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Beschluss

8 W 21/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0327.8W21.24.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19.02.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 100.000 €.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19.02.2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 100.000 €. G r ü n d e: Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, da dieser den Anforderungen des § 487 ZPO nicht genügt. Gemäß § 487 Nr. 2 ZPO muss der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, enthalten. In einem selbständigen Beweisverfahren bestimmt der Antragsteller durch seinen Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel in eigener Verantwortung. Die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, bestimmen den Umfang der Beweisergebnisse, die nach § 493 ZPO später vor dem Prozessgericht verwertet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2015, VI ZB 11/15, juris Rn. 8 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass der Antrag ein Minimum an Substantiierung in Bezug auf die Beweistatsachen enthält. Nur so ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und hat der Sachverständige eine Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit. Daher sind die Beweistatsachen im Sinne von § 487 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, aaO, Rn. 9). Den vorgenannten, im Zusammenhang mit einem selbständigen Beweisverfahren in einem Arzthaftungsprozess aufgestellten, Anforderungen genügt der Antrag der Antragstellerin, wie das Landgericht zutreffend im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, nicht. Es ist ihrem Vorbringen nicht im Ansatz zu entnehmen, weshalb die von den Antragsgegnern durchgeführten Operationen fehlehrhaft gewesen sein sollen. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass allein ein schlechtes Operationsergebnis ein fehlerhaftes Vorgehen nicht indiziert. Soweit sie weiter vorträgt, Nachbehandler hätten die Behandlung der Antragstellerin durch die Antragsgegner als fehlerhaft bezeichnet, trägt sie nicht ansatzweise vor, worin diese Fehler bestehen sollen. Damit fehlt ihrem Vorbringen das notwendige Mindestmaß an Substantiierung. Dieses ist auch im selbständigen Beweisverfahren zu fordern. Es genügt nicht die pauschale Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Vielmehr müssen im Antrag gewisse Anhaltpunkte bezeichnet werden, aus denen sich das Vorliegen eines Behandlungsfehlers ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2015, 1 W 11/15, juris Rn. 25; OLG Bremen, Beschluss vom 12.06.2019, 5 W 6/19, BeckRS 2019, 11837, Rn. 9). Anderenfalls ist nicht erkennbar, welches Fehlverhalten dem Arzt vorzuwerfen ist. Der Antrag zielt damit nicht darauf ab, das Vorliegen bestimmter Tatsachen abzuklären, sondern er ist vielmehr auf die Herbeischaffung der für einen zulässigen Antrag notwendigen Tatsachen gerichtet, in dem der gerichtliche Sachverständige sich das in Betracht kommende Fehlverhalten selbst heraussuchen soll (vgl. OLG Bremen, aaO, Rn. 10). Eine ausreichende Konkretisierung eines behaupteten Fehlverhaltens der Antragsgegner ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus der Bezugnahme auf die zur Akte gereichten Behandlungsunterlagen. Die Antragstellerin hat zahlreiche Anlagen zur Akte gereicht, jedoch ohne diese in Bezug zu bestimmten konkreten Tatsachen zu setzen. Anlagen können aber nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens oder dem urkundlichen Beweis von Behauptungen dienen. Dagegen können sie kein schriftsätzliches Vorbringen ersetzen. Das Gericht ist nicht gehalten, mehrere Hundert Seiten von Behandlungsunterlagen daraufhin durchzusehen, ob sich ihnen ausreichende Beweistatsachen entnehmen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2015, VI ZB 11/15, juris Rn. 14). Angesichts eines fehlenden Mindestmaßes an Substantiierung oblag es dem Landgericht auch nicht, eigenständig Fragen zu formulieren. Die Ausarbeitung von Beweisfragen setzt voraus, dass sich dem Vorbringen entnehmen lässt, welcher Vorwurf konkret erhoben werden soll. Dem genügt der pauschale Vorwurf einer fehlerhaft durchgeführten Operation, wie bereits ausgeführt, nicht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des OLG Köln vom 12.12.2023, AZ. I-4 W 8/23. Auch nach den dortigen Ausführungen kommt die Ausformulierung von Fragen durch das Gericht nur dann in Betracht, wenn aus dem Antrag die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, deutlich hervorgehen (vgl. OLG Köln, aaO, juris Rn. 10). Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. … … …