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Beschluss

IV-4 ORBs 50/25

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0701.IV4ORBS50.25.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als

unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem

Nachteil ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO

entsprechend).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO entsprechend). Gründe I. Das Amtsgericht Oberhausen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 4. März 2025 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 190,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er auf die allgemeine Sachrüge und u.a. eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör stützt. II. 1. Die gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO gegen das Urteil form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da gegen den Betroffenen neben der Geldbuße von 190,00 Euro in Gestalt des einmonatigen Fahrverbotes auch eine Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist. 2. Die erhobene Sachrüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zu Erfolg. a) Soweit der Betroffene im Rahmen der erhobenen Sachrüge unter Hinweis auf die diverse Gerichtsurteile die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ihm seien entgegen seines Antrags weder Token und Passwort zum Öffnen der übersandten Falldatei noch die Falldaten der gesamten Messreihe zugänglich gemacht worden, kann dahinstehen, ob die der Auslegung zugängliche Revisionsbegründung der Begründung nach den für Verfahrensrügen geltenden Anforderungen des §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügt, denn jedenfalls liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht vor. (1) Der Betroffene kann als Ausfluss seines Rechts auf ein faires Verfahren Einsicht in vorhandene Informationen verlangen, die nicht Bestandteil der Verfahrensakten sind, sofern zum einen die hinreichend konkret benannten Informationen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und zum anderen sie erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18). Die Einsicht in solche, regelmäßig sich nicht bei der Bußgeldakte befindliche Unterlagen kann für den Betroffenen notwendig sein, um dem gegen ihn erhobenen, auf ein – wie hier – standardisiertes Messverfahren gestützten Tatvorwurf in erheblicher Weise entgegen treten zu können. Nur dann, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler 3 auch benennen kann, ist das Tatgericht gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen (vgl. zu den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens: BVerfG, a.a.O.; BGH, Beschlüsse vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, und vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97; zit. nach Juris). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Betroffene keinen Anspruch auf Übersendung bzw. Beiziehung der digitalen Falldaten der gesamten Messreihe aus der am 17. Juni 2024 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Die Darlegung des Betroffenen reicht nicht aus, um die Relevanz der gesamten Messreihe für die Verteidigung des Betroffenen nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Im Übrigen wird auf die allgemein zugänglichen, insbesondere frei im Internet abrufbaren und aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in deren Stellungnahmen „Wunsch und Wirklichkeit: Zwei-Punkte- Schätzwert, Rohmessdaten und gesamte Messreihe“, Fassung vom 4. November 2021, und „Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“, Fassung vom 30. März 2020, verwiesen. Danach gibt es für den Messwert einer konkreten Einzelmessung keinen Zusammenhang mit den Messergebnissen für Fahrzeuge, die in den Stunden davor und danach erfasst wurden, so dass die weiteren Ausführungen der Verteidigung zu dem – nach den Feststellungen des Urteils gültig geeichten Gerätes – hinfällig sind. Auch mit der Rüge, den für die konkrete Einzelmessung erforderlichen Token und das Passwort nicht erhalten zu haben, kann der Betroffene nicht durchdringen. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren kann – wie bereits dargelegt – zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang des Betroffenen zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen. Diese Informationen müssen (zum Zweck der Ermittlung) entstanden und weiterhin vorhanden sein, damit sie dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden können (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21; BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81; BVerfGE 63, 45). Der Betroffene begehrte vorliegend aber gerade keine bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen, sondern eine von dem zuständigen Eichamt erst noch zu erzeugende Daten (Token und Passwort für die einzelne Datei), da die Bußgeldbehörde nur über einen universellen Token verfügt, mit dem die Falldateien von allen Überwachungsanlagen zeitlich unbefristet entschlüsselt und geöffnet werden 4 können. Es bestand somit auch kein Anspruch darauf, dass sich die Bußgeldbehörde oder das Gericht diese Daten beschafft, um sie an den Betroffenen herauszugeben. Dem Betroffenen war es unbenommen, selbst Ermittlungen anzustellen und sich die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zu besorgen. Hierzu hat die Bußgeldbehörde seinem Verteidiger unter dem 19. September 2024 mitgeteilt, wohin er sich wenden müsse, um die begehrten Informationen zu erhalten. Es ist dem Betroffenen zuzumuten, die dabei entstehenden Kosten zu tragen (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2025, VI-3 ORbs 1/25). Im Übrigen hätte er die durch Token und Passwort geschützten Daten auch in zumutbarer Weise auf dem Polizeipräsidium Düsseldorf einsehen können. Sollte sich bei der Einsichtnahme in die Falldatei bei der Polizei eine entsprechende Abweichung herausstellen, könnte dies im Ordnungswidrigkeitsverfahren vorgetragen werden, um etwaige Ungenauigkeiten oder Abweichung von den Herstellerangaben aufzuzeigen und damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2022, VI- 4 RBs 80/22). (2) Soweit neben einer Verletzung des fairen Verfahrens die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, liegt auch solcher Verstoß nicht vor. Denn der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht berührt, wenn es um die Frage geht, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, erst zu verschaffen hat, weil es nicht Sinn und Zweck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs sei, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen (BVerfGE 63, 45/60). Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vielmehr, dass einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 261 StPO auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs – wie hier geschehen – ausschließlich solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene und seine Verteidigung hinreichend Stellung nehmen konnten; einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG hingegen nicht, zumal auch für eine Willkürentscheidung nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1965 – 2 BvR 1 76/63 –, BVerfGE 18, 399, 405, BVerfGE 18, 399/405 f.; BayObLG, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 202 ObOWi 1532/20; KG, Beschluss vom 02. April 2019 - 122 Ss 43/19). b) Das angefochtene Urteil genügt auch den Anforderungen, die bei einem standardisierten Messverfahren an die tatrichterlichen Feststellungen und die 5 Beweiswürdigung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, zit. nach Juris). Soweit der Betroffene in seiner Beschwerdeschrift vorträgt, das Tatgericht habe die Höhe des Toleranzabzuges nicht mitgeteilt, ist dieser Vortrag unzutreffend, denn das Tatgericht hat festgestellt, dass die gefahrene Geschwindigkeit 129 km/h betrug und 134 km/h gemessen wurden (vgl. Bl. 3 UA). c) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist hier der Fall. Die Regelbuße gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG i.V.m. lfd. Nr. 11.3.5 BKat in Höhe von 150 Euro wurde in nicht zu beanstandender Weise wegen mehrerer Voreintragungen im Fahreignungsregister auf 190 Euro erhöht. d) Schließlich erfolgte auch die Anordnung und Begründung des einmonatigen Fahrverbots rechtsfehlerfrei. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.