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Beschluss

3 Wx 49/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0503.3WX49.24.00
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Tenor
  • I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Duisburg vom 9. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 11. Januar 2024 an das Registergericht zurückverwiesen.

  • II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Duisburg vom 9. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 11. Januar 2024 an das Registergericht zurückverwiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligte hat am 11. Januar 2024 beschlossen, ihre bisherige Firma „Handwerkerservice A.-UG (haftungsbeschränkt)“ in „Unternehmensbündnis NRW UG (haftungsbeschränkt)“ zu ändern, und die Eintragung ihrer neuen Firma beantragt. Das Registergericht hält sowohl den Firmenbestandteil „Unternehmensbündnis“ als auch den Zusatz „NRW“ für irreführend und hat der Beteiligten mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 Gelegenheit gegeben, den Beanstandungen Rechnung zu tragen. Die Beteiligte lehnt dies ab und verteidigt ihre Auffassung zur Rechtmäßigkeit der neuen Firmenbezeichnung. Der dazu eingelegten Beschwerde vom 28. Februar 2024 hat das Registergericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Registerakte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat einstweilen Erfolg. Das Registergericht hat zwar die zur Eintragung angemeldete Firma "Unternehmensbündnis NRW UG (haftungsbeschränkt)“ in der Sache zu Recht als irreführend beanstandet, hätte aber nicht durch Zwischenverfügung entscheiden dürfen. A. Die Beschwerde hat einstweilen Erfolg, weil der Erlass einer Zwischenverfügung verfahrensfehlerhaft war. Das Registergericht hätte den Eintragungsantrag der Beteiligten richtigerweise durch eine endgültige Entscheidung zurückweisen müssen. 1. Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG soll dem Antragsteller ermöglicht werden, etwaige Fehler oder Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Antragszurückweisung zu beheben. Die Vorschrift ist Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und bezieht sich auf die Beseitigung von der Eintragung entgegenstehenden behebbaren Hindernissen; sie ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags endgültig feststeht und nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Für den Erlass einer Zwischenverfügung ist überdies kein Raum, wenn der Antragsteller bereits vor Erlass der Zwischenverfügung erkennen lässt, dass er nicht gewillt ist, das ihm aufgezeigte Eintragungshindernis zu beheben. 2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen war der Erlass einer Zwischenverfügung fehlerhaft. Denn die Beanstandungen des Registergerichts betrafen nicht behebbare Fehler oder Mängel der Anmeldung, sondern richteten sich gegen die neue Firmenbezeichnung als solche. Um ihnen Rechnung zu tragen, muss die angemeldete Firmenbezeichnung fallen gelassen und eine gänzlich neue zur Eintragung angemeldet werden. B. In der Sache hat das Registergericht zutreffend entschieden. Die Firmenbezeichnung "Unternehmensbündnis NRW UG (haftungsbeschränkt)“ ist aus Rechtsgründen nicht zulässig und infolge dessen auch nicht eintragungsfähig. 1. Nach dem einheitlich (§ 6 Abs. 1 HGB) für alle Einzelkaufleute und sämtliche Handelsgesellschaften geltenden § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der Firmenwahrheit und enthält ein allgemeines und umfassendes Verbot, durch die Firma oder Teile der Firmenbezeichnung das Publikum oder andere Interessierte über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse des Handelsgeschäfts irrezuführen. Zweck ist der Schutz der Geschäftspartner, der Mitbewerber und des lauteren Wettbewerbs. Eine Firma ist zur Irreführung geeignet, wenn sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorrufen kann. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben und ob diese als wesentlich im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB einzustufen ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise aus zu beurteilen. Dazu gehören etwa die Kundschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber. Als Maßstab dient - objektiviert - die verständige Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises. Eine Irreführungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie der tatsächliche Eintritt von Fehlvorstellungen. Eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB kann in den Angaben zum Unternehmensgegenstand liegen. Über die Art des Unternehmens wird irregeführt, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb keinerlei Bezug zu der in der Firma behaupteten Tätigkeit hat. Die Irreführung kann ferner in den Angaben über die Waren und Dienstleistungen, aber auch zum Geschäftsbetrieb selbst liegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt, dass die Irreführung die Eintragung hindert, wenn sie ersichtlich, d.h. offensichtlich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 HGB). Das Registergericht – und bei Ablehnung eines Eintragungsantrages auch das Beschwerdegericht – ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB auf die Berücksichtigung evidenter und ohne Beweisaufnahme feststellbarer Tatbestände beschränkt; es ist allerdings gehalten, etwaigen Zweifeln hinsichtlich der Irreführungseignung der Firma nachzugehen (Zu Allem: Senat, Beschluss vom 12.8.2019, I-3 Wx 26/19 m.w.N.). 2. Nach Maßgabe des Vorstehenden ist die Firma "Unternehmensbündnis NRW UG (haftungsbeschränkt)“ nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbar. a) Sie erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es sich bei der Beteiligten um einen Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen handelt, die in jener Gesellschaft eine gemeinsame Geschäftstätigkeit ausüben oder gemeinsame Interessen verfolgen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits entschieden worden, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher bei dem Firmenbestandteil "Gruppe“ kein Einzelunternehmen erwartet, sondern eine Vereinigung oder einen Zusammenschluss von mehreren Unternehmen zur Wahrung gemeinsamer Interessen (Thüringer OLG, Beschluss vom 14.10.2013, 6 W 375/12; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 28.9.2011, 2 W 231/10). Für die Bezeichnung „Unternehmensbündnis“ gilt nichts Anderes. Das Wort „Unternehmensbündnis“ vermittelt dem angesprochenen Verkehr bei verständiger Betrachtung – und zwar mehr noch als die Bezeichnung „Gruppe“ – die Erwartung, dass sich in der betreffenden Firma mehrere selbständige Unternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Zielerreichung zusammengeschlossen haben. Die Beteiligte ist indes kein Zusammenschluss in diesem Sinne. Sie befindet sich im alleinigen Anteilsbesitz ihres Gesellschafters A. und betätigt sich nach ihrem satzungsmäßig festgelegten Unternehmensgegenstand mit einer Vielzahl gewerblicher Dienstleistungen (u.a. Hausmeister- und Reinigungsdienste, Handel mit Fischfutter, Wartung und Pflege von Teich- und Poolfiltern, Schulungen zur Gewaltprävention, Fitnesstraining, Beratung zum Gartenteich und Teichbau, Ernährungsberatung). Ihre Satzung enthält an keiner Stelle einen Hinweis auf die Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen; erst recht fehlt dort der geringste Anhaltspunkt dafür, dass im Unternehmen der Beteiligten mehrere selbständige Gesellschaften gewerblich zusammenarbeiten. Die Einlassung der Beteiligten im Schriftsatz vom 7.2.2024, die Beteiligte „firmiere …. zusammen mit der B. NRW und … (der) C. NRW“, zwei nicht im Handelsregister eingetragenen Firmen, ist in diesem Zusammenhang dunkel und nichtssagend; sie trägt nicht ansatzweise die Annahme, dass es sich bei der Beteiligten um einen Unternehmenszusammenschluss handelt. b) Ob überdies auch der Firmenbestandteil „NRW“ als irreführend zu beanstanden ist, kann auf sich beruhen. Einen konkreten irreführenden Aussagegehalt der Abkürzung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen, in dem die Beteiligten ihren Sitz hat und ihre geschäftliche Betätigung in erster Linie erbringen dürfte, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil sich die Kostentragungspflicht der Beteiligten bereits aus dem Gesetz ergibt (§§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG). Einer Wertfestsetzung bedarf es gleichfalls nicht, weil das erfolgreiche Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei ist. Anlass, die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, besteht nicht. Der Streitfall wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sind. … … …