OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 U 72/25

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0820.4U72.25.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegte Berufung der Klägerin gegen das am 17. Juni 2025 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 3 O 390/22, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens ist bereits im Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2025 auf bis € 23.000,00 festgesetzt worden.

Entscheidungsgründe
Die beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegte Berufung der Klägerin gegen das am 17. Juni 2025 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 3 O 390/22, wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens ist bereits im Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2025 auf bis € 23.000,00 festgesetzt worden. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatz aus Anwaltshaftung. Mit Urteil vom 17. Juni 2025, welches den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. Juni 2025 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025, welcher am selben Tag beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen ist, Berufung einlegen lassen. Die Beklagte erachtet die Berufung für unzulässig, weil für diese gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung NRW das Oberlandesgericht Hamm zuständig sei. Die Klägerin versteht hingegen den hier maßgeblichen § 27a der Justizzuständigkeitsverordnung dahin gehend, dass es für Verfahren, die vor Inkrafttreten der Änderung bereits in erster oder zweiter Instanz anhängig gewesen seien, bei der bisherigen Zuständigkeit – also der des Oberlandesgerichts Düsseldorf – verbleibe und bittet um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 hat der Senat auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen und der Klägerin die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2025 geht die Klägerin nunmehr offenbar selbst von der Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus; sie verweist jedoch darauf, dass die Streitsache noch innerhalb der Berufungsfrist an das Oberlandesgericht Hamm hätte weitergeleitet werden können. II. Die – beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegte – Berufung der Klägerin gegen das am 17. Juni 2025 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach ist bereits unzulässig. Sie ist daher durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Berufung ist nämlich entgegen § 519 Abs. 1 ZPO nicht beim zuständigen Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht Hamm, eingelegt worden, sondern beim unzuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf. Wie von den Parteien zutreffend erörtert, ist die Vorschrift des § 27a JuZuVO maßgeblich, welcher durch Verordnung vom 3. Juni 2025 neu eingefügt und am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist. Dieser hat folgenden Wortlaut: § 27a Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater,Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Sinne des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Danach ist die Entscheidung über die Berufung in der vorliegenden, dem § 27a Abs. 1 JuZuVO unterfallenden Streitigkeit dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen, soweit sich nicht aus der Vorschrift des § 27a Abs. 2 JuZuVO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergibt. Eine an den anerkannten Methoden orientierte Auslegung ergibt jedoch, dass die Vorschrift des § 27a Abs. 2 JuZuVO vorliegend nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründet. Der Wortlaut der Vorschrift – „vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden“ – lässt zunächst nicht eindeutig erkennen, ob sich dieser ausschließlich auf die Anhängigkeit in zweiter Instanz vor dem 1. Juli 2025 beschränkt oder auch die Fälle erfasst, in denen die Streitigkeit vor dem 1. Juli 2025 in erster Instanz anhängig geworden ist. Aus dem systematischen Zusammenhang mit Absatz 1 der Vorschrift wird jedoch deutlich, dass sich Absatz 2 nur auf diejenigen Streitfälle bezieht, die vor dem 1. Juli 2025 bereits in der Berufungsinstanz anhängig gewesen sind. Absatz 1 regelt nämlich ausschließlich die zweitinstanzliche Zuständigkeit, so dass es nahe liegt, dass auch Absatz 2 allein die Zuständigkeit in zweiter Instanz in den Blick nimmt. Dies wird auch durch eine teleologische Auslegung bestätigt. Denn durch die Konzentration sollen besondere Spezialisierungen geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund wäre es aber nicht verständlich, weshalb Verfahren, die etwa im Juni 2025 in erster Instanz begonnen haben und erst in zwei oder mehr Jahren beim Berufungsgericht anfallen, noch immer nach der bisherigen Regelung behandelt werden sollten. Die Vorschrift des § 27a Abs. 2 JuZuVO soll nur verhindern, dass Streitigkeiten, die bereits vor dem 1. Juli 2025 vor ein anderes Berufungsgericht gelangt sind, von diesem nun an das Oberlandesgericht Hamm abzugeben sind. Damit soll eine einmal gegebene Zuständigkeit also fortdauern; der von der Klägerin geltend gemachte Gedanke der perpetuatio fori greift hingegen nicht, wenn das Gericht – hier das Oberlandesgericht Düsseldorf – vor dem 1. Juli 2025 noch gar nicht mit der Sache befasst war. Dann gilt vielmehr der nunmehrige Instanzenzug, nach dem über die Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach das Oberlandesgericht Hamm zu befinden hat. Eine perpetuatio fori in dem Sinne, dass schon während des Rechtsstreits in erster Instanz unabänderlich feststeht, welches Gericht über eine zu einem späteren Zeitpunkt einzulegende Berufung zu befinden hat, gibt es hingegen nicht. Der vorliegende Sachverhalt entspricht demjenigen, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2023 (Az. VI ZB 75/22; NJW-RR 2023, 1357) zugrunde liegt. Darin hat sich der Bundesgerichtshof mit der Konzentrations-Verordnung NRW befasst und wie folgt ausgeführt (Rz. 18): Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das BerGer. Den zeitlichen Anwendungsbereich der Konzentrations-Verordnung NRW für eröffnet gehalten hat. Nach § 2 iVm § 3 I NRWVeröffKonzVO verbleibt es für Verfahren, die vor Inkrafttreten der Verordnung am 1.1.2022 anhängig geworden sind, bei der bisherigen Zuständigkeit. Das BerGer. Ist zu Recht davon ausgegangen, dass insoweit die Anhängigkeit des Berufungsverfahrens maßgeblich ist, die vorliegend nach dem 1.1.2022 eingetreten ist. Entgegen der Ansicht des Kl. ist für den zeitlichen Anwendungsbereich nicht auf die Anhängigkeit des Verfahrens in erster Instanz abzustellen. Da die Konzentrations-Verordnung NW ausschließlich die Zuständigkeit für Berufungs- und Beschwerdeverfahren regelt, kann der Begriff „Verfahren“ in § 2 nur so verstanden werden, dass er vor dem Inkrafttreten anhängig gewordene Rechtsmittelverfahren meint. Dementsprechend hat derselbe Verordnungsgeber in dem bereits erwähnten § 6 NRWUntTransGerZustVO, die sowohl erst- als auch zweitinstanzliche Zuständigkeiten betrifft, eine andere Formulierung gewählt und ausdrücklich auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anhängigkeit als für die zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung maßgeblich abgestellt. Es ist auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum, soweit es allein um die Zuständigkeit für Rechtsmittelverfahren geht, der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anhängigkeit maßgeblich sein sollte. Von der Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf geht nun offenbar auch die Klägerin selbst aus; demgemäß hat sie in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2025 dagegen nichts vorgebracht, sondern vielmehr mitgeteilt, dass insoweit der Rechtsauffassung des Senats zugestimmt werden könne. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Sache noch innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO an das zuständige Oberlandesgericht Hamm hätte weitergeleitet werden können, ändert dies nichts an der Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dieser Frage könnte allenfalls Bedeutung im Hinblick auf einen beim Oberlandesgericht Hamm zu stellenden Wiedereinsetzungsantrag zukommen. Davon abgesehen, trifft es nicht zu, dass den Senat ein Versäumnis trifft, welches mitursächlich für die Fristversäumnis geworden sein könnte. Da, wie bereits im Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2025 ausgeführt, die Klägerin das angefochtene Urteil nicht vollständig vorgelegt hat, hatte der Senat zunächst keinen Hinweis auf die möglicherweise fehlende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Es ist auch nicht geboten, sogleich nach deren Eingang die Akten des Landgerichts zur Kenntnis zu nehmen; der Eilbedarf war schlicht wegen der Unvollständigkeit des vorgelegten Urteils erster Instanz nicht zu erkennen. Somit hatte der Senat keinen Anlass, einen Grund für ein sofortiges Handeln anzunehmen. Die Berechnung der Klägerin, nach der eine Weiterleitung innerhalb der Frist des § 517 ZPO denkbar gewesen wäre, erweist sich damit als bloße Theorie. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1 sowie 2 in entsprechender Anwendung, 711 ZPO. Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 8. Juli 2025 beantragt, war somit nicht geboten.