I. Das am 2. April 2025 verkündete Urteil des Senats - VI-U 2/24 [Kart] – wird 1. im Rubrum auf Antrag der Beklagten und der Klägerinnen dahin berichtigt, dass es anstatt … richtig lautet: … 2. in den Gründen zu I. auf Seite 5 Absatz 4 Satz 1 des Senatsurteils auf Antrag sowohl der Beklagten als auch der Klägerinnen dahin berichtigt, dass es anstatt „Die Klägerinnen sind – jedenfalls teilweise – als assoziierte Mitglieder in das X.-Zahlungskarten-System eingebunden und dessen Regeln unterworfen.“ unter Streichung des Einschubs „- jedenfalls teilweise -“ richtig lautet: „Die Klägerinnen sind als assoziierte Mitglieder in das X.-Zahlungskarten-System eingebunden und dessen Regeln unterworfen.“; 3. in den Gründen zu I. auf Seite 5 Absatz 4 letzter Satz des Senatsurteils auf Antrag der Klägerinnen dahin berichtigt, dass es anstatt „Diese sieht unter Ziffer 22 folgende Bestimmung vor (hier in der von den Klägerinnen vorgelegten und nicht beanstandeten deutschen Übersetzung): …“ in dem davon umfassten Klammerzusatz richtig lautet: „(hier in der von den Beklagten vorgelegten und nicht beanstandeten deutschen Übersetzung)“; 4. auf Antrag der Klägerinnen dahin berichtigt, dass die versehentliche Singularbezeichnung &62;Klägerin&60; richtiggestellt wird, so dass es a) in den Gründen zu I. auf Seite 9 zweiter Absatz des Senatsurteils anstatt „Die somit anzuwendenden §§ 38, 40 ZPO seien im hier zu entscheidenden Fall aber dahin auszulegen, dass dann, wenn ein von der Klägerin und der Beklagten zu 1. prorogiertes ausländisches staatliches Gericht Vorschriften des Primärrechts anzuwenden hätte, dieser Prorogation die Wirksamkeit zu versagen sei.“ richtig lautet: „Die somit anzuwendenden §§ 38, 40 ZPO seien im hier zu entscheidenden Fall aber dahin auszulegen, dass dann, wenn ein von den Klägerinnen und der Beklagten zu 1. prorogiertes ausländisches staatliches Gericht Vorschriften des Primärrechts anzuwenden hätte, dieser Prorogation die Wirksamkeit zu versagen sei.“ und b) in den Gründen zu II. auf Seite 38 des Senatsurteils anstatt „Auch mit der von den Beklagten angeführten negativen Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Feststellung der fehlenden Anerkennungsfähigkeit könnte sich die Klägerin nicht wirksam gegen die für sie nachteilige Sachentscheidung des englischen Gerichts wenden.“ richtig lautet: „Auch mit der von den Beklagten angeführten negativen Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Feststellung der fehlenden Anerkennungsfähigkeit könnten sich die Klägerinnen nicht wirksam gegen die für sie nachteilige Sachentscheidung des englischen Gerichts wenden.“; 5. in den Gründen zu II. auf Seite 24 des Senatsurteils auf Antrag der Klägerinnen dahin berichtigt, dass es anstatt „ (2) Ein ausschließlicher Gerichtsstand im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist hier in Gestalt der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Kartell-Landgerichte für Kartellzivilsachen nach § 87 GWB (i.V.m. 89 GWB und § 1 EnWGRStrKartGV NW) begründet.“ in der genauen Bezeichnung der Vorschrift des § 40 ZPO richtig lautet: „ (2) Ein ausschließlicher Gerichtsstand im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist hier in Gestalt der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Kartell-Landgerichte für Kartellzivilsachen nach § 87 GWB (i.V.m. 89 GWB und § 1 EnWGRStrKartGV NW) begründet.“. II. Die weitergehenden Anträge der Beklagten vom 16. April 2025 und der Klägerinnen vom 16. April 2025 auf Berichtigung des am 2. April 2025 verkündeten Urteils des Senats - VI-U 2/24 [Kart] – werden zurückgewiesen. Gründe Die zulässigen Anträge der Beklagten vom 16. April 2025 wie auch der Klägerinnen vom selben Tag auf Berichtigung des Urteils des Senats vom 2. April 2025 sind nur im ausgesprochenen Umfang begründet, im darüberhinausgehenden Antragsumfang jedoch unbegründet. Im Einzelnen: 1. Das Rubrum war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit in Gestalt einer versehentlichen Auslassung einzelner Adressangaben zu den Beklagten und der Angabe der originalsprachlichen Bezeichnung für Vorstandsmitglieder beider Beklagten als Klammerzusatz wie geschehen zu berichtigen. Die Evidenz der Auslassung ergibt sich bereits daraus, dass die entsprechenden Daten im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln vom 1. Februar 2024 - 31 O 118/21 – enthalten sind. Soweit Klägerinnen darüber hinaus eine Umstellung der im Rubrum genannten Adressangaben zur Beklagten zu 1. von „…“ auf „…“ und hinsichtlich der Rubrumsangaben zur Beklagten zu 2. die Änderung der Sitzstaat-Bezeichnung von „USA“ in „Vereinigte Staaten von Amerika“ beantragt, ist dies unbegründet und daher zurückzuweisen. Zum einen liegt insoweit keine Abweichung der Verlautbarung von dem vom Senat Gewollten vor. Zum anderen vermag der Senat keine Unrichtigkeit der Verlautbarung insoweit erkennen, jedenfalls aber zumindest keine Evidenz. Denn zum einen wird die Sitzanschrift der Beklagten zu 1. so, wie sie insoweit nunmehr im berichtigten Rubrum des Senatsurteils angegeben wird, auch im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts wiedergegeben und entspricht überdies den Eigenangaben der Beklagten in dem von der Berufungsschrift vom 1. März 2024 umfassten Rubrum. Zum anderen entspricht die an der englischen Sprache orientierte Abkürzung „USA“ nach Ansicht des Senats einer allgemein und nicht nur in Deutschland gebräuchlichen und unmissverständlichen Staatenbezeichnung für die Vereinigten Staaten von Amerika und ist – soweit ersichtlich – insbesondere auch in den Vereinigten Staaten von Amerika verständlich und eindeutig. 3. Die Gründe zu I. waren auf Seite 5, Absatz 4, erster Satz antragsgemäß durch Streichung des Einschubs „- jedenfalls teilweise -“ gemäß § 319 Abs.1 ZPO zu berichtigen. Insoweit liegt eine versehentliche Übernahme der ähnlichen Formulierung in der ursprünglichen Fassung des landgerichtlichen Tatbestands (Urteil des Landgerichts Köln vom 01.02.2024 – 31 O (Kart) 118/21 -, Seite 3 letzter Absatz) ohne Berücksichtigung dessen späteren Fassungsberichtigung durch Beschluss des Landgerichts Klön vom 4. April 2024 vor. 3. Die Gründe zu I. waren auf Seite 5, Absatz 4, letzter Satz des Senatsurteils in dem Satz „Diese sieht unter Ziffer 22 folgende Bestimmung vor (hier in der von den Klägerinnen vorgelegten und nicht beanstandeten deutschen Übersetzung): …“ auf Antrag der Klägerinnen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibversehens wie geschehen zu berichtigen. Zu Recht weisen die Klägerinnen in ihrer diesbezüglichen Antragsbegründung darauf hin, dass die Übersetzung der Membership Deed nicht von den Klägerinnen, sondern von den Beklagten vorgelegt worden ist. 4. Die sich als Schreibfehler darstellende Singularbezeichnungen der Klägerinnen in den im Beschlusstenor näher gekennzeichneten Textstellen auf Seite 9 und 38 des Senatsurteils waren nach § 319 Abs. 1 ZPO antragsgemäß zu berichtigen. 5. Desgleichen als offenbarer Schreibfehler war auch die fehlerhafte Bezeichnung des Absatzes 1 des § 40 ZPO in den Gründen zu II. auf Seite 24 des Senatsurteils antragsgemäß zu berichtigen. Die Evidenz des Versehens ergibt sich schon daraus, dass der in der fraglichen Textpassage des Senatsurteils angesprochene ausschließliche Gerichtsstand nicht in Absatz 1, sondern in Absatz 2 des § 40 ZPO genannt und behandelt wird, darüber hinaus aber auch aus den unmittelbar auf den berichtigten Satz folgenden Ausführungen im Senatsurteil. 6. Soweit die Beklagten eine Berichtigung des Tatbestandes auf Seite 4 f. des Senatsurteils dahin beantragen, dass im Satz „Die grundlegenden Bestimmungen zum X.-System finden sich in dem zentralen Regelwerk der Beklagten zu 2., den international geltenden „X. Core Rules and X. Product and Service Rules“ (im Folgenden: „X. Core Rules“).“ hinter die englischsprachige Bezeichnung des Regelwerks „X. Core Rules and X. Product and Service Rules“ auch die Bezeichnung des weiteren Regelwerks „X. PAY Core Rules and X. PAY Product and Service Rules“ ergänzend eingefügt werden soll, ist dies nach Maßstab der §§ 319, 320 ZPO unbegründet. Die Auslassung ist nicht versehentlich erfolgt, sondern entspricht im Sinne des sogenannten Knappheitsgebots (siehe hierzu Feskorn in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 313 Rn. 11) dem vom Senat Gewollten. Mit Blick hierauf besteht auch keine berichtigungsbedürftige Auslassung im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO, zumal die in Rede stehenden Angaben für die Entscheidung über die Zuständigkeit der Klage nicht von Bedeutung und daher nicht entscheidungserheblich sind. Ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht nicht. 7. Soweit die Beklagten eine Tatbestandsberichtigung auf Seite 5 des Senatsurteils dahin beantragen, dass der Satzteil „…; handelt es sich dabei um einen Fremdkunden, erhält es hierfür von dem kartenausgebenden Kreditinstitut ein in den Regeln des X.-Karten-Systems festgelegtes Entgelt, das sog. Cash Disbursement Fee („CDF“); …“ um einen – im Folgenden durch Unterstreichung hervorgehobenen - Einschub ergänzt werden und anstatt dessen „…; handelt es sich dabei um einen Fremdkunden, erhält es hierfür , vorbehaltlich anderweitiger bilateral abgeschlossener Gebührenvereinbarungen, von dem kartenausgebenden Kreditinstitut ein in den Regeln des X.-Karten-Systems festgelegtes Entgelt, das sog. Cash Disbursement Fee („CDF“); …“, lauten soll, ist dies nach Maßgabe der §§ 319 Abs. 1, 320 Abs. 1 ZPO unbegründet. Dass abweichende Regelungen im Verhältnis zwischen kartenausgebender Bank und Geldautomatenbetreiber möglich sind und das CDF nicht zwingend ist, ergibt sich nach Ansicht des Senats bei Gesamtwürdigung der in Rede stehenden Textpassage des Senatsurteils hinreichend bereits daraus, dass der Darstellung der insoweit maßgeblichen Rechtsbeziehungen die Einleitung „Sofern sowohl kartenausgebendes als auch automatenbetreibendes Geldinstitut am X.-Kartensystem teilnehmen, geschieht dies nach den dafür geltenden Regeln des X.-Karten-Systems grundsätzlich wie folgt: …“ vorangestellt ist und mit dem Wort „grundsätzlich“ ausreichend auf die Möglichkeit von Ausnahmen bzw. abweichenden (bilateralen) Regelungen hingewiesen wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht nicht. Bei alldem ist unter weiterer Berücksichtigung der gebotenen gedrängten Darstellung des Tatbestandes zu berücksichtigen, dass die Frage, ob die am X.-Karten-System teilnehmenden Geldinstitute abweichend vom CDF bilaterale Vereinbarungen treffen durften, für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage nicht von Bedeutung ist. Ausgehend von alldem besteht somit weder eine Unrichtigkeit, insbesondere kein Versehen im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO noch eine nach § 320 Abs. 1 ZPO berichtigungsbedürftige Unrichtigkeit. 8. Soweit die Beklagten eine Tatbestandsberichtigung auf Seite 8 des Senatsurteils dahin beantragen, dass es anstatt „Die Beklagten sind dem insbesondere im Punkt internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte entgegengetreten und haben in erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt.“ vielmehr „Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben in erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben zudem die fehlende internationale Zuständigkeit des von den Klägerinnen angerufenen Gerichts gerügt.“, lauten soll, ist dies schon deshalb nach Maßgabe der §§ 319, 320 ZPO unbegründet, weil die als falsch gerügte Formulierung im Senatsurteil nach Auffassung des Senats eben genau das zum Ausdruck bringt, was die begehrte Umformulierung ausweislich der Antragsbegründung der Beklagten aussagen soll. Ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht nicht. 9. Soweit die Beklagten eine Berichtigung der Gründe zu I. in der Wiedergabe ihrer in der Berufungsinstanz gestellten Anträge dahin beantragen, dass auch der Hilfsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils und Zurückverweisung an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 ZPO) ergänzend eingefügt werden soll, ist dies unbegründet. Zwar ist auch dieser Hilfsantrag ausweislich der Niederschrift über die Öffentliche Sitzung vom 22. Januar 2025 gestellt worden, ohne im Tatbestand des Senatsurteils erwähnt zu werden. Dies ist unter Berücksichtigung der gebotenen gedrängten Darstellung im Tatbestand vorliegend aber auch nicht erforderlich gewesen, zumal der Senat über den Hilfsantrag nicht entschieden hat, weil – nachdem der Senat gemäß § 538 Abs. 1 ZPO selbst über die Sache entschieden hat - für eine mit dem Hilfsantrag begehrte Zurückverweisung an das Landgericht kein Raum bestand und die innerprozessuale aufschiebende Bedingung, an die der Hilfsantrag geknüpft gewesen ist, nicht eingetreten ist. 10. Soweit die Klägerinnen – ausdrücklich unter der Maßgabe, die Berichtigung des Senatsurteils gemäß §§ 319, 320 ZPO zu verfolgen (Schriftsatz vom 16. April 2025, Seite 1, GA 6681) - beantragen, den Urteilstenor in dessen Ziffer II. dahin zu berichtigen, dass die gesamtschuldnerische Kostentragung der Beklagten angeordnet wird, ist dies unbegründet. Die Auslassung dieser Anordnung ist weder ein Versehen noch eine Unrichtigkeit. Die Beklagten tragen, da es sich bei ihnen um vollständig unterlegene Streitgenossen handelt, die Kosten des Berufungsverfahrens nach Kopfteilen. Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 1 ZPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, wenn mehrere Streitgenossen das Rechtsmittel erfolglos eingelegt haben (vgl. Flockenhaus in: Musielak/Voit, a.a.O., ZPO § 100 Rn. 2; Rüting in: Cepl/Voß, 3. Aufl. 2022, ZPO § 100 Rn. 5). Eine Verurteilung der Beklagten „als Gesamtschuldner“, wie der Wortlaut des § 100 Abs. 4 ZPO es fordert, ist im Streitfall indes weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgt. Das Erstgericht hatte mit Zwischenurteil vom 1. Februar 2024 die deutschen Gerichte für international zuständig und sich für sachlich und örtlich zuständig erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat zurückgewiesen.