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Urteil

2 U 75/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0516.2U75.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Zur Auslegung einer Klausel in einer einen Kooperationsvertrag betreffenden Aufhebungsvereinbarung zwischen zwei Unternehmen, wonach keine etwaigen wechselseitigen Ansprüche geltend gemacht werden sollen.

  • 2.

    Eine Streitverkündungswirkung (§ 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO) gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet aus, wenn im Vorprozess nur einem der Gesellschafter der Gesellschaft der Streit verkündet wurde, im Folgeprozess aber (auch) die Gesellschaft verklagt wird. Gleiches gilt in Bezug auf einen (anderen) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dem im Vorprozess ebenfalls nicht der Streit verkündet wurde.

  • 3.

    Da § 73 S. 1 ZPO auch die Mitteilung der „Lage des Rechtsstreits“ verlangt, muss in einem Streitverkündungsschriftsatz über einen bevorstehenden Verhandlungstermin informiert werden.

  • 4.

    Zur Heilung von Verstößen gegen die Form der Streitverkündung nach § 295 ZPO im Folgeprozess.

  • 5.

    Die Interventionswirkung nach § 68 ZPO bezieht sich nur auf den prozessualen Anspruch, der im Vorprozess Streitgegenstand war (Anschluss an BGH, Urt. v. 08.08.2022 – KZR 111/18, NJOZ 2023, 17).

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juli 2023 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900.998,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung einer Klausel in einer einen Kooperationsvertrag betreffenden Aufhebungsvereinbarung zwischen zwei Unternehmen, wonach keine etwaigen wechselseitigen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. 2. Eine Streitverkündungswirkung (§ 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO) gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet aus, wenn im Vorprozess nur einem der Gesellschafter der Gesellschaft der Streit verkündet wurde, im Folgeprozess aber (auch) die Gesellschaft verklagt wird. Gleiches gilt in Bezug auf einen (anderen) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dem im Vorprozess ebenfalls nicht der Streit verkündet wurde. 3. Da § 73 S. 1 ZPO auch die Mitteilung der „Lage des Rechtsstreits“ verlangt, muss in einem Streitverkündungsschriftsatz über einen bevorstehenden Verhandlungstermin informiert werden. 4. Zur Heilung von Verstößen gegen die Form der Streitverkündung nach § 295 ZPO im Folgeprozess. 5. Die Interventionswirkung nach § 68 ZPO bezieht sich nur auf den prozessualen Anspruch, der im Vorprozess Streitgegenstand war (Anschluss an BGH, Urt. v. 08.08.2022 – KZR 111/18, NJOZ 2023, 17). I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juli 2023 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900.998,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter defizitärer anwaltlicher Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1. ist eine Rechtsanwaltssozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Sozietät besteht aus zwei Rechtsanwälten, nämlich den Beklagten zu 2. und 3. Die Klägerin ist im Bereich des industriellen Energie-, Wasser- und Stoffmanagements, insbesondere für die Papierindustrie, tätig. Sie hat ein Verfahren zur Altpapieraufbereitung mit der Bezeichnung „A.“ (kurz: „A.“) entwickelt und ist Inhaberin der Marke „A.1". Unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung …..630.6 vom 09.12.2011 reichte die Klägerin am 07.12.2012 beim Europäischen Patentamt eine Patentanmeldung betreffend ein Verfahren zur Altpapieraufbereitung ein. Auf diese Anmeldung, die am 15.10.2014 im Patentblatt veröffentlicht wurde, wurde ihr das europäische Patent …..544 (Anl. K2 [B1-Schrift]; nachfolgend: EP‘544) erteilt. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 02.11.2016. Der erteilte Patentanspruch 1 des EP‘544 lautet wie folgt: „Verfahren zum Aufbereiten und zur Gewinnung von Fasern für die Papierherstellung oder die Herstellung von Dämmstoffen aus einem faserhaltigen Material, insbesondere aus Altpapier, wobei das faserhaltige Material bei einer Stoffdichte von 40% bis 99% unter einer kontinuierlichen Schlageinwirkung in einem Querstromzerspaner aufgeschlossen wird.“ In einem Einspruchsverfahren wurde das EP‘544 mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten (Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben), wobei nach Abschluss des Einspruchsverfahrens eine neue Patentschrift veröffentlicht wurde (B2-Schrift): „ Verwendung eines Verfahren s zum Aufbereiten und zur Gewinnung von Fasern für die Papierherstellung oder die Herstellung von Dämmstoffen aus einem faserhaltigen Material, nämlich aus Altpapier, bei dem das faserhaltige Material bei einer Stoffdichte von 40% bis 99% unter einer kontinuierlichen Schlageinwirkung in einem Querstromzerspaner aufgeschlossen wird, zur Aktenvernichtung .“ Am 06.06.2013 schloss die Klägerin mit der B. GmbH, die sich mit dem Recycling und der Zerkleinerung verschiedener Rohmaterialen (z.B. Bioabfälle, Metall und Elektronikschrott) befasste, eine Kooperationsvereinbarung (Anl. K4). In der Präambel dieser Vereinbarung heißt es: - wird ausgeführt – Unter der Überschrift „Vertragsgegenstand“ heißt es in der Kooperationsvereinbarung weiter: - wird ausgeführt – Im Anschluss daran ist in der Vereinbarung Folgendes geregelt: - wird ausgeführt – Im Zuge der Zusammenarbeit, anlässlich derer die B. GmbH eine Maschine zu Demonstrationszwecken (Prototyp) herstellte, kam es zu Differenzen zwischen den Vertragsparteien. In der Folge wollte die Klägerin die Kooperation beenden und diesbezüglich anwaltlichen Rat einholen. Am 27.01.2015 fand in den Büroräumen der Beklagten zu 1. ein Beratungsgespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten zu 2. statt, wobei der Inhalt dieses Gesprächs zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist. Ebenso ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte zu 1. oder allein der Beklagte zu 2. mandatiert wurde. Im Anschluss schloss die Klägerin mit der B. GmbH eine als „Nachtrag zur Kooperationsvereinbarung vom 06.06.213“ bezeichnete Vereinbarung (Anl. K8), mit der der Kooperationsvertrag einvernehmlich beendet wurde. Diese Vereinbarung, die von dem Geschäftsführer der Klägerin am 29.01.2015 und von dem Geschäftsführer der B. GmbH am 06.02.215 unterzeichnet wurde, hat folgenden Wortlaut: Bei den dem Abschluss dieser Vereinbarung vorausgegangenen Verhandlungen zwischen der Klägerin und der B. GmbH war der Beklagte zu 2. nicht zugegen. Ebenso wurde die Aufhebungsvereinbarung nicht in seinem Beisein unterschrieben. In einem von der Klägerin im Jahre 2018 gegen die C. GmbH, die seinerzeit noch als D. GmbH firmierte (nachfolgend nur: D. GmbH) beim Landgericht Düsseldorf (Az.: 4a O 6/18) eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren wurde in deren Werken in Stadt 1 und Stadt 2 jeweils ein Universalzerkleinerer begutachtet, welcher jeweils von der B. GmbH an die D. GmbH geliefert worden sein soll, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten. Wegen der Ergebnisse der Begutachtungen wird auf die von der Klägerin zu den Akten gereichten – teilweise geschwärzten – Sachverständigengutachten des Patentanwalts E. (Anl. K9) und des Patentanwalts F. (Anl. K10) Bezug genommen. Die B. GmbH reichte am 24.02.2017 eine Patentanmeldung betreffend eine Vorrichtung zur Aufbereitung von Materialien beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, die unter der Registernummer DE ….. 844 A1 geführt und am 30.08.2018 veröffentlicht wurde. Die Klägerin beantragte am 02.11.2018 beim Landgericht Düsseldorf (Az. 4c O 79/18) den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die B. GmbH, mit der dieser untersagt werden sollte, über diese Patentanmeldung zu verfügen, und mit der ferner deren Sequestration angeordnet werden sollte. Zur Begründung führte die Klägerin aus, jedenfalls Miterfinderin des Gegenstands dieser Anmeldung zu sein. Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 verkündete die Klägerin in diesem Verfahren dem Beklagten zu 2. den Streit. Wegen des Inhalts des Streitverkündungsschriftsatzes wird auf die von der Klägerin überreichte Anl. K12 verwiesen. Durch Urteil vom 26.02.2019 (Anl. K11) wies das Landgericht Düsseldorf den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. GmbH vom 29.01./06.02.215 darauf gerichtet sei, dass zwischen den Vertragsparteien nach Beendigung der Kooperationsvereinbarung keinerlei Ansprüche – bekannte und unbekannte – gleich welchen Ursprungs bestehen sollten, und dass dem entsprechenden Ausschluss von wechselseitigen Ansprüchen jegliche Ansprüche unterfallen sollten, und damit auch ein Patentvindikationsanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das als Anl. K11 vorgelegte Urteil des Landgerichts vom 26.02.2019 (Az. 4c O 79/18) Bezug genommen. Über das Vermögen der B. GmbH wurde am 01.02.2021 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2021 (Anl. K16) forderte die Klägerin die Beklagten ohne Erfolg zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.017.708,86 EUR wegen angeblich fehlerhafter anwaltlichen Beratung auf. Am 05.01.2022 erwirkte sie gegen die Beklagten einen Mahnbescheid über 1.009.402,42 EUR nebst Zinsen und eine Nebenforderung in Höhe von 6.980,20 EUR. Nachdem die Beklagten gegen diesen ihnen am 07.01.2022 zugestellten Mahnbescheid am 10.01. bzw. 13.01.2022 Widerspruch eingelegt haben, hat die Klägerin mit Schriftsatz 10.06.2022 mitgeteilt, dass sie ihren Schadensersatzantrag zunächst nur in Höhe von 900.998,00 EUR im Streitverfahren weiterverfolgen wird. Mit Schriftsatz vom 13.06.2022 hat sie ihre Ansprüche begründet und von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 900.998,00 EUR nebst Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 7.795.93 EUR nebst Zinsen begehrt. Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Das Mandatsverhältnis habe mit der Beklagten zu 1. bestanden. Sie habe die Aufhebungsvereinbarung mit der Abgeltungsklausel nur aufgrund der Beratung durch den Beklagten zu 2. unterzeichnet. Dieser habe ihr ohne nähere Sachverhaltsaufklärung oder Beratung die Abgeltungsklausel vorgeschlagen. Letzteres sei jedenfalls mit einerE-Mail vom 27.01.2015 (Anl. K7) geschehen. Dabei sei dem Beklagten zu 2. ihr schlechtes Verhältnis mit der B. GmbH bekannt gewesen. Die Abgeltungsklausel habe sie sodann ihrerseits der B. GmbH vorgeschlagen und mit dieser vereinbart. Durch die Abgeltungsklausel seien ihr Schadensersatzforderungen gegen die B. GmbH in Höhe von insgesamt 900.998,00 EUR abgeschnitten worden. Die Klausel habe nicht ihrem Willen entsprochen. Sie habe nur die wechselseitig bekannten Zahlungsansprüche durch eine entsprechende Klausel abgelten wollen. Dies habe sie dem Beklagten zu 2. gegenüber auch geäußert. Dieser habe es versäumt, ihr eine entsprechend beschränkte Klausel vorzuschlagen. Die Kooperationsvereinbarung sei nicht nur auf das durch das EP‘544 geschützte Verfahren bezogen gewesen, sondern habe auch die Veräußerung von Querstromzerspanern als solchen erfasst. Die B. GmbH habe im Dezember 2014 bzw. Anfang 2015 zwei Maschinen, die baugleich zum während der Kooperation hergestellten Prototypen gewesen seien, im eigenen Namen an die D. GmbH verkauft. Diese Maschinen seien an die Werke der D. GmbH in Stadt 1 und in Stadt 2 gegangen. Zuvor sei der D. GmbH die während der Kooperation hergestellte Demo-Maschine vorgeführt worden. Die Maschinen seien so ausgestaltet gewesen, dass sie im Betrieb das von dem EP‘544 geschützte Verfahren ausführten. Sie selbst habe der D. GmbH im November 2014 ein Angebot für die Lieferung einer Maschine für das Werk in Stadt 1 und im März 2014 ein Angebot für die Lieferung einer Maschine für das Werk in Stadt 2 unterbreitet. Aufgrund des Verkaufs der zwei Maschinen durch die B. GmbH an die D. GmbH habe letztere diese Angebote nicht angenommen. Ohne die Handlungen der B. GmbH hätte die D. GmbH ihre Angebote jedoch angenommen und entsprechende Maschinen von ihr zu den angebotenen Preisen erworben. Ihr sei dadurch ein Gewinn in Höhe von insgesamt 900.998,00 EUR entgangen. Da der Verkauf der Maschinen durch die B. GmbH im eigenen Namen eine Verletzung der Kooperationsvereinbarung dargestellt habe, hätten ihr gegen die B. GmbH Schadensersatzforderungen in dieser Höhe zugestanden. Zugleich habe die B. GmbH auch ihre Geheimhaltungsverpflichtung aus der Kooperationsvereinbarung verletzt. Ebenso seien gewerbliche Schutzrechte durch die B. GmbH verletzt worden. Von den Verstößen der B. GmbH gegen die Kooperationsvereinbarung habe sie erst Ende Januar 2020 erfahren, da ihr erst zu diesem Zeitpunkt die Sachverständigengutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren (Az.: 4a O 6/18) vom Landgericht übersandt worden seien. Von der Reichweite der Klausel habe sie erst durch das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts vom 26.02.2019 (Az.: 4c O 79/18) Kenntnis erlangt. Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben eine Pflichtverletzung in Abrede gestellt und geltend gemacht: Das Mandatsverhältnis habe lediglich mit dem Beklagten zu 2. bestanden. Gegenstand der Beratung sei die Beendigung der Kooperationsvereinbarung gewesen. Die Klägerin habe aufgrund des Verlusts des Vertrauens in die B. GmbH die Kooperation mit dieser beenden wollen. Vertragsverletzungen der B. GmbH seien nicht mitgeteilt worden. Vielmehr sei die Kooperation nicht so verlaufen, wie erhofft. So sei es nicht gelungen, den von der B. GmbH entwickelten Prototypen zu verkaufen. Die Klägerin habe im Rahmen der erfolgten Beratung wissen wollen, was im Falle einer Beendigung der Kooperationsvereinbarung mit der von der B. GmbH gebauten Maschine geschehen würde bzw. wem diese gehöre und ob die B. GmbH für die von ihr erbrachten Leistungen einen Entschädigungs- oder Aufwendungsersatzanspruch habe. Der Beklagte zu 2. habe der Klägerin, da die Kooperationsvereinbarung befristet gewesen und zudem keine Regelung über etwaige Entschädigungs- oder Aufwendungsersatzansprüche vorgesehen habe, empfohlen, eine einvernehmliche Aufhebung der Vereinbarung anzustreben und zugleich – insbesondere um einer finanziellen Inanspruchnahme der Klägerin durch die B. GmbH für den Bau der Maschine sowie etwaigen Streitigkeiten über die Eigentumsverhältnisse an der Maschine vorzubeugen – die Vereinbarung einer Abgeltungsklausel vorgeschlagen. Der Sinn, der Umfang und die möglichen Folgen der Abgeltungsklausel seien erörtert worden. Die Klausel habe dem damaligen Interesse der Klägerin entsprochen. Diese habe aufgrund der diesbezüglichen Aufklärung gewusst, dass bei einer derartigen Klausel niemand mehr etwas von dem anderen bekomme würde, also auch, dass sie auf sämtliche Ansprüche gegen die B. GmbH verzichten würde. Eine Pflichtverletzung liege vor diesem Hintergrund nicht vor. Bei der gegebenen Interessenlage der Klägerin sei die Klausel interessengerecht gewesen. Jedenfalls sei der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Ferner müsse sich die Klägerin zumindest im Wege der Vorteilsausgleichung verschiedene Positionen anrechnen lassen. Die geltend gemachten Ansprüche seien zudem verjährt. Die von der Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht vorgenommene Streitverkündung entfalte keinerlei Wirkung, da diese den Beklagten zu 2. nur unzureichend über den Verfahrensgang informiert habe. Durch Urteil vom 18.07.2023 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Dabei könne offenbleiben, mit wem der Anwaltsvertrag zustande gekommen und ob eine Pflichtverletzung gegeben sei. Aufgrund des von der Klägerin als pflichtwidrig eingestuften Verhaltens des Beklagten zu 2. sei der Klägerin kein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Schadensersatzforderungen der Klägerin gegen die B. GmbH wegen einer Verletzung der Kooperationsvereinbarung seien nämlich nicht ersichtlich. Die B. GmbH habe durch den – zwischen den Parteien streitigen – Vertrieb der beiden Maschinen nicht gegen die Kooperationsvereinbarung verstoßen. Der Vertrieb von Maschinen, die eine (Alt-)Papierzerfaserung nach dem vom EP‘544 beanspruchten Verfahren durchführen, habe nach der Kooperationsvereinbarung allein im Namen der Klägerin zu erfolgen gehabt. Der Vertrieb der Maschinen durch die B. GmbH stelle damit (nur) eine Pflichtverletzung dar, sofern diese das durch das EP‘544 geschützte Verfahren ausführten. Die Verwendung von Querstromzerspanern allgemein oder in bestimmter Ausgestaltung, etwa mit S.2 und bestimmter V., werde in der Vereinbarung hingegen nicht erwähnt. Dass die von der Klägerin angeführten, bei der D. GmbH begutachteten Maschinen das vom EP‘544 geschützte Verfahren ausführen, könne nicht festgestellt werden. Aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten ergebe sich, dass durch die in Rede stehenden Anlagen ein Aufschließen von Altpapier im Sinne der Lehre des EP‘544, nämlich das Zerkleinern zu Fasermehl, nicht erfolge. Zur Gewinnung von Fasermehl müsse vielmehr stets ein weiterer Bearbeitungsschritt mit anderen Maschinen vorgenommen werden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Maschinen zum Aufschließen im Sinne des EP‘544 in der Lage seien. Ob in der Veräußerung der Maschinen durch die B. GmbH an die D. GmbH ein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung der Kooperationsvereinbarung liegen könne, könne offenbleiben, da auch insoweit maßgeblich sei, dass die Maschinen das vom EP‘544 beanspruchte Verfahren nicht ausführten. Ein Schadensersatzanspruch wegen (mittelbarer) Patentverletzung habe der Klägerin gegen die B. GmbH aus diesem Grunde ebenfalls nicht zugestanden. Außerdem sei das EP‘544 im Zeitpunkt des Angebots und der Lieferung der Maschinen noch nicht erteilt gewesen. Ein patentrechtlicher Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen die B. GmbH habe ebenfalls nicht bestanden, weil nur eine mittelbare Benutzungshandlung in Betracht gekommen sei. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie u.a. geltend: Das Landgericht habe die Kooperationsvereinbarung zu eng ausgelegt. Nach dem Willen der Vertragsparteien habe mit dieser nicht nur das patentgemäße Verfahren als solches geschützt werden sollen, sondern seien ihre Kenntnisse und ihr Know-how im Zusammenhang mit der Nutzung eines Querstromzerspaners in der Altpapieraufbereitung umfassend ihr (der Klägerin) zugewiesen und gegenüber der B. GmbH geschützt gewesen. Einer der Kernpunkte des A.-Verfahrens sei der Einsatz eines Querstromzerspaners. Die Kooperationsvereinbarung habe weiterhin nicht nur das bestehende Know-how, sondern auch neue Erkenntnisse und Weiterentwicklungen schützen sollen. Das Landgericht habe diesbezüglich ihren Vortrag dazu, dass z.B. die Implementierung eines S.2 und spezieller V. geschütztes Know-how von ihr gewesen seien, nicht berücksichtigt. Die B. GmbH habe vor Abschluss der Kooperationsvereinbarung ausdrücklich mitgeteilt, dass ihre bislang genutzten Universalzerkleinerer nicht mit S. ausgestattet seien. Daher habe die B. GmbH durch den Verkauf der Maschinen an die D. GmbH gegen die Kooperationsvereinbarung verstoßen. Denn beide Maschinen hätten unstreitig das Baujahr 2014 und nutzten einen Querstromzerspaner mit zusätzlichen Weiterentwicklungen von ihr (der Klägerin) in Gestalt von S.1 und speziell für diesen entwickelten T.1 (sog. U.), die ihrem Know-how entstammten. Die entsprechenden Erkenntnisse habe sie der B. GmbH am 28.10.2014 in Form einer Tabelle anvertraut. Es stehe damit fest, dass die B. GmbH gegen die Geheimhaltungsvereinbarung aus der Kooperationsvereinbarung verstoßen habe. Insbesondere sei die Implementierung eines S.2 und spezieller V. in einen Querstromzerspaner zum damaligen Zeitpunkt nicht allgemein bekannt gewesen. Auf die Frage, ob die Maschinen erst nach dem Ende der Kooperationsvereinbarung veräußert worden seien, komme es nicht an, da diese ihre Rechte und ihr Know-how auch über das Ende der Kooperationsvereinbarung hinaus geschützt habe. Ihr Geschäftsführer habe im Übrigen am 07.09.2023 in seinem Briefkasten ein Schreiben der B. GmbH an die D. GmbH aus März 2015 (Anl. CBH6) vorgefunden, in dem ausgeführt werde, dass „die Prallzerkleinerer – wie gewünscht – mit S. und ‚U.‘ ausgestattet werden“, die „eine Entwicklung der G. GmbH“ seien. Dieses Schreiben, das erstinstanzlich noch nicht vorgelegen habe, untermauere einen Verstoß gegen die Kooperationsvereinbarung. Die Klägerin beantragt , das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten zu verurteilen 1. an sie – die Klägerin – als Gesamtschuldner 900.998,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2022 zu zahlen; 2. an sie – die Klägerin – als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.795,93 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2022 zu zahlen. Die Beklagten beantragen , die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens u.a. geltend: Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass die in Rede stehenden Maschinen wegen eines zweistufigen Zerkleinerungsprozesses nicht das durch das EP‘544 geschützte Verfahren ausführten, weshalb die B. GmbH mit der Veräußerung dieser Maschinen nicht gegen die Kooperationsvereinbarung verstoßen habe. Die Klägerin gehe im Übrigen gegen sie (die Beklagten) nur vor, weil die Klägerin sich aufgrund der Insolvenz der B. GmbH an dieser nicht mehr schadlos halten könne. Aus diesem Grund sei die Forderung der Klägerin gegen die B. GmbH wertlos, weshalb die Klägerin auch keinen – auf einem etwaigen Beratungsfehler beruhenden – Schaden im Rechtssinne erlitten habe. Ihre Forderung gegen die B. GmbH hätte die Klägerin nämlich nicht durchsetzen können. Im Hinblick auf die in dem der Klägerin „zugespielten“ Schreiben erwähnten S. und U. sei ein konkreter Geheimhaltungsverstoß nicht dargelegt. Diese Bauteile seien der D. GmbH nämlich offenbar bereits bekannt gewesen seien, da es sich um einen Ausstattungswunsch von dieser gehandelt habe. Im Übrigen sei ein Schadensersatzanspruch wegen angeblichen Geheimnisverrats vorgerichtlich nicht geltend gemacht worden, weshalb vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben werde. Weiterhin folge aus dem der Klägerin „zugespielten“ Schreiben, dessen Echtheit mit Nichtwissen bestritten werde, dass die in Rede stehenden Maschinen im März 2015 noch gar nicht veräußert gewesen seien und die Veräußerung daher erst nach Beendigung der Kooperation stattgefunden habe, wohingegen sich die Klage darauf stütze, dass die Veräußerung während der Kooperation erfolgt sei. Etwaige Schadensersatzansprüche aus einer Veräußerung nach Beendigung der Kooperationsvereinbarung unterfielen indes nicht der Ausschlussklausel und hätten von der Klägerin geltend gemacht werden können. Die Streitverkündung im Verfahren 4c O 79/18 sei – wie bereits erstinstanzlich dargelegt – nicht wirksam erfolgt, weshalb diese keine Bindungswirkung entfalte. Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin sowohl im Hinblick auf das „zugespielte“ Schreiben als auch zur – ebenfalls mit Nichtwissen zu bestreitenden – Ausstattung der streitgegenständlichen Maschinen mit S. und U. verspätet. Es werde außerdem bestritten, dass die in Rede stehenden Maschinen ein Know-how nutzten, das nicht allgemein bekannt gewesen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf denTatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezuggenommen. Die Akte LG Düsseldorf 4c O 79/18 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beklagten schulden der Klägerin keinen Ersatz des hier geltend gemachten Schadens wegen der Verletzung von Pflichten aus einem mit der Beklagten zu 1. oder dem Beklagten zu 2. geschlossenen Anwaltsvertrag, §§ 675, 611ff., 280, 281 BGB. 1. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus schuldhafter Verletzung eines Anwaltsvertrages im Zusammenhang mit der Beratung über die Beendigung der zwischen der Klägerin und der B. GmbH geschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 06.06.2013. Diesbezüglich wirft sie den Beklagten eine defizitäre bzw. fehlerhafte Beratung vor, die zum Verlust von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die B. GmbH wegen des Verkaufs zweier Maschinen (Universalzerkleinerer/Querstromzerspaner) durch die B. GmbH an die heute als C. GmbH firmierende D. GmbH geführt haben soll. Anderweitige Schäden macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend. 2. Dahinstehen kann, ob der Anwaltsvertrag mit der Beklagten zu 1. oder nur mit dem Beklagten zu 2. persönlich zustande gekommen ist. 3. Gegenstand des mit der Beklagten zu 1. oder dem Beklagten zu 2. geschlossenen Anwaltsvertrages war die Beratung der Klägerin über eine Beendigung der zwischen ihr und der B. GmbH geschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 06.06.2013. Die Klägerin wollte die Zusammenarbeit mit der B. GmbH unstreitig beenden. Diesbezüglich wollte sie sich anwaltlich beraten lassen. Hierbei wollte sie jedenfalls wissen, was im Falle einer Beendigung der Kooperationsvereinbarung mit der von der B. GmbH während der Zusammenart gebauten Demonstrations-Maschine („Prototyp“) geschehen würde bzw. wem diese gehöre und ob die B. GmbH für die von ihr erbrachten Leistungen ein Entschädigungs- oder Aufwendungsersatzanspruch zustehe. Auch wenn über den genauen Inhalt des Beratungsgesprächs zwischen den Parteien Streit besteht, ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2. der Klägerin empfohlen hat, eine einvernehmliche Aufhebung der Kooperationsvereinbarung anzustreben, und er ihr geraten hat, in diesem Zuge eine Abgeltungsklausel mit der B. GmbH zu vereinbaren. Es ist ferner als unstreitig anzusehen, dass der Beklagte zu 2. die anschließend in den „Nachtrag zu Kooperationsvereinbarung vom 06.06.2013“ (nachfolgend auch: Aufhebungsvereinbarung) aufgenommene Abgeltungsklausel in dieser Form vorgeschlagen hat. Denn die von der Klägerin vorgelegte E-Mail vom 27.01.2015 (Anl. K7), die als Absender den Beklagten zu 2. ausweist, enthält einen entsprechenden Formulierungsvorschlag. Zwar führen die Beklagten aus, dass die von der Klägerin vorgelegte E-Mail dem Beklagten zu 2. nicht bekannt sei und sich diese im Gegensatz zu anderen E-Mails vom selben Tag auch nicht in dem Ordner „gesendete Objekte“ des E-Mail-Programms oder in der Handakte des Beklagten zu 2. befinde. Gleichzeitig tragen sie aber auch vor, dass der Beklagte zu 2. nicht 100-prozentig ausschließen kann, dass diese E-Mail tatsächlich von ihm stammt. Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagten bestreiten wollen, dass die von der Klägerin vorgelegte E-Mail vom 27.01.2015 tatsächlich von dem Beklagten zu 2. stammt bzw. die Versendung dieser E-Mail von dem Beklagten zu 2. veranlasst worden ist. 4. Dahinstehen kann auch, ob dem Beklagten zu 2. im Rahmen seiner Beratung über die Beendigung des Kooperationsvertrages zwischen der Klägerin und der B. GmbH durch den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit der von ihm vorgeschlagenen Abgeltungsklausel die Verletzung einer anwaltlichen Pflicht vorzuwerfen ist. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Beklagte zu 2. pflichtwidrig Hinweis- oder Beratungspflichten verletzt hat, ist der Klägerin durch diese Pflichtverletzung jedenfalls der hier geltend gemachte Schaden nicht entstanden. a) In der Aufhebungsvereinbarung vom 29.01.2015/06.02.2015 hat die Klägerin mit der B. GmbH – wie von dem Beklagten zu 1. empfohlen – vereinbart, dass keine etwaigen wechselseitigen Ansprüche geltend gemacht werden. Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Abgeltungs- bzw. Ausgleichs- oder Erledigungsklausel (nachfolgend: Ausgleichsklausel). aa) Welchen Umfang eine solche Klausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hierfür ist der in der auszulegenden Erklärung verkörperte maßgebliche Wille der Parteien zu ermitteln. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in dem Vertrag nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Lässt sich ein solch übereinstimmender Wille nicht feststellen, sind die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss, der Zweck des Vertrages und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage (vgl. z.B. BAG, NZA 2004, 554, 555 m.w.N.). In diesem Rahmen sind Ausgleichsklauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. In einem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien in der Regel das Vertragsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie daran dachten oder nicht (vgl. BAG, NZA 2003, 100, 103; NZA 2004, 554, 555; NZA 2004, 1097, 1098; Urt. v. 11.10. 2006 – 5 AZR 755/05, NJOZ 2008, 121 Rn. 24; NJW 2009, 618 Rn. 22; NJW 2009, 3529 Rn. 24; OLG Stuttgart, Urt. vom 12.11.2019 – 1 U 247/18, BeckRS 2019, 39812 Rn. 16 = GmbHR 2020, 1018, 1020; OLG Nürnberg, Urt. v. 24.01.2022 – 8 U 3108/21 –, Rn. 34, juris; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.07.2021 – 26 U 14/21, BeckRS 2021, 25437 Rn. 42). bb) Hiervon ausgehend ist auch die von der Klägerin auf Anraten des Beklagten zu 2. in die Aufhebungsvereinbarung mit der B. GmbH aufgenommene Ausgleichsklausel prinzipiell weit auszulegen. Dazu, ob und was die Vertragsparteien vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung konkret besprochen haben, ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich. Ebenso ist weder dargetan noch ersichtlich, ob die Vertragsparteien einen übereinstimmenden Willen hinsichtlich der Reichweite bzw. des Umfangs der in den Aufhebungsvertrag aufgenommenen Ausgleichsklausel hatten. Im Hinblick auf ihren Wortlaut, der keine Einschränkungen vorsieht, muss die in den Aufhebungsvertrag aufgenommene Ausgleichsklausel daher grundsätzlich weit ausgelegt werden. Sie erfasst alle im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung bestehenden wechselseitigen „Ansprüche“, die die Vertragsparteien gegeneinander haben, gleichgültig, ob diese bekannt oder unbekannt sind, wofür insbesondere spricht, dass in der Klausel von „etwaigen“ Ansprüchen die Rede ist. Schon im Hinblick darauf, dass sich die Ausgleichsklausel ihrem Wortlaut nach nicht auf „Ansprüche aus der Kooperationsvereinbarung“ gerichtet ist, kommt es auch nicht darauf an, worin der Anspruch seine materiell-rechtliche Grundlage hat. Abgesehen davon gilt dies selbst bei Ausgleichsklauseln, die sich ausdrücklich auf „Ansprüche der Parteien aus dem Vertragsverhältnis“ beziehen. Zu den „Ansprüchen der vertragschließenden Parteien aus dem Vertragsverhältnis“ gehören grundsätzlich alle Ansprüche, die die Vertragsparteien gegeneinander haben. Maßgeblich ist insoweit der Bereich, in dem der Anspruch entsteht, nicht seine materiell-rechtliche Grundlage. Hat ein Anspruch seinen Grund in der vertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein Anspruch aus dem Vertragsverhältnis (BAG, NJW 2011, 2381 Rn. 13; NZA 2012, 501 Rn. 29). Dementsprechend werden nicht nur die sich unmittelbar aus dem Vertrag selbst ergebenden Ansprüche von der Ausgleichsklausel erfasst, sondern beispielsweise auch Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung (BAG, NZA 2009, 864 = NJOZ 2009, 2946 Rn. 19 ff.; NZA 2012, 501 Rn. 29). b) Hiervon ausgehend erfasst die in den Aufhebungsvertrag aufgenommene Ausgleichsklausel unzweifelhaft Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung der laufenden Kooperationsvereinbarung, selbst wenn diese der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung nicht bekannt gewesen sind. Gleiches gilt für im Rahmen der laufenden Kooperation entstandene Schadensersatzansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte. Die Klägerin zeigt allerdings nicht schlüssig auf, dass ihr solche Schadensersatzansprüche gegen die B. GmbH zugestanden haben. aa) Durch den von der Klägerin behaupteten Verkauf der zwei Maschinen an die D. GmbH hat die B. GmbH nicht gegen die laufende Kooperationsvereinbarung verstoßen, weil der Verkauf dieser Maschinen erst nach der einvernehmlichen Beendigung der Kooperationsvereinbarung stattgefunden hat. (1)Zum Zeitpunkt der Veräußerung der Maschinen hat die Klägerin in erster Instanz vorgetragen, dass die B. GmbH im Dezember 2014 zwei Maschinen, die baugleich zum während der Kooperation hergestellten Prototyp „A.1“ gewesen seien, im eigenen Namen an die D. GmbH verkauft habe (Anspruchsbegründung, S. 6, Bl. 30 eA-LG). Allerdings ergibt sich bereits aus der mit dem vom Landgericht nachgelassenem Schriftsatz der Klägerin vom 27.06.2023 vorgelegten E-Mail der D. GmbH an die Klägerin vom 12.10.2015 (Anl. CBH5), dass der Verkauf offensichtlich erst nach Beendigung der Kooperationsvereinbarung stattgefunden hat. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin außerdem ein Schreiben der B. GmbH aus März 2015 (Anl. CBH6) an die D. GmbH zur Akte gereicht, aus dem sich ebenfalls ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt ein Kaufvertrag über die beiden Maschinen noch nicht zustande gekommen war. Denn das vorgelegte Schreiben enthält in der Betreffzeile die Angabe „Ihre Anfrage Prallzerkleinerer für die Standorte D. Stadt 2 und Stadt 1“ und beginnt mit den Worten „wir kommen zurück auf Ihre Anfrage“. Dies spricht – wie auch der übrige Inhalt des Schreibens – dafür, dass die beiden Maschinen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht verkauft waren, sondern die Vertragsverhandlungen bzw. -gespräche noch liefen. Dies stellt die Klägerin in der Berufungsinstanz auch gar nicht in Abrede. Sie macht vielmehr lediglich geltend, dass es hierauf nicht ankomme, da die Kooperationsvereinbarung die Rechte und das Know-how der Klägerin auch über das Ende der Kooperationsvereinbarung hinaus schütze (vgl. Schriftsatz v. 21.03.2024, S. 6, Bl. 232 eA-OLG). Angesichts des nunmehrigen Vortrags der Klägerin ist daher – worauf der Senat im Verhandlungstermin ausdrücklich hingewiesen hat – davon auszugehen, dass der Verkauf der Maschinen erst nach Beendigung des Kooperationsvertrages erfolgt ist. Diesen Vortrag hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen, da sich die Beklagten diesen klägerischen Vortrag hilfsweise zu eigen gemacht haben, was zulässig ist (vgl. z.B. BGH, NJW 2015, 1678 Rn. 11). Der betreffende Vortrag ist daher als unstreitig zu behandeln und gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als neue Tatsache berücksichtigungsfähig (vgl. BGH, NJW 2005, 291, 292). (2) Es steht ferner außer Streit, dass die Kooperationsvereinbarung durch den Aufhebungsvertrag einvernehmlich am 06.02.2015 – an diesem Tag hat der Geschäftsführer der B. GmbH den bereits am 29.01.2015 durch den Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Vertrag unterzeichnet – beendet worden ist. Damit war die Kooperation der Klägerin mit der B. GmbH zum Zeitpunkt des Verkaufs der beiden Maschinen, der jedenfalls erst nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben kann, beendet, sodass die B. GmbH durch den Verkauf der Maschinen im eigenen Namen nicht gegen den laufenden Kooperationsvertrag verstoßen hat. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Maschinen bereits 2014 hergestellt wurden. Entscheidend für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die B. GmbH wegen Verstoßes gegen die Kooperationsvereinbarung ist der Zeitpunkt des Verkaufs der Maschinen durch die B. GmbH, da hierdurch bei der Klägerin der geltend gemachte Schaden in Gestalt des ihr entgangenen Gewinns eingetreten sein soll. Dieser Schaden ist unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin erst durch den von ihr behaupteten Verkauf der Maschinen entstanden und nicht bereits durch etwaige Herstellungs- und Vorbereitungshandlungen während der Laufzeit der Kooperationsvereinbarung. Die Herstellung entsprechender Universalzerkleinerer bzw. Querstromzerspaner war der B. GmbH während der Kooperation im Übrigen erlaubt. Außerdem zeigt die Klägerin auch nicht konkret auf und stellt sie auch nicht unter Beweis, dass die B. GmbH der D. GmbH bereits vor Beendigung der Kooperationsvereinbarung die in Rede stehenden Maschinen betreffende Kaufangebote im eigenen Namen unterbreitet hat. (3) Durch einen Verkauf der in Rede stehenden Maschinen an die D. GmbH im eigenen Namen kann die B. GmbH daher nicht gegen die laufende Kooperationsvereinbarung mit der Klägerin verstoßen haben, weil der Verkauf erst nach der Beendigung der Kooperationsvereinbarung stattgefunden hat. Darauf, ob es der B. GmbH nach der Kooperationsvereinbarung nicht erlaubt war, unter Verwendung von Know-how der Klägerin hergestellte Maschinen im Bereich der Altpapieraufbereitung im eigenen Namen zu vertreiben, die das patentgemäße Verfahren nicht durchführen können, kommt es insoweit nicht an. bb) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Klägerin gegen die B. GmbH auch keine deliktischen oder spezialgesetzlichen Schadensersatzansprüche wegen eines vor Beendigung der Kooperationsvereinbarung erfolgten Verkaufs von Maschinen an die D. GmbH zugestanden haben, welche von der Ausgleichsklausel erfasst worden wären. Was Schadensersatzansprüche wegen einer (mittelbaren) Verletzung des EP‘544 anbelangt, hat das Landgericht im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Patent der Klägerin erst nach der Beendigung der Kooperationsvereinbarung erteilt worden ist. Außerdem hat das Landgericht, was bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, unangegriffen und auch zutreffend festgestellt, dass mit den bei der D. GmbH vorhandenen Maschinen das durch das von dem EP‘544 in der erteilten Fassung geschützte Verfahren nicht durchgeführt wird und dass auch nicht ersichtlich ist, dass diese Maschinen zur Ausführung des patentgemäßen Verfahrens in der Lage sind. c) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die B. GmbH wegen eines etwaigen Verstoßes der B. GmbH gegen nachvertragliche Pflichten aus der Kooperationsvereinbarung durch den von der Klägerin behaupten Verkauf der in Rede stehenden Maschinen an die D. GmbH nach der Beendigung der Kooperationsvereinbarung sind von der Ausgleichsklausel, auch wenn diese grundsätzlich weit auszulegen ist, nicht erfasst. Gleiches gilt für etwaige deliktische bzw. spezialgesetzliche Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen der Klägerin durch die etwaige Verwendung von Know-how der Klägerin in diesen Maschinen. aa) In der zwischen der Klägerin und der B. GmbH geschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 06.06.2013 wird einleitend darauf hingewiesen, dass die Klägerin über spezifisches Know-how zur Herstellung von Fasermaterial für die Papierherstellung (A. mit einer „1“) verfügt und sie das A.-Verfahren zur Altpapieraufbereitung zum Patent angemeldet hat. Die Kooperationsvereinbarung sieht vor, dass alle „Rechte und Pflichten“ an der dieses Verfahren betreffenden Patentanmeldung bei der Klägerin verbleiben, wobei dies auch für „neue Erkenntnisse und Weiterentwicklungen“ gilt. Spiegelbildlich wird Entsprechendes in der Kooperationsvereinbarung für einen von der B. GmbH zum Patent angemeldeten und durch ein Gebrauchsmuster geschützten Universalzerkleinerer geregelt. Alle „Rechte und Pflichten“ sollten insoweit bei der B. GmbH bleiben, wobei dies wiederum auch für „neue Erkenntnisse und Weiterentwicklungen“ gilt. Damit haben die Vertragsparteien auch zum Ausdruck gebracht, wem diesbezügliches Know-how zugeordnet sein sollte. Die Kooperationsvereinbarung sieht weiterhin eine Geheimhaltungsverpflichtung vor, wonach alle Angaben und Informationen (wie z.B. technische Daten) vertraulich zu behandeln sind und Dritten nicht ohne Zustimmung der anderen Partei zugänglich gemacht werden dürfen. Diese Geheimhaltungsvereinbarung ist weit gefasst („alle Angaben und Informationen“), weshalb ihr auch sämtliches von den Vertragsparteien stammendes und in die Kooperation eingebrachtes Know-how unterfällt. In der Kooperationsvereinbarung haben die Parteien explizit vereinbart, dass die Geheimhaltungspflicht auch nach Beendigung des Kooperationsverhältnisses fort gilt. bb) Diese Geheimhaltungsverpflichtung galt auch nach der einvernehmlichen Beendigung der Kooperationsvereinbarung durch den zwischen der Klägerin und der B. GmbH abgeschlossenen Aufhebungsvertrag fort. (1) Die Kooperationsvereinbarung regelt unmissverständlich, dass die Geheimhaltungsverpflichtung „unbefristet auch nach einer Beendigung des Kooperationsverhältnisses“ gelten soll. In einem solchen Fall, in dem die Vertragsparteien für den Fall der Beendigung ausdrücklich eine Geheimhaltungsregelung vorgesehen haben, spricht allein die Vereinbarung einer Ausgleichsklausel wie der vorliegenden in einem nicht detaillierten Aufhebungsvertrag nicht dafür, dass die Vereinbarung über die Fortgeltung der Geheimhaltungsverpflichtung nach Vertragsende keinen Bestand mehr haben soll. Die Vertragsparteien gehen in einem solchen Fall nämlich regelmäßig davon aus, dass die Geheimhaltungsverpflichtung auch ohne ausdrückliche Ausklammerung aus der Ausgleichsklausel fort gilt. Dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kommt im Wirtschaftsleben – auch schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – eine besondere Bedeutung zu. So finden sich Geheimhaltungsklauseln in einer Vielzahl von Verträgen, die eine längerfristige Zusammenarbeit regeln. Vielfach bestehen entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen sogar ohne ausdrückliche Regelung als vertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB, und zwar auch nachvertraglich. So haben der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht z.B. im Bereich des Arbeitsrechts im Einzelfall – vergleichbar zur Wirkung des § 90 HGB – auch ohne eine ausdrückliche Geheimhaltungsabrede eine nachvertragliche Verpflichtung bejaht, ein Betriebsgeheimnis weiter zu wahren (vgl. BGH, GRUR 1963, 367, 369 – Industrieböden; BAG, NJW 1983, 134, 135). Im Bereich des Lizenzvertragsrechts ist anerkannt, dass nach Beendigung des Lizenzvertrages, dem Lizenznehmer – neben dem lizenzierten Schutzrecht – überlassenes Know-how geheimhaltungspflichtig bleibt (Groß, Der Lizenzvertrag, 12. Aufl. 2020, Abschn. VIII. Rn. 221). Auch im Zusammenhang mit der Aufhebung von Dienst- bzw. Arbeitsverträgen geht die wohl überwiegende Meinung in der Literatur davon aus, dass etwaigen Regelungen zur Fortgeltung einer Geheimhaltungsverpflichtung nur eine deklaratorische Funktion zukommt, da diese von einem Aufhebungsertrag prinzipiell nicht berührt wird, sondern über das Ende des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses hinaus fortwirkt (vgl. z.B. Tschöpe/Lingscheid, Arbeitsrecht Hdb., 13. Aufl. 2023, 3. Teil Abschn. C Ziff. 14 Rn. 46d; BeckFormB ArbR, 4. Aufl.: Ohmann/Sauer, in: Form. E. I. 3. Anm. 1-30 Rn. 20 zum Geschäftsführer-Dienstvertrag, wobei hier allerdings auch § 85 Abs. 1 GmbHG zu beachten ist bzw. Kornbichler, in Form. B. XVI. 1. Anm. 1-50 Rn. 40 zum Arbeitsvertrag; Reufels, Aufhebung und Abfindung, § 11 Rn. 34). Haben Vertragsparteien die Fortgeltung einer Geheimhaltungsverpflichtung über das Vertragsende hinaus in dem zu beendenden Vertrag ausdrücklich vereinbart, ist vor diesem Hintergrund regelmäßig davon auszugehen, dass diese Verpflichtung auch nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages fortgelten soll, selbst wenn dieser – wie vorliegend – vorsieht, dass „keine etwaigen wechselseitigen Ansprüche geltend gemacht“ werden. In einem solchen Fall ist vielmehr zu erwarten, dass die Vertragsparteien die vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung ausdrücklich aufheben. Das gilt jedenfalls für eine Ausgleichsklausel in einem nicht detaillierten Aufhebungsvertrag, wie er hier zwischen der Klägerin und der B. GmbH abgeschlossen worden ist. Dieser besteht lediglich aus zwei Sätzen. Er sieht eine einvernehmliche „Beendigung“ der Kooperationsvereinbarung vom 06.06.2013 mit sofortiger Wirkung vor. Mangels weiterer Regelungen in dem Aufhebungsvertrag sind die Vertragsparteien im Zweifel davon ausgegangen, dass damit das gilt, was in der Kooperationsvereinbarung für den Fall „einer Beendigung des Kooperationsverhältnisses“ vereinbart worden ist. Entgegengesetzte Anhaltspunkte für ein anderweitiges Verständnis der Ausgleichsklausel seitens der Vertragsparteien sind weder dargetan noch ersichtlich. (2) Dieser Auslegung der Ausgleichsklausel des Aufhebungsvertrages steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur weiten Auslegung von in Abfindungsverträgen vereinbarten Ausgleichsklauseln im Zusammenhang mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten (vgl. BAG, NZA 2003, 100, 102 f.; NZA 2004, 554; NZA 2004, 1097, 1098; NJW 2009, 618 Rn. 19 ff.; NJW 2009, 3529 Rn. 22 ff.) nicht entgegen. Im Streitfall geht es nicht um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sondern um eine nachvertragliche Geheimhaltungspflicht, welche für beide Vertragsparteien gilt. Die Fortgeltung einer solchen Geheimhaltungspflicht liegt im Falle der Beendigung eines Kooperationsvertrages regelmäßig im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien. Im Gegensatz zu einer Geheimhaltungsverpflichtung ist bei einem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot zudem klar, dass mit der Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses eine Karrenzentschädigung für die Sperrzeit fällig wird, weshalb es naheliegt, dass die Parteien auch diesen Zahlungsanspruch von einem Abfindungsvergleich erfasst ansehen wollten. Auch das Bundesarbeitsgericht geht im Übrigen davon aus, dass auch unter der Anwendung des Grundsatzes der weiten Auslegung von Abgeltungsklauseln stets im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob eine solche Klausel auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot erfasst (vgl. BAG, NZA 2006, 854 Rn. 30 ff.). cc) Erst recht kann nicht angenommen werden, dass die Ausgleichsklausel des Aufhebungsvertrages etwas am Schutz von Know-how einer Vertragspartei bzw. an der Zuordnung dieses Know-hows ändern sollte. Ebenso wie nicht angenommen werden kann, dass durch die Ausgleichsklausel in dem Aufhebungsvertrag z.B. künftige Ansprüche einer Vertragspartei wegen Verletzung eines Schutzrechts dieser Partei durch nach Beendigung des Kooperationsvertrages von der anderen Vertragspartei begangene Schutzrechtsverletzungen ausgeschlossen werden sollten, liegt es fern, dass die Vertragsparteien mit der Ausgleichklausel im Aufhebungsvertrag etwas am Schutz des Know-hows einer Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei bzw. an der Zuordnung des Know-hows ändern wollten. Diesbezüglich fehlt es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten. Sofern das Landgericht in dem im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der Klägerin und der B. GmbH ergangenen Urteil vom 26.02.2019 (4c O 79/18) offenbar von etwas anderem ausgegangen ist, vermag der Senat dem aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen. dd) Der vorstehend dargetanen Auslegung der Ausgleichsklausel in dem Aufhebungsvertrag steht nicht entgegen, dass die Klägerin dem Beklagten zu 2. in dem vorbezeichneten, durch das Urteil vom 26.02.2019 rechtskräftig entschiedenen Verfügungsverfahren den Streit verkündet hat. (1) In Bezug auf die Beklagte zu 1. und den Beklagten zu 3. kann die dortige Streitverkündung von vornherein prozessual keine Streitverkündungswirkung (§ 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO) entfalten, weil eine Streitverkündung im Vorprozess nur gegenüber dem Beklagten zu 2. erfolgt ist. Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus ihrer persönlichen Haftung für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt, wobei dies auch dann gilt, wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren (BGH, NJW 2011, 2048). Ebenso scheidet eine Streitverkündungswirkung aus, wenn im Vorprozess den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Streit verkündet wurde, im Folgeprozess aber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verklagt wird (LG Bremen, Urt. v. 13.11.2018 – 3 O 1653/17, BeckRS 2018, 31489; Chasklowicz in: Kern/Diehm, ZPO, § 68 ZPO Rn. 12). Danach scheidet hier eine Streitverkündungswirkung nach § 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO in Bezug auf die Beklagte zu 1. von vornherein aus, zumal die Klägerin in dem Verfügungsverfahren vor dem Landgericht mangels einer Streitverkündung gegenüber dem Beklagten zu 3. nicht einmal allein Gesellschaftern der Beklagten zu 1. den Streit verkündet hat. Gleiches gilt in Bezug auf den Beklagten zu 3. (2)Die im Verfahren 4c O 79/18 erfolgte Streitverkündung löst aber auch in Bezug auf den Beklagten zu 2. als Streitverkündungsempfänger keine Streitverkündungswirkung aus. Denn der dortige Streitverkündungsschriftsatz der Klägerin vom 12.12.2018 entspricht nicht den Anforderungen des § 73 ZPO. (2.1) Gemäß § 73 S. 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Was die Angabe des Streitverkündungsgrundes anbelangt, ist das Rechtsverhältnis darzulegen, aus dem sich der Rückgriffanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger – ggf. nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) – prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zu Grunde liegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren (BGH, NJW 2012, 674 Rn. 14 m.w.N.). Es kommt nicht auf die ausdrückliche Wortwahl, sondern darauf an, dass der Inhalt des Schriftsatzes für den Empfänger keine Zweifel offenlässt (BGHZ 175, 1 = NJW 2008, 519 Rn. 28 ff.; OLG Frankfurt a.M., NJW 2021, 1825 Rn. 37). Diesen Anforderungen mag der Streitverkündungsschriftsatz der Klägerin vom 12.12.2018 zwar genügen. Es mangelt jedoch an der zweiten Voraussetzung des § 73 ZPO. Denn in dem Schriftverkündungsschriftsatz vom 12.12.2018 ist die Lage des Rechtsstreits nicht (ausreichend) angegeben. Da § 73 S. 1 ZPO die Mitteilung „der Lage des Rechtsstreits“ verlangt, sind im Schriftsatz nicht nur die Parteien und das Gericht zu bezeichnen, die Anträge (und eventuelle weitere prozessrechtliche Erklärungen der Parteien) mitzuteilen, sondern es muss auch über bereits stattgefundene oder angeordnete Beweisaufnahmen, über etwa ergangene gerichtliche Entscheidungen und für das weitere Verfahren relevante Verfügungen sowie über bevorstehende Termine informiert werden (OLG Frankfurt a.M., NJW 2021, 1825 Rn. 35; BeckOK ZPO/Dressler/von Selle, 52. Ed. 01.03.2024, ZPO § 73 Rn. 5; zur Notwendigkeit der Angabe eines anberaumten Termins siehe auch: BGH, NJW 1976, 292, 293; Musielak/Voit/Weth, 21. Aufl. 2024, ZPO § 73 Rn. 3). Die bloße Bezugnahme auf die Gerichtsakte, von der dem Streitverkündungsschriftsatz eine Kopie nicht beigefügt ist, genügt nicht (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW 2021, 1825 Rn. 35; Anders/Gehle/Bünnigmann, 82. Aufl. 2024, ZPO § 73 Rn. 6). Schon im Hinblick auf die Wahrung seines rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG muss der Streitverkündungsempfänger von vornherein nicht nur über den Grund der Streitverkündung ausreichend informiert werden, sondern auch darüber, worum es im Rechtsstreit geht und in welcher prozessualen Lage sich dieser befindet (OLG Frankfurt a.M., NJW 2021, 1825 Rn. 35; BeckOK ZPO/Dressler/von Selle, 52. Ed. 01.03.2024, ZPO § 73 Rn. 3). Hiervon hängt nämlich das weitere Vorgehen des Streitverkündungsempfängers ab, der sich der Interventionswirkung des § 68 ZPO in einem möglichen Folgeprozess ausgesetzt sieht, insbesondere seine Entscheidung, ob er dem Rechtsstreit beitreten will (BeckOK ZPO/Dressler/von Selle, 52. Ed. 01.03.2024, ZPO § 73 Rn. 3). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Klägerin in dem Streitverkündungsschriftsatz vom 12.12.2018 schon deshalb nicht gerecht, weil nicht angegeben wird, dass das Landgericht mit Beschluss vom 28.11.2018 angeordnet hatte, dass über den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll, und mit diesem Beschluss Termin zur mündlichen Verhandlung für den 05.02.2019 anberaumt worden war. Soweit die Klägerin das Gericht mit dem Streitverkündungsschriftsatz vom 12.12.2018 gebeten hat, den „Schriftsatz mit der notwendigen bisherigen Verfahrenskorrespondenz alsbald an den Streitverkündeten zuzustellen“, vermag dies die notwendigen Angaben zur Lage des Rechtsstreits in dem Streitverkündungsschriftsatz schon deshalb nicht zu ersetzen, weil dem Beklagten zu 2. ausweislich Zustellungsurkunde vom 21.12.2018 (Bl. 102 Akte LG Düsseldorf 4c O 79/18) nur der Streitverkündungsschriftsatz zugestellt worden ist. Wenn die Klägerin dem Beklagten zu 2. Abschriften des bisherigen Akteninhalts zukommen lassen wollten, hätte sie diese dem den Beklagten zu 2. zuzustellenden Streitverkündungsschriftsatz selbst beifügen müssen. Damit ließ sich hier der wesentliche Akteninhalt, aus dem sich der Verfahrensstand ergab, auch nicht etwa dem Streitverkündungsschriftsatz beigefügten Kopien aus der Akte entnehmen. Darauf, dass das Gericht diese dem Streitverkündungsschriftsatz beifügen wird, durfte die Klägerin nicht vertrauen, zumal aus ihrem Schriftsatz nicht hervorging, welche Schriftstücke/Unterlagen mit „der notwendigen bisherigen Verfahrenskorrespondenz“ konkret gemeint sind. Ob es zur Angabe der Lage des Rechtsstreits ausreicht, wenn dem Streitverkündungsschriftsatz lediglich eine Kopie der (bisherigen) Gerichtsakte beigefügt ist (ablehnend OLG Frankfurt a.M., NJW 2021, 1825 Rn. 36; kritisch hierzu Musielak/Voit/Weth, 21. Aufl. 2024, ZPO § 73 Rn. 3; zur Bezugnahme auf die dem Streitverkündungsschriftsatz als Anlage beigefügte Verfahrensakte siehe: OLG Frankfurt a.M., NJW 2023, 854 Rn. 14, vgl. auch Anders/Gehle/Bünnigmann, 82. Aufl. 2024, ZPO § 73 Rn. 6), muss vorliegend deshalb nicht entschieden werden. (2.2) Der vorbezeichnete Mangel der Streitverkündungsschrift ist nicht durch eine rügelose Verhandlung der Beklagten bzw. des Beklagten zu 2. im vorliegenden Verfahren nach § 295 ZPO geheilt worden. Verstöße gegen die Form der Streitverkündung können zwar nach § 295 ZPO geheilt werden, wenn sie in der ersten mündlichen Verhandlung des Folgeprozesses nicht gerügt werden (vgl. BGH NJW 1976, 292, 293; NJW 2008, 519, 22; Musielak/Voit/Weth, 21. Aufl. 2024, ZPO § 73 Rn. 4; MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl. 2020, ZPO § 73 Rn. 4; BeckOK ZPO/Dressler/von Selle, 52. Ed. 01.03.2024, ZPO § 73 Rn. 6). Voraussetzung einer Anwendung der Heilungsvorschriften ist insoweit, dass der unvollständige Streitverkündungsschriftsatz den Klageanspruch und die Regressmöglichkeit gegen den Streitverkündungsempfänger insoweit erkennen lässt, dass dieser sich – ggf. durch Akteneinsicht – die erforderliche Klarheit für seinen Entschluss verschaffen kann, ob er dem Rechtsstreit beitreten soll (BGH, NJW 1976, 292; NJW 2008, 519, 22), was hier der Fall sein mag. Der Mangel des Streitverkündungsschriftsatzes in Gestalt der unzureichenden Angaben zur Lage des Rechtsstreits ist jedoch nicht durch rügelose Einlassung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nach § 295 ZPO geheilt worden. Nach dieser Vorschrift kann der Mangel nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Partei ihn in der nächsten mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obwohl sie erschienen ist und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Die Rüge muss bis zum Schluss des betreffenden Verhandlungstermins erhoben werden (BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 01.03.2024, ZPO § 295 Rn. 8). Die Bezugnahme auf einen Schriftsatz, in dem die Rüge erhoben worden ist, genügt hierbei (OLG Karlsruhe, NZG 2008, 714, 716; BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 01.03.2024, ZPO § 295 Rn. 8). Eine durch Schriftsatz erhobene Rüge ist damit nicht nur beachtlich, wenn sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen wird, sondern auch dann, wenn sie in Bezug genommen wird. Für eine solche Bezugnahme ist eine ausdrückliche Verweisung auf den Schriftsatz, in dem die Rüge enthalten ist, nicht zwingend notwendig (BAG, NZA-RR 2014, 32 Rn. 44). Vorliegend haben die Beklagten vor dem Landgericht bereits mit der Klageerwiderung vom 03.10.2022 ausdrücklich geltend gemacht, dass die Streitverkündung nicht wirksam sei, da diese nur unzureichend über den Verfahrensgang unterrichte (Klageerwiderung, S. 6, Bl. 71 eA-LG). Im Termin vor dem Landgericht am 13.06.2023 haben sie zwar ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts im Rahmen der Antragstellung auf die Anträge aus den Schriftsätzen vom 9.08. und 10.08.2022 Bezug genommen. Der bereits in diesen Bestellungsschriftsätzen formulierte Klageabweisungsantrag ist jedoch identisch in der späteren Klageerwiderung vom 03.10.2022 enthalten gewesen, weshalb letzterer Schriftsatz hiermit konkludent mit in Bezug genommen worden ist. Abgesehen davon ist im Zweifel mit der vorbehaltlosen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung eine Bezugnahme der Parteien auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftstücke verbunden (vgl. BGH, NJW 2013, 386 Rn. 13 m.w.N.; BAG, NZA-RR 2014, 32 Rn. 42). So verhält es sich auch hier. Die Beklagten haben die in der Klageerwiderung vom 03.10.2022 schriftsätzlich erhobene Rüge des Streitverkündungsmangels mit Schriftsatz 03.10.2022 (S. 3; Bl. 188 eA-LG) ausdrücklich aufrechterhalten. Das Landgericht hat demgemäß im Tatbestand seines Urteils festgestellt, dass nach Auffassung der Beklagten die von der Klägerin vorgenommene Streitverkündung keinerlei Wirkung entfalte, da sie den Beklagten zu 2. nur unzureichend über den Verfahrensgang informiert habe (LG-Urt., S. 13). Es besteht deswegen kein Zweifel, dass die Beklagten mit dem gestellten Antrag auf Klageabweisung auch die Rüge des Streitverkündungsmangels zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht machen wollten. (3) Selbst wenn man dem aber nicht folgen wollte, entfaltet die im Vorprozess erfolgte Streitverkündung für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Ausgleichsklausel. Die Interventionswirkung nach §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO erstreckt sich zwar nicht nur auf die im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen, sondern auch auf die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse („tragende Feststellungen“; vgl. BGH, NJW 2019, 1748 Rn. 27). Nach § 68 ZPO bezieht sich die Interventionswirkung aber nur auf den prozessualen Anspruch, der im Vorprozess Streitgegenstand war (BGH, Urt. v. 08.08.2022 – KZR 111/18, NJOZ 2023, 17; BeckOK ZPO/Dressler/von Selle, 52. Ed. 01.03.2024, ZPO § 68 Rn. 9.2). Hier hat die Klägerin in dem „Vorprozess“ vor dem Landgericht einen Anspruch nach § 8 PatG auf Übertragung der von der B. GmbH getätigten Patentanmeldung DE ….. 844 A1 bzw. auf Einräumung einer Mitberechtigung an dieser Patentanmeldung geltend gemacht, wobei sie die Sicherung dieses Anspruchs durch Anordnung eines Veräußerungsverbots sowie einer Sequestration im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt hat. Um diesen prozessualen Anspruch, der im Vorprozess zwischen der Klägerin und der B. GmbH Streitgegenstand war, geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht. In Rede stehen hier vielmehr Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die B. GmbH wegen des Verkaufs von zwei Maschinen an die D. GmbH. Eine Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung der Ausgleichsklausel im Vorprozess besteht damit nicht. ee) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die B. GmbH wegen eines Verstoßes der B. GmbH gegen nachvertragliche Pflichten aus der Kooperationsvereinbarung durch den behaupteten Verkauf der in Rede stehenden Maschinen an die D. GmbH nach Beendigung der Kooperationsvereinbarung sind damit von der Ausgleichsklausel in der Aufhebungsvereinbarung ebenso nicht erfasst, wie etwaige deliktische bzw. spezialgesetzliche Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen der Klägerin durch diesen Verkauf. Ebenso erfasst die Ausgleichsklausel keine Schadensersatzansprüche nach § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ wegen einer erst nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung erfolgten Veräußerung der in Rede stehenden Maschinen, wobei der Klägerin – wie bereits ausgeführt – solche Ansprüche gegen die D. GmbH mangels einer (mittelbaren) Verletzung des EP‘544 ohnehin nicht zustehen. Von der Ausgleichsklausel nicht erfasst sind, worauf der Vollständigkeit halber hingewiesen werden soll, im Übrigen auch Entschädigungsansprüche nach Art. II § 1 Abs. 2 IntPatÜG wegen einer erst nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung erfolgten Veräußerung der betreffenden Maschinen, weil es sich auch bei solchen Ansprüchen um zukünftige Ansprüche handelt. Außerdem hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass hier lediglich eine mittelbare Patentverletzung in Betracht käme, der mittelbare Benutzer eines Patents für Benutzungshandlungen während des Offenlegungszeitraums jedoch nicht zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. II § 1 IntPatÜG verpflichtet ist (BGHZ 159, 221, 229 f. = GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung; BGH, GRUR 2006, 570 Rn. 31 – extracoronales Geschiebe), wobei allerdings eine mittelbare Patentbenutzung durch den Vertrieb der in Rede stehenden Maschinen ohnehin nicht festgestellt werden kann. ff) Daraus folgt, dass eine etwaige defizitäre bzw. fehlerhafte Beratung der Klägerin durch den Beklagten zu 2. nicht zu dem hier von der Klägerin geltend gemachten Schaden geführt hat. 5. Darüber hinaus ist allerdings auch nicht feststellbar, dass der Klägerin gegen die B. GmbH Schadensersatzansprüche wegen des nach Beendigung der Kooperationsvereinbarung erfolgten Verkaufs der in Rede stehenden Maschinen an die D. GmbH zugestanden haben. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen nachvertragliche Pflichten aus der Kooperationsvereinbarung sowie deliktische bzw. spezialgesetzliche Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen der Klägerin. a) Es kann bereits nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei mit S.2 und T.1 ausgestatten Universalzerkleinerern, die nicht zur Durchführung bzw. Verwendung des Verfahrens gemäß dem EP‘544 in der Lage sind, um „Weiterentwicklungen“ des in der Kooperationsvereinbarung erwähnten Universalzerkleinerers der B. GmbH gehandelt haben kann, an denen, obgleich es sich bei den besagten Bauteilen nach dem Vortrag der Klägerin um ursprünglich von ihr in die Kooperation eingebrachtes Know-how von ihr gehandelt hat, nach der Kooperationsvereinbarung „alle Rechte“ bei der B. GmbH liegen sollten. Dazu, wie die Vertragsparteien die diesbezüglichen Regelungen in der Kooperationsvereinbarung verstanden haben und was mit diesen bezweckt worden ist, fehlt näherer Vortrag der Klägerin. b) Jedenfalls kann aber nicht festgestellt werden, dass die Klägerin unter Verletzung nachvertraglicher Geheimhaltungspflichten und/oder unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Klägerin unbefugt verwertet hat. aa) Nach der Rechtsprechung zu § 17 UWG a.F. sind als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis nur im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsachen anzusehen, die „nicht offenkundig“, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 – Präzisionsmessgeräte; GRUR 2006, 1044 Rn. 19 – Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 13 – Versicherungsuntervertreter; GRUR 2018, 1161 Rn. 28 – Hohlfasermembranspinnanlage II). Danach endet der Schutz eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, wenn es offenkundig geworden ist. Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 – Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 – MOVICOL-Zulassungsantrag; GRUR 2018, 1161 Rn. 38 – Hohlfasermembranspinnanlage II). Das ist der Fall, wenn die betreffende Information – von wem auch immer, ob mit oder ohne Billigung des Unternehmensinhabers – allgemein bekannt gemacht wird und eine Kenntnisnahme der interessierten Kreise zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.2021 – 15 U 37/20, GRUR-RS 2021, 14806 Rn. 23 – Schwimmbuchse, m.w.N.). Davon ist z.B. bei einer Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Medien, wie z.B. in (Fach-)Zeitschriften und Fachbücher, im Internet oder in Datenbanken, auszugehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.2021 – 15 U 37/20, GRUR-RS 2021, 14806 Rn. 23 – Schwimmbuchse, m.w.N.). Darüber hinaus führt auch die Präsentation auf Messen, Werbeveranstaltungen, Werbeprospekten zur allgemeinen Bekanntheit (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.2021 – 15 U 37/20, GRUR-RS 2021, 14806 Rn. 23 – Schwimmbuchse, m.w.N). Der allgemeinen Bekanntheit steht es im Zweifel gleich, wenn das betreffende Wissen leicht zugänglich ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.2021 – 15 U 37/20, GRUR-RS 2021, 14806 Rn. 23 – Schwimmbuchse, m.w.N.). Leichte Zugänglichmachung liegt hierbei vor, wenn für jeden an der Tatsache Interessierten die Möglichkeit besteht, sich unter Zuhilfenahme lauterer Mittel ohne größere Schwierigkeiten und Opfer von ihr Kenntnis zu verschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.2021 – 15 U 37/20, GRUR-RS 2021, 14806 Rn. 23 – Schwimmbuchse; BayObLG, GRUR 1991, 694 – Geldspielautomat; OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 137, 139 m.w.N.). bb) Hiervon ausgehend muss hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen Bauteile S.1 (S.2) und T.1 („U.“) davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Vorrichtungsbestandteilen als solchen zum Zeitpunkt der Veräußerung der in Rede stehenden Maschinen nach Beendigung der Kooperationsvereinbarung nicht mehr um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse gehandelt hat. - wird weiter ausgeführt - cc) - wird ausgeführt - dd) - wird ausgeführt – 6. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen einer etwaigen defizitären anwaltlichen Beratung auch daran scheitern würde, dass die Klägerin nicht schlüssig dargetan hat, dass etwaige Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die B. GmbH durchsetzbar gewesen wären. Die Ursächlichkeit einer von dem anwaltlichen Berater begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch entstandenen Schaden gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten (vgl. BGH, NJW 2004, 1521, 1522). Ein Mandant, der infolge eines Anwaltsversehens eine Forderung verliert, erleidet einen Schaden im Rechtssinne nur dann, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des Rechtsanwaltes Leistungen erhalten hätte. Trifft dies nicht zu, ist die verlorene Forderung wertlos. In einem solchen Fall kommt die Verurteilung des Rechtsanwalts auf Zahlung von Schadensersatz nicht in Betracht (BGH, NJW 2004, 1521, 1522 m.w.N.; NJW 2007, 2485, 2488 f.; OLG Dresden, Beschl. v. 03.02.2020 – 4 W 918/19, BeckRS 2020, 1756 Rn. 11). Wird ein Rechtsanwalt wegen der Vereitelung eines Anspruchs seines Mandanten in Regress genommen, setzt eine Verurteilung demgemäß voraus, dass der vereitelte Anspruch durchsetzbar gewesen wäre (BGH, NJW-RR 2014, 172 Rn. 8). Vorliegend wurde unstreitig am 01.02.2021 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH eröffnet (vgl. Bl. 201 eA-OLG). Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag erst im Januar 2020 Kenntnis davon erlangt hat, dass die in Rede stehenden Maschinen ihr Know-how enthalten (vgl. Bl. 30 eA-LG), bedürfte es vor diesem Hintergrund näheren Vortrags dazu, dass es ihr ohne die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. möglich gewesen wäre, ihre angeblichen Schadensersatzansprüche gegen die B. GmbH erfolgreich durchzusetzen. Hierzu fehlt jeder Vortrag der Klägerin, was zu ihren Lasten geht. § 287 ZPO ändert nichts daran, dass der Schadensnachweis grundsätzlich dem obliegt, der Schadensersatz fordert. Der Gegner kann sich darauf beschränken, den Schaden zu bestreiten. Nicht die Beklagten müssen hier darum in allen Einzelheiten den Nachweis führen, dass die B. GmbH zahlungsunfähig gewesen wäre. Vielmehr ist ihre Verteidigung schon dann erheblich, wenn sie Umstände dargelegt hat, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit begründen können. Zu Nachforschungen sind sie nicht verpflichtet (BGH, NJW 2007, 2485, 2489). Soweit die Klägerin ausführt, bezüglich der Insolvenz der B. GmbH werde derzeit gegen den damaligen Geschäftsführer der B. GmbH und gegen den Insolvenzverwalter, u. a. auch wegen des Verdachts auf Insolvenzbetrug ermittelt werde, fehlt es an näherem, überprüfbaren Sachvortrag hierzu. Die diesbezügliche Behauptung ist völlig pauschal. 7. Mangels eines der Klägerin gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO). ………. ………. ……….