Urteil
4 U 231/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0423.4U231.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichterin – vom 02.11.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichterin – vom 02.11.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Hausratversicherung bei der Beklagten [1] geltend. Versichertes Risiko ist die 96 Quadratmeter große Jagdhütte mit der Anschrift A.-Straße 0 in B.-Stadt. Das Gebäude gehört der Ehefrau des Klägers. Der Kläger nutzte das Haus zur Ausübung seines Jagdsports. Es liegt mitten in einem kleinen Waldstück, das an ein größeres Waldgebiet angrenzt und ansonsten von Feldern umgeben ist. Zur Verdeutlichung wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 19.08.2022 (Bl. 643.A GA) verwiesen. Das Haus hat kein Badezimmer, sondern lediglich ein WC mit Waschbecken. Geheizt wird es über Gas-Einzelöfen. Eine Warmwasserversorgung gibt es nicht; im Dachgeschoss befindet sich ein Wasserspeicher (vgl. den vorgelegten Auszug aus einem Gutachten vom 04.10.2000, Anlage K12, Bl. 390 GA). Der Kläger ist unter dieser Anschrift amtlich weder als Erst- noch als Zweitwohnsitz gemeldet. Er wohnt – jedenfalls auch – unter der Anschrift C.-Straße in D.-Stadt, wie auch seine Ehefrau. Der Hausrat war zuvor bei der E. versichert; diese Versicherung war vom Versicherungsnehmer gekündigt worden. In der Vergangenheit war es zumindest zweimal zu einem Vandalismusschaden gekommen. Ein Schaden ist Gegenstand des Verfahrens 7 O 80/14, LG Wuppertal; die Schadenshöhe belief sich auf über 100.000 Euro. Darüber hinaus gab es in der Vergangenheit mehrfache Einbrüche. Der Vertragsabschluss bei der Beklagten wurde vermittelt über die F.-GmbH, für die als beauftragter Vertriebspartner G. handelnd unter H. Versicherungsmaklerbüro tätig war. Für diese waren Q. und K. tätig. Versicherungsnehmerin sollte ursprünglich die Ehefrau des Klägers sein, die indes in den gesamten Vertragsabschluss nicht eingebunden war; allein der Kläger war Ansprechpartner der Maklerin und suchte diese am 18.12.2018 auf. Die Maklerin stellte am selben Tag – noch für die Ehefrau des Klägers und unter Angabe von deren Anschrift – einen Neuantrag auf Abschluss einer Hausratversicherung bei der Beklagten (Anlage K3, Bl. 62 ff. GA = Anlage B1, Bl. 189 ff. GA). Versichert werden sollte unter anderem der Tarif „L.“. Die Anzahl der Vorschäden war mit „0“ angegeben. Ferner wurde bestätigt, dass sich das Risiko innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinde und nicht länger als 60 Tage unbewohnt sei. Als Annahmerichtlinien ist im Antrag zum Tarif L. ausgeführt: „Tarif gilt ausschließlich für ständig bewohnte Wohnungen und Einfamilienhäuser (Erstwohnung)“; auf derselben Seite ist bestätigt, dass die Annahmerichtlinien vom Antragsteller gelesen und als erfüllt bestätigt worden seien. Bereits am Folgetag wandte sich die Beklagte mit E-Mail vom 19.12.2018 an die Maklerin wie folgt (Anlage K9, Bl. 103 GA = Anlage B3, Bl. 199 GA): „Prinzipiell sind gemäß unserem Antragsformular lediglich vom VN genutzte Erstwohnungen versicherbar. Da der gestellte Antrag für eine von der Postanschrift abweichende Risikoanschrift gelten soll, bitten wir noch um nähere Informationen, warum die Adressen hier abweichen. Diese Informationen helfen uns zur richtigen Bewertung und Einschätzung des Risikos und vermeiden im Schadenfall mögliche Nachteile für den VN.“ Am selben Tag rief K. bei der Beklagten an und teilte deren Mitarbeiterin M. mit, dass man schriftlich zu dem Sachverhalt Stellung nehmen würde; es handele sich um eine Zweitwohnung. Auf die Mitteilung von M., dass Zweitwohnungen nicht als Hauptvertrag gedeckt würden, wenn nicht auch die Erstwohnung bei der Beklagten versichert sei, gab K. an, dies nochmal genau anzufragen (Anlage B2, Bl. 198 GA). Mit E-Mail vom 18.01.2019 schrieb die Beklagte an die Maklerin (Anlage K19, Bl.104 = Anlage B6, Bl. 202 GA): „wir erinnern an den o.g. Vorgang zur Klärung der abweichenden Risikoanschrift. Gemäß Anruf aus Ihrem Haus wurde mitgeteilt, dass der Vertrag auf den Ehemann als Versicherungsnehmer laufen und die Korrespondenz an die Ehefrau geschickt werden soll. Wir bitten zur Risikoeinschätzung um Mitteilung wie und von wem das Risiko genutzt wird. Bestehen für die Eheleute weitere Hausratverträge? Sollten wir bis zum 25.01.2019 keine Information erhalten, sehen wir den Antrag als gegenstandslos an.“ Am selben Tag rief K. bei der Beklagten an und teilte mit, dass es sich „definitiv“ um den Erst-/Hauptwohnsitz des Klägers handele. Dessen Ehefrau habe auch eine Hausratversicherung für ihre Wohnung; beide würden auf Dauer getrennt leben. Die Mitarbeiterin der Beklagten forderte eine schriftliche Bestätigung an (Anlage B5, Bl. 201 GA). Mit E-Mail vom selben Tag schrieb K. an die Beklagte (Anlage K11, Bl. 105 GA = Anlage B4, Bl. 200 GA): „wie mit Ihrer Kollegin Frau N. fernmündlich besprochen, bestätigen wir mit dieser E-Mail, das [sic!] der Hauptwohnsitz des Ehemanns Herr O. (* 00.00.1945), A.-Straße 0, 00000 B.-Stadt, ist. Der Hauptwohnsitz von Frau P. (* 00.00.1941) ist die C.-Straße 0, 00000 D.-Stadt, für welche ebenfalls eine Hausratversicherung besteht. Die gesamte Korrespondenz soll bitte über den Wohnsitz der Ehefrau laufen.“ In der Folge policierte die Beklagte die Versicherung unter dem 24.01.2019 (Anlage K1, Bl. 22 ff. GA); der Versicherung liegen die VHB 2016 (Anlage K2, Bl. 27 ff. GA) zugrunde. Mit Schreiben vom 17.02.2020 zeigte die Ehefrau des Klägers den zwischen den Parteien streitigen Einbruch der Beklagten an (Anlage K5, Bl. 93 GA = Anlage B7, Bl. 203 GA). Die Beklagte bat mit Schreiben vom 19.02.2020 um weitere Angaben (Anlage K6, Bl. 94 ff. GA = Anlage B8, Bl. 204 ff. GA). Der Kläger übersandte das von ihm – und wohl auch seiner Ehefrau – unter dem 23.02.2020 unterschriebene Formular „Hausrat-Schadenanzeige“ der Beklagten (Anlage B9, Bl. 210 ff. GA); mit E-Mails vom 10.03.2020 übersandte Q. für den Kläger eine Schadensaufstellung mit Lichtbildern und einem Sanierungsangebot (Anlage B10, Bl. 213 ff. GA). Am 09.04.2020 führte der von der Beklagten beauftragte Schadensregulierer R. einen Ortstermin durch (vgl. Regulierungsbericht vom 28.04.2020 (Anlage B11, Bl. 269 ff. GA)). Am 28.04.2020 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten nach dem Sachstand. Dabei gab er an, dass sein Erstwohnsitz in D.-Stadt sei und er dort zumindest zu ¾ wohne. Mit Schreiben vom 30.04.2020 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung (Anlage B13, Bl. 300 f. GA). Trotz des Anwaltsschreibens vom 14.05.2020 (Anlage K7, Bl. 97 ff. GA) blieb die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2020 bei ihrer Haltung (Anlage K8, Bl. 100 ff. GA). Nach dem polizeilichen Sachverhalt vom 16.02.2020 habe der Kläger das Haus zuletzt am 29.01.2020 verlassen; ferner stammten die festgestellten Aufbruchsspuren nach Angabe des Klägers von früheren Einbrüchen (Anlage B12, Bl. 288 f. GA); das Ermittlungsverfahren 2033 UJs 16825/20, StA Koblenz, wurde ohne Ermittlung eines Täters eingestellt. Ansprüche gegen den Gebäudeversicherer hat die Ehefrau des Klägers im Verfahren 3 O 48/21 vor dem Landgericht Wuppertal geltend gemacht. Mit Urteil vom 25.10.2023 wurde die dortige Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen insbesondere zur Zahlung in Höhe von rund 15.000 Euro verurteilt, nachdem die dortige Klägerin ursprünglich mit der Klage einen Betrag in Höhe von 120.000 Euro beansprucht hatte (Bl. 253 ff. OLG-GA). Die von der dortigen Klägerin gegen das Urteil eingelegte Berufung hat sie während der Berufungsbegründungsfrist zurückgenommen. Der Kläger hat behauptet, Q. habe auf die E-Mail der Beklagten vom 19.12.2018 (Anlage K9, Bl. 103 GA = Anlage B3, Bl. 199 GA) am 20.12.2018 telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger Eigentümer von zwei Häusern in D.-Stadt und B.-Stadt sei. Er halte sich wöchentlich 1-2 Tage in B.-Stadt zur Jagd auf; dies sei auch nicht der Hauptwohnsitz des Klägers. Daher solle die Adresse in D.-Stadt als Korrespondenzanschrift genutzt werden, weil er nicht beständig in B.-Stadt sei. Über die Angaben von K. am 18.01.2019 sei er, der Kläger, nicht informiert gewesen; er habe sie ohne Rücksprache mit ihm gemacht. Warum K. diese unzutreffenden Angaben gemacht habe, wisse er nicht. Möglicherweise habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Jedenfalls sei er, der Kläger, unmittelbar vor Erhalt des Versicherungsscheins bei der Maklerin gewesen. In seiner Anwesenheit habe es ein Telefonat von Q. mit einer Mitarbeiterin der Beklagten gegeben, bei dem zunächst erneut darüber gesprochen worden sei, warum die Post an eine andere Anschrift versandt werden solle. Q. habe mitgeteilt, dass er, der Kläger, mit seiner Ehefrau ein weiteres Haus in D.-Stadt bewohne und nicht immer in dem Haus in B.-Stadt anwesend sei. Das Haus sei nicht länger als 60 Tage unbewohnt, weil er sich ein bis zweimal in der Woche dort aufhalten würde und meistens sogar länger dort anwesend sei. Ferner sei noch über die Versicherungsfähigkeit seiner ausgestopften Tiertrophäen gesprochen worden. Beim Ortstermin mit dem Schadensregulierer habe dieser bereits zuvor gewusst, dass es sich um eine Jagdhütte handele, und er habe ihm – zutreffend – gesagt, dass er sich regelmäßig zwei bis drei Tage in der Woche dort aufhalte, manchmal auch 14 Tage am Stück. Der Kläger hat ferner behauptet, in die Jagdhütte sei im Zeitraum vom 04.02. bis 16.02.2020 eingebrochen worden; er sei am 29.01.2020 zu der Hütte gefahren und habe sie am 03./04.02.2020 wieder verlassen. Der Naturfotograf S., der einen Schlüssel für die Veranda gehabt habe, habe ihn am 16.02.2020 angerufen und von dem Einbruch berichtet. Er sei dann sofort mit seinem Sohn hingefahren und habe einen Vandalismusschaden bemerkt: Vieles sei mit Farbe beschmiert worden, außerdem seien einige Hausratgegenstände entwendet worden. Seinerzeit seien auch frische Einbruchsspuren vorhanden gewesen, und zwar an der Befestigungslasche eines Eisengitters und am Eisenbeschlag eines Fensterflügels. Die Fenster seien zuvor ordnungsgemäß verschlossen und die Eisengitter ausreichend gesichert gewesen. Wegen der angeblich beschädigten bzw. entwendeten Hausratgegenstände und deren angeblichen Neuwert wird auf die Auflistung in der Klageschrift (Bl. 14 ff. GA) und die vorgelegten Fotos und Unterlagen (Anlagen K15, Bl. 393 ff. GA; Anlagen K13 und K14, Bl. 391 f. GA; Anlagen K16 bis K20, Bl. 470 ff. GA) verwiesen. Die Beklagte hat behauptet, sie sei vom Kläger durch den Versicherungsmakler, dessen Handeln ihm zuzurechnen sei, arglistig darüber getäuscht worden, dass es sich nicht um den Erstwohnsitz des Klägers gehandelt habe, dass die Jagdhütte mehr als 60 Tage im Jahr unbewohnt sei, dass es sich nicht um ein Haus oder eine Wohnung gehandelt habe und dass der Risikoort nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liege. Hätte sie dies gewusst, wäre die Versicherung nicht bzw. nicht zu diesen Bedingungen zustande gekommen. Ohnehin habe der Kläger gegen seine Stehlgutlistenobliegenheit verstoßen, da diese erst am 10.03.2020 und damit nicht unverzüglich eingereicht worden und auch inhaltlich unzulänglich gewesen sei. Außerdem habe er gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen, da er zuletzt am 29.01.2020 und nicht, wie angegeben, am 04.02.2020 vor Ort gewesen sei, gegenüber dem Schadensregulierer unzutreffend angegeben habe, 2-3 pro Woche vor Ort gewesen zu sein, und in der Schadensanzeige unzutreffend angegeben habe, den Risikoort als Einfamilienhaus zu bewohnen sowie dass die Hütte seit ca. einer Woche unbewohnt gewesen sei. Schließlich folge aus der Schadenshistorie, der Gleichartigkeit der Schäden, den Falschangaben bei der Antragstellung und dem Aufbauschen des Schadens, der auch teilweise – hinsichtlich der Küche – doppelt geltend gemacht werde, dass die Vortäuschung des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 02.11.2022 (Bl. 816 ff. GA) und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Der Kläger hat die Klage zunächst vor dem Landgericht Essen erhoben, das den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit mit Beschluss vom 30.10.2020 an das Landgericht Wuppertal verwiesen hat (Bl. 130 GA). Das Landgericht Wuppertal hat den Kläger in der Sitzung vom 04.08.2021 (Bl. 487 ff. GA) persönlich angehört und sodann mit Beschluss vom 17.12.2021 umfangreiche Hinweise erteilt (Bl. 531 ff. GA). In der Sitzung vom 22.04.2022 hat es den Kläger erneut persönlich angehört und den Zeugen S. vernommen (Bl. 557 ff. GA). Sodann hat es aufgrund der Verfügung vom 28.04.2022 (Bl. 565 f. GA) in der Sitzung vom 19.08.2022 die Zeugen T., P., K., M. und R. vernommen (Bl. 624 ff. GA). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage sodann abgewiesen. Die Beklagte habe die Versicherung wirksam angefochten. Sie sei durch die unzutreffende Angabe von K., dass es sich bei der Risikoanschrift um den Erstwohnsitz des Klägers handele, getäuscht worden. Diese Angabe sei dem Kläger zuzurechnen. K. habe auch arglistig gehandelt, da er ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage ins Blaue hinein unrichtige Angaben gemacht habe. Die Täuschung sei für den Vertragsabschluss auch kausal gewesen. Mit seiner gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Es fehle bereits an einer Täuschung, da das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass ein Erstwohnsitz des Klägers nicht am Versicherungsobjekt bestanden habe, weil sich dies nicht, wie vom Landgericht angenommen, nach der öffentlich-rechtlichen Meldung, sondern nach der tatsächlichen Nutzung richte. Ferner habe das Landgericht versäumt, den Zeugen Q. zu seiner Behauptung zu vernehmen, die Beklagte habe die tatsächliche Sachlage gekannt. Auch habe das Landgericht unzutreffend die Kausalität festgestellt. Schließlich habe K. nicht arglistig gehandelt, sondern sich schlicht geirrt. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 30.01.2023 (Bl. 54 ff. OLG-GA) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter „Aufhebung“ des am 02.11.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal, Aktenzeichen 3 O 402/20, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.985,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Vergütungsforderung der U. Rechtsanwälte in Höhe von 1.703,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen hilfsweise das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 02.11.2022, Aktenzeichen 3 O 402/20, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 13.02.2023 (Bl. 74 ff. OLG-GA) verwiesen. Der Senat hat die Akten 7 O 80/14 und 3 O 48/21, jeweils LG Wuppertal, sowie 2033 UJs 16825/20, StA Koblenz, beigezogen und den Kläger in der Sitzung vom 19.03.2024 persönlich angehört; wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.03.2024, Bl. 311 OLG-GA, verwiesen. II. Die zulässige [2] Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag mit dem Kläger wirksam gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Aufgrund dessen hat der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag. 1. Zutreffend – und vom Kläger mit der Berufung auch nicht angegriffen – ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angaben von K. als Makler des Klägers diesem zuzurechnen sind. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler – unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner – in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 51; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99, VersR 2001, 188 unter II 2; BGH, Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 306/13 –, BGHZ 200, 286-293, Rn. 22). Dies gilt auch für den Versicherungsmakler, denn dieser ist auf Grund des mit dem Versicherungsnehmer zumindest konkludent abgeschlossenen Maklervertrages als Sachverwalter für ihn tätig. Dabei obliegen dem Versicherungsmakler umfangreiche Hinweis- und Beratungspflichten gegenüber seinem Kunden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.11.2003, 5 U 205/02, r+s 2004, 95, m.w.N.). Grundsätzlich steht der Versicherungsmakler im Lager des Versicherungsnehmers. Anzeigepflichtverletzungen des Maklers muss sich der Versicherungsnehmer demnach selbst anrechnen lassen. Eine andere Beurteilung kann dann gerechtfertigt sein, wenn der Versicherungsmakler – ggf. im Einzelfall – als Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist, was zur Folge hätte, dass eine Anfechtung nur dann erfolgreich wäre, wenn der Versicherungsnehmer die Täuschung des Versicherungsmaklers kannte oder kennen musste, was hier zumindest derzeit nicht festgestellt werden kann. Der Senat hat in der Vergangenheit bereits ausgeführt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2017 – I-4 U 191/15 –, juris), dass der Begriff des „Dritten“ grundsätzlich eng ausgelegt wird (st. Rspr. seit BGHZ 20, 36 = NJW 1956, 705; Überblick bei MüKo-BGB/Armbrüster, BGB, 7. Aufl. 2015, § 123 Rn. 64). Von einem „Dritten“ kann schon dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Person im „Lager“ des Erklärungsgegners steht, am Zustandekommen des Geschäfts mitwirkt (vgl. Flume, Das Rechtsgeschäft, § 29, 3 = S. 544; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 123 Rn. 13) und/oder das Verhalten nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage zuzurechnen ist (BGH NJW 1996, 1051; 1990, 1661; 1978, 2144). Dritte i.S.d. § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB können danach nur diejenigen sein, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kreis des Erklärungsempfängers (d.h. Empfänger der Anfechtungserklärung) zuzurechnen sind. Im Zweifel nicht Dritter ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 278 BGB auch der Verhandlungsgehilfe, der ohne Abschlussvollmacht bei den Verhandlungen mitwirkt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 123, Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere ist ein am Zustandekommen des Vertrages Beteiligter dann nicht Dritter, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist oder er wegen seiner engen Beziehung zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint. Selbst wenn der Täuschende nicht Vertreter oder Vertrauensperson des Erklärungsempfängers ist oder zu sein scheint, muss nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage beurteilt werden, ob aufgrund besonderer Umstände seine Eigenschaft als Dritter zu verneinen ist (vgl. BGH NJW 1978, 2144). Werden diese Maßstäbe an das Handeln und Auftreten von K. angelegt, ist er nicht als Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 Satz BGB anzusehen. Für die Beklagte war nicht ersichtlich, dass K. ihr gegenüber eine eigene Erklärung abgegeben hätte. Sie ging davon aus, dass K. lediglich als Wissenserklärungsvertreter die tatsächlichen, dem beabsichtigten Vertragsabschluss zugrundeliegenden Umstände für den Kläger weitergeben würde und K. insoweit als Bote für den Kläger tätig geworden ist. Denn es ging bei den Angaben, die K. gemacht hat, um Umstände, die allein aus der Sphäre des Klägers stammen und hinsichtlich der ein eigenes Wissen von K. von vorneherein nicht erwartet werden kann. Auf eine fehlende Kenntnis des Klägers von den Angaben von K. kommt es daher nicht an. 2. K. hat gegenüber der Beklagten unzutreffende Angaben hinsichtlich der Nutzung des Versicherungsobjekts durch den Kläger gemacht. a) K. hat unstreitig am 18.01.2019 gegenüber der Beklagten telefonisch erklärt, dass es sich „definitiv“ bei dem Versicherungsobjekt um den Erst-/Hauptwohnsitz des Klägers handele (vgl. Telefonvermerk, Anlage B5, Bl. 201 GA) und solches auch mit seiner E-Mail vom selben Tag (Anlage K11, Bl. 105 GA = Anlage B4, Bl. 200 GA) wiederholt. Dass K. diese Angaben gegenüber der Beklagten gemacht hat, hat der Kläger nicht bestritten oder sonst in Zweifel gezogen. Demgegenüber geht die Argumentation des Klägers in seiner Berufungsbegründung, es komme auf die öffentlich-rechtliche Meldung als Erstwohnsitz nicht an, an der Sache vorbei. Zwar ist unstreitig, dass der Kläger an der Risikoanschrift nicht als Hauptwohnsitz behördlich gemeldet war, indes hat die Beklagte nach der öffentlich-rechtlichen Meldeadresse schon nicht gefragt, und auch die Angaben von K. bezogen sich ersichtlich nicht darauf. Vielmehr hat die Beklagte nach der tatsächlichen Nutzung des Versicherungsobjekts gefragt, und darauf bezog sich auch die Antwort von K. Denn weder im Antragsformular gibt es einen Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Meldestatus, vielmehr wird dort untechnisch auf eine „Erstwohnung“ Bezug genommen, noch ergibt sich solches aus den E-Mails der Beklagten. Besonders deutlich wird dies in der E-Mail vom 18.01.2019, in der danach gefragt wird, „wie und von wem das Risiko genutzt wird“ (Anlage K10, Bl. 104 GA = Anlage B6, Bl. 202 GA). Aber auch bereits in der E-Mail vom 19.12.2018 wird darauf abgestellt, dass nur „vom VN genutzte Erstwohnungen versicherbar“ seien (Anlage K9, Bl. 103 GA = Anlage B3, Bl. 199 GA). Die Beklagte hat damit nach der tatsächlichen Nutzung und nicht nach einer bloßen behördlichen Meldeanschrift gefragt – und darauf hat sich offensichtlich auch die Antwort von K. bezogen, jedenfalls waren seine Angaben nicht anders zu verstehen. Dabei stellt sich die Chronologie anders dar, als von der Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragen. Während die Beklagte es dort so darstellt, als ob es zunächst die E-Mail von K. vom 18.01.2019 gegeben habe, dann das Telefonat vom selben Tag und im Anschluss die E-Mail der Mitarbeiterin V. der Beklagten vom 18.01.2019 (Bl. 170 f. GA), ergibt sich aus dem dokumentierten Kommunikationsinhalt unzweifelhaft, dass erst V. mit ihrer E-Mail an den Vorgang zur Klärung der abweichenden Risikoanschrift erinnert, daraufhin K. mit der Mitarbeiterin N. der Beklagten telefoniert und anschließend seine Angaben in seiner E-Mail schriftlich – wie angefordert – bestätigt hat. Diese Chronologie stimmt auch mit dem Geschehensablauf überein, wie er von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 27.05.2020 (Bl. 100 f. GA) angegeben wurde; daher handelt es sich bei dem abweichenden Vortrag in der Klageerwiderung offenbar um ein Versehen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Dass die Beklagte den Versicherungsschein übersandte, obwohl es keine Reaktion auf ihre E-Mail vom 18.01.2019 gegeben habe, wie vom Kläger behauptet (Bl. 462 GA), stimmt daher gerade nicht. b) Tatsächlich ist das Versicherungsobjekt nicht als Hauptwohnung vom Kläger genutzt worden. Abgesehen davon, dass die auch vom Kläger öfters lediglich als solche bezeichnete Jagdhütte nicht als ständiges und hauptsächliches Wohnhaus eingerichtet war, da sie unstreitig über kein Badezimmer und auch keine Warmwasserversorgung verfügte, ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Klägers, dass er die Jagdhütte nicht als Hauptwohnung nutzte. Er will gegenüber R. angegeben haben, regelmäßig zwei bis drei Tage in der Jagdhütte gewesen zu sein – vier bis fünf Tage war er damit nach seiner eigenen Angabe regelmäßig in D.-Stadt, mithin in der Mehrzahl der Tage. Dem steht auch nicht entgegen, dass er „manchmal“ auch vierzehn Tage am Stück dort gewesen sein will, da dies gerade nicht regelmäßig, sondern die Ausnahme war. Darüber hinaus hat der Kläger unstreitig bei seiner eigenen telefonischen Sachstandsanfrage am 28.04.2020 angegeben, zumindest zu ¾ in D.-Stadt zu wohnen. Letztlich ist es bereits bezeichnend, dass der Kläger auf die Frage des Maklers, wo er denn wohne, gesagt hat „in D.-Stadt“ – und gerade nicht in B.-Stadt (Bl. 558 GA). Dem stehen auch die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 22.04.2022 (Bl. 561.D GA) nicht entgegen. Der Kläger trägt schon widersprüchlich vor, wie häufig und wie lange er in der Jagdhütte gewesen sein will: Zunächst will er drei bis vier Tage in der Woche dort gewesen sein, später hat er angegeben, wenigstens einmal die Woche dort gewesen zu sein, möglicherweise aber auch lediglich einmal alle 14 Tage. Jedenfalls ergibt sich aus seinen Angaben und insbesondere den von ihm eingeräumten Phasen, in denen er seltener in der Jagdhütte war, dass er hauptsächlich in D.-Stadt gewohnt hat. Dies ergibt sich auch aus der Aussage seiner Ehefrau am 19.08.2022, die sich „nicht vorstellen“ konnte, dass die Jagdhütte als der Erstwohnsitz des Klägers angegeben wurde (Bl. 630 GA). Bei seiner Vernehmung am 10.02.2015 hat der Kläger übrigens angegeben, zwei- bis dreimal monatlich in der Jagdhütte zu sein, während der Bockjagd auch öfter (Bl. 405R BA 7 O 80/14, LG Wuppertal). Eine Nutzung als „Hauptwohnung“ ist dies sicherlich nicht. Aufgrund der ausdrücklichen Angaben von K. muss der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte bereits durch die Bestätigung der Annahmerichtlinien auf der sechsten Seite des Antragsformulars (Anlage K3, Bl. 62 ff. GA = Anlage B1, Bl. 189 ff. GA) darüber getäuscht wurde, dass es sich bei dem Versicherungsobjekt um eine ständig bewohnte Erstwohnung gehandelt hat. Allerdings ist diese Erklärung bei der Arglistprüfung zu berücksichtigen. c) Ob der Makler bzw. der Kläger auch durch die Qualifikation der Jagdhütte als „Einfamilienhaus/Doppelhaushälfte“ getäuscht hat, kann in diesem Zusammenhang daher offen gelassen werden. Tatsächlich dürfte eine Jagdhütte bzw. ein Jagdhaus wie hier nicht als Einfamilienhaus zu qualifizieren sein, da dieses Haus für eine Jagdhütte zwar gut ausgestattet sein mag, für ein dauerndes Bewohnen indes nach dem vom Kläger selbst vorgelegten Gutachtenauszug vom 04.10.2000 (Bl. 390 GA) mangels Badezimmers indes nicht geeignet war. Zwar handelt es sich unzweifelhaft um ein Haus, allerdings ist gerade im Vergleich mit den übrigen Auswahlmöglichkeiten im Antragsformular (Zweifamilienhaus / Mehrfamilienhaus / Reihenhaus) deutlich, dass ein Jagdhaus nicht als „Einfamilienhaus/Doppelhaushälfte“ anzusehen und als solches zu versichern ist. Der Senat muss ebenfalls nicht entscheiden, ob auch die Falschangabe des Maklers betreffend die Lage des Objektes innerhalb einer geschlossenen Ortschaft relevant ist. Tatsächlich liegt auf der Hand, dass die Jagdhütte nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, wie eine kurze Recherche bei Google Maps offenbart, und was auch der Makler gegenüber dem Kläger erklärt hat (Bl. 558 GA); nunmehr trägt der Kläger sogar vor, er habe Q. darauf hingewiesen, dass es sich um ein „in einem Waldgebiet“ liegendes Jagdhaus handele (Bl. 197 OLG-GA). Unstreitig hat die Beklagte keine weitere Recherche anhand der Adressangabe des Klägers angestellt, so dass es auch zu einer Täuschung gekommen ist. Der Kläger hat mittlerweile vorgetragen, wie es zu der falschen Angabe im Versicherungsantrag vom 18.12.2018 gekommen sein soll (Bl. 197 f. OLG-GA). Danach soll Q. aufgrund der Annahmerichtlinien gewusst haben, dass diese Angabe für die Beklagte ohne Bedeutung sein soll. Dies ist indes wenig glaubhaft: Q. wusste zum einen, dass eine Jagdhütte kein „Einfamilienhaus“ ist. Zum anderen wusste er, dass der Tarif nach den Annahmerichtlinien „ausschließlich für ständig bewohnte Wohnungen und Einfamilienhäuser (Erstwohnung)“ gilt. Es liegt damit nahe, dass die unzutreffende Angabe, dass das Haus innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt, der Verschleierung gedient haben dürfte. Jedenfalls hat der Kläger keine Begründung für die unzutreffende Angabe gegeben. Q. mag zwar gedacht haben, dass die Angabe nach den Annahmerichtlinien unerheblich sei – warum macht er dann aber keine zutreffende Angabe? d) Eine Täuschung darüber, dass das Haus länger als 60 Tage unbewohnt ist, kann demgegenüber nicht festgestellt werden, weil die Frage zu unbestimmt ist. So ist schon nicht eindeutig, auf welchen Zeitraum sich die 60 Tage beziehen sollen: Zwar ist ein Jahreszeitraum naheliegend, jedoch ist zumindest nicht ausdrücklich danach gefragt worden. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Frage als nach einem zusammenhängenden Zeitraum versteht. Ohnehin ist unklar, was unter einer „unbewohnten“ Wohnung zu verstehen ist. So ist es jedenfalls denkbar, ein Haus während des Urlaubs seiner Bewohner weiterhin als bewohnt anzusehen – schließlich steht es nicht leer. Dass die Beklagte zwischen Leerstand und Bewohnung differenzieren will, ist jedenfalls kaum eindeutig für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu erkennen. 3. Die Beklagte ist durch die unzutreffenden Angaben von K. auch getäuscht worden, weil sie einem Irrtum darüber erlegen ist, dass es sich um die vom Kläger ständig bewohnten Erstwohnung gehandelt hat. Dies wäre nur dann nicht der Fall gewesen, wenn Q., wie vom Kläger schriftsätzlich behauptet, nach den Angaben von K. mit der Beklagten telefoniert und die Wohnsituation richtig gestellt hätte (Bl. 12 GA). Zwar hat der Kläger schriftsätzlich keinen konkreten Zeitpunkt dieses Gesprächs behauptet, sondern sich lediglich darauf bezogen, dass sich dieses Gespräch unmittelbar vor dem Erhalt des Versicherungsscheins zugetragen habe. Da K. indes am 18.01.2019 (Freitag) mit der Beklagten kommuniziert hatte und der Versicherungsschein vom 24.01.2019 (Donnerstag) datiert, war sein schriftsätzlicher Vortrag dahingehend zu verstehen, dass der Kläger ein Telefonat in der Zwischenzeit behaupten wollte – mithin am 21. bis 24.01.2019. Aus der Anhörung des Klägers durch den Senat ergibt sich indes, dass der Kläger ein solches Gespräch nach dem 18.01.2019 nunmehr gerade nicht behaupten will. Vielmehr hat der Kläger angegeben, dass das Telefonat am ehesten zwischen Oktober und Dezember 2018 stattgefunden habe, möglicherweise auch im Januar 2019. Auf Nachfrage hat der Kläger dann präzisiert, dass das Gespräch zwei bis fünf Wochen vor Erhalt des Versicherungsscheins geführt worden sei. Damit behauptet schon der Kläger selber nicht, dass das fragliche Telefonat nach dem 18.01.2019 geführt worden sei, sondern zeitlich davor. Eine Richtigstellung der falschen Angaben von K. nach dessen Kommunikation am 18.01.2019 hat es demnach selbst nach den Angaben des Klägers nicht mehr gegeben. Über den Inhalt eines solchen Gesprächs vor dem 18.01.2019 war kein Beweis zu erheben. Denn selbst wenn in einem solchen Gespräch erklärt worden sein sollte, dass es sich um eine bloße Jagdhütte handelte, in der der Kläger nicht ständig wohnte, was schon deshalb zweifelhaft ist, weil der Kläger selber bekundet hat, dass es bei dem Telefon in erster Linie um seine Jagdtrophäen und deren Versicherbarkeit gegangen sei, und es dann der E-Mail der Beklagten vom 18.01.2019 nicht bedurft hätte, wären die Angaben in diesem Gespräch jedenfalls durch die nachfolgenden ausdrücklichen Angaben von K. entkräftet und verfälscht worden, so dass die Beklagte dann entsprechend getäuscht wurde. Die Beklagte durfte jedenfalls diese Angaben von K. auf ihre E-Mail vom 18.01.2019 hin als das letzte und verbindliche Wort hinsichtlich der Nutzung des Versicherungsobjektes auffassen und tat dies auch. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nunmehr vorgelegten Schreiben vom 20.08.2020 (Bl. 201 OLG-GA). Aus ihm geht bereits nicht hervor, wann und wie viele Telefonate es gegeben haben soll; insbesondere folgt auch aus diesem Schreiben nicht, dass die falschen Angaben von K. vom 18.01.2019 nachfolgend noch korrigiert worden sein sollen. Abgesehen davon ist die Erklärung im Schreiben dafür, dass die Post an die Anschrift in D.-Stadt geschickt werden soll, nicht nachvollziehbar: Wenn der Kläger vom Beruf Jäger ist und seine Jagden vom versicherten Objekt aus startet, könnte er auch ohne weiteres dort die an ihn gerichtete Korrespondenz erhalten. 4. K. hat auch arglistig gehandelt. a) Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06 - VersR 2008, 242 Tz. 1 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genügen jedoch falsche Angaben in einem Versicherungsantrag bzw. während der Vertragsanbahnung allein nicht, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05 - VersR 2007, 785 unter II 1 a m.w.N.). Ein solches Bewusstsein und ein solcher Wille kann in aller Regel nur durch Indizien nachgewiesen werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls können sie sich aus Art, Umfang und Bedeutung der falschen Angaben und den näheren Umständen der Antragstellung ergeben. Arglistig kann dabei auch derjenige handeln, der einem anderen vorspiegelt, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben, diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat, ebenso wie derjenige, der sich der ihm ohne weiteres möglichen und zumutbaren Erkenntnis der die Täuschung begründenden Umstände verschließt und das Fehlen derartiger Umstände blindlings erklärt. Dass ihm die Umstände tatsächlich nicht bekannt waren, ist dabei unerheblich. Das arglistige Verhalten liegt gerade darin, dass dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlte und er gleichwohl diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschwieg (BGH, Urt. v. 08.05.1980 – IVa ZR 1/80 – NJW 1980, 2460; BGH, Urt. v. 11.05.2001 – V ZR 14/00 – NJW 2001, 2326). Dabei genügt es, wenn der arglistig Handelnde es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die ins Blaue hinein gemachten Angaben für den Versicherer nachteilige Auswirkungen haben können, er also dessen freie rechtsgeschäftliche Willensentscheidung unlauter beeinflusst. Sowohl für das Bewusstsein der falschen Angaben als auch der nachteiligen Auswirkung für den Versicherer genügt folglich bedingter Vorsatz, wenn Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht werden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10 - 16 –, Rn. 36, juris). b) Solches kann hier bei K. festgestellt werden. Der Kläger ist seiner sekundären Darlegungslast schon nicht nachgekommen, da er lediglich angegeben hat, die Gründe für die Falschangaben nicht zu kennen; er vermute ein Missverständnis. Der Kläger hätte vielmehr konkret und im Einzelnen angeben müssen, wie es zu der Falschangabe gekommen ist. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger keine eigene, unmittelbare Kenntnis davon hat, da er sich bei der Maklerin erkundigen müsste, weil ihm deren Handeln – wie oben ausgeführt – zugerechnet wird. Aber auch aus den Angaben von K., die dieser bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht am 19.08.2022 gemacht hat (Bl. 634 ff. GA), ergibt sich keine nachvollziehbare Erklärung für seine falschen und grob unzutreffenden Angaben. K. hat hinsichtlich der E-Mail erklärt, dass er durch das ganze Hin und Her irrtümlich etwas verwechselt habe – bereits dies ist nicht glaubhaft, da es, den Vortrag des Klägers und auch die Angaben von K. unterstellt, gerade kein „Hin und Her“ gegeben hat, sondern für den Kläger immer erklärt worden sein soll, dass es sich bei der Jagdhütte um einen Zweitwohnsitz handele. Eine „Verwechslung“ hat damit bereits keine Grundlage. Hinzu kommt, dass K. sein Telefonat mit der Beklagten in Abrede gestellt hat – obwohl sich aus seiner eigenen E-Mail ergibt, dass er bereits telefonisch die falschen Angaben gemacht hat, da er mit seiner E-Mail seine fernmündlichen Angaben ausdrücklich bestätigen wollte (Anlage K11, Bl. 105 GA = Anlage B4, Bl. 200 GA). Insoweit war seine Aussage daher schlicht falsch. Unglaubhaft ist auch, dass K. zum Zeitpunkt seiner E-Mail nicht mehr an die Annahmerichtlinien gedacht haben will – genau darum ging es doch, und dies war der einzige Grund, warum über den Hauptwohnsitz des Klägers gesprochen wurde. Dass der Makler solche Angaben macht, ohne den Hintergrund vor Augen zu haben, zumal es zuvor das Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Beklagten gegeben hatte, ist lebensfremd. Zumal ein weiterer Widerspruch in der Zeugenaussage hinzutritt: Zunächst will K. in die Akte nicht mehr hineingeschaut haben, bevor er seine E-Mail geschrieben hat – auf Vorhalt der Geburtsdaten in der E-Mail hat er jedoch eingeräumt, diese dem Maklerauftrag entnommen zu haben und daher doch in die Akte geschaut zu haben. Letztlich hat der Zeuge eingeräumt, sich gerade nicht vergewissert zu haben, dass der Inhalt seiner E-Mail richtig sei. Damit hat er sehendes Auges gegenüber der Beklagten Angaben ins Blaue hinein gemacht, obwohl er wusste, dass die Möglichkeit bestand, dass diese Angaben unzutreffend sind. Dass hinzu noch die weiteren unzutreffenden Angaben kommen, wie die ausdrückliche Bestätigung der Annahmerichtlinien im Antrag und die Angabe, dass sich das zu versichernde Objekt innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet, kommt erschwerend hinzu, ohne dass es darauf indes ankäme. 5. Keine Zweifel bestehen an der Kausalität der Täuschung für den Vertragsabschluss. Die Beklagte hat bereits im Antrag ihre Annahmerichtlinien für den hier abgeschlossenen Tarif „L.“ offen gelegt, wonach nur eine ständig bewohnte Erstwohnung versicherbar sei. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte den Vertrag daher nur deshalb so abgeschlossen hat, weil ihr insbesondere durch die E-Mail vom 18.01.2019 vorgegaukelt wurde, dass der Risikoort der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers sei – anderenfalls würden die entsprechenden Fragen auch keinen Sinn ergeben. Es ist auch offensichtlich, dass sich das hier zu versichernde Risiko eines nur zeitweise bewohnten Jagdhauses außerhalb einer geschlossenen Ortschaft erheblich von dem typischen Risiko eines als Erstwohnung bewohnten Hauses innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unterscheidet – was sich auch in den mehrfachen Versicherungsfälle in der Vergangenheit deutlich manifestiert hat. 6. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert beträgt bis 45.000 Euro. … … … [1] Da auch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten den weiblichen Genus benutzen, macht ebenfalls der Senat davon Gebrauch zwecks Vermeidung von Verwirrung. [2] Unzulässig weil zu unbestimmt ist indes der Zinsantrag im Klageantrag zu 2), da kein Zinsbeginn angegeben ist; eines Hinweises bedurfte es gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht, zumal die Klage ohnehin unbegründet ist.