Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 2025 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, 1. geschäftlich handelnd, a) für Matratzen mit den Aussagen „A.pädische Matratze“; „Zertifiziertes A.pädisches Design Made in Germany“; „A.pädische Matratze gegen Rückenschmerzen kaufen" und/oder „A.pädische Unterstützung“ zu werben, jeweils wenn dies geschieht wie für die „A. Taschenfederkernmatratze“ in den Anlagen AS 1 und 2; b) für Matratzen mit der Aussage „Unsere B.-Matratzen schneiden in verschiedenen Tests sehr gut ab, vor allem im Bereich Schlafkomfort und Haltbarkeit" zu werben, wenn dies geschieht wie für die „A. Taschenfederkernmatratze“ in der Anlage AS 2; c) für Matratzen mit der Aussage „Auch die Stiftung Warentest führt regelmäßig umfangreiche Matratzen-Tests durch, in denen verschiedene Modelle auf Haltbarkeit, Liegekomfort und Schadstofffreiheit geprüft werden. B.-Matratzen bestehen diese Tests stets mit Bestnoten." zu werben, wenn dies geschieht wie für die „A. Taschenfederkernmatratze“ in der Anlage AS 5; d) für Matratzen mit nachfolgenden Aussagen in Bezug auf die C.-Matratze „(...), jedoch fehlt die Flexibilität, die Taschenfederkernmatratzen wie die B.-Modelle bieten. " und/oder „(…), dennoch überzeugt sie in puncto Langlebigkeit nicht wie B.“ zu werben, jeweils wenn dies geschieht wie für die „A. Taschenfederkernmatratze“ in der Anlage AS 5. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben. III. Der Beschwerdewert wird auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt. IV. Mit diesem Beschluss ist eine Abschrift der Anlagen AS 1, 2 und 5 zuzustellen. Außerdem soll der Antragsgegnerin zu deren Information (soweit nicht bereits geschehen) eine Abschrift der Antragsschrift und der übrigen Anlagen mitgeteilt werden. G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19. März 2025, mit der sie sich gegen die Ersetzung der Konjunktion „und/oder“ zwischen den einzelnen Werbeaussagen in ihren Anträgen zu I.1.a) und d) durch die Konjunktion „sowie“ wendet und einen Erlass der einstweiligen Verfügung, wie in ihrer Antragsschrift vom 4. März 2025 beantragt, erstrebt, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, die erforderliche Beschwer ist gegeben. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers oder Antragstellers ist grundsätzlich von der „formellen Beschwer” auszugehen (BGH, Beschluss vom 19. März 2009, Az.: IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 6). Danach ist die klagende oder antragstellende Partei durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (BGH, Beschluss vom 23. November 2023, Az.: I ZB 29/23, GRUR 2024, 157 Rn. 11 - Rechtsschutzziel; BGH, Beschluss vom 19. März 2009, Az.: IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 6). Vorliegend ist das Landgericht vom Antrag der Antragstellerin insoweit abgewichen, als es die beantragte Verwendung der Konjunktion „und/oder“ zwischen den einzelnen Werbeaussagen in den Anträgen zu I.1.a) und d) durch die Konjunktion „sowie“ ersetzt hat. Damit ist die für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde erforderliche formelle Beschwer gegeben. Ob die Konjunktion „sowie“ gleichbedeutend zur Konjunktion „und/oder“ ist, ist eine Frage der Begründetheit. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung jeder einzelnen der im Tenor zu I.1.a) und d) wiedergegebenen Werbeaussagen und ein berechtigtes Interesse daran, dass dies durch die Verwendung der Konjunktion „und/oder“ verdeutlicht wird. a) Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor zu I.1.a) wiedergegebenen, auf die in den Anlagen AS 1 und AS 2 beworbenen „A. Taschenfederkernmatratze“ bezogenen vier einzelnen Werbeaussagen aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Das Landgericht hat die Bewerbung der Matratze als „A.pädische“, „zertifiziertes A.pädisches Design“, „A.pädische Matratze gegen Rückenschmerzen“ oder „A.pädische Unterstützung“ zu Recht als irreführend beurteilt, weil Verbraucher aufgrund der Aussagen den unzutreffenden Eindruck gewinne, diese sei entwickelt worden und geeignet, Fehlbildungen und Erkrankungen des menschlichen Stütz- und Bewegungsapparats zu lindern und ihnen entgegenzuwirken. Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, der Verkehr verstehe das Adjektiv „A.pädisch“ vom Wortsinn losgelöst schlicht als Bezeichnung für Matratzen mit mehreren Liegezonen, teilt der Senat gleichfalls nicht; zumindest bei erheblichen Teilen des Verkehrs muss mit einem dem originären Wortsinn verhafteten Verständnis gerechnet werden. b) Gleichfalls zu Recht hat das Landgericht der Antragsgegnerin die im Tenor zu I.1.d) wiedergegebenen, auf ihre in Anlage AS 5 beworbenen „B.-Matratzen“ bezogenen beiden Vergleichsaussagen in Bezug auf die „C.-Matratze“ jeweils gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG untersagt. Der Grundsatz, dass eine geschäftliche Handlung irreführend und daher unlauter ist, wenn sie unwahre Angaben enthält, gilt nach § 5 Abs. 3 UWG auch für Angaben im Rahmen der vergleichenden Werbung. Ein Werbevergleich ist nur zulässig, wenn er nicht irreführend ist (EuGH , Urteil vom 19. September 2006, Az.: C-356/04 GRUR 2007, 69 Rn. 56 - Lidl Belgium; BGH, Urteil vom 19. November 2009, Az.: I ZR 141/07 GRUR 2010, 658 Rn. 14 - Paketpreisvergleich; Senat, Urteil vom 22. Februar 2011, Az.: I-20 U 141/08, GRUR-RR 2012, 218, 220 - Sortenvergleich). Der Verkehr versteht die Aussage, die „C.-Matratze“ der Antragstellerin „hat den Stiftung Warentest-Testsieg erhalten, dennoch überzeugt sie in puncto Langlebigkeit nicht wie B.“ dahingehend, die „C.-Matratze“ habe sich in der von der Stiftung Warentest durchgeführten oder jedenfalls im Rahmen einer vergleichbar objektiven Testung als weniger langlebig wie die „B.“ erwiesen, was unzutreffend ist; eine entsprechende Testung hat die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die Abmahnung selbst nicht behauptet. Gleiches gilt für die unmittelbar vor dem vorzitierten Satz erfolgte, ebenfalls die „C.-Matratze“ betreffende Vergleichsaussage „jedoch fehlt die Flexibilität, die Taschenfederkernmatratzen wie die B.-Modelle bieten". Auch diese Aussage versteht der Verkehr vor der nachfolgenden Bezugnahme auf die Testung der Stiftung Warentest als auf einer objektiven Testung beruhend, was gleichfalls nicht zutrifft. c) Das Landgericht durfte allerdings nicht die von der Antragstellerin beantragte Konjunktion „und/oder“ durch die Konjunktion „sowie“ ersetzen. Während mit der Konjunktion „und/oder“ ausgedrückt wird, dass eine Verknüpfung oder eine Alternative angeboten wird (www.duden.de), womit klargestellt ist, dass die unter I.1.a) aufgelisteten vier Werbeaussagen sowohl einzeln als auch kumuliert untersagt sind - entsprechendes gilt für die unter I.1.d) aufgelisteten zwei Vergleichsaussagen -, besteht bei der Konjunktion „sowie“ die Möglichkeit eines dahingehenden Fehlverständnisses, der Antragsgegnerin sei nur die kumulierte Verwendung der vier beziehungsweise zwei Aussagen untersagt. Die Konjunktion „sowie“ dient der Verknüpfung von Gliedern einer Aufzählung (www.duden.de). Sie ist insofern gleichbedeutend der Konjunktion „und“, als deren Synonym sie auch Verwendung findet (www.duden.de). Von Letzterem geht auch das Landgericht aus, das zur Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 20. März 2025 auf eine Vorzugwürdigkeit der Konjunktion „und“ gegenüber „und/oder“ abstellt. Dem Landgericht ist auch zuzugeben, dass im allgemeinen Sprachgebrauch die Konjunktion „und“ durchaus zur Aufzählung von Verhaltensweisen verwandt wird, die sowohl einzeln als auch in beliebiger Kombination verboten sind („Essen, Trinken und Rauchen sind im Salon verboten“). Im Bereich gerichtlicher Entscheidungen muss jedoch mit einem an der Gesetzespraxis orientierten Verständnis gerechnet werden. Für diese sieht das vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“ in seiner aktuellen, dritten Auflage in Teil B, Abschnitt 1.1 Juristische Fachsprache, unter Randnummer 90 die Verwendung des Wortes „und“ in einer Rechtsvorschrift dann vor, wenn verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ festgelegt werden sollen (Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 22. Oktober 2008). Dabei kann an der Stelle von „und“ auch „sowie“ verwendet werden, um den kumulativen Charakter der Aufzählung eindeutig zu machen (Randnummer 90), während eine Alternativität nur durch das Wort „oder“ ausgedrückt werden soll (Randnummer 91). Vor diesem Hintergrund kann ein dahingehendes Fehlverständnis des landgerichtlichen Titels, der Antragsgegnerin seien die vier Werbeausaussagen unter I.1.a) und die zwei Vergleichsaussagen unter I.1.d) jeweils nur bei kumulativer Verwendung untersagt, nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ausgeschlossen werden, weshalb die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der von ihr beantragten Konjunktion „und/oder“ hat. Dies gilt umso mehr, als „und/oder“-Anträge im gewerblichen Rechtsschutz allgemein üblich sind und ein Abweichen hiervon - zu leicht vermeidbaren - Unsicherheiten führt. 3. Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. Die Antragstellerin hat die Androhung von Ordnungsmitteln in ihrer Antragsschrift vom 4. März 2025 beantragt und erstrebt mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19. März 2025 einen Erlass der einstweiligen Verfügung wie in ihrer Antragsschrift vom 4. März 2025 beantragt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, wobei die Erhebung der Beschwerdegebühr vorliegend nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG zu unterbleiben hat. Der Beschwerdewert wird auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt. Er erscheint mit einem Viertel der auf die Anträge zu I.1.a) und I.1.d) entfallenden Hälfte des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts von bis 95.000,00 Euro angemessen bewertet. … … …