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Urteil

2 StS 2/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0814.2STS2.24.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Inland in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund zu

zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§ 83 Abs. 1 Halbsatz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 52 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Inland in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 83 Abs. 1 Halbsatz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 52 StGB G r ü n d e (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Vorbemerkung Der Angeklagte beteiligte sich spätestens seit dem 15. Januar 2022 bis zum 13. April 2022 als Mitglied an einer Gruppierung, die seit ihrer Entstehung das Ziel der Abschaffung der bestehenden politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland und der Etablierung eines neuen politischen Systems auf der Basis der Verfassung des Deutschen Kaiserreichs von 1871 verfolgte. Daher wird sie auch als „Kaiserreichsgruppe" bezeichnet, wobei die Gruppierung diese Bezeichnung nicht selbst verwendet hat. Sie wurde spätestens am 15. Januar 2022 gegründet; die Aktivitäten dieser Gruppierung wurden durch die Verhaftung der Mehrzahl ihrer Führungsmitglieder am 13. April 2022 beendet. In Kenntnis der Strukturen, Ziele und zur Umsetzung dieser Ziele eingesetzten Methoden dieser Gruppierung war der Angeklagte im Tatzeitraum einvernehmlich in ihre hierarchische Ordnung eingebunden und beteiligte sich aktiv in deren Plan, einen Umsturz der bestehenden politischen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. Dabei nahm er unter anderem an bedeutenden Treffen der Gruppierung teil und stand mit einem der Führungsmitglieder – dem gesondert Verfolgten O – in Kontakt. Der Angeklagte beteiligte sich an dem für die Verwirklichung des Gesamtvorhabens der Gruppierung elementaren Plan, einen bundesweiten Stromausfall herbeizuführen, indem er seine Fachkenntnisse zur Verfügung stellte und sich bereit erklärte, in der Region Aachen verantwortlich zwei für die Stromversorgung zentral bedeutsame Strommasten zu zerstören. Soweit dem Angeklagten aufgrund der am 13. April 2022 in der Küchenschublade seiner Wohnung aufgefundenen 52 Knallkörper des Herstellers „Klasek“, Typ „Bomb“ mit CE-Kennzeichnung der Kategorie Klasse F 3 mit der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf als weitere Straftat zur Last gelegt worden ist, gemäß §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, § 43 SprengG ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 SprengG mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen zu sein (Anklagevorwurf zu Ziff. 2), hat der Senat im Hinblick auf die zu erwartende Strafe wegen der ihm mit der Anklage weiter zur Last gelegten Taten (Anklagevorwurf zu Ziff. 1) das Verfahren auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (vgl. Anlage Nr. 4 zum Sitzungsprotokoll über den Hauptverhandlungstermin vom 6. August 2024). Der Angeklagte hat auf die Rückgabe dieser Knallkörper verzichtet (vgl. Anlage Nr. 2 zum Sitzungsprotokoll über den Hauptverhandlungstermin vom 6. August 2024). Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. A. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am 7. Juli 1974 in V geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Die Kindheit und Jugend des Angeklagten verlief ohne Auffälligkeiten. Der Angeklagte wuchs bei seinen Eltern ohne Geschwister auf. Er besuchte zunächst den Kindergarten, dann die Grundschule und sodann die Hauptschule. Diese schloss er mit dem Realschulabschluss ab. Sodann absolvierte er eine Ausbildung als Industrieelektroniker Fachrichtung Gerätetechnik, die er aber nicht abschloss. Im Anschluss daran – etwa Mitte der 1990er-Jahre – absolvierte er seinen Grundwehrdienst für die Dauer von zehn Monaten bei der Jägereinheit in M und war im Rahmen dessen auch im Ausland – in P/Italien – eingesetzt. Danach folgte eine Umschulung zum Gas-Wasser-Installateur, die der Angeklagte abschloss. In der Folgezeit arbeitete er etwa drei Jahre lang für verschiedene Arbeitgeber, bis er bei dem Hochschulsozialwerk in W für etwa zehn Jahre tätig war. Anschließend war er etwa zehn Jahre lang bei dem LVR-Klinikum in D als Haustechniker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde in Folge der seit dem 10. Oktober 2023 andauernden Untersuchungshaft in dieser Sache beendet. Der Angeklagte hat Schulden in nicht bekannter Höhe und beabsichtigt die Durchführung eines Privatinsolvenzverfahrens. Der Angeklagte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und dem am 1. Februar 1999 geborenen gemeinsamen Sohn in der Erdgeschosswohnung einer Doppelhaushälfte in H. Die obere Etage des Hauses wird durch seine Eltern bewohnt. Während der Untersuchungshaft hat der Angeklagte Besuch von seinen Angehörigen erhalten. Der Angeklagte bezeichnet sich selbst als „schon immer politischen Menschen“. Im Jahr 2019 entschloss er sich, auch politisch aktiv zu werden und nahm an Demonstrationen zum Thema „Fridays gegen Altersarmut“ in V teil. Unter dem Eindruck der Covid-19-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen der Freiheitsrechte beschloss der Angeklagte sich stärker politisch zu engagieren und schloss sich der Partei „Die Basis" an, da sie ihm in ihren Überzeugungen am nächsten stand. Dort wurde er von seinem Ortsverband zum Spitzenkandidaten für die Bundestagswahl vom 26. September 2021 aufgestellt und erzielte 1,44 Prozent der Stimmen. Obgleich die Partei vorgesehen hatte, dass er direkt für den Landtag in NRW kandidieren sollte, lehnte er dies ab und zog sich in der Folgezeit aus der Partei zurück. Seine Unzufriedenheit mit den staatlichen Corona-Maßnahmen tauschte er ab Herbst 2021 zunehmend mit Gleichgesinnten über den Messenger-Dienst Telegram aus. Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 10. Juli 2024 weist keine Eintragungen auf. B. Feststellungen zur Sache I. Die terroristische Vereinigung Kaiserreichsgruppe Die sogenannte Kaiserreichsgruppe war eine Gruppierung von Personen aus den Szenen der sogenannten „Reichsbürger“ und „Querdenker“, darunter auch Anhänger nationalsozialistischen Gedankenguts, Verschwörungstheoretiker, sogenannte „Prepper“ und Kritiker der Corona-Politik, die sich unter der Führung der gesondert Verfolgten B, H, O und Dr. R, gegen die sowie gegen den gesondert verfolgten K derzeit die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Koblenz (1 St 2 BJs 141/22) stattfindet, in den Jahren 2020 und 2021 unter dem Eindruck der Proteste gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Covid-19-Virus sowie der Flutkatastrophe im Ahrtal aus verschiedenen politischen Grundpositionen heraus zunehmend radikalisiert hatten. Die Anhänger dieser Gruppierung lehnten die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland sowie deren freiheitlich-demokratische Grundordnung ab und erstrebten – ausgehend von einem angeblichen „Willen des Volkes" – eine Überwindung der gegenwärtigen, als illegitim erachteten Verfassungsordnung Deutschlands sowie die Errichtung eines neu organisierten deutschen Staates auf der Basis der deutschen Reichsverfassung von 1871. Sie gingen davon aus, dass friedliche Demonstrationen erfolglos seien und sahen die Anwendung von Gewalt gegen Personen und Sachen ausdrücklich als legitimes und notwendiges Mittel an. 1. Entstehungsgeschichte Erste Kontakte zwischen mit dieser politisch-ideologischen Grundhaltung Gleichgesinnten erfolgten zunächst im virtuellen Raum, insbesondere über die von dem gesondert Verfolgten B im Frühjahr 2021 mitgegründeten Telegram-Gruppe „Veteranenpool“. Aufgrund des raschen hohen Zulaufs an Mitgliedern – zeitweise wies diese Telegram-Gruppe über 20.000 Mitglieder auf – war die „Veteranenpool“-Gruppe in Untergruppen, aufgeteilt nach Bundesländern, untergliedert. Sie richtete sich an ehemalige und aktive Mitglieder deutscher Militäreinheiten, darunter ausdrücklich auch an ehemalige Soldaten der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR, die mit der aktuellen Politik in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Politik, nicht einverstanden waren. Die „Veteranen“ waren aufgerufen, Demonstrationen gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Covid-19-Virus zu schützen, indem sie sich zwischen die Demonstranten und die Polizei stellen sollten. Die Aktivitäten der Mitglieder beschränkten sich zunächst auf Unmutsbekundungen, Beleidigungen politischer Verantwortungsträger und die Äußerung verschiedener Umsturzfantasien. Zu der Gruppe gehörten jedenfalls die gesondert Verfolgten B und O sowie der gesondert Verfolgte K. Die gesondert Verfolgten B und O hatten sich im Rahmen der Proteste gegen die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zunehmend radikalisiert und drängten im Wesentlichen auf die Beseitigung der bestehenden politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland, wobei konkrete Vorstellungen über Ersatzstrukturen zu diesem frühen Zeitpunkt nicht bestanden. Um ihre Pläne umzusetzen, nahmen die gesondert Verfolgten B und O Kontakt zu weiteren Personen in verschiedenen Telegram-Gruppen auf. Der gesondert Verfolgte O gründete auf Telegram eine „Anwärtergruppe" (sogenannte „rote Gruppe“) mit dem Namen „Aktive Patrioten/Veteranen", die als Sammelpool für alle „ungeprüften" Personen dienen sollte. Für „geprüfte Personen“ wurde eine gesonderte Telegram-Gruppe (sogenannte „grüne Gruppe“) gegründet. Es kam zu realweltlichen Treffen zunächst im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe im Ahrtal im Juli 2021 sowie auch anschließend ab Herbst 2021 mit weiteren gleichgesinnten Personen aus den Szenen der sogenannten „Reichsbürger" und „Querdenker". Dabei tauschten sich die Teilnehmer über die ihnen gemeinsame Ablehnung des auf der Ordnung des Grundgesetzes beruhenden deutschen Staates aus. Sie stellten auch Überlegungen zur Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens an. Weitere Treffen dienten der Formulierung gemeinsamer politischer Ziele. Durch den Anschluss der gesondert Verfolgten Dr. R und H spätestens Ende des Jahres 2021 entstand die Grundideologie der Gruppierung, die der auf dem Grundgesetz beruhenden staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ihre politische Legitimität und rechtliche Geltungsgrundlage absprach und den Fortbestand des Deutschen Reiches von 1871 propagierte. Daraus resultierte spätestens im Rahmen des Treffens in Sch am 15. Januar 2022 die Gründung der sogenannten Kaiserreichsgruppe, deren übergeordnetes Ziel es war, gemeinsam und konzertiert die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines gewaltsamen revolutionären Geschehens zu beseitigen und die Staatsstrukturen Deutschlands durch eine andere Regierung auf der Basis einer neuen Verfassung nach dem Vorbild des Deutschen Kaiserreichs von 1871 abzulösen. Die Führung der Gruppierung übernahmen die gesondert Verfolgten B, H, O und Dr. R. Der Gruppierung gehörten weitere Mitglieder an, zudem hatte sie eine Vielzahl von Sympathisanten und Unterstützer. 2. Ziele und geplante Vorhaben Ab Herbst 2021 entwickelten sich zunächst unabhängig voneinander drei Aktionsideen, die im Verlauf der gemeinsamen Diskussionen spätestens im Januar 2022 von den Mitgliedern der Gruppierung zu einem einheitlichen mehrstufigen Plan zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Gruppierung – Beseitigung der bestehenden grundgesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und Etablierung eines neuen politischen Systems auf der Basis der Verfassung des Deutschen Kaiserreichs von 1871 – zusammengeführt wurden. Vorgesehen war die Durchführung einer mit militärischen Mitteln gesicherten verfassungsgebenden Versammlung zur Beseitigung der staatlichen Strukturen und der grundgesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch das Inkrafttreten einer neuen Verfassung sowie die Etablierung einer neuen deutschen Regierung. Eine weitere Aktion umfasste die Entführung des Bundesministers für Gesundheit Prof. Dr. Karl Lauterbach, nötigenfalls unter „Ausschaltung“ der Personenschützer des Ministers. Zudem sollte ein umfassender bundesweiter Stromausfall durch die Zerstörung von Stromumspannungswerken oder Stromtrassen herbeigeführt werden. Durch diese drei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ablaufenden und miteinander verbundenen Aktionen sollte der staatliche Umsturz bewirkt werden, zu dessen Erreichung die Mitglieder Todesopfer sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch unter den Mitgliedern deutscher Polizei- und Sicherheitsbehörden billigend in Kauf nahmen. Im Verlauf der weiteren Planungen wurden diese einzelnen Bausteine des Umsturzplanes näher konkretisiert und durch weitere Einzelaktionen ergänzt. Der Zeitpunkt für die Umsetzung der Tatpläne war von dem Stand der Vorbereitungsmaßnahmen abhängig und wurde von den Führungsmitgliedern der Gruppierung zuletzt – Anfang April 2022 – für den Monat Mai 2022 vorgesehen. Der gesondert Verfolgte B hielt den 9. Mai 2022 für ein realistisches Datum. Im Einzelnen plante die Gruppierung die folgenden Aktionen: a) Entführung des Bundesministers für Gesundheit (sogenannte „Phase I“) Als „Aktion Klabautermann“ oder auch „Phase I“ bezeichnete die sogenannte Kaiserreichsgruppe den Plan, unter der Leitung des gesondert Verfolgten B den Bundesminister für Gesundheit Prof. Dr. Karl Lauterbach mit Waffengewalt zu entführen. Mit der gewaltsamen – möglichst öffentlichkeitswirksam im Internet oder im Fernsehen übertragenen – Entführung eines besonders hochrangigen Vertreters der Bundesregierung und damit des deutschen Staates beabsichtigten die Mitglieder der Gruppierung eine große Zustimmung in der Bevölkerung für die in Angriff genommene Installation einer neuen Regierung Deutschlands auszulösen und zugleich nach außen hin – auch gegenüber ausländischen Mächten – die Handlungsfähigkeit und Entschlossenheit der am Umsturz beteiligten Personen zu verdeutlichen. Dadurch erhofften sie sich einen weiteren Zulauf von Unterstützern, insbesondere aus dem Kreis der deutschen Sicherheitsbehörden. Die Gruppierung führte im Dezember 2021/Januar 2022 zur Auswahl der Person des Entführungsopfers eine Umfrage in einschlägigen geschlossenen Telegram-Gruppen durch. Dabei entschied sich die Mehrheit der Teilnehmer für den Bundesminister für Gesundheit, weil dieser ihrer Ansicht nach als Symbolfigur für die Corona-Politik als die „meistgehasste" Führungspersönlichkeit Deutschlands stellvertretend für die Missstände im damaligen System stand. Innerhalb der Gruppierung wurden verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung des Entführungsplans diskutiert. Letztlich wurde die Idee favorisiert, während eines Auftritts des Bundesministers für Gesundheit in einer live im Fernsehen übertragenen Talkshow mit soldatisch ausgebildeten und Maschinenpistolen bewaffneten Kämpfern in das Fernsehstudio einzudringen, seine Personenschützer „auszuschalten" und ihn öffentlichkeitswirksam vor laufenden Kameras in die eigene Gewalt zu bringen. Eine Tatumsetzung unter den Augen der breiten TV-Öffentlichkeit war insbesondere auch für den Angeklagten nach seinen Angaben bedeutsam. Sodann sollte – während der fortdauernden Fernsehübertragung – ein von der gesondert Verfolgten Dr. R verfasster „Haftbefehl" gegen den Bundesminister für Gesundheit verlesen werden. Den Mitgliedern der sogenannten Kaiserreichsgruppe war bewusst, dass mit der naheliegenden Möglichkeit der bewaffneten Gegenwehr der Personenschützer zu rechnen war. Sie gingen daher von einem notwendigen eigenen Schusswaffeneinsatz unter Inkaufnahme einer Tötung der Personenschützer durch die ausführenden Akteure aus. b) Durchführung einer „konstituierenden Sitzung“ (sogenannte „Phase II“) Unter dem Begriff „konstituierende Sitzung“ oder „Phase II“ entwickelten maßgeblich die gesondert Verfolgten Dr. R und H den Plan der Durchführung einer verfassungsgebenden Versammlung, mit der die aktuell bestehende politische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beseitigt werden sollte, um eine andere Verfassung in Kraft zu setzen und eine neue deutsche Regierung – zunächst als Notstandregierung – zu installieren. Zeitgleich mit der Entführung des Bundesministers für Gesundheit sollte die vorgesehene konstituierende Sitzung an einem symbolträchtigen Ort in Berlin zusammenkommen und teilweise – bis zur bundesweiten Abschaltung des Stromnetzes – auch im Fernsehen und Internet übertragen werden. Dem gesondert Verfolgten B oblag die Absicherung der Sitzung mit militärischen Mitteln, so dass im Ernstfall bundesdeutsche Sicherheitskräfte die Versammlung nicht hätten verhindern können. So sollte die konstituierende Sitzung unter anderem mit Kontaktminen geschützt werden. Dabei wurde von den Mitgliedern der Gruppierung diskutiert, dass dadurch Polizeibeamte oder andere Einsatzkräfte zu Schaden, bis hin zum Tod, kommen könnten. Dies wurde billigend in Kauf genommen. Die Sitzung sollte aus 277 männlichen Teilnehmern bestehen, die über den Nachweis „deutscher Herkunft“ nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 (sogenannter „RuStAG-Nachweis“) verfügen sollten. Das RuStAG schrieb das Abstammungsprinzip fest und war geprägt vom Konzept der Volksnation, das zum Ziel hatte, die Nation und das als ethnisch homogen vorgestellte deutsche Volk in Übereinstimmung zu bringen. Hintergrund der Festlegung dieser Anzahl an erforderlichen Teilnehmern dürfte die Bestrebung gewesen sein, einen Präsidialstab Preußen einzurichten, der aus dem Abgeordnetenhaus mit 217 Personen sowie dem Herrenhaus mit 60 Personen bestehen sollte. Der Schwerpunkt der Planungen dieser Aktion bestand in der Gewinnung von Teilnehmern, die die Voraussetzungen für den sogenannten RuStAG-Nachweis erfüllen, wobei zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Gruppierung im April 2022 unterschiedliche Auffassungen in der Gruppierung vorherrschten, ob die Anzahl von 277 notwendigen Teilnehmern bereits erreicht worden war. Vor dem ideologischen Hintergrund der Gruppierung, dass das Deutsche Kaiserreich von 1871 noch existiere und lediglich wieder in Kraft gesetzt werden müsse, sollte die Grundlage der neuen deutschen Staatlichkeit die Deutsche Reichsverfassung von 1871 sein, da diese nach der Auffassung der Gruppierung – anders als das Grundgesetz – nicht dem deutschen Volk aufoktroyiert worden sei und nicht auf dem Leitbild einer von den Mitgliedern der Gruppierung abgelehnten Parteiendemokratie basiere. Die neue Staatsorganisation sollte ohne politische Parteien auskommen; vielmehr sollte die staatliche Willensbildung „unmittelbar vom Volk“ ausgehen. Unter den Mitgliedern der Gruppierung bestand jedoch Einigkeit, dass direkt nach der Durchführung der verfassungsgebenden Versammlung im Rahmen eines zweiten Teils der Sitzung die Reichsverfassung von 1871 modifiziert werden sollte, wie etwa durch die Einführung eines aktiven und passiven Frauenwahlrechts, um die Verfassung den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Es wurde auch darüber diskutiert, ob nach der Implementierung einer neuen Regierung gemäß der Verfassung nach 1871 ein Reichskanzler und/oder ein Reichsverweser eingesetzt werden sollte. Die Installation eines Kaisers wurde hingegen nicht als zwingend angesehen. Auch wurden acht Ministerposten geplant, für die teilweise schon Personen benannt worden waren, sowie die Gründung eines Bundesrates mit 25 Personen. Zudem wurde die Idee der Abschaffung des Bargeldes sowie des Zugangs zu „freier Energie“ für alle Staatsbürger aufgebracht. c) Sabotage des bundesdeutschen Stromnetzes (sogenannte „Phase III“) In unmittelbarem zeitlichen Anschluss an die beiden ersten Aktionen sollte dann ein mehrwöchiger, bundesweiter – im besten Falle auch europaweiter – Stromausfall herbeigeführt werden. Mit dieser von der Gruppierung als „silent night", „Blackout" oder „Phase III“ bezeichneten Aktion sollte die bundesdeutsche Infrastruktur für längere Zeit lahmgelegt werden. Damit verfolgten die Mitglieder der Gruppierung gleich mehrere Zwecke: Sowohl die bisherige Bundesregierung als auch andere gesellschaftliche Akteure, wie insbesondere sämtliche Presseeinrichtungen, sollten in einen handlungsunfähigen Zustand versetzt werden. Zudem sollten sämtliche Sicherheitskräfte aller Bundesländer und des Bundes bis über die Belastungsgrenzen hinaus in Einsätzen gebunden werden, um das Gesamtvorhaben der Gruppierung erheblich zu erleichtern. Auch sollte die Bevölkerung – wie nach der verheerenden Flutkatastrophe im Ahrtal im Sommer 2021, bei der sich der gesondert Verfolgte B sowie Gleichgesinnte aus dem Umfeld der Gruppierung als Nothelfer engagiert hatten – auf sich selbst zurückgeworfen und so zu einer neuen (politischen) Selbstorganisation von unten herauf veranlasst werden. Mit der Leitung des Anschlags war der gesondert Verfolgte O betraut; auch der gesondert Verfolgte K hatte seine Mitarbeit zugesagt. Die Mitglieder der Gruppierung hatten zunächst geplant, eine Vielzahl nicht stark bewachter Umspannwerke mit Mittelspannung durch den Einsatz von Thermit oder – später bevorzugt – Karbid zu zerstören. Im Verlauf der Diskussion wurde die Zerstörung von Strommasten mit 380 KV-Leitungen durch Handgranaten, Claymore-Minen oder – zuletzt – Sprengschnüren favorisiert. An neuralgischen Punkten sollten ein bis drei Strommasten zu Fall gebracht werden, um einen bundesweiten Stromausfall zu erzeugen. Der gesondert Verfolgte O hatte bis zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Gruppierung im April 2022 bereits aus·seiner Sicht anschlagsgeeignete Objekte ausgekundschaftet sowie sich Kartenmaterial zur Strominfrastruktur Deutschlands beschafft und an weitere Mitglieder der Gruppierung verteilt. Der Angriff auf die Strommasten sollte an 16 Orten, davon zehn in den westlichen und vier in den östlichen Bundesländern stattfinden. Als mögliche Anschlagsorte wurden Bärweiler und Prüm in Rheinland-Pfalz, Aachen, Lindau, Greifswald und Frankfurt/Oder festgelegt. Die Aktion soll durch mehrere sogenannte ,,Ortsgruppen" im Bundesgebiet durchgeführt werden. Durch den geplanten Sabotageakt wären nachhaltige Schädigungen an den Anlagen herbeigeführt worden, und ihre Wiederinbetriebnahme wäre nicht ohne weiteres möglich gewesen. Entsprechende Beeinträchtigungen der Energieversorgung – sei es auch nur regional – hätten aufgrund der starken Verflechtung des Energiesektors gravierende Konsequenzen für die anderen KRITIS-Sektoren bedeuten können und entsprechende Kaskaden in Gang gesetzt, da die meisten anderen KRITIS-Sektoren von einer funktionierenden Energieversorgung abhängig sind und nur wenige Bereiche durch Redundanzen und/oder Teilautarkie geprägt sind. Den Mitgliedern der Gruppierung war bewusst und es wurde allseits akzeptiert, dass im Falle eines erfolgreichen Anschlags aufgrund der Folgen eines bundesweiten und mehrwöchigen Stromausfalls unweigerlich der Tod von vielen Menschen, vor allem in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, verursacht worden wäre. Sie erachteten solche Folgen als legitime und notwendige „Kollateralschäden". Dabei spielte auch eine Rolle, dass sie davon ausgingen, es werde in näherer Zukunft ohnehin – also auch ohne Sabotageaktionen – wegen der von der Bundesregierung veranlassten Abkehr von der Atomkraft und fossilen Energieträgern zu einem Zusammenbruch der Stromversorgung in Deutschland kommen, sodass durch ihre Sabotageaktion ein Zusammenbruch der Infrastruktur nur zeitlich vorverlagert werde. d) Fernsehansprache zur Proklamation einer Übergangsregierung Unter der Leitung des gesondert Verfolgen H wurde der Auftritt eines Doppelgängers entweder des Bundespräsidenten oder des Bundeskanzlers in einer Live-Sendung im Fernsehen geplant, der in einer Fernsehansprache an das deutsche Volk bekanntgeben sollte, dass die bestehende Bundesregierung abgesetzt und eine auf der Basis der wieder geltenden Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 neue Übergangsregierung installiert worden sei. Mit diesem unter der Bezeichnung „False Flag“ geplanten Auftritt, der dem Zusammentreten der konstituierenden Sitzung und dem beabsichtigten Zusammenbruch der Stromversorgung Deutschlands unmittelbar vorausgehen sollte, erhoffte sich die Gruppierung, dass die Bevölkerung die neue Staatsform und die von der Gruppierung eingesetzte Regierung aufgrund des Anscheins einer geordneten Übergabe der Regierungsgeschäfte anerkennen werde. e) Kontaktaufnahme zu der Russischen Föderation und zu der Republik Polen In der Annahme, dass ein neugeschaffener Staat der Anerkennung durch andere Staaten zwecks Sicherung der Legitimation und langfristigen Existenz bedürfe, beabsichtigte die sogenannte Kaiserreichsgruppe – parallel zu dem, aber nicht als Bedingung für das in Deutschland geplante Umsturzgeschehen – Kontakt zu der Russischen Föderation aufzunehmen. Dabei wurde von den Mitgliedern der Gruppierung angenommen, dass eine Anerkennung am ehesten durch die Russische Föderation zu erreichen sei, da diese durch das nicht gehaltene Versprechen des Unterlassens einer NATO-Osterweiterung enttäuscht worden sei und daher Interesse an einer neuen deutschen Staatlichkeit habe. Die Mitglieder der Gruppierung hatten – unter Federführung der gesondert Verfolgten Dr. R – bereits ein Schreiben an den Präsidenten der Russischen Föderation verfasst und abgesandt, in dem sie zum einen ihr Vorhaben in den Grundzügen erläuterten und zum anderen um Unterstützung durch die Russische Föderation warben. Zudem umfasste die Planung, mit etwa fünf Emissären per Schiff über die Ostsee in die russische Exklave Kaliningrad zu fahren, sich in den dortigen Küstengewässern von der russischen Marine aufgreifen zu lassen und sodann den Wunsch nach einem Gespräch mit den Präsidenten der Russischen Föderation zu artikulieren. Es bestand die Hoffnung, daraufhin in den Kreml gebracht zu werden und bei dem Präsident der Russischen Föderation vorsprechen zu können. Dieser werde, so die Annahme, eine Anerkennung der neuen deutschen Regierung zusagen, so dass von Anbeginn an eine internationale Akzeptanz und Handlungsfähigkeit des neuen deutschen Staates gewährleistet gewesen wäre. Die Mitglieder der Gruppierung hatten sogar bereits begonnen, nach einem geeigneten Reeder zu suchen. Zusätzlich planten die Mitglieder der Gruppierung, unmittelbar nach der Übernahme der Regierungsgeschäfte in einem Schreiben an den Präsidenten der Republik Polen verbindlich zu erklären, dass zwar das Deutsche Reich nach der Verfassung von 1871 wieder in Kraft gesetzt worden sei, aber nicht die Absicht bestehe, eine Gebietserweiterung im Sinne der Wiederherstellung der damaligen Grenzen anzustreben. f) Beschaffung von Sprengstoffen, Schuss- und Kriegswaffen Die sogenannte Kaiserreichsgruppe erachtete die Beschaffung von Waffen und Sprengstoff als notwendig zur Verwirklichung ihrer Ziele, insbesondere zur Durchführung der Entführung des Bundesministers für Gesundheit sowie zur Sicherung des Ablaufs der konstituierenden Sitzung. Unter der Leitung der gesondert Verfolgten O und B bemühte sich die Gruppierung daher spätestens seit Ende Januar 2022 um den Erwerb von Waffen und Sprengstoff auf mindestens zwei Wegen: Über eine Kontaktperson mit tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindungen nach Kroatien sollten aus dem ehemaligen jugoslawischen Bürgerkrieg zehn Tonnen Kriegsmaterial beschafft werden. Ein tatsächlicher Erwerb konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zudem nahm der gesondert Verfolgte O zu einem vermeintlichen Waffenhändler, bei dem es sich um einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz („VE 2“) handelte, Kontakt auf und traf sich mit diesem am 29. Januar 2022 und am 23. Februar 2022. Am 29. Januar 2022 übergab der gesondert Verfolgte O dem VE 2 eine „Einkaufsliste“, die mutmaßlich in Absprache mit dem gesondert Verfolgten B erstellt worden war. Danach bestellte der gesondert Verfolgte O zehn AK-47 (Kalaschnikow), 50 Kurzwaffen der Marke Glock (9mm), 15 Schutzwesten, 100 Funkgeräte und 56 Claymore-Minen. Davon wurden für die Entführung des Bundesministers für Gesundheit zwei Langwaffen, 17 Kurzwaffen, 15 Schutzwesten und 15 Funkgeräte sowie weitere AKs für die Sicherung der konstituierenden Sitzung eingeplant. Die 56 Claymore-Minen sollten für den bundesweiten Stromausfall verwendet werden. Am 23. Februar 2022 bestellte der gesondert Verfolgte O bei dem VE 2 unter anderem 7500 Schutzwesten, 10.000 AKs, 15.000 9mm Kurzwaffen, 30 Bazookas, 120 Meter Sprengschnüre inklusive Zünder und 9000 „Helping deto" (Kontaktminen). Die Kontaktminen sollten für den Schutz der konstituierenden Sitzung und die Sprengschnüre für die Sprengung der Strommasten zur Herbeiführung des bundesweiten Stromausfalls benötigt werden. Mithilfe der Bazookas sollten Trafostationen beschossen werden, an die man nicht direkt herankommen würde. Für das Waffengeschäft handelte der gesondert Verfolgte O eine Anzahlung von 12.000 Euro aus. Die Summe wurde von dem gesondert Verfolgten W und dem gesondert Verfolgten B bei einem Treffen am Wohnort des gesondert Verfolgten B in F am 9. April 2022 nur in Höhe von 11.000 Euro aufgebracht und am 10. April 2022 von dem gesondert Verfolgten O an den VE 2 weitergegeben. Am 13. April 2022 erfolgte in Neustadt an der Weinstraße die überwachte Übergabe von zwei Maschinenpistolen AK-47 und vier Kurzwaffen mit Munition an den gesondert Verfolgten O, wobei die Bestellung nachträglich reduziert wurde aufgrund fehlender Geldmittel. Dabei kam es zur Festnahme des gesondert Verfolgten O. 3. Struktur der Gruppierung Die Gruppierung verfügte über einen hierarchischen Aufbau und ein strukturelles Organisationsgeflecht. Sie war im Wesentlichen in zwei gleichwertige Teile – einen „zivilen Arm“ und einen „militärischen Arm" – unterteilt. a) ziviler Arm Die gesondert Verfolgten H und Dr. R steuerten maßgeblich den zivilen Arm, dem die staatstheoretische Fundierung des zu gründenden neuen staatlichen Gemeinwesens, die Vorbereitung und Schaffung einer neuen Verfassung sowie die Errichtung einer anderen Regierung zur Aufgabe gemacht wurde. Auch war der zivile Arm mit der Erstellung eines Konzepts für das weitere Vorgehen nach der Machtergreifung betraut. Dabei war es insbesondere die Aufgabe des zivilen Arms, die konstituierende Sitzung zu organisieren und insoweit die notwendige Anzahl von 277 stimmberechtigten Männern anzuwerben, die über den sogenannten RuStAG-Nachweis verfügten. Auch die Organisation des Fernsehauftritts eines Doppelgängers des Bundespräsidenten oder des Bundeskanzlers („False Flag“-Aktion) sowie die Erstellung von Flugblättern, Entwürfen für notwendige Verfassungsänderungen und dem „Haftbefehl“ gegen den Bundesminister für Gesundheit oblag dem zivilen Arm. Der gesondert Verfolgen Dr. R kam innerhalb der Gruppierung die übergeordnete Rolle einer politischen Vordenkerin zu, deren Vorgaben auch von den Mitgliedern des militärischen Arms befolgt wurden. b) militärischer Arm Die gesondert Verfolgten B und O leiteten den militärischen Arm, wobei sich der gesondert Verfolgte B als „General“ und damit als Hauptverantwortlichen betrachtete. Zu den Aufgaben des militärischen Arms zählten zunächst die Planung und Durchführung der Entführung des Bundesministers für Gesundheit mit Waffengewalt sowie der Sabotage des bundesdeutschen Stromnetzes. Daneben sollte der militärische Arm die konstituierende Sitzung absichern. Die Beschaffung der für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Waffen und Sprengstoffe oblag ebenfalls dem militärischen Arm. Der gesondert Verfolgte O trug die Verantwortung für die Sabotage des bundesdeutschen Stromnetzes; die weiteren Aufgaben des militärischen Arms wurden von dem gesondert Verfolgten B koordiniert. Beide warben unabhängig voneinander – aber im Einverständnis mit den übrigen Mitgliedern – weitere Mitglieder für ihren jeweiligen Aufgabenbereich an. c) weitere Aufgabenverteilung Auch gab es verantwortliche Mitglieder der Gruppierung für die Bereiche Technik und Kommunikation sowie Finanzierung. Neben der inhaltlichen Unterteilung bestand zudem eine regionale Aufteilung in Untergruppierungen. So sollte der gesondert Verfolgte H einer „Sektion Nord“ und der gesondert Verfolgte B einer „Sektion Ost“ vorstehen. Um den gemeinsamen Tatplan nicht unnötig zu gefährden, sollten sich – nach der Vorstellung der Führungsmitglieder der Gruppierung – die einzelnen Mitglieder nur persönlich kennen, soweit es zur Tatausführung unbedingt notwendig war. d) Finanzierung Die Gruppierung benötigte zur Verwirklichung des gemeinsamen Vorhabens für die Beschaffung des Sprengstoffs und der notwendigen Waffen sowie der sonstigen Ausrüstungsgegenstände erhebliche Geldmittel in einer von ihr vorgestellten Größenordnung von 50.000 Euro. Die Finanzierung der beabsichtigten Waffengeschäfte wurde personenübergreifend organisiert. Der gesondert Verfolgte H stellte den Kontakt zu dem gesondert Verfolgten W her. Dieser schloss sich der Gruppierung in Kenntnis des Gesamtvorhabens als Finanzier an. Bei dem Treffen am 9. April 2022 in Falkensee übergab er Gold- und Silbermünzen im Wert von mehreren Tausend Euro. Diese waren als Anzahlung für den Kauf von Waffen gedacht. Aber auch die anderen Mitglieder der Gruppe waren – je nach den eigenen finanziellen Möglichkeiten – gewillt, Vermögenswerte für das gemeinsame Vorhaben aufzubringen. So steuerte der gesondert Verfolgte B eine „Maple-Leaf“-Goldmünze bei, um den ersten Waffenankauf zu ermöglichen. Die gesondert Verfolgte Dr. R erklärte sich ebenfalls bereit, notfalls Teile ihres Privatvermögens zur Verfügung zu stellen; eine tatsächliche finanzielle Unterstützung konnte jedoch nicht festgestellt werden. e) Technik und Kommunikation Die Gruppierung tauschte sich in großem Ausmaß mittels fernmündlicher Telekommunikation sowie Telegram-Gruppen im Internet über die Planungen des Umsturzgeschehen aus. Die Nutzung von Telegram-Gruppen erfolgte sowohl zur Rekrutierung von neuen Mitgliedern und Unterstützern als auch zur Planung des Tatgeschehens. Dabei war dieses Kommunikationsgeschehen in unterschiedliche Telegram-Gruppen – je nach Wissenstand und Einbindung der Teilnehmer an den Tatplanungen – organisiert. Die Gruppierung baute ein eigenes System an Chatgruppen auf, die entsprechend durch Mitglieder administriert wurden. Intensiv wurden auf diversen allgemeinen Telegram-Gruppen Personen mit gleichgesinnter Einstellung gezielt angesprochen und rekrutiert. Wurde ein Interesse an der Sache festgestellt, wurde die Person in eine „rote Gruppe" eingeladen, in der sich die noch zu überprüfenden Personen befanden. Sofern die Überprüfung – regelmäßig nach Teilnahme an einem realweltlichen Treffen – erfolgreich war, wurde die Person in die „grüne Gruppe“ eingeladen und galt als vertrauenswürdig. Zuletzt planten die Mitglieder der Gruppierung, die gesamte Kommunikation über einen privaten Server des gesondert Verfolgten B zu hosten, um einen Zugriff staatlicher Stellen endgültig und sicher ausschließen zu können. Im Rahmen der Nutzung der fernmündlichen Telekommunikation erfolgte ebenfalls ein intensiver und offener Austausch über die allgemeine Tatplanung. Teilweise wurden dabei auch Codierungen verwendet, wie beispielsweise „Würstchen“ für Waffen. Detailabsprachen wurden bei realweltlichen Treffen getroffen. 4. Bedeutende Treffen Eines der ersten maßgeblichen Treffen von einigen der späteren Unterstützer, Sympathisanten und Mitglieder der Gruppierung fand während eines Hilfseinsatzes im Ahrtal nach der Flutkatastrophe im Juli 2021 statt. In der Folgezeit wurden weitere realweltliche Treffen abgehalten, bei denen die Teilnehmer ihre gemeinsamen Ziele verfestigten, sich eine ideologische Basis verschafften und sich letztendlich die Gruppierung der sogenannten Kaiserreichsgruppe formierte. Die folgenden verfahrensrelevanten Zusammenkünfte, an denen die gesondert Verfolgten B, H, O, Dr. R, K, W und der Angeklagte sowie weitere Personen in unterschiedlicher Besetzung teilnahmen, sind von besonderer Bedeutung: a) Weinheim am 6. November 2021 Der gesondert Verfolgte O nahm am 6. November 2021 an einem Treffen mit ungefähr 25 bis 30 Personen mit gleicher Gesinnung auf dem Gelände eines Kaninchenzuchtvereins in Weinheim teil. Dabei traf er auf einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz („VE 2“) und erzählte diesem in einem Vier-Augen-Gespräch, dass er an einem bestimmten „Tag X“ einen „Blackout“ unter Einsatz von Thermit erzeugen wolle. Der gesondert Verfolgte O berichtete dem VE 2 auch von dem gesondert Verfolgten B, der bereits Materialien sammele, sowie, dass innerhalb der Gruppe er als Oberst überwiegend für die Rekrutierung zuständig und der gesondert Verfolgte B der General sei. Der gesondert Verfolgte O beauftragte den VE 2 mit der Rekrutierung von Personen. b) Bendorf am 11. Dezember 2021 Am 11. Dezember 2021 fand ein von dem gesondert Verfolgten O organisiertes Treffen bei einer Grillhütte in Bendorf in Rheinland-Pfalz statt, an dem auch zwei Verdeckter Ermittler des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz („VE 2“ und „VE 3“) teilnahmen. Gegenstand der Gespräche, bei denen der gesondert Verfolgte O als Hauptredner agierte, waren unter anderem Themen mit Bezug zur Reichsbürgerbewegung, zu Ausländerfeindlichkeit und zu den Coronamaßnahmen. Der gesondert Verfolgte O teilte mit, dass er selber sowie der gesondert Verfolgte B und eine weitere Person die drei Generäle einer „Tag X Geheimgruppe" seien, und dass die Telegram-Gruppe „Veteranenpool“ als Rekrutierungsplattform von Interessenten diene. Er stellte die geplante Sabotage auf das bundesdeutsche Stromnetz vor, die mindestens zehn Tage dauern solle. Der ebenfalls anwesende gesondert Verfolgte K erkundigte sich, ob Thermit benötigt werde. Die daraufhin geäußerten Bedenken weiterer Teilnehmer, dass im Falle eines erfolgreichen Anschlags Konsequenzen in Bezug auf hilfsbedürftige und kranke Menschen zu befürchten seien, wies der gesondert Verfolgte O mit dem Hinweis zurück, dass „Kollateralschäden“ in Kauf zu nehmen seien. Nach dem Treffen berichtete der gesondert Verfolgte O telefonisch dem gesondert Verfolgten B über die Einzelheiten des Treffens und die Gewinnung des gesondert Verfolgten K für die gemeinsamen Ziele. Außerdem stellte der gesondert Verfolgte B in dem Telefonat erstmals Überlegungen hinsichtlich der Verfassung von 1871 vor, die er als mögliche Grundlage für eine politische Ordnung nach dem angestrebten Umsturz ansah. c) Neukirchen am 18. Dezember 2021 Am 18. Dezember 2021 fand auf dem Gelände des ehemaligen Reha-Centrums Urbachtal in Neukirchen bei Kassel auf Einladung des gesondert Verfolgten B eine weitere Zusammenkunft statt, bei der sich erstmals die Führungspersonen der Gruppierung – die gesondert Verfolgten B, H, O und Dr. R – mit weiteren potentiellen Interessenten, darunter auch der Angeklagte, persönlich trafen. Der gesondert Verfolgte O berichtete im Vorfeld des Treffens, dass es sich um ein „Großtreffen der Veteranenpool Admins“ handele. Der Kontakt von dem gesondert Verfolgten B zu dem gesondert Verfolgten H war über Telegram zustande gekommen. Über die gemeinsame Bekanntschaft zu dem gesondert Verfolgten H war auch die gesondert Verfolgte Dr. R, die Telegram nicht nutzte, bereits im November 2021 persönlich mit dem gesondert Verfolgten B zusammengetroffen. Ein wesentliches Ziel dieses Treffens war neben der Vernetzung untereinander die weitere Konkretisierung der Pläne. Bei dieser Zusammenkunft wurde das Vorhaben einer Ablösung des Grundgesetzes und der Wiedereinsetzung der Reichsverfassung von 1871 durch eine verfassungsgebende Versammlung von den gesondert Verfolgten Dr. R und H vorgestellt und mit den Teilnehmern erörtert. Der gesondert Verfolgte H präsentierte einen Plan „ohne Licht“. Aus dem Kreis der Teilnehmer kam in diesem Zusammenhang auch der Gedanke auf, eine hochrangige politische Persönlichkeit öffentlichkeitswirksam zu entführen, um dem Umsturzplan mehr Nachdruck zu verleihen. Im weiteren Verlauf des Treffens wurde das Vorhaben als gemeinsame ideologische Grundlage und übergeordnetes Ziel angenommen. d) Schlotheim am 15. Januar 2022 Am 15. Januar 2022 kam es im Landgasthof Lindenhof in Schlotheim zu einem weiteren Treffen, an dem neben den gesondert Verfolgten O, K und B sowie weiteren Teilnehmern auch ein Verdeckter Ermittler des LKA Rheinland-Pfalz („VE 2“) teilnahmen. Bei dieser Zusammenkunft wurden durch die gesondert Verfolgten B und O die zentralen Ziele der Gruppierung und die nach ihrer Auffassung zur Umsetzung der Pläne notwendigen Aktionen erstmals vollumfänglich dargelegt und mit den Teilnehmern erörtert und von ihnen angenommen. Der 15. Januar 2022 ist daher (spätestens) als Gründungstag der sogenannten Kaiserreichsgruppe zu bezeichnen. Der gesondert Verfolgte B teilte bei dem Treffen eine „Agenda“ mit den wesentlichen Ablauf- und Eckpunktdaten sowie eine Liste der ,,Einsatzmittel" aus. Im Rahmen des Treffens wurde der ideologische Hintergrund basierend auf der Verfassung von 1871 sowie die drei zentralen Aktionen – die geplante Entführung des Bundesministers für Gesundheit Prof. Dr. Karl Lauterbach, die Sabotageaktion auf das bundesdeutsche Stromnetz und die Durchführung einer verfassungsgebenden Versammlung – besprochen. So wurden im Rahmen des Treffens Details zur Umsetzung der Entführung erörtert. Diese sollte medienwirksam initiiert werden; auch wurde dabei die Tötung von Personenschützern von den Teilnehmern in Kauf genommen. Bei der Besprechung der bundesweiten Anschläge auf die Stromversorgung wurden die möglichen Folgen bis hin zu Todesfällen von Menschen thematisiert und als „Kollateralschäden“ in Kauf genommen. Hinsichtlich der konstituierenden Sitzung wurde ihr Schutz sowie der Ort der Versammlung beraten. Der gesondert Verfolgte B äußerte die Hoffnung, dass die Russische Föderation bei der Tatumsetzung helfen werde, zudem solle dem polnischen Präsidenten ein Brief mit einer Verzichtserklärung in Bezug auf die ehemaligen Reichsgebiete übergeben werden. Die gesondert Verfolgte Dr. R war bei diesem Treffen nicht persönlich zugegen, sie hatte dem gesondert Verfolgten B im Vorfeld des Treffens am 8. Januar 2022 indes telefonisch zugesichert, das Vorhaben zu unterstützen und angeboten, diverse Personen hierzu zu kontaktieren und das „KSK“ (Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr) zu „rekrutieren“. Unmittelbar nach dem Treffen, am 16. Januar 2022, kam es um 20.59 Uhr zu einer überwachten Telefonkonferenz zwischen den gesondert Verfolgten Dr. R, H und B, wobei die gesondert Verfolgte Dr. R über den Verlauf der Besprechung unterrichtet wurde. Die Teilnehmer erörterten zudem detailliert die weiteren Tatpläne, unter anderem die Rekrutierung der Mitglieder der verfassungsgebenden Versammlung. Die gesondert Verfolgte Dr. R äußerte, dass sie über 500 Adressen verfüge und es daher kein Problem darstelle, die notwendige Zahl an Männern zu erreichen. Sie drängte auf eine zeitnahe Umsetzung der geplanten Aktionen. Am Ende des Gesprächs beauftragte sie schließlich den gesondert Verfolgten B mit der Suche nach einer geeigneten Örtlichkeit für die konstituierende Sitzung. Der gesondert Verfolgte H sollte den Kontakt zu weiteren Personen, die entweder für die konstituierende Sitzung zur Verfügung stehen oder sich der Gruppe anschließen würden, herstellen. e) Verden am 20. Februar 2022 Am 20. Februar 2022 fand ein weiteres Treffen bei dem später (im März 2022) verstorbenen Dr. H in V statt, an dem unter anderem die gesondert Verfolgten Dr. R, H und B sowie W teilnahmen. Dr. H war ein bekannter Angehöriger der „Reichsbürger“-Szene und wurde von den Mitgliedern der Gruppierung als legitimer Vertreter des Deutschen Reiches („Reichskanzler“) angesehen. Bei dem Treffen wurde erörtert, dass die gesondert Verfolgte Dr. R bereits zuvor ein Schreiben an den Präsidenten der Russischen Föderation ohne vorherige Absprache mit den anderen Führungsmitgliedern versandt hatte. Die gesondert Verfolgten Dr. R, H und B ließen sich von Dr. H ein weiteres Schreiben an den Präsidenten der Russischen Föderation sowie einen „Haftbefehl“ gegen den Bundesminister für Gesundheit Prof. Dr. Karl Lauterbach unterzeichnen. Gegenstand der Erörterungen war die weitere Ausarbeitung der Pläne des Vorhabens, insbesondere auch die Mitgliedergewinnung für die konstituierende Sitzung und die Finanzierung des Vorhabens, für die der gesondert Verfolgte W dem gesondert Verfolgten B als Ansprechpartner diente. f) Bauerbach am 19. März 2022 Am 19. März 2022 erfolgte ein Treffen – von dem gesondert Verfolgten O auch als „Biwak“ bezeichnet – in Bauerbach, das unter anderem durch den gesondert Verfolgten O organisiert wurde und an dem auch ein Verdeckter Ermittler des LKA Rheinland-Pfalz („VE 2“) sowie auch der Angeklagte teilnahmen. Bei diesem Treffen präsentierte der gesondert Verfolgte O den dreistufigen Tatplan, wobei der Schwerpunkt der Präsentation in dem Sabotageanschlag auf das bundesdeutsche Stromnetz zur Herbeiführung eines bundesweiten Stromausfalls lag. Der gesondert Verfolgte O informierte darüber, dass 16 Stromleitungen angegangen werden sollten. In diesem Zusammenhang wurde auch über die Länge des bundesweiten Stromausfalls, der mindestens vier Wochen andauern sollte, sowie die Standpunkte der anzugehenden Stromleitungen, für die der gesondert Verfolgte O bereits eine Karte vorbereitet hatte und an die Teilnehmer während des Treffens verteilte, gesprochen. Auch berichtete er von dem Vorhaben der Gruppierung, mit einem Schiff über die Ostsee in russische Küstengewässer zu fahren, sich dort aufgreifen zu lassen und mit staatlichen russischen Stellen über einen sogenannten „Schulterschluss“ zu verhandeln, sowie über die Beschaffung von militärischer Ausrüstung und Waffen. Weiterhin wurde durch den gesondert Verfolgten O geäußert, dass sich der gesondert Verfolgte B um die weiteren Phasen kümmern werde. Hierbei handelte es sich um die Pläne zu der Entführung des Bundesministers für Gesundheit sowie zu der konstituierenden Sitzung. g) Falkensee am 9. April 2022 Am 9. April 2022 ereignete sich ein weiteres Treffen an der damaligen Wohnanschrift des gesondert Verfolgten B in Falkensee, bei dem unter anderem auch die gesondert Verfolgten Dr. R, H und O sowie W zugegen waren. Ebenfalls anwesend waren die Leiter von weiteren sympathisierenden Gruppen, um einen Zusammenschluss mit der sogenannten Kaiserreichsgruppe zu erörtern. Die Verantwortlichen der Gruppierung einigten sich mit dem gesondert Verfolgten W über die Einzelheiten der Finanzierung des Kaufs der für die Umsetzung der Tatpläne erforderlichen Waffen. Die entsprechenden Gold- und Silberwerte, die der gesondert Verfolgte W aufgebracht hatte, sowie die von dem gesondert Verfolgten B beigesteuerte Maple-Leaf-Goldmünze im Gesamtwert von 11.000 Euro wurden dem gesondert Verfolgten O im Rahmen dieses Treffens übergeben. Dieser sollte damit absprachegemäß den Kauf der Kurz- und Langwaffen vornehmen. 5. Zerschlagung der Gruppierung durch die Festnahme ihrer Führungsmitglieder Bei einer fingierten Übergabe der von der Gruppierung bestellten Waffen – zwei Maschinenpistolen AK-47 und vier Kurzwaffen mit Munition – an den gesondert Verfolgten O auf dem Parkplatz eines großen Einkaufsmarktes in Neustadt an der Weinstraße wurde dieser am 13. April 2022 verhaftet; am selben Tag wurden auch weitere Mitglieder der Gruppierung, die gesondert Verfolgten B, H und K, festgenommen und die sogenannte Kaiserreichsgruppe damit zerschlagen. Die gesondert Verfolgte Dr. R wurde am 13. Oktober 2022 festgenommen. II. Die Einbindung des Angeklagten in die sogenannte Kaiserreichsgruppe und seine Tatbeiträge Der Angeklagte war spätestens ab dem Gründungstag der sogenannten Kaiserreichsgruppe (15. Januar 2022) bis zum Zeitpunkt ihrer Zerschlagung (13. April 2022) im Rahmen des militärischen Arms mitgliedschaftlich für die Gruppierung tätig. Er war in Kenntnis der Strukturen, der Ziele und der zur Erreichung dieser Ziele angewandten Methoden der Gruppierung in deren hierarchische Ordnung eingebunden und erklärte sich bereit, die ihm seitens der Gruppierung übertragenen Aufgaben weisungsgemäß auszuführen. Der Schwerpunkt der von ihm für die sogenannte Kaiserreichsgruppe übertragenen Aufgaben betraf die Planung der Durchführung der Sabotage des bundesdeutschen Stromnetzes. Der Angeklagte erklärte sich bereit, an den dazu vorgesehenen Aktionen aktiv mitzuwirken, und er wurde von den Verantwortlichen, namentlich von dem gesondert Verfolgten O, hierfür fest eingeplant, wobei er letztlich die Rolle eines Führungsverantwortlichen für die Stromversorgungseinrichtungen im „Raum Aachen" übernehmen sollte. Seine Arbeit zugunsten der sogenannten Kaiserreichsgruppe umfasste aber auch andere Betätigungsfelder. Der Angeklagte nahm an mehreren Treffen der Gruppierung teil, bei denen die Ziele und Pläne eines gewaltsamen Umsturzes erörtert und konkretisiert wurden. Auch beteiligte er sich an der Diskussion und Konkretisierung der Tatpläne mit anderen Mitgliedern, insbesondere dem gesondert Verfolgten O, im Rahmen von Telegram-Gruppen. Er führte mit dem gesondert Verfolgten O Verhandlungen mit gleichgesinnten Personengruppen aus dem Spektrum der sogenannten Reichsbürgerszene mit dem Ziel der Anwerbung weiterer Mitglieder oder Unterstützer. Im Tatzeitraum war dem Angeklagten bei der Erbringung aller seiner Leistungen für die Gruppierung bewusst, dass er hiermit im Ergebnis auch ihr übergeordnetes Ziel – die gewaltsame Abschaffung der bestehenden politischen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Etablierung eines neuen politischen Systems auf der Basis der Verfassung des Deutschen Kaiserreichs von 1871 – förderte, dessen Umsetzung, wie dem Angeklagten bekannt war, die Tötung von Menschen mitumfasste. 1. Der Einstieg in die mitgliedschaftliche Beteiligung an der sogenannten Kaiserreichsgruppe Vor dem Hintergrund seiner ablehnenden Haltung gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen tauschte sich der Angeklagte im Jahr 2021 über Telegram mit Gleichgesinnten über die – aus seiner Sicht – bestehenden Probleme der Gesellschaft aus und kam dabei in geschlossenen Chatgruppen in ein Umfeld, in dem – auch von ihm – extreme Ansichten vertreten wurden. Seine Informationen bezog er zu jener Zeit nahezu ausschließlich über entsprechende Kanäle über Telegram oder YouTube, aus denen er sich seine subjektive Wahrheit bildete. Im Herbst 2021 lernte der Angeklagte zunächst den gesondert Verfolgten B über eine einschlägige Chatgruppe – vermutlich über den „Veteranenpool“ – bei Telegram kennen. Auf Vermittlung des gesondert Verfolgten B trat der Angeklagte der Telegram-Gruppe „Aktive Patrioten/Veteranen“ bei, über die dann der Kontakt zu dem gesondert Verfolgten O zustande kam. In dieser Telegram-Gruppe wurde zum damaligen Zeitpunkt über einen Stromausfall gesprochen, wobei dem Angeklagten bewusst war, dass es sich dabei um einen Anschlag auf das Stromnetz handeln sollte. Der Angeklagte gab dabei zu erkennen, dass er technisch versiert sei und sich auch mit Stromnetzen auskenne. a) Teilnahme am Treffen am 18. Dezember 2021 Auf Einladung des gesondert Verfolgten O nahm der Angeklagte an der Zusammenkunft am 18. Dezember 2021 auf dem Gelände des ehemaligen Reha-Centrums Urbachtal in Neukirchen teil, um Näheres zu erfahren. Der Angeklagte wusste, dass zu diesem Treffen nur die sogenannten „Admins“ (des „Veteranenpools“) eingeladen wurden. Die anderen Beteiligten kannte er zuvor nicht persönlich. Der Angeklagte fühlte sich durch die Einladung sehr geehrt. Der Angeklagte erlangte bei dem Treffen – zusätzlich zu dem ihm bereits bekannten Vorhaben eines Anschlags auf das bundesdeutsche Stromnetz – auch Kenntnis von der Planung einer verfassungsgebenden Versammlung und der Entführung einer hochrangigen politischen Persönlichkeit. Als im zweiten Teil des Treffens nur noch der militärische Arm anwesend war, wies der Angeklagte darauf hin, dass er sich nicht an einer Entführung beteiligen werde. Ihm wurde mitgeteilt, dass er nicht an allen Aktionen teilnehmen müsse. Im Rahmen der Besprechung der noch nicht genauen Pläne bezüglich der Sabotage des bundesdeutschen Stromnetzes wurde auch erörtert, wer grundsätzlich bereit wäre, an einer solchen Aktion teilzunehmen. Der Angeklagte signalisierte dabei seine grundsätzliche Bereitschaft zur Teilnahme an dieser Sabotageaktion. b) Aufnahme in den engeren Teilnehmerkreis Nach diesem Treffen wurde der Angeklagte in eine andere, hinsichtlich der Teilnehmerzahl kleinere Telegram-Gruppe aufgenommen. Es handelte sich um eine geschlossene Extragruppe, in die der sogenannte „innere Kreis“ nach einer vorherigen Überprüfung aufgenommen wurde (sogenannte „grüne Gruppe“). Spätestens dann begann der Angeklagte, sich an der Diskussion der Tatpläne, insbesondere der weiteren Konkretisierung der Pläne zur Herbeiführung eines bundesweiten Stromausfalls aktiv zu beteiligen. c) Beginn des Tatzeitraums Mit der Gründung der sogenannten Kaiserreichsgruppe am 15. Januar 2022 wurde der Angeklagte auch als Mitglied in diese aufgenommen. Der Angeklagte nahm an diesem Treffen zwar nicht teil, ihm waren aber insbesondere auch aufgrund seiner Teilnahme an dem Treffen am 18. Dezember 2021 in Neukirchen die grundsätzliche Zielrichtung der Gruppierung sowie die dazu erforderlichen Aktionen in Grundzügen schon bekannt, die er billigte und förderte. Der Angeklagte erlangte im Rahmen der Telegram-Chats und durch den gesondert Verfolgten O Kenntnis von der fortschreitenden Konkretisierung der Tatpläne, sodass er bei den anschließenden Treffen in die Thematiken eingebunden war und eigene Vorschläge machen konnte. 2. Beteiligung an unternehmensvorbereitenden Treffen Nach dem Treffen am 18. Dezember 2021 in Neukirchen nahm der Angeklagte an einem weiteren bedeutenden Treffen der sogenannte Kaiserreichsgruppe, dem Treffen am 19. März 2022 in Bauerbach, sowie zwei weiteren Treffen mit dem gesondert Verfolgten O teil. Im Rahmen dieser Treffen sowie durch seine Kontakte insbesondere zu dem gesondert Verfolgten O erlangte er weiter umfassende Kenntnis von den Zwecken und Aktivitäten der Gruppierung, die er guthieß und sich zu eigen machte. a) Treffen in Mettmann am 23. Februar 2022 Am 23. Februar 2022 traf sich der Angeklagte mit dem gesondert Verfolgten O auf dem Parkplatz Schloss Burg in Solingen. Der gesondert Verfolgte O hatte unmittelbar zuvor dort ein Treffen mit einem sogenannten „Veteran“ der Gruppe „5 nach 12“ um 15 Uhr vereinbart, zu dem der Angeklagte erst um 17 Uhr dazukommen wollte. Gegenstand dieses Treffens waren die Pläne der sogenannten Kaiserreichsgruppe, insbesondere die weitere Planung des bundesweiten Stromausfalls. b) Treffen in Bauerbach am 19. März 2022 Der Angeklagte nahm zudem an dem Treffen am 19. März 2022 in Bauerbach teil. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits mindestens in Grundzügen Kenntnis von den mehrteiligen Planungen und Aktivitäten der Gruppierung sowie deren übergeordnetem Ziel. Im Rahmen der Präsentation des dreistufigen Tatplans durch den gesondert Verfolgten O informierte dieser auch schwerpunktmäßig über den geplanten Anschlag auf die Energieinfrastruktur zur Herbeiführung eines bundesweiten Stromausfalls. Dem Angeklagten wurde im Rahmen des Treffens die ihm schon zuvor übertragene und bekannte Aufgabe für die Umsetzung dieses Anschlagsplans im Raum Aachen konkretisiert. Er erhielt von dem gesondert Verfolgten O eine Karte vom deutschen Höchstspannungsnetz mit Stand 1. Januar 2020 ausgehändigt, auf der die Standpunkte der anzugehenden Stromleitungen verzeichnet waren. Während des Treffens versuchte der Angeklagte eine eigene Idee im Zusammenhang mit den Leitungen der noch verbliebenen deutschen Atommeiler anzubringen. Hierbei wurde er jedoch durch den gesondert Verfolgten O unterbrochen und dadurch daran gehindert, seine Idee vorzustellen. Nach dem Treffen in Bauerbach am 19. März 2022 begann der Angeklagte ein Unbehagen an dem Gesamtvorhaben zu verspüren, da ihm die Radikalität der dort insbesondere von der sogenannten Reichsbürgerbewegung vertretenen Ansichten bewusst geworden war. Für ihn war im Wesentlichen nur die Herbeiführung des bundesweiten Stromausfalls von Bedeutung, da er damit beabsichtigte, der Regierung ihre Handlungsunfähigkeit vor Augen zu führen. Weil er im Falles seines Ausstieges befürchtete, aufgrund seines Wissensstandes Repressalien ausgesetzt zu werden, aber letztlich auch aus Geltungsdrang heraus, führte der Angeklagte in der Folgezeit indes seine Tätigkeit für die sogenannte Kaiserreichsgruppe unverändert fort und bekundete auch noch mehrfach gegenüber dem gesondert Verfolgten O, dass er weiterhin zur Teilnahme an der Sabotageaktion des bundesweiten Stromnetzes unter Erfüllung der ihm zugedachten Rolle bereit sei und die Pläne und Ziele der Gruppierung billige. c) Mettmann am 3. April 2022 Am 3. April 2022 trafen sich der Angeklagte und gesondert Verfolgte O an einer Autobahnraststätte bei Mettmann mit weiteren Personen, darunter Vertretern („Orgaleiter“) der Gruppierung „5 nach 12“ und der „Untergrundgruppe Bonn“, die dem politischen Spektrum militanter Kritiker der staatlichen Eindämmungsmaßnahmen gegen das Covid-19-Virus und Impfgegner sowie der sogenannten Selbstverwalter- und Reichsbürgerszene zuzurechnen waren. Gegenstand des Treffens waren die Pläne zur Herbeiführung des bundesweiten Stromausfalls. Der Angeklagte hatte zuvor auf die Bitte des gesondert Verfolgten O vom 24. März 2022 um Organisation einer Räumlichkeit für das Treffen für eine Teilnehmerzahl von sechs Personen den Treffpunkt auf einem Park & Ride-Parkplatz in der Nähe der Autobahn A 3 bei Mettmann vorgeschlagen. Von dort fuhren alle Teilnehmer des Treffens zu einer Gartenhütte eines Bekannten des Angeklagten. Bei dem Treffen führte der gesondert Verfolgte O das Gespräch mit den Teilnehmern und wurde dabei von dem Angeklagten unterstützt. 3. Verantwortung für den Raum Aachen bei Umsetzung des Blackouts Der gesondert Verfolgten O hatte dem Angeklagte im Rahmen der Umsturzplanung der Gruppierung die verantwortliche Führungsrolle bei der Umsetzung der geplanten Sabotageanschläge auf das bundesweite Stromnetz zugedacht. Der Angeklagte sollte die im Raum Aachen die von dem gesondert Verfolgten O konkretisierten Strommasten auskundschaften und insbesondere deren Anzahl feststellen. Diese sollte er sodann während der Umsetzung der bundesweiten Sabotageaktion zerstören. Die ihm zugedachte Aufgabe war dem Angeklagten – auch in Kenntnis der wesentlichen Bedeutung der Sabotageanschläge auf das bundesweite Stromnetz für das Gelingen des gesamten Umsturzplans – bekannt, und er erklärte sich gegenüber dem gesondert Verfolgten O auch bereit, sie zu übernehmen. Er teilte ihm daher mit, dass es sich um zwei relevante Strommasten handele. Der gesondert Verfolgte O vertraute aufgrund der mehrfachen Bestätigungen des Angeklagten, dass dieser das Vorhaben der Gruppierung mittrage und „dabei sei“, auf die Durchführung der dem Angeklagten übertragenen Aufgabe. So erklärte der gesondert Verfolgte O in einem Telefonat am 11. April 2024 dem gesondert Verfolgten A, dass der Angeklagte den „Aachener Raum“ machen werde und dass er die Zusage des Angeklagten für einen Testlauf habe. Vor dem Hintergrund dieser ihm zugedachten Rolle wurde der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten O im Februar 2022 aufgefordert, den Zeugen P, der unter dem User-Namen „Ohne Worte“ zuvor in Kontakt mit O getreten war, zwecks Zusammenarbeit betreffend das Auskundschaften und die Sprengung der im Raum Aachen maßgeblichen Strommasten anzusprechen. Nachdem der Angeklagte den Zeugen P zunächst über das Internet angeschrieben hatte, wurde die Kommunikation im Rahmen eines Telefonates ungefähr eineinhalb Wochen später fortgesetzt. Im Zuge dessen teilte der Zeuge P dem Angeklagten allerdings mit, dass er nicht mehr mitmachen würde. Der Angeklagte akzeptierte das und teilte dies dem gesondert Verfolgten O mit. 4. Beteiligung an Gruppenchats Ferner beteiligte sich der Angeklagte unter dem Nutzernamen „Mark 425 X" und „MG 1“ aktiv an tatbezogenen Gruppenchats, unter anderem in der Telegram-Gruppe „Aktive Patrioten/Veteranen“, und brachte dort eigene Vorschläge zur Durchführung des beabsichtigten Umsturzes ein. a) betreffend den Bau eines Wasserstoff-/Sauerstoff-Sprengsatzes Am 31. Dezember 2021 schrieb der Angeklagte unter dem Nutzernamen „Marc 425 X“ an den gesondert Verfolgten O unter dessen Nutzernamen „L L F“, dass er einen 60 Liter-Müllsack mit einem Wasser-/Sauerstoff-Gemisch gefüllt habe und daran einen in Öl getränkten Faden mit ca. 30 Sekunden Brenndauer befestigt habe. Auf Nachfrage des gesondert Verfolgten O am 1. Januar 2022, ob er noch lebe, bejahte der Angeklagte dieses „abgesehen von einem amtlichen Tinnitus“. Zudem schrieb er, dass „der Test“ ein voller Erfolg gewesen sei. Der Angeklagte beabsichtigte damit, sich aufzuspielen, was ihm auch gelang. Der gesondert Verfolgte O bezeichnete den Angeklagten daraufhin in einem Gespräch mit dem gesondert Verfolgten B am 3. Januar 2022 als einen, „der was reißen wolle“. b) betreffend die Planung der Sabotageaktion auf das bundesweite Stromnetz Der Angeklagte beteiligte sich auch an der Diskussion um geeignete Sprengmittel für die Durchführung des Anschlags auf das bundesweite Stromnetz. So schrieb er unter dem 1. Januar 2022 in der Telegram-Gruppe „Aktive Patrioten/Veteranen“, er fände die Eigenschaften des Eisenoxid-Aluminium-Gemisches Thermit, das der gesondert Verfolgte O für die Zerstörung von Umspannwerken oder Strommasten vorgesehen hatte, „eigentlich super wegen der enormen Hitze was zb. Stahl in Brücken weichmachen kann usw. bzw. schmelzen kann“. Weiter schrieb er am selben Tag über die Beschaffungsmöglichkeiten der Materialien für die Herstellung von Thermit. Am 19. Januar 2022 tauschte er sich mit dem gesondert Verfolgten O über das nun von diesem favorisierte Sprengmittel Karbid (Calciumcarbid) aus. Am 21. März 2022 bat der Angeklagte in einer Chatnachricht an den gesondert Verfolgten O um die Übersendung von Stromnetzkarten. Der gesondert Verfolgte O kam dieser Bitte umgehend nach und übersandte zwei Ablichtungen von Stromnetzkarten. Am 11. April 2022 teilte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten O seine Wohnanschrift in H mit, damit dieser ihm eine Datei auf einem Speicherstick übersenden könne. Es handelte sich dabei um eine PDF-Datei eines Leitfadens zur Herstellung von Giftstoffen und Sprengmitteln mit dem Titel „EXIT-S – Wehrhaft nach der Stunde null“, welcher – nach Angaben der Autoren des Leitfadens – ein „Handbuch besonderer Art, in deutscher Sprache, das die für den Untergrundkampf wertvollen und notwendigen Spezialkenntnisse über Explosiv-, Kampf- und Giftstoffe sowie deren einfachen Herstellung auch unter erschwerten respektive improvisierten Bedingungen vermitteln“ soll, darstellt. Der gesondert Verfolgte O hatte am Vortag den Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz („VE 2“) darum gebeten, die Datei für den Angeklagten aufzubereiten, damit er das Dokument über Telegram versenden könne. Da die Datei zu groß gewesen war, sollte sie nun per Post übersandt werden. Der Angeklagte sollte sich auf dem zur Verdeckung des Vorhabens eingerichteten Server des gesondert Verfolgten M B unter „Mg1“ anmelden und die Datei auf den Server legen. Dabei handelte sich um eine Anmeldung bei dem Synology-Chat, eine Alternativkommunikation ohne zwischengeschalteten Provider. Der Angeklagte meldete sich unter dem Nutzernamen „MG 1“ an und kommunizierte über den Synology-Chat. c) betreffend die Planung des Umsturzgeschehens Auch teilte der Angeklagte eigene Vorschläge zum Umsturzgeschehen mit, die über die Sabotageaktion des Stromnetzes hinausgingen, indem er am 11. Februar 2022 vorschlug, Pylonen aus Beton zu gießen und damit die Straßen vor dem Regierungssitz zu blockieren. Der Angeklagte bekundete mehrfach seine grundsätzliche Bereitschaft zur Teilnahme zum Umsturz. So offenbarte er in einem Chat-Dialog mit dem User „F D.“ am 1. März 2022, dass er bereit für den Umsturz sei und loslegen wolle. Auf den Beitrag des Users „F D.“, „also wann geht es los ich bin bereit dazu“, antwortete der Angeklagte: „Wenn‘s nach mir geht jetzt es reicht“ und „Genug geschluckt“ sowie „So ist es das Übel bei der Wurzel packen“. Am 22. März 2022 – nach dem Treffen in Bauerbach – erklärte der Angeklagte auf Nachfrage des gesondert Verfolgten O, dass er bereit sei, das Besprochene bei ihnen hier umzusetzen, mehr wolle er über Telegram aber nicht besprechen. Er würde einer „Einführung der alten Grundordnung“ im Sinne der „Mehrheit des Volkes im Widerstand“ zustimmen. Im Nachgang zu dem Treffen am 3. April 2022 in Mettmann kontaktierte der gesondert Verfolgte O den Angeklagten über den Synology-Chat zwei Tage später, am 5. April 2022, zur sogenannten „Aktion Stellwerk“. Der Angeklagte teilte mit, dass er dabei sei. 5. Beendigung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der sogenannten Kaiserreichsgruppe Mit der Zerschlagung der sogenannten Kaiserreichsgruppe durch die Verhaftung der Mehrzahl ihrer Führungsmitglieder am 13. April 2022 endete auch die mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten. Am selben Tag wurde die Wohnanschrift des Angeklagten in H aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 21. März 2022 (30 Gs 2800/22) polizeilich durchsucht. Im Rahmen der Durchsuchung wurden ein Mobiltelefon Marke „Cubot“, eine Speicherkarte SD-Karte SanDisk sowie ein PC-Tower der Marke „Pioneer“ sichergestellt und beschlagnahmt. Bei der Auswertung fand die Polizei auf der Cubot_SD-Karte_SIM-Karte unter anderem ein Buch als pdf-Dokument mit dem Titel „Dampfexplosion physikalische Grundlagen und Bezug auf Reaktorsicherheit“ sowie eine Karte vom deutschen Höchstspannungsnetz mit Stand 1. Januar 2020. Diese Karte hatte der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten O zur Vorbereitung der Sabotageaktion des bundesweiten Stromnetzes während des Treffens in Bauerbach erhalten. Auf dem PC der Marke Pioneer wurden Dokumente des Angeklagten festgestellt und gesichert. Darunter befanden sich auch verschiedene Fotos aus dem Ordner „Telegram Chats“, die unter anderem auch den Bundesminister für Gesundheit Prof. Dr. Karl Lauterbach zeigten. Auch nach der Zerschlagung der sogenannten Kaiserreichsgruppe am 13. April 2022 beschäftigte sich der Angeklagte auf Telegram weiter mit den – aus seiner Sicht – vorliegenden politischen Missständen. Im Jahr 2023 war der Angeklagte Mitglied in unzähligen Gruppen, darunter die Gruppen „DERU-DRN Deutsch-Russische-Nachrichten“, „Freie Ideenschmiede“, „Klartext 20/21“, „Wächter der Erde“, „Impfschäden“ und „Wahrheit ist unzerstörbar!!“. Der Angeklagte war mit der aktuellen Bundesregierung unzufrieden, tauschte sich darüber mit Gleichgesinnten aus und äußerte seine Frustration. Diese bezog sich insbesondere auf seine Kritik an der Flüchtlingspolitik, der Politik der Partei „Die Grünen“ sowie an dem Bundesminister für Gesundheit Prof. Dr. Lauterbach in Verbindung mit den Corona-Maßnahmen. Der Angeklagte sympathisierte weiterhin mit Planungen zur Gründung einer „Reichsbürger- und Selbstverwaltergruppe“, die den Staat ablehnt. Indes distanzierte er sich zu mit den geplanten Vorhaben der sogenannten Kaiserreichsgruppe vergleichbaren Aktionsideen. In einem Chat mit „Rico Friedrich“ am 1. Juni 2023 lehnte der Angeklagte die Teilnahme an einer Entführung des Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck ab, mit der Begründung, dass er sowas nicht mehr mache. 6. Weitere nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Tat Bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten am 13. April 2022 wurden auch 52 Knallkörper des Herstellers „Klasek“, Typ „Bomb“ mit CE-Kennzeichnung der Kategorie Klasse F 3 in einer Schublade in der Küche aufgefunden. Die Knallkörper wurden in China hergestellt und über Tschechien vertrieben. Der Angeklagte verfügte nicht über eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, was ihm auch bewusst war. Er hat sich dazu dahingehend eingelassen, dass er diese Knallkörper in drei Paketen zu je 20 Stück im Herbst 2021 von einem Bekannten, den er in einem Internet-Chat kennengelernt habe, erworben habe. Die Übergabe der Knallkörper sei bei einem Treffen in Oberhausen erfolgt. Acht Knallkörper habe er an Silvester 2021 gezündet. Da diese jedoch sehr laut gewesen seien und sich auch Kinder in der Nachbarschaft befunden hätten, habe er von einer weiteren Zündung der restlichen Knallkörper abgesehen. Für den Senat erklärt sich das Fehlen der acht Knallkörper indes möglicherweise, aber nicht sicher feststellbar, durch ihre Verwendung für den Bau eines 60 Liter-Müllsack mit einem Wasser-/Sauerstoff-Gemisch und dessen Zündung, wie der Angeklagte es auch dem gesondert Verfolgten O am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 mitgeteilt hatte. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung dazu erklärt, dass er damit nur angeben habe wollen und den Sprengsatz weder gebaut noch gezündet habe. Das wäre ihm zu gefährlich gewesen. Im Widerspruch dazu hatte er in seiner Vernehmung als Zeuge am 28. November 2022 noch bekundet, dass er eine kleine Tüte mit Wasserstoff und Sauerstoffgas gefüllt und angezündet habe. Der Senat hat daher, soweit dem Angeklagten mit der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hinsichtlich der 52 Knallkörper eine weitere Straftat – gemäß §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, § 43 SprengG ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 SprengG mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen zu sein (Anklagevorwurf zu Ziff. 2) – zur Last gelegt wurde, im Hinblick auf die zu erwartende Strafe wegen der ihm mit der Anklage weiter zur Last gelegten Taten (Anklagevorwurf zu Ziff. 1) das Verfahren auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. C. Beweiswürdigung 1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigener, glaubhafter Einlassung, auf der glaubhaften Aussage der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen KOK’in F und KK’in Sch sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 10. Juli 2024 (Anlage Nr. 5 zum Sitzungsprotokoll über den Hauptverhandlungstermin vom 6. August 2024). 2. Zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, die der Senat als in allen zentralen Punkten im Wesentlichen geständig und insoweit als glaubhaft bewertet, auf den jeweils im Wege des Selbstleseverfahrens oder im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie auf den glaubhaften Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen KOK’in F, KK’in Sch, KHK M, KOK Sch, KHK W, KHK E, P und B. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Vorwürfe der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 19. Februar 2024 betreffend den Anklagevorwurf zu Ziff. 1 – wenn auch nicht spontan, aber sukzessive im Verlauf der Hauptverhandlung und auf Nachfragen des Senats – in allen tatsächlichen Grundlagen dieses Tatvorwurfes glaubhaft eingeräumt. Dies bezog sich insbesondere auf die wesentlichen Ziele und Vorhaben der sogenannten Kaiserreichsgruppe und seine von Anfang an bestehende Kenntnis hiervon, seine ihm dabei zugedachte Rolle bei der Sabotageaktion des bundesweiten Stromausfalls und die Erklärung seiner Bereitschaft, diese zu übernehmen, sowie seine Teilnahme an zwei wesentlichen Treffen der Gruppierung sowie zwei weiteren Treffen mit dem gesondert Verfolgten O. Soweit der Angeklagte zunächst erklärt hatte, dass er nach dem Treffen am 19. März 2022 überlegt habe, wie er aus der Gruppierung wieder hinauskommen könne, und sich mit Blick auf die von ihr in Kauf genommenen Todesopfer von dem Vorhaben distanziert haben wollte, hat er auf Vorhalt des Senats, darunter insbesondere Vorhalte aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden „Asservatenauswertung Tablet Teclast Screenshots Angeklagter“ sowie „Asservatenauswertung Synology-Chats“, eingeräumt, dass es sich zu diesem Zeitpunkt allenfalls um ein Unbehagen gehandelt haben könne, das indes zu keiner Distanzierung von dem Gesamtvorhaben und der ihm zugedachten Rolle bis zum Zeitpunkt der Zerschlagung der sogenannten Kaiserreichsgruppe geführt habe. Auch aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen P und B ergab sich für den Senat, dass der Angeklagte im Falle einer Distanzierung von dem Vorhaben der Gruppierung mit Ausnahme des – nachvollziehbaren – Gruppenausschlusses keine ausschlaggebenden Repressalien hätte befürchten müssen, und es für ihn auch keine Anhaltspunkte gegeben hatte, davon auszugehen. Der Zeuge P hat bekundet, dass er keine solchen erfahren habe nach seinem Ausstieg. Dies wird bestätigt durch die glaubhafte Bekundung der Zeugin B, dass ein Distanzieren von dem Vorhaben akzeptiert werden würde, soweit man nicht bei der Polizei aussage. Dies hat der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung auch eingeräumt. Soweit die seitens des Senates getroffenen Feststellungen zur Sache über die Einlassung des Angeklagten hinausgehen, weil sie insbesondere die Feststellungen zur Struktur der sogenannten Kaiserreichsgruppe sowie zu Sachverhalten betreffen, von denen der Angeklagte keine Kenntnis haben konnte, weil er beispielsweise bei den Treffen der Gruppierung am 6. November 2021, 11. Dezember 2021, 15. Januar 2022, 20. Februar 2022 sowie 9. April 2022 nicht anwesend war und über Details, wie beispielsweise die der Beschaffung von Waffen und Munition, nicht informiert gewesen war, beruhen die Feststellungen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens – hier insbesondere auf dem „Auswertebericht des KOK S zur terroristischen Vereinigung vom 3. August 2022“ sowie den Vermerken zur TKÜ-Auswertung vom 1. Dezember 2021, vom 15. Januar 2022, vom 7. Februar 2022, vom 26. April 2022, vom 12. Mai 2022 sowie vom 20. Mai 2022 – und den im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden – hier insbesondere die auszugsweise Verlesung der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des gesondert Verfolgten B vom 11. Juli 2022 und vom 13. Juli 2022 (vgl. Anlage Nr. 1 zum Sitzungsprotokoll über den Hauptverhandlungstermin vom 6. August 2024) – sowie den glaubhaften Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen KOK Sch, KHK E und B. Dass durch die geplante Sabotage des bundesdeutschen Stromnetzes nachhaltige Schädigungen an den Anlagen herbeigeführt hätten werden können und eine Wiederinbetriebnahme nicht ohne weiteres möglich sowie damit auch ein erhebliches Schädigungspotential für den KRITIS-Sektor verbunden gewesen wäre, ergibt sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Behördenzeugnis der Bundesnetzagentur vom 8. Dezember 2022. Auf eine nähere Darstellung der Beweiswürdigung im Einzelnen wird hier im Hinblick auf § 267 Abs. 4 StPO verzichtet. D. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Inland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 83 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. E. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat der Senat einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 83 Abs. 1 Halbsatz 1, § 52 StGB). Ein minder schwerer Fall nach § 83 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB liegt nicht vor. Der Angeklagte erklärte sich bereit, die ihm zugedachte Führungsrolle für die Umsetzung des Sabotageaktes am bundesweiten Stromnetz für die im Raum Aachen in Betracht kommenden Strommasten zu übernehmen. Seine erklärte Bereitschaft war bedeutend für den Erfolg des geplanten bundesweiten Stromausfalls, welcher einer von drei Teilakten des Umsturzvorhabens war und bei dessen Verwirklichung es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bedeutenden Sach- und Körperschäden bis hin zu Todesfällen gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund kam auch eine Milderung der Strafe gemäß § 129a Abs. 6 StGB nicht in Betracht. Es bestehen auch keine anderweitigen Gründe für eine Strafrahmenverschiebung. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 129a Absatz 7 StGB in Verbindung mit § 129 Abs. 7 StGB. Innerhalb des damit maßgeblichen Regelstrafrahmens hat der Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich dieser in der Hauptverhandlung in allen wesentlichen Punkten des Anklagevorwurfs, soweit sie Gegenstand des Urteils sind und soweit sie in Kenntnis des Angeklagten gelegen haben konnten, geständig gezeigt hat. Die geständige Einlassung hat die Beweisführung in der Hauptverhandlung wesentlich erleichtert, wenngleich auch zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der Beweislage der Tatnachweis auch ohne Geständnis hätte geführt werden können. Zur Überzeugung des Senates war diese – wenn auch nicht spontane, aber sukzessive im Verlauf der Hauptverhandlung und auf Nachfragen des Senats – geständige Einlassung letztlich von Einsicht in sein früheres Fehlverhalten getragen, die eine vollständige und selbstkritische Umkehr als einen noch laufenden Prozess erkennen ließ. In diesem Kontext war auch die Zeugenaussage des Angeklagten im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz gegen die gesondert Verfolgten O, B, K, H und Dr. R (1 St 2 BJs 141/22) zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat dort auf sein Auskunftsverweigerungsrecht verzichtet und umfassende Angaben zur Sache und zu seiner Person gemacht. Er hat alle Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. Auch wenn die Angaben keine neuen Erkenntnisse erbrachten, waren sie – nach vorläufiger Bewertung des zuständigen Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof – glaubhaft und daher sachdienlich. Ferner hat der Senat dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugutegehalten, dass sich dessen Hinwendung zur sogenannten Kaiserreichsgruppe nicht aufgrund einer grundsätzlichen Ablehnung der politischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, wie sie von sogenannten Reichsbürgerbewegung vertreten wird, beruhte, sondern aufgrund einer generellen gesellschaftspolitischen Frustration vor dem Hintergrund der mit der Covid-19-Pandemie einhergehenden – jedoch auch alle Bürger betreffenden – exzeptionellen Belastungen vollzogen hat. Dass der Angeklagte sich von der sogenannten Kaiserreichsgruppe und ihren Zielen glaubhaft distanziert hat, hat der Senat auch zu seinen Gunsten gewertet, wenngleich dabei zu berücksichtigten war, dass diese Gruppierung mit der Festnahme der Mehrzahl ihrer Führungsmitglieder am 13. April 2022 zerschlagen worden ist. Für den Angeklagten sprach auch, dass das angestrebte Ziel der sogenannten Kaiserreichsgruppe – die Abschaffung der bestehenden politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland und die Etablierung eines neuen politischen Systems auf der Basis der Verfassung des Deutschen Kaiserreichs von 1871 – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung angesichts der festgestellten Planungen insgesamt wenig erfolgversprechend erschien und keine der geplanten Einzelaktionen zur Ausführung gelangt ist. In diesem Zusammenhang war ebenso für den Angeklagten zu werten, dass er sich einer Gruppierung angeschlossen hat, die zu dem Zeitpunkt seines Anschlusses neu entstanden ist und deren Entwicklung, Verfestigung und Radikalisierung auch mit Blick auf ihren Gesamtplan dem Angeklagten erst im Verlauf deutlicher wurde. Es handelte sich nicht um eine bereits etablierte terroristische Vereinigung, deren Aktivitäten in erster Linie darauf abzielen, Tötungsverbrechen zu begehen, wie beispielsweise die Aktivitäten der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“. Allerdings wurde von den Mitgliedern der sogenannten Kaiserreichsgruppe – und auch von dem Angeklagten – der Tod von Menschen als „Kollateralschaden“ in Kauf genommen. Der Senat hat zudem in erheblichen Maße zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass mit Blick auf seine Persönlichkeit den spezialpräventiven Aspekten bei der Strafzumessung eine eher untergeordnete Bedeutung beizumessen ist. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat vor seiner Beteiligung an der sogenannten Kaiserreichsgruppe ein sogenanntes „geregeltes“ Leben geführt. Er ist in familiäre Strukturen eingebunden und hat auch im Verlauf dieses Verfahrens Unterstützung durch seine Familie erfahren. Bis zu seiner Festnahme in dieser Sache war er einer langjährigen Erwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber nachgegangen. Durch das hiesige Verfahren und dessen auch überregionale mediale Beachtung sowie die seit rund zehn Monaten andauernde Untersuchungshaft, die zu dem Verlust seines Arbeitsverhältnisses geführt hat, hat der Angeklagte bereits erhebliche soziale und finanzielle Einbußen erfahren müssen. Es besteht daher die insbesondere durch das familiäre Umfeld des Angeklagten begründete Aussicht, dass der Angeklagte nach Abschluss des Verfahrens wieder an sein bisheriges „geregeltes“ strafffreies Leben anknüpfen kann. Diese Aussicht konnte durch die Außervollzugsetzung des bestehenden Untersuchungshaftbefehls mit der Urteilsverkündung unterstützt werden, um dem Angeklagten die Chance zu eröffnen, die weitere Strafhaft im offenen Strafvollzug zu verbüßen. Zugunsten des Angeklagten hat der Senat des Weiteren gewertet, dass er auf die Rückgabe der bei ihm sichergestellten Gegenstände in der Hauptverhandlung verzichtet hat. Eine Einziehungsentscheidung ist dadurch entbehrlich geworden. Zu Lasten des Angeklagten war dagegen zu berücksichtigen, dass der konkrete Tatbeitrag des Angeklagten im Rahmen des geplanten Umsturzgeschehens sich auf die Durchführung der Sabotageaktion des bundesweiten Stromnetzes bezog, welche im Falle ihrer Realisierung besondere Gefahren für Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen zur Folge gehabt hätte, und der von der Gruppierung eine wesentliche Bedeutung für das Gelingen des Umsturzplanes zugemessen wurde. Gegen den Angeklagten sprach weiter, dass er sich während des gesamten Zeitraumes des Bestandes der sogenannten Kaiserreichsgruppe an ihr beteiligte. Auch hat der Senat strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt der Senat im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. F. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StPO.