Beschluss
7 W 20/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0408.7W20.24.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.01.2024 wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 1 OH 3/23, vom 16.01.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten zu folgender Frage einzuholen:
Welchen Wert hatte das Immobiliengrundstück A.-Straße 00 in 00000 B.-Stadt zum Stichtag 09.01.2023?
Die weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem Landgericht übertragen.
Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin vom 06.12.2023 und deren Beschwerde vom 26.01.2024 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.01.2024 wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 1 OH 3/23, vom 16.01.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten zu folgender Frage einzuholen: Welchen Wert hatte das Immobiliengrundstück A.-Straße 00 in 00000 B.-Stadt zum Stichtag 09.01.2023? Die weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem Landgericht übertragen. Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin vom 06.12.2023 und deren Beschwerde vom 26.01.2024 zurückgewiesen. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26.01.2024 gegen die Zurückweisung ihres Antrags vom 06.12.2023 auf Anordnung der Begutachtung zweier Grundstücke zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin am 09.01.2023 zum Zwecke der Ermittlung des Wertes dieser im Rahmen eines selbstständigen Beweisfahrens durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2023. Sie macht im rechtshängigen Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 1 O 246/23, im Wege der Stufenklage gegen den Antragsgegner, ihren Bruder, als Erben der gemeinsamen Mutter Ansprüche aus Pflichtteilsrecht geltend. In den Nachlass fallen das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück A.-Straße 00 und das unbebaute Grundstück C.-Straße 0 jeweils in 00000 B.-Stadt. Für beide Grundstücke liegen zwischenzeitlich durch den Antragsgegner eingeholte Wertgutachten durch einen zertifizierten Immobiliengutachter vor, für deren Einzelheiten auf die Anlage 1 (Bl. 1 ff. im LG-Anlagenband) und 2 (Bl. 50 ff. im LG-Anlagenband) Bezug genommen wird. Die Antragstellerin hat insbesondere vorgetragen, durch den absehbaren langen Verfahrenslauf sei mit einer gerichtlich angeordneten Begutachtung erst im Jahr 2027 oder 2028 zu rechnen und damit sei zu besorgen, dass Zustandsveränderungen eintreten würden oder jedenfalls nicht mehr sicher festzustellen sei, in welchem Zustand sich „die Immobilien“ zum Stichtag befunden hätten. Der Antragsgegner stimmte der beantragten Begutachtung nicht zu. Mit Beschluss vom 16.01.2024 hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin vom 06.12.2023 auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens auf ihre Kosten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Beweissicherungsbedürfnis nicht dargetan sei. Der von der Antragstellerin prognostizierte lange Prozessverlauf stehe nicht fest. Im Übrigen sei auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Vorlage der vom Antragsgegner angekündigten Wertgutachten nicht ersichtlich, dass eine erschwerte Benutzung des Beweismittels zu befürchten sei. Gegen den ihr am 22.01.2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.01.2024, eingehend bei Gericht am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie zum einen wiederholend aus und zum anderen erkläre sie sich zu den Qualifikationen des vom Antragsgegner beauftragten Gutachters, zu den Gutachten sowie zu den in der Inbezugnahme der Privatgutachten liegenden Behauptungen zu „den Immobilien“ mit Nichtwissen. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entscheidung. Mit Beschluss vom 29.02.2024 hat das Landgericht Düsseldorf der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, allein die zeitliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens lasse ohne weitere Anhaltspunkte keine Rückschlüsse darauf zu, dass ein ggf. als erforderlich erachtetes Beweismittel nicht oder nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Im Übrigen enthielten die Gutachten eine Beschreibung der Immobilie sowie eine fotografische Dokumentation sowie Wertermittlung zum Todesstichtag. Mit Schriftsatz vom 07.03.2023 nahm die Antragstellerin ergänzend Stellung. Sie rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht, da dieses nicht berücksichtigt habe, dass sie die Inhalte der Gutachten mit Nichtwissen bestritten habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 490 Abs. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat indes nur teilweise Erfolg. Da der Antragsgegner dem Antrag auf Beweiserhebung entgegengetreten ist, mithin seine Zustimmung fehlt, kann während des zwischen den Parteien anhängigen Hauptsacheverfahren nur dann die beantragte Beweiserhebung im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens erfolgen, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird, § 485 Abs. 1 ZPO. a) Soweit die Antragstellerin eine Wertbegutachtung des unbebauten Grundstücks C.- Straße 0 in 00000 B.-Stadt zum Todesstichtag der Erblasserin begehrt, ist weder ersichtlich, dass ein Beweisverlust noch eine Beweiserschwernis droht. Dass das Grundstück unbebaut ist, ist unstreitig. Es geht bezogen auf dieses Grundstück mithin nicht um eine etwaig drohende Veränderung einer Immobilie, denn es ist nicht bebaut. Dass die wesentlichen Bewertungsgrundlagen für das unbebaute Grundstück im Laufe des Hauptsacheverfahrens einer entscheidenden Veränderung unterliegen, ist nicht ersichtlich, zumal die Lage und Größe feststeht und die für eine Begutachtung benötigten wesentlichen Daten aus Registern etc. auch für die Vergangenheit ermittelbar sind. b) Bezogen auf das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück A.-Straße 00 in 00000 B.-Stadt ist demgegenüber die Besorgnis einer Beweiserschwernis gegeben. Zwar liegt auch für dieses Grundstück ein vom Antragsgegner eingeholtes Privatgutachten vor, aber die Antragstellerin hat die Tatsachengrundlagen, auf denen die Bewertung beruht, mit Nichtwissen bestritten. Dass ihr Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist, ist nicht ersichtlich. Die Tatsachengrundlagen sind für das Immobiliengrundstück anders als für das unbebaute Grundstück nicht nur umfangreicher, sondern bedürfen jedenfalls bezogen auf den Immobilienzustand auch einer Feststellung vor Ort. Insoweit besteht eine Besorgnis der Beweiserschwernis. Maßgeblich ist, dass mit der von der Antragstellerin selbst gewählten Prozessstrategie der Pflichtteilsstufenklage per se ein längerer Prozess angestoßen wurde, so dass sich auch bei aller Beschleunigung ein gewisser Zeitablauf nicht vermeiden lässt. Gerade bei einer Wohnimmobilie, die nicht nur bei einem potenziellen Verkauf, sondern auch bei einer Renovierung/Sanierung entscheidenden Veränderungen unterliegen kann, besteht die Besorgnis der Beweiserschwernis. Es kommt insoweit nicht entscheidend auf das widersprüchlich scheinende Verhalten der Antragstellerin an, die dem Antragsgegner einerseits vorwirft, er beschleunige das Hauptsacheverfahren nicht genügend und andererseits ihm zum Vorwurf macht, er habe die Privatgutachten „eigenmächtig“ eingeholt, obwohl sie ihrerseits selbst zuvor Privatgutachten über den Wert beider Grundstücke einholen wollte. Die beantragte Beweissicherung für das Immobiliengrundstück war dem Umfang nach zudem nicht zwingend auf reine Tatsachenfeststellungen zu beschränken, sondern konnte – wie beantragt – auf den Wert zum Stichtag erstreckt werden. Zwar droht bei letzterem nicht zwangsläufig eine Beweiserschwernis. Aber die Wertermittlung ist nicht allein dem an geringere Voraussetzungen anknüpfenden Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO vorbehalten (vgl. MüKoZPO/Schreiber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 485 Rn. 13). 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens im selbständigen Beweisverfahren, einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens unterbleibt, wenn die Beschwerde auch nur teilweise Erfolg hat (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 11.12.2017 – 8 W 18/17, BeckRS 2017, 138271 Rn. 61, beck-online m.w.N.). Über diese Kosten ist im Rahmen der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren mit zu befinden. 3. Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 und 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor. … … …