Beschluss
14 U 15/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:1112.14U15.24.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.08.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (4 O 464/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.08.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (4 O 464/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: (Abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO). I. Die Berufung des Klägers ist aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 10.09.2024 offensichtlich unbegründet. Auf den Inhalt dieses Beschlusses (Bl. 304-315 OLG) wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Senat ist weder an einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gehindert, noch war die Revision zuzulassen. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Bedeutung der Sache beschränkt sich auf die Anwendung der durch den Senat aufgeführten - durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärten - Rechtsgrundsätze auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht keine Divergenz der Rechtsauffassung des Senats zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Obergerichte zur Frage der Darlegungslast bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der beanstandeten Beitragsanpassungen. Wie die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2024 zutreffend ausführt, verlangt auch der Bundesgerichtshof eine Beschäftigung des Versicherungsnehmers mit ihm vom Versicherer überlassenen – und vorliegend auch erläuterten – Unterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2015 – IV ZR 272/15, juris, Rn. 24). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf die vom Senat angenommene gestufte Darlegungslast. Der Kläger übergeht dabei den Umstand, dass der Bundesgerichtshof in der von ihm zitierten Entscheidung die Anforderungen an den klägerischen Vortrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung festlegt. Dazu setzt sich der Senat gerade nicht in Widerspruch, da er eine Beschäftigung mit ihm im Laufe des Verfahrens überlassener Unterlagen verlangt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs verhält sich nicht zu der hier maßgeblichen Frage der gestuften Darlegungslast im Laufe des Verfahrens . Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Das Berufungsvorbringen und die ergänzenden Ausführungen des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 23.10.2024 geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Der Berufungsantrag zu I. ist unbegründet. Der Kläger hat weder erheblich dargetan, dass die formellen Voraussetzungen der streitgegenständlichen Prämienanpassungen nicht erfüllt sind (unten a)), noch dass diese Prämienanpassungsbegehren materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt waren (unten b)). a) Hinsichtlich der formellen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienanpassungen wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 10.09.2024 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hinsichtlich der Prämienanpassungen zum 01.01.2018 und 01.01.2020 enthält die Stellungnahme kein neues Vorbringen und erschöpft sich in dem Hinweis auf eine andere Rechtsansicht des Klägers. aa) Soweit der Kläger mit seiner Stellungnahme vom 23.10.2024 zur formellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2015 geltend macht, diese sehr wohl angegriffen zu haben, kann dies dahinstehen. Denn auch diese Beitragsanpassung ist formell wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG lediglich die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Auch muss nicht angegeben werden, ob der Schwellenwert der Veränderung bei den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, dessen Überschreiten eine Prämienanpassung auslöst, im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist. Der Versicherer hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 16.12. 2020 - IV ZR 314/19, juris, Rn. 21). Ausreichend - aber auch erforderlich - ist daher die Angabe, bei welcher Rechnungsgrundlage im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, eingetreten ist. Die Rechnungsgrundlage muss auch und gerade bezogen auf die konkrete Prämienanpassung benannt werden. Nicht ausreichend ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Denn dem Gesetzeswortlaut ist durch die Verwendung des Begriffs „maßgeblich“ zu entnehmen, dass nicht eine allgemeine Information oder Belehrung über das Prämienanpassungsrecht ausreicht, sondern ein Bezug zu der konkreten Prämienanpassung hergestellt werden muss. Der Mitteilung muss daher entnommen werden können, dass im konkreten Fall eine Veränderung der jeweiligen Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat; ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 14.04 2021 - IV ZR 36/20, juris, Rn, 32 f.). Gemessen an den vorstehenden Rechtsgrundsätzen war die Prämienanpassung zum 01.01.2015 nicht zu beanstanden. Das Erhöhungsschreiben vom 27.11.2014 lautet wie folgt: „ Sehr geehrter Herr A., in den letzten zwei Jahren entwickelten sich die Beiträge der meisten Tarife positiv: Sie sind gleich geblieben oder sogar gesunken. In diesem Jahr hat der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von berechneten und tatsächlichen Leistungen gezeigt, dass in einigen Bereichen höhere Kosten angefallen sind. Lesen Sie ausführliche Hinweise dazu in den nachfolgenden Unterlagen. Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung steigt, weil unter anderem zum ersten 01.01.2015 die erste Stufe der Pflegereform mit vielen Leistungsverbesserungen in Kraft tritt.“ Aus dem angefügten Nachtrag zum Versicherungsschein ergeben sich die Erhöhungen in den mit einem Stern gekennzeichneten, hier streitgegenständlichen Tarifen. In den ebenfalls übersandten „ Wichtige Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung “ heißt es unter anderem wie folgt: „Beiträge und Leistungen müssen ständig im Gleichgewicht sein. Deswegen ist gesetzlich vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich gezahlten mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang von einander ab, prüfen wir die Beiträge und passen sie gegebenenfalls an. Die Folge können höhere oder auch niedrigere Beiträge sein. Warum Ihr Beitrag steigt Wir garantieren Ihnen unsere Leistungen ein Leben lang. Daher müssen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben ausgeglichen sein. Doch die Leistungsausgaben verändern sich im Laufe der Zeit durch Medizinischen Fortschritt und steigende Lebenserwartung Die Menschen leben länger und nehmen Gesundheitsleistungen länger in Anspruch. Allgemeine Preissteigerungen im Gesundheitswesen Höhere Rechnungen für Krankenhausbehandlungen oder Preiserhöhungen bei Medikamenten führen zu steigenden Beiträgen. Gestiegenes Gesundheitsbewusstsein und eine veränderte Erwartungshaltung der Versicherten Medizinische Leistungen werden häufiger angeboten und auch nachgefragt. Gleichzeitig steigen die Ansprüche an die eigene medizinische Versorgung. Übrigens: Von steigenden Leistungsausgaben ist unser gesamtes Gesundheitssystem gleichermaßen betroffen. Unabhängig davon, ob es sich um die B., eine andere private Krankenversicherung oder die gesetzliche Krankenversicherung handelt! (…) Durch den Gesetzgeber ist genau festgelegt, wann die Voraussetzungen für eine Anpassung der Beiträge vorliegen. So kann es vorkommen, dass Beiträge mehrere Jahre gleich bleiben, obwohl die Leistungsausgaben gestiegen sind. Sind später die Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung erfüllt, müssen auf einen Schlag alle Rechnungsgrundlagen (zum Beispiel Rechnungszins, Lebenserwartung) aktualisiert werden. Die Folge: Die Beitragsanpassung fällt dann stärker aus. Durch diesen Nachholeffekt ist die Erhöhung unter Umständen relativ deutlich. Verteilt auf die einzelnen Jahre fällt sie dann jedoch geringer aus.“ Dies genügte den formellen Anforderungen. Schon das Anschreiben selbst enthielt die erforderliche Information, dass sich die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ verändert hatte. Der Inhalt des Anschreibens macht dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass auslösender Faktor die geänderten „Leistungsausgaben“ waren. Dabei ist es unschädlich, dass nicht der Begriff „Versicherungsleistungen“ verwendet wird, weil mit dem Hinweis, dass die „kalkulierten mit den tatsächlich gezahlten Leistungen“ verglichen worden seien, zweifelsfrei die „Versicherungsleistungen“ und auch nur diese gemeint waren. Ebenso ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich, dass nicht sein individuelles Verhalten zur Änderung geführt hat, weil auf die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung hingewiesen wurde. Die Rechnungsgrundlage „Sterbewahrscheinlichkeit“ wird weder an dieser Stelle noch im Merkblatt (oder an anderer Stelle) als im konkreten Fall auslösender Faktor erwähnt. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass dieser Faktor ebenfalls angesprungen sein könnte. Die fehlende Erwähnung der „Sterbewahrscheinlichkeiten“ ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass dieser Parameter bei den konkreten Beitragsanpassungen keine Rolle gespielt hat. Soweit im Rahmen der „ Wichtige Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung” die Beklagte alsdann erläutert hat, dass nach einem Anspringen des auslösenden Faktors die Beiträge nachkalkuliert werden und dabei neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel der Rechnungszins und die Lebenserwartung, zu aktualisieren seien, stellt dies den Anpassungsvorgang im Ablauf zutreffend dar. Diese Darstellung und die Verwendung des Begriffes „Rechnungsgrundlagen“ ist bei verständigem Lesen weder verwirrend noch desinformierend. Das Überschreiten eines zuvor festgelegten Schwellenwertes wird in den „ Wichtige Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung “, auf die im Anschreiben ausdrücklich Bezug genommen wird, dargelegt: „ Deswegen ist gesetzlich vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich gezahlten mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang von einander ab, prüfen wir die Beiträge und passen sie gegebenenfalls an.“ Damit ist der Schwellenwertmechanismus hinreichend beschrieben (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – IV ZR 419/22, juris, Rn. 15). Einer konkreten Erwähnung des Wortes „Schwellenwert“ bedarf es ebenso wenig wie spezifischer Angaben zu diesem Wert und dem konkreten Ergebnis der Überprüfung. Schließlich ist auch der erforderliche Bezug zu den Versicherungsleistungen in dem konkret erhöhten Tarif gewahrt. Zwar ersetzt die allgemeine Erwähnung gestiegener Leistungsausgaben oder Gesundheitskosten eine tarifbezogene Begründung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2023 – IV ZR 248/21, juris, Rn. 23). Der erforderliche Tarifbezug ergibt sich vorliegend aber aus der aufgeführten Gegenüberstellung des bisherigen und zukünftigen Beitrags, der – hinsichtlich der betroffenen Tarife – zudem mit einem Sternchen gekennzeichnet ist und die Erläuterung „ Beitrag wurde geändert “ aufweist. Durch die Zusammenschau von Anschreiben und dem übersichtlich gestalteten Merkblatt erkennt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne Mühe die erforderlichen Informationen einschließlich des erforderlichen Tarifbezuges (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – IV ZR 419/22, juris, Rn. 15). bb) Soweit der Kläger eine Prämienanpassung zum 01.01.2019 behauptet, resultierte die Erhöhung der Prämie unstreitig aus einem Wegfall von Limitierungsmitteln, so dass es schon am Vorliegen einer Prämienänderung i.S.d. §§ 203 VVG, 155 VAG fehlt, die eine Mitteilung erfordern würde, die formell unwirksam sein könnte. Eine solche war hier nicht erforderlich und existiert unstreitig auch nicht. b) Bezüglich der vom Kläger gerügten materiellen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen erschöpft sich die klägerische Stellungnahme zum Senatshinweis in der Darlegung der entgegenstehenden Rechtsansicht des Klägers zur Frage der Darlegungs- und Beweislast, die dem Senat keinen Anlass gibt, von seiner Rechtsansicht abzuweichen, so dass auch insoweit auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 10.09.2024 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 2. Der Berufungsantrag zu 2. ist mithin ebenfalls unbegründet. Der Anspruch ist insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 BGB begründet, da der Kläger, wie zuvor ausgeführt, nicht erheblich dargetan hat, dass der Beklagten die von ihr vereinnahmten streitgegenständlichen Mehrzahlungen nicht zustanden. 3. Ebenfalls unbegründet ist der Berufungsantrag zu 3. Dem Kläger steht kein Anspruch aus Nutzungsherausgabe nach § 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB zu. Denn er hat nicht erheblich dargetan, dass die Beklagte keinen Anspruch auf die von ihr vereinnahmten streitgegenständlichen Mehrzahlungen hatte, so dass es an einer ungerechtfertigten Bereicherung, die den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen begründen könnte, fehlt. 4. Auch der Berufungsantrag zu 4. bleibt aus den vorgenannten Gründen ohne Erfolg. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. III. Die Berufung hat einen Wert von 14.256,10 EUR. a) Der im Berufungsverfahren verfolgte Zahlungsantrag zu 2. hat einen Wert von 10.147,54 EUR (= 5.174,02 EUR + 4.973,52 EUR). Davon entfallen 5.174,02 EUR auf die bis zur Anhängigkeit der Klage erbrachten Zahlungen bis einschließlich Januar 2020 (Bl. 29/30 LG). Weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.973,52 EUR entfallen auf den Zeitraum von Februar 2020 bis Ende Dezember 2021. b) Der im Berufungsverfahren verfolgte Feststellungsantrag zu 1. hat daneben einen Wert von 4.108,56 EUR. Neben einem Zahlungsantrag erhöhen die wirtschaftlich identischen Klageanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert nicht, soweit sie sich auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19, juris, Rn. 37). Maßgeblich bei auf die Zukunft gerichteten Feststellungsanträgen ist der Zeitraum von dreieinhalb Jahren (42 Monaten) ab Anhängigkeit des Feststellungsantrags (vgl. BGH, a.a.O.). Die vorstehenden Rechtsgrundsätze vorausgesetzt, bemisst sich der Gegenstandswert für den Feststellungsanträge zu 1. auf 4.108,56 EUR. Für den Zeitraum bis zur Anhängigkeit der Klage decken sich der im Berufungsverfahren weiterverfolgte Zahlungsantrag zu 2. und der Feststellungsantrag zu 1. vollständig. Für den Zeitraum ab Anhängigkeit der Klage decken sich der Zahlungsantrag zu 2. und der Feststellungsantrag zu 1. über 23 Monate. Es verbleibt mithin ein berücksichtigungsfähiger Zeitraum von 19 Monaten (= 42 Monate - 33 Monate) und damit ein anzusetzender Wert von 4.108,56 EUR (= (19 x 57,60 EUR) + (19 x 53,49 EUR) + (19 x 28,94 EUR) + (19 x 66,48 EUR) + (19 x 9,73 EUR)). Der Feststellungsantrag zu 3. bezieht sich nur auf einen Zeitraum vor Anhängigkeit der Klage und wirkt sich nicht werterhöhend aus. Der Antrag zu 4. bezieht sich auf eine Nebenforderung und bleibt daher bei der Wertbestimmung außer Ansatz. … … …