Leitsatz: § 17a Abs. 4 GVG, Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 c), Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO 1. Eine Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung zum Rechtsweg auch in dem Fall beschwert, dass sie in erster Instanz die Auffassung des Gerichts geteilt hat, ihre Meinung mit dem Rechtsmittel aber ändert. 2. Die Abgrenzung privatrechtlicher von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten wird nach inländischem Rechtsverständnis vorgenommen, wenn ein Klageanspruch auf eine Norm ausländischen Rechts gestützt wird. Inländisches Recht umfasst die Brüssel Ia-VO. 3. Ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sind die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel Ia-VO anwendbar, wenn ein im Vereinigten Königreich angesiedelter Kläger einen Beklagten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verklagt. 4. Eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel Ia-VO liegt vor, wenn die Kläger bezogen auf eine geltend gemachte Entschädigungsforderung keine hoheitlichen Befugnisse ausgeübt haben, sondern nur ein nicht am Rechtsstreit beteiligter Dritter ein verwaltungsaktähnliches Gebilde im Vorfeld erlassen hat. Auf die sofortigen Beschwerden der Kläger und der Beklagten wird der Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07.05.2024, 24 O 8/23, aufgehoben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Düsseldorf zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. I. Die Beklagte war seit 2010 Alleingesellschafterin der R. Ltd., die ihren Sitz in Großbritannien hat. Zur Unternehmensgruppe dieser Holding gehörten u.a. die C. Ltd. und die F. Ltd.. Deren Arbeitnehmer waren Berechtigte eines Pensionsfonds, des F. Limited (…) Pension & Assurance Protection Scheme (im Folgenden: Pensionsfonds). Als Arbeitgebergesellschaften waren die C. Ltd. und die F. Ltd. zur Finanzierung des Pensionsfonds verpflichtet. Der Pensionsfonds wies ein Defizit von … Mio. GBP aus. Im Mai 2013 veräußerte die Beklagte im Wege eines Management-Buy-Outs die R. Ltd. an eine Zweckgesellschaft. Der Kaufpreis wurde zu ¾ durch Darlehen der beiden Arbeitgebergesellschaften finanziert. Ende Januar 2014 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht über das Vermögen der Arbeitgebergesellschaften eröffnet. 2021 untersuchte der Pensions Regulator, eine durch den britischen Pensions Act 2004 (im Folgenden: PA04) eingerichtete öffentlich-rechtliche Körperschaft, der u.a. die Aufgabe des Schutzes der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für die Mitglieder entsprechender Fonds obliegt, diese Vorgänge. Auf der Grundlage von Section 38 PA04 erließ der Pensions Regulator am 06.08.2021 eine sogenannte Contribution Notice, die die Beklagte zur Leistung einer Entschädigung von insgesamt 2.082.382,36 GBP, zahlbar an die Klägerin zu 1) als Treuhänderin des Pensionsfonds, verpflichtete. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Betrag von … GBP entsprechend den von den Arbeitgebergesellschaften geleisteten Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises betreffend die Veräußerung der F. Ltd., einem Betrag von … GBP betreffend eine Zahlung der Arbeitgebergesellschaften an die Beklagte für einen aufgeschobenen Teil der Kaufpreiszahlung und eines Betrags von … GBP für entgangene Kapitalerträge und Zinsen des Pensionsfonds. Der Pensions Regulator war aufgrund seiner Ermittlungen zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte dem Pensionsfonds einen erheblichen Schaden zugefügt hatte, indem sie sich durch den Verkauf an eine unterkapitalisierte Zweckgesellschaft der gegenüber dem Pensionsfonds zahlungspflichtigen Arbeitgebergesellschaften entledigte, wobei der Verkauf größtenteils darüber hinaus von den Arbeitgebergesellschaften selbst finanziert wurde. Aus diesem Grund befand er, dass die Beklagte nach den Vorgaben der Section 38 PA04 eine Entschädigung zu leisten habe. Die Klägerin zu 1) ist eine privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht, die gewerblich Treuhand- und Verwaltungsdienstleistungen für Pensionsfonds anbietet. Sie ist derzeit die einzige Treuhänderin des Pensionsfonds, verwaltet in dieser Funktion das Vermögen des Pensionsfonds einschließlich der Zahlungen an Berechtigte. Der Kläger zu 2) ist das Leitungsorgan des Pension Protection Fund, einer britischen Einrichtung, deren Aufgabe der Schutz von Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung im Fall der Insolvenz von Arbeitgebern ist. Die Kläger verlangen im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Zahlung von … GBP nebst Zinsen entsprechend der vom Pensions Regulator festgelegten Entschädigung. Der Betrag solle an die Klägerin zu 1) gezahlt werden. Der Kläger zu 2) sei unstreitig an dem Rechtsstreit nur beteiligt, da der Pensionsfonds seit 2016 als Closed Scheme im Sinne von Section 153 PA04 geführt werde, so dass nur er nach Section 40 (5) PA04 die Forderung der Klägerin zu 1) geltend machen könne. Die Kläger stützen ihre Klage auf Section 38 (2), (3) und (5) PA04 in Verbindung mit Section 38a (1) PA04 und sind der Auffassung, dass es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit handele. Gegenstand der Klage sei die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs der Klägerin zu 1) nach englischem Recht aufgrund der durch die Contribution Notice entstandenen Schuld der Beklagten, nicht die Contribution Notice selbst. Die Contribution Notice sei zwar Ergebnis eines vom Pensions Regulator eingeleiteten Verfahrens, sie führe aber gem. Section 40 (3) PA04 zu einem privatrechtlichen Anspruch. Die Beklagte hat gemeint, für den Rechtsstreit seien die Verwaltungsgerichte oder die Sozialgerichte zuständig. Den maßgeblichen Kern des vorliegenden Rechtsstreits bilde die Contribution Notice, also ein Haftungsbescheid ähnlich einem Verwaltungsakt im Sinne des deutschen Rechts. Da der Pensions Regulator die Angemessenheit seiner Maßnahme nach dem Pensions Act 2004 zu prüfen habe, übe er Befugnisse aus, die von den im Verhältnis zu Privatpersonen geltenden allgemeinen Regelungen diametral abwichen. Mit der Contribution Notice würden nicht in erster Linie private Interessen verfolgt, sondern sie diene einem breiteren öffentlichen Interesse, das auch in einer Minimierung des Risikos einer Inanspruchnahme des vom Kläger zu 2) verwalteten Pension Protection Fund bestehe. Letztlich solle mit der Klage der Umstand umgangen werden, dass es keine völkerrechtliche Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung der Contribution Notice in Deutschland gebe. Der Nebenintervenient hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen. Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit der angefochtenen Entscheidung den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Rechtsstreit sei der Sachverhalt einem Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben unterworfen. Zwischen den Klägern auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite hätten bis zur Contribution Notice des Pensions Regulator, der für die Beaufsichtigung von Pensionsfonds zuständigen englischen Aufsichtsbehörde, keine Rechtsbeziehungen bestanden. Insbesondere begründe der Pensions Act selbst keine Verpflichtungen der Beklagten gegenüber den Klägerinnen. Die Klageforderung folge nach dem maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis allein aus einem Akt hoheitlicher Gewalt, namentlich der Contribution Notice, einer (Aufsichts)Behörde, namentlich des Pensions Regulator. Hiergegen wenden sich die Kläger und die Beklagte mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln. Die Kläger machen geltend, das Landgericht habe übersehen, dass der vom Landgericht in Bezug genommene Pensions Regulator am vorliegenden Rechtsstreit gar nicht beteiligt sei und auch im Übrigen Parteien des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses ausschließlich privatrechtliche Rechtsträger ohne hoheitliche Befugnisse seien. Die Beklagte hält ihre Auffassung in erster Instanz nicht aufrecht und geht nunmehr ebenfalls davon aus, dass eine privatrechtliche Streitigkeit vorliege. Zu einem anderen Ergebnis könne man schon deshalb nicht kommen, weil die deutsche Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit nur zur Entscheidung von Sachverhalten berufen seien, die auf der Grundlage von im Geltungsbereich Deutschlands gültiger Gesetze beurteilt werden könnten. Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässigen sofortigen Beschwerden der Kläger und der Beklagten haben in der Sache Erfolg. Die vorliegende Streitigkeit ist privatrechtlich mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. 1. Die Beschwerden beider Parteien gegen die gem. § 17a Abs. 2 GVG ergangene Entscheidung des Landgerichts sind gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig. Insbesondere sind nicht nur die Kläger, sondern auch die Beklagte, die erstinstanzlich zur Frage des Rechtswegs noch von der Zuständigkeit der Verwaltungs- oder Sozialgerichte ausgegangen ist, durch die Entscheidung des Landgerichts zur Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten beschwert. Die materielle Beschwer ergibt sich schon daraus, dass die Rechtswegentscheidung eine Partei in ihrem verfahrensgrundrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG) verletzen kann (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.09.2011 – 3 W 50/11, Rn. 18; OLG Köln, Beschl. v. 06.07.1995 – 5 W 46/95, NJW-RR 1996, 60; Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, 82. Aufl., § 17a GVG Rn. 33; MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl., § 17a GVG Rn. 32). Einer formellen Beschwer in dem Sinne, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung gem. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG mindestens konkludent gegen die Verweisung ausgesprochen haben muss, bedarf es jedenfalls für die Anfechtung einer Entscheidung zum Rechtsweg nicht. Der Rechtsweg unterliegt nicht der Parteidisposition, sondern bedarf der Entscheidung von Amts wegen; durch die Zulässigkeitsrüge einer Partei gemäß § 17a Abs. 3 S. 2 GVG kann diese Entscheidung lediglich vorab erzwungen werden. Ist aber der mit der Beschwerde angegriffene Entscheidungsgegenstand der Disposition der Parteien entzogen, kann es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf Vornahme oder Inhalt diesbezüglicher Prozesserklärungen nicht ankommen; sie haben allenfalls den Charakter einer Anregung (OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 19). 2. Die Beschwerden sind begründet. Auf der Grundlage des von den Klägern geschilderten Sachverhalts handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine privatrechtliche Streitigkeit, so dass gem. § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 28.09.2022 – XII ZR 7/22, Rn. 15 ff. m.w.N.) nimmt die Abgrenzung privatrechtlicher von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, wenn der Klageanspruch auf eine Norm ausländischen Rechts gestützt wird, aus dem Blickwinkel der lex fori, also nach inländischem Rechtsverständnis vor. Ist die Brüssel Ia-VO auf den Rechtsstreit anwendbar, zieht er deren Art. 1 Abs. 1 als inländisches Recht heran. a) Entgegen der Ansicht der Kläger findet die Brüssel Ia-VO ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung. Denn die Brüssel Ia-VO ist grundsätzlich universell anwendbar und nicht nur unter Staatsangehörigen oder Bewohnern von Mitgliedstaaten. Voraussetzung ist nur, dass es sich nicht für alle am Verfahren Beteiligten um einen reinen Inlandsprozess handelt, sondern um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug. Die einheitlichen Zuständigkeitsregeln sind nicht nur zur Anwendung auf Sachverhalte bestimmt, die einen tatsächlichen und hinreichenden Bezug zum Funktionieren des Binnenmarktes aufweisen, der definitionsgemäß mehrere Mitgliedstaaten betrifft. Vielmehr hat die Vereinheitlichung mit Auslandsbezug als solche zum Ziel gehabt, die Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes, die sich aus den Unterschieden in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ergeben können, zu beseitigen. Allerdings ist der Anwendungsbereich der meisten Vorschriften der Verordnung an zusätzliche Bezüge des Verfahrens zu einem Mitgliedstaat gebunden. Für die Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit ergibt sich der Anwendungsbereich u.a. aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Erwägungsgrund (13) Brüssel Ia-VO. Dementsprechend ist die Brüssel Ia-VO anzuwenden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz (oder im Falle von Gesellschaften und juristischen Personen den satzungsgemäßen Sitz, Art. 63 Abs. 1 a) Brüssel Ia-VO) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat und der Kläger in einem Drittstaat ansässig ist (EuGH, Urt. v. 14.07.2022 – C-274/21, C-275/21, Rn. 57 f. – EPIC Financial Consulting GmbH; Urt. v. 17.03.2016 – C-175/15, Rn. 20 – Taser International; Urt. v. 01.03.2005 – C-281/02, Rn. 23 ff. – Owusu; Urt. v. 13.07.2000 – C-412/98, Rn. 33 ff. – Group Josi; BeckOK ZPO/Antomo, Stand 01.07.2024, Art. 1 Brüssel Ia-VO Rn. 15 f.; Musielak/Voit/Stadler/Krüger, ZPO, 21. Aufl., Art. 4 EuGVVO Rn. 2). Da die Kläger ihren Sitz in Großbritannien haben und die Beklagte den ihren in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union, richtet sich nach diesen Maßstäben auch die Frage, ob die Streitigkeit privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist nach der Brüssel Ia-VO. b) Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO sind deren Vorschriften in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Satz 2 stellt klar, dass die Verordnung u.a. nicht für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii) gilt. Den Begriff der Zivil- und Handelssachen legt der Gerichtshof der Europäischen Union (Beschl. v. 21.09.2021 – C-30/21, Rn. 24 ff.) autonom aus, so dass die Zielsetzungen und die Systematik der Brüssel Ia-VO sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen. Für die Feststellung, ob eine Klage unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen fällt, sind die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen. Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit von den Zivil- und Handelssachen aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen, wobei allerdings nicht genügt, dass der Partei hoheitliche Befugnisse zustehen, ohne dass sie sie im Streitfall tatsächlich ausgeübt hat. Im Übrigen reicht der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht aus, um diese Tätigkeiten als hoheitlich einzustufen, da sie wiederum nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (EuGH, Urt. v. 03.09.2020 – C-186/19, Rn. 57, 66 – Supreme Site Services u.a.; Urt. v. 07.05.2020 – C-641/18, Rn. 39 – Rina; BeckOK ZPO/Antomo, a.a.O., Rn. 49). Allerdings ist ein von einer Behörde geltend gemachter Anspruch als verwaltungsrechtliche Sache einzuordnen, wenn er seinen Ursprung in einem hoheitlichen Akt hat, unabhängig von der Art des nationalen Verfahrens (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 – C-102/15, Rn. 40 – Siemens). Demgegenüber schließen öffentlich-rechtliche Vorfragen die Qualifikation einer Sache als privatrechtlich nicht aus ( Geimer /Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rn. 1a; Schlosser /Hees, EU-Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Art. 1 Brüssel Ia-VO Rn. 6; EuGH, Urt. v. 06.03.1980 – C-120/79, Rn. 3 ff. – de Cavel). Insgesamt tendiert der Gerichtshof der Europäischen Union zu einer großzügigen zivilrechtlichen Einordnung ( Geimer /Schütze, a.a.O., Rn. 13). Nach diesen Maßstäben liegt hier keine verwaltungsrechtliche Sache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO vor, sondern die Streitigkeit ist privatrechtlicher Natur. aa) Zu Recht wenden die Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts ein, dass zunächst ihre Stellung im vorliegenden Rechtsstreit und bezogen auf die streitgegenständliche Forderung zu untersuchen ist. Der Klägerin zu 1) stehen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht keine hoheitlichen Befugnisse zu, die sie im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Forderung hätte ausüben können. Sie handelt als Treuhänderin des Pensionsfonds und begehrt als solche Zahlung des Entschädigungsbetrags für den Pensionsfonds. Ebenso hat der Kläger zu 2) zu keinem Zeitpunkt eine hoheitliche Funktion in Bezug auf die Entschädigungsforderung ausgeübt. Das Leitungsorgan des Pension Protection Fund hat nach Ansicht der Kläger den Rechtsstreit zu betreiben, da nach Section 40 (5) PA04 in dem Fall, dass der Pensionsfonds als Closed Scheme im Sinne von Section 153 PA04 geführt wird, der Pensionsfonds selbst bzw. seine Treuhänder von der Durchsetzung der aus der Contribution Notice gem. Section 40 (3) PA04 folgenden Forderung ausgeschlossen sind. Das Gesetz weist also dem Kläger zu 2) für ein Closed Scheme nach deutschem zivilprozessualem Verständnis eine Art Prozessstandschaft zu, die dazu führt, dass die Forderung nicht an den Kläger zu 2), sondern an die Klägerin zu 1) als Treuhänderin des Pensionsfonds zu zahlen ist. Unabhängig davon, ob dem Kläger zu 2) in anderem Zusammenhang möglicherweise hoheitliche Befugnisse zukommen – wozu dem Senat keine Erkenntnisse vorliegen – hatte er solche bezogen auf das vorliegende Rechtsverhältnis jedenfalls nicht und konnte deshalb auch keine solchen ausüben. Da schließlich die Beklagte eine deutsche Aktiengesellschaft ist, hat keine der am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Parteien bezogen auf die streitgegenständliche Forderung Hoheitsrechte ausgeübt. bb) Die von den Klägern geltend gemachte Forderung hat ihren Ursprung nicht in einem hoheitlichen Akt im Sinne der eingangs aufgeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Zwar verfügt der Pensions Regulator durch die ihm nach Section 38 PA04 eingeräumte Ermächtigung zum Erlass einer Contribution Notice, die nach Section 40 (3) PA04 eine Schuld des Verpflichteten begründet, über hoheitliche Befugnisse, die er im vorliegenden Fall ausgeübt hat. Jedoch ist der Pensions Regulator – anders als die Behörde in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28.07.2016, a.a.O. – am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt. Vielmehr wollen die durch die Contribution Notice begünstigten Kläger letztlich eine aus ihrer Sicht dem Pensionsfonds, der durch die Arbeitgebergesellschaften finanziert wurde, zustehende Schadensersatzforderung gerichtlich gegen die Beklagte durchsetzen, weil nach ihrem Vortrag durch den Verkauf der R. Ltd. an eine unterfinanzierte Zweckgesellschaft die Arbeitgebergesellschaften ihren Pflichten zur Finanzierung des Pensionsfonds nicht mehr nachkommen konnten und kurze Zeit später zahlungsunfähig geworden sind. Die Contribution Notice selbst ist dagegen nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind die Ermittlungen des Pensions Regulator bis zum Erlass der Contribution Notice sowie diese selbst, die man durchaus aus deutscher Sicht als verwaltungsaktähnliches Gebilde betrachten kann, lediglich Vorfragen, die das Zivilgericht mit zu behandeln hat. Vom Landgericht zu entscheidende Vorfrage wird auch sein, ob die Ansicht der Kläger, es habe nur das durchgeführte formelle Verfahren und die Voraussetzungen für den Erlass der Contribution Notice zu verstehen und sich davon zu überzeugen, dass der Pensions Regulator berechtigt gewesen sei, die gegenständliche Contribution Notice zu erlassen, um eine Schadensersatzverpflichtung zugunsten der Kläger zu titulieren, haltbar ist. In Betracht kommt demgegenüber, dass die Voraussetzungen des von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach englischem Recht – auf der Grundlage von Section 38/38a PA04 oder einem anderen, ggfls. konzernrechtlichen Rechtsgrund – im Einzelnen vom Landgericht nach den Regularien des vorliegenden zivilprozessualen Verfahrens festgestellt werden müssen. Dies wird das Landgericht insbesondere vor dem Hintergrund, dass zur Möglichkeit der Anerkennung der Contribution Notice selbst in Deutschland nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, zu bedenken haben. c) Der Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO ist nicht nach ihrem Art. 1 Abs. 2 c) ausgeschlossen, weil es sich um eine Angelegenheit der sozialen Sicherheit handelte. Erfasst werden u.a. Leistungen der sozialen Sicherheit im Alter (BeckOK ZPO/Antomo, a.a.O., Rn. 93). Allerdings gehören hierzu nicht (betriebliche) Zusatzaltersversorgungen, sondern nur die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit (BGH, Urt. v. 15.12.2016 – VII ZR 221/15, Rn. 25 f.). Der hier betroffene Pensionsfonds nach englischem Recht ist von seiner Funktion her mit der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland vergleichbar, soll er doch von den Arbeitgebergesellschaften bedient werden und Altersversorgungsansprüche der Arbeitnehmer begründen. III. Die Entscheidung des Landgerichts ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.09.1992 - I ZB 3/92, Rn. 18). Eine Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten – Gerichtskosten fallen nach Nr. 1812 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht an – und die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten der Rechtsmittel im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs gem. § 17a Abs. 4 GVG nach §§ 91 ff. ZPO zu befinden (Anders/Gehle/Vogt-Beheim, a.a.O., Rn. 37; Saenger/Rathmann, ZPO, 10. Aufl., § 17a GVG Rn. 18; jeweils m.w.N.). Das Erfordernis einer Kostenentscheidung besteht bei erfolgreichem Rechtsmittel nur, wenn eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können (BGH, Beschl. v. 03.07.1997 – IX ZB 116/96, Rn. 20; OVG Münster, Beschl. v. 07.04.2022 – 6 E 256/22, Rn. 10 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 25.02.2019 – 2 O 1/19, Rn. 10 f.; VGH München, Beschl. v. 23.01.2019 – 4 CE 19.161, Rn. 7). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, da sowohl die Kläger als auch die Beklagte Rechtsmittel eingelegt haben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 17a Abs. 4 S. 4 GVG) liegen nicht vor. Der Beschluss ist unanfechtbar.