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Urteil

16 U 363/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0605.16U363.24.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. August 2024 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 59/23) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. August 2024 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 59/23) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die im Jahr 1970 errichtete Klägerin gewährleistet bis heute den sicheren Einschluss des stillgelegten Thorium-Hochtemperatur-Reaktors THTR-300 in A.-Stadt. Da ihre finanziellen Mittel ihr die Wahrnehmung dieser Aufgabe nur noch für kurze Zeit erlauben, nimmt sie die Beklagten – die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen – im Wege der Feststellungsklage in Anspruch, weil sie meint, dass ihr die Beklagten die erforderlichen Mittel für die weitere Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung stellen müssen. Bei ihrer Gründung waren an der Klägerin als Gesellschafter die Gemeinschaftskraftwerk B.- GmbH mit Sitz in C.-Stadt, die Gemeinschaftswerk D.-GmbH mit Sitz in D.-Stadt, die E.-AG mit Sitz in F.-Stadt, die Stadtwerke G.-AG mit Sitz in G.-Stadt, die Stadtwerke H.-AG mit Sitz in H.-Stadt sowie die Vereinigte Elektrizitätswerke J.-AG mit Sitz in K.-Stadt beteiligt. Heute sind Gesellschafter der Klägerin die L.-GmbH mit Sitz in M.-Stadt, die Gemeinschaftskraftwerk B.- GmbH & Co. oHG mit Sitz in N.-Stadt, die E.- Aktiengesellschaft mit Sitz in F.-Stadt, die Gemeinschaftswerk D.-GmbH mit Sitz in M.-Stadt sowie die Stadtwerke G.-AG mit Sitz in G.-Stadt. Das stillgelegte Kernkraftwerk ist als großer Prototyp aus Atomprogrammen der 1960er und 1970er Jahre des letzten Jahrhunderts hervorgegangen. Es handelt sich um einen stillgelegten Kugelhaufenreaktor, bei dem im Unterschied zu Leichtwasserreaktoren anstelle von Brennstäben thoriumhaltige Graphitkugeln als Betriebselemente zum Einsatz kamen. Bauweise und Brennstoff des Reaktors waren seinerzeit neu. Einen technischen Vorläufer in Deutschland hatte die Anlage lediglich in einem Versuchskernkraftwerk in der damaligen Kernforschungsanlage O. – heute Forschungszentrum O. – das von der Arbeitsgemeinschaft P.- GmbH, einem Zusammenschluss von 15 kommunalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, errichtet worden war. Diese Anlage wurde von 1967 bis 1988 erprobt und dann nicht sofort abgebaut, sondern sicher eingeschlossen. Die Hochtemperatur-Reaktortechnik war mit der Hoffnung verbunden, neben der Stromerzeugung Prozesswärme für die chemische Industrie erzeugen und dadurch – etwa mit Blick auf die Kohleveredelung – die Nutzung von Kohle und Kernenergie miteinander verknüpfen zu können. Die Kosten für die Errichtung des Reaktors von rund 4 Mrd. DM trug zum größten Teil die Beklagte zu 1. Die Finanzierung des sich anschließenden Betriebs ab der sogenannten „Demonstrationsperiode“ war Gegenstand des ersten Risikobeteiligungsvertrags (EE., Anlage K14), den die Parteien im Jahr 1971 in dem „gemeinsamen Bestreben“ schlossen, „die kerntechnische Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern und den wirtschaftlichen Einsatz der Kernenergie durch den Bau und Betrieb des 300 MWe-THTR-Prototypkernkraftwerkes (THTR-300) zu beschleunigen“. Dieser Vertrag enthielt unter § 2 Regelungen zur finanziellen Beteiligung der Beklagten zu 1. und des beklagten Landes an dem Projekt, die das finanzielle Engagement der Beklagten in dieser Projektphase begrenzten. Wörtlich hieß es in § 2: „(1) Bund und Land werden Verluste der Q., die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kernkraftwerkes entstehen, während der Demonstrationsperiode gem. Abs. (3) ganz, anschließend zu 80 v.H. übernehmen und sich an etwaigen Stillegungs- und Liquidationskosten nach Maßgabe der §§ 10 und 11 beteiligen. Die Verlustübernahme und Kostenbeteiligung sind endgültig, soweit die Zahlungen von und Forderungen an Bund und Land nicht gem. § 1 Abs. 2 oder aus Überschüssen gem. § 11 Abs. 4 oder 5 bis zum Ablauf des Vertrages im Sinne des § 15 erstattet bzw. ausgeglichen werden. (2) Für die Verlustübernahme und Kostenbeteiligung nach Abs. 1 stellen der Bund bis zu 100 (einhundert) Mio DM und das Land bis zu 50 (fünfzig) Mio DM zur Verfügung. Die zur Verfügung gestellten Mittel werden bei Erstattung durch die Q. gem. § 8 Abs. 1 Buchst. c revolvierend eingesetzt. Über die vom Land bereitzustellenden Mittel kann jedoch erst dann verfügt werden, wenn die Bundesmittel erschöpft sind.“ Da sich die mit dem Risikobeteiligungsvertrag 1971 von den Beklagten zugesagten Verlustübernahmen von 100 Mio. DM beziehungsweise 50 Mio. DM mit fortschreitender Zeit als unzureichend erwiesen, erhöhten die Beklagten diese Beträge in dem von den Parteien 1983 geschlossenen zweiten Risikobeteiligungsvertrag (EE., Anlage K15). Die maßgebliche Vertragsbestimmung in § 2 lautete nunmehr wie folgt: „(1) Bund und Land werden Verluste der Q., die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kernkraftwerkes während der Laufzeit dieses Vertrages entstehen, während der Demonstrationsperiode zu 90 %, anschließend zu 70 % übernehmen und sich an etwaigen Stillegungs- und Entfernungskosten sowie den Liquidationskosten nach Maßgabe der §§ 11 und 12 beteiligen, sofern die endgültige Stillegung während der Laufzeit dieses Vertrages beschlossen worden ist. (2) Für die Verlustübernahme und Kostenbeteiligung nach Abs. (1) stellen der Bund bis zu 300 (dreihundert) Mio DM und das Land bis zu 150 (einhundertundfünfzig) Mio DM zur Verfügung. Die Haftsumme von insgesamt 450 (vierhundertundfünfzig) Mio DM soll zunächst bis zur Höhe von 270 (zweihundertundsiebzig) Mio DM zum Ausgleich von Verlusten dienen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kernkraftwerks anfallen; die restlichen 180 (einhundertundachtzig) Mio DM sind für den Fall einer endgültigen Stillegung des Kernkraftwerks während der Laufzeit dieses Vertrages vorgesehen. Diese Aufteilung ändert sich mit dem Anwachsen der Stillegungsrückstellung. Bei Inanspruchnahme durch die Q. werden die Mittel bis zum Betrag von 100 (einhundert) Mio DM vom Bund zur Verfügung gestellt, danach bis zu einem Betrag von 50 (fünfzig) Mio DM vom Land. Die restlichen 300 (dreihundert) Mio DM sind von Bund und Land im Verhältnis 2:1 anteilig zu erbringen. Die zur Verfügung gestellten Mittel stehen bei Erstattung durch die Q. gemäß § 9 Abs. (2) erneut zur Verfügung.“ Nach einjährigem Betrieb des fertiggestellten Kernkraftwerks, die Klägerin hatte den Reaktor am 1. Juni 1987 übernommen, erklärte Dr. Heinz Riesenhuber als damaliger Bundesminister für Forschung und Technologie der Beklagten zu 1. in einer Pressemitteilung vom 29. Juni 1988 (Anlage B1 (7)) Folgendes: „Der THTR 300 ist die Folgeanlage auf den P.- AVR in O.-Stadt, der demnächst nach 20-jährigem erfolgreichen Versuchsbetrieb abgeschaltet werden kann. Der technologische Sprung von einer Leistungsgröße von 15 MW auf 300 MW ist ein Beweis für die technische Robustheit des Kugelhaufenprinzips. Die wenigen durch die Prototypanlage bedingten Schwierigkeiten wurden zu einem großen Teil während einer routinemäßigen Abschaltpause zur Jahreswende 1987/88 behoben. Die Errichtungskosten in Höhe von 4 Mrd. DM wurden zu einem Viertel von einem Zusammenschluß regionaler und kommunaler Elektrizitätsversorgungsunternehmen getragen, die verbleibenden drei Viertel wurden vom Land Nordrhein-Westfalen und dem Bundesministerium für Forschung und Technologie aufgebracht. 4 Milliarden DM waren die geschätzten Gesamtkosten des THTR 300 im Oktober 1982. Dieser Kostenrahmen ist seitdem eingehalten worden. Die früher üblichen Kostensteigerungen waren seit 1982 beendet. Die HTR-Technologie ist damit an die Schwelle der Marktreife geführt worden. Die Weiterentwicklung wie auch die Vermarktung der Technik ist jetzt von der Industrie in eigener Verantwortung voranzutreiben.“ Da der Betrieb des Kernkraftwerks indes wirtschaftlich defizitär war, forderte die Klägerin mit einem Schreiben an das Bundesministerium für Forschung und Technologie vom 30. Juni 1988 (Anlage B1 (8)) von der öffentlichen Hand die Aufstockung der Haftsumme des Risikobeteiligungsvertrags. Sollte diese unterbleiben, sei sie gezwungen, unverzüglich Gespräche über eine Stilllegung des THTR-300 aufzunehmen. Trotz dieses Appels gelang es der Klägerin nachfolgend jedoch nicht, eine Erhöhung der ihr zur Verfügung stehenden Finanzmittel über die im Risikobeteiligungsvertrag von 1983 vereinbarten 450 Mio. DM hinaus zu erreichen. Seit dem 29. September 1988 stand der Reaktor zudem aufgrund einer Revisionsabschaltung still, bei der Schäden an der Anlage entdeckt worden waren. Mit zwei Schreiben vom 15. Dezember 1988 an den Finanzminister Heinz Schleußer des beklagten Landes (Anlage K83) sowie an den Bundesminister für Forschung und Technologie Dr. Heinz Riesenhuber (Anlage B1 (9)) bat die Klägerin die Beklagten, ihr Einverständnis zur endgültigen Stilllegung des Prototyp-Kernkraftwerks gemäß § 11 Abs. 1 EE. (1983) zu erteilen. An diesen Stilllegungsantrag schlossen sich Gespräche der Parteien über die zur Stilllegung zu beschreitenden Wege an. Im Gespräch waren eine von der Beklagten zu 1. lange favorisierte Stilllegung mit Auslaufbetrieb, bei der noch vorhandene Brennelemente verbraucht werden sollten – sog. Weg I – sowie eine Stilllegung ohne Auslaufbetrieb – sog. Weg II. Im Zuge der Gespräche und Briefwechsel machte der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen, Johannes Rau, dem Bundesminister für Forschung und Technologie Dr. Riesenhuber mit Schreiben vom 4. Februar 1989 (Anlage B1 (38)) deutlich, dass das Land Nordrhein-Westfalen das Projekt THTR-300 nicht mehr länger finanzieren wolle. Wörtlich erklärte er: „Wir haben zur Finanzierung des THTR 300 eine eindeutige Position bezogen, die ich Ihnen erläutern darf: Die Landesregierung hat im Jahr 1983 nach intensiven Verhandlungen mit dem Bund und der Q.-Kernkraftwerk GmbH (Q.) dazu beigetragen, die Gesamtfinanzierung des THTR 300 mit Herstellungskosten von 4 Milliarden DM, mit Risikobeteiligungskosten von 450 Millionen DM und mit 510 Millionen DM Bürgschaften zu sichern. Die Landesregierung hat bei dem Abschluß seinerzeit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie damit ihren Beitrag abschließend festgelegt und erbracht hat. Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Verpflichtungen aus diesen Absprachen erfüllt und wird auch seinen Pflichten aus dem Risikobeteiligungsvertrag und den übernommenen Bürgschaften nachkommen. Die Landesregierung sieht keine Möglichkeiten, Leistungen darüber hinaus zur Verfügung zu stellen, nicht zuletzt wegen der auch Ihnen bekannten Sonderlasten des Landes in den Bereichen Kohle und Stahl. Diese Auffassung des Kabinetts habe ich bereits mehrfach in der Öffentlichkeit vertreten. Ferner hat Herr Minister Professor Dr. Jochimsen am 20. Dezember 1988 die Gelegenheit genommen, Ihnen persönlich unsere Position zu erläutern. Mir erscheint es jetzt an der Zeit, daß Hersteller und Nutzer mit dem Bund die anstehenden Fragen der finanziellen Absicherung regeln. […] Die öffentliche Hand – zumindest gilt das für das Land Nordrhein-Westfalen – muß sich jetzt aus der weiteren Mitfinanzierung dieser Technologie zurückziehen […] Ich kann Ihnen nur bedingt zustimmen, wenn Sie befürchten, daß eine frühzeitige Stilllegung des THTR 300 die öffentlichen Haushalte über den Risikobeteiligungsvertrag und die Bürgschaften erheblich belasten würde. Denn selbst aus der Sicht der Q. erscheint es – unter Berücksichtigung der sich bereits abzeichnenden Betriebsverluste 1987 und 1988 – nicht abwegig, daß der Risikobeteiligungsvertrag restlos aufgebraucht ist, bevor der Reaktor nach der Schadens- und Nachrüstungsregulierung wieder an das Netz gehen kann. […]“ Am 16. Februar 1989 fand im Bundesministerium für Forschung und Technologie in CC.-Stadt eine Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin und Vertretern verschiedener Ministerien der Beklagten zu 1. und des beklagten Landes sowie der Herren R. und S. von der T. statt. Die T.- AG nahm im Verhältnis der Parteien eine Doppelstellung ein. Die Klägerin bediente sich ihr seit Langem als Wirtschaftsprüferin. Andere, nicht bei der Klägerin als Prüfer tätige Mitarbeiter der T. waren für das beklagte Land als Berater tätig. Zu diesen zählten auch Herr R. und Herr S. Von der Klägerin war unter anderem der Geschäftsführer U. anwesend. In der Sitzung machten Vertreter des Bundesministeriums für Forschung und Technologie deutlich, dass die Beklagte zu 1. weitere Projektkosten des THTR-300 nicht alleine tragen werde. Ein weiteres Thema war die Frage der bilanziellen Behandlung der Stilllegungskosten durch die Klägerin. Insoweit heißt es in dem Sitzungsprotokoll (Anlage K132): „Herr V. und Herr W. gaben sodann zu erkennen, daß eine Hilfe allein auf Kosten des Bundes nicht zu erwarten ist. Herr X. stellte auf Anfrage von Herrn W. fest: NW wird seine Verpflichtungen erfüllen; weitere Verpflichtungen würden aus haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht übernommen. […] Auf Hinweis von Herrn Y. zur steuerrechtlichen Rechtsprechung bei Kosten für die Stillegung erläuterten die Herren Z. und S.: Sie halten es für bilanzrechtlich zulässig, jedenfalls denkbar, im Falle eines Stillegungsbeschlusses eine Rückstellung nur in der Höhe zu bilden, daß der gesicherte Einschluss abgedeckt ist, zumindest muß dies für den Fall des THTR-300 untersucht werden, weil sich das Überschuldungsproblem aus der Höhe der Stillegungskosten ergibt, die bis zum Herstellen der „grünen Wiese“ anfallen. Nach 3 Jahren kann man dann eine weitere Entscheidung treffen.“ Die mit der Stilllegung des Kernkraftwerks für die Klägerin verbundenen bilanziellen Fragen sowie die Frage der weiteren Finanzierung ihrer Aufgaben und die damit für die Klägerin verbundene Insolvenz- beziehungsweise Konkursgefahr beschäftigten die Parteien in den folgenden Monaten intensiv. In einem Schreiben vom 17. Februar 1989 an das Bundesministerium für Forschung und Technologie (Anlage B1 (36)) – von dem ausweislich eines darauf angebrachten handschriftlichen Vermerks der Geschäftsführer U. der Klägerin eine Abschrift erhielt – nahm das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf die Besprechung vom Vortag Bezug und führte zu dem Stilllegungsbegehren der Klägerin Folgendes aus: „Gegenstand der erwähnten Besprechungen war u.a. die Frage, inwieweit das Atomgesetz die Betreiber kerntechnischer Anlagen verpflichtet, die endgültig stillgelegte Anlage vollständig abzubauen („grüne Wiese“). Hierzu nehme ich, wie in der Besprechung am 16.02.1989 bereits vorgetragen, vorläufig wie folgt Stellung: Für den Fall einer endgültigen Stillegung einer kerntechnischen Anlage sieht § 7 Abs. 3 AtG den sicheren Einschluß oder den Abbau der gesamten Anlage oder den Abbau von Anlagenteilen vor. Aus § 7 Abs. 3 AtG läßt sich weder ein genereller Vorrang des Abbaus vor dem sicheren Einschluß entnehmen, noch folgt aus der Vorschrift ein zeitliches Stufenverhältnis, z.B. im Sinne eines zwingenden Abbaus nach erfolgtem sicherem Einschluß […] Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß der sichere Einschluß nach § 7 Abs. 3 AtG solange möglich ist, wie dieser Weg gegenüber einem vollständigen Abbau der Anlage keine sicherheitstechnischen und strahlenschutzmäßigen Nachteile mit sich bringen würde. Ein Abbau der Anlage könnte atomrechtlich erst dann verlangt werden, wenn für den sicheren Einschluß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.“ Parallel wandte sich der Ministerialbeamte V. aus dem Bundesministerium für Forschung und Technologie mit einem Schreiben vom selben Tag (Anlage K133) unter Bezugnahme auf die Besprechung vom Vortag an die Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin. Darin hieß es zu Forderungen der Klägerin nach einer Erhöhung des Risikobeteiligungsvertrags um 650 Mio. DM und zu den sich aus der beabsichtigten Kraftwerksstilllegung ergebenden bilanziellen Verpflichtungen der Klägerin wie folgt: „Das Land und die künftig in der Q.-GmbH kooperierenden Herstellerfirmen AA. und BB. haben definitiv abgelehnt, sich an den zusätzlichen Kosten und Risiken des THTR 300 zu beteiligen, eine Beteiligung anderer EVU ist zumindest fraglich, der Bund allein kann eine so hohe zusätzliche Risikoübernahme nicht in Betracht ziehen. 3. Wenn danach ein Dauerbetrieb nicht mehr möglich sein sollte, - was wir bedauern würden -, dann sollte die in der Besprechung ausführlich erörterte Variante eines Außlaufbetriebs von 2 bis 3 Jahren nachdrücklich verfolgt werden. In dieser Zeit könnte der Antrag auf atomrechtliche Stillegung ausgearbeitet, geprüft und beschieden, das ohnehin atomrechtlich vorzuhaltende Personal und der Brennelementevorrat zur Erzielung von Einnahmen genutzt und ein Programm zur Abrundung der Betriebserfahrungen durchgeführt werden. Bei Ihren Überlegungen sollte insbesondere auch dem in unserer Besprechung von dem Vertreter der T. gegebenen Hinweis nachgegangen werden, die Eventual verpflichtung einer späteren Anlagenbeseitigung bilanziell pragmatisch zu behandeln.“ Auf dieses Schreiben antwortete die Klägerin mit einem Schreiben vom 1. März 1989 (Anlage B1 (39)), mit dem sie ihre grundsätzliche Bereitschaft zu einer Stilllegung mit Auslaufbetrieb – sog. Weg I – signalisierte, diese aber von mehreren Voraussetzungen abhängig machte. Dabei ging die Klägerin auch auf ihre bilanziellen Verpflichtungen ein und führte dazu Folgendes aus: „Die wirtschaftliche Absicherung wollen Sie über den Verzicht einer bilanziellen Vorsorge für einen späteren Abbruch des THTR-300 – nach heutiger Schätzung 375 Mio DM – und über die Umwidmung der zunächst für die Weiterführung der Brennelementfertigung vorgesehenen Risikobeteiligung von 60 Mio DM auf Q. erreichen. Ihrer Auffassung, eine spätere Anlagenbeseitigung "bilanziell pragmatisch zu behandeln" und auf die Rückstellung der entsprechenden Beträge zu verzichten, können wir allerdings nicht folgen. Die von Ihnen veranlaßte Stellungnahme des BMU betreffend vermeintlich bestehender atomrechtlicher Wahlmöglichkeiten ist nicht hilfreich. Solange die herrschende Genehmigungspraxis die atomrechtliche Stillegungsgenehmigung mit der Verpflichtung zur Beseitigung verbindet, ist die entsprechende bilanzielle Berücksichtigung für jeden Betreiber zwingend. Eine denkbare Lösung dieser Problematik wäre ein von der Genehmigungsbehörde ausgesprochener Verzicht auf die Auflage zum späteren Abbruch der Anlage. Abgesehen davon, daß die Abgabe einer solchen Erklärung außerordentlich unwahrscheinlich ist, müßten wir befürchten, daß ein solches Vorgehen spätestens am Einspruch der Standortgemeinde scheitert. Wir sehen deshalb als einzigen Ausweg eine Freistellungserklärung, die uns von den Kosten einer späteren Beseitigung der Anlage und damit von der Bilanzierungspflicht entbindet. Da ohnehin keine Vermögensdeckung für die in Frage gestellten Rückstellungsbeträge besteht, entspricht diese Lösung auch der von Ihnen postulierten bilanziell pragmatischen Behandlung.“ Am 9. März 1989 trafen sich die Beklagten – in Fortsetzung der Besprechung vom 16. Februar 1989 – zu einer interministeriellen Sitzung bei der T. in CC.-Stadt. Gegenstand der Besprechung waren die möglichen Stilllegungsvarianten, insbesondere die von der Beklagten zu 1. favorisierte Stilllegung mit Auslaufbetrieb, sog. Weg I. Herr R. und Herr S. von der T. fertigten unter dem 11. März 1989 ein Sitzungsprotokoll (Anlage B1 (40)). Nach dessen Inhalt nahm in der Besprechung die Frage der sich aus der Stilllegung ergebenden bilanziellen Verpflichtungen der Klägerin breiten Raum ein. Im Anschluss an die wiedergegebene Erwartung, im Falle eines sicheren Einschlusses des Reaktors im Anschluss an einen Auslaufbetrieb keine weiteren Mittel mehr zur Verfügung stellen zu müssen, heißt im Protokoll unter anderem: „In diesem Zusammenhang wurde nochmals festgestellt, daß das Atomgesetz tatsächlich beide Möglichkeiten – sicheren Einschluß oder Abriß – zulasse. Vom BMU-Vertreter wurde dies ebenfalls ausdrücklich bestätigt. Die T. wiederholte daraufhin ihre schon am 16.02.1989 vorgetragene Auffassung, daß es im Zusammenhang mit Überschuldungsfragen in erster Linie darauf ankomme, wie sich die Geschäftsführung bei dieser Rechtslage bezüglich eines von ihr zu stellenden Stillegungsantrags bei der Genehmigungsbehörde verhalten wird. Bis zur Antragstellung sei die Geschäftsführung sicherlich nicht verpflichtet, Rückstellungen auf Abrißbasis zu bilden. Ähnlich dürfte die Lage sein, wenn bei der Genehmigungsbehörde für die Stillegung nur der sichere Einschluß und nicht der Abriß beantragt werde. Erst wenn die Genehmigungsbehörde mit ihrem späteren Bescheid das gesetzliche Wahlrecht aufheben oder einschränken sollte, müßte eine entsprechende bilanzielle Vorsorge – mit dann entsprechenden Konsequenzen – getroffen werden. Die teilweise von seiten der Industrie – wohl auch aus steuerlichen Erwägungen – vorgetragene Argumentation, daß es in Anbetracht der bisherigen Praxis unumgänglich sei, auch vor Erteilung des endgültigen Stillegungs-Genehmigungsbescheides auf der Basis des vollständigen Abrisses zu bilanzieren, sei daher wohl kaum haltbar. Selbstverständlich werde der Abschlußprüfer gut dotierte Rückstellungen gutheißen bzw. bei entsprechender Stillegungsantragstellung auch verlangen müssen; ferner wird er im Hinblick auf die Gesetzeslage eine von der Geschäftsführung gewünschte und auch vom Steuerfiskus anerkannte Rückstellungsbildung nicht ablehnen können oder wollen. Im umgekehrten Fall wird man allerdings damit rechnen müssen, daß der Abschlussprüfer die Risiken zumindest im Lagebericht eingehend behandeln wird und u.U. auch testatrelevante Äußerungen im Bericht aufnimmt, ohne das Testat grundsätzlich in Frage zu stellen. In diesem gesamten Zusammenhang verwies die T. im übrigen auch noch auf die Ergebnisse der abschließenden Verhandlungen des BMFT und des MWMT NW mit der Industrie vom 14./19.04.1983. Danach haben Q. bzw. VEW von sich aus darauf verzichtet, "zu einem früheren Zeitpunkt die Beseitigung des Kraftwerkes – Wiederherstellung der grünen Wiese – zu verlangen, als es von der Genehmigungsbehörde angeordnet wird". […] 3. Zusammenfassend kam man übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß […] - eine Obligoerhöhung für den Bund und das Land NW über die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen hinaus, insbesondere eine EE.-Aufstockung, nicht erforderlich ist. […] 4. Als Voraussetzung für die Auslaufregelung wurde allerdings angesehen, daß […] - das Unternehmen für den Stillegungsfall lediglich den sicheren Einschluß des Kraftwerkes beantragt. […] Auf der Basis der Erörterungsergebnisse unter Abschnitt II Nr. 1. – 3. hielten die Vertreter der Bundes- und Landesressorts – vorbehaltlich der Zustimmungen der jeweiligen Leitungen bzw. evtl. auch des Landeskabinetts – unter den im Abschnitt II. Nr. 4. genannten Voraussetzungen folgende Regelungen zur Realisierung des angestrebten Auflaufkonzeptes für entscheidungsreif: […] - Freistellungserklärungen seitens des Bundes und des Landes NW als Bilanzierungshilfen zugunsten der Q. bezüglich evtl. Belastungen aufgrund eines vollständigen Kraftwerkabrisses werden u.a. auch in Anbetracht der Wahlrechte im Atomgesetz nicht erteilt. […]“ Bereits einen Tag vor der Fertigung dieses Sitzungsprotokolls, am 10. März 1989, hatte der Ministerialbeamte Z. aus dem Bundesministerium für Forschung und Technologie in einem Vermerk (Anlage B1 (37)) zum Ergebnis der Besprechung vom 9. März 1989 Folgendes festgehalten: „Die Besprechung mit BMF, BMWi, BMU und Land NRW bei der T. AG (als Bürgschaftsberater) verlief in einer sehr positiven Atmosphäre und hat das folgende, erfreuliche Ergebnis gebracht: 1. Die T. konnte in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer die Q.-Geschäftsführung inzwischen davon überzeugen, daß aufgrund der geltenden Rechtslage (AtomG) eine sofortige bilanzielle Rückstellungsbildung für die Anlagenbeseitigungsverpflichtung (rd. 415 Mio DM) nicht unbedingt erforderlich ist, wodurch die Gefahr des drohenden Konkurses zunächst zurückgestellt werden kann – bis evtl. im Rahmen der Stillegungsgenehmigung der MWMT eine entsprechende Beseitigungs-Auflage erläßt. Dies schafft Zeitgewinn für erforderliche Verhandlungen über eine "Solidaraktion“. Ein mit diesem Vorgehen verbundener "eingeschränkter Bestätigungsvermerk" des Wirtschaftsprüfers zum Q.-Jahresabschluß hat nach Aussage der T. keine besonderen Außenwirkungen, z.B. gegenüber den Gläubigerbanken.“ Mit einem Schreiben vom 13. März 1989 (Anlage B1 (41)) antwortete der Ministerialbeamte V. für den Bundesminister für Forschung und Technologie auf das oben genannte Schreiben der Klägerin vom 1. März 1989 und führte darin zur wirtschaftlichen Vorsorge für die spätere Anlagenbeseitigung aus: „Zu der von Ihnen als weitere Voraussetzung eines Auslaufbetriebs genannten wirtschaftlichen Absicherung muß ich – um Mißverständnissen vorzubeugen – die von den Vertretern des Bundes am 16.02.1989 vorgetragene Auffassung wiederholen, daß das Problem der finanziellen Vorsorge für eine etwaige Beseitigung der Anlage in erster Linie Angelegenheit des Betreibers der Anlage und der ihn tragenden EVU ist. Aus hier nicht näher darzulegenden Gründen halte ich es für nicht ausgeschlossen, daß sich auch die übrigen großen EVU für die Übernahme einer anteiligen Freistellungsverpflichtung in einer Solidaraktion gewinnen ließen. Ich darf deshalb anregen, daß Sie bzw. Ihre Gesellschafter diese Frage im Kreise der großen EVU bzw. im VDEW alsbald erörtern.“ Die Klägerin reagierte hierauf mit einem Schreiben vom 21. März 1989 (Anlage K135), mit dem sie unter anderem der Auffassung widersprach, dass es in erster Linie ihre Angelegenheit sei, finanzielle Vorsorge für eine etwaige Beseitigung des Kernkraftwerks zu treffen. Zuvor hatte sie sich in einem anderem, auf den 15. März 1989 datierenden Schreiben an den Bundesminister für Forschung und Technologie (Anlage K134) zu den Folgen eines etwaigen Auslaufbetriebs für die Aufstellung ihres Jahresabschlusses 1988 geäußert. Dabei ging sie auch wieder auf die Frage zutreffender Bilanzierung ein. Dazu führte sie aus: „Dieser veränderten Sachlage müssen wir bei der Aufstellung des Jahresabschlusses 1988 gerecht werden. Das bedeutet u. a., das Anlagevermögen über eine Restnutzungsdauer von vier Jahren abzuschreiben sowie die Stillegungs- und Entsorgungsrückstellung über den gleichen Zeitraum voll aufzubauen. Unter diesen neuen Voraussetzungen wird der Jahresfehlbetrag 1988 bei 325 Mio DM erwartet; die Inanspruchnahme des EE. läge demgemäß bei ca. 290 Mio DM. Hierbei sind wir von einer Dotierung der Stillegungsrückstellung einschließlich der bilanziellen Vorsorge für einen späteren Abbruch ausgegangen. Wie wir schon in unserem Schreiben vom 01.03.1989 dargelegt haben, läßt uns die herrschende Genehmigungspraxis in dieser Frage keinen Spielraum. Die jüngsten Äußerungen des MWMT NW in einem Rundfunkinterview bestätigen ausdrücklich die desbezüglichen Vorstellungen der Genehmigungsbehörde. Die Höhe des Jahresfehlbetrages wird durch die Bilanzierung der Abbruchverpflichtung entscheidend bestimmt. Ohne die entsprechende Zuführung zur Rückstellung würde der Jahresfehlbetrag 1988 um 95 Mio DM auf 230 Mio DM reduziert. Ein Fortfall der Bilanzierungspflicht für die Anlagenbeseitigung ist, wie wir Ihnen mit unseren Planungsrechnungen (Schr. v. 02.03.1989) belegen konnten, zudem eine der Grundvoraussetzungen für die wirtschaftliche Absicherung eines geordneten Auslaufbetriebs. Wir werden deshalb von Ihnen und von der Bürgenseite gedrängt, auf die Rückstellung der Abbruchkosten zu verzichten. Sie haben uns dazu noch ein Gutachten des BMU angekündigt, das sowohl in rechtlicher wie in technischer Sicht den späteren Abbruch in Frage stellen soll. Wir betonen ausdrücklich, daß wir uns dieser Vorstellung gerne anschließen würden. Wir oder unsere Gesellschafter stellen keine Forderungen nach einem späteren Abbruch. Das Bilanzrecht bietet indessen keine Wahlmöglichkeit. Ein Bilanzierungsverzicht setzt - unbeschadet der u. E. zweifelsfreien Notwendigkeit der Beseitigung - mindestens die Konkretisierung Ihrer Vorstellungen durch eine Bestätigung voraus, daß bei einer Liquidation der Gesellschaft im Anschluß an den Auslaufbetrieb die finanziellen Verpflichtungen der Q. aus der Kraftwerksstillegung auf die Herbeiführung und den Betrieb des Sicheren Einschlusses beschränkt bleiben. Wir bitten Sie und die Bürgenseite um Verständnis, daß die Geschäftsführung den Realitäten der bilanzrechtlichen Gegebenheiten zu folgen hat. Auf die persönlichen Verpflichtungen der Geschäftsführer sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen. Wir erinnern daran, daß eine Entscheidung im Hinblick auf den gesetzlichen Aufstellungstermin für den Jahresabschluß 1988 (31.03.1989) wie auch generell im Hinblick auf den geordneten Auslaufbetrieb drängt. Wir würden es begrüßen, wenn Sie die Voraussetzungen dafür schaffen, daß wir bei unserer Bilanzierung Ihrem Lösungsvorschlag folgen können. MWMT NW und T. erhalten Kopien dieses Schreibens.“ Im April 1989 erörterten die Parteien die seinerzeit noch favorisierte Stilllegung mit Auslaufbetrieb weiter. Hierzu fand eine erste Besprechung unter Beteiligung der Klägerin am 5. April 1989 im Bundesministerium für Forschung und Technologie statt. Auf diese Besprechung sowie auf die Tagung eines Arbeitskreises bei ihr in Düsseldorf zwei Tage später – am 7. April 1989 – bezog sich die T. in einem von Herrn S. unterzeichneten Schreiben an das Bundesministerium für Forschung und Technologie vom 10. April 1989 (Anlage B1 (42)). Darin hielt sie Folgendes fest: „Auch die Abschlußprüfungsseite der T., mit der das Konzept im Anschluß an die Arbeitskreissitzung besprochen wurde, sieht keine Bedenken hinsichtlich seiner Realisierbarkeit. Es wurde allerdings – entsprechend unseren früheren Bemerkungen – darauf hingewiesen, daß zumindest für den Anhang (§ 285 HGB) sowie für den Lagebericht (§ 289 HGB) jeweils ausreichende Erläuterungen vorzumerken sind; möglicherweise ist auch das Testat zu ergänzen.“ Die Klägerin nahm zu den Inhalten der Besprechung vom 5. April 1989 in einem Schreiben an den Bundesminister für Forschung und Technologie vom 18. April 1989 (Anlage K136) Stellung. Darin hieß es unter anderem: „Eine solche zeitlich begrenzte Fortführung des Betriebs hat - wie in der Sitzung vom 05.04.1989 von den Behördenvertretern zum Ausdruck gebracht wurde - zur Voraussetzung, daß die Q. von einer Bilanzierung eventueller späterer Abbruchkosten absehen kann. Die Behördenvertreter hielten dies für zulässig, da die Frage, ob die Anlage letztlich abzureißen ist oder der sichere Einschluß genügt, heute noch nicht beantwortet werden kann. Das geltende Atomgesetz nennt qualitativ gleichwertig nebeneinander sowohl die Möglichkeit des sicheren Einschlusses der endgültig stillgelegten Anlage als auch ihren Abbau. Über eine Verpflichtung zum Abbau der Anlage wird erst im Verfahren bei der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde über den Stillegungsantrag entschieden. Wie sich die zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde dazu stellen wird, ist insbesondere wegen des prototypischen Charakters des THTR und der in Entwicklung begriffenen Q.technik offen. Für die Q. folgt daraus, daß sie die von der öffentlichen Hand am 05.04.1989 vorgeschlagene Lösung unter bestimmten Voraussetzungen mittragen könnte und nur den sicheren Einschluß beantragt und bilanziell berücksichtigt. Wir können dies allerdings nur verantworten, wenn Sie sich bereiterklären, mit uns die Suche nach einer über den Auslaufbetrieb hinausgehenden Lösung für die Stillegung und die Stillegungskosten unverzüglich fortzusetzen, und sich kurzfristig in belastbarer Weise dazu bekennen, daß die finanzielle Last einer später eventuell dennoch geforderten Abbauverpflichtung nicht bei der Q. verbleibt. Unabdingbare Voraussetzung ist weiter, daß die T. - in Kenntnis der Stillegungsproblematik - für den Q.-Abschluß des Jahres 1988 ein uneingeschränktes Testat auch dann erteilt, wenn die Stillegungsrückstellung auf den gesicherten Einschluß beschränkt wird.“ Den damit bereits weit fortgeschrittenen Gesprächen auf dem Weg zu einer Stilllegung mit Auslaufbetrieb gab das beklagte Land mit einer Presseerklärung vom 26. April 1989 (Anlage K138) eine neue Richtung, indem es sich darin auf eine sofortige Stilllegung des Kernkraftwerks ohne Auslaufbetrieb – Weg II – festlegte. Daran schlossen sich Versuche an, die beiden unterschiedlichen Positionen der Beklagten zusammenzuführen, so in einem Vertragsentwurf der Beklagten vom 5. Mai 1989 (Anlage K87), der jedoch nicht die Zustimmung der Klägerin und ihrer Gesellschafter fand. In einem Schreiben vom 10. Mai 1989 (Anlage K137) teilte die Klägerin dem Bundesminister für Forschung und Technologie mit, dass ihre Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung vom Vortag den Auftrag erhalten hätten, die Verhandlungen über die Bedingungen des Auslaufbetriebs mit Bund und Land fortzusetzen. Neben weiteren Punkten kam das Schreiben auch auf die sich für die Klägerin stellende Bilanzierungsfrage zu sprechen. Dazu hieß es: „Einverständnis mit Bund und Land wurde ebenfalls dahingehend festgestellt, daß die Q. in ihrer Bilanz hinsichtlich der Stillegungskosten ausschließlich Vorsorge für die Kosten des sicheren Einschlusses in Höhe von 80 Mio DM trifft. […] Die Herren Minister Jochimsen und Schleußer haben wir mit gleichlautenden Briefen unterrichtet.“ Die DD.-Stadt Niederlassung der T. teilte der Klägerin anschließend auf eine Anfrage zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1988 mit einem Schreiben vom 22. Mai 1989 (Anlage B1 (10)) zum selben Thema noch Folgendes mit: „Sie haben uns mitgeteilt, daß Sie beabsichtigen, im Jahresabschluß zum 31. Dezember 1988 eine Stillegungsrückstellung zu bilden, die vom sicheren Einschluß ausgeht. […] Das Atomgesetz sieht sowohl eine Stillegung mit nachfolgendem sicheren Einschluß als auch eine Stillegung mit anschließendem Abbruch als zwei gleichwertige Möglichkeiten vor. Daß erstere nicht nur eine theoretische, sondern auch eine wirkliche Möglichkeit darstellt, wurde von Vertretern verschiedener Ministerien bestätigt, auch wenn in den bisher bekannt gewordenen wenigen Stillegungsverfahren stets ein Abbruch des Atomkraftwerkes beantragt worden ist. Insofern betrachten wir es als eine wichtige Mindestvoraussetzung für eine Stillegungsrückstellung auf der Basis eines sicheren Einschlusses, daß die Geschäftsführung einen entsprechenden Stillegungsantrag stellt. Damit eine Stillegungsrückstellung auf der Basis des sicheren Einschlusses als eine zulässige Bewertung angesehen werden kann, müßte unseres Erachtens weiterhin gesichert sein, daß die über den Stillegungsantrag entscheidende Behörde des Landes NRW nicht von vornherein feststellt, daß ein solcher Antrag völlig aussichtslos ist und nur eine Stillegung mit nachfolgendem Abbruch genehmigt würde. Da jedoch nach den bisherigen Verlautbarungen eine Stillegungsgenehmigung auf der Basis des Abbruchs zumindest als gleichwahrscheinlich betrachtet werden muß, erscheint eine Stillegungsrückstellung auf der Basis des sicheren Einschlusses nur dann als den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung entsprechend akzeptierbar, wenn davon ausgegangen werden kann, daß eine Stillegung mit nachfolgendem Abbruch für die Gesellschaft letztlich nicht zu höheren Belastungen führt als eine Stillegung mit gesichertem Einschluß. Insofern kommt der Vereinbarung der Bundesregierung, des Landes NRW und der Gesellschaft entscheidende Bedeutung zu, nach einer einvernehmlichen Lösung für die im Falle eines Abbruchs zusätzlich anfallenden Kosten zu suchen. […] Wegen der jetzt noch nicht eindeutig beantwortbaren Frage, ob der Stillegung ein gesicherter Einschluß oder ein Abbruch folgt, gehen wir davon aus, daß der Bestätigungsvermerk mit einem hinweisenden Zusatz zu versehen ist. In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben, verbleiben wir […]“ Die nächste Besprechung der Parteien fand am 24. Mai 1989 statt. Anlässlich dieses Gesprächs erhielten die Beklagten von der Klägerin eine Fotokopie des Schreibens der T. vom 22. Mai 1989. Beratungsgegenstand war erneut der Vertragsentwurf der Beklagten vom 5. Mai 1989 nebst einer Protokollnotiz der Beklagten vom 24. Mai 1989. Auf den weiteren zu beschreitenden Weg konnten sich die Parteien auch in diesem Termin nicht einigen. Im Anschluss an ihre Gesellschafterversammlung vom 30. Mai 1989 richtete sich die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juni 1989 (Anlage B1 (11)) unter Bezugnahme auf den Vertragsentwurf der Beklagten vom 5. Mai 1989 nebst Protokollnotiz vom 24. Mai 1989 und ihren, der Klägerin, Gegenentwurf vom 23. Mai 1989 (Anlage K139) an den Bundesminister für Forschung und Technologie und machte deutlich, dass und warum der Entwurf der Beklagten für die Gesellschafter der Klägerin nicht annehmbar gewesen sei. Im Zuge ihrer Ausführungen nannte sie auch die aus ihrer Sicht zu treffenden wesentlichen Regelungen. Dazu zählte sie nach dem Inhalt ihres Schreibens folgende: „- Eine Vorabfestlegung auf einen späteren Abbruch und eine Beseitigung des Kernkraftwerks ist im Hinblick auf die vom interministeriellen Ausschuß vorgeschlagene Vorgehensweise bei der Bilanzierung des Stillegungsaufwandes zu vermeiden. Wir verweisen dazu auch auf das Schreiben der T. vom 22.05.1989 (Seite 2, Absatz 2, erster Satz), das wir Ihrem Hause in der Besprechung am 24.05.1989 in Kopie übergeben haben.“ Im Anschluss an ihre Gesellschafterversammlung vom 16. Juni 1989 nahm die Klägerin mit einem Schreiben vom 19. Juni 1989 an beide Beklagten (Anlage K88) erneut Bezug auf deren Vereinbarungsentwurf vom 5. Mai 1989 und unterbreitete einen Kompromissvorschlag. Darin waren unter anderem folgende Regelungen vorgesehen: „2. Mit der Vereinbarung vom 05.05.1989 wird weder eine Durchgriffshaftung noch eine Nachschußpflicht der Gesellschafter der Q. begründet. Die Gesellschafter der Q. sind jedoch bereit, gemeinsam mit den Partnern des EE. an den erforderlichen Regelungen für die Auslauf- und Stillegungsphase mitzuwirken. […] 4. Im Rahmen von Ziffer 5 der Vereinbarung vom 05.05.1989 akzeptieren Bund und Land als abschließenden Beitrag der Q.-Gesellschafter für einen evtl. späteren Abriß der Anlage THTR 300 einen Betrag von insgesamt 50 Mio DM als ausreichend. […] 6. Die unter Berücksichtigung der vorstehenden Ziffern 3 und 4 nicht gedeckten Kosten der Q. einschließlich evtl. Abrißkosten tragen – soweit sie nicht von der übrigen Stromwirtschaft oder sonstigen Dritten übernommen werden – Bund und Land.“ Nachdem auch dieser Vorschlag nicht die Zustimmung der Beklagten fand, kam es am 26. Juni 1989 zu einem Ferngespräch zwischen dem Geschäftsführer U. der Klägerin und dem Bundesminister für Forschung und Technologie Dr. Riesenhuber. Hierüber fertigte der damalige Geschäftsführer der Klägerin eine Aktennotiz (Anlage K141). In dieser hieß es unter anderem: „Herr Riesenhuber rief mich an, um – in Anwesenheit von Herrn Z. – das für morgen vorgesehene Gespräch im BMFT vorzubesprechen. Er verwies darauf, daß er zweimal mit dem Finanzminister, Herrn Schleußer, telefoniert habe. Dabei sei bei ihm der Eindruck entstanden, daß es den Gesellschaftern der Q. in erster Linie darauf ankomme, die noch zu tätigenden Aufwendungen für den THTR, wie er es nannte, "zu deckeln". […] Dabei stelle er sich diese Abwicklung einschließlich der Stillegungskosten in einer Weise vor, die sichern müsse, daß der Beitrag der übrigen Elektrizitätswirtschaft verhandelbar bliebe. Die bei einer Stillegung auftretenden Kosten sollten wie folgt verteilt werden: Der Betrag, der sich nach den Stillegungskosten des NIS-Gutachtens mit 415 Mio DM abzüglich eines Beitrags der Q. und abzüglich eines Beitrags der übrigen Elektrizitätswirtschaft als Rest ergäbe, sollte im Verhältnis 2:1 auf Bund und Land aufgeteilt werden. Herr Riesenhuber betonte, daß er nicht erwarte, kurzfristig ein Ergebnis mit den übrigen EVU zu erzielen. […] Ich erklärte Herrn Riesenhuber unumwunden, daß ich seinen Vorschlag für den Versuch hielte, eine verdeckte Durchgriffshaftung zu bewirken. Ich habe dann Herrn Riesenhuber ausführlich das Modell erläutert, wonach der THTR nach Herstellung des gesicherten Einschlusses an die KFA O.-Stadt übergeben werden sollte. […] Herr Riesenhuber erklärte sich bereit, sich dieses Modell näher erklären zu lassen, sieht seine Verfolgung im Augenblick als zwecklos an, da keine ausreichende Zeit mehr für ein Ausverhandeln dieses Vorschlags bestünde.“ Die Klägerin unterbreitete den Beklagten im Anschluss an eine gemeinsame Besprechung in CC.-Stadt am 27. Juni 1989, in der eine Verständigung auf einen geordneten Auslaufbetrieb nicht gelungen war, mit Schreiben vom 3. Juli 1989 (Anlage B1 (12)) einen Vorschlag für eine „Auffanglösung“ ohne Auslaufbetrieb. Als unveränderten Stand der Verhandlungen gab sie darin wieder: „- einerseits, daß eine abschließende Deckung aller wirtschaftlichen Risiken des THTR-Projekts zum jetzigen Zeitpunkt nicht dargestellt werden kann; dabei bezieht sich die öffentliche Hand insbesondere auf haushaltsrechtliche Gründe. - andererseits, daß die Q. durch ihre Gesellschafter und die Aufsichtsgremien gebunden ist, eine geschlossene Lösung zu erreichen, die die Linie des bestehenden EE. fortsetzt.“ Darüber hinaus führte die Klägerin – auf Seite 3 des Vorschlags – nochmals aus, wodurch aus ihrer Sicht eine Überschuldung durch eine eventuelle Abbruchverpflichtung vermieden werden könne. Ferner sah der Vorschlag vor, dass mit den von den Gesellschaftern der Klägerin nach dieser Lösung zur Verfügung gestellten Beträgen keine Anerkennung oder Begründung einer Durchgriffshaftung oder Nachschusspflicht der Gesellschafter verbunden sei. Weitere Forderungen an die Klägerin oder ihre Gesellschafter würden ausgeschlossen. Mit einem Schreiben vom 4. Juli 1989 (Anlage K89) an die Geschäftsführer der Klägerin lehnte der Staatssekretär im Bundesministerium für Forschung und Technologie Dr. Gebhard Ziller den Vorschlag der Klägerin vom 3. Juli 1989 ab und machte den Vorschlag einer ergänzenden Protokollnotiz zum Vereinbarungsentwurf vom 5. Mai 1989. Dazu formulierte er: „Ich habe jedoch auf der Grundlage des bisher gemeinsam angestrebten Auslaufbetriebs durch die beteiligten Ressorts von Bund und Land einen nochmaligen Lösungsvorschlag ausarbeiten lassen, der dem Interesse der Q.-Gesellschafter nach einer Begrenzung des finanziellen Engagements weitestgehend entgegenkommt. Bund und Land sind dabei bis an die Grenze ihrer Möglichkeiten gegangen. Ich darf Sie bitten, dieses Angebot der öffentlichen Hand als letztmalige Einigungschance zu überprüfen.“ Die dem Schreiben anliegende, auf den 27. Juni 1989 datierte Protokollnotiz (Anlage K89) enthielt verschiedene Regelungen, die Zahlungsverpflichtungen der Gesellschafter der Klägerin vorsahen. So war als finanzielle Vorsorge für den späteren Abriss der Anlage vorgesehen, dass die Gesellschafter hierfür 50 Mio DM bereitstellen. In einem Gespräch am 7. Juli 1989 stellte die Klägerin dem Chef der Staatskanzlei des beklagten Landes ihr Modell einer Projektabwicklung ohne Auslaufbetrieb vor. Chef der Staatskanzlei war seinerzeit Staatssekretär Wolfgang Clement. Ausweislich eines Aktenvermerks der Klägerin (Anlage K142) erklärte er, dass die Problematik der Beendigung des Projekts ausschließlich darin liege, „daß man unter den Vertragspartnern des EE. ökonomisch nicht mehr zurechtkomme“. In dem Vermerk ist darüber hinaus unter anderem das Folgende festgehalten: „Herr Clement fuhr fort, der Brief von Staatssekretär Dr. Ziller (BMFT) vom 04.07.1989 sei für den Fall des Auslaufbetriebs kaum veränderbar und für dieses (bisherige) Modell mit dem Land abgestimmt. Unabhängig hiervon sei das Land jedoch der Auffassung, daß die Realisierung des neuen Modells angestrebt werden müsse, bei dem auf den Auslaufbetrieb verzichtet, gleichwohl aber ein Konkurs der Q. vermieden würde. Das Land stünde also eindeutig hinter dem neuen Modell, während es beim Bund hier noch Probleme gäbe. Um auch den Bund für das neue Modell zu gewinnen, wolle Finanzminister Schleußer persönlich mit Bundesminister Riesenhuber sprechen. Hierfür brauche der Finanzminister allerdings die Sicherheit , daß seitens der Q. bzw. ihrer Gesellschafter über den bereits angebotenen Betrag von 65 Mio. DM hinaus auch der weitere Betrag von 101 Mio. DM zur Verfügung stehe, vom dem VEW 60 Mio. DM zu übernehmen bereit sei. Ferner müsse gewährleistet sein, daß die Q. die Verantwortung für den Reaktor bis zu dessen sicherem Einschluß übernehme. Zum letzteren wiesen V P und V Im darauf hin, daß die Q. in ihren bisherigen Vorschlägen bereits erklärt habe, sie werde in ihrer Bilanz Vorsorge für den sicheren Einschluß des Reaktors in Höhe von 80 Mio. DM treffen. V P erläuterte dazu, wie der Betrag von 80 Mio. DM zustande gekommen sei. Für einen sicheren Einschluß in Erwartung eines späteren Abbruchs des Reaktors seien 40 Mio. DM erforderlich. Für den Fall eines endgültig sicheren Einschlusses – also ohne späteren Abbruch – habe man diesen Betrag verdoppelt. Bei der Ermittlung der Unterdeckung von 256 Mio. DM sei die Summe von 80 Mio. DM für den endgültig sicheren Einschluß bereits berücksichtigt worden. […]“ Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 17. Juli 1989 forderten der Bundesminister für Forschung und Technologie Dr. Riesenhuber und der Finanzminister des beklagten Landes, Heinz Schleußer, die Klägerin auf, sich zu dem Vertragsentwurf vom 5. Mai 1989 mit Protokollnotiz vom 27. Juni 1989 entsprechend dem Vorschlag im Schreiben vom 4. Juli 1989 bis zum 31. Juli 1989 abschließend zu äußern. Die Klägerin antwortete hierauf mit zwei Schreiben, ohne darin aber ihre Zustimmung zu erklären. Am 15. August 1989 – die Parteien vermochten sich auch bis dahin nicht auf eine gemeinsame Position zur Stilllegung zu verständigen – traf die Regierung des beklagten Landes einen Kabinettsbeschluss (Anlage K144), in dem sie deutlich machte, dass eine Zustimmung zum Wiederanfahren der Anlage angesichts der wirtschaftlichen Lage der Klägerin nicht mehr möglich erscheine. Die Klägerin erhielt hiervon durch ein Schreiben von Staatssekretär Clement vom Folgetag Kenntnis. Mit einem Schreiben vom 17. August 1989 (Anlage B1 (14)) wandte sich Wolfgang Clement als Chef der Staatskanzlei an den Chef des Bundeskanzleramts Rudolf Seiters. In dem Schreiben führte er unter anderem Folgendes aus: „Die Landesregierung ist zu der Auffassung gekommen, daß die Verhandlungen der Partner des Risikobeteiligungsvertrages über den sogenannten Auslaufbetrieb des THTR 300 (Weg 1) gescheitert sind. Sie hat gleichzeitig ihre Auffassung bekräftigt, daß nach wie vor ein sonst drohender Konkurs der Q.- GmbH - nicht zuletzt aus Gründen der Sicherheit der Anlage - vermieden werden muß. Sie steht deshalb unverändert zu weiteren Verhandlungen zur Verfügung, und sie schlägt vor, eine gemeinsame Kraftanstrengung der deutschen Stromwirtschaft als Ganze und der Partner des Risikobeteiligungsvertrages, also Bund, Land, Q. und deren Gesellschafter, zur Bildung eines „Feuerwehrfonds“ zu unternehmen und den auch von der Betreiberseite vorgeschlagenen Weg der sofortigen Stillegung der Anlage ohne Wiederinbetriebnahme (Weg 2) gangbar zu machen. Die Verhandlungen müssen unserer Auffassung nach sofort aufgenommen werden […] Die Landesregierung bittet die Bundesregierung, diesen Weg mitzugehen. Bund und Land, die Q. ihre Gesellschafter und die gesamte deutsche Stromwirtschaft müssen beweisen daß in der Bundesregierung Deutschland gemeinsam begonnene nukleare Großvorhaben nicht nur ordnungsgemäß betrieben werden können, sondern daß alle Beteiligten auch die tatsächliche Fähigkeit haben, solche Vorhaben geordnet abzuwickeln und zu beenden. […]“ In einem Ergebnisprotokoll des Chefs der Staatskanzlei des beklagten Landes vom 22. August 1989 (Anlage B1 (15)) über eine am 18. August 1989 durchgeführte Besprechung der Landesregierung mit den Gesellschaftern der Klägerin ist festgehalten, dass sich das Gespräch auf „eine geordnete sofortige Stillegung (Weg 2)“ konzentrierte. In diesem Protokoll heißt es unter anderem: „Auf Frage des Chefs der Staatskanzlei nach dem finanziellen Status der Q. trugen deren Vertreter vor: Die Unterdeckung betrage bei Weg 2 auf der Grundlage des T.-Modells zum 1. September 1989 287 Mio. DM. Hierbei sei der spätere Abbruch nicht berücksichtigt. Dessen Kosten seien laut NIS-Gutachten mit 335 Mio. DM zu veranschlagen. […] Es ergibt sich demnach folgende Finanzierungslücke bei Weg 2: 287 Mio. DM Gesamtunterdeckung abzüglich 166 Mio. DM Finanzierungsbeitrag der Gesellschafter; mithin 121 Mio. DM. In der Diskussion erklärten die Vertreter der Gesellschafter E., FF. und GG., sie seien bereit, sich an diesem Modell vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Gremien und unter der Voraussetzung zu beteiligen, daß keine weiteren Ansprüche auf sie zukommen ("Deckel"). Der Vertreter der Stadtwerke G. erklärte, er könne zur Zeit keine positive Erklärung abgeben. Er werde diese Überlegungen seinem Aufsichtsrat vortragen. Wie dieser sich entscheiden werde, könne er nicht voraussagen. Unter der Voraussetzung, daß der Anteil G.s in Höhe von rund 6 Mio. DM ausbleibt, könnte sich die Finanzierungslücke auf 127 Mio. DM erweitern. Zur Schließung der noch verbleibenden Deckungslücke in Höhe von 121 Mio. DM bzw. 127 Mio. DM erklärten die Vertreter der Landesregierung ihre grundsätzliche Bereitschaft, vorbehaltlich einer Beschlussfassung durch Kabinett und Landtag zur Verwirklichung des Modells einer geordneten sofortigen Stillegung einen finanziellen Beitrag zu leisten. […] Das Modell für den Weg 2 geht im übrigen davon aus, daß für die Zeit nach dem sicheren Einschluß und für den Abbruch der Anlage eine besondere Regelung gefunden werden müsse. Die Betreiber favorisieren dafür eine Übernahme durch die KfA O.-Stadt. […] Die Landesregierung wird sich an den Bund wenden, um dessen Bereitschaft zu klären, seine Zusagen für Weg 1 auch beim Weg 2 aufrechtzuerhalten und sich an der Schließung der Finanzierungslücke in Höhe von 121 bzw. 127 Mio. DM zu beteiligen.“ Auf Seite 4 des Protokolls ist festgehalten, dass Rechtsanwalt Dr. Kurt Wessing von der Landesregierung beauftragt worden sei, das Modell zu Weg II gemeinsam mit Rechtsanwalt HH. als Beauftragtem der Klägerin zu prüfen und rechtlich zu würdigen. An den Gesprächen solle auch Herr S. von der T. beteiligt werden, um die finanzielle Realisierbarkeit des Modells zu Weg II darzulegen. Rechtsanwalt Dr. Wessing fertigte unter dem 23. August 1989 einen Vermerk (Anlage B1 (17)) für Ministerpräsident Johannes Rau. Darin ist Folgendes festgehalten: „Der Finanzbedarf für die sofortige Stillegung des Reaktors einschließlich des faktischen sicheren Einschlusses beträgt nach Berechnungen der Q. 287 Mio DM. Davon sind die Q.-Gesellschafter bereit, 160 Mio DM einzuschießen. Zu weiteren Einzahlungen in die Gesellschaftskasse sind die Gesellschafter unter keinen Umständen bereit. Die kleineren Gesellschafter (EVU) sind - soweit bekannt - zu weiteren Zahlungen auch nicht in der Lage. Der Restbetrag von 121 Mio DM muß daher - wenn ein Konkurs vermieden werden soll - von den öffentlichen Händen getragen werden. Das Land NRW ist bereit, nach dem bisherigen Schlüssel 1/3 des Fehlbetrages (= ca. 40 Mio DM) zu zahlen. Die restlichen 2/3 (= ca. 80 Mio DM) müßten vom Bund gezahlt werden. Q. hat erklärt, sie werde am 1. 9. 1989 Konkursantrag stellen, wenn ihr nicht zuverlässig in Aussicht gestellt wird, daß der Fehlbetrag von 121 Mio DM durch die öffentlichen Hände gedeckt wird. […] Besprechungen mit der Q.-Geschäftsführung haben ergeben, daß der Finanzbedarf von 287 Mio DM per 1. 9. 1989 auf sachgerechten Schätzungen beruht. Sie haben jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Schätzungen unter- oder überschritten werden können, da für die Stillegung eines solchen Kernkraftwerks Vergleichszahlen nicht existent sind. Die Q.-Geschäftsführung erwartet nach langen Verhandlungen keine Fehlbetragssicherung von Bund und Land. Allerdings werden die Q.-Gesellschafter weitere Nachschüsse nicht mehr erbringen.“ Zwei Tage später, mit Schreiben vom 25. August 1989 (Anlage K94), wandte sich der Chef der Staatskanzlei des beklagten Landes, Wolfgang Clement, an den Bundesminister für Forschung und Technologie Dr. Riesenhuber. In dem Schreiben führte er aus: „Wie ich Ihnen schon in einem Gespräch sagte, bin ich gerne bereit, Ihnen Grundzüge des Weges aufzuzeigen, den die Landesregierung Nordrhein-Westfalen zu einer gemeinsamen geordneten Abwicklung des Großprojektes THTR 300 und der Abwendung eines unmittelbar drohenden Konkurses der Betreibergesellschaft Q. zu gehen vorschlägt. 1. Die Verhandlungen von Bund und Land mit der Betreibergesellschaft Q. über den sogenannten Weg I (Geordneter Auslaufbetrieb) haben zu keinem Ergebnis geführt. Auch das Ultimatum vom 31. Juli 1989 ist verstrichen, ohne daß es zu einer Einigung unter allen Beteiligten gekommen wäre. 2. […] Die Landesregierung ist im Verlauf der gemeinsamen Verhandlungen zu dem Ergebnis gekommen, daß der Weg I gescheitert ist. Auch die Betreiberseite hat erklärt, daß sie Weg I nicht mehr für gangbar hält. Wenn ich es recht sehe, dann sind auch beim Bund die Zweifel gewachsen, ob der Weg I zu einem positiven Ergebnis geführt werden könnte. 3. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung mit ihrem Beschluß vom 15.8.1989 Verhandlungen über den sogenannten Weg II (Sofortige Stillegung mit sicherem Einschluß) aufgenommen, um einen drohenden Konkurs der Q. abzuwenden. Die Betreiberseite hat in einer Besprechung am 18.8.1989 eine "Kostenrechnung" entwickelt, die auf sachlich begründeten Schätzwerten beruht und die inzwischen von den Wirtschaftsprüfern beider Seiten überprüft wurde. Das Protokoll über diese Sitzung liegt Ihrem Hause vor. Nach dieser Kostenrechnung für Weg II ergibt sich im einzelnen folgendes: […] Nach unserer Vorstellung sollte zur Abwendung eines sonst unmittelbar drohenden Konkurses der Betrag von 121 Mio DM im Verhältnis von Zwei zu Eins von Bund und Land übernommen werden. Die Landesregierung ist bereit, ihren Anteil von rund 40 Mio DM zu übernehmen und dafür auf die Ansprüche aus den Rückbürgschaften in entsprechender Höhe zu verzichten. Die Einzelheiten dieses Vorschlags haben wir gestern Ihrem Büro übermittelt. Dieses Vorgehen hat auch den Vorteil, daß die erforderliche parlamentarische Zustimmung durch Beschluß des Haushaltsausschusses bzw. Haushalts- und Finanzausschusses rasch herbeigeführt werden kann. Die Landesregierung wird auf ihrer Sitzung am 29. August 1989 einen entsprechenden Beschluß fassen, damit anschließend sofort der Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags Nordrhein-Westfalen sich in einer Sondersitzung damit befassen kann. Wenn Sie sich diesem Vorschlag anschließen können, dann halte ich es für erreichbar, daß auch die Bundesregierung in der kommenden Woche einen entsprechenden Beschluß faßt und sehr rasch die erforderliche Zustimmung im Deutschen Bundestag (Haushaltsausschuß) herbeiführt. […] Sollte nach Ihrer Einschätzung eine Entscheidung auf Bundesebene einschließlich der parlamentarischen Zustimmung mehr Zeit erfordern, so könnte ich mir auch vorstellen, daß das Land – die Zustimmung der Bundesregierung vorausgesetzt – zunächst den vollen Betrag von 121 Mio DM zur Verfügung stellt […] Hierzu wäre allerdings ein Nachtragshaushalt des Landes erforderlich. Gleichwohl sehe ich auch hier Möglichkeiten, im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuß eine rasche Lösung zu finden. […] Über die Frage, was mit dem Reaktor nach erfolgtem sicheren Einschluß geschieht (nach bisheriger Einschätzung: 1992), wer die atomrechtliche Verantwortung dann trägt und wer welche Finanzbeiträge zum endgültigen Abriß der Anlage erbringt, rnüssen m.E. Gespräche zwischen Bund und Land und mit der Industrie geführt werden. Dabei würde ich das Interesse der Stromwirtschaft und der Hersteller an einer Dokumentation der mit dem THTR gewonnenen Erkenntnisse nicht gering veranschlagen.“ Am 29. August 1989 traf die Regierung des beklagten Landes sodann einen Kabinettsbeschluss zur Zukunft des THTR-300 (Anlage B2 (4)) mit folgendem Inhalt: „Die Landesregierung ist bereit, sich an der Schließung der bei einer sofortigen Stillegung des THTR 300 nach Gesellschafterbeiträgen von 166 Mio DM bzw. bei Nichtbeteiligung der Stadtwerke G.-Stadt von 160 Mio DM verbleibenden Deckungslücke von 121 Mio DM bzw. 127 Mio DM zur Hälfte zu beteiligen, sofern die Bundesregierung sich bereiterklärt, die andere Hälfte der Deckungslücke zu schließen. Die Landesregierung ermächtigt den Finanzminister, auf die Ansprüche des Landes aus der Rückbürgschaft der Gesellschafter der Q. in Höhe des Drittelanteils an der Deckungslücke gegen Gewährung von Gesellschafterzuschüssen an die Q. in entsprechender Höhe zu verzichten. Der Finanzminister wird beauftragt, zuvor die Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags herbeizuführen. Der Chef der Staatskanzlei wird ermächtigt, eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bundesregierung, Landesregierung und Betreibern zur geordneten und sofortigen Stillegung des THTR 300 in A.-Stadt abzuschließen. Die Landesregierung ist im Rahmen einer solchen Vereinbarung auch bereit, ein eventuelles finanzielles Restrisiko zu tragen, das dadurch entstehen könnte, daß der sichere Einschluß des Reaktors nicht bis 1992/93 beendet sein sollte, wie es der von der Q. vorgelegte Bedarfsplan mit einem Fehlbetrag von 287 Mio. DM unterstellt. Die Betreiber sind jedoch anzuhalten, alles zu tun, um das Ziel 1992/93 zu erreichen. […]“ Mit einem Schreiben vom 30. August 1989, von dem der Geschäftsführer U. der Klägerin am selben Tag eine Telefaxabschrift (Anlage K95) erhielt, wandte sich Wolfgang Clement als Chef der Staatskanzlei im Anschluss an die Kabinettssitzung vom Vortag und in Ausfüllung der ihm vom Kabinett zugedachten Rolle an den Bundesminister für Forschung und Technologie Dr. Riesenhuber. Sein Schreiben hatte im Wesentlichen den folgenden Inhalt: „[…] nach den gestrigen Beratungen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen möchte ich Ihnen, unmittelbar vor Abflug nach Polen, in Ergänzung meines Schreibens vom 29. August 1989 und in Beantwortung fernmündlicher Anfragen Ihres Mitarbeiters SS. gerne mitteilen: Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen sieht die Möglichkeit der zwischen allen Beteiligten einvernehmlich geregelten Abwicklung des Großprojektes THTR 300 und der Vermeidung eines Konkurses der Q. unter folgenden Voraussetzungen: 1. Alle Beteiligten stimmen dem Weg einer sofortigen geordneten Stillegung (Weg II) zu. 2. Die für das sogenannte Auslaufmodell zugesagten Hilfen des Bundes und des Landes (Bürgschaftsmodell, Umwidmung des Risikobeteiligungsvertrages) gelten auch für Weg II. Das Land hat das für sich bereits erklärt. 3. […] 4. Bund und Land nehmen alsbald gemeinsam Verhandlungen mit der deutschen Industrie, insbesondere der Stromwirtschaft und den Herstellern des THTR, mit dem Ziel auf, Beiträge zur Finanzierung von Maßnahmen nach erfolgtem sicherem Einschluß zu erhalten. Die Landesregierung hat entsprechende Kontakte bereits aufgenommen. […] Unter diesen Voraussetzungen ist die Landesregierung bereit, den zur Schließung der Deckungslücke bei Weg II von der öffentlichen Hand aufzubringenden Betrag von 121 Mio. DM im Verhältnis 1:1 mit dem Bund zu teilen. Dabei geht die Landesregierung davon aus, daß von den Gesellschaftern 166 Mio. DM erbracht werden. Die Bereitschaft der Landesregierung zu einer Aufteilung im Verhältnis 1:1 gilt nur für diesen besonderen Fall. Ein Präjudiz kann daraus nicht abgeleitet werden.“ Am selben Tag äußerte sich der Geschäftsführer U. der Klägerin in der Sitzung des Präsidiums des Aufsichtsrats der VEW AG nach dem Inhalt der hierüber gefertigten Niederschrift (Anlage B1 (18)) wie folgt: „Zur Frage der Durchgriffshaftung erinnert U. an seine Ausführungen in der Aufsichtsratssitzung am 6. Juli 1989 und den in dieser Sitzung vorgelegten Schriftwechsel. Die Q. hat seinerzeit die von den Ministern Dr. Riesenhuber, Schleußer und Prof. Jochimsen bereits unterzeichnete Vereinbarung vom 5. Mai 1989 nicht unterschrieben, weil aus einzelnen Passagen möglicherweise eine Durchgriffshaftung gegenüber den Muttergesellschaften für nichtgedeckte Kosten beim Auslaufbetrieb bzw. bei der Stillegung und beim evtl. Abbruch des THTR hätte konstruiert werden können. Die Q. habe es auch in der Folgezeit abgelehnt, Absprachen zu akzeptieren, aus denen eine Durchgriffshaftung gegenüber den Muttergesellschaften der Q. abgeleitet werden könnte. Der Geschäftsführung der Q. geht es nach wie vor entscheidend darum, einerseits den Konkurs der Q. abzuwenden, andererseits sicherzustellen, daß die Q. bzw. deren Gesellschafter nicht zu weiteren Zuschüssen über 166 Mio. DM hinaus herangezogen werden können (sog. "Deckelung"). Der BMFT hat, wenn auch unter großem Zögern und Bedenken, letztlich dem sogenannten "Weg II" (sofortige Stillegung des THTR ohne zeitlich begrenztes Wiederanfahren) zugestimmt, den auch die Geschäftsführung der Q. unter den gegebenen Umständen, wie bereits früher dargelegt, für richtig hält. Bei der Q. besteht zur Zeit eine Unterdeckung in Höhe von 287 Mio. DM. Zur Schließung dieser Unterdeckung wollen die Q. bzw. deren Gesellschafter max. 166 Mio. DM zur Verfügung stellen. Die restlichen 121 Mio. DM sollen Bund und Land NW aufbringen. Beide, Bund und Land NW, haben sich inzwischen grundsätzlich darauf verständigt, diesen Betrag je zur Hälfte aufzubringen. Bei dieser Regelung wären die Kosten der Stillegung und des sicheren Einschlusses des THTR und der daran anschließenden Abklingphase gedeckt. Offen bleibt die Frage, wer später die Kosten eines etwaigen Abrisses des THTR zu tragen hat, für die weitere 335 Mio. DM veranschlagt werden. Diese Frage braucht nach Auffassung der Q.-Geschäftsführung heute noch nicht entschieden zu werden, da das Atomgesetz es offenläßt, ob ein stillgelegter Atomreaktor abgerissen werden muß oder ob ein gesicherter Einschluß ausreichend ist. Bund und Land NW wollen Verhandlungen mit der deutschen Industrie, insbesondere der Stromwirtschaft und den Herstellern des THTR, mit dem Ziel aufnehmen, die Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgreichem sicheren Einschluß bereitzustellen. Ob diese Bemühungen Erfolg haben werden, ist völlig offen. Für die Q. und deren Gesellschafter steht fest, daß sie nicht bereit sind, sich über die obengenannten 166 Mio. DM hinaus zu beteiligen. Nach Herstellung des gesicherten Einschlusses des THTR könnte sich die Q. in Liquidation begeben. Da die Q. Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung ist, bleibt sie auch weiterhin in der atomrechtlichen Verantwortung. Wenn man sich nach etwa 30 Jahren für einen Abriß des THTR entscheiden sollte und die hierfür benötigten Mittel nicht von der öffentlichen Hand (oder von dritter Seite) aufgebracht werden, müßte die in Liquidation befindliche Q. den Konkurs anmelden.“ Ebenfalls am 30. August 1989 erklärte die Klägerin gegenüber dem das beklagte Land vertretenden Rechtsanwalt Dr. Wessing mit einem Telefax (Anlage K145) noch das Folgende: „[…] der Rechtsunterzeichner hat mit Ihnen soeben ein etwa halbstündiges Telefonat über die Situation geführt. Sie haben dabei erhebliche Zweifel an einer sog. "Deckelung" in dem von den Gesellschaftern der Q. bei "Weg II“ vorausgesetzten Umfang geäußert. Bei allen Mißverständnissen, die einer fernmündlichen Unterredung innewohnen können, möchten wir jedenfalls unmißverständlich klarstellen, daß ohne eine solche "Deckelung" ein Konsens nicht erreichbar ist.“ Mit einem Schreiben (Anlage K147) vom übernächsten Tag, dem 1. September 1989, wandte sich die E.-AG an die Klägerin. Nach seinem Inhalt diente das Schreiben der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung der Klägerin am 3. September 1989. Es hieß darin unter anderem: „Für ein Stillstandsmodell (Weg II) dürfen keine schlechteren Bedingungen gelten als sie von der Q. mit Schreiben vom 26.7.89 von den Ministern für den Weg I gefordert werden. Im Entwurf der Q. zur Vereinbarung über die Restabwicklung des Projektes THTR 300 vom 26.7.89 wurde von Q. folgende positive Deckelung in Ziffer 7 verlangt: "Verbleibt danach noch eine Unterdeckung, wird sie von Bund und Land ausgeglichen." Hier wird von der Q. für den Auslaufbetrieb eine sogenannte Positive Deckelung gefordert. […] In dem Gespräch mit unserem Aufsichtsratsvorsitzenden ist deutlich geworden, daß auf einer anderen Basis nicht mit der Zustimmung des Aufsichtsrates der E. für das Stillstandsmodell (Weg II) gerechnet werden kann. Es muß somit deutlich werden, daß mit den Zahlungen der Gesellschafter von 166 Mio DM das Ende der Fahnenstange erreicht ist, keine weiteren Zahlungen erfolgen und mit den Gesellschafterzahlungen auch kein Präjudiz für die Zukunft begründet wird.“ Der Bundesminister für Forschung und Technologie Dr. Riesenhuber antwortete dem Chef der Staatskanzlei des beklagten Landes auf dessen Schreiben vom 30. August 1989 mit einem Schreiben vom 1. September 1989 (Anlage K43), in dem er zugleich auf eine gemeinsame Besprechung von Bund und Land in der Staatskanzlei Düsseldorf am 31. August 1989 Bezug nahm. Dem Schreiben war eine Anlage beigefügt, die Voraussetzungen formulierte, unter denen die Beklagte zu 1. zur Mitwirkung an der einvernehmlich geregelten Abwicklung des Projekts THTR-300 bereit war. Unter anderem nannte die Anlage die folgenden Voraussetzungen: „4. Auf der Basis des von der Q. und ihren Gesellschaftern für 01.09.1989 eigenverantwortlich ermittelten Bedarfs zur Beseitigung der Unterdeckung bis zur Herstellung des sicheren Einschlusses und der sich anschließenden Abklingphase (gem. NIS-Gutachten von Januar 1989 ca. 30 Jahre) in Höhe von 287 Mio DM, verpflichten sich die Gesellschafter der Q., an die Q. 166 Mio DM - wie in Ziffer 3 erwähnt - zu zahlen. Den verbleibenden Betrag der Unterdeckung in Hohe von 121 Mio DM werden Bund (60 Mio DM) und Land (61 Mio DM) ausgleichen. 5. Das Land wird alsbald Verhandlungen mit der deutschen Industrie, insbesondere der Stromwirtschaft und den Herstellern des THTR mit dem Ziel aufnehmen, die Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluß bereitzustellen. Der Bund und die Gesellschafter der Q. werden sich an diesen Verhandlungen beteiligen. […] Die Bundesregierung setzt voraus, daß mit der zusätzlichen Verpflichtung in Höhe von 60 Mio DM zum Ausgleich der ÜberschuIdung eine abschließende Leistung des Bundes zur finanziellen Absicherung der in Ziffer 4 genannten Abwicklungsphasen des THTR-Projekts gegeben ist.“ In seinem Schreiben erläuterte der Bundesminister den Inhalt der Anlage näher. Dort hieß es unter anderem: „ Zu Ziffer 4 der Anlage: Die Bundesregierung setzt für ihr zusätzliches finanzielles Engagement von 60 Mio DM voraus, daß der von der Q. errechnete ÜberschuIdungsbetrag von 287 Mio DM im Falle der sofortigen Stillegung nach den zwischenzeitig geführten Gesprächen zwischen der Landesregierung und der Q. auch dahingehend geprüft worden ist, daß er eine ausreichende finanzielle Vorsorge für das atomrechtliche Stillegungsverfahren, die Herstellung des sicheren Einschlusses und die Anlagensicherung während der anschließenden Abklingphase (nach NIS-Gutachten von Januar 1989 etwa 30 Jahre) beinhaltet. Die Bundesregierung sieht deshalb den Beitrag in Höhe von weiteren 60 Mio DM zum Ausgleich der Überschuldung der Q. gleichzeitig als eine abschließende Leistung zur finanziellen Absicherung dieser Abwicklungsphasen des THTR-Projekts an. Zu Ziffer 5 der Anlage: Was die finanzielle Vorsorge für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluß des THTR-300 anbetrifft, so stützt die Bundesregierung die Erwartung der Landesregierung, die dafür erforderlichen Finanzierungsmittel in voller Höhe von der gesamten deutschen Industrie, insbesondere der Stromwirtschaft, einwerben zu können. Der Bund wird sich an diesbezüglichen Verhandlungsgesprächen, die das Land kurzfristig aufnehmen wird, beteiligen. Sollte diese Erwartung nur zum Teil erfüllt werden können, müssen sich Bund und Land rasch auf eine gemeinsame Geschäftsgrundlage verständigen, wie evtl. verbleibende Fehlbetrage gedeckt werden sollen. Die Bundesregierung geht davon aus, daß dies im Verhältnis 1:1 möglich ist. […] Die HHG erhält eine Kopie dieses Schreibens.“ Das Schreiben von Bundesminister Dr. Riesenhuber an Staatssekretär Clement schloss mit dem Satz: „Die Q. erhält eine Kopie der Anlage dieses Schreibens.“ Wolfgang Clement seinerseits wandte sich als Chef der Staatskanzlei des beklagten Landes mit einem Schreiben vom selben Tag (Anlage K42) an die Gesellschafter der Klägerin. Darin hieß es: „Nach den Beschlüssen der Landesregierung vom 15. und vom 29. August 1989 und nach eingehender Abstimmung mit Vertretern der Bundesregierung am 31. August 1989, teile ich Ihnen mit, daß die Landesregierung - vorbehaltlich der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, der Anfang nächster Woche entscheiden wird - bereit ist, unverzüglich mit dem Bund und Ihnen eine Vereinbarung über die endgültige Stillegung zu treffen. Der Bund hat mir seine Bereitschaft, an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen allen Beteiligten zur einvernehmlich geregelten Abwicklung des Großprojekts THTR 300 und der Vermeidung eines Konkurses der Q. mitzuwirken, mit Schreiben vom heutigen Tage ebenfalls erklärt und Sie darüber entsprechend unterrichtet. Grundlage für die noch zu treffende vertragliche Regelung zur einvernehmlichen Abwicklung des Großprojekts THTR 300 und zur Konkursvermeidung der Q. sind für Bund und Land gegenüber der Q. und ihren Gesellschaftern: 1. Alle Beteiligten stimmen der endgültigen Stillegung gemäß § 11 Abs. 1 EE. zu. 2. Die Maßnahmen des Landes innerhalb der bestehenden Verpflichtungen (Bürgschaftsmodell, Freigabe aller Mittel der Risikobeteiligung zum Ausgleich der Überschuldung) gelten auch für die endgültige Stillegung. 3. Bund, Land und die Gesellschafter der Q. werden auf der Basis eines von der Q. unverzüglich vorzulegenden und von der Q. im einzelnen zu erläuternden Liquiditätsbedarfsplanes die Zahlungsfähigkeit der Q. im Rahmen der vorgesehenen Hilfen sichern. Dazu werden gemäß §§ 8, 10 EE. der Bund bis zu 92 Mio. DM, das Land bis zu 76 Mio. DM, die Gesellschafter aufgrund ihrer Zusage von 166 Mio. DM mindestens 65 Mio. DM der Q. noch 1989 zur Verfügung stellen. 4. Auf der Basis des von der Q. und ihren Gesellschaftern per 1.9.1989 eigenverantwortlich ermittelten Bedarfs zur Beseitigung der Unterdeckung bis zur Herstellung des sicheren Einschlusses und der sich daran anschließenden Abklingphase (gemäß NIS-Gutachten von Januar 1989 etwa 30 Jahre) in Hohe von 287 Mio. DM verpflichten sich die Gesellschafter der Q., an die Q. 166 Mio. DM - wie in Ziff. 3 erwähnt - zu zahlen. Den verbleibenden Betrag der Unterdeckung in Höhe von 121 Mio. DM werden Bund (60 Mio DM) und Land (61 Mio DM) ausgleichen. 5. Das Land wird alsbald Verhandlungen mit der deutschen Industrie, insbesondere der Stromwirtschaft und den Herstellern des THTR mit dem Ziel aufnehmen, die Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluß bereitzustellen. Der Bund und die Gesellschafter der Q. werden sich an diesen Verhandlungen beteiligen. 6. Die Q. bleibt als Gesellschaft bestehen und trägt auch nach erfolgtem sicheren Einschluß die atomrechtliche Verantwortung. Sie haben den Wunsch geäußert, die Erklärung zu erhalten, daß die Gesellschafter der Q. für einen Fehlbetrag nicht in Anspruch genommen werden, wenn sich auf Grund von Q. und/oder von ihren Gesellschaftern nicht zu vertretender Umstände die von der Q. eigenverantwortlich ermittelte Unterdeckung von 287 Mio DM als zu niedrig erweisen sollte. Diese Erklärung wird hiermit abgegeben. Mit den in diesem Schreiben genannten Regelungen sind die Voraussetzungen erfüllt, urn den Konkurs der Betreibergesellschaft zu vermeiden. Ich gehe davon aus, daß die außerordentliche Gesellschafterversammlung der Q. am 3. September 1989 die Bereitschaft zum unverzüglichen Abschluß einer Vereinbarung mit dem Land und Bund beschließt.“ Das in diesem Schreiben erwähnte Unterrichtungsschreiben des Bundes (Anlage K96) richtete Bundesminister Dr. Riesenhuber am selben Tag – dem 1. September 1989 – an die Klägerin. Darin führte er unter anderem aus: „Ferner gehe ich davon aus, daß Sie in den zwischenzeitIich geführten Gesprächen mit der Landesregierung, auch mit der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde, diesen ÜberschuIdungsbetrag nochmals dahingehend geprüft haben, daß er eine ausreichende finanzielle Vorsorge für das atomrechtliche Stillegungsverfahren, die Herstellung des sicheren Einschlusses und die Anlagensicherung während der anschließenden Abklingphase (gemäß NIS-Gutachten von Januar 1989 ca. 30 Jahre) beinhaltet. Sie werden verstehen, daß ein derartiger politischer Kraftakt sowohl für die Landes- als auch die Bundesseite, von den Haushaltsausschüssen weiter finanzielle Mittel für diese Abwicklungsphasen des THTR bewilligt zu bekommen, nicht ein zweites Mai durchsetzbar ist - etwa nur deshalb, weil das von Ihnen mit Zahlen unterfütterte Lösungsmodell auf einer unzureichenden finanziellen Basis stünde.“ Die Klägerin nahm die beiden Schreiben zum Anlass, um ihrerseits am 2. September 1989 den Entwurf einer „Punktation“ einer „Vereinbarung zur geordneten Beendigung des Projektes THTR-300“ (Anlage K148) zu fertigen. Diesen Entwurf übermittelte sie ihrem Vertreter in den Verhandlungsgesprächen mit den Beklagten, Rechtsanwalt HH. Unter seinen Punkten 8 und 9 sah der Entwurf – mit auch handschriftlichen Einträgen – folgende Regelungen vor: „8. Die in den vorstehenden Punkten genannten Beträge werden von den Gesellschaftern der Q. zur Verfügung gestellt, ohne daß damit die Anerkennung oder Begründung einer Durchgriffshaftung oder Nachschußpflicht der Gesellschafter verbunden ist. 9. Das Land erklärt auf Wunsch der Q. und ihrer Gesellschafter, daß sie von den Q.-Gesellschaftern keine über die vorgenannten Regelungen hinausgehenden Leistungen für das Projekt mehr erwartet.“ Am 3. September 1989 fand die nächste Gesellschafterversammlung der Klägerin statt. An dieser nahmen auch Staatssekretär Clement vom beklagten Land sowie der das Land vertretene Rechtsanwalt JJ. teil. Von Klägerseite war auch deren Rechtsanwalt und Verhandlungsführer HH. anwesend. Die Beklagte zu 1. war nicht vertreten. In der Niederschrift über die Versammlung (Anlage K97) ist zu deren Verlauf unter anderem das Folgende festgehalten: „Der Vorsitzende bittet mit Rücksicht auf die im Beisein von Herrn Staatssekretar Clement geführte Vorbesprechung um Verständnis dafür, daß die Versammlung erst mit 2-stündiger Verspätung beginnen kann. Er bezieht sich auf die Schreiben von Minister Riesenhuber und Staatssekretär Clement vom 01.09.1989, die an die Q. und direkt an ihre Gesellschafter gegangen sind. Er betont den großen Zeitdruck für eine Reaktion auf diese Schreiben, da nach seiner Einschätzung und derjenigen der Q.-Geschäftsführer die 3-Wochenfrist zur Stellung des Konkursantrages am Mittwoch, dem 06.09.1989, ausläuft, wenn man, wofür vieles spricht, den 16.08.1989 als Fristbeginn ansieht. An diesem Tag ging bei VEW der Beschluß der Landesregierung vom 15.08.1989 ein. Der Vorsitzende bezieht sich sodann auf einen von den Herren Y. und KK. gefertigten Entwurf einer Punktation einer Vereinbarung zur geordneten Beendigung des Projekts THTR-300 vom 02.09.1989, der an die Anwesenden verteilt wird. Herr Staatssekretar Clement erläutert die in den Schreiben vom 01.09.1989 wortgleich enthaltenen 6 Punkte und betont, daß das Land sich höher verpflichtet habe als nach dem Maßstab des EE.. Er meint, daß mit dem Inhalt der 6 Punkte den von Q. und ihren Gesellschaftern vorgetragenen Anliegen Rechnung getragen worden sei und würde es auch aus Gründen der öffentlichen Diskussion begrüßen, wenn man sich darauf verständigen könne. Die Frage der sog. "Deckelung" sei eingehend zwischen Bund und Land diskutiert worden. Durch die enge Haltung des Bundes lägen die offenen Punkte nun zunächst einmal beim Land.“ Ausweislich der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung erörterten die Anwesenden anschließend den Inhalt des Entwurfs der Punktation vom 2. September 1989 und kamen auch über verschiedene Änderungen überein. Diese betrafen unter anderem auch deren Ziffern 7 und 8. Dazu heißt es in der Niederschrift: „Ziff. 7 wird in der Weise ergänzt, daß die Q. nach Herstellung des sicheren Einschlusses einen neuen, auf die Aufrechterhaltung des sicheren Einschlusses beschränkten Gesellschaftszweck erhält. Der 2. Absatz von Ziff. 8 wird erster Absatz einer neuen Ziffer 9. Nachdem der Bund nach dem Schreiben von Minister Riesenhuber vom 01.09.1989 keine Begrenzungserklärung zugunsten der Q.-Gesellschafter abgegeben hat wie das Land im Schreiben von Staatssekretar Clement vom 01.09.1989, wird eine alternative Ziff. 9 a) aufgenommen. Der Vorsitzende verweist in diesem Punkt darauf, daß, nachdem der Bund im Verhältnis zum Land seine Leistungen bis zur Herstellung des sicheren Einschlusses auf 60 Mio. DM limitiert hat, er ohne weiteres in der Lage sein müßte, eine Begrenzungserklärung zugunsten der Q.-Gesellschafter abzugeben. Herr Staatssekretär Clement bezieht sich auf den an ihn gerichteten Brief von Minister Riesenhuber vom 01.09.1989, in dem unter Ziff. 5 zum Ausdruck kommt, daß auch der Bund davon ausgeht, daß etwaige Fehlbeträge für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluß ggf. ausschließlich von Bund und Land zu decken sind. Herr Clement betont, daß die Kosten der Aufrechterhaltung des sicheren Einschlusses, wenn sie 287 Mio. DM überschreiten, nach dem gegenwärtigen Konzept ggf. allein vom Land übernommen werden. Darin liege ein nochmaliges Zugeständnis. […]“ Die Versammlung befasste sich sodann auch mit der Haltung der Stadtwerke G.-AG, die in der Besprechung in der Staatskanzlei des beklagten Landes am 18. August 1989 keine Zusage zur Übernahme des von ihr als Gesellschafterin der Klägerin erwarteten Finanzierungsbeitrags abgegeben hatte. In der Versammlungsniederschrift heißt es dazu unter anderem: „Auf Frage von Herrn LL. erklärt Herr Staatssekretar Clement , daß er seine Aussage vom 18.08.1989, notfalls werde das Land für die ca. 6 Mio. DM der Stadtwerke G.-Stadt eintreten, nicht aufrechterhalten könne. Er appelliert an Herrn MM. , sich für die Stadtwerke G. zur Übernahme dieses Betrages bereitzuerklären, zumal nach der steuerlichen Betrachtung nur etwa eine 30 %ige Belastung beim Unternehmen verbleibt. Herr MM. verweist darauf, daß er von Anfang an in diesem Punkte widersprochen habe und der Aufsichtsrat der G. seine Vorbehalte bestätigt hat. Er betont, daß sein Unternehmen der einzige Q.-Gesellschafter ohne Eigenerzeugung ist, es nicht bei der Konzipierung von "Weg II" gefragt worden und auch nicht in der Geschäftsführung der Q. vertreten sei. Eine Gesamtbelastung von 13 Mio. DM könne G. nicht verkraften.“ In der Niederschrift sind noch weitere Äußerungen von Wolfgang Clement wiedergegeben. Danach hat er in der Versammlung für das beklagte Land auch noch das Folgende erklärt: „ Herr Staatssekretar Clement hält fest, daß Q. nur für die zutreffende Ermittlung der Unterdeckung sowie für die zügige Mitwirkung im Stillgungsverfahren hafte. Um hier etwaige fortbestehende Sorgen der Gesellschafter auszuräumen, sei er einverstanden, wenn die Gesellschafter ausdrücklich erklärten, daß sie für weitere Betrage nicht einstehen müssen. […] Herr Clement erklärt, daß er bezüglich der in Ziff. 2 b) vorgesehenen Zinsen und ggf. Zinsausfallentschädigung, der Bestätigung des Finanzministers zu Ziff. 5 und der Alternativformulierung zu Ziff. 9 a) eine weitere Klärung vorbehalten müsse. Er hoffe jedoch, in der Sitzung des Haushaltsausschusses am Folgetag die Mittelfreigabe zu erreichen, ebenso wie der BMFT. Es wird vereinbart, daß bis Dienstag, den 05.09.1989, 18.00 Uhr, eine schriftliche Stellungnahme des Landes zur Punktation vorliegt.“ Aufgrund der in der Gesellschafterversammlung vorgenommenen Arbeiten, an denen für das beklagte Land Rechtsanwalt JJ. aus der Kanzlei Dr. Wessing & Partner und für die Klägerin Rechtsanwalt HH. beteiligt waren, erhielt die Punktation am 3. September 1989 eine endgültige Fassung (Anlage K44). Folgende Punkte waren darin unter anderem vorgesehen: „6. Das Land wird alsbald Verhandlungen mit der deutschen Industrie, insbesondere der Stromwirtschaft und den Herstellern des THTR mit dem Ziel aufnehmen, die Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluß bereitzustellen. Der Bund und die Gesellschafter der Q. werden sich an diesen Verhandlungen beteiligen. 7. Die Q. bleibt als Gesellschaft i.L. bestehen und trägt auch nach erfolgtem sicheren Einschluß die atomrechtliche Verantwortung als Genehmigungsinhaber. Nach Herstellung des sicheren Einschlusses wird sich Q. in eine Betriebsgesellschaft mit dem Zweck der dauerhaften Aufrechterhaltung des sicheren Einschlusses verwandeln. 8. Die in den vorstehenden Punkten genannten Beträge werden von den Gesellschaftern der Q. zur Verfügung gestellt, ohne daß damit die Anerkennung oder Begründung einer Durchgriffshaftung oder Nachschußpflicht der Gesellschafter verbunden ist. 9. a) Bund und Land erklären auf Wunsch der Q. und ihrer Gesellschafter, daß sie von den Q.-Gesellschaftern keine über die vorgenannten Regelungen hinausgehenden Leistungen für das Projekt mehr erwarten. Alternative zu a): Das Land erklärt auf Wunsch der Q. und ihrer Gesellschafter, daß es von den Q.-Gesellschaftern keine über die vorgenannten Regelungen hinausgehenden Leistungen für das Projekt mehr erwartet. Im Einvernehmen mit dem Bund erklärt das Land, daß Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase in Abstimmung zwischen Bund und Land geregelt werden. […] d) Die Gesellschafter erklären, daß sie ihre in dieser Vereinbarung übernommenen Beiträge für das Projekt als abschließend betrachten.“ Am 5. September 1989 wandte sich Staatssekretär Clement vom beklagten Land – wie am 3. September 1989 in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vorangekündigt – mit einem Schreiben (Anlage K45) an die Klägerin. Darin hieß es: „Zur Abwendung eines Konkurses der Q. ist die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bereit, auf der Grundlage meines Schreibens vom 1. September 1989 und der "Punktation einer Vereinbarung zur geordneten Beendigung des Projektes THTR-300" vom 3. September 1989 mit dem Bund, der Q. und ihren Gesellschaftern einen Rahmenvertrag über die endgültige Stillegung des THTR-300 sowie einen Vertrag über einen Regressverzicht abzuschließen. […] Die Landesregierung beauftragt die Kanzlei Dr. Wessing und Partner in Verbindung mit der T.-AG, die Einzelheiten des Vertragswerkes raschmöglichst auszuarbeiten. Wir gehen davon aus, daß die Q. und ihre Gesellschafter ihrerseits Herrn Rechtsanwalt HH. beauftragen werden, die erforderlichen Gespräche zu führen.“ Auch die Beklagte zu 1. wandte sich mit einem Schreiben des Bundesministers für Forschung und Technologie Dr. Riesenhuber vom 5. September 1989 (Anlage K46) an die Klägerin. Darin hieß es unter anderem: „Ich kann Ihnen deshalb in Absprache mit dem Land folgendes mitteilen: Zur Abwendung eines Konkurses der Q. ist die Bundesregierung bereit, auf der Grundlage meines Schreibens vom 01.09.1989 an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und meines Schreibens vom selben Tag an die Q. sowie der "Punktation einer Vereinbarung zur geordneten Beendigung des Projekts THTR-300" (in der Fassung der "Alternative" zu Ziff. 9a) vom 03.09.1989, mit dem Land, der Q. und ihren Gesellschaftern einen Rahmenvertrag über die endgültige Stillegung des THTR-300 sowie einen Vertrag über einen Regreßverzicht abzuschließen. […] Die T. wird in den nächsten Tagen zu Verhandlungen über die notwendige Umsetzung dieser Lösung in vertragliche Regelungen einladen. Ich gehe davon aus, daß es auf der Basis dieser Maßnahmen gelingt, eine dauerhafte Abwendung des drohenden Konkurses sicherzustellen.“ Nachfolgend wandte sich Staatssekretär Clement mit einem Schreiben vom 11. September 1989 (Anlage BK30) nochmals an den Bundesminister für Forschung und Technologie Dr. Riesenhuber, um zu dessen Schreiben vom 1. September 1989 (Anlage K43) Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben führte er aus: „[…] anläßlich unseres Zusammentreffens im Forschungsausschuß des Deutschen Bundestages habe ich bereits […] deutlich gemacht, daß die Landesregierung die in Ihrem Schreiben vom 1. September vertretene Position der Bundesregierung so nicht zu teilen vermag, wie gegebenenfalls auf die öffentliche Hand noch zukommende Abrißkosten des THTR zwischen Bund und Land aufzuteilen sind. Unbeschadet der offenen Frage, ob es sich dabei um einen Tatbestand der Bundesauftragsverwaltung mit entsprechender Kostenregelung handelt, kann die Landesregierung nicht für die nach Einwerbung entsprechender Finanzierungsmittel von der Industrie evtl. verbleibenden Fehlbeträge das von Ihnen vorausgesetzte Aufteilungsverhältnis 1:1 akzeptieren. Die Landesregierung hält vielmehr an ihrer bereits am 5. Mai 1989 abgegebenen Erklärung fest, daß sie bereit ist, an einer schnellen und ordnungsgemäßen Abwicklung mitzuwirken. Wie Sie wissen, erwartet die Landesregierung, daß es ihr mit Unterstützung von Bund und Gesellschaftern der Q. gelingen wird, die für den Abriß erforderliche Summe – zumindest aber den größten Teil davon – bei der Industrie einzuwerben. Für den Fall dennoch verbleibender Fehlbeträge geht sie davon aus, daß Bund und Land dann in dem kooperativen Geiste, der die Verhandlungen der letzten Wochen geprägt hat, eine Regelung finden werden.“ Unter dem 14. September 1989 legte die T. einen ersten Entwurf (Anlage K99) eines von den Parteien zu schließenden Rahmenvertrags und eines Regressverzichtsvertrags vor und lud zu einer ersten Besprechung der Verhandlungskommission „für den kommenden Montag“ in ihre D. Niederlassung. Innerhalb der Klägerin fand dieser erste Entwurf, der sich nicht an der Punktation vom 3. September 1989 orientierte, keine Zustimmung. In einer internen, an einen elfköpfigen Empfängerkreis gerichteten Mitteilung der Klägerin vom 15. September 1989 (Anlage K100) findet sich dazu folgende Stellungnahme: „Die ersten Vertragsentwürfe (Rahmenvertrag und Regreßverzichtsvertrag) liegen vor. Sie ignorieren in wesentlichen Teilen die Punktation und fallen in den Diskussionsstand vor dem 01.09.1989 zurück. […] - Die Gesellschafter werden wieder voll in die Pflicht genommen. Begründung von Sorgfaltspflichten der Gesellschafter zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschafter bei "Pflichtverletzungen". Verantwortlichkeit der Gesellschafter für Fehlbeträge. - Die "Deckelung" findet keine Erwähnung: im Gegenteil begründen die Verträge weitergehende Haftungen der Q. und ihrer Gesellschafter. […] Die hier wiedergegebene Auffassung wurde telefonisch mit Herrn HH. abgesprochen. Herr HH. stimmt mit ihr wie auch in der Beurteilung der Vertragsentwürfe als dilettantisch und unverfroren überein. Er wird am Sonntag nach Dortmund kommen, wo der Unterzeichner ein Vorgespräch mit ihm führt. Am Montag findet dann eine Durchsprache der Entwürfe bei der T. statt. Dort wird Herr HH. einleitend erklären, daß die Entwürfe offensichtlich darauf abzielen, einen Vertrag zu verhindern! “ In der dritten Sitzung der Verhandlungskommission am 2. Oktober 1989 gelang es den Parteien noch nicht, sich auf einen Entwurf des Rahmenvertrags zu verständigen. Die T. fasste den Stand der Beratung in einem Schreiben vom selben Tag (Anlage B1 (21)) zusammen, in dem es unter anderem hieß: 4. […] Auch dieser Vorschlag stieß auf Ablehnung der Industrieseite. Dies steht grundsätzlich im Zusammenhang damit, daß von dort eine Einbindung der Gesellschafter in den Rahmenvertrag nicht gewünscht wird; man sei allenfalls bereit, eine good will-Erklärung der Gesellschafter in einem gesonderten Schreiben abzugeben. Dies wurde von den Ressortvertretern nicht akzeptiert, wobei noch darauf verwiesen wurde, daß eine Ausschließung jedweder Bindung der Gesellschafter umso unverständlicher sei, als gleichzeitig Bund und Land in der Ziffer 1./2. d.a.) ihrerseits Verpflichtungen eingehen. Der Hinweis der Industrieseite, daß mit der Einbindung der Gesellschafter Durchgriffshaftungen geschaffen würden, wurde von Seiten der Ressorts ausdrücklich bestritten. […] 8. Trotz des Hinweises, daß jede der Vertragsparteien ihre Leistungen nach dem Rahmenvertrag als abschließend ansehen kann, wurde von der Industrieseite gefordert, die "Deckelung" der Leistungen der Gesellschafter ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen. Bund und Land haben daraufhin erklärt, daß gleiches auch für ihre Leistungen gelten muß. Die Industrieseite hat es übernommen, einen entsprechenden Vertragstext zu liefern.“ Mit Schreiben vom 10. Oktober 1989 übersandte die Klägerin der T., zu Händen Herrn S., ihren Vorschlag für die anstehende nächste Besprechung der Verhandlungskommission am Freitag, den 13. Oktober 1989. In dem Vertragsentwurf der Klägerin (Anlage B1 (22)) waren unter anderem die folgenden Regelungen enthalten: „Q. verbleibt auch nach erfolgtem sicheren Einschluß des Kraftwerks in der atomrechtlichen Verantwortung als Genehmigungsinhaber. Q. hat demgemäß weiterhin auf Dauer allen atomrechtlichen Erfordernissen zu genügen, soweit ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die nachstehenden Regelungen gewährleistet ist. […] Das Land wird alsbald Verhandlungen mit der deutschen Industrie, insbesondere mit der Stromwirtschaft und den Herstellern des THTR 300 mit dem Ziel aufnehmen, von dort die erforderlichen Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluß bereitzustellen. Der Bund und die Gesellschafter der Q. werden sich an diesen Verhandlungen beteiligen. Die hierfür aufgebrachten Finanzierungsmittel sind in den gemäß Abschnitt IV Ziff. 1 b) zu bildenden Treuhandfonds II einzuzahlen. Der Bund bestätigt, daß Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase in Abstimmung zwischen Bund und Land geregelt werden. […] Im Einvernehmen mit dem Bund erklärt das Land, daß Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase in Abstimmung zwischen Bund und Land geregelt werden. […] Die Gesellschafter erklären, daß sie ihre in dieser Vereinbarung übernommenen Beiträge für das Projekt als abschließend betrachten. Das Land erklärt auf Wunsch der Q. und ihrer Gesellschafter, daß es von den Q.-Gesellschaftern keine über die vorgenannten Regelungen hinausgehenden Leistungen für das Projekt mehr erwartet.“ Mit Schreiben vom 16. Oktober 1989 (Anlage B1 (23)) übersandte die T. den Entwurf des Rahmenvertrags mit Stand vom 13. Oktober 1989 an Vertreter der Beklagten sowie an Herrn Y. von der Vereinigte Elektrizitätswerke J.- AG, einer Gesellschafterin der Klägerin. In dem Schreiben hieß es unter anderem: „1. Die absprachegemäß von Herrn JJ. entworfene und mit Herrn Staatssekretär Clement abgestimmte Präambel haben wir in die Neufassung übernommen, obgleich die Industrieseite vorsorglich einen Prüfungsvorbehalt angemeldet hat, da sie die Fassung zu spät erhalten habe und sie daher noch nicht überprüfen konnte […] 2. Sowohl von Seiten des Bundes wie auch seitens des Landes wurde - trotz der Gegenargumentation von Herrn HH. unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur - zum Verwaltungsrecht dargetan, daß die Leistungen von insgesamt DM 121 Mio nur im Wege von Zuwendungsbescheiden erbracht werden können; gleichwohl soll diese Frage nochmals intern geprüft werden. Ferner wurde vorgemerkt, den Wortlaut des Zuwendungsbescheides bilateral, und zwar möglichst bis zur nächsten Kommissionssitzung, abzustimmen. […] Abschließend bleibt festzustellen, daß für den Fall, daß gegen die Fassung der Präambel keine schwerwiegenden Bedenken erhoben werden, u.E. im Prinzip nur noch mehr oder weniger redaktionelle Überarbeitungen in der Schlußsitzung am 23.10.1989 erforderlich sein dürften, zumal letztlich auch Einvernehmen bezüglich der Umsetzung der Ziffer 9 a) der Punktation und der Beibehaltung der Ziffern 3 und 6 des Abschnitts III. (Unwirksamkeit und Laufzeit) erzielt werden konnten. Schwierigkeiten bereitet der Industrieseite letztlich wohl nur noch die Gesellschaftererklärung unter Nr. 2. des Abschnitts II.“ Am 23. Oktober 1989 fand die nächste – als Schlusssitzung vorgesehene – Sitzung der Verhandlungskommission statt. Die T. nahm in einem Schreiben vom 24. Oktober 1989 (Anlage B1 (24)), das nach dem Briefkopf nachrichtlich auch für Herrn Y. von Vereinigte Elektrizitätswerke J.-AG bestimmt war, zu den Ergebnissen unter anderem wie folgt Stellung: „Für die in der Sitzung neugefaßte Präambel besteht noch ein kurzfristiger Wartevorbehalt der Staatskanzlei NRW, da hier noch eine Abstimmung mit Herrn Staatssekretär Clement erforderlich ist. […] Abschließend bleibt festzuhalten, daß bis auf zwei Punkte (vgl. Nrn. 4 und 5) der Rahmenvertrag und der Regreßverzichtsvertrag nunmehr abschließend erörtert und im Wortlaut abgestimmt sind, sofern auch der Wartevorbehalt hinsichtlich der Präambel entfällt.“ Ebenfalls unter dem Datum 24. Oktober 1989 (Anlage K102) hielt die Klägerin in einem Vermerk zu dem Ergebnis der Verhandlungskommission Folgendes fest: „In mehreren Gesprächsrunden wurde zwischen Bund, Land, ihrem Beauftragen T. sowie der Q. ein Vertragswerk verhandelt, das die geordnete Restabwicklung des THTR-300 auf der Grundlage der Punktation vom 03.09.1989 regeln soll. Dieses Vertragswerk ist jetzt bis zur Entscheidungsreife vorbereitet. Aus diesem Grunde soll am Donnerstag, den 02.11.1989 um 15.00 Uhr, eine Gesellschafterversammlung der Q. einberufen werden, die über den Abschluß des Rahmenvertrages und seiner Nebenverträge sowie über die Vorgehensweise bei den noch offengebliebenen Punkten entscheidet. […] Die Notwendigkeit, eine schnelle Entscheidungsfindung auf der für den 02.11.1989 einzuberufenden Gesellschafterversammlung zu erreichen, ergibt sich vor allem aus dem Umstand, daß nach Angabe des BMFT bei Nichtabschluß der Verträge bis zum 15.11.1989 der vorgesehene Ausgleichsbetrag von 60 Mio DM haushaltsrechtlich verfallen würde. Aus diesem Grunde ist ein Abschluß der Verträge vor diesem Zeitpunkt notwendig. Es wurde vorgeschlagen, vorsorglich den 14.11.1989 als letztmöglichen Termin für die Unterzeichnung der Verträge vorzumerken. Es müßte sichergestelIt werden, daß spätestens zu diesem Termin auch alle Gesellschafter rechtsverbindliche Unterschriften leisten können.“ Mit einem Schreiben vom 30. Oktober 1989 (Anlagen B1 (25) und B2 (9)) übersandte die T. einem Empfängerkreis nur der Beklagten anknüpfend an ihr Schreiben vom 24. Oktober 1989 einen „ausführlichen Vermerk“ über die Sitzung der Verhandlungskommission vom 23. Oktober 1989. Darin findet sich folgender Passus: „Zu den Erklärungen des Bundes und des Landes in Abschnitt I. Ziffer 1 db) bzw. 2 db) bestand im übrigen schon in der Sitzung am 13.10.1989 allseitiges Einvernehmen darüber, daß hierdurch keine Zahlungsverpflichtungen des Bundes und des Landes begründet werden sollen.“ Am 3. November 1989 fand die nächste Gesellschafterversammlung der Klägerin statt. Darin berichtete der von der Klägerin mit der Verhandlungsführung beauftragte Rechtsanwalt HH. über den Inhalt der von der Verhandlungskommission geführten Beratungen. In der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung (Anlage K103) heißt es dazu: „ Herr HH. berichtet sodann über die Verhandlungen der von Q. benannten Verhandlungskommission mit den Vertretern von Bund und Land NW sowie der T. über den Rahmenvertrag. Er bemängelt, daß wiederum der erste Vertragsentwurf von der öffentlichen Hand allein erstellt und vorgelegt wurde und daß im ersten Gespräch die Punktation vom 03.09.1989 weitgehend negiert wurde. Als Bestandteile des Rahmenvertrages erläutert er kurz den Regreßverzichtsvertrag und den Nachtragsvertrag zum EE. sowie die Zuwendungsbescheide des Bundes (60 Mio. DM) und des Landes NW (61 Mio. DM); obwohl seines Erachtens nach dem Haushaltsrecht nicht zwingend, habe die öffentliche Hand auf dem Erlaß förmlicher Bescheide oder dem Abschluß gesonderter öffentlich-rechtlicher Vertrage über die Zuwendungen bestanden, was wegen der unterschiedlichen Rechtsordnungen (Privatrecht/öffentliches Recht) bezüglich der Wirksamkeit der vereinbarten Bestimmungen sowie im Hinblick auf etwaige zukünftige Störungen im Vertragsverhältnis äußerst mißlich sei. […] Herr HH. erläutert sodann kurz den Inhalt des Rahmenvertrages, dessen Systematik er nicht für gut hält. Der Rahmenvertrag regelt vier Bereiche: Die Stilllegung und die Herstellung des sicheren Einschlusses - die Finanzierung der Stillegung, des sicheren Einschlusses, der Abklingphase - ohne ausdrückliche Nennung auch den etwaigen Abriß sowie vorherige Teilverwertungen - allgemeine Regelungen sowie einige Sonderbestimmungen. […] Herr HH. fährt fort, mit der Einbeziehung von Bund und Land in die Begrenzungsklausel gemäß II Ziff. 3 sei zwar auch eine gewisse Abweichung von Ziff. 9 Alternative a) i.V.m. Ziff. 9 d) der Punktation gegeben; es sollte aber vermieden werden, daß aus der Nichteinbeziehung des Bundes in diese Passage gefolgert werden könne, daß dieser die Begrenzung der im Vertrag übernommenen Leistungen nicht akzeptiere. Mit dem Begriff der "Leistungen" seien sowohl die Finanzierungsbeiträge wie auch die vom Land im Einvernehmen mit dem Bund zu treffenden Regelungen für Maßnahmen nach der Abklingphase erfaßt.“ Mit einem Schreiben vom 6. November 1989 (Anlage K104) teilte die Klägerin Herrn S. von der T. ihre letzten Änderungswünsche an den für den 13. November 1989 zur Unterschrift vorgesehenen Verträgen mit. Am 13. November 1989 schlossen die Parteien sodann den „Rahmenvertrag zur geordneten Restabwicklung des Projektes THTR 300“ (Anlage K20), einen Regressverzichtsvertrag (Anlage K17) und den „Nachtragsvertrag zum Risikobeteiligungsvertrag für das 300 MWe-Thorium-Hochtemperaturreaktor-Prototypkraftwerk (THTR-300) in der Fassung vom 21./29./30. Dezember 1983“ (Anlage K37). Die Beklagte zu 1. erließ an diesem Tag einen an die Klägerin gerichteten Zuwendungsbescheid über bis zu 60 Mio. DM (Anlage K38) und das beklagte Land einen Zuwendungsbescheid über einen Betrag von 61 Mio. DM (Anlage K39). Der Rahmenvertrag enthielt im Abschnitt I., „Leistungen und Verpflichtungen der Vertragspartner“, unter dem die Beklagte zu 1. betreffenden Gliederungspunkt 1 db) folgende Regelung: „Das Land wird alsbald Verhandlungen mit der deutschen Industrie, insbesondere mit der Stromwirtschaft und den Herstellern des THTR 300 mit dem Ziel aufnehmen, von dort die erforderlichen Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluß bereitzustellen. Der Bund und die Gesellschafter der Q. werden sich an diesen Verhandlungen beteiligen. Die hierfür aufgebrachten Finanzierungsmittel sind in den gemäß Abschnitt II. Ziffer 3 b) zu bildenden Treuhandfonds II einzuzahlen. Bezüglich der Behandlung von Fehlbeträgen für Maßnahmen nach Herrstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase wird auf Abschnitt I Ziffer 2 db) verwiesen.“ Die hiermit in Bezug genommene Regelung im Abschnitt I. Ziffer 2 db), die das beklagte Land betraf, lautete wie folgt: „Das Land wird alsbald Verhandlungen mit der deutschen Industrie, insbesondere mit der Stromwirtschaft und den Herstellern des THTR 300 mit dem Ziel aufnehmen, von dort die erforderlichen Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluß bereitzustellen. Der Bund und die Gesellschafter der Q. werden sich an diesen Verhandlungen beteiligen. Die hierfür aufgebrachten Finanzierungsmittel sind in den gemäß Abschnitt II. Ziffer 3 b) zu bildenden Treuhandfonds II einzuzahlen. Im Einvernehmen mit dem Bund erklärt das Land, daß Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase in Abstimmung zwischen Bund und Land geregelt werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Rahmenvertrags, des Regressverzichtsvertrags und des Nachtragsvertrags zum Risikobeteiligungsvertrag wird auf die beiden Dokumente Bezug genommen. Im Zuge der parlamentarischen Beratung des Dritten Nachtragshaushaltsgesetzes 1989, mit dem die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die vom beklagten Land im Rahmen der Vertragsschlüsse mit der Klägerin übernommenen Verpflichtungen geschaffen werden sollten, äußerte sich der Finanzminister Heinz Schleußer wiederholt im nordrhein-westfälischen Landtag. Im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzentwurfs am 15. November 1989 erklärte er (Anlage B2 (12) = LT-Protokoll 10/122, S. 11133) unter anderem: „In einem zwischen allen Beteiligten ausgehandelten Rahmenvertrag wird festgelegt, welche finanziellen Beiträge zur endgültigen Stillegung des Kraftwerks und zu den sich daraus ergebenden Maßnahmen von den Beteiligten aufzubringen sind. Die zum Teil auf technischen Gutachten aufbauende Ergebnisplanung der Q. weist zum 1. September 1989 eine Kapitalunterdeckung von 287 Millionen DM aus. Diese Unterdeckung schließt bei einer für 1992 erwarteten Stillegung mit sicherem Einschluß sämtliche bis dahin anfallenden und nach dem sicheren Einschluß weiterlaufenden Kosten der sogenannten Abklingphase ein. Alle Beteiligten dieses Vertrages gehen davon aus, daß damit ihre Beträge auch für die Zukunft abschließend geregelt sind. Für den Ausgleich der Kapitalunterdeckung in Höhe von 287 Millionen DM wurde Übereinkunft in der Weise erzielt, daß die Gesellschafter 166 Millionen DM, der Bund 60 Millionen DM und das Land Nordrhein-Westfalen 61 Millionen DM dieses Fehlbetrages übernehmen.“ Im Rahmen der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs am 17. November 1989 nahm Finanzminister Schleußer nochmals zum Rahmenvertrag Stellung und äußerte sich (Anlage B2 (10) = LT-Protokoll 10/124, S. 11289) unter anderem wie folgt: „Der Vertrag ist unterschrieben, Herr Kollege NN. Bund und Land gehen gemeinsam davon aus, daß damit eine abschließende Regelung gefunden ist. Wir unterscheiden uns dort nicht vom Bund. Zur Frage der Abbruchkosten gibt es gemeinsame Absichtserklärungen von Bund und Land, wie da in den nächsten 30 Jahren weiterverfahren werden soll. Auch da also eine sehr langfristige Perspektive.“ Im Wirtschaftsprüferbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Klägerin zum 31. Dezember 1989 (Anlage B1 (27)) hielten die Wirtschaftsprüfer unter dem Datum 2. März 1990 unter anderem das Folgende fest: „Im Rahmenvertrag ist ferner ein Treuhandfonds II konzipiert, der für die Finanzierungsmittel aller Maßnahmen im Zeitraum nach dem sicheren Einschluß des Kraftwerks bestimmt ist. Das sind vor allem der Abriß und die Beseitigung der Kraftwerksbauten und -einrichtungen, sofern diese angeordnet werden. Dazu wird das Land NW unter Beteiligung des Bundes und der Gesellschafter der Q. Verhandlungen mit der Stromwirtschaft und den Herstellern des THTR-300 mit dem Ziel aufnehmen, von dort die erforderlichen Finanzierungsmittel bereitzustellen. Verbleibende Fehlbeträge sind nach einer Erklärung des Landes zwischen Bund und Land zu regeln (vgl. auch Text 43). […] Bei der Berechnung der Rückstellung für Stillegung blieben die voraussichtlichen Kosten für den vollständigen Abbruch und die Beseitigung des Kraftwerks nach dem notwendigen zeitweiligen sicheren Einschluß unberücksichtigt. Wie im Vorjahr wurden die Stillegungskosten allein auf der Basis des dauernden sicheren Einschlusses kalkuliert. Diese Art der Entsorgung ist nach dem Atomgesetz - ebenso wie ein Abbruch – zulässig und soll beim atomrechtlichen Stillegungsverfahren beantragt werden. Für den Fall, daß die atomrechtliche Genehmigungsbhörde doch den Abbruch und die Beseitigung des Kernkraftwerks fordern sollte, sieht der Rahmenvertrag den Treuhandfonds II vor, in den die entsprechenden Finanzierungsmittel Dritter einfließen sollen (vgl. Text 28). Nach einem Gutachten der NIS vom Januar 1989 werden die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Beseitigung des Kraftwerks DM 375,5 Mio betragen. Die Kosten für die Herleitung des sicheren Einschlusses des Kraftwerks sowie die Gewährleistung dieses Zustandes durch Pflege und Bewachung bis zum Ende der Abklingphase (ca. 30 Jahre) wurden in Anlehnung an das Gutachten der NIS (aus Januar 1989) auf DM 80,0 Mio geschätzt. Da bereits DM 50 Mio zurückgestellt waren, waren noch zusätzliche Aufwendungen von DM 30,0 Mio einzukalkulieren.“ Unter dem 13. September 1990 wandte sich der vormalige Verhandlungsführer der Klägerin, Rechtsanwalt HH., mit einem Schreiben an diese und übersandte ihr einen „Schlußbericht zum Rahmenvertrag und den Nebenvereinbarungen“, von dem die Klägerin im Verfahren einen Auszug vorgelegt hat (Anlage K149). Darin heißt es unter anderem: „Die Bestimmungen der Ziff. I 1 db u. 2 db des Rahmenvertrages ergänzen die allgemeinen Finanzierungsvereinbarungen für die Restabwicklung nach der Beendigung der Abklingphase (oben Ziff. II 2.2). Sie sollen sicherstellen, daß auch der letzte Teilabschnitt des Projektes THTR 300, der nach der Änderung des S 2 Abs. 1 u. 2 EE. nicht mehr durch EE.-Mittel abgedeckt (Ziff. I 1 b u. 2 b des Rahmenvertrages i.V.m. Ziff. 2 des Nachtragsvertrages) und bei der Bemessung der vereinbarten Finanzierungsbeiträge (Ziff. I 1 c, 2 c u. 3 a des Rahmenvertrages) unberücksichtigt geblieben ist, ebenfalls "geordnet" abgewickelt werden kann (Präambel S. 6). […] Die Finanzierung der Restabwicklung nach der Abklingphase wird zusätzlich durch die Zusage von Bund und Land gesichert, eine Regelung für "Fehlbeträge" zu treffen (Ziff. I 1 db S. 4 u. 2 db S. 4 des Rahmenvertrages). Die Bestimmung, die in den Behördenentwürfen nicht enthalten war (Entw. v. 14.9. u. 2.10.1989), ist auf Verlangen der Q. unter wörtlicher Übernahme des Textes aus Ziff. 9 Alt. a Abs. 2 der Punktation vom 3.9.1989 in den Vertrag aufgenommen worden (Kommissionssitzung am 13.10.1989). Ein "Fehlbetrag" im Vertragssinne liegt vor, wenn der Finanzierungsbedarf für die erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen (oben Ziff. II 2.3.1) nicht durch verwertbares Gesellschaftsvermögen der Q. (einschließlich eines etwaigen Restguthabens des Treuhandfonds I) und durch bereitgestellte Mittel des Treuhandfonds II (oben Ziff. 2.3.2) gedeckt ist. Bei der Ermittlung des Finanzbedarfs sind Ansprüche, die nur aus Vermögensüberschüssen der Q. zu tilgen sind (§ 12 Abs. 3 c u. 4 EE., Ziff. II 6 a des Rahmenvertrages), nicht anzusetzen. Ein "Fehlbetrag" kann nicht nur bei unzureichender Ausstattung des Treuhandfonds II, sondern auch bei Freigabeverweigerung der Fondsmittel und bei nicht bedarfsgerechter Verwendungsentscheidung (oben Ziff. II 2.3.2) entstehen, weil auch in diesen Fällen die notwendigen Stillegungsmaßnahmen undurchführbar sind. Die Vereinbarung verpflichtet Bund und Land zu einer Regelung bezüglich eventueller "Fehlbeträge". Der Zweck und die Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergeben, daß eine dahingehende rechtliche Bindung gewollt ist (§§ 133, 157 BGB).“ Entgegen den Erwartungen der Vertragsparteien bei Abschluss des Rahmenvertrags gelang die Herstellung des sicheren Einschlusses des Reaktors erst zum 1. Oktober 1997. Das hatte zur Folge, dass sich die Parteien in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts wiederholt auf Maßnahmen verständigen mussten, um einen Konkurs der Klägerin abzuwenden. Bereits am 4. Februar 1992 (Schlussunterschrift) trafen sie eine – erste – „Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag vom 13.11.1989 zur geordneten Restabwicklung des Projektes THTR 300“ (Anlage K40). Eine „2. Ergänzungsvereinbarung“ trafen sie am 18. Dezember 1996 (Anlage K27). Damit vereinbarten die Parteien des Rahmenvertrags, dass die Beklagten und die Gesellschafter der Klägerin dieser weitere konkret bezifferte Geldmittel zur Herstellung des sicheren Einschlusses sowie zu dessen Betrieb bis zum 31. Dezember 2009 zur Verfügung stellten. Zudem vereinbarten sie mit § 12 Abs. 3, einen Treuhandfonds II nicht einzurichten. Den Fortbestand der Klägerin sicherte zuletzt für die Zeit bis zum Jahr 2022 eine 3. Ergänzungsvereinbarung aus dem Frühjahr 2014 (Anlage K41). Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser Verträge wird auf die Vertragsurkunden Bezug genommen. Im Anschluss an die 3. Ergänzungsvereinbarung konnten sich die Beklagten auf eine weitere Finanzierung der Klägerin zuletzt jedoch nicht mehr verständigen. Zum Abschluss einer 4. Ergänzungsvereinbarung, für die das beklagte Land im Jahr 2022 einen Vorschlag unterbreitete, war die Beklagte zu 1. nicht mehr bereit. Die Klägerin erhob daher, um ihre andernfalls drohende Insolvenz abzuwenden, Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sich für sie aus der sog. Fehlbetragsklausel des Rahmenvertrags im Wege der Auslegung ein Anspruch gegen die Beklagten ergebe, sie auch weiterhin zu finanzieren, nötigenfalls bis das Kernkraftwerk vollständig zurückgebaut sei – sog. Herstellung der „grünen Wiese“. Ziel der Bestimmung von Abschnitt I. Ziffer 2 db) Satz 4 des Vertrags sei die dauerhafte Vermeidung ihrer – der Klägerin – Insolvenz gewesen. Der spätere, Kosten auslösende Rückbau des Kernkraftwerks sei nur deshalb nicht im Rahmenvertrag genannt worden, um diesen bei ihr nicht bilanzieren zu müssen. Es habe sich um einen der Verschleierung dienenden bilanziellen „Trick“ gehandelt. Es sei den Beklagten bekannt gewesen, dass ihre – der Beklagten – finale Einstandspflicht auch für die durch einen Abriss entstehenden Kosten Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Bilanzierung und die Insolvenzvermeidung gewesen sei. Dass die Fehlbetragsklausel eine Regelungspflicht anstelle einer Ausgleichspflicht formuliere, sei allein darauf zurückzuführen, dass das Aufteilungsverhältnis zwischen den Beklagten noch nicht festgestanden habe. Darauf hätten sich die Beklagten binnen der Kürze der vor Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr verständigen können. Zudem habe mit der Formulierung der öffentliche Eindruck vermieden werden sollen, dass die öffentliche Hand diese Kosten alleine tragen müsse. So habe ein etwaiger Beitrag der Industrie verhandelbar bleiben sollen. Die Bemerkung im Vermerk der T. vom 25. Oktober 1989 (Anlage B1 (25)), dass allseitiges Einvernehmen darüber bestanden habe, dass durch die Erklärungen von Abschnitt I. Ziffer 1 db) und Ziffer 2 db) keine Zahlungsverpflichtungen begründet werden sollten, habe nur dazu gedient, die Verhandelbarkeit der Beiträge der Industrie sicherzustellen und daneben die Beklagten abzusichern, weil sie keine Verpflichtungsermächtigungen eingeholt hatten. Die Beklagten seien offenbar davon ausgegangen, für die Fehlbetragsklausel keine Haushaltsermächtigung zu benötigen, weil aus ihrer Sicht eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit bestand, wegen freiwilliger Zahlungen der Industrie niemals in Anspruch genommen zu werden. Der Verstoß gegen Haushaltsrecht berühre die Wirksamkeit der von den Beklagten ihr gegenüber übernommenen Verpflichtung jedoch nicht. Der ganze Rechtsstreit diene den Beklagten letztlich nur dazu, untereinander eine bessere Verhandlungsposition zu erlangen, bei der Beklagten zu 1. auch mit Blick auf die unterschiedliche Finanzierungszuständigkeit der Ressorts Forschung und Umwelt. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben sich gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen auch auf die Einrede der Verjährung berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz sowie der von den Parteien dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils verwiesen, soweit diese Feststellungen denjenigen des Senats nicht widersprechen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. August 2024, im Tatbestand berichtigt durch Beschluss vom 30. Oktober 2024 (Bl. 1712-1723 GA LG), abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten bestehe unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere stehe ihr gegen die Beklagten kein Anspruch auf Erstattung oder Freistellung von Kosten aus dem Rahmenvertrag vom 13. November 1989 zu. Die im Vertrag enthaltene sog. „Fehlbetragsklausel“ garantierte der Klägerin keine Übernahme der Kosten der Restabwicklung des THTR-300 inklusive des Abrisses durch die Beklagten. Dagegen spreche an erster Stelle der Vertragswortlaut. Das Wort „regeln“ bezeichne nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Vorgang des Ordnens. Mit der betreffenden Klausel hätten die Beklagten zu verstehen gegeben, eine bestimmte Situation ordnen zu wollen. Vergleichbare Regelungen würden in Rechtsprechung und Literatur als sog. Sprechklauseln betrachtet, bei denen es darum gehe, dass Parteien miteinander ins Gespräch kämen. Auch die Systematik und der systematische Kontext der Fehlbetragsklausel sprächen gegen eine uneingeschränkte Finanzierungsübernahme durch die Beklagten. Die Bestimmung stehe unter dem Vorbehalt, dass Finanzmittel nicht von der deutschen Wirtschaft eingeworben werden könnten. Des Weiteren erklärten die Vertragsbeteiligten unter Ziffer 2 von Abschnitt II., dass sie ihre Leistungen als abschließend betrachteten. Daraus ergebe sich, dass von den Beklagten nur eine Verpflichtung zum Ausgleich einer Unterdeckung bis zum sicheren Einschluss und dem Ende der Abklingphase übernommen worden sei. Für die Zeit danach hätten sie keine Einzelheiten geregelt. Darüber hinaus ergebe sich aus der einen möglichen Konkurs der Klägerin aufgreifenden Regelung unter Ziffer 6 c) in Abschnitt II., dass eine über die Abklingphase hinausreichende Phase geordneter Restabwicklung auch entfallen könne. Darüber hinaus verwendeten weder der Rahmenvertrag noch die späteren Ergänzungsvereinbarungen den Begriff „regeln“ noch an anderer Stelle für die Übernahme einer finanziellen Verpflichtung. Für die Übernahme einer finanziellen Verpflichtung verwende der Vertrag an anderen Stellen vielmehr andere Begriffe. Der Rahmenvertrag verwende auch gerade nicht den Begriff „bereitstellen“ aus der 1. Ergänzungsvereinbarung, wo der Begriff zudem auf begrenzte Beträge bezogen sei. Daraus sei ersichtlich, dass es in der Rahmenvereinbarung um etwas anderes als eine finanzielle Verpflichtung gehe. Der Zweck der Rahmenvereinbarung führe zu keinem anderen Verständnis. Mit dem Rahmenvertrag sei es um die Abwendung eines konkret drohenden Konkurses infolge einer Unterdeckung von 287 Mio. DM gegangen. Ein späterer Abriss werde im Vertrag hingegen nicht als Bestandteil der Restabwicklung genannt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Umständen des Vertragsschlusses. Den in der Vertragspräambel genannten Schreiben sei eine unbegrenzte Finanzierungszusage nicht zu entnehmen. Gegen eine solche spreche die Äußerung des Finanzministers von Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1989 im Landtag Nordrhein-Westfalen. Für eine unbegrenzte Finanzierungszusage der Beklagten sprächen auch nicht die von den Parteien vor Abschluss des Rahmenvertrags diskutierten Alternativkonzepte. Es komme hinzu, dass der dauerhaft sichere Einschluss und der Abriss im Atomrecht als gleichwertige Alternativen nebeneinander ständen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich aus einem Vermerk der T. vom 25. Oktober 1989 ergebe, dass bereits in der Kommissionssitzung vom 13. Oktober 1989 Einigkeit geherrscht habe, dass durch die „Fehlbetragsklausel“ keine Zahlungsverpflichtungen des Bundes und des Landes begründet werden sollten. Zu einem anderen Ergebnis führten auch die Bilanzierungspraxis der Klägerin und die Gesellschafterperspektive nicht. Die beiden von den Beklagten in späteren Jahren eingeholten Rechtsgutachten, das Gutachten von OO. vom 13. Januar 2014 (Anlagen K161) und von PP. Rechtsanwälte aus dem Jahr 2012 (Anlage K162) gäben schließlich nur Rechtsauffassungen ihrer Ersteller wieder. Soweit die Klägerin einen Zahlungsanspruch direkt aus dem Rahmenvertrag geltend mache, sei dieser nach §§ 214, 195 BGB auch verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen die landgerichtliche Würdigung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie die landgerichtliche Entscheidung umfänglich als fehlerhaft rügt und ihr erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Nachdem die Klägerin zunächst die Anträge angekündigt hat, abändernd, 1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Rahmenvertrag zur geordneten Restabwicklung des Projektes THTR-300 vom 13. November 1989 verpflichtet sind, der Klägerin a) sämtliche Kosten der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 592.213.000), namentlich - sämtliche Kosten des Erhaltungsbetriebs (Betrieb des sicheren Einschlusses) (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 13.816.000), - sämtliche Kosten eines Rückbaus der Restanlage (nuklear und konventionell), einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 516.268.000), - sämtliche Endlagerkosten (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 55.343.000) und - sämtliche Aufwendungen für sonstige Risiken der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 6.786.000), b) sämtliche Kosten der Entsorgung bestrahlter Betriebselemente (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 315.981.000), namentlich - sämtliche Kosten der Zwischenlagerung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 119.993.000), - sämtliche Kosten für Transporte, Behälter und Konditionierung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 64.798.000), - sämtliche Kosten der Endlagerung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 131.190.000), c) sämtliche Kosten für die unter lit. a) und b) genannten Kostenarten, die der Höhe nach über die unter lit. a) und b) genannten Planwerte hinausgehen, d) sämtliche weiteren Kosten des Restbetriebs sowie eines nuklearen und konventionellen Rückbaus des THTR-300, einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, sowie e) sämtliche weiteren Kosten für Maßnahmen der Klägerin im Zusammenhang mit der Restabwicklung des Projekts THTR-300 zu erstatten und die Klägerin von hierzu eingegangenen, hierdurch verursachten oder hierdurch noch entstehenden Verbindlichkeiten freizustellen, soweit die Kosten nicht durch eigene Finanzmittel der Klägerin gedeckt sind, namentlich durch a) sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten (§ 266 Abs. 2 lit. B IV HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023: EUR 2.811.000), b) sämtliche Wertpapiere des Anlagevermögens (§ 266 Abs. 2 lit. A III Nr. 5 HGB), (Stand gem. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023: EUR 12.030.000 (Buch- und Verkehrswert)), c) sämtliche verwertbaren Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 lit. B II HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023: EUR 5.373.000 (Buch- und Verkehrswert)) sowie d) sämtliche sonstigen verwertbaren Vermögensgegenstände der Klägerin. 2. Hilfsweise abändernd festzustellen, dass der Beklagte zu 2) als Alleinschuldner aus dem Rahmenvertrag zur geordneten Restabwicklung des Projektes THTR-300 vom 13. November 1989 verpflichtet ist, der Klägerin a) sämtliche Kosten der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 592.213.000), namentlich - sämtliche Kosten des Erhaltungsbetriebs (Betrieb des sicheren Einschlusses) (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 13.816.000), - sämtliche Kosten eines Rückbaus der Restanlage (nuklear und konventionell), einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 516.268.000), - sämtliche Endlagerkosten (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 55.343.000) und - sämtliche Aufwendungen für sonstige Risiken der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 6.786.000), b) sämtliche Kosten der Entsorgung bestrahlter Betriebselemente (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 315.981.000), namentlich - sämtliche Kosten der Zwischenlagerung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 119.993.000), - sämtliche Kosten für Transporte, Behälter und Konditionierung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 64.798.000), - sämtliche Kosten der Endlagerung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 131.190.000), b) sämtliche Kosten der Entsorgung bestrahlter Betriebselemente (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 315.981.000), namentlich - sämtliche Kosten der Zwischenlagerung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 119.993.000), - sämtliche Kosten für Transporte, Behälter und Konditionierung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 64.798.000), - sämtliche Kosten der Endlagerung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 131.190.000), c) sämtliche Kosten für die unter lit. a) und b) genannten Kostenarten, die der Höhe nach über die unter lit. a) und b) genannten Planwerte hinausgehen, d) sämtliche weiteren Kosten des Restbetriebs sowie eines nuklearen und konventionellen Rückbaus des THTR-300, einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, sowie e) sämtliche weiteren Kosten für Maßnahmen der Klägerin im Zusammenhang mit der Restabwicklung des Projekts THTR-300 zu erstatten und die Klägerin von hierzu eingegangenen, hierdurch verursachten oder hierdurch noch entstehenden Verbindlichkeiten freizustellen, soweit die Kosten nicht durch eigene Finanzmittel der Klägerin gedeckt sind, namentlich durch a) sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten (§ 266 Abs. 2 lit. B IV HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023: EUR 2.811.000), b) sämtliche Wertpapiere des Anlagevermögens (§ 266 Abs. 2 lit. A III Nr. 5 HGB), (Stand gem. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023: EUR 12.030.000 (Buch- und Verkehrswert)), c) sämtliche verwertbaren Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 lit. B II HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023: EUR 5.373.000 (Buch- und Verkehrswert)) sowie d) sämtliche sonstigen verwertbaren Vermögensgegenstände der Klägerin. 3. Hilfsweise abändern festzustellen, dass die Beklagte zu 1) als Alleinschuldnerin aus dem Rahmenvertrag zur geordneten Restabwicklung des Projektes THTR-300 vom 13. November 1989 verpflichtet ist, der Klägerin a) sämtliche Kosten der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 592.213.000), namentlich - sämtliche Kosten des Erhaltungsbetriebs (Betrieb des sicheren Einschlusses) (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 13.816.000), - sämtliche Kosten eines Rückbaus der Restanlage (nuklear und konventionell), einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 516.268.000), - sämtliche Endlagerkosten (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 55.343.000) und - sämtliche Aufwendungen für sonstige Risiken der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 6.786.000), b) sämtliche Kosten der Entsorgung bestrahlter Betriebselemente (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 315.981.000), namentlich - sämtliche Kosten der Zwischenlagerung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 119.993.000), - sämtliche Kosten für Transporte, Behälter und Konditionierung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 64.798.000), - sämtliche Kosten der Endlagerung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 131.190.000), c) sämtliche Kosten für die unter lit. a) und b) genannten Kostenarten, die der Höhe nach über die unter lit. a) und b) genannten Planwerte hinausgehen, d) sämtliche weiteren Kosten des Restbetriebs sowie eines nuklearen und konventionellen Rückbaus des THTR-300, einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, sowie e) sämtliche weiteren Kosten für Maßnahmen der Klägerin im Zusammenhang mit der Restabwicklung des Projekts THTR-300 zu erstatten und die Klägerin von hierzu eingegangenen, hierdurch verursachten oder hierdurch noch entstehenden Verbindlichkeiten freizustellen, soweit die Kosten nicht durch eigene Finanzmittel der Klägerin gedeckt sind, namentlich durch a) sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten (§ 266 Abs. 2 lit. B IV HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023: EUR 2.811.000), b) sämtliche Wertpapiere des Anlagevermögens (§ 266 Abs. 2 lit. A III Nr. 5 HGB), (Stand gem. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023: EUR 12.030.000 (Buch- und Verkehrswert)), c) sämtliche verwertbaren Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 lit. B II HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023: EUR 5.373.000 (Buch- und Verkehrswert)) sowie d) sämtliche sonstigen verwertbaren Vermögensgegenstände der Klägerin. 4. Hilfsweise abändernd festzustellen, dass a) die Beklagten verpflichtet sind, die quotale Verteilung der Verpflichtung der Beklagten als Teilschuldner der Klägerin hinsichtlich der in dem Antrag zu 1 genannten Kosten in Höhe von zusammen 100 % verbindlich festzulegen und ihr in Textform bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft mitzuteilen, soweit diese Kosten nicht durch die in dem Antrag zu 1 genannten eigenen Finanzmittel der Klägerin gedeckt sind, und b) die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin die in dem Antrag zu 1 genannten Kosten entsprechend der nach vorstehendem Buchstaben a) der Klägerin mitgeteilten Quote zu erstatten und sie von hierzu eingegangenen, hierdurch verursachten oder hierdurch noch entstehenden Verbindlichkeiten entsprechend freizustellen, soweit diese Kosten nicht durch die in dem Antrag zu 1 genannten eigenen Finanzmittel der Klägerin gedeckt sind, und c) sofern die Beklagten binnen der in vorstehendem Buchstaben a) genannten Frist der Klägerin keine Mitteilung machen, sie als Teilschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die in dem Antrag zu 1 genannten Kosten je zur Hälfte zu erstatten und sie von den hierzu eingegangenen, hierdurch verursachten oder hierdurch noch entstehenden Verbindlichkeiten je zur Hälfte freizustellen, soweit diese Kosten nicht durch die in dem Antrag zu 1 genannten eigenen Finanzmittel der Klägerin gedeckt sind, beantragt sie – nach rechtlichen Hinweisen des Senats – nunmehr abändernd, 1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Rahmenvertrag zur geordneten Restabwicklung des Projektes THTR-300 vom 13. November 1989 verpflichtet sind, der Klägerin a) erforderliche Kosten der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 592.213.000), namentlich - erforderliche Kosten des Erhaltungsbetriebs (Betrieb des sicheren Einschlusses) (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 13.816.000), - erforderliche Kosten eines etwaigen Rückbaus der Restanlage (nuklear und konventionell), einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 516.268.000), - erforderliche Endlagerkosten (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 55.343.000) und - erforderliche Aufwendungen für sonstige Risiken der Kraftwerksstilllegung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 6.786.000), b) erforderliche Kosten der Entsorgung bestrahlter Betriebselemente (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 315.981.000), namentlich - erforderliche Kosten der Zwischenlagerung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 119.993.000), - erforderliche Kosten für Transporte, Behälter und Konditionierung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 64.798.000), - erforderliche Kosten der Endlagerung (Planungsstand 31. Dezember 2023: EUR 131.190.000), c) erforderliche Kosten für die unter lit. a) und b) genannten Kostenarten, die der Höhe nach über die unter lit. a) und b) genannten Planwerte hinausgehen, d) erforderliche weiteren Kosten des Restbetriebs sowie eines nuklearen und konventionellen Rückbaus des THTR-300, einschließlich dessen Planung und Vorbereitung, sowie e) erforderliche weitere Kosten für Maßnahmen der Klägerin im Zusammenhang mit der Restabwicklung des Projekts THTR-300 zu erstatten und die Klägerin von hierzu eingegangenen, hierdurch verursachten oder hierdurch noch entstehenden Verbindlichkeiten freizustellen, soweit die Kosten nicht durch eigene Finanzmittel der Klägerin gedeckt sind, namentlich durch a) sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten (§ 266 Abs. 2 lit. B IV HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023: EUR 2.811.000), b) sämtliche Wertpapiere des Anlagevermögens (§ 266 Abs. 2 lit. A III Nr. 5 HGB), (Stand gem. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023: EUR 12.030.000 (Buch- und Verkehrswert)), c) sämtliche verwertbaren Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 lit. B II HGB) (Stand gem. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023: EUR 5.373.000 (Buch- und Verkehrswert)) sowie d) sämtliche sonstigen verwertbaren Vermögensgegenstände der Klägerin, 2. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. zurückgewiesen wird, festzustellen, dass a) die Beklagten verpflichtet sind, die quotale Verteilung der Verpflichtung der Beklagten als Teilschuldner der Klägerin hinsichtlich der in dem Antrag zu 1 genannten Kosten in Höhe von zusammen 100 % verbindlich festzulegen und ihr in Textform bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft mitzuteilen, soweit diese Kosten nicht durch die in dem Antrag zu 1 genannten eigenen Finanzmittel der Klägerin gedeckt sind, und b) die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin die in dem Antrag zu 1 genannten Kosten entsprechend der nach vorstehendem Buchstaben a) der Klägerin mitgeteilten Quote zu erstatten und sie von hierzu eingegangenen, hierdurch verursachten oder hierdurch noch entstehenden Verbindlichkeiten entsprechend freizustellen, soweit diese Kosten nicht durch die in dem Antrag zu 1 genannten eigenen Finanzmittel der Klägerin gedeckt sind, und c) sofern die Beklagten binnen der in vorstehendem Buchstaben a) genannten Frist der Klägerin keine Mitteilung machen, sie als Teilschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die in dem Antrag zu 1 genannten Kosten je zur Hälfte zu erstatten und sie von den hierzu eingegangenen, hierdurch verursachten oder hierdurch noch entstehenden Verbindlichkeiten je zur Hälfte freizustellen, soweit diese Kosten nicht durch die in dem Antrag zu 1 genannten eigenen Finanzmittel der Klägerin gedeckt sind. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als im Ergebnis zutreffend. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das angefochtene landgerichtliche Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Anders als die Beklagten hat der Senat keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Die von der Klägerin mit der Berufung noch weiterverfolgten Anträge genügen den an sie nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Auch steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Da es sich bei den Beklagten um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, kann von ihnen aufgrund ihrer aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung an Gesetz und Recht erwartet werden, dass sie bereits ein Feststellungsurteil befolgen. Ob der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist, ist gemäß § 17a Abs. 5 GVG in der Berufungsinstanz nicht mehr zu prüfen. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten – mit Haupt- und Hilfsantrag – verfolgten Feststellungsansprüche nicht zu. a) Die Ansprüche der Klägerin scheitern daran, dass der Rahmenvertrag „zur geordneten Restabwicklung des Projektes THTR 300“ vom 13. November 1989 ihr keine subjektiven Rechte auf eine Aufgabenfinanzierung durch die Beklagten einräumt, die über die im Vertrag betragsmäßig fest zugesagten Summen hinausgeht. Ansprüche, wie die Klägerin sie festgestellt wissen möchte, ergeben sich insbesondere nicht aus der sog. Fehlbetragsklausel von Abschnitt I. Ziffer 2 db) Satz 4 des Rahmenvertrags, in welcher die Klägerin sie verortet sieht. Für andere als etwaige im Rahmenvertrag geregelte Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten ist – wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat – nichts ersichtlich. aa) Dass es sich bei dem von der Klägerin vertretenen Verständnis der Fehlbetragsklausel von Abschnitt I. Ziffer 2 db) Satz 4 des Rahmenvertrags um das von den Parteien bei Vertragsabschluss geteilte Verständnis gehandelt hat, wird durch keine von ihr vorgelegte Urkunde unmittelbar belegt. Zwar bezieht sich die Klägerin für ihren Rechtsstandpunkt insbesondere auf den von ihr auszugsweise vorgelegten Schlussbericht des Rechtsanwalts HH. (Anlage K149). Dieser nahm als Vertreter der Klägerin an den Sitzungen der Verhandlungskommission teil, die den Rahmenvertrag ausgearbeitet hat, und legte seine Sicht der Beratungsergebnisse im September 1990 in dem Schlussbericht schriftlich nieder. Es handelt sich damit bei dem Dokument – ungeachtet des zeitlichen Abstands zu den Vertragsverhandlungen – immer noch um ein authentisches Zeugnis aus der damaligen Zeit. Bei genauer Betrachtung der im Schlussbericht enthaltenen Ausführungen ist jedoch festzustellen, dass Rechtsanwalt HH. nicht formuliert, dass sich die Mitglieder der Verhandlungskommission darüber einig waren, dass der Klägerin mit der Fehlbetragsklausel subjektive Rechte eingeräumt werden sollten. Vielmehr nimmt er selbst eine Vertragsauslegung vor und bezieht sich für das von ihm angenommene Auslegungsergebnis einer Verpflichtung von Bund und Land, eventuelle Fehlbeträge zu regeln, und den Willen einer dahingehenden rechtlichen Bindung auf den Zweck und die Entstehungsgeschichte der Fehlbetragsklausel sowie – in einem Klammerzusatz – auf §§ 133, 157 BGB. Die sich daran noch anschließenden Ausführungen zur Aufnahme der Klausel in den Rahmenvertrag – Seite 36 des Schlussberichts – lesen sich vorrangig im Sinne einer von den Vertragsparteien gewollten Aufgabenzuweisung für die Zeit nach der Abklingphase des Reaktors. Von Ansprüchen beziehungsweise subjektiven Rechten der Klägerin gegen die Beklagten ist auch hier nicht die Rede. Ob umgekehrt – wie die Beklagten meinen – schon aufgrund des Inhalts des Schreibens der T. vom 30. Oktober 1989 (Anlagen B1 (25)) und B2 (9)) und seiner Anlage als urkundlich bewiesen angesehen werden muss, dass die Parteien bei Abschluss des Rahmenvertrags vom 13. November 1989 übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Fehlbetragsklausel von Abschnitt I. Ziffer 2 db) Satz 4 des Rahmenvertrags, auf die in Abschnitt I. Ziffer 1 db) auch für die Pflichten der Beklagten zu 1. verwiesen wird, keine Zahlungsverpflichtungen von Bund und Land begründen sollte, lässt der Senat offen. Dasselbe gilt für die in den Landtagssitzungsprotokollen zum Dritten Nachtragshaushaltsgesetz 1989 (Anlage B2 (10)) dokumentierte Äußerung des damaligen Finanzministers Heinz Schleußer, wonach es zur Frage der Abbruchkosten gemeinsame Absichtserklärungen von Bund und Land gebe, wie weiter verfahren werden solle. Gewisse Zweifel daran, dass diese Dokumente schon für sich den Beweis erbringen, dass es sich bei der Fehlbetragsklausel des Rahmenvertrags um eine nicht justiziable Erklärung der Beklagten („keine Zahlungsverpflichtungen“, bloße „Absichtserklärungen“) handelt, ergeben sich für den Senat immerhin daraus, dass die Klägerin an den urkundlichen Äußerungen nicht beteiligt war und diese auch nicht an sie adressiert waren. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Recht darauf hingewiesen, dass die T., von deren Mitarbeitern R. und S. das Schreiben vom 30. Oktober 1989 stammt, in den Besprechungen der Verhandlungskommission als Vertreterin der Beklagten tätig war und das Schreiben ausweislich seines Briefkopfs auch nicht an sie, die Klägerin, oder einen ihrer Vertreter adressiert war. Auch die Äußerungen von Finanzminister Heinz Schleußer im Landtag Nordrhein-Westfalen nur wenige Tage nach dem Vertragsschluss richteten sich weniger an die Klägerin, sondern vor allem an die parlamentarische Opposition und die gegebenenfalls interessierte Öffentlichkeit. Es kommt hinzu, dass der die Klägerin in der Verhandlungskommission vertretende Rechtsanwalt HH. in seinem Schlussbericht im Zusammenhang mit der Fehlbetragsklausel von einer gewollten rechtlichen Bindung spricht. Diese Formulierung lässt verschiedene Deutungen zu. Selbst wenn der Inhalt der beiden vorgenannten Dokumente, was der Senat nicht zu entscheiden braucht, für sich noch nicht als ausreichend anzusehen sein sollte, um den Beweis für ein übereinstimmendes Vertragsverständnis der Parteien zu erbringen, so stellen doch sowohl das Schreiben wie auch die Äußerung des Finanzministers Indizien dar, die für die Rechtsauffassung der Beklagten sprechen. Das folgt aus ihrer großen zeitlichen Nähe zum Vertragsschluss und der Beteiligung der Äußernden am Verhandlungsprozess. Deswegen sind beide Dokumente im Rahmen einer die außervertraglichen Umstände berücksichtigenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen. bb) Wie eine bei einem fehlenden oder nicht feststellbaren übereinstimmenden Vertragsverständnis notwendige Vertragsauslegung anhand der §§ 133, 157 BGB ergibt, handelt es sich bei der Fehlbetragsklausel von Abschnitt I. Ziffer 2 db) Satz 4 des Rahmenvertrags, auf die in Abschnitt I. Ziffer 1 db) auch für die Pflichten der Beklagten zu 1. verwiesen wird, um eine Bestimmung, mit der der Klägerin keine subjektiven Rechte oder Ansprüche eingeräumt werden sollten, gleich ob im Sinne einer Zahlungs-, Ausgleichs- oder Freihaltungspflicht. Zu diesem Ergebnis kommt der Senat unter Berücksichtigung aller sich aus dem Akteninhalt ergebenden Sachverhaltsumstände und von den Parteien vorgetragenen Argumente, insbesondere auch derjenigen, die in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2025 sowie in den nachgelassenen und nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Parteien vorgetragen worden sind. (1) Eine Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB hat in erster Linie von dem von den Parteien gewählten Vertragswortlaut und dem diesem sowie der Vertragssystematik zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 2000 – II ZR 34/99, juris, Rn. 8, und vom 17. März 2011 – I ZR 93/09, juris, Rn. 19). Zudem gilt das Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 93/09, juris, Rn. 18). Schließlich sind bei der Auslegung alle Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urt. v. 16.11.2007 – V ZR 208/06, juris, Rn. 7). (2) Nach diesen Maßgaben kann nicht angenommen werden, dass die Parteien mit der Fehlbetragsklausel Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten auf Gewährung finanzieller Mittel – gleich in welcher Form – vereinbaren wollten. (a) Der Wortlaut der Fehlbetragsklausel spricht aus Sicht des Senats nur bei einer ersten isolierten Betrachtung eher für das von der Klägerin vertretene Verständnis als für dasjenige der Beklagten. Mit Blick auf den Wortlaut der Klausel bemängelt die Klägerin mit ihrer Berufung allerdings zu Recht, dass sich das Landgericht bei seiner Auslegung der Vertragsbestimmung von Abschnitt I. Ziffer 2 db) Satz 4 des Rahmenvertrags – „Im Einvernehmen mit dem Bund erklärt das Land, daß Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase in Abstimmung zwischen Bund und Land geregelt werden.“ – zu sehr auf das Verb „regeln“ fokussiert und dabei die „Fehlbeträge“, auf die es sich bezieht, aus dem Blick verloren hat. Wenn „Fehlbeträge geregelt werden“, dann ist dies nach allgemeinem Sprachverständnis typischerweise im Sinne eines Ausgleichs von Geldforderungen zu verstehen und weniger im Sinne von ordnen, wie abweichend das Landgericht angenommen hat. Das Wort Fehlbeträge meint Geldschulden, offene Geldforderungen oder fehlende finanzielle Mittel. Zwar kann auch eine sich daraus ergebene Situation – im Sinne der landgerichtlichen Argumentation – geordnet werden. Das geschieht aber üblicherweise, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt, durch Zahlung oder Aufbringung der finanziellen Mittel. Als ambivalenter stellt sich der Wortlaut allerdings bereits dar, wenn zusätzlich die Wortwahl von im Rahmenvertrag ausdrücklich geregelten Zahlungspflichten in den Blick genommen wird. Insofern weisen die Beklagten mit Recht darauf hin, dass der Rahmenvertrag an anderen Stellen Zahlungspflichten mit den Verben „gewähren“, „einzahlen“ und „leisten“ beziehungsweise „Zahlungen leisten“ klar bezeichnet. Dagegen lässt sich zwar einwenden, dass es sich bei der Fehlbetragsklausel um eine Sonderregelung für einen Fall handelt, der nach der Vorstellung der Parteien erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt und auch nur eventuell eintreten konnte, so dass eine etwaige Zahlungspflicht hier vielleicht nicht mit derselben Präzision formuliert werden musste, wie zeitnah relevante Zahlungspflichten in anderen Vertragsbestimmungen. Allerdings fällt auf, dass der Vertrag Verpflichtungen der Parteien im Übrigen klar formuliert und benennt. Das wirft die Frage auf, warum eine Klausel, die in Abhängigkeit von ihrem Verständnis – wenn auch mit deutlichem zeitlichem Abstand zum Vertragsschluss – eine beträchtliche Haftung der Beklagten auszulösen in der Lage sein konnte, vergleichsweise unscharf formuliert wurde. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags stand für den späteren Abriss des Reaktors ein Betrag von mehr als 300 Mio. DM im Raum. Ob sich diese Unschärfe im Vergleich zu anderen Bestimmungen allein mit dem von der Klägerin vorgetragenen Argument erklären lässt, dass nach der Vorstellung der Parteien ein etwaiger Solidarbeitrag der Stromwirtschaft verhandelbar bleiben sollte, ist zweifelhaft. Auch bei einer unscharfen Formulierung mussten die nicht als Gesellschafter an der Klägerin beteiligten Stromversorgungsunternehmen erkennen, dass eine subsidiäre Haftung oder Verantwortung der Beklagten im Falle eines Konkurses der Klägerin immer eingreifen würde und die dann noch anfallenden Kosten für die weitere Restabwicklung des Projekts – fortgesetzte Aufrechterhaltung des sicheren Einschlusses oder Rückbau des Reaktors – der öffentlichen Hand zur Last fallen würden. Es kommt hinzu, dass die Klägerin in der Fehlbetragsklausel nicht ausdrücklich als Berechtigte oder Begünstigte benannt wird. Das spricht gegen das von der Klägerin angenommene Verständnis. Aus anderen Vertragsbestimmungen ergibt sich klar, dass und gegenüber wem die Vertragsbeteiligten Pflichten übernommen haben, so beispielsweise im Abschnitt I. unter Ziffer 1 a)., wonach Zahlungen an die gesicherten Banken geleistet werden, oder unter Ziffer 1 c), wonach der Betrag in den Treuhandfonds I einzuzahlen ist. Nach dem Wortlaut der Fehlbetragsklausel ist das für das Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und der Klägerin nicht der Fall, weil die Klägerin in der Bestimmung nicht genannt wird. Für die erwarteten Einzahlungen in den in Abschnitt I. unter Ziffern 1 db) und 2 db) ebenfalls geregelten Treuhandfonds II ist das anders. Zwar ergibt sich die Klägerin als Begünstigte noch nicht ausdrücklich aus Abschnitt I. Ziffern 1 db) und 2 db). Insofern sieht aber Abschnitt II. Ziffer 3 b) des Rahmenvertrags vor, dass diese Mittel der Klägerin „in dem jeweils erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen“ sind. Das sich daraus ergebende Bild spricht bei einem mehrseitigen Vertrag wie dem Rahmenvertrag, mit dem Rechtsbeziehungen nicht nur zwischen den Beklagten und der Klägerin, sondern auch zwischen den Beklagten untereinander begründet werden, dafür, dass die Fehlbetragsklausel etwaige Rechte und Pflichten allenfalls im Verhältnis der Beklagten untereinander begründet. Denn nur diese, Bund und Land, werden dem Wortlaut nach von der Vertragsbestimmung angesprochen. Das korrespondiert im Übrigen auch mit dem Inhalt der im letzten Absatz der Präambel aufgeführten Grundlagendokumente, in denen die Klägerin ebenfalls nicht ausdrücklich als Anspruchsberechtigte genannt wird. Soweit die Klägerin dagegen geltend macht, dass eine Regelungspflicht im Innenverhältnis ohne Finanzierungspflicht im Außenverhältnis leerlaufen würde und sinnwidrig sei, vermag das den Senat nicht zu überzeugen. Die Klägerin übersieht hierbei, dass es sich bei dem Rahmenvertrag um einen Vertrag handelt, an dem Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind und in dem sich Privat- und öffentliches Recht verzahnen. Im Privatrecht steht der Rechtspflicht des einen ein Rechtsanspruch des anderen gegenüber. Im öffentlichen Recht liegt es anders. Hier ergibt sich aus dem Umstand allein, dass eine Regelung einer Person Vorteile bringt, für sie noch kein subjektives Recht. Allenfalls profitiert sie von einem günstigen Rechtsreflex. Ein subjektives Recht ist nur dann zu bejahen, wenn die Regelung nicht nur öffentlichen Interessen dient, sondern auch den Schutz des Einzelnen bezweckt. Hier spricht die Fehlbetragsklausel ihrem Wortlaut nach nur die beiden am Vertrag beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften an, die im Bereich der Kernenergie auch beide im öffentlichen Interesse Aufgaben wahrzunehmen haben. An diesem Ergebnis der Wortlautauslegung ändert sich nach dem heutigen Verständnis des Senats und entgegen der Meinung der Klägerin auch nichts durch die Regelung unter Nr. 3 der 1. Ergänzungsvereinbarung vom 4. Februar 1992 (Anlage K40). Diese Regelung lautet: „Die Sätze 1 und 4 in Abschnitt I, Ziffern 1 db) und 2 db) des Rahmenvertrages werden dahingehend erweitert, daß zusätzlich die erforderlichen Finanzierungsmittel für die in der Anlage zu Ziffer 1 dieses Vertrages bezeichneten Aufwandspositionen bereitzustellen sind.“ Das Verb „bereitstellen“ war schon zuvor in Satz 1 von Abschnitt I. Ziffern 1 db) und 2 db) enthalten, bezog sich dort aber auf die von der deutschen Industrie einzuwerbenden Finanzierungsbeiträge, die von dieser bereitgestellt werden sollten. Damit war mit der Regelung der 1. Ergänzungsvereinbarung nur eine Erweiterung des noch zu bildenden Treuhandfonds II und damit mittelbar – darauf zielt die Formulierung der 1. Ergänzungsvereinbarung auch – etwaiger später zu regelnder verbleibender Fehlbeträge verbunden. Die Fehlbetragsklausel wurde im Wortlaut hingegen nicht in Richtung auf die Klägerin in dem Sinne erweitert, dass dieser etwas bereitzustellen gewesen wäre. (b) Auf die Vertragssystematik vermag die Klägerin ihr Klauselverständnis ebenfalls nicht mit Erfolg zu stützen. Die Systematik ergibt dafür kein hinreichend klares Bild. Vertragssystematisch lässt sich für das von der Klägerin vertretene Verständnis der Fehlbetragsklausel zwar deren Stellung im Abschnitt I. des Rahmenvertrags anführen. Dieser Abschnitt ist mit „Leistungen und Verpflichtungen der Vertragspartner“ überschrieben. Allerdings wäre auch eine von den Vertragsparteien zugunsten der Klägerin gewollte Äußerung der Beklagten nach Art einer weichen Patronatserklärung, von der die Beklagte zu 1. ausgeht, in dem Abschnitt und auch an der konkreten Stelle nicht systematisch falsch verortet. Denn selbst eine solche Erklärung wäre, auch wenn sie keine Ansprüche der Klägerin begründete, nicht völlig belanglos. Davon abgesehen handelt es sich bei dem Rahmenvertrag um einen mehrseitigen Vertrag, der auch Rechte und Pflichten der übrigen Vertragsbeteiligten in ihrem Verhältnis zueinander begründen kann. Das kommt für die Fehlbetragsklausel zum einen im Hinblick auf das Verhältnis der Beklagten untereinander in Betracht, so dass die Verortung der Klausel im Abschnitt I. schon unter diesem Gesichtspunkt nicht systemwidrig ist. Nach ihrem Wortlaut betrifft die Fehlbetragsklausel das Rechtsverhältnis der beiden Beklagten zueinander. Die Beklagten sollen sich danach im Fall von Fehlbeträgen bei durchzuführenden Maßnahmen – in einem ersten Schritt – untereinander abstimmen. Ob insoweit und gegebenenfalls auch in einem weiteren Umfang in dem Verhältnis der Beklagten untereinander die Bewertung des die Klägerin im Jahr 1989 vertretenden Rechtsanwalts HH. aus dessen Schlussbericht (Anlage K149, dort S. 35) zutrifft, dass mit der Bestimmung eine „rechtliche Bindung gewollt ist (§§ 133, 157 BGB)“, braucht der Senat – weil von ihm nur über Ansprüche der Klägerin zu befinden ist – nicht zu entscheiden. Schließlich ist die systematische Stellung der Klausel im Abschnitt I. auch im Hinblick darauf verständlich, dass es mit ihr im Verhältnis der Gesellschafter der Klägerin zu den Beklagten darum ging, die wechselseitigen Verpflichtungen klarzustellen. Die Gesellschafter der Klägerin sollten – wie nachfolgend noch näher ausgeführt werden wird – von den Beklagten nicht aufgrund des Rahmenvertrags zur Deckung von weiteren, bislang nicht bezifferten Kosten für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und der Abklingphase herangezogen werden. Im Übrigen ist die Vertragssystematik für das Verständnis der Fehlbetragsklausel von Abschnitt I. Ziffer 2 db) Satz 4 des Rahmenvertrags wenig ergiebig und spricht aus Sicht des Senats weder eindeutig für noch gegen das von der Klägerin vertretene Verständnis. Dass eine aus der Fehlbetragsklausel abgeleitete etwaige Eintrittspflicht der Beklagten nach der ursprünglichen Vertragsfassung – vor Streichung des Treuhandfonds II durch die 2. Ergänzungsvereinbarung – nur eingreifen sollte, wenn keine oder nur unzureichende Gelder von der Industrie eingeworben werden konnten, steht als Anspruchsvoraussetzung oder Bedingung einem Pflichtencharakter nicht entgegen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ergeben sich auch aus der Regelung für einen Insolvenzfall der Klägerin unter Ziffer 6 c) des Abschnitts II. des Rahmenvertrags keine zwingend gegen die Annahme eines Pflichtencharakters der Fehlbetragsklausel sprechenden systematischen Gründe. Die Regelung wäre nicht vollkommen sinnentleert, wenn für den Zeitraum, in dem die Fehlbetragsklausel eingreifen soll – „nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase“ – eine Konkurs- oder Insolvenzgefahr praktisch ausgeschlossen wäre, weil dann – in dieser Phase – die Beklagten eine Zahlungs-, Ausgleichs- oder Freihaltungspflicht zugunsten der Klägerin träfe. Ein zeitlicher Anwendungsbereich verbliebe der Regelung von Abschnitt II. Ziffer 6 c) – abgesehen von dem eher unwahrscheinlichen Fall, dass die Klägerin die ihr aus der Fehlbetragsklausel zustehenden Mittel nicht abriefe – auch dann noch jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Herstellung des sicheren Einschlusses des Reaktors. Dieser Zeitraum erstreckte sich hier letztlich über mehrere Jahre. Der sichere Einschluss, den die Vertragsparteien ursprünglich schon im Jahr 1992 zu erreichen hofften, konnte erst zum 1. Oktober 1997 hergestellt werden. Ohne die wiederholten Interventionen der Beklagten, die in die 1. und die 2. Ergänzungsvereinbarung mündeten, hätte die Klägerin in dieser Zeit Konkurs beziehungsweise Insolvenz anmelden müssen. In diesem Fall hätte die Regelung von Abschnitt II. Ziffer 6 c) des Rahmenvertrags sichergestellt, dass Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten und die Gesellschafter der Klägerin aus dem Rahmenvertrag und den damit verbundenen Verträgen und Zuwendungsbescheiden erlöschen und alle bedingt erlassenen Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin wieder aufleben. Mit Bezug auf den Insolvenzfall der Klägerin und die Regelung von Abschnitt II. Ziffer 6 c) richtig ist allerdings der Einwand des beklagten Landes, dass ein entsprechend begrenzter zeitlicher Anwendungsbereich der Regelung ungewöhnlich wäre. Die langfristige Zukunft der Klägerin war mit noch größeren wirtschaftlichen Unwägbarkeiten verbunden als der eher überschaubare Zeitraum bis zum sicheren Einschluss des Reaktors, für den die Parteien eine Insolvenz der Klägerin mit dem Rahmenvertrag zwar hofften ausschließen zu können, jene aber gleichwohl als Möglichkeit in Betracht zogen. Zudem musste den Beklagten eher in der Zeit bis zur Herstellung des sicheren Einschlusses des Reaktors als in späteren Jahren an der Vermeidung einer Insolvenz der Klägerin gelegen sein, weil sie sich auf den Fall einer späteren Insolvenz besser einstellen konnten. Der spätere Ausschluss der Konkurs- oder Insolvenzgefahr gestützt auf die Fehlbetragsklausel und eine daraus abgeleitete Finanzierungspflicht erschiene für die Klägerin angesichts dessen fast wie eine Art Zufallsgewinn (windfall profit). Bemerkenswert ist insofern aber immerhin, dass Abschnitt II. Ziffer 3 a) des Rahmenvertrags regelt, dass die Auszahlungspflicht aus dem Treuhandfonds I im Falle der Insolvenz der Klägerin endet. Eine vergleichbare Bestimmung enthält Abschnitt II. Ziffer 3 b) für den Treuhandfonds II nicht. Auch aus dem Inhalt der Leistungsbegrenzungsklausel unter Ziffer 2 des Abschnitts II. des Rahmenvertrags folgt entgegen der Ansicht der Beklagten kein zwingendes systematisches Argument gegen eine mit der Fehlbetragsklausel geregelte Zahlungs-, Ausgleichs- oder Freihaltungspflicht der Beklagten. Satz 1 der Bestimmung lautet: „Bund, Land und Gesellschafter erklären, daß sie ihre in dieser Vereinbarung übernommenen Leistungen für das Projekt als abschließend betrachten.“ Bei widerspruchsfreier Vertragsauslegung würde sich die Klausel auf alle im Rahmenvertrag geregelten Leistungen beziehen und damit auch auf jene, die gegebenenfalls der Fehlbetragsklausel unterfallen. Auch diese würden zu den „in dieser Vereinbarung übernommenen Leistungen“ gehören. Von einem solchen weiten Verständnis der Leistungsbegrenzungsklausel ging ausweislich der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 3. November 1989 – und damit bereits vor Vertragsschluss – auch Rechtsanwalt HH. aus, der die Klägerin in der Verhandlungskommission vertreten hatte. Insofern ergibt sich letztlich ein ähnliches Bild wie bei der vorangehend erörterten Regelung unter Ziffer 6 c) des Abschnitts II. für den Fall der Insolvenz der Klägerin. Für die Beklagten konnte sich die Leistungsbegrenzungsklausel – bei Bejahung einer späteren Eintrittspflicht der Beklagten aufgrund der Fehlbetragsklausel – dann zwar als wirtschaftlich eher unbedeutend darstellen. Darauf weist die Beklagte zu 1. mit Recht hin. Allerdings ist fraglich, ob den Beklagten dies bei Abschluss des Rahmenvertrags vor Augen stand. In einer Vielzahl vorvertraglicher Dokumente kommt zum Ausdruck, dass die Vertreter der öffentlichen Hand vor Abschluss des Rahmenvertrags noch davon ausgingen, dass bedeutende finanzielle Mittel für die Phasen der Aufrechterhaltung des sicheren Einschlusses und eines etwaigen späteren Rückbaus des Reaktors im Anschluss an die Abklingphase von der deutschen Industrie, insbesondere der Stromwirtschaft und den Herstellern des THTR-300, würden eingeworben werden können. Diese Vorstellung hat in Abschnitt I. Ziffern 1 db) und 2 db) des Rahmenvertrags ihren vertraglichen Niederschlag gefunden. Soweit der Senat in der mündlichen Verhandlung erwogen und zur Diskussion gestellt hat, ob sich ein zugunsten des Verständnisses der Klägerin sprechendes systematisches Argument aus der Regelung in Abschnitt I. unter Ziffer 4 a) des Rahmenvertrags ergeben könnte, hält er eine solche Schlussfolgerung heute nicht mehr für nahe liegend. Die betreffende Bestimmung lautet: „Q. verbleibt auch nach erfolgtem sicheren Einschluß des Kraftwerks auf Dauer in der atomrechtlichen Verantwortung als Genehmigungsinhaber.“ Die Bestimmung erscheint letztlich wie die Gegenleistung der Klägerin für die von den übrigen Vertragsparteien – im Rahmen der Leistungsbegrenzungsklausel von Abschnitt II. Ziffer 2 des Rahmenvertrags – zugesagten finanziellen Mittel. Dafür spricht auch das in ihrem Formulierungsvorschlag vom 10. Oktober 1989 (Anlage B1 (22)) zum Ausdruck kommende Selbstverständnis der Klägerin von dieser Klausel. In diesem Vorschlag wird die Verantwortungsübernahme an die Gewährleistung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit geknüpft. Die Bestimmung belegt, auch wegen der Regelung für den Insolvenzfall von Abschnitt II. Ziffer 6 c) aber nicht, dass die Existenz der Klägerin für den gesamten Abwicklungsprozess durch eine Finanzierungspflicht gesichert werden sollte. Außerhalb der Fehlbetragsklausel lassen sich an anderen Stellen des Rahmenvertrags – die Präambel eingeschlossen – keine systematischen Anknüpfungspunkte dafür finden, dass die Vertragsparteien, insbesondere die Beklagten, mit dieser Bestimmung durch die Verankerung einer Finanzierungspflicht die langfristige Existenz der Klägerin bis zur etwaigen Wiederherstellung der „grünen Wiese“ sicherstellen wollten. (c) Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung unter Berücksichtigung des durch die Vertragsparteien beabsichtigten Zwecks des Rahmenvertrags führt ebenfalls nicht zu dem für die Klägerin günstigen Auslegungsergebnis, dass mit der Fehlbetragsklausel Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten geschaffen werden sollten. Die Vertragsparteien – zu denen im Unterschied zu den beiden vorangegangenen Risikobeteiligungsverträgen von 1971 und 1983 auch die Gesellschafter der Klägerin gehörten – haben den Sinn und Zweck des Rahmenvertrags in der Vertragspräambel umschrieben. Grundlage des Abschlusses des Rahmenvertrags „zum Zwecke der geordneten Restabwicklung des Projektes“ THTR-300 war danach – neben dem unstreitigen, in der Präambel aber nicht mehr ausdrücklich erwähnten Ziel der Abwendung des anderenfalls unmittelbar bevorstehenden Konkurses der Klägerin – die zum 1. September 1989 aufgestellte Ergebnisplanung der Klägerin, die eine rechnerische Unterdeckung von 287 Mio. DM aufwies. Diese Unterdeckung sollte unter der Annahme eines bis Ende 1992 zu erreichenden sicheren Einschlusses des Reaktors sämtliche bis dahin anfallenden und alle nach dem sicheren Einschluss weiterlaufenden Aufwendungen der gesamten Abklingphase umfassen. Für die Länge dieser Abklingphase wird in der Präambel in einem Klammerzusatz auf das „NIS-Gutachten von Januar 1989“ Bezug genommen, wonach diese Phase ca. 30 Jahre betragen sollte. Wenn sich die Vertragsparteien hieran anknüpfend in dem Rahmenvertrag auf die Bereitstellung von finanziellen Mitteln in Höhe von 287 Mio. DM an die Klägerin verständigten, so lässt dies aus Sicht des Senats den Schluss zu, dass der von den Parteien mit dem Vertrag verfolgte Zweck – neben der Abwendung des 1989 unmittelbar drohenden Konkurses – in erster Linie die finanzielle Absicherung der Stilllegung des Kernkraftwerks bis vielleicht zum Ende der Abklingphase, aber nicht im Einzelnen auch darüber hinaus war. Etwas anderes lässt sich auch nicht dem von den Parteien in der Vertragsbezeichnung und in der Präambel verwendeten Begriff der „Restabwicklung“ entnehmen. Der Begriff ist zwar offen für ein Verständnis, wonach davon auch die weitere Abwicklung im Anschluss an das Ende der Abklingphase umfasst ist. Insoweit musste auch allen Vertragsparteien bei Abschluss des Rahmenvertrags vor Augen stehen, dass die vollständige Projektbeendigung noch nicht mit dem Ende der Abklingphase erreicht sein konnte, weil danach entweder der sichere Einschluss fortzusetzen oder aber der Reaktor abzubrechen war. Bereits die beiden Risikobeteiligungsverträge von 1971 und 1983 hatten in ihren Paragrafen 10 beziehungsweise 11 vorgesehen, dass auch diese Maßnahmen noch zur Stilllegung und Liquidation gehören. Daraus folgt aber nicht, dass sich die Vertragsparteien mit dem Rahmenvertrag zur Gewährleistung dieses weiteren Teils der Restabwicklung schon auf ein bestimmtes, auch das Fortbestehen der Klägerin in jedem Fall garantierendes Vorgehen verständigen mussten oder wollten. Das gilt umso mehr, als das Ende der Abklingphase aus damaliger Sicht frühestens 30 Jahre nach der letzten nuklearen Kettenreaktion, also nicht vor dem Jahr 2018, erreicht sein würde und – auch mit Blick auf den in Abschnitt II. Ziffer 6 c) des Rahmenvertrags geregelten Fall – überhaupt nicht sicher war, ob die Klägerin dann noch existieren würde. Auch dass der Vertragsname und die Präambel von einer „geordneten“ Restabwicklung sprechen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Ordnung kann sich hier nach den zeitlichen Umständen des Vertragsschlusses – wie auch das beklagte Land argumentiert – zum einen darauf beziehen, dass der Einstieg in die Restabwicklung nicht mit einer Insolvenz der Klägerin beginnen sollte, sondern die ohne die zugesagten Finanzhilfen unmittelbar bevorstehende Insolvenz der Klägerin abgewendet werden und damit die Restabwicklung geordnet begonnen werden sollte. Die Ordnung kann sich zum anderen aber auch auf den gesamten Prozess der Restabwicklung beziehen, für den mit dem Vertrag – was der Fall ist – für alle Phasen Regeln vorhanden sein sollten. Dafür lassen sich unter anderem die Vertragsbestimmungen zum Treuhandfonds II und auch die Fehlbetragsklausel anführen. Dass für diesen Prozess die Klägerin auf Dauer finanziert werden sollte, damit – was die Klägerin als einen Vertragszweck ansieht – ihre Insolvenz dauerhaft vermieden würde, ergibt sich daraus nicht. Entgegen der Meinung der Klägerin würde sich aus ihrer Entlassung aus der Verantwortung, aufgrund welcher Umstände auch immer, keine „Unordnung“ ergeben. Vielmehr haben die Vertragsparteien diese Möglichkeit gesehen und beispielsweise in Abschnitt II. Ziffer 6 c) auch geregelt und damit akzeptiert. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin zur Zeit des Abschlusses des Rahmenvertrags aus bilanziellen Gründen zur dauerhaften Vermeidung eines Konkurses beziehungsweise einer Insolvenz eine Übernahme von nach Ende der Abklingphase zu erwartenden weiteren Stilllegungskosten ausbedingen musste. Entgegen dem Vortrag der Klägerin gingen alle Parteien des Rahmenvertrags bei Abschluss des Vertrags davon aus, dass die Klägerin nicht auch Rückstellungen für Kosten eines sich an die Abklingphase anschließenden Abrisses des Reaktors bilanzieren musste. Das zeigt der Verhandlungsverlauf, wie er sich aus den von den Parteien vorgelegten Urkunden ergibt. Eine bilanzielle Überschuldung der Klägerin konnte sich damit nach der Vorstellung der Vertragsparteien aus solchen Kosten eines etwaigen Rückbaus nicht ergeben. Darauf, ob diese Annahme rechtlich zutreffend war, kommt es nicht an. Bereits in einer Besprechung am 16. Februar 1989 erläuterte Herr S. von der T. in DD.-Stadt, dass es bilanzrechtlich zulässig erscheine, im Falle eines Stilllegungsbeschlusses nur Rückstellungen in der Höhe zu bilden, dass der gesicherte Einschluss abgedeckt ist. Diese Äußerungen fielen ausweislich des Sitzungsprotokolls (Anlage K132) in Anwesenheit von Vertretern der Klägerin, darunter dem Geschäftsführer U. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erklärte in einem Schreiben vom Folgetag (Anlage B1 (36)), welches der Klägerin zur Kenntnis gelangte, dass das Atomgesetz die endgültige Stilllegung eines Kernkraftwerks auch in Form des sicheren Einschlusses zulasse. Der Ministerialbeamte V. aus dem Bundesministerium für Forschung und Technologie schlug der Klägerin in einem Schreiben vom selben Tag (Anlage K133) vor, die Eventualverpflichtung einer späteren Anlagenbeseitigung bilanziell pragmatisch zu behandeln. Letzterem widersprach die Klägerin zwar mit Schreiben vom 1. März 1989, bezog sich dafür aber vor allem auf die herrschende Genehmigungspraxis, wonach die atomrechtliche Stilllegungsgenehmigung typischerweise mit der Verpflichtung zur Beseitigung der Anlage verbunden werde. In einer Besprechung der Beklagten am 9. März 1989 war dieser Punkt Gegenstand intensiver Diskussion. Die anwesenden Vertreter der T., darunter waren Herr R. und Herr S., wiederholten ausweislich des Besprechungsprotokolls (Anlage B1 (40)) die Einschätzung vom 16. Februar 1989, dass Rückstellungen für einen Abriss nur gebildet werden müssten, wenn ein solcher beantragt oder von der Genehmigungsbehörde verlangt werde. In einem Vermerk vom 10. März 1989 (Anlage B1 (37)) hielt sodann der Ministerialbeamte Z. aus dem Bundesministerium für Forschung und Technologie fest, dass die Geschäftsführung der Klägerin inzwischen davon habe überzeugt werden können, dass eine sofortige Rückstellung für eine Anlagenbeseitigung in Höhe von rund 415 Mio. DM nicht erforderlich sei. In einem Schreiben vom 15. März 1989 (Anlage K134) an den Bundesminister für Forschung und Technologie hob die Klägerin dann zwar nochmals hervor, dass ein Bilanzierungsverzicht hinsichtlich der Abbruchkosten nur möglich sei, wenn ein Abbruch nicht verlangt werde. Aus einem Schreiben der Beraterseite der T. vom 10. April 1989 (Anlage B1 (42)) lässt sich sodann aber der Schluss ziehen, dass auch die für die Klägerin zuständige Abschlussprüferseite der T. das von den Beklagten vorgeschlagene Bilanzierungsmodell für gangbar hielt. Die Klägerin meinte in einem Schreiben vom 18. April 1989 an den Bundesminister für Forschung und Technologie, das mittragen zu können, wenn sich die öffentliche Hand in belastbarer Weise dazu bekennen würde, dass die etwaige Last einer späteren Abbauverpflichtung nicht bei ihr, der Klägerin, verbleibe. In einem wiederum an den Bundesminister für Forschung und Technologie gerichteten Schreiben vom 10. Mai 1989 (Anlage K137) teilte die Klägerin dann die Feststellung eines Einverständnisses der Parteien mit, dass sie, die Klägerin, nur bilanzielle Vorsorge für die Kosten des sicheren Einschlusses treffe. Aus einem Schreiben der Wirtschaftsprüferseite der T. vom 22. Mai 1989 an die Klägerin (Anlage B1 (10)) ergibt sich, dass hiergegen aus ihrer Sicht keine Bedenken bestanden, wenn eine Abbruchverpflichtung im Vergleich mit dem sicheren Einschluss nicht gleich wahrscheinlich wäre. Die Klägerin setzte das in ihrem „Entwurf einer Vereinbarung zum Auslaufbetrieb des THTR“ vom 23. Mai 1989 (Anlage K139) dahingehend um, dass sie eine Regelung unter Ziffer 5. vorschlug, die wie folgt lautete: „Die Q. wird in ihrer Bilanz Vorsorge für die Kosten des Sicheren Einschlusses mit 80 Mio DM treffen.“ Zwar enthielt der vorgenannte Entwurfsvorschlag der Klägerin unter Ziffer 5. noch den weiteren Passus: „Im Falle einer späteren Abbruchverpflichtung beteiligen sich Bund, Land NW und Q. gemeinsam an den eventuellen Abbruchkosten, Q. mit insgesamt 10 %, höchstens jedoch mit 50 Mio DM.“ Daraus und aus der Weitergabe des vorgenannten Schreibens der Wirtschaftsprüfer an die Beklagten in der Besprechung vom 24. Mai 1989 lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Beklagten annahmen, dass die Abwendung der Insolvenz der Klägerin voraussetzte, dass es einer rechtsverbindlichen Einstandspflicht – letztlich der Beklagten – für die etwaigen Kosten eines Rückbaus des Reaktors bedurfte. Wie sich aus dem Schreiben der Wirtschaftsprüfer klar ergibt, hielten diese die Berücksichtigung der Kosten eines nachfolgenden Abbruchs bilanziell nur dann für berücksichtigungsbedürftig, wenn die Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung auf Basis des Abbruchs mindestens gleichwahrscheinlich war. Das sollte sie nach der Vorstellung der Vertragsparteien – wie sich aus den von den Parteien im Verfahren vorgelegten Dokumenten ergibt – aber gerade nicht sein. Der Besprechung vom 24. Mai 1989 nachfolgend erklärte die Klägerin in einem Schreiben vom 1. Juni 1989 (Anlage B1 (11)) an den Bundesminister für Forschung und Technologie, dass das „Fortführungsmodell“ des interministeriellen Ausschusses nach dem Schreiben der T. vom 22. Mai 1989 realisierbar erscheine, betonte aber unter Hinweis auf dieses Schreiben, dass aus ihrer Sicht aus bilanziellen Gründen bei einer vertraglichen Regelung eine Vorfestlegung auf einen späteren Abbruch und eine Beseitigung des Kernkraftwerks vermieden werden müsse. Im letzten Satz hieß es sodann: „Gleichlautende Briefe haben wir an die Herren Minister Prof. Dr. Jochimsen und Schleußer gerichtet“. Danach kann angenommen werden, dass auch das beklagte Land zur selben Zeit darüber unterrichtet war, wie die Klägerin die Bilanzierungsfrage nunmehr einschätzte. In einem Gespräch mit Staatssekretär Clement am 7. Juli 1989 in der Staatskanzlei in Düsseldorf erklärte die Klägerin ausweislich ihres eigenen Aktenvermerks (Anlage K142), in ihrer Bilanz Vorsorge nur für den sicheren Einschluss zu treffen. Das bestätigten Vertreter der Klägerin dem beklagten Land in gleicher Weise nochmals am 18. August 1989, wie sich aus einem Ergebnisprotokoll vom 22. August 1989 (Anlage B1 (15)) ergibt. Zu diesem Zeitpunkt lag eine – von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 18. April 1989 noch verlangte – verbindliche Zusage der Beklagten, die Klägerin von ihr später doch noch entstehenden Kosten eines Abrisses zu entlasten, nicht vor. Bereits als Ergebnis der interministeriellen Besprechung der Beklagten vom 9. März 1989 war Folgendes festgehalten worden: „Freistellungserklärungen seitens des Bundes und des Landes NW als Bilanzierungshilfen zugunsten der Q. bezüglich evt. Belastungen aufgrund eines vollständigen Kraftwerkabrisses werden u.a. auch in Anbetracht der Wahlrechte im Atomgesetz nicht erteilt“. In ihrem Schreiben an die Minister Dr. Riesenhuber, Schleußer und Prof. Dr. Jochimsen vom 3. Juli 1989 (Anlage B1 (12)) hielt die Klägerin dann für den damaligen Zeitpunkt selbst fest, dass Verhandlungsstand weiterhin sei, dass eine abschließende Deckung aller wirtschaftlichen Risiken des THTR-Projekts nicht dargestellt werden könne. Zugleich konnte die Klägerin bei den Beklagten mit ihren Entwürfen für eine die Beklagten belastende Kostentragungsregelung bezüglich zukünftiger Abrisskosten nicht durchdringen. Das gilt für den Vertragsentwurf der Klägerin vom 23. Mai 1989 (Anlage K139), den mit Schreiben vom 19. Juni 1989 (Anlage K88) von ihr unterbreiteten Vorschlag, dass die Beklagten alle nicht gedeckten Kosten der Klägerin einschließlich evtl. Abrisskosten tragen, soweit sie nicht von der übrigen Stromwirtschaft oder sonstigen Dritten übernommen werden, und ihren Vertragsentwurf vom 26. Juli 1989 (Anlage B1 (13)), mit dem sie unter Ziffer 8. eine Regelung vorschlug, wonach die Beklagten den Fehlbetrag aufbringen sollten, wenn die Zuschüsse der Gesellschafter in Höhe von 50 Mio. DM und die von der Stromwirtschaft erwarteten Mittel für einen Abriss der Anlage nicht ausreichen sollten. Dass sich die Klägerin im August 1989 damit abgefunden hatte, dass sie eine umfängliche Finanzierungszusage der Beklagten, die sich auch auf etwaige Abrisskosten erstreckt, nicht erhalten würde, zeigen zwei Dokumente aus dieser Zeit. So notierte der vom Land beauftragte Rechtsanwalt Dr. Kurt Wessing in einem Vermerk vom 23. August 1989 für Ministerpräsident Johannes Rau, dass die Geschäftsführung der Klägerin nach langen Verhandlungen keine Fehlbetragssicherung von den Beklagten mehr verlange. Der Geschäftsführer U. der Klägerin erklärte seinerseits in der Sitzung des Präsidiums des Aufsichtsrats der J.-AG vom 30. August 1989 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift (Anlage B1 (18)): „Offen bleibt die Frage, wer später die Kosten eines etwaigen Abrisses des THTR zu tragen hat, für die weitere 335 Mio. DM veranschlagt werden. Diese Frage braucht nach Auffassung der Q.-Geschäftsführung heute noch nicht entschieden zu werden, da das Atomgesetz es offenläßt, ob ein stillgelegter Atomreaktor abgerissen werden muß oder ob ein gesicherter Einschluß ausreichend ist. […] Wenn man sich nach etwa 30 Jahren für einen Abriß des THTR entscheiden sollte und die hierfür benötigten Mittel nicht von der öffentlichen Hand (oder von anderer Seite) aufgebracht werden, müßte die in Liquidation befindliche Q. den Konkurs anmelden.“ Die Klägerin hat anhand der von den Parteien im Verfahren vorgelegten Dokumente nicht aufgezeigt, dass die Vertragsparteien die Frage der Bilanzierung in der folgenden Zeit bis zum Abschluss des Rahmenvertrags noch weiter bewegte. Das wäre auch insofern überraschend, als die Wirtschaftsprüfer der Klägerin unter dem 7. August 1989 ihren Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Klägerin zum 31. Dezember 1988 (Anlage K81) abgeschlossen hatten, in dem sie zu den vorgenommenen Rückstellungen unter anderem Folgendes ausführten: „Während die Rückstellungen in den Vorjahren stets an den voraussichtlichen Kosten für den vollständigen Abbruch des Kraftwerks nach einem notwendigen zeitweiligen sicheren Einschluß ausgerichtet waren, sind die Rückstellungen im Berichtsjahr auf der Basis des dauernden sicheren Einschlusses kalkuliert. Diese Art der Entsorgung ist nach dem Atomgesetz – ebenso wie ein Abbruch – zulässig und soll beim atomrechtlichen Stillegungsverfahren beantragt werden (Text 49).“ Dass die Vertragsparteien die Fehlbetragsklausel von Abschnitt I. Ziffer 2 db) Satz 4 in den Rahmenvertrag aufgenommen haben, zeigt vor diesem Hintergrund vor allem, dass sie gesehen haben, dass Stilllegungskosten auch noch nach der Abklingphase anfallen konnten und, soweit sie nicht durch den Treuhandfonds II zu decken waren, einer späteren Regelung bedurften. Daraus folgt aber nicht, dass mit der Klausel auch der Fortbestand der Klägerin auf lange Sicht, gegebenenfalls bis zur Herstellung der „grünen Wiese“, durch die Beklagten garantiert werden sollte und dass dies ein Vertragszweck war. Dieses Auslegungsergebnis ist auch für alle Seiten interessengerecht. Die Klägerin erreichte mit dem Rahmenvertrag die Abwendung der ihr im Jahr 1989 unmittelbar drohenden Insolvenz und konnte – auf der Grundlage ihrer eigenen Planung – Hoffnung haben, mit den Regelungen des Rahmenvertrags bis zum Ende der Abklingphase des Reaktors wirtschaftlich abgesichert zu sein. Da sie mit ihrer Aufgabenänderung aber eher still liquidiert wurde als noch werbend tätig zu sein, konnte sie nicht mehr erwarten. Sie selbst hatte im mehrmonatigen Verhandlungsprozess – wie beispielhaft die Aktennotiz der Klägerin vom 26. Juni 1989 (Anlage K141) und das Ergebnisprotokoll des Chefs der Staatskanzlei des beklagten Landes vom 22. August 1989 (Anlage B1 (15)) zeigen – mehrfach auch ihre kurzfristige vollständige Liquidation durch eine Übernahme des Reaktors durch die Kernforschungsanlage O.-Stadt ins Spiel gebracht. Die am Vertrag ebenfalls beteiligten Gesellschafter der Klägerin wurden mit der Fehlbetragsklausel – wie nachfolgend noch weiter ausgeführt werden wird und wie sie es ausdrücklich wünschten – aus einer etwaigen Finanzierungsverantwortung für Maßnahmen in dem von der Klausel erfassten Zeitraum entlassen. Die Beklagten schließlich behielten durch eine solchermaßen verstandene Klausel Spielräume, welche Maßnahmen sie nach erfolgtem sicherem Einschluss ergreifen und wie sie im Falle dann auftretender Fehlbeträge mit diesen in ihrem Verhältnis untereinander – regelnd – umgehen wollten. (d) Sprechen damit schon die vorangehend erörterten Auslegungskriterien nicht für das von der Klägerin vertretene Verständnis der Fehlbetragsklausel, sondern überwiegend dagegen, so gilt dies erst recht unter Berücksichtigung der außervertraglichen Umstände, die bei der Auslegung zu berücksichtigen sind und den Sinngehalt der Fehlbetragsklausel erhellen können. (aa) Wie vorangehend bereits dargelegt, hatte die Klägerin im Verlauf der Verhandlungen auf dem Weg zum Abschluss des Rahmenvertrags von ihrer ursprünglichen Vorstellung Abstand genommen, eine Fehlbetragshaftung der Beklagten zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung und Abwendung einer Konkursantragspflicht zu benötigen. Dafür, dass diese Vorstellung aus bestimmten Gründen in der Zeit zwischen dem 30. August 1989 und dem Vertragsschluss am 13. November 1989 wieder aufgelebt sein könnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. (bb) Für eine gegebenenfalls nahezu unbegrenzte Fehlbetragshaftung im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin gab es zwischen den Parteien auch kein Vorbild. Sowohl der Risikobeteiligungsvertrag 1971 als auch der Risikobeteiligungsvertrag 1983 sahen von den Beklagten gegebenenfalls zu erbringende Höchstbeträge vor. (cc) Es finden sich im Vorfeld des Vertragsschlusses auch keine Erklärungen von Parteivertretern, die darauf hindeuten würden, dass es mit der Fehlbetragsklausel um eine langfristige Existenzsicherung der Klägerin durch die Einräumung von Ansprüchen gegangen sein könnte. Die an den Verhandlungen beteiligten maßgeblichen Akteure der Vertragsparteien haben in dem mehrmonatigen Verhandlungszeitraum des Jahres 1989 nicht zu erkennen gegeben, dass es das Ziel eines noch abzuschließenden Vertrags sein könnte, die wirtschaftliche Existenz der Klägerin durch eine ihr Ansprüche vermittelnde Fehlbetragshaftung auf lange Sicht, gegebenenfalls bis zur Herstellung der „grünen Wiese“, zu garantieren. Ausweislich der Äußerungen, die durch die von den Parteien vorgelegten Schriftstücke dokumentiert sind, ging es zunächst vorrangig darum, den unmittelbar drohenden Insolvenzfall zu verhindern, weil die öffentliche Hand – dafür spricht ein Vermerk des Ministerialbeamten QQ. vom 2. Oktober 1992 (Anlage B2 (3)) – hierauf nicht vorbereitet war oder er ihr jedenfalls ungelegen kam. So äußerte Staatssekretär Clement ausweislich des Aktenvermerks der Klägerin vom 7. Juli 1989 (Anlage K142), dass es von entscheidender Bedeutung sei, dass die Klägerin bis zum sicheren Einschluss – etwa bis 1994 – verantwortlich zur Verfügung stehe. In seinem Schreiben an den Bundesminister für Forschung und Technologie Dr. Riesenhuber vom 25. August 1989 (Anlage K94) hielt er dann – auf dieser Linie – fest, dass über die Frage, was nach erfolgtem sicheren Einschluss geschehe, wer die rechtliche Verantwortung dann trage und wer welche Finanzierungsbeiträge zum endgültigen Abriss der Anlage erbringen müsse, zwischen Bund, Land und Industrie noch Gespräche geführt werden müssten. Im Einklang hiermit wiederum steht auch die Erklärung des Kabinetts des beklagten Landes vom 29. August 1989 (Anlage B2 (4)). Auch danach stand die Herstellung des sicheren Einschlusses im Mittelpunkt. Für dieses Ziel war die Landesregierung nach dem Inhalt dieser Erklärung sogar bereit, ein finanzielles Restrisiko zu übernehmen, das sich daraus ergeben konnte, dass der sichere Einschluss des Reaktors nicht entsprechend des dafür mit einem Fehlbetrag von 287 Mio. DM rechnenden Bedarfsplans der Klägerin bis 1992/93 erreicht sein sollte. Zu einer längerfristigen Bestandsgarantie der Klägerin erklärte sich das Landeskabinett nicht. Zwar hatte Staatssekretär Clement ausweislich eines Telefonvermerks der Klägerin vom 29. August 1989 (Anlage K146) am Tag zuvor dort angerufen, um seine Einschätzung aus der Ministerrunde zum THTR-300 mitzuteilen. Danach müsse die atomrechtliche Verantwortung für den Reaktor bis zum Abriss bei der Klägerin verbleiben. Mit einer langfristigen Finanzierungszusage für diese verband er das nach dem Vermerk allerdings nicht. Bundesminister Dr. Riesenhuber ging in seinem Antwortschreiben vom 1. September 1989 an Staatssekretär Clement (Anlage K43) auf dessen Hinweis auf den Gesprächsbedarf hinsichtlich der sich nach sicherem Einschluss stellenden Fragen unter anderem dadurch ein, dass er mitteilte, dass er die Erwartung der Landesregierung teile, dass die erforderlichen Finanzierungsmittel in voller Höhe von der gesamten deutschen Industrie, insbesondere der Stromwirtschaft eingeworben werden könnten. Für den Fall, dass diese Erwartung nur zum Teil sollte erfüllt werden können, müssten sich Bund und Land rasch auf eine gemeinsame Geschäftsgrundlage verständigen, wie eventuelle Fehlbeträge gedeckt werden sollen. Die Klägerin als Anspruchsinhaberin nannte er insoweit nicht. Allerdings sollte nach seiner Vorstellung die Klägerin als Gesellschaft bestehen bleiben und auch nach dem sicheren Einschluss die atomrechtliche Verantwortung tragen. Diesen Punkt übernahm auch Staatssekretär Clement in seinem Schreiben an die Geschäftsführung der Klägerin und deren Gesellschafter vom selben Tag (Anlage K42). Zugleich gab er – für das Land – die Erklärung ab, dass die Gesellschafter der Klägerin nicht für Fehlbeträge in Anspruch genommen werden sollten, falls sich die ermittelte Unterdeckung von 287 Mio. DM aufgrund von ihnen nicht zu vertretender Umstände als zu niedrig erweisen sollte. Keiner der beiden – weder Bundesminister Dr. Riesenhuber noch Staatssekretär Clement – sahen in ihren Schreiben eine Eintrittspflicht der Beklagten im Falle von Fehlbeträgen vor. Es sollte lediglich das beklagte Land Verhandlungen mit der deutschen Industrie mit dem Ziel aufnehmen, die Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach erfolgtem sicherem Einschluss bereitzustellen. Wie sich aus der Erklärung von Dr. Riesenhuber zu der noch zu findenden Geschäftsgrundlage im Falle von eventuellen Fehlbeträgen aber ergibt, sollte diese vom Land zu übernehmende Aufgabe noch keine Ausgleichspflicht für etwaige Fehlbeträge bedeuten. Ausweislich der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 3. September 1989 (Anlage K97) hat Staatssekretär Clement zur Fehlbetragshaftung dort lediglich das wiedergegeben, was sich dazu seiner Meinung nach aus dem Schreiben von Bundesminister Dr. Riesenhuber vom 1. September 1989 ergab. Aus der wiedergegebenen Erklärung, dass etwaige Fehlbeträge für Maßnahmen nach erfolgtem sicheren Einschluss gegebenenfalls allein von Bund und Land zu tragen sind, folgt jedoch nicht, dass hierdurch die Klägerin die Stellung einer Anspruchsberechtigten erlangen sollte. Das gilt entsprechend für andere Erklärungen, welche die Niederschrift als solche von Staatssekretär Clement wiedergibt. Insofern kann an dieser Stelle dahinstehen, ob er die wiedergegebenen Äußerungen – was die Beklagte zu 1. für die vorzitierte Äußerung bestreitet – tatsächlich getan hat. Eine langfristige Bestandsgarantie gaben Staatssekretär Clement und Bundesminister Dr. Riesenhuber auch in ihren Schreiben an die Klägerin vom 5. September 1989 (Anlagen K45 und K46) nicht ab. Einzig erwarteten sie mit Blick auf die Klägerin, dass sichergestellt sein müsse, dass sie in allen Phasen den weiterhin geltenden atomrechtlichen Anforderungen auf Dauer genügt. Daraus lässt sich jedoch kein Wille der Beklagten ableiten, die Klägerin auch auf lange Sicht zu finanzieren. Die Klägerin legt auch keine eigenen Erklärungen aus der Zeit des Vertragsschlusses vor, die belegen könnten, dass sie die Fehlbetragsklausel schon damals im Sinne einer vertraglichen Anspruchsgrundlage gegen die Beklagten verstanden hat. In ihrem Geschäftsbericht von 1989 (Anlage B1 (26)) heißt es zur Fehlbetragsklausel lediglich: „Gründend auf den vertraglichen Vereinbarungen wird ferner davon ausgegangen, daß nach erfolgtem sicheren Einschluß ggf. durchzuführende Maßnahmen vom Land in Abstimmung mit dem Bund geregelt werden.“ Forderungen gegen die Beklagten aus der Fehlbetragsklausel sind in diesem Geschäftsbericht unter Ziffer (6) von Seite 21 – „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ – nicht vermerkt. Auf der INTERARGEM-Informationsveranstaltung vom 4. September 1989 erläuterte Rechtsanwalt HH., der später als Vertreter der Klägerin an der Verhandlungskommission teilnahm, die Fehlbetragsklausel aus der Punktation vom 3. September 1989 ausweislich der Veranstaltungsniederschrift (Anlage K98) dahingehend, dass die finanzielle Beteiligung der Gesellschafter an den späteren Beseitigungskosten ausgeschlossen sei. Das bedeute, dass allein Bund und Land für die Finanzierung dieser Kosten zuständig seien, soweit die angestrebte Beteiligung der deutschen Wirtschaft ganz oder teilweise ausbleibe. Auf der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 3. November 1989 befasste sich Rechtsanwalt HH. dann ausweislich der Niederschrift (Anlage K103) mit der Fehlbetragsklausel nur noch am Rande und auch nur in dem Sinne, dass er die „vom Land im Einvernehmen mit dem Bund zu treffenden Regelungen für Maßnahmen nach der Abklingphase“ unter den Begriff der „Leistungen“ im Sinne der Fehlbetragsklausel fassen wollte. Der Geschäftsführer RR. der Klägerin schrieb dann in einem – wohl noch dem Jahr 1989 zuzuordnenden – Zeitungsbericht (Anlage K80) zur Fehlbetragsklausel: „Die Kosten für einen späteren Abriß (nach etwa 30 bis 35 Jahren) wird das Land NRW in Gesprächen mit der Industrie aufbringen; im übrigen werden Bund und Land NRW eine Regelung unter sich vereinbaren.“ Keine Rückschlüsse auf das Verständnis der Klägerin erlaubt schließlich der Bericht der T. vom 2. März 1990 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Klägerin zum 31. Dezember 1989 (Anlage B1 (27)). Darin heißt es unter anderem nur: „Verbleibende Fehlbeträge sind nach einer Erklärung des Landes zwischen Bund und Land zu regeln […].“ (dd) Gegen ein Verständnis der Fehlbetragsklausel im Sinne einer die Klägerin begünstigenden Anspruchsnorm spricht schließlich ihre Genese. Nach dem Inhalt der von den Parteien vorgelegten Dokumente ist ihre Aufnahme in den Rahmenvertrag ursächlich nicht auf ein Interesse der Klägerin, sondern auf ein solches ihrer Gesellschafter zurückzuführen. In einer großen Vielzahl von Dokumenten zeigt sich, dass es die Gesellschafter der Klägerin waren, die darauf drängten, dass ihre Haftung mit dem abzuschließenden Rahmenvertrag „gedeckelt“ wird. Geradezu empört reagierte die Klägerin im März 1989 auf ein Schreiben des Ministerialbeamten V. aus dem Ministerium für Technologie und Forschung vom 13. März 1989 (Anlage B1 (41)), mit dem dieser mit Blick auf die wirtschaftliche Vorsorge für die spätere Anlagenbeseitigung erklärte, dass dies in erster Linie Angelegenheit des Betreibers der Anlage und der ihn tragenden Elektrizitätsunternehmen (EVU) sei. Mit einem Schreiben vom 19. Juni 1989 (Anlage K88) schlug die Klägerin den Beklagten vor, dass diese einen abschließenden Beitrag der Gesellschafter der Klägerin von 50 Mio. DM für einen etwaigen Abriss der Anlage als ausreichend akzeptieren sollten. Bald darauf, am 26. Juni 1989, kam es zu einem Telefonat zwischen Bundesminister Dr. Riesenhuber und dem Geschäftsführer U. der Klägerin. Nach der Aktennotiz hierüber soll Dr. Riesenhuber geäußert haben, dass bei ihm der Eindruck entstanden sei, dass es den Gesellschaftern der Klägerin in erster Linie darauf ankomme, die noch zu tätigenden Aufwendungen für das Reaktorprojekt zu „deckeln“. In einem Schreiben der Klägerin vom 3. Juli 1989 (Anlage B1 (12)) wird dann anstelle von „Deckelung“ von einer „geschlossenen Lösung“ gesprochen, an welche die Klägerin durch ihre Gesellschafter und Aufsichtsgremien gebunden sei. Dass es den Gesellschaftern der Klägerin auf eine Begrenzung ihres finanziellen Engagements ankam, geht sodann auch aus einem Schreiben vom 4. Juli 1989 (Anlage K89) des Staatssekretärs Dr. Ziller aus dem Bundesministerium für Forschung und Technologie hervor. Mangels vorgesehener „Deckelung“ lehnte die Klägerin einen nachfolgenden Vertragsentwurf der Beklagten zu 1. vom 4. Juli 1989 ab, wie der Geschäftsführer RR. der Klägerin ausweislich der Niederschrift über eine INTERARGEM-Informationsveranstaltung (Anlage K98) später berichtete. In dem Ergebnisprotokoll des Chefs der Staatskanzlei vom 22. August 1989 über eine Besprechung vom 18. August 1989 mit den Gesellschaftern der Klägerin ist anschließend erneut ausdrücklich von einem „Deckel“ die Rede. Danach waren drei Gesellschafter nur unter der Voraussetzung bereit, sich an dem Stilllegungsmodell nach dem Weg II zu beteiligen, wenn keine weiteren Ansprüche auf sie zukommen. In seinem Vermerk für Ministerpräsident Rau vom Folgetag (Anlage B1 (17)) hielt Rechtsanwalt Dr. Wessing fest, dass die Gesellschafter der Klägerin über die angebotenen 160 Mio. DM hinaus nicht zu weiteren Einzahlungen in die Gesellschafterkasse bereit seien. Auch wenn die Geschäftsführung der Klägerin keine Fehlbetragssicherung mehr erwarte, würden die Gesellschafter keine weiteren Nachschüsse mehr erbringen. Das machte die Klägerin Rechtsanwalt Dr. Wessing auch mit einem Telefax vom 30. August 1989 (Anlage K145) nochmals deutlich, in welchem sie schrieb, dass ohne eine „Deckelung“ ein Konsens nicht erreichbar sei. Sehr deutlich wurde einen Tag später auch eine Gesellschafterin der Klägerin, die E.-AG. In einem Schreiben an die Klägerin vom 1. September 1989, das seinem Inhalt nach der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung vom 3. September 1989 dienen sollte, verlangte sie, dass in den Vertragsverhandlungen deutlich werden müsse, dass mit der Zahlung der Gesellschafter von 166 Mio. DM „das Ende der Fahnenstange erreicht“ sei und keine weiteren Zahlungen mehr erfolgten. Zu verlangen sei, wie es zuvor die Position der Klägerin bei dem Stilllegungsmodell nach dem Weg I gewesen sei, eine positive Deckelung. Staatssekretär Wolfgang Clement reagierte auf diese Befindlichkeit der Gesellschafter in seinem Schreiben an sie vom 1. September 1989 (Anlage K42), in dem er den von ihnen geäußerten Wunsch aufgriff, eine Erklärung zu erhalten, dass sie für einen Fehlbetrag nicht einstehen müssten, wenn sich wegen von ihnen nicht zu vertretender Umstände die ermittelte Unterdeckung von 287 Mio. DM als zu niedrig erweise. Diese Erklärung gab er mit dem Schreiben ab. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Senats die Einfügung der Fehlbetragsklausel in die Punktation vom 3. September 1989 zu sehen und zu verstehen. Sie hatte danach – im Zusammenspiel mit der Erklärung unter Ziffer 9 d) der Punktation, aus der später die Leistungsbegrenzungsklausel von Abschnitt II. Ziffer 2 des Rahmenvertrags hervorgegangen ist – den Zweck, die Haftung der Gesellschafter zu „deckeln“. Sie sollte zumindest den Haftungsumfang der Gesellschafter klarstellen. Das zeigt auch die Entwicklung vom Entwurf der Punktation vom 2. September 1989 (Anlage K148) zur Endfassung der Punktation vom 3. September 1989. Im Entwurf ergab sich die geforderte „Deckelung“ aus einem Zusammenspiel der Regelungen unter Ziffer 8 und 9. Ziffer 8 lautete: „Die in den vorstehenden Punkten genannten Beträge werden von den Gesellschaftern der Q. zur Verfügung gestellt, ohne daß damit die Anerkennung oder Begründung einer Durchgriffshaftung oder Nachschußpflicht der Gesellschafter verbunden ist.“ Ziffer 9 lautete unter Berücksichtigung der daran angebrachten handschriftlichen Änderungen: „Das Land erklärt auf Wunsch der Q. und ihrer Gesellschafter, daß sie [richtig: es] von den Q.-Gesellschaftern keine über die vorgenannten Regelungen hinausgehenden Leistungen für das Projekt mehr erwartet.“ In der unter Mitwirkung der Rechtsanwälte HH. und JJ. erstellten Endfassung der Punktation blieb es unter Ziffer 8 bei der Regelung aus dem Punktationsentwurf. Die „Deckelung“ von Ziffer 9 der Entwurfsfassung wurde in der Endfassung der Punktation in zwei Alternativen formuliert. Unter Ziffer 9 a) lautete der Vorschlag: „Bund und Land erklären auf Wunsch der Q. und ihrer Gesellschafter, daß sie von den Q.-Gesellschaftern keine über die vorgenannten Regelungen hinausgehenden Leistungen für das Projekt mehr erwarten.“ Als Alternative zu Ziffer 9 a) enthielt die Punktation den Vorschlag, der später in leicht modifizierter Fassung Eingang in den Rahmenvertrag gefunden hat: „Das Land erklärt auf Wunsch der Q. und ihrer Gesellschafter, daß es von den Q.-Gesellschaftern keine über die vorgenannten Regelungen hinausgehenden Leistungen für das Projekt mehr erwartet. Im Einvernehmen mit dem Bund erklärt das Land, daß Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase in Abstimmung zwischen Bund und Land geregelt werden.“ Dabei war die Alternativformulierung der Ziffer 9 a), auf der die Beklagte zu 1. nach dem Inhalt des Schreibens des Bundesministers Dr. Riesenhuber vom 5. September 1989 (Anlage K46) nachfolgend bestand, darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zu 1. zu einer die Gesellschafter der Klägerin aus der Haftung entlassenden Erklärung anders als das beklagte Land zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit war. Das konnte die Klägerin der Anlage des Schreibens von Bundesminister Dr. Riesenhuber an Staatssekretär Clement vom 1. September 1989 (Anlage K43) entnehmen, die ausweislich des letzten Satzes jenes Schreibens auch für sie bestimmt war. Auf diese fehlende Bereitschaft beziehen sich in der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 3. September 1989 wiedergegebene Äußerungen von Wolfgang Clement zu der zwischen Bund und Land diskutierten „Deckelung“ und der insoweit „engen Haltung“ des Bundes, welche auch die Beklagte zu 1., die an der inhaltlichen Belastbarkeit der Niederschrift zweifelt, nicht konkret bestreitet. Mit der Zielrichtung einer Klarstellung des Haftungsumfangs der Gesellschafter konnte auch der am Entwurf der Fehlbetragsklausel mitbeteiligte Rechtsanwalt JJ. aus der Kanzlei Dr. Wessing & Partner, der für das beklagte Land in der Gesellschafterversammlung anwesend war, an ihr keinen Anstoß nehmen. Soweit auf Seite 4 der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 3. September 1989 Äußerungen von Staatssekretär Clement wiedergegeben werden, die sich einerseits auf die Ziffer 5 im Anhang des Schreibens von Bundesminister Dr. Riesenhuber vom 1. September 1989 und die Erläuterungen von Dr. Riesenhuber hierzu und andererseits auf eine Überschreitung der Kosten von 287 Mio. DM für die Aufrechterhaltung des sicheren Einschlusses beziehen, geben diese für ein Verständnis der Fehlbetragsklausel im Sinne der Klägerin nichts her. Zum einen wird damit nur die Äußerung von Bundesminister Dr. Riesenhuber zu der noch zu findenden gemeinsamen Geschäftsgrundlage für eventuell verbleibende Fehlbeträge angesprochen, aus der – wie bereits ausgeführt – keine Anspruchsberechtigung der Klägerin ableitbar ist. Zum anderen steht die Äußerung – von der im Übrigen nicht sicher ist, ob sie in der Niederschrift überhaupt präzise wiedergegeben wurde – ersichtlich im Kontext des Kabinettsbeschlusses des beklagten Landes vom 29. August 1989, auf den sich Staatsekretär Clement bereits in seinem Schreiben an die Klägerin vom 1. September 1989 bezogen hatte. Mit diesem Kabinettsbeschluss erklärte das beklagte Land seine Bereitschaft, ein eventuelles finanzielles Restrisiko zu tragen, das sich daraus ergeben konnte, dass der sichere Einschluss des Reaktors vielleicht nicht schon 1992/93 beendet sein würde, wie es die Klägerin in ihrer Bedarfsplanung bei Berechnung der Unterdeckung von 287 Mio. DM angenommen hatte. Auf diesen Zeitraum bezieht sich die Fehlbetragsklausel, wie sie die in den Rahmenvertrag aufgenommen worden ist, schon ihrem Wortlaut nach nicht. Die betreffende Zusage aus dem Kabinettsbeschluss hat, worauf die Beklagte zu 1. mit Recht hinweist, mit Blick auf die Haftungsbegrenzungsklausel von Abschnitt II. Ziffer 2 auch im Übrigen keinen Eingang in den Rahmenvertrag gefunden. Nachvollziehbar führte es vor dem Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte der Fehlbetragsklausel zu einer großen Empörung bei der – wie aus dem Schreiben vom 3. Juli 1989 (Anlage B1 (12)) beispielhaft erkennbar – auch die Interessen ihrer Gesellschafter wahrnehmenden Klägerin, als sich die Klausel in dem ersten von der T. erstellten Entwurf des Rahmenvertrags (Anlage K99) nicht wiederfand. In der internen Mitteilung vom 15. September 1989 (Anlage K100) führte die Klägerin im Einzelnen aus, unter welchen Gesichtspunkten der Entwurf die Position der Gesellschafter verschlechterte. Insbesondere beanstandete sie, dass die „Deckelung“ keine Erwähnung finde, sondern die Verträge im Gegenteil weitergehende Haftungen der Klägerin und ihrer Gesellschafter begründeten. Sehr viel spricht deshalb dafür, dass die spätere Aufnahme der Fehlbetragsklausel in den Rahmenvertrag in der Sitzung der Verhandlungskommission vom 13. Oktober 1989, wie die Vertreter der Klägerin ohne Weiteres erkennen konnten, ein Entgegenkommen der Beklagtenseite an die Gesellschafter der Klägerin allein im Hinblick auf deren Wunsch nach einer Klarstellung ihres Haftungsumfangs war. Die Klägerin hatte auf die Aufnahme einer entsprechenden Regelung zuletzt mit ihrem – mit Blick auf die Rolle des Bundes leicht abweichenden – Vorschlag vom 10. Oktober 1989 (Anlage B1 (22)) gedrängt, mit dem sie in Anlehnung an die Punktation die Vereinbarung einer Leistungsbegrenzungs- und von Fehlbetragsklauseln vorschlug. Mit einer Klarstellung des Haftungsumfangs der Gesellschafter für die Zeit nach Herstellung des sicheren Einschlusses konnten beide Beklagten – zumindest in der Form, die sie mit der Klausel von Abschnitt I. Ziffer 2 db) Satz 4 des Rahmenvertrags schließlich gefunden hat – auch leben. Weitere Wirkungen im Außenverhältnis, insbesondere zur Klägerin, sollten, wie deren Vertreter ebenfalls gewahr werden mussten, dann damit aber nicht verbunden sein. Es ist letztlich auch nicht erkennbar, warum sich die an den Beratungen der Verhandlungskommission beteiligten Vertreter der Beklagten am 13. Oktober 1989 auf mehr als auf eine Bestimmung mit diesem Bedeutungsgehalt hätten einlassen sollen. Im Verlauf der vorausgegangenen mehrmonatigen Gespräche und Beratungen, deren wesentlicher Inhalt ihnen präsent sein musste, die Mitarbeiter R. und S. der T. etwa waren ausweislich der von den Parteien vorgelegten Dokumente in den Gesprächsprozess von Beginn an eingebunden, war eine Bestandsgarantie der Klägerin durch eine Finanzierungszusage der Beklagten, die bis zur etwaigen Herstellung der „grünen Wiese“ reichte, kein Thema. Wenn nunmehr die Beratungen am 13. Oktober 1989 eine Wende in diese Richtung nehmen sollten, wäre zu erwarten gewesen, dass es auf Seiten der Beklagten hierzu größeren Abstimmungsbedarf gibt. Das gilt gleichermaßen, wofür aber nach dem Vorstehenden nichts spricht, wenn die Klausel in den vorausgegangenen Vertragsentwürfen der T. nur gefehlt haben sollte, weil die Beklagten ihr einen sie im Verhältnis zur Klägerin verpflichtenden Charakter zugemessen hätten, wie die Klägerin meint. Stattdessen gingen die Beratungen der Vertragsparteien nach den hierzu im Verfahren vorgelegten Unterlagen, etwa den nachfolgenden Schreiben der T. (z.B. Anlage B1 (23)) und dem Vermerk der Klägerin vom 7. November 1989 (Anlage K151), aber geradezu geräuschlos über diese vertragliche Ergänzung hinweg. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass der Vermerk der T.-Mitarbeiter R. und S. vom 25. Oktober 1989, den sie mit Schreiben vom 30. Oktober 1989 (Anlage B1 (25)) versandten, das Verständnis der Fehlbetragsklausel in der Sitzung der Verhandlungskommission vom 13. Oktober 1989 mit Blick auf die Klägerin durchaus zutreffend wiedergibt und dass auch Finanzminister Schleußer, der in das Verhandlungsgeschehen ausweislich der im Verfahren vorgelegten Dokumente kontinuierlich eingebunden war, das Verhandlungsergebnis im Landtag Nordrhein-Westfalen am 17. November 1989 zutreffend umschrieben hat. Die Argumente, mit denen die Klägerin die beiden Äußerungen abzuwerten versucht, überzeugen den Senat nicht. Insbesondere kommen plausible Erklärungen dafür in Betracht, warum der Hinweis zur Fehlbetragsklausel noch nicht in dem Schreiben der T. vom 16. Oktober 1989 (Anlage B1 (23)) enthalten war, mit dem die Herren R. und S. den Vertragsentwurf mit Stand vom 13. Oktober 1989 übersandt haben. So kann der Konsens über die Bedeutung der Regelung so einhellig gewesen sein, dass sie ihn vorher schlicht vergaßen zu erwähnen. Dem stehen letztlich auch die Ausführungen des Rechtsanwalts HH. in dessen Schlussbericht aus dem September 1990 nicht entgegen, wonach die Aufnahme der Klausel in den Rahmenvertrag in der Sitzung der Verhandlungskommission vom 13. Oktober 1989 damit begründet worden sei, „daß die bezweckte geordnete Restabwicklung des Projektes (Präambel S. 6) die gesicherte Vorsorge für die Maßnahmen nach der Abklingphase notwendig mache“. Dass diese Bedeutung neben der zumindest haftungsklarstellenden Bedeutung für die Gesellschafter – bereits objektiv – zu bejahen ist, ohne dass sich daraus aber Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten ableiten ließen, ist oben schon ausgeführt worden. (ee) Entscheidend gegen ein Verständnis der Klausel von Abschnitt I. Ziffer 2 db) Satz 4 des Rahmenvertrags in dem von der Klägerin vertretenen Sinn spricht schließlich, dass eine mit der Bestimmung beabsichtigte Finanzierungszusage der Beklagten ohne Beachtung der dafür geltenden haushaltsrechtlichen Vorgaben, wie sie die Klägerin den Beklagten unterstellt, hier bei lebensnaher Betrachtung schlechterdings nicht angenommen werden kann. Dafür, dass die Beklagten vorsätzlich oder auch nur fahrlässig gegen ihre haushaltsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen haben könnten, finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Wie die Beklagten zuletzt in ihren nachgelassenen Schriftsätzen vom 9. Mai 2025 zutreffend ausgeführt haben, hätte eine Zusage, wie sie die Klägerin annimmt, nach dem von ihnen zu beachtenden Haushaltsrecht so wie geschehen, ohne Verpflichtungsermächtigungen und Befassung der parlamentarischen Gremien, nicht erteilt werden dürfen. Dem standen bei der Beklagten zu 1. insbesondere die Vorschriften der §§ 38, 39 BHO und bei dem beklagten Land Art. 81 ff. LVerf und § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. §§ 6, 16 und 38 LHO entgegen. Die danach erforderlichen Ermächtigungen für Ausgaben in zukünftigen Haushaltsjahren sind nicht eingeholt worden. Eine Befassung der parlamentarischen Gremien in dem notwendigen Umfang hat nicht stattgefunden. Dass all dies vorsätzlich oder fahrlässig unterblieben ist, ist – auch mit Blick auf die Vielzahl der beteiligten Personen und das daraus resultierende Entdeckungsrisiko – abwegig und in keiner Weise lebensnah. Es kann entgegen der Annahme der Klägerin mangels dafür sprechender belastbarer Anhaltspunkte schon nicht davon ausgegangen werden, die Mitarbeiter R. und S. der T. hätten den Inhalt des von ihnen gemeinsam unterzeichneten Vermerks vom 25. Oktober 1989 mit der von der Klägerin angenommenen Zielsetzung in Absprache manipuliert. Erst recht kann nach der Verhandlungshistorie, wie sie eingangs dieses Urteils ausschnittweise dargestellt worden ist, nicht angenommen werden, den an den Verhandlungen beteiligten staatlichen Stellen, den Ministerialbeamten, Staatssekretären und Ministern sei es darum gegangen, unbemerkt von den parlamentarischen Gremien und der Öffentlichkeit zulasten der von ihnen vertretenen Körperschaften finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Klägerin einzugehen. Zum einen ergibt sich als Konstante aus dem Verhandlungsgeschehen des Jahres 1989, dass beide Beklagten sehr darauf bedacht waren, durch das Projekt THTR-300, dem keine Zukunft mehr beschieden war, nicht noch übermäßig und mehr als unbedingt notwendig finanziell in Anspruch genommen zu werden. Beispielhaft zu verweisen ist insoweit auf das Schreiben von Ministerpräsident Johannes Rau an den Bundesminister für Forschung und Technologie vom 4. Februar 1989 (Anlage B1 (38)), auf die sich aus dem Sitzungsprotokoll der Besprechung vom 16. Februar 1989 (Anlage K132) ergebenden Erklärungen der Vertreter der Beklagten zu 1. und des beklagten Landes, auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls der Besprechung vom 9. März 1989 (Anlage B1 (40)) mit seinen Feststellungen zur Obligoerhöhung sowie zu Freistellungserklärungen und auf den Inhalt des Schreibens des Ministerialbeamten V. vom 13. März 1989 (Anlage B1 (41)). In einem Schreiben vom 4. Juli 1989 (Anlage K89) erklärte der Staatssekretär im Bundesministerium für Forschung und Technologie Dr. Ziller zu dem damaligen Vertragsvorschlag der Beklagten dann unter anderem, dass die Beklagten mit diesem Vorschlag bis an die „Grenze ihrer Möglichkeiten“ gegangen seien. In seinem Schreiben an den Chef der Staatskanzlei des beklagten Landes vom 1. September 1989 (Anlage K43) machte Bundesforschungsminister Dr. Riesenhuber deutlich, dass die Zahlung von 60 Mio. DM die abschließende Leistung des Bundes zur Herstellung des sicheren Einschlusses und der sich anschließenden Abklingphase sei. In seinem Schreiben an die Klägerin vom 1. September 1989 (Anlage K96) sprach der Bundesminister insofern von einem „Kraftakt“. Staatssekretär Clement erklärte nach dem Inhalt der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 3. September 1989 aus, dass das beklagte Land seine Zusage, notfalls trete es für die auf die Stadtwerke G.-AG entfallenden 6 Mio. DM ein, nicht aufrechterhalten könne. Mit all dem ist – selbst bei Berücksichtigung der weiteren Entwicklung und aller weiteren von den Parteien im Verfahren vorgelegten Dokumente – bereits die Annahme unvereinbar, die Beklagten seien noch zur Übernahme weiterer, noch nicht zu beziffernder finanzieller Verpflichtungen gegenüber der Klägerin bereit gewesen. Dies gilt umso mehr, als hierfür seinerzeit – wie schon dargelegt – keine unabweisliche Notwendigkeit bestand. Zum anderen ergibt sich aus dem Verhandlungsgeschehen und den Äußerungen der daran Beteiligten als weitere Konstante, dass sich die zuständigen Ministerien und Verhandlungsführer der Beklagten durch das Haushaltsrecht gebunden sahen und genau darauf geachtet haben, dass die notwendigen Zustimmungen der parlamentarischen Gremien eingeholt wurden. Zu verweisen ist beispielhaft auf das Schreiben von Staatssekretär Clement vom 25. August 1989 (Anlage K94) und den Kabinettsbeschluss der Regierung des beklagten Landes vom 29. August 1989 (Anlage B2 (4)). Das ist auch der Klägerin nicht unbemerkt geblieben, denn die entsprechenden Äußerungen sind auch ihr gegenüber gefallen. So teilte Staatssekretär Wolfgang Clement der Geschäftsführung und den Gesellschaftern der Klägerin mit Schreiben vom 1. September 1989 (Anlage K42) die Bereitschaft des beklagten Landes zu einer Vereinbarung über eine endgültige Stilllegung des Kernkraftwerks unter der Voraussetzung mit, dass Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zustimmten. Der Bundesminister für Forschung und Technologie Dr. Riesenhuber erklärte in seinem Schreiben an die Klägerin vom 1. September 1989 (Anlage K96), dass „ein derartiger politischer Kraftakt sowohl für die Landes- als auch die Bundesseite, von den Haushaltsausschüssen weiter finanzielle Mittel für diese Abwicklungsphasen des THTR bewilligt zu bekommen, nicht ein zweites Mal durchsetzbar“ sei. In ihrem Vermerk vom 24. Oktober 1989 (Anlage K102) wies die Klägerin selbst auf die Dringlichkeit der Vertragsunterzeichnung mit Blick darauf hin, dass der vorgesehene Ausgleichsbetrag des Bundes in Höhe von 60 Mio. DM haushaltsrechtlich verfallen würde, wenn die Verträge nicht bis zum 15. November 1989 unterschrieben würden. In die 2. Ergänzungsvereinbarung vom 18. Dezember 1996 (Anlage K27), die anders als die 1. Ergänzungsvereinbarung Zahlungen der Beklagten vorsah, haben die Vertragsparteien dann in § 16 sogar ausdrücklich einen Haushaltsvorbehalt aufgenommen. Der daran beispielhaft erkennbar werdende Wille der Beklagten zur Beachtung des Haushaltsrechts hat sich auch im Inhalt des Rahmenvertrags niedergeschlagen, indem die Art der Leistungsgewährung durch Zuwendungsbescheide der Beklagten gemäß §§ 23, 44 BHO beziehungsweise §§ 23, 44 LHO dort ausdrücklich aufgenommen worden ist und die Bescheide gemäß Abschnitt III. Ziffer 1 sogar zum Vertragsbestandteil gemacht worden sind. Auch angesichts dessen ist nicht vorstellbar, dass für etwaige weitere finanzielle Zusagen erforderliche Ermächtigungen bewusst nicht eingeholt worden sind. Auch eine fahrlässige Missachtung von Haushaltsrecht hält der Senat angesichts der Vielzahl von beteiligten fach- und sachkundigen Personen auf der Beklagtenseite für ausgeschlossen, zumal – wie sich beispielhaft aus den Anlagen B1 (20), B1 (21) und B1 (23) ergibt – auch Beamte des Bundes- und Landesfinanzministeriums eingebunden waren und die Fehlbetragsklausel, soweit sie als Anspruchsgrundlage verstanden würde, offen ließ, wie die Beklagten, die beide durch Art. 104a Abs. 1 GG gebunden sind, im Außenverhältnis überhaupt haften sollten. Die vorgenannten Umstände waren auch der rechtlich kundig von Rechtsanwalt HH. beratenen Klägerin erkennbar, so dass bei ihr nicht der Eindruck entstehen konnte, die Beklagten wollten ihr eine Finanzierungszusage unterbreiten, die vorsätzlich oder fahrlässig mit öffentlichem Haushaltsrecht unvereinbar war. (ff) Soweit sich die Klägerin für ihr Verständnis der Fehlbetragsklausel noch auf weitere außervertragliche Umstände beruft, hält der Senat diese – nach dem bis hierher klaren Auslegungsergebnis – nicht für hinreichend aussagekräftig, um eine andere als die gefundene Bewertung zu rechtfertigen. Dabei sind, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nachvertragliche Umstände mit zunehmenden Zeitabstand ohnehin nicht vergleichbar aussagekräftig wie die Ereignisse im zeitlichen Umfeld des Vertragsschlusses. An rechtliche Einschätzungen in – von den Parteien vorgelegten – ministeriellen Vermerken oder eingeholten Rechtsgutachten ist der Senat nicht gebunden. Sie überzeugen ihn hier, soweit sie eine Haftung der Beklagten aus der Fehlbetragsklausel bejahen, auch deshalb nicht, weil sie die Sachverhaltsumstände aus seiner Sicht nicht hinreichend würdigen. b) Nachdem Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten sowohl nach dem Haupt- wie nach dem Hilfsantrag aus den vorstehenden Gründen ausscheiden, können die weiteren zwischen den Parteien noch streitigen Fragen dahinstehen. Der Senat weist nur darauf hin, dass die Beklagten nach der Fehlbetragsklausel von Abschnitt I. Ziffer 2 db) Satz 4 des Rahmenvertrags heute – was hier jedoch ausdrücklich dahingestellt bleibt – objektiv und in ihrem Verhältnis untereinander auch subjektiv verpflichtet sein könnten, sich über Maßnahmen und die Regelung damit zusammenhängender Fehlbeträge abzustimmen. III. Die Kostenentscheidung beruht, weil die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf einer Vertragsauslegung beruht. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000.000 € festgesetzt (§ 39 Abs. 2 GKG). … … …