Beschluss
20 W 37/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:1219.20W37.24.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 27. Mai 2024 wird der Ordnungsgeldbeschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 06. Mai 2024 - Az.: 38 O 17/22 – abgeändert und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag der Gläubigerin vom 14. Juni 2023 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 27. Mai 2024 wird der Ordnungsgeldbeschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 06. Mai 2024 - Az.: 38 O 17/22 – abgeändert und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag der Gläubigerin vom 14. Juni 2023 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin. Gründe: I. Der Schuldnerin ist mit Beschlussverfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2022 unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, geschäftlich handelnd, selbst oder durch Dritte mit dem als Anlage K 7 in Fotokopie vorgelegten Schreiben zu werben. Die ihr im Februar 2022 zugestellte Beschlussverfügung erkannte die Schuldnerin am 24. März 2022 als gleich einem rechtskräftigen Titel in der Hauptsache materiell-rechtlich verbindliche Regelung an. Im Jahr 2023 versandte die Schuldnerin mehrere weitere Werbeschreiben, darunter im Frühjahr 2023 ein mit der Datumsangabe „im Jahr 2023“ versehenes und im Juli/August 2023 ein undatiertes Kundenanschreiben. Diese beiden Schreiben (Anlagen AST 4) hat die Gläubigerin jeweils zum Anlass für einen Ordnungsgeldantrag genommen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 06. Mai 2023 gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die Beschlussverfügung vom 11. Februar 2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 125.000,- € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 25. Mai 2024, der das Landgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig und hat Erfolg, denn die streitbefangenen Ordnungsmittelanträge der Gläubigerin sind mangels Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen das ihr obliegende Unterlassungsgebot unbegründet. 1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft oder zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Verstoß der Schuldnerin gegen das Verbot, geschäftlich handelnd, selbst oder durch Dritte mit dem als Anlage K 7 in Fotokopie vorgelegten Schreiben zu werben, ist zu verneinen. 2.1. Im Rahmen der dem Prozessgericht obliegenden Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche der Gläubigerin zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022, Az.: I ZR 98/21, GRUR 2023, 839 mit Hinweis auf BVerfG, GRUR 2022, 1089 Rn. 19; BGH GRUR 2015, 1248 Rn. 20 f.). Das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Das gilt auch dann, wenn das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist (vgl. BGH, a.a.O. mit Hinweis auf BVerfG GRUR 2022, 1089 Rn. 19; BGH GRUR 2010, 855 Rn. 17 – Folienrollos ; GRUR 2014, 706 Rn. 11 - Reichweite des Unterlassungsgebots ). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, auf das beschränkt ist, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (vgl. BGH, a.a.O. mit Hinweis auf BVerfG GRUR 2022, 1089 Rn. 19; BGH GRUR 2013, 1071 Rn. 15 - Umsatzangaben , GRUR 2014, 706 Rn. 13 - Reichweite des Unterlassungsgebots ; KG GRUR-RR 2021, 547). 2.2. In Anwendung dieser Grundsätze scheidet vorliegend die Zuordnung der von der Gläubigerin behaupteten Verletzungshandlungen zum Kernbereich des Verbots aus. a. Ausweislich der Beschlussverfügung vom 11. Februar 2022 ist der Schuldnerin untersagt, geschäftlich handelnd, selbst oder durch Dritte mit dem als Anlage K 7 in Fotokopie vorgelegten Schreiben zu werben. Das Landgericht ist der Argumentation der Gläubigerin in der Antragsschrift vom 09. Februar 2022 gefolgt, wonach das damals streitgegenständliche Kundenanschreiben (Anlage K 7) den Eindruck erwecke, als gehe es darin nur um den Wechsel in einen anderen Tarif (und nicht um den Wechsel zu einem anderen Anbieter); diejenigen Kunden, die über ein Vertragsverhältnis zu der Gläubigerin verfügten, nähmen deshalb weiter an, das Kundenanschreiben (Anlage K 7) sei von der Gläubigerin autorisiert bzw. stamme von einem Vertriebspartner der Gläubigerin. Zur Begründung des von ihr behaupteten Eindrucks hat die Gläubigerin verschiedene Textpassagen in dem damals streitgegenständlichen Kundenanschreiben in Bezug genommen und diese aufgrund ihrer Formulierung als irreführend gerügt (vgl. Seite 4 bis 5 der Antragsschrift vom 09. Februar 2022). Dies berücksichtigend, richtet sich die Frage, ob die Voraussetzungen eines (weiteren) Wettbewerbsverstoßes vorliegen, danach, ob der Schuldnerin vorgeworfen werden kann, mit den nunmehr beanstandeten Kundenanschreiben (Anlagen AST 4) wiederum den Eindruck erweckt zu haben, als gehe es nur um den Wechsel in einen anderen Tarif (und nicht um den Wechsel zu einem anderen Anbieter). b. Mit dieser Maßgabe kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die von der Gläubigerin behaupteten Verletzungshandlungen vom Titel als kerngleich mit der konkreten Verletzungsform erfasst sind. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass diejenigen Textpassagen aus dem ursprünglichen Schreiben (Anlage K 7), die die Gläubigerin - und ihm folgend das Landgericht - für irreführend erachtet hat, in den nunmehr beanstandeten Kundenanschreiben (Anlagen AST 4) nicht mehr enthalten sind. Die Schuldnerin hat umfassend und erschöpfend dargelegt, die in Rede stehenden Textpassagen allesamt verändert zu haben (vgl. Seite 5 bis 12 der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2024). Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Schuldnerin macht mit guten Gründen geltend, aufgrund der vorgenommenen Änderungen könne nicht mehr der Eindruck entstehen, es gehe lediglich um einen Tarifwechsel und das Schreiben sei von der Antragstellerin autorisiert bzw. stamme von einem Vertriebspartner der Antragstellerin. Die streitbefangene Gestaltung unterscheidet sich deutlich von der ursprünglich beanstandeten Gestaltung und stellt sich daher nicht mehr als im Kern gleichartige Verletzungshandlung dar. Eine Prüfung der veränderten Gestaltung hat in einem (gesonderten) Erkenntnisverfahren zu geschehen. Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Kundenanschreiben (Anlagen AST 4) nicht zur Irreführung geeignet ist. Von dieser Rechtsauffassung haben die Parteien aufgrund der unter den Az.: I-20 U 107/23 sowie I-20 U 117/23 geführten Verfahren Kenntnis; daran wird auch nach nochmaliger Überprüfung festgehalten. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.