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Beschluss

3 UF 50/25

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0818.3UF50.25.00
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Tenor

I.

a.

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 03.02.2025 (19 F 319/24) festgestellt, dass gegenüber den Kindeseltern Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB nicht veranlasst sind, jedoch die elterliche Sorge der Kindeseltern für die am 00.00.2024 geborene A. gemäß § 1674 Abs. 1 BGB ruht.

b.

Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Kreisjugendamt Kleve bestellt. Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.

II.

Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. a. Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 03.02.2025 (19 F 319/24) festgestellt, dass gegenüber den Kindeseltern Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB nicht veranlasst sind, jedoch die elterliche Sorge der Kindeseltern für die am 00.00.2024 geborene A. gemäß § 1674 Abs. 1 BGB ruht. b. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Kreisjugendamt Kleve bestellt. Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt. II. Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. I. Der Senat hat den Beteiligten seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage mit Beschluss vom 08.07.2025 dargelegt und wie folgt ausgeführt: „Die zulässige Beschwerde der Kindeseltern hat auch in der Sache Erfolg. Die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern rügen zu Recht, dass das Amtsgericht ihnen die elterliche Sorge für ihre Tochter A. nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen hat, da sich ein solcher Eingriff in das Elternrecht derzeit jedenfalls als unverhältnismäßig erweist. Der Senat hat hingegen gemäß § 1674 Abs. 1 BGB von Amts wegen das Ruhen der elterlichen Sorge der Kindeseltern festzustellen und Vormundschaft anzuordnen. 1. Der Feststellung des Amtsgerichts, dass die Kindeseltern derzeit nicht in der Lage sind, A. im eigenen Haushalt zu betreuen und die Fremdunterbringung des Kindes aus Kindesschutzgründen zwingend angezeigt ist, ist uneingeschränkt zuzustimmen. Ein Eingriff in die elterliche Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB ist zur Fortdauer der Fremdunterbringung hingegen nicht veranlasst. Das Amtsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Sorgerechtsentzug der Eltern zur Abwendung einer dem Kind drohenden Gefahr insbesondere dann entbehrlich ist, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil die Fremdunterbringung mitträgt und unterstützt und alle in diesem Zusammenhang notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornimmt bzw. vorzunehmen bereit ist. Die Kindeseltern akzeptieren die Fremdunterbringung ihrer Tochter ausdrücklich und betonen das Erfordernis ihrer Fortdauer. Die Annahme des Amtsgerichts, es fehle an einer tragfähigen Akzeptanz der Fremdunterbringung durch die Kindeseltern, überzeugt nicht. 2. Das Amtsgericht nimmt zwar zutreffend an, dass sorgerechtliche Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB im Falle einer Kindeswohlgefährdung und/oder endgültiger Verhinderung gegenüber einer Entscheidung nach § 1674 Abs. 1 BGB vorrangig sind. Auch ist dem Amtsgericht sicherlich zuzustimmen, dass die bei den Kindeseltern diagnostizierten psychischen Störungen - in Form einer psychischen Erkrankung der Kindesmutter und einer Persönlichkeitsstörung des Kindesvaters - erhebliche Zweifel an der gegenwärtigen Erziehungsfähigkeit beider Elternteile begründen. Ob hieraus jedoch eine erzieherische Nichteignung beider Elternteile insbesondere auch für die Zukunft nach Beendigung des Maßregelvollzugs folgt, die einen staatlichen Eingriff nach §§ 1666, 1666a BGB in das Sorgerecht beider Elternteile rechtfertigt, steht indes nicht hinreichend gesichert fest. Das Amtsgericht hätte von der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens - ggfs. mit ergänzender psychiatrischer Begutachtung – nicht absehen dürfen, worauf die Beschwerde zu Recht verweist. 3. Eine weitere Aufklärung im Beschwerdeverfahren, ob und inwieweit eine mangelnde Eignung der Kindeseltern wegen bestehender psychischer Erkrankungen eine Aufhebung oder Einschränkung der elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB erfordert, kann indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt dahinstehen. Die Kindeseltern sind wegen des fortdauernden Maßregelvollzugs nach § 63 StGB an der Ausübung der elterlichen Sorge auf längere Zeit tatsächlich verhindert, was eine Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB als milderes Mittel rechtfertigt. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Fall des Ruhens im Sinne des § 1674 Abs. 1 BGB bei einer länger andauernden Strafhaft besteht (vgl. hierzu MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1674 Rn. 5), welche mit einer Unterbringung im Maßregelvollzug – insbesondere wie vorliegend ohne genehmigte Lockerungen – vergleichbar ist. Auch die Beschwerdeführer selbst betonen, dass sie an der Ausübung ihrer elterlichen Sorge aufgrund ihres Aufenthaltes im Maßregelvollzugs gehindert seien. Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Kindeseltern in absehbarer Zeit mit einer Entlassung rechnen können. Damit liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach § 1674 Abs. 1 BGB das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile anzuordnen ist, so dass ein Eingriff in das Sorgerecht der Kindeseltern durch ein milderes Mittel abgewendet werden kann. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf stets nur das jeweils mildeste Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung ergriffen werden. Dem Ruhen der elterlichen Sorge kommt jedenfalls dann der Anwendungsvorrang vor Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB zu, wenn die Frage einer Kindeswohlgefährdung durch den inhaftierten Elternteil – wie vorliegend - noch nicht abschließend beurteilt werden kann (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.03.2022 – 6 UF 163/21 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Ob und inwieweit die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern im Hinblick auf die diagnostizierten psychischen Störungen für die Zukunft ausgeschlossen ist, wird zu gegebener Zeit nach Beendigung des Maßregelvollzugs aufzuklären sein. Der Senat sieht keine Veranlassung, bereits zum jetzigen Zeitpunkt weitere und insbesondere für das Kind zusätzlich belastende Ermittlungen zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender psychiatrischer Begutachtung anzustellen. Es ist unstreitig, dass die Kindeseltern gegenwärtig zur Ausübung ihrer elterlichen Verantwortung nicht in der Lage sind, was sie selbst betonen. Das Amtsgericht wird im Zusammenhang mit der nach § 1674 Abs. 2 BGB zu treffenden Feststellung nach Beendigung der Unterbringung von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden haben, ob und inwieweit sorgerechtliche Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666a BGB erforderlich und veranlasst sind. Damit ist sichergestellt, dass das Erfordernis sorgerechtlicher Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls nach Beendigung der Unterbringung geprüft wird.“ II. Der Senat hält nach nochmaliger Beratung an seiner bereits geäußerten Auffassung fest. Weitere Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sind nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.