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Urteil

18 U 47/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0710.18U47.23.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.04.2023 (3 O 290/19) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.04.2023 (3 O 290/19) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: A. Der Kläger nimmt den Beklagten als Träger des örtlichen Rettungsdienstes auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung in Anspruch. Am 23.06.2017 erlitt der seinerzeit 20 Jahre alte Sohn des Klägers, der am Dravet-Syndrom litt, zum Ende eines City-Laufs in A.-Stadt gegen 19.45 Uhr einen epileptischen Krampfanfall und verstarb noch am selben Abend aufgrund eines schweren hypoxischen Hirnschadens. Der Kläger hat behauptet, die rettungsdienstliche Versorgung seines Sohnes sei grob fehlerhaft und der Tod seines Sohnes vermeidbar gewesen. Erstinstanzlich hat der Kläger aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau für das Leiden seines Sohnes, dessen Erben sie seien, Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000,00 EUR, ein Angehörigenschmerzensgeld, hilfsweise Ersatz eines Schockschadens, für sich und seine Ehefrau in Höhe von jeweils mindestens 10.000,00 EUR, zudem Schadensersatz in Höhe von 17.059,14 EUR, unter anderem für die Beerdigungskosten und zwei Privatgutachten, sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Verzugszinsen, begehrt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und mit Urteil vom 04.04.2023, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei zwar zuständiger Träger des Rettungsdienstes. Jedoch habe der Kläger eine Pflichtverletzung der Rettungswagenbesatzung im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu beweisen vermocht. Weitere Anspruchsgrundlagen, etwa aus einem Behandlungsvertrag gemäß §§ 630a, 280 Abs. 1, 253 BGB, seien nicht gegeben. Wegen der ausführlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Der Kläger macht geltend: Das Landgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass sich die Klage nur auf das Fehlverhalten des Rettungsdienstes stütze. Hierbei habe es unter Verletzung des rechtlichen Gehörs seinen Sachvortrag auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 04.11.2019 übergangen, „nur infolge der inadäquaten Therapie der respiratorischen Insuffizienz durch Sanitäter und Notarzt“ sei es zur primären Hirnschädigung durch den Sauerstoffmangel und in der Folge zum Hirnödem gekommen, und den hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Organisation des Rettungsdienstes hafte die Beklagte auch für ein fehlerhaftes Verhalten des Notarztes. In Bezug auf den Rettungsdienst habe das Landgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung auch bei groben Behandlungsfehlern des nichtärztlichen Personals die Beweislast umgekehrt sei. Die Dokumentation sei unzureichend, weswegen die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast zum Ablauf des Einsatzes treffe. Dieser sei sie nicht nachgekommen, auch habe sie die Rettungssanitäter nicht als Zeugen benannt. Das Landgericht sei ferner seiner Aufgabe nicht nachgekommen, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen B. Anknüpfungstatsachen für sein Gutachten vorzugeben. Gemäß seinen, des Klägers, Beweisangeboten habe es die Zeuginnen C. und D. zum Ablauf des Einsatzes vernehmen, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beiziehen und ihn, den Kläger, als Partei vernehmen oder wenigstens informatorisch anhören müssen. Nach der Anhörung des Sachverständigen B. habe er weitere Beweisantritte betreffend die Dokumentation erbracht, die das Landgericht ebenfalls übergangen habe. Bei der Beweiswürdigung habe das Landgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Feststellungen des Sachverständigen B. den Vorzug vor den Ergebnissen des Privatgutachters E. gegeben, obwohl dieser ein kompetenter, bundesweit anerkannter Sachverständiger sei, und auch das Privatgutachten des F. nicht ausreichend gewürdigt. Lege eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, dürfe das Gericht den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Der Privatgutachter E. habe schlüssig eine Wartezeit auf den Notarzt von 20 Minuten errechnet, mithin ein potenzielles Zeitfenster von fast 20 Minuten für eine Beutel-Masken-Beatmung mit Sauerstoff und Reserve im Sinne der nächsten Eskalationsstufe eines notwendigen Atemwegsmanagements. Die dokumentierte Atemfrequenz von 15/min bestätige, dass die Rettungssanitäter der abgeleiteten Sauerstoffsättigung trotz des dokumentierten Wertes keine Notwendigkeit zu einer unmittelbaren Intervention beigemessen hätten. Dies sei grob behandlungsfehlerhaft gewesen. Tatsächlich habe in der Beurteilung von Patienten immer das klinische Gesamtbild Berücksichtigung zu finden, das heißt eine invasivere Strategie sei nicht allein von einem angezeigten Sättigungswert abhängig zu machen. Zu berücksichtigen sei das Fehlen einer Spontanatmung und eine mögliche Blaufärbung (Zyanose) der Haut. Beides sei nicht als geprüft dokumentiert. Es habe deshalb zumindest eine attestierte Beutel-Masken-Beatmung durch die Rettungssanitäter durchgeführt werden müssen, um zwingend höhere Sauerstoffsättigungswerte zu erreichen. Der Privatgutachter E. habe schlüssig erklärt, warum das Rettungsdienstpersonal die Hypoxie in ihrem Ausmaß nicht richtig erkannt und bewertet und deshalb die entsprechenden medizinischen Schlüsse hieraus nicht gezogen habe. Weil sich der Sohn des Klägers zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Rettungsdienst noch im kompletten generalisierten Krampfanfall befunden habe, sei er zu diesem Zeitpunkt nicht so hypoxisch gewesen, dass der Muskeltonus bereits sistiert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Hypoxie noch reversibel gewesen. Entweder habe eine manuelle Beatmung stattfinden oder der Patient rasch einer ärztlichen Versorgung zugeführt werden müssen. Wäre die schwere Hypoxie rechtzeitig erkannt und wären die richtigen Maßnahmen ergriffen worden, sei der schwere hypoxische Hirnschaden und infolge dessen der Tod des Patienten vermeidbar gewesen. Dem sei auch F. in seinem Privatgutachten vom 07.07.2018 gefolgt. Wie er erstinstanzlich gerügt habe, habe der gerichtliche Sachverständige trotz seinerseits fehlender zeitlicher Zuordnungsmöglichkeiten der Maßnahmen mindestens einen Zeitraum von 19.53 Uhr bis 20.04 Uhr, eventuell sogar bis 20.10 Uhr, für den Rettungseinsatz ohne Notarzt zugrunde gelegt. Wenn der Krampfanfall gegen 20.00 Uhr durchbrochen worden sei (so das Gutachten B., Bl. 350 zu 3.), hätten die Rettungssanitäter seit Durchbrechung des Krampfanfalls bis zum Eintreffen des Notarztes mindestens fünf Minuten Zeit gehabt, um die Sauerstoffsättigung des Patienten engmaschig zu kontrollieren und die Beutel-Masken-Beatmung zu eskalieren. Unverständlich sei, dass der Sachverständige B. einerseits feste Zeiträume des Einsatzes vom 23.06.2017 festlege, andererseits aber keine Bewertung treffe. Der Sachverständige habe ausgeführt, er könne keine sichere Aussage treffen, ob die Besatzung genug Zeit für die nächste Eskalation einer Beatmung mittels Beutel-Masken-Beatmung gehabt habe. Maske, Beutel und Sauerstoff seien in einem RTW aber immer griffbereit und könnten binnen maximal 25 bis 30 Sekunden eingesetzt werden. Auch hierauf sei klägerseits bereits erstinstanzlich hingewiesen worden. Die vorstehenden Umstände, die gegen die Richtigkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens sprächen, stelle er durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unter Beweis. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.ein übergegangenes Schmerzensgeld für seinen am 00.00.1997 geborenen und am 23.06.2017 verstorbenen Sohn, G., nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2019, 2.ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2019, 3.für seine Ehefrau – C., H.-Straße. 00, 00000 J.-Stadt – ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2019, 4.17.059,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2019, 5.2.613,24 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. In Bezug auf die vom Kläger behauptete fehlerhafte Behandlung durch den Notarzt erhebt er die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die gegen den Beklagten als Träger des Rettungsdienstes gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger hat nicht den Beweis dafür geführt, dass die Rettungssanitäter bei dem Einsatz am 23.06.2017 ihre Amtspflicht verletzt hätten. Ihm stehen daher aus eigenem, übergegangenem und abgetretenem Recht weder Schmerzensgeld- noch Schadensersatzansprüche aus der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 6 RettG NRW zu. 1.Nach den Feststellungen, die das Landgericht aufgrund des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen B. vom 23.04.2022 und dessen mündlicher Anhörung getroffen hat, war keine Pflichtverletzung der Rettungswagenbesatzung festzustellen. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel liegen vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Urteil v. 08.06.2004 - VI ZR 199/03, juris Rn. 13). Dies ist unter anderem der Fall, wenn dem erstinstanzlichen Gericht Verfahrensfehler bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu §§ 286, 287 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Hiervon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das erstinstanzliche Gericht Widersprüche oder Unklarheiten eines bei der Entscheidung verwerteten Sachverständigengutachtens nicht aufgeklärt hat. Erkennbar widersprüchliche oder unklare Gutachten sind keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. BGH, Urteil v. 16.11.2021 - VI ZR 100/20, juris Rn. 16 mwN). Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Beschluss v. 26.02.2020 - IV ZR 220/19, juris Rn. 12 mwN). Hieran gemessen bestehen im Streitfall keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. a)Das Landgericht hat weder Sachvortrag noch erhebliche Beweisangebote des Klägers übergangen. aa)Der Kläger rügt zu Unrecht, das Landgericht habe den Sachverhalt durch die Vernehmung der Zeuginnen C. und D. und seine Vernehmung als Partei oder wenigstens seine informatorische Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO weiter aufklären müssen, um dem gerichtlich bestellten Sachverständigen B. Anknüpfungstatsachen zum zeitlichen Ablauf des Geschehens vorzugeben. Soweit der Sachverständige aufgrund der Unergiebigkeit des RTW-Protokolls zu einzelnen Maßnahmen und zur zeitlichen Dauer der von den Rettungssanitätern ergriffenen Maßnahmen keine oder keine minutengenauen Angaben machen konnte, hat der Kläger nicht dargelegt, was er oder die benannten Zeuginnen zur Sachverhaltsaufklärung hätten beitragen können. Das Eintreffen des Notarzteinsatzfahrzeugs am Einsatzort und das Eintreffen des Notarztes am RTW sind durch die Anlagen B6 (Auskunft aus dem Einsatzprotokoll der Leitstelle K.-Stadt, Bl. 230 LG) und B4 (RTW-Protokoll, Bl. 227 LG) dokumentiert. Im Übrigen lässt der Sachvortrag des Klägers offen, was er oder die Zeuginnen über die sich aus dem RTW-Protokoll ergebenden Abläufe hinaus hätten aussagen können, zumal nichts dafürspricht, dass jemand von außen das Geschehen im Rettungsfahrzeug hätte beobachten können. bb)Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zweck und zur Bedeutung der Dokumentation, zu den Dokumentationspflichten nach § 7a RettG NRW und zur Mangelhaftigkeit der Dokumentation im Streitfall (Beweisantrag Bl. 442 LG) bedurfte es nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist zunächst ein Dokumentationsmangel nicht feststellbar, weil üblicherweise ein Ausdruck des zentralen Monitoringgeräts gefertigt wird, der Auskunft über den zeitlichen Ablauf gibt, der im Streitfall aber möglicherweise in der Akte des Krankenhauses L. verblieben ist. Ausgehend von der Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht würden etwaige Dokumentationsmängel ferner lediglich die durch die Behandlerseite zu widerlegende Vermutung rechtfertigen, dass nicht dokumentierte Maßnahmen unterblieben sind (BGH, Urteil v. 22.10.2019 - VI ZR 71/17, NJW 2020, 1071, juris Rn. 9 f.). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Frage, ob nicht dokumentierte Maßnahmen durchgeführt wurden, sondern darum, ob die durchgeführten Maßnahmen situationsangemessen und ausreichend waren. cc)Einer Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (120 Js 1167/17) bedurfte und bedarf es nicht. Die Akte wird weder zu Informations- noch zu Beweiszwecken benötigt. Es ist nicht erkennbar und auch nicht vom Kläger vorgetragen worden, welche für den Streitfall relevanten Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte gewonnen werden könnten, zumal das Obduktionsprotokoll vom 27.06.2027 (Anl. B3, Bl. 145 ff. LG) und das rechtsmedizinische Gutachten vom 22.02.2018 (Anl. B1, Bl. 136 GA), die sich mit der Todesursache des Sohnes des Klägers beschäftigen, zu den Akten gereicht wurden. Ebenfalls ist bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach das Ermittlungsverfahren eingestellt hat und eine hiergegen gerichtete Beschwerde erfolglos geblieben ist. b)Das Landgericht hat die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass der Kläger für eine Amtspflichtverletzung der Rettungssanitäter darlegungs- und beweispflichtig ist. aa)Inwieweit den Träger des Rettungsdienstes bei in Rede stehendem Fehlverhalten von Rettungssanitätern eine – gegebenenfalls erweiterte – sekundäre Darlegungslast trifft, wie dies im Arzthaftungsprozess etwa bei Hygieneverstößen der Fall sein kann (s. BGH, Beschluss v. 18.02.2020 - VI ZR 280/19; Beschluss v. 25.06.2019 - VI ZR 12/17; jeweils zitiert nach juris), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. (1)Die sekundäre Darlegungslast trägt dem Umstand Rechnung, dass die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil v. 01.12.1982 - VIII ZR 279/81, BGHZ 86, 23, juris Rn. 26; BGH, Urteil v. 14.06.2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, juris Rn. 18). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil v. 17.01.2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982, 984, juris Rn. 16). Im Streitfall dürfte gegen die Annahme einer – erweiterten – sekundären Darlegungslast der Beklagten der Umstand sprechen, dass der Kläger und seine Ehefrau, die unter Vorlage eines Erbscheins (Anl. 24, Bl. 191 LG) ihre Erbenstellung nachgewiesen haben, gemäß § 630 g BGB Anspruch auf eine Abschrift der Behandlungsunterlagen haben. Diese sollten eine Ausfertigung des Rettungsprotokolls sowie des Notarztprotokolls inklusive aller weiteren zur Nachbehandlung erforderlichen Unterlagen umfassen. (2)Zudem ist der Beklagte den Anforderungen einer etwaigen – erweiterten – sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er unter anderem das RTW-Protokoll (Anl. B4, Bl. 227 LG) zur Verfügung gestellt und erläutert sowie weitere Angaben zum Einsatz, etwa zum Eintreffen des Notarztes (Auskunft aus dem Einsatzprotoll der Leitstelle K.-Stadt, Anl. B6, Bl. 230 LG), gemacht hat. bb)Eines Beweisantritts des Beklagten durch Benennung der Rettungssanitäter als Zeugen bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, da eine sekundäre Beweislast nicht existiert. Bei Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast gilt die Behauptung des Beweispflichtigen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 138 Rn. 8b; MüKoZPO/Fritsche ZPO § 138 Rn. 24). Hat der Beweisgegner dagegen – wie im Streitfall – substantiiert bestritten, liegt die Darlegungs- und Beweislast wieder beim Beweispflichtigen (BGH 26.6.2023 - VIa ZR 533/21, ZIP 2023, 1432, juris Rn. 23). Im Übrigen war es dem Kläger unbenommen, die Rettungssanitäter seinerseits als Zeugen zu benennen. Dies war ihm zur Vermeidung von Nachteilen zunächst auch ohne Kenntnis von Namen und Anschrift anhand der Funktion möglich, worauf durch Verfügung gemäß § 356 ZPO die Nachbenennung von Namen und Anschriften hätte aufgegben werden können (vgl. BGH, Urteil v. 15.03.2012, I ZR 137/10 Rz. 42; BGH Urteil v. 05.05.1998, VI ZR 24/97 Rz. 13; BGH, Beschluss v. 30.11.2010, VI ZR 25/09, Rz. 6). Dies hätte dem Kläger die notwendige Zeit verschafft, um die Adressen zu ermitteln. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat im Termin vor dem Senat bekundet, der Beklagte habe die Namen der Rettungssanitäter bewusst offenbart. Dies hat der Senat der Akte zwar nicht entnehmen können; indes folgt hieraus die Bereitschaft zur Namensnennung. cc)Der Rechtsgedanke des § 630 h Abs. 5 Satz 1 BGB, wonach beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers, der grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, vermutet wird, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war, kommt im Streitfall nicht zum Tragen. Zwar kommt nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung auch bei besonders groben Fehlern von nichtärztlichem Personal grundsätzlich in Betracht. Dies wird bejaht bei Rettungssanitätern, wenn sie pflichtwidrig im Kompetenzbereich des Arztes tätig werden (KG Berlin, Urteil v. 19.05.2016 - 20 U 122/15, juris Leitsatz 3 zu einer eigenmächtig falsch gestellten Diagnose) oder ärztliche Weisungen missachten (OLG Koblenz, VersR 2018, 1326 OLG Koblenz, VersR 2018, 1326, zu einem angeordneten Liegetransport), aber auch bei groben Fehlern von Hebammen (BGH, Urteil v. 16.05.2000 - VI ZR 321/98, juris Rn. 12 mwN; OLG Celle, Urteil v. 28.07.1997- 1 U 19/96, VersR 1999, 486) oder des Pflegepersonals einer Klinik (OLG München, Urteil v. 20.06.1996 - 1 U 4529/95, VersR 1997, 977). Im Streitfall ist dem Kläger aber bereits der Nachweis eines Fehlers des Rettungspersonals nicht gelungen und erst recht nicht der Nachweis eines groben Behandlungsfehlers. c)Das Landgericht hat seine Feststellungen dazu, dass der Kläger eine Amtspflichtverletzung der Rettungstäter nicht bewiesen hat, rechtsfehlerfrei auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen B. und dessen mündliche Anhörung vor der Kammer gestützt. Hiernach war die Vorgehensweise der Rettungssanitäter bei dem Einsatz am 23.06.2027 nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Behauptung des Klägers, die Rettungssanitäter hätten in Verkennung der Hypoxie seines Sohnes notwendige Maßnahmen wie eine Beatmung mittels Maske und Beutel oder Larynxtubus unterlassen, nicht erweislich. Ebenso wenig mussten die Rettungssanitäter den Patienten in das nahegelegene Krankenhaus L. bringen. aa)Es bestehen zunächst keine Zweifel an der Qualifikation des Sachverständigen B. Er ist Facharzt für Anästhesiologie mit den Zusatzbezeichnungen Notfallmedizin, Klinische Akut- und Notfallmedizin und Intensivmedizin, ferner Inhaber des DESA-Diploms. Letzteres steht für das Diplomate of the European Society of Anaesthesiology, eine anspruchsvolle zweiteilige Prüfung, die Anästhesisten und Notfallärzte ablegen können und die über Europa hinaus hoch angesehen ist (s. beispielsweise https://www.ai-online.info/images/ai-ausgabe/2018/09-2018/2018_9_502-511_Das%20Europaeische%20Examen%20in %20 Anaesthesiologie%20und%20Intensivmedizin%20(EDAIC).pdf). Die Ausführungen des Klägers zur Qualifikation des Privatgutachters E. – dieser verfüge als Chefarzt des Instituts für Notfallmedizin des M.-GmbH, als Leitender Notarzt (aktuell in der leitenden Notarztgruppe der Stadt N.), Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Spezielle Intensivmedizin, Notfallmedizin sowie Klinische Akut- und Notfallmedizin über eine umfassende medizinische und forensische Expertise und werde an zahlreichen bundesdeutschen Gerichten als anerkannter und kompetenter Sachverständiger im Bereich der Notfallmedizin geschätzt – lassen nicht erkennen, dass die Qualifikation des Privatgutachters derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen überlegen wäre. Eine überlegene Qualifikation ist auch in Bezug auf den Privatgutachter Univ.-F., Arzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie und Verkehrsmedizin, nicht ersichtlich. bb)Das Gutachten des Sachverständigen B. vom 23.04.2022 (Bl. 341-351 LG) ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es weist weder Lücken noch Widersprüche auf. Auch aus den beiden vom Kläger zu den Akten gereichten Privatgutachten – des F. vom 07.07.2018 (Anl. 5, Bl. 24-36 LG) und des E. vom 19.11.2018 (Anl. 6, Bl. 37-66 LG) – ergeben sich keine Zweifel an den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, die dieser nicht zur Überzeugung des Landgerichts wie auch des Senats ausräumen konnte. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war und ist damit nicht veranlasst. Festzuhalten ist zunächst, dass die Privatgutachten nicht in Erwiderung auf das gerichtliche Gutachten, sondern vor Klageerhebung gefertigt wurden und auf Behandlungsunterlagen der involvierten Krankenhäuser Bezug nehmen, die der Kläger nicht zu den Akten gereicht hat (Internistische Aufnahme im Krankenhaus L. in O.-Stadt, s. Gutachten F., Bl. 28 LG; Krankenhausberichte des L.-Krankenhauses O.-Stadt sowie der Uniklinik P.-Stadt, s. Gutachten E., Bl. 40 LG). Zweck der Gutachtenerstellung durch F. war die Überprüfung des Vorgehens im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach. Dies ergibt sich aus der Empfehlung des Gutachters, Widerspruch einzulegen und ein ergänzendes Fachgutachten eines Notarztes einzuholen (Bl. 33 LG). In diesem Zusammenhang dürfte die Einholung des am 23.10.2018 in Auftrag gegebenen Gutachtens des Sachverständigen E. zu sehen sein. Soweit die Berufung rügt, es erschließe sich aus der Begründung des Landgerichts nicht, warum der Bewertung des Sachverständigen B. gegenüber den Einschätzungen von E. der Vorzug zu geben sei, gibt der Kläger die Ausführungen des Landgerichts verkürzt wieder. Das Landgericht hat seine diesbezügliche Beweiswürdigung zutreffend damit begründet, dass die Feststellungen des Sachverständigen B. nachvollziehbar, in sich stimmig und insgesamt überzeugend seien. Der Sachverständige, der auf die Kammer auch in seiner mündlichen Anhörung einen äußerst kompetenten Eindruck gemacht habe, habe sich mit den Einzelheiten des Sachverhaltes und insbesondere mit den Einsatzprotokollen der RTW-Besatzung und des Notarztes (Anl. 4, Bl. 21-22 LG) akribisch auseinandergesetzt. Unterschiede zwischen seinen Feststellungen und den Ergebnissen der vom Kläger eingeschalteten Privatgutachter, insbesondere denen des Herrn E., habe der Sachverständige B. dadurch zu erklären vermocht, dass er die Eintragungen in den Einsatzprotokollen sehr genau nachvollzogen habe. Die Ausführungen des Privatgutachters E. – anhand der vorliegenden Dokumentation im RTW-Protokoll könne nicht präzise rückgeschlossen werden, welche Maßnahmen die RTW-Besatzung in der hier angenommenen 20-minütigen Wartezeit auf den Notarzt durchgeführt habe; (…) sicher notwendige, erweiterte Maßnahmen, wie etwa eine externe Beatmung, z.B. mit einer Beatmungsmaske oder einem Larynxtubus und einem Beatmungsbeutel (oder Beatmungsgerät) seien nicht durchgeführt worden (Bl. 46 LG) – sind demgegenüber gerade im Hinblick auf den unterstellten zeitlichen Ablauf nicht überzeugend. Die Annahme einer 20-minütigen Wartezeit ist unpräzise und stimmt weder mit den Einsatzprotokollen noch dem Sachvortrag des Klägers überein. Nach den Einsatzprotokollen traf der RTW um 19.54 (RTW-Protokoll Anl. B4, Bl. 227 LG) oder 19.53 Uhr ein (ELS des Beklagten, Anl. B6, Bl. 230 LG), erreichte das Notarztfahrzeug den Einsatzort um 20.04 Uhr (Einsatzleitrechner der Leitstelle K.-Stadt, Anl. B6, Bl. 230 LG) und wurde das Eintreffen des Notarztes am RTW um 20.10 Uhr verzeichnet (RTW-Protokoll Anl. B4, Bl. 227 LG). Der Kläger hat vorgetragen, der Notarzt sei etwa 20 Minuten nach seiner Alarmierung um 19.51 Uhr, also gegen 20.11 Uhr, eingetroffen (Bl. 6 LG). Dies setzt sich fort in der Wertung, „die fehlende Reaktion der Rettungsdienstbesatzung auf die bestehende relevante und deutlich prolongierte (>20 Minuten) Hypoxie (sei) nicht verständlich“ (Bl. 51 LG). Das Privatgutachten geht hierbei ersichtlich von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus. Ausweislich der Protokolle, aber auch nach dem Sachvortrag des Klägers selbst, ist auszuschließen, dass der Sohn des Klägers 20 Minuten lang allein durch die Rettungssanitäter versorgt wurde und sich in dieser Zeit über 20 Minuten lang in einem hypoxischen Zustand befand. Auch das Privatgutachten des F. legt nahe, dass der Sachverständige teilweise von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgeht. Ist der RTW gegen 19.53 Uhr (Einsatzleitrechner) oder 19.54 Uhr eingetroffen (RTW-Protokoll), ist auszuschließen, dass bereits um 19.54 Uhr (so das Gutachten F., Bl. 32 LG) der Krampfanfall durch die nasale Gabe von Midazolam unterbrochen werden konnte. Vielmehr musste der Patient erst in den Rettungswagen verbracht (s. RTW-Protokoll Bl. 227 LG) und das Medikament vorbereitet und nasal indiziert werden (s. Gutachten B. Bl. 287 LG). Ausgehend von dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen B. steht damit fest, dass die von den Rettungssanitätern ergriffenen Maßnahmen dem Behandlungspfad Rettungsdienst „Generalisierter Krampfanfall“ (Bl. 62 LG) folgten, die Rettungssanitäter gemäß den Vorgaben des örtlichen Ärztlichen Leiters Rettungsdienst handelten und damit dem medizinischen Standard entsprachen (Bl. 284, 287 LG). Nach Durchbrechung des Krampfanfalls, die der Sachverständige B. für etwa 20.00 Uhr annimmt (Bl. 287 LG), verfuhren die Rettungssanitäter aufgrund der Sauerstoffsättigung von nur 50 % bis zum Eintreffen des Notarztes gemäß dem Behandlungspfad „Atemwegsmanagement“ (Bl. 60 LG), was zu einer Sauerstoffsättigung von 75% führte. Feststellungen dazu, dass vor dem Eintreffen des Notarztes noch Zeit verblieben wäre, um mittels Beutel-Masken-Beatmung eine höhere Sauerstoffsättigung zu erzielen, konnten nicht getroffen werden (Bl. 288 LG). Ebenso wenig war es nach den Ausführungen des Sachverständigen B. angezeigt, noch vor Eintreffen des Notarztes das nahe gelegene Krankenhaus L. aufzusuchen. Dies, so der Sachverständige, hätte das zeitnahe Erkennen der akuten Hypoxie gerade verhindert (Bl. 290 LG). Soweit der Kläger geltend macht, es sei grob behandlungsfehlerhaft gewesen, angesichts einer Atemfrequenz von 15/min der Sauerstoffsättigung von nur 50 % keine Notwendigkeit zu einer unmittelbaren Intervention beigemessen zu haben, hat der Sachverständige B. in seinem Gutachten ausgeführt, in der Beurteilung von Patienten sei das klinische Gesamtbild maßgeblich. Eine invasivere Strategie solle nicht allein von einem angezeigten Sättigungswert abhängig gemacht werden. Weitere Anhaltspunkte wie das Fehlen einer Spontanatmung und eine mögliche Blaufärbung (Zyanose) seien ebenfalls in die Gesamtbeurteilung mit einzubeziehen, hier aber nicht dokumentiert. Die Argumentation des Klägers, das Fehlen einer Spontanatmung und eine mögliche Blaufärbung (Zyanose) der Haut seien als nicht geprüft dokumentiert worden, trifft nicht zu. Die Atemfrequenz ist dokumentiert. Und anders als bei medizinischen Maßnahmen, bezüglich derer eine Dokumentationspflicht besteht und deren Nichtdurchführung bei fehlender Dokumentation widerleglich vermutet wird, lässt die fehlende Dokumentation eines Symptoms nicht darauf schließen, dass es nicht geprüft wurde oder gar vorlag, aber übersehen wurde. Anderenfalls müsste ein RTW-Protokoll sämtliche möglichen Symptome durchgehen und deren Vorliegen bestätigen oder verneinen. Dass dies nicht gefordert sein kann, belegt der auf den Formularen für Eintragungen vorgesehene Platz (s. Bl. 227 LG) und folgt aus dem Charakter des Rettungsdienstes. d)Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Besatzung des Rettungswagens amtspflichtwidrig der am Einsatzort anwesenden Ärztin D. den Zutritt zum Rettungswagen untersagt hätte. Ausweislich des RTW-Protokolls ist die Ärztin erst bemerkt worden, als die Mutter des Patienten zum Beifahrersitz des RTW geleitet wurde, um ins Krankenhaus zu fahren. 2.Die Argumentation des Klägers zu einer Haftung des Beklagten für Fehler des Notarztes und die Behauptung, hierzu sei bereits erstinstanzlich vorgetragen worden, verhelfen der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. a)Da in Nordrhein-Westfalen der Rettungsdienst einschließlich der notärztlichen Versorgung (§ 6 Abs. 1 RettG NRW) öffentlich-rechtlich organisiert ist, kommt ein Amtshaftungsanspruch gegen einen öffentlichen Träger grundsätzlich in Betracht (s. auch BGH, Urteil v. 12.01.2017, AZ: III ZR 312/16; Urteil v. 09.01.2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268, juris Leitsatz und Rn. 13 ff.; vgl. auch BGH, Urteil v. 12.01.2017 - III ZR 312/16, BGHZ 213, 270, juris Rn. 9, 13; jeweils zur Haftung der kassenärztlichen Vereinigung in Thüringen als Träger des Notarztdienstes). Ob der Beklagte im Streitfall Träger des Notarztdienstes war, ist im Hinblick auf den Einsatz des Notarztfahrzeugs Q.-Stadt 0-000-0 im Rahmen der überörtlichen Hilfe (Kläger Bl. 3 LG) indes zweifelhaft. Mit E-Mail vom 17.12.2018, vom Kläger als Anlage 1 zu den Akten gereicht (Bl. 18 LG), hat der Mitarbeiter R. des Beklagten dem Klägervertreter die Auskunft erteilt, für das eingesetzte Notarzteinsatzfahrzeug sei der K.-Stadt-Kreis als Träger des Rettungsdienstes zuständig. b)Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten im Hinblick auf den Einsatz des Notarztes scheiden zudem aus, weil der Kläger weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren schlüssig zu Behandlungsfehlern des Notarztes vorgetragen hat. Die Berufungsrüge, das Landgericht habe diesbezüglichen Sachvortrag und den hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis unter Verletzung des rechtlichen Gehörs übergangen, ist unbegründet. Der Kläger hat zwar auf Seite 10 seines Schriftsatzes vom 04.11.2019 ausgeführt, „nur infolge der inadäquaten Therapie der respiratorischen Insuffizienz durch Sanitäter und Notarzt“ sei es zur primären Hirnschädigung durch den Sauerstoffmangel und in der Folge zum Hirnödem gekommen. Diesem einzelnen Satz ohne nähere Substanz lässt sich angesichts seines weiteren Sachvortrags jedoch nicht entnehmen, dass ein Tun oder Unterlassen des Notarztes – und welches – zu der todesursächlichen Unterversorgung des Gehirns des Verstorbenen mit Sauerstoff beigetragen haben soll. Der Kläger hat vorgetragen, beim Eintreffen des Notarztes sei sein Sohn bereits so hypoxisch gewesen, dass die Sauerstoffversorgung im Blut nicht mehr ausgereicht habe, um seine Herz-Kreislauf-Zirkulation aufrechtzuerhalten. Parallel zum Eintreffen des Notarztes sei es zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand gekommen. Die Maßnahmen des Notarztes seien zwar richtig gewesen, jedoch nicht mehr erfolgversprechend. Komme es bei prolongierter Hypoxie bei einem sonst körperlich jungen und gesunden Patienten zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand, sei davon auszugehen, dass das Gehirn durch Hypoxie bereits so stark geschädigt sei, dass eine Reversibilität nicht mehr möglich sei (Klageschrift vom 06.06.2019, S. 9, Bl. 10 LG; Zitat aus dem Privatgutachten des Sachverständigen E. vom 19.11.2018, Anl. 6, Bl. 37 ff., 52 LG). Dieser Sachvortrag verdeutlicht, dass der Kläger erstinstanzlich allein den Rettungskräften ein Fehlverhalten vorgeworfen hat, das für die todesursächliche Hirnschädigung verantwortlich sei. Das Landgericht hatte daher keine Veranlassung, anzunehmen, der Kläger wolle den Beklagten auch wegen eines Tuns oder Unterlassens des Notarztes in Anspruch nehmen. Dies gilt umso mehr, als auch die beiden vom Kläger vorgelegten Privatgutachten, die als qualifizierter Parteivortrag zu werten sind (BGH, Urteil v. 11.05.1993 - VI ZR 243/92, juris Rn. 17 mwN), nicht von Fehlern des Notarztes ausgehen. Beispielsweise heißt es in dem Privatgutachten des E. auf Seite 16 (Bl. 52 LG), die hier durchgeführten Maßnahmen durch den Notarzt (…) erschienen aus Sicht des Gutachters nach Dokumentation im Notarztprotokoll dem allgemeinen ärztlichen Standard nach richtig. Der Sachverständige F. bemängelt in seinem neuropädiatrischen Privatgutachten vom 07.07.2018 (Anl. 5, Bl. 24 ff. LG) zwar die Dokumentation des Einsatzes, zeigt aber ebenfalls keine Behandlungsfehler des Notarztes auf. Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen B. vom 23.04.2022 (Bl. 341 ff. LG) kommt zu dem Schluss, dass ausweislich der Behandlungsunterlagen nicht eindeutig beurteilbar sei, inwieweit die Behandlung durch den Notarzt dem fachmedizinischen Standard entsprochen hat. Es enthält damit ebenfalls keine Feststellungen zu einem fehlerhaften Tun oder Unterlassen des Notarztes, die der Kläger sich hätte zu eigen machen können. II. Da die Hauptforderungen nicht begründet sind, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Zinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.059,14 EUR festgesetzt. … … …