Beschluss
10 W 18/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0628.10W18.24.00
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Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst. Gründe: I. Mit Kostenrechnung vom 19. Juli 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Gläubigerin Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe von insgesamt 20,75 € in Rechnung. Gegenstand des Verfahrens über die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist die in der Rechnung nach KV Nr. 100 der Anlage 1 zum GvKostG abgerechnete Gebühr in Höhe von 11,- € für die elektronisch erfolgte Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellungen unter Ziffer I. der Gründe des am 25. Januar 2024 erlassenen Beschlusses der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf verwiesen. Das Landgericht hat entschieden, dass für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin Kosten nach KV Nr. 100 angesetzt werden können. Seine Auffassung hat das Landgericht insbesondere damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin die Zustellung auf Betreiben der Gläubigerin ausgeführt habe. Es handele sich um eine persönliche Zustellung im Sinne des genannten Gebührentatbestandes, denn die Beschwerdegegnerin habe die zur Zustellung erforderlichen Handlungen selbst vorgenommen und hierfür die persönliche Verantwortung übernommen. Die Beschwerdegegnerin habe – vergleichbar mit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten – die Zulässigkeit und die faktische Möglichkeit der elektronischen Zustellung geprüft, das notwendige elektronische Postfach ausgewählt und das Schriftstück aus dem eigenen Postfach übersandt und dessen Eingang mittels der Eingangsbestätigung überprüft. Am 9. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer die vom Landgericht Düsseldorf wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 19. Februar 2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs.4 Satz 1 GKG zulässig, nachdem das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschluss zugelassen und der von dem Beschwerdeführer eingelegten weiteren Beschwerde nicht abgeholfen hat. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG). Die hier allein noch zu entscheidende Frage, ob für die elektronische Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner Kosten nach KV 100 Anlage 1 zum GvKostG angesetzt werden können, hat der Senat mit seinem in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen I-10 W 42/24 erlassenen Beschluss vom 28. Juni 2024 bejaht. Zur Begründung hat der Senat dort folgendes ausgeführt: „Die Frage, ob die elektronische Zustellung eine persönliche Zustellung im Sinne von KV 100 GvKostG ist oder lediglich als sonstige Zustellung im Sinne von KV 101 GvKostG angesehen werden kann, ist umstritten und Gegenstand diverser Gerichtsentscheidungen und Erörterungen in der Literatur. Insoweit wird auf die umfangreiche Darstellung der zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen und Ausführungen und den für den jeweiligen Standpunkt sprechenden Argumenten im Beschluss des OLG Hamm vom 12.04.2024 - I-25 W 46/24 – BeckRS 2024, 7285 verwiesen. Der Senat folgt den Auffassungen des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 12.04.2024 - I-25 W 46/24 – und des Oberlandesgerichts Celle in seinem Beschluss vom 14.12.2023 – 2 W 159/23 – DGVZ 2024, 56, dass die Auslegung der Norm des KV 100 GvKostG ergibt, dass die elektronische Zustellung als persönliche Zustellung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Auf die ausführliche und stichhaltige Argumentation in den beiden genannten Entscheidungen wird Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist zu betonen: KV 100 GvKostG honoriert in besonderem Maße die „persönliche Zustellung“. Persönliche Zustellung wird dabei vom Gesetz nicht definiert, so dass der allgemeine Sprachgebrauch heranzuziehen ist, nach dem „persönlich“ als in eigener Person“ verstanden wird. Der Begriff Zustellung selbst ist in § 166 Abs. 1 ZPO legal definiert als Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in §§ 166-195 ZPO bestimmten Form. Die Formulierung „persönliche Zustellung“ bedeutet daher die Bekanntgabe des Dokuments in der gesetzlichen Form durch den Gerichtsvollzieher in eigener Person. Dem wird die elektronische Zustellung gerecht. Die elektronische Zustellung wird vom Gerichtsvollzieher vollständig in eigener Person vorgenommen. Dazu hat das OLG Celle überzeugend dargelegt, dass der Gerichtsvollzieher nach § 193a Abs. 2 S. 2 ZPO das vom Auftraggeber übermittelte Schriftstück in ein elektronisches Dokument überträgt und nach § 193a Abs. 2 S. 3 ZPO eine Verbindung mit der automatisierten Eingangsbestätigung erfolgt. Dabei wird die Authentizität des übermittelten Dokuments dem Empfänger allein dadurch garantiert, dass der Transfer in elektronischer Form und die Verwendung des sicheren Übertragungsweges in einer Hand, nämlich der des Gerichtsvollziehers liegen. Die Zusammenführung des zuzustellenden Dokuments mit der automatisierten Eingangsbestätigung in einem sog. „Container“ muss seitens des Gerichtsvollziehers mit einer qualifizierten Signatur versehen werden. Auf diese Weise kommt der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers eine die Richtigkeit und Sicherheit des Zustellungsvorganges kontrollierende und schützende Funktion zu (Beschluss vom 14.12.2023 – 2 W 159/23 – DGVZ 2024, 56, beck-online). Dies bedeutet, der Gerichtsvollzieher nimmt alle zur Zustellung erforderlichen Schritte „in eigener Person“ vor, kontrolliert sie und übernimmt für Richtigkeit und Sicherheit des Zustellungsvorganges durch seine qualifizierte Signatur die alleinige Verantwortung. Die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist dem Empfänger erkennbar. Die Tätigkeit des Telekommunikationsdienstleisters ist im Unterschied zu einem Postdienstleister beschränkt auf die Zurverfügungstellung eines technischen Werkzeugs ohne eigene Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeiten. Dass – auch – auf der Seite des Adressaten eine persönliche Beteiligung erforderlich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 166 Abs. 1 ZPO nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift das Erfordernis, dass der Gerichtsvollzieher eine Übergabe des zuzustellen Schriftstücks vornimmt bzw. zumindest vorzunehmen versucht, ggf. sogar zusätzlich einen Ortswechsel durchführt. Verlangt wird vom Gesetz lediglich eine Zustellung ohne nähere Erfordernisse (Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 12.04.2024 - I-25 W 46/24- Rn 50/51). Auch der Aufwand einen Weg zur persönlichen Zustellung eines Schriftstückes zurückzulegen und den Empfänger vor Ort zu aufzusuchen, spricht nicht dagegen die elektronische Zustellung als persönliche Zustellung anzusehen, da für diesen Aufwand der Auslagentatbestand GvKostG KV 711 vorgesehen ist (Goergen in DGVZ 2022, 32, beck-online).“ III. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG. … … …