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Beschluss

7 W 96/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0210.7W96.24.00
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.10.2024, 1 O 250/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis 80.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.10.2024, 1 O 250/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2. 3. Der Beschwerdewert wird auf bis 80.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten um Ansprüche gem. § 2121 BGB. Die Beklagte ist die Ehefrau des am 10.08.2021 verstorbenen Herrn A., im Folgenden der Erblasser. Sie war mit dem Erblasser in vierter Ehe verheiratet. Der Erblasser hinterließ aus seinen früheren Ehen zwei Söhne, Herrn B. und Herrn C. Die Kläger sind die minderjährigen Söhne von Herrn B. und Frau D. Am 27.03.2021 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, siehe Anlage K 2. Danach setzte der Erblasser die Beklagte als seine testamentarische Vorerbin ein sowie seine Enkel und Kläger zu je 1/2 Anteil zu seinen testamentarischen Nacherben. In den Nachlass fallen insbesondere Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Kunstgegenstände und Schmuck. Nachdem die Klägervertreter die Beklagte zur Errichtung eines Nachlassverzeichnisses aufgefordert hatten, übermittelte diese ein Dokument per E-Mail vom 28.02.2023 an Herrn B.. Wegen des Inhalts dieser Aufstellung wird auf Anlage K 9 Bezug genommen. Mit E-Mail vom 01.03.2023 forderte dieser die Beklagte abermals zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses gem. § 2121 BGB auf. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger forderten die Beklagte erneut mit Schreiben vom 17.03.2023 zur Vorlage eines solchen Verzeichnisses zum Nachlass auf. Mit E-Mail vom 27.03.2023 übermittelten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Prozessbevollmächtigten der Kläger ein Dokument, das als „Nachlassverzeichnis Stichtag 20. März 2023“ bezeichnet ist sowie handschriftlich ein Datum und einen namentlichen Schriftzug aufweist. Wegen des Inhalts dieses Dokuments wird auf Anlage K 12 Bezug genommen. Die Kläger haben vor dem Landgericht die Ansicht vertreten, das Nachlassverzeichnis zum 20.03.2023 sei insgesamt unbrauchbar, weil es nicht in der erforderlichen Schriftform vorgelegt worden sei und den inhaltlichen Anforderungen des § 2121 Abs. 1 BGB nicht entsprechen würde. Hierzu behaupten sie, das Verzeichnis sei jedenfalls nicht vollständig. Die Angaben seien zum Teil zu unbestimmt, z.B. in Bezug auf die aufgeführten Kunstwerke sowie Schmuckstücke. Die Kläger haben mit ihrem Antrag zu 1 im Wesentlichen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Verzeichnisses der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Verzeichnisses in den Nachlass fallenden Gegenstände des Erblassers zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage insoweit abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das vorgelegte Nachlassverzeichnis entspreche den Anforderungen des § 2121 Abs. 1 BGB. Erfüllungswirkung sei nach § 362 BGB eingetreten. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Erstellung des Nachlassverzeichnisses. Hierbei hat sie sich insbesondere auf das mit der Klageerwiderung vorgelegte Nachlassverzeichnis zum 20.03.2023 bezogen, das eine handschriftliche Ergänzung in Bezug auf die Immobilien aufweist, Anlage B 4. Eine explizite Beschreibung der einzelnen Gegenstände sei nicht erforderlich. Im Zusammenhang mit § 2121 BGB sei es nicht erforderlich, die Schriftform im Sinne des § 126 BGB zu erfüllen. In dem Nachlassverzeichnis seien, auf der Grundlage der Version mit dem handschriftlichen Nachtrag, sämtliche Nachlassgegenstände bestimmbar aufgeführt. Die Kläger würden die Anforderungen an die Auflistung überziehen. Das Landgericht hat die Parteien mit Schreiben vom 24.06.2024 auf § 2121 Abs. 3 BGB hingewiesen. Daraufhin haben die Kläger ihren Antrag zu 1 im Schriftsatz vom 22.07.2024 für erledigt erklärt, Bl. 172 f. LGeAkte. In diesem Schriftsatz haben sie ebenfalls ausgeführt, ihren Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses nach § 2121 Abs. 3 BGB weiter geltend zu machen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Kläger im Schriftsatz vom 06.08.2024 angeschlossen und einen Kostenantrag gestellt, Bl. 182 LGeAkte. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.10.2024 abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht den Klägern zu je 1/2 auferlegt. Die Entscheidung über die Kosten gem. § 91a ZPO ist Bestandteil dieser Kostenentscheidung. Das Landgericht hat ausgeführt, dass bereits das in erster Version vorgelegte Nachlassverzeichnis mit Stichtag zum 20.03.2023 eine Erfüllungswirkung gehabt habe, § 362 Abs. 1 BGB. Das Formerfordernis des § 2121 Abs. 1 S. 2 BGB sei erfüllt, weil das Verzeichnis den Tag der Aufnahme enthalte und von der Vorerbin unterzeichnet sei. Die Übersendung einer Datei, die das Verzeichnis enthält, entspreche jedenfalls der Übersendung einer Kopie, die ebenfalls Erfüllungswirkung habe. Das Nachlassverzeichnis genüge auch im Übrigen den formalen Anforderungen. § 2121 BGB gebe den Nacherben die Möglichkeit, Sicherungs-, Kontroll- und Informationsrechte auszuüben. Im Nacherbfall diene das Verzeichnis als Beweismittel. § 2122 BGB sehe ebenfalls die Möglichkeit vor, Nachlassgegenstände begutachten zu lassen. Vorausgesetzt sei ihre Individualisierbarkeit. Dies werde insbesondere durch die Fertigung von Fotos erreicht. Schon aus der Natur der Textform würden sich gravierende Einschränkungen im Hinblick auf die Aussagekraft eines Bestandsverzeichnisses im Sinne des § 260 BGB ergeben. Insgesamt könnten an die Erfüllung des Anspruchs gem. § 2121 Abs. 1 BGB keine allzu hohen Erwartungen geknüpft werden. Dies zeige ebenfalls § 2121 Abs. 3 BGB, wonach der Nacherbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses fordern könne. Das vorgelegte Nachlassverzeichnis hätte ebenfalls in inhaltlicher Hinsicht Erfüllungswirkung. Denn die Erfüllung würde nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der Auskunft abhängen. Seien die Kläger der Auffassung, dass die Auskünfte falsch seien, dann bliebe ihnen die Möglichkeit des § 260 Abs. 2 BGB. Gegen diese Entscheidung, die den Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 24.10.2024 zugestellt worden ist, Bl. 239 LGeAkte, haben die Kläger sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 24.10.2024 eingelegt, Bl. 260 ff. LGeAkte. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Kläger mit Beschluss vom 16.12.2024 nicht abgeholfen. Ergänzend hat es ausgeführt, der Vater als einer der gesetzlichen Vertreter der Kläger habe keine wirksamen Willenserklärungen gegenüber Dritten abgeben können, § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB. Deswegen sei der Schriftwechsel bis zur Bestellung der anwaltlichen Vertreter der Kläger mit Schriftsatz vom 17.03.2022 rechtlich belanglos, weil es bis zu diesem Zeitpunkt kein Verlangen im Sinne des § 2121 BGB gegeben habe. Der Anspruch sei bis dahin noch nicht im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB fällig gewesen. Die Kläger hätten ein fehlendes Schriftformerfordernis bereits vor Klageerhebung beanstanden sollen. Gerade weil die Kläger vorgerichtlich Gesprächsbereitschaft gezeigt hätten, sei es treuwidrig, die Formnichtigkeit einzuwenden. Das Nachlassverzeichnis habe Erfüllungscharakter. Dass der Erfüllungscharakter nicht von der inhaltlichen Richtigkeit des Verzeichnisses abhängen würde, zeige § 260 BGB. Im Übrigen reiche die stichworthaltige Auflistung von Gegenständen und Sammelbegriffen aus. Die von den Klägern angestrebte Gewissheit lasse sich letztlich nur mit Fotos erreichen, auch wenn diese nicht geschuldet seien. Die Kläger sind der Auffassung, die Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter könnten sich in Bereichen der Sorge oder in Bezug auf bestimmte Angelegenheiten bevollmächtigen bzw. ermächtigen, sie, die Kinder allein zu vertreten. Unzutreffend sei die Auffassung, das Offenkundigkeitsprinzip sei nicht gewahrt worden. Das Landgericht hätte die Kläger zu diesem Punkt jedenfalls informatorisch anhören müssen. Außerdem sei es erkennbar treuwidrig von der Beklagten, sich jetzt auf eine fehlende Offenkundigkeit bzw. auf eine Unwirksamkeit der Stellvertretung zu berufen. Zudem habe die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben. Das Landgericht habe außerdem den Umstand nicht gewürdigt, dass die Beklagte das Verzeichnis erst nach Klageerhebung nachgebessert habe, weil unstreitig ein Grundstück nicht ausgewiesen gewesen sei. § 260 BGB sei nicht anwendbar. Die Beklagte habe das Verzeichnis auch nicht in der erforderlichen Schriftform vorgelegt. Wolle der Handelnde die Schriftform bei Versand auf elektronischem Weg wahren, so sei dies lediglich unter den Voraussetzungen des § 126a BGB möglich. Das vorgelegte Verzeichnis habe keine Erfüllungswirkung. Die Ausführungen zur Vorlage von Fotos seien nicht nachvollziehbar. Die Angaben der Beklagten in dem Verzeichnis genügten gerade nicht. Insgesamt sind sie der Auffassung, wenn ein vom Vorerben vorgelegtes Verzeichnis, dass die Nachlassgegenstände nicht bestimmbar bzw. individualisierbar aufliste, den Anspruch des Nacherben gem. § 2121 BGB trotzdem erfülle, wäre dieser Anspruch für die Nacherben völlig sinnfrei. Das Verzeichnis wäre kein geeignetes Beweismittel für die Nacherben im Nacherbfall und die Nacherben könnten ihren Herausgabeanspruch nicht erfolgreich durchsetzen. Dieses Ergebnis könne nicht richtig sein. Die Kläger beantragen, die angefochtene Kostenentscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 10.10.2024, Az. 1 O 250/23, soweit sie auf § 91a ZPO beruht, abzuändern und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, im Zusammenhang mit der Vertretung der Kläger habe das Offenkundigkeitsprinzip keineswegs nicht gewahrt werden müssen. Vor dem Schriftsatz vom 17.03.2023 habe die Beklagte daher nicht annehmen können, die Bitte um Vorlage eines Nachlassverzeichnisses habe Rechtsverbindlichkeit, weil sich der Vater der Kläger nicht auf ein Alleinvertretungsrecht berufen habe. Die Schriftformerfordernisse nach § 126 BGB bzw. § 126a BGB würden für das Verzeichnis nach § 2121 Abs. 1 BGB nicht gefordert werden. Das vorgelegte Verzeichnis habe Erfüllungscharakter. Es genüge die Vorlage eines Verzeichnisses der zum Inbegriff gehörenden Gegenstände. Eine etwaige Unrichtigkeit des Verzeichnisses stehe der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht entgegen. Grundsätzlich habe ein Auskunftsberechtigter keinen Anspruch auf Ergänzung oder Berichtigung, eine Ausnahme liege nicht vor. Ursprünglich habe ein Flurstück in dem Verzeichnis gefehlt, das den Nacherben aber bekannt war. II. Die Beschwerde der Kläger ist gem. § 91a Abs. 2 ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Teil der Kostenentscheidung des Landgerichts, der auf § 91a ZPO beruht, ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, BGH, Beschl. v. 29.07.2003, VIII ZB 55/03, Rn. 6. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. 1. Haben die Parteien den Rechtsstreit wie hier jedenfalls teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO insoweit über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO ist das Gericht an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden. Daher hat nach billigem Ermessen derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91–97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen. Grundsätzlich trifft somit die Partei die Kostenlast insgesamt oder anteilig, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre. Dafür ist eine Erfolgsprognose auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Zu würdigen sind nicht nur die unstreitigen Tatsachen und die zum Erledigungszeitpunkt vorliegenden Beweise. Auch die bei Weiterführung des Verfahrens möglichen Angriffs- und Verteidigungsmittel können zu berücksichtigen sein (vgl. insgesamt Musielak, Voit, Flockenhaus, ZPO, 21. A., 2024, § 91a Rn. 23 sowie OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2019, I-6 W 33/19, NJW-RR 2020, 252). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dabei nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.2022, XII ZB 555/21, Rn. 6). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entspricht es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag zu 1 aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wären sie mit diesem Antrag unterlegen. a) Erledigendes Ereignis ist die Abgabe der Erklärung durch den Klägervertreter im Schriftsatz vom 22.07.2024, dass der Anspruch der Kläger auf Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gem. § 2121 Abs. 3 BGB geltend gemacht werde. Denn Erledigungsereignis ist eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage, Zöller, Althammer, ZPO, 35. A., 2024, § 91a Rn. 3. Dies ist hier in Ansehung der genannten Erklärung der Fall, weil der Vorerbe gem. § 2121 BGB grundsätzlich nur einmal verpflichtet ist, der Nacherbe demnach nur einmal die Vorlage des Verzeichnisses verlangen kann, vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1994, IV ZR 319/93, Rn. 18, und sein Rechtsschutzbedürfnis auf Vorlage eines Verzeichnisses nach § 2121 Abs. 1 BGB mit Umstellung seines Vorgehens auf Vorlage eines Verzeichnisses nach § 2121 Abs. 3 BGB nicht mehr besteht, wie dies die Kläger selbst in ihrem Schriftsatz vom 22.07.2024 vorbringen. b) Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 06.08.2024 mit Zustimmung der Beklagtenseite zur Erledigungserklärung durch die Kläger wären diese mit ihrer Klage voraussichtlich unterlegen, vgl. zum maßgeblichen Sach- und Streitstand in zeitlicher Hinsicht, OLG Hamm, Beschl. v. 01.10.1992, 4 W 99/92, Rn. 1. Mit der Vorlage des Nachlassverzeichnisses zum 20.03.2023, jedenfalls in der ergänzten Fassung gem. Anlage B 4, die mit der Klageerwiderung vorgelegt worden ist, ist Erfüllungswirkung gem. § 362 BGB eingetreten. aa) § 2121 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert die Mitteilung eines Verzeichnisses der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände. Vom Wortlaut her enthält § 2121 BGB keine weiteren Vorgaben an dieses Verzeichnis. Der Begriff des Verzeichnisses der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände ist von der Rechtsprechung und der Literatur näher konkretisiert worden. Das Verzeichnis hat danach den zur Zeit seiner Aufnahme, und nicht etwa des Erbfalls, vorhandenen Bestand des Aktivnachlasses wiederzugeben, ohne Nachlassverbindlichkeiten und Wertangaben zu den Nachlassgegenständen, vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1994, IV ZR 319/93, Rn. 18, sowie Münchener Kommentar zum BGB, 9. A., 2022, § 2121 Rn. 8, und Burandt, Rojahn, Lang, Erbrecht, 4. A., 2022, Rn. 6. Der Inhalt des Vermögensverzeichnisses bezieht sich auf die Vermögenswerte im Nachlass. Nicht erforderlich ist die Auflistung von Erinnerungsstücken oder diejenige sämtlicher Gebrauchsgegenstände, wenn sie keinen besonderen Wert haben, vgl. Burandt, Rojahn, Lang, Erbrecht, 4. A., 2022, Rn. 6, sowie OLG München, Beschl. v. 28.01.2020, 31 Wx 439/17, Rn. 33. Das zur Haftungsbeschränkung erstellte Verzeichnis begründet – im Gegensatz zum Inventarverzeichnis nach § 2009 BGB - keine Vollständigkeitsvermutung und dies gilt auch für das Verzeichnis in Form einer öffentlichen Urkunde gem. § 2121 Abs. 3 BGB, Staudinger, Avenarius, BGB, Neubearbeitung 2009, § 2121 Rn. 6. Was die einzelnen Nachlassgegenstände betrifft, so erfordert die Auskunftspflicht die Einzelaufstellung dieser Gegenstände, die in einer geeigneten Art und Weise zu konkretisieren sind, OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.02.2017, 9 U 85/15, Rn. 21. Die Bestimmbarkeit der Gegenstände ist zudem im Zusammenhang mit dem Zweck der Vorschrift zu sehen. § 2121 BGB entspricht einem Auskunftsinteresse des Nacherben, der erst mit Eintritt des Nacherbfalls Herausgabe des Nachlasses verlangen kann. Die Vorschrift bezweckt daher einerseits für die Dauer der Vorerbschaft den Nacherben vor Unkenntnis zu bewahren und andererseits den Vorerben vor Ersatzansprüchen zu schützen, vgl. Grüneberg, Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. A., 2025, § 2121 Rn. 1. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Nacherben verschiedene Rechte zustehen, um den Nachlass für den Nacherbfall zu sichern. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt, so ist der Nacherbe berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, § 2127 BGB. Zudem kann der Nacherbe auf eigene Kosten die Feststellung des Zustandes der zum Nachlass gehörenden Sachen durch Sachverständige verlangen, § 2122 BGB. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe ebenfalls die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gem. §§ 2130, 260 BGB fordern. bb) Das vorgelegte ergänzte Nachlassverzeichnis zum 20.03.2023 entspricht diesen Anforderungen. Das Nachlassverzeichnis enthält eine detaillierte Auflistung der Aktiva. Hierzu gehören die Angaben zu den einzelnen Kontoständen, den Unternehmensbeteiligungen und Immobilien. Letztere sind durch die handschriftliche Angabe vom 20.10.2023 ergänzt worden. Diese Angaben sind hinreichend konkretisiert. Sie erlauben die Individualisierung der einzelnen Gegenstände. Das Nachlassverzeichnis enthält zudem Angaben zum Hausrat und zu Möbeln. Soweit die Kläger beanstanden, dass einzelne Gegenstände fehlen würden, so wird bereits nicht klar, dass es sich um werthaltige Gegenstände handeln soll, die in ein Verzeichnis nach § 2121 BGB aufgenommen werden sollen. Die Kläger nehmen allgemein Bezug auf fehlendes Inventar und fehlende persönliche Gegenstände des Erblassers wie Schuhe oder Hemden. Welchen Wert diese haben sollen und warum sie in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden sollten, wird aus ihrem Vortrag nicht klar. Außerdem ist der Bestand der einzelnen Nachlassgegenstände zum Zeitpunkt der Erstellung des Nachlassverzeichnisses relevant und nicht zum Zeitpunkt des Erbfalls. Weiterhin erhält das Nachlassverzeichnis eine Aufstellung der Bilder und Skulpturen im Nachlass sowie zwei Uhren und weiteren Schmuck. Zwischen den Parteien ist der Wert der aufgeführten Kunstwerke streitig, insoweit wird etwa auf ihre unterschiedlichen Angaben zum Wert der Kunstwerke des Künstlers E. Bezug genommen. Gerade im Zusammenhang mit Kunstwerken steht dem Nacherben die Möglichkeit zu, die in den Nachlass fallenden Sachen, durch einen Sachverständigen auf seine Kosten gem. § 2122 BGB bewerten zu lassen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf bestimmte Angaben in dem Verzeichnis nach § 2121 Abs. 1 BGB an. Soweit die Uhren und der Schmuck betroffen sind, enthält das Nachlassverzeichnis die Anzahl der Gegenstände und ihre Bezeichnung. Hinsichtlich der genauen Bewertung der Gegenstände steht den Nacherben ebenfalls die Möglichkeit der Beurteilung durch Sachverständige zu, gerade wenn ihrer Ansicht nach der Wert nicht genau feststeht. Hinsichtlich eines etwaigen im Nachlassverzeichnis nicht aufgeführten VW Caddy haben die Kläger jedenfalls nicht die Angabe der Beklagten im Schriftsatz vom 23.10.2023 bestritten, dass das Fahrzeug bereits älter sei und keinen hohen Wert aufweist. Damit ist bereits nicht klar, warum dieses Fahrzeug in das Verzeichnis aufgenommen werden sollte, weil dieser Gegenstand nicht werthaltig ist. cc) Soweit die Kläger eine Unvollständigkeit des Verzeichnisses geltend gemacht haben, insbesondere in Bezug auf bestimmte Kunstwerke, spricht dies nicht gegen die Erfüllungswirkung des vorgelegten Verzeichnisses zum 20.03.2023. Hierbei ist zunächst von Relevanz, dass das Verzeichnis nach § 2121 BGB keine Vollständigkeitsvermutung entfaltet. Das Verzeichnis gem. § 2121 BGB begründet lediglich den einfachen Beweis dafür, dass die aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt der Errichtung des Verzeichnisses Nachlassgegenstände waren, vgl. Staudinger, Avenarius, BGB, Neubearbeitung 2009, § 2121 Rn. 6. Dieses Verzeichnis soll vom Vorerben nach seinem Kenntnisstand errichtet werden. In seinem eigenen Interesse wird der Vorerbe bereits bestrebt sein, ein vollständiges und richtiges Verzeichnis vorzulegen, um weiteren Ansprüchen des Nacherben, insbesondere Ersatzansprüchen, vorzubeugen (zum Zweck des § 2121 BGB siehe die Ausführungen oben). In Bezug auf die zwischen den Parteien umstrittenen Gegenstände, insbesondere etwaige fehlende Kunstwerke, hat sich die Beklagte im Einzelnen erklärt. Besteht Anlass zu der Annahme, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt, was durch fehlende Gegenstände im Verzeichnis indiziert sein kann oder bei Veränderungen nach der Erstellung des Verzeichnisses, vgl. Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, Wachter, 6. A., 2024, § 17 Rn. 142, so steht dem Nacherben unter Umständen der spezielle Auskunftsanspruch gem. § 2127 BGB zu. Außerdem hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Nacherben dann, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis bestehen, die Möglichkeit des Vorgehens nach § 260 Abs. 2 BGB zusteht. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 260 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit Ansprüchen nach § 2121 BGB ist jedenfalls die Vorschrift des § 260 Abs. 2 BGB analog auf weitere Auskunftsansprüche des BGB, etwa § 2121 BGB, anwendbar, vgl. etwa BeckOK BGB, Hau, Poseck, 72. Edition, Stand 01.11.2024, § 260 Rn. 38. In Betracht kommt zudem die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen des § 2127 BGB sowie insbesondere des § 2130 Abs. 2 BGB, vgl. Burandt, Rojahn, Lang, Erbrecht, 4. A., 2022, § 2121 Rn. 11. Ob dem Zweck des § 2121 BGB dadurch am besten entsprochen werden kann, dass dem Verzeichnis Fotos beigefügt werden, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen dahingestellt bleiben. dd) Das von den Beklagtenvertretern vorgelegte Nachlassverzeichnis zum 20.03.2023 entsprach den formellen Anforderungen des § 2121 BGB. Das Verzeichnis ist nach § 2121 Abs. 1 S. 2 BGB mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Nachlassverzeichnis zum 20.03.2023 enthält sowohl in der ursprünglichen Fassung als auch in der ergänzten Fassung eine Datumsangabe auf der letzten Seite sowie eine Unterschrift. Zwischen den Parteien stehen die Zuordnung dieser Unterschrift zur Beklagten sowie ihre Echtheit nicht in Streit, wie das Landgericht zutreffend festgehalten hat. Die Parteien streiten einzig darum, ob die Übermittlung dieses Verzeichnisses als Datei per E-Mail den Anforderungen des § 2121 Abs. 1 S. 2 BGB genügt. Dies ist ebenfalls zu bejahen. § 2121 Abs. 1 S. 2 BGB schreibt nicht die schriftliche Form gem. § 126 BGB ausdrücklich vor. Dadurch kommt es auch nicht auf die Vorgaben des § 126a BGB an, weil nicht die Schriftform des § 126 BGB durch eine elektronische Form ersetzt werden soll. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die eingescannte Fassung des Dokuments durch die Wiedergabe der Unterschrift der Beklagten eine Zuordnung der Erklärung zu dieser Partei erlaubt. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass die Übermittlung per E-Mail fehlerhaft sein könne, handelt es sich um allgemeine Ausführungen zum Inhalt von E-Mails und ihrer Übertragung. Warum das ihnen übermittelte Nachlassverzeichnis fehlerhaft bzw. der Beklagten nicht zuzurechnen sein soll, wird aus diesen Ausführungen nicht ersichtlich. Auch wenn das Verzeichnis vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten an die Klägerseite übermittelt wurde, handelt es sich um die Erklärung der Beklagten selbst, die die Prozessbevollmächtigten als Boten übermittelt haben, vgl. insgesamt zur Übermittlung einer Auskunft gem. § 260 Abs. 1 BGB durch einen Rechtsanwalt BGH, Beschl. v. 28.11.2007, XII ZB 225/05, Rn. 12 ff. III. Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. …