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Urteil

4 U 80/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0507.4U80.23.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.05.2023 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.05.2023 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Kläger machen Ansprüche gegen die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Wohngebäudeversicherung geltend. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 10.02.2013 (Anlage B1, Bl. 42 ff. GA) und die zugrundeliegenden VGB 2008 (Anlage B2, Bl. 47 ff. GA) verwiesen. Versichert ist ein Zweifamilienhaus, in dem jede der Wohnungen seit August 1999 durch je eine Heizwerttherme im Keller mit Wärme und Warmwasser versorgt wurde (Kombigerät). Beide Heizwertthermen waren an denselben Kaminzug angeschlossen und hatten eine Leistung von 11 kW. Im Jahr 2021 brannte eine der beiden Heizwerttherme ab und wurde zerstört. Dass die Beklagte dem Grunde nach Versicherungsleistungen schuldet, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien stritten darüber, wie der Schaden zu beseitigen sei. Im Oktober / November 2021 ließen die Kläger zwei neue Brennwertthermen einbauen und den Kamin entsprechend ertüchtigen. Sie zahlten dafür entsprechend der Schlussrechnung vom 15.11.2021 insgesamt 14.875,96 Euro brutto (Bl. 7 ff. GA). Die Beklagte erstattete den Klägern zunächst einen Nettobetrag in Höhe von 7149,76 Euro, wobei das Abrechnungsschreiben nicht vorgelegt ist, und zahlte nach dem Anwaltsschreiben vom 08.06.2022 (Bl. 14 ff. GA) aufgrund ihres Schreibens vom 08.06.2022 (Bl. 17 GA) weitere 1358,45 Euro als Umsatzsteuer. Offen ist daher noch der Klagebetrag in Höhe von 6367,75 Euro. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass ab 2015 grundsätzlich lediglich Brennwertthermen hätten eingebaut werden dürfen; aufgrund einer Ausnahmeregelung für Mehrfamilienhäuser hätten Heizwertthermen lediglich dann weiterhin verbaut werden dürfen, wenn ihre Leistung nicht über 10 kW liege. Da die zerstörte Heizwerttherme jedoch eine Leistung von 11 kW gehabt habe, wäre eine solche schwächere Heizwerttherme keine Wiederherstellung in gleicher Art und Güte, so dass der Einbau einer stärkeren Brennwerttherme – mit den entsprechenden Folgekosten – gerechtfertigt gewesen sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, den Klägern wäre der Einbau einer von ihrem Sachverständigen A. vorgeschlagenen Heizwerttherme zumutbar gewesen; diese habe einen Nennleistungsbereich von 4,8 bis 10,0 kW gehabt, während die alte Heizwerttherme einen Nennleistungsbereich von 5,5 bis 10,9 kW gehabt habe. Erforderlich sei lediglich eine Heizleistung von 6 kW. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.05.2023 (Bl. 173 ff. GA) und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 08.11.2022 Beweis erhoben unter anderem über die Fragen, ob aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Wiederherstellung eines Zustands gleicher Art und Güte der Ersatz beider Gasthermen als sogenannte Brennwertthermen sowie der Umbau des Kamins erforderlich gewesen sei, der Ersatz der abgebrannten Heizwerttherme mit einer nun schwächeren Heizwerttherme nicht der Wiederherstellung in gleicher Art und Güte entsprechend dem versicherten Gleitwert entspräche und die eingebrachten Thermen mit moderner Brennwerttechnik und einer Nennleistung von 14 kW mit den im Bestand vorhanden gewesenen Heizwertthermen vergleichbar seien, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 89 f. GA). Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche und mit 21.10.2022 datierte Gutachten des Gas- und Wasserinstallateurmeisters und Zentralheizungs- und Lüftungsbauermeisters B. verwiesen (Bl. 127 ff. GA). Sodann hat das Landgericht die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von 6367,75 Euro nebst Zinsen verurteilt. Gemäß 12.1.1 VGB werde bei zerstörten versicherten Sachen der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt. Neuwert sei der ortsübliche Neubauwert. Die Kläger hätten dabei auch einen Anspruch auf Ersatz der durch den Einbau der zwei Brennwertthermen und Ertüchtigung des Schornsteins entstandenen Kosten. Denn gemäß 12.1.3 VGB würden auch die notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen ersetzt. Im Juni 2015 sei die sogenannte Ökodesign-Richtlinie in Kraft getreten. Danach dürften im Rahmen der Heizungsanlage grundsätzlich nur noch Brennwertthermen eingebaut werden. Eine Ausnahme bestehe für Heizwertthermen mit einer Leistung bis zu 10 kW, wenn sie in einem bestehenden Mehrfamilienhaus verbaut seien und die Geräte – wie hier – einen gemeinsamen Schornstein nutzten. Aufgrund der Ausnahmemöglichkeit habe zwar von Gesetzes wegen nicht die Notwendigkeit bestanden, auf die Brennwerttechnik umzustellen. Die Kläger seien jedoch aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrags nicht gehalten, hinsichtlich der Ausnahmemöglichkeit eine neue Heizwerttherme mit einer Leistung von nur bis zu 10 kW einbauen zu lassen, da die versicherte und nun zerstörte Heizwerttherme über eine Leistung von bis zu 11 kW verfügt habe. Grundsätzlich hätten die Kläger ohne die bestehende Richtlinie daher auch einen Anspruch auf Ersatz des Neuwerts einer Gastherme mit einer Leistung in derselben Höhe gehabt. Da ein solcher Einbau aufgrund der Richtlinie jedoch nicht mehr möglich sei, hätten die Kläger die Gastherme durch eine Brennwerttherme ersetzen können, die eine Leistung von 11 kW erreiche. Dagegen spreche auch nicht die vom Sachverständigen B. bestätigte Behauptung der Beklagten, die zur zerstörten Heizwerttherme gehörende Wohnung benötige nur eine Gastherme mit einer Leistung von 6 kW, da die Kläger einen Anspruch auf Ersatz einer Therme mit einer Leistung von bis zu 11 kW hätten. Dass der Sachverständige B. ausführe, dass eine neue – zulässige – Heizwerttherme mit einer Leistung von nur 10 kW mit der zuvor versicherten Heizwerttherme technisch vergleichbar sei, sei unerheblich, da der Sachverständige dies damit begründe, dass eine Heizleistung von 6 kW vollkommen ausreichend sei. Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 28.07.2023 (Bl. 118 ff. GA) verwiesen. Die Beklagte beantragt unter Abänderung des Urteils des LG Mönchengladbach vom 04.05.2023, Az.: 1 O 177/22, die Klage abzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Auch die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Kläger haben keinen vertraglichen Leistungsanspruch gegen die Beklagte mehr, da die Beklagte ihre Leistungspflicht erfüllt hat. 1. Es stellt sich hier nicht die Frage, ob sich die Kläger mit einer Heizwerttherme mit einer Nennleistung von lediglich 10 kW zufriedengeben mussten. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem offenkundig falsch datierten Gutachten ausgeführt, dass ein Austausch des abgebrannten Gerätes ausgereicht hätte, weil Heizwertgeräte bis 30 kW Leistung bei Kombigeräten weiterverwendet werden durften (Bl. 129 GA). Dem sind die Kläger schon nicht entgegengetreten, und dies entspricht auch der Regelung, die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/23 vom 02.08.2013 festgelegt worden ist. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28.08.2023 klargestellt, dass es sich bei dem abgebrannten Gerät um ein Kombigerät mit Warmwasserversorgung gehandelt habe. Daher hätte ohne weiteres auch ein Heizwertgerät mit einer stärkeren Leistung als 10 kW eingebaut und auf den Austausch des zweiten Gerätes und die Ertüchtigung des Kamins verzichtet werden können. 2. Die Kläger sind mit der Terminsverfügung vom 31.08.2023 auf Vorstehendes hingewiesen worden (Bl. 144 f. OLG-GA). Soweit sie mit Schriftsatz vom 12.10.2023 nunmehr – von der Beklagten bestritten – vortragen, nach der Ökodesign-Richtlinie aus dem Jahr 2015 sei eine Herstellung von Heizwertthermen nicht mehr zulässig, ergibt sich aus der beigefügten Stellungnahme von Dipl.-Ing. C. vom 26.09.2023, dass eine Energieeinsparverordnung 2020 gemeint ist (Bl. 156 OLG-GA). Abgesehen davon, dass dieser Vortrag neu und in der zweiten Instanz ohnehin nur unter der Voraussetzung des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, gab es ein solches Produktionsverbot nicht. Die Kläger haben nach dem Hinweis des Senates mit Schreiben vom 13.10.2023 auch nicht klarstellen lassen, aus welcher Vorschrift sich ein Produktionsverbot denn ergeben soll. Es ist vielmehr senatsbekannt, dass seinerzeit weiterhin auch Heizwertgeräte von deutschen Herstellern neu produziert wurden und in Deutschland zu erwerben waren. 3. Dass die Beklagte unter dieser Prämisse einen zu geringen Betrag abgerechnet und ausgezahlt hat, tragen die Kläger schon nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis 7000 Euro. … … …