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Beschluss

3 UF 152/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0308.3UF152.23.00
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Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Schlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 19.01.2023 (Az. 484 F 53/22) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen für den Unterhaltszeitraum ab dem 01.01.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.04.2024 für die am 00.00.2007 geborene A. zu Händen der Kindesmutter Frau B. Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, d.h. einen derzeitigen Zahlbetrag von 520,00 €, bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.

2.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die am 00.00.2007 geborene A. zu Händen der Kindesmutter Frau B. für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2024 rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.142,00 € zu zahlen.

              II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren des Senats zum Aktenzeichen II-3 UF 42/23 vorbehalten.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Schlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 19.01.2023 (Az. 484 F 53/22) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen für den Unterhaltszeitraum ab dem 01.01.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.04.2024 für die am 00.00.2007 geborene A. zu Händen der Kindesmutter Frau B. Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, d.h. einen derzeitigen Zahlbetrag von 520,00 €, bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die am 00.00.2007 geborene A. zu Händen der Kindesmutter Frau B. für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2024 rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.142,00 € zu zahlen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren des Senats zum Aktenzeichen II-3 UF 42/23 vorbehalten. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. 1. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind seit Oktober 2020 getrenntlebende Eheleute und die Eltern der am 00.00.2007 geborenen A., die im Haushalt der Antragstellerin lebt und von dieser betreut und versorgt wird. Der weitere gemeinsame Sohn C. ist volljährig und finanziell unabhängig. Die Beteiligten waren gemeinschaftliche Eigentümer einer Wohnung auf der D.-Straße 00 in 00000 E.-Stadt, die der Antragsgegner nach der Trennung alleine bewohnte. Die Wohnung wurde zwischenzeitlich veräußert. Beiden Ehegatten stand ein Erlös – so die unwidersprochene Darlegung der Antragstellerin - zu. Sie behauptet, der Antragsgegner habe ihren Erlösanteil unterschlagen. Das Scheidungsverfahren ist zum Aktenzeichen 487 F 196/21 beim Amtsgericht Moers anhängig. Nach Auskunftserteilung hat die Antragstellerin in erster Instanz für die Zeit von September 2021 bis einschließlich März 2022 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 2.214,50 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie ab April 2022 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 115% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes begehrt. Der Antragsgegner hat sich erstinstanzlich auf verminderte Leistungsfähigkeit wegen Ratenzahlungen auf ein Konsumentendarlehen, Aufwendungen für Altersversorgung und private Krankenzusatzversicherung sowie Fahrtkosten berufen und den begehrten rückständigen und laufenden Unterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhalts anerkannt. Das Amtsgericht – Familiengericht - Moers hat den Antragsgegner mit Teil-Anerkenntnisbeschluss vom 31.08.2022 verpflichtet, an die Antragstellerin für die am 00.00.2007 geborene A. ab dem 01.09.2021 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich anteiligem Kindergeld, fällig zum 1. Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen, und zwar abzüglich am 07.03.2022 gezahlter 1.290,00 €, weiter abzüglich am 12.05.2022 gezahlter 1.300,00 €, weiter abzüglich am 15.06.2022 gezahlter 430,00 €. 2. Mit dem angefochtenen und am 19.01.2023 verkündeten Schlussbeschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Aufhebung des Teilanerkenntnisbeschlusses vom 31.08.2022 verpflichtet a. rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von September 2021 bis März 2022 für das Kind A., geboren am 00.00.2007, zu Händen der Antragstellerin in Höhe von 3.504,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2022 zu zahlen abzüglich am 07.03.2022 gezahlten Unterhalts in Höhe von jeweils 430,00 € für die Monate Januar, Februar und März 2022 sowie abzüglich am 12.05.2022 gezahlten in Unterhalts in Höhe von 433,33 € für den Monat Dezember 2021, b. ab dem Monat April 2022 laufenden Kindesunterhalt für das Kind A., geboren am 00.00.2007, monatlich im Voraus in Höhe von 115% des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes an die Kindesmutter zu zahlen (derzeitiger Zahlbetrag 552,00 €) abzüglich am 12.05.2022 gezahlten Unterhalts in Höhe von jeweils 433,33 € für die Monate April und Mai 2022, abzüglich am 15.06.2022 gezahlten Unterhalts in Höhe von 430,00 € für den Monat Juni 2022, abzüglich am 18.07.2022 gezahlten Unterhalts in Höhe von 450,00 € für den Monat Juli 2022 sowie abzüglich gezahlten Unterhalts in Höhe von 450,00 € für den Monat September 2022. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird verwiesen. 3. a. Der Antragsgegner hat gegen den am 20.01.2023 zugestellten Beschluss am 09.02.2023 Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wurde beim Senat unter dem Aktenzeichen II-3 UF 42/23 angelegt. b. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 16.12.2022 (Az: 38 IK 88/22) ist wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners eröffnet worden. Mit Beschluss vom 27.02.2023 hat das Amtsgericht Kleve ferner bestimmt, dass die Tochter A. bei der Berechnung des unpfändbares Arbeitseinkommens zu berücksichtigen ist. c. Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 31.03.2023 Hinweise erteilt und wie folgt ausgeführt: „Der Senat weist darauf hin, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kleve vom 16.12.2022 (Az: 38 IK 88/22) erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners zu einem Ruhen des gesamten Unterhaltsverfahren gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 240 Satz 1 ZPO geführt hat. Zwar hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung vom 19.01.2023 den Antragsgegner nicht nur zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für die Zeit von September 2021 bis März 2022 für das Kind A. (Ziffer 1 des Beschlusstenors) sondern auch zur Zahlung laufenden Kindesunterhalts ab dem Monat April 2022 (Ziffer 2 des Beschlusstenors) verpflichtet. Bei dem laufenden Unterhalt handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen, soweit Unterhaltsansprüche in Rede stehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind und fällig werden. Solche künftigen - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Unterhaltsansprüche können im Insolvenzverfahren allein unter den Voraussetzungen des § 40 InsO geltend gemacht werden und unterliegen dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO nur mit der Einschränkung des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO. Die Titulierung dieser Ansprüche kann daher nur außerhalb des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Unterhaltsverfahren verfolgt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018, XII ZB 285/17, NJOZ 2018, 1928 Tz. 37; Urteil vom 30.03. 2011 − XII ZR 3/09 - NJW 2011, 1582, 1583f Tz. 17). Allerdings wird nach der Rechtsprechung des BGH in einem Prozess, bei dem nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse betrifft, grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (vgl. Beschluss vom 20.06.2018, XII ZB 285/17, NJOZ 2018, 1928 Tz. 38 m.w.N.). Dies würde für das vorliegende Verfahren bedeuten, dass die Insolvenzeröffnung es nicht nur hinsichtlich der Insolvenzforderungen, sondern insgesamt gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 240 ZPO unterbrochen hätte. Soweit streitig ist, ob trotz identischer gesetzlicher Grundlage im Unterhaltsverfahrens Abweichendes gilt und eine Unterbrechung nur hinsichtlich der bis zur Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Unterhaltsansprüche, nicht aber für die laufenden künftigen Unterhaltsforderungen eintritt, (so z.B. OLG Jena, Beschluss vom 29.08.2011, 1 UF 324/11, BeckRS 2011, 22621; Niepmann/seiler, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhals, 14. Aufl. 2019, Rz. 115f, zum Meinungstreit auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2006, NJW-RR 2005, 1302; BGH, Beschluss vom 20.06.2018, a.a.0.), tendiert der Senat zur Annahme einer Gesamtunterbrechung, jedoch mit der Möglichkeit einer Aufnahme des insolvenzfreien Verfahrensgegenstandes und solcherart eingeschränkte Verfahrensfortsetzung, wenn eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO zulässig wäre oder die Voraussetzungen eines Teilurteils bzw. Teilbeschlusses vorliegen (vgl. e.E. Jaspersen in BeckOK ZPO, Stand Dez. 2022, Rz. 8 zu § 240 ZPO).“ d. Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 03.04.2023 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, soweit Unterhaltsansprüche nach dem 16.12.2022 entstanden sind. e. Mit Beschluss vom 04.05.2023 hat der Senat den Beteiligten ergänzende Hinweise wie folgt erteilt: „Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass das Verfahren hinsichtlich der Unterhaltsansprüche ab dem 01.01.2023 für die am 00.00.2007 geborene A. fortgeführt wird. Selbst wenn die Insolvenzeröffnung am 16.12.2022 gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 240 ZPO auch für den danach fällig werdenden laufenden Unterhalt zur Unterbrechung geführt haben sollte, hat die Antragstellerin das Verfahren hinsichtlich der insolvenzfreien Kindesunterhaltsansprüche ab dem 01.01.2023 mit Schriftsatz vom 03.04.2023 jedenfalls wirksam gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 250 ZPO (teil)aufgenommen, so dass eine eingeschränkte Verfahrensfortsetzung veranlasst ist. Der Schriftsatz vom 03.04.2023 wurde ausweislich des Akteninhalts an den Antragsgegnervertreter bislang nicht förmlich zugestellt. Der Zustellungsmangel dürfte jedoch – so die derzeitige Annahme des Senats – nach § 189 ZPO geheilt worden sein. Mit tatsächlichem Zugang des Schriftsatzes vom 03.04.2023 begann die zweimonatige Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG zur Begründung der Beschwerde hinsichtlich des nach der Insolvenzeröffnung fällig werdenden Unterhalts zu laufen. Der Antragsgegnervertreter wird zum Zwecke einer korrekten Berechnung der Begründungsfrist um kurzfristige Mitteilung gebeten, wann ihm der Schriftsatz vom 03.04.2023 tatsächlich zugegangen ist. Der Senat sieht dem Eingang der Mitteilung und anschließend der Begründung der Beschwerde entgegen. Erst nach Eingang der Beschwerdebegründung kann beurteilt werden, ob über den insolvenzfreien Verfahrensgegenstand durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden ist oder ob eine Abtrennung nach § 145 ZPI veranlasst ist.“ f. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass ihm der Schriftsatz der Antragstellerin am 13.04.2023 zugegangen ist, und mit Schriftsatz vom 07.06.2023 die Beschwerde begründet und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Moers vom 19.01.2023 – 484 F 53/22 – den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner beruft sich auf verminderte Leistungsfähigkeit. Er behauptet unter Vorlage einer Meldebestätigung vom 06.06.2023, dass er seit dem 01.04.2023 bei seiner Schwester auf der F.-Straße 00 in 00000 G.-Stadt wohne. Für die Fahrt zu seiner Arbeitgeberin, die H.- GmbH & Co. KG unter der Anschrift Am J.-Straße 0 in 00000 E.-Stadt, entstünden bei einer einfachen Fahrtstrecke von 31 km nunmehr monatliche Fahrtkosten in Höhe von 472,27 €. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde die Fahrtzeit täglich insgesamt vier Stunden betragen. Unter Vorlage von Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum November 2022 bis einschließlich September 2023 sowie Auszügen zu seinem Pfändungsschutzkonto bei der Sparkasse K.-Stadt für den Zeitraum Januar bis einschließlich August 2023 behauptet der Antragsgegner ergänzend, dass seine Arbeitgeberin auf Anweisung des Insolvenzverwalters ab dem 01.01.2023 den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens einbehalte und diesen Betrag – der auf den Gehaltsabrechnungen als „Pfändung“ ausgewiesen sei – jeweils monatlich an den Insolvenzverwalter abführe. Unter Vorlage eines Schreibens des Insolvenzverwalters vom 13.02.2023 behauptet der Antragsgegner weiter, der Insolvenzverwalter habe die Sparkasse K.-Stadt angewiesen, seinem Pfändungsschutzkonto einen abweichenden Sockelfreibetrag von lediglich monatlich rund 2.100,00 € zu belassen und darüberhinausgehende pfändbare Anteile abzuführen. Er könne daher nur über einen Betrag in Höhe von monatlich 2.119,52 € verfügen, da die Sparkasse K.-Stadt das weitergehende Guthaben nicht an ihn auskehre, sondern in regelmäßigen Abständen an den Insolvenzverwalter abführe. g. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner sei hinreichend leistungsfähig. Der behauptete Umzug nach G.-Stadt werde bestritten, jedenfalls habe keine Veranlassung bestanden, dass der Antragsgegner die räumliche Distanz zu seinem Arbeitsplatz vergrößere. Es werde ferner bestritten, dass der Guthabenbetrag seitens der Sparkasse K.-Stadt nicht ausgekehrt, sondern an den Insolvenzverwalter abgeführt werde. Im Übrigen könne der Antragsgegner sich gegen eine unzulässige Doppelpfändung insolvenzrechtlich wehren. h. Der Senat hat mit Beschluss vom 23.11.2023 nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs das Verfahren hinsichtlich der Unterhaltsansprüche ab dem 01.01.2023 gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 145 Abs. 1 ZPO zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt, unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt und wie folgt ausgeführt: „I. Das Verfahren ist bezüglich der von dem Insolvenzverfahren nicht erfassten Unterhaltsansprüche ab dem 01.01.2023 für die am 00.00.2007 geborene A. aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 04.05.2023 fortzuführen und zu diesem Zweck gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 145 Abs. 1 ZPO zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abzutrennen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. März 2006 – 2 UF 209/05 –, juris Rn. 5 m.w.N.). II. Die Beschwerde hat nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht Erfolg. Der Antragsgegner schuldet für seine Tochter A. ab dem 01.01.2023 entsprechend der angefochtenen Entscheidung Unterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2023) abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, also einen Zahlbetrag von derzeit 552,00 €. 1. Auf Seiten des Antragsgegners ergibt sich für das Jahr 2023 und fortlaufend ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von gerundet 2.600,00 €. Der Antragsgegner hat ausweislich der Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Januar 2023 bis einschließlich September 2023, der Kontoauszüge für den Zeitraum 1/2023 – 8/2023 und des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 04.10.2023 im Jahr 2023 die folgenden Erwerbseinkünfte erzielt: Januar 2023 2.841,07 € Februar 2023 2.514,52 € März 2023 2.338,76 € April 2023 2.533,56 € Mai 2023 2.339,60 € Juni 2023 2.511,88 € Juli 2023 2.530,56 € August 2023 2.712,91 € September 2023 2.465,15 € 22.788,01 Hieraus berechnet sich für das Jahr 2023 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 2.532,00 € [22.788,01 €/9]. Ausweislich der Gehaltsabrechnung für November 2022 erhielt der Antragsgegner ein Weihnachtsgeld in Höhe von brutto 4.538,00 €. Eine entsprechende Auszahlung ist auch für das Jahr 2023 anzunehmen. Nach § 850a Nr. 4 ZPO ist das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Pfändungsfreibetrags vor Pfändungen geschützt. Dies sind aktuell 705,00 €. Folglich ist das Durchschnittseinkommen um weitere 58,75 € [705,00 €/12] auf 2.590,75 €, gerundet 2.600,00 € zu erhöhen. 2. Das Erwerbseinkommen ist um pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 130,00 € auf 2.470,00 € zu bereinigen. Die vom Antragsgegner geltend gemachten konkreten Fahrtkosten sind nicht zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat den Umfang der tatsächlichen Nutzung seines PKW für Fahrten von und zur Arbeitsstätte im Jahr 2023 nicht hinreichend dargetan. Soweit er Fahrtkosten unter Berücksichtigung von 220 Arbeitstagen berechnet, steht dies im Widerspruch zu dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 29.01.2021, der lediglich 150 Arbeitstage ausweist. Unter Berücksichtigung der seit der Corona Pandemie erweiterten Möglichkeiten der Nutzung von Homeoffice sowie des Umstands, dass der Antragsgegner aufgrund des Umzugs nach G.-Stadt seit dem 01.04.2023 eine noch längere Fahrtstrecke zurücklegen muss, hätte es dezidierter Darlegung bedurft, dass er öfters zur Arbeit fährt als er es in der Vergangenheit bei kürzerer Entfernung getan hat. 3. Der Antragsgegner unterfällt mit seinem bereinigten Einkommen von 2.470,00 € der dritten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2023). Da er jedoch lediglich seiner minderjährigen Tochter zum Unterhalt verpflichtet ist, ist wegen einer geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter ein Zuschlag durch Einstufung in die nächst höhere vierte Einkommensgruppe geboten. Der Antragsgegner ist unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts von 1.650,00 € auch leistungsfähig. (…)“ i. Der Antragsgegner hat daraufhin unter Vorlage von Stempelkarten seiner Arbeitgeberin für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 ergänzend dargetan, dass er im Jahr 2023 im Rahmen einer 5 Tage Woche seine Arbeitsstelle angefahren habe und daher konkrete Fahrtkosten abzusetzen seien. j. Mit weiterem Beschluss vom 04.01.2024 hat der Senat u.a. wie folgt ausgeführt: „II. Der Senat weist in Ergänzung zu den Senatsbeschlüssen vom 23. November 2023 und vom 19. Dezember 2023 darauf hin, dass die Beschwerde des Antragsgegners unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22.12.2023 nunmehr teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsgegner hat durch Vorlage der Stempelkarten seiner Arbeitgeberin den Umfang der tatsächlichen Nutzung seines PKW für Fahrten von und zur Arbeitsstätte unter der Anschrift „J.-Straße 0 in 00000 E.-Stadt“ an insgesamt 175 Arbeitstagen im Jahr 2023 hinreichend dargetan. 1. Für die Monate Januar, Februar und März 2023 rechtfertigt sich jedoch auch unter Berücksichtigung konkreter Fahrtkosten keine abweichende Beurteilung. In dieser Zeit wohnte der Antragsgegner unter der Anschrift D.-Straße 00 in 00000 E.-Stadt. Die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte betrug 18,3 km. Ausweislich der Stempelkarten sind insgesamt 34 Arbeitsstage in diesen Monaten zu berücksichtigen, so dass das Erwerbseinkommen von 2.600,00 € in den Monaten Januar, Februar und März 2023 um Fahrtkosten von durchschnittlich gerundet 174,00 € auf 2.426,00 € zu bereinigen ist [(18,3 x 34 x 0,42 € x 2 = 522,65 €) : 3]. Der Antragsgegner verbleibt mit diesem Einkommen in der dritten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2023), eine Heraufgruppierung in die nächst höhere vierte Einkommensgruppe ist wie ausgeführt wegen einer geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter geboten. Der Bedarfskontrollbetrag von 1.850,00 € ist gewahrt. 2. Ausweislich der Meldebestätigung vom 06.06.2023 wohnt der Antragsgegner seit dem 01.04.2023 auf der F.-Straße 00 in 00000 G.-Stadt. Die Entfernung zur Arbeitsstätte beträgt nunmehr 31 km. Ausweislich der Stempelkarten sind im Zeitraum April bis einschließlich Dezember 2023 insgesamt 141 Arbeitstage zu berücksichtigen, so dass Fahrtkosten von durchschnittlich gerundet 404,00 € im Monat abzusetzen sind [(30 x 141 x 0,42 x 2 = 3.553,20 €) + (1 x 141 x 0,28 x 2 = 78,96 €) 3.632,16 : 9)]. Es verbleibt damit im Zeitraum April bis einschließlich Dezember 2023 ein bereinigtes Einkommen in Höhe von monatlich von 2.196,00 € [2.600,00 € - 404,00 €]. Der Antragsgegner unterfällt mit diesem Einkommen der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2023). Eine Heraufgruppierung in die nächsthöhere dritte Einkommensgruppe ist wegen Unterschreitens des Bedarfskontrollbetrags in Höhe von 1.750,00 € nicht geboten. Der Antragsgegner schuldete folglich im Zeitraum 01.04.2023 bis einschließlich 31.12.2023 Unterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2023) abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, also einen Zahlbetrag von 493,00 €. 3. Ab dem 01.01.2024 sind jedenfalls Fahrtkosten in Höhe von monatlich gerundet 376,00 € einkommensmindernd zu berücksichtigen, selbst wenn der Senat zu Gunsten der unterhaltsberechtigten Tochter lediglich 175 Arbeitstage fortschreibt [(30 x 175 x 0,42 € x 2 = 4.410,00 €) + (1 x 175 x 0,28 € x 2 = 98,00 €) 4.508,00 € : 12)]. Nach Abzug verbleibt ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 2.224,00 € [2.600,00 € - 376,00 €], mit dem der Antragsgegner weiterhin der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024) unterfällt. Eine Heraufgruppierung in die nächst höhere dritte Einkommensgruppe ist wegen Unterschreitens des Bedarfskontrollbetrags von 1.850,00 € nicht geboten. Vielmehr ist eine Herabgruppierung in die erste Einkommensgruppe veranlasst, da auch der Bedarfskontrollbetrag der zweiten Einkommensgruppe von 1.750,00 € unterschritten ist. Daher kann es dahinstehen, ob der Senat veranlasst wäre, höhere Fahrtkosten einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Antragsgegner schuldet ab dem 01.01.2024 jedenfalls Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024) abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, also einen derzeitigen Zahlbetrag von 520,00 €. Der Antragsgegner ist unter Wahrung seines notwendigen Eigenbedarfs in Höhe von 1.450,00 € auch leistungsfähig. “ k. Die Antragstellerin behauptet ergänzend, eine Ummeldung sage nichts über den tatsächlichen Aufenthaltsort aus. Ausweislich der Kontoauszüge würden sich nur Ausgaben des Antragsgegners durch Einkäufe in E.-Stadt und in L.-Stadt am Wohnort der neuen Lebensgefährtin ergeben, nicht jedoch in G.-Stadt. Der Antragsgegner habe bis einschließlich September 2023 die ehemalige Ehewohnung in E.-Stadt auch weiter genutzt. Sein Fahrzeug habe sich regelmäßig vor dem Haus befunden. Der Antragsgegner erwidert, die Wohnung in E.-Stadt sei bis auf einen Tisch und ein Bett im März 2023 bereits leergeräumt worden. Er habe gelegentlich noch in der Wohnung übernachtet. An den Wochenenden halte er sich auch bei seiner Freundin in L.-Stadt auf, nicht jedoch unter der Woche. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in G.-Stadt im Haushalt seiner Schwester. 4. Die Antragstellerin hat im Verhandlungstermin am 26.01.2024 bestätigt, dass der Antragsgegner für Januar 2023 Unterhalt in Höhe von 450,00 € und ab Februar 2023 bis einschließlich Januar 2024 Unterhalt in Höhe von monatlich 552,00 € für A. gezahlt habe und - unter Anschluss des Antragsgegners - ihr erstinstanzliches Antragsbegehren insoweit für erledigt erklärt. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Das Beschwerdeverfahren betrifft nach Abtrennung die Unterhaltsansprüche ab dem 01.01.2023 für die am 00.00.2007 geborene Tochter A. Der Antragsgegner schuldete entsprechend der angefochtenen Entscheidung in dem Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2023 Kindesunterhalt in Höhe von 115% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2023) abzüglich des gesetzlichen hälftigen Kindergeldes, also einen Zahlbetrag von 552,00 €. Der Antragsgegner hat diese Ansprüche bis auf einen Teilbetrag von 102,00 € für Januar 2023 erfüllt. Abweichend vom Amtsgericht schuldete der Antragsgegner im Zeitraum 01.04.2023 bis einschließlich 31.12.2023 Unterhalt in Höhe 105% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2023) abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, also einen Zahlbetrag von 493,00 €. Der Antragsgegner hat auch diese Unterhaltsansprüche zwischenzeitlich erfüllt. Ab dem 01.01.2024 schuldet der Antragsgegner ebenfalls abweichend vom Amtsgericht Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024) abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, also einen derzeitigen Zahlbetrag von 520,00 €. Den Anspruch für Januar 2024 hat der Antragsgegner erfüllt. Weitere Zahlungen sind nicht dargetan. 1. Auf Seiten des Antragsgegners ergibt sich für das Jahr 2023 und fortlaufend ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von gerundet 2.600,00 €. Der Senat hält an seiner Auffassung und Berechnung im Beschluss vom 23.11.2023 unter Ziffer II.1. nach erneuter Beratung fest. Der bestrittene Einwand des Antragsgegners, die Sparkasse K.-Stadt führe auf Geheiß des Insolvenzverwalters nach Pfändung durch seine Arbeitgeberin weitere Beträge von seinem Pfändungsschutzkonto an den Insolvenzverwalter ab, so dass ihm lediglich ein abweichender Sockelfreibetrag von rund 2.100,00 € verbleibe, ist unterhaltsrechtlich unbeachtlich, so dass eine weitere Aufklärung nicht veranlasst ist. Soweit das Einkommen des Schuldners – wie vorliegend - an der Quelle gepfändet wird, also sein Arbeitgeber den pfändbaren Betrag vom Lohn einbehält, um ihn an den Insolvenzverwalter abzuführen, und den Auszahlungsbetrag auf das Konto des Schuldners überweist, kann es vorkommen, dass das kontoführende Geldinstitut (auf der Basis des Sockelfreibetrages) vermeintlich pfändbare Beträge ermittelt und an den Insolvenzverwalter nochmals abführt ( Sinz/Hiebert/Wegener in: Sinz/Hiebert/Wegener, Verbraucherinsolvenz und Insolvenz von Kleinunternehmen, 3. Aufl. 2013, D. Eröffnetes Insolvenzverfahren Rn. 417 m.w.N.). Dem Schuldner stehen zur Abwehr einer solchen unzulässigen Doppelpfändung durch das kontoführende Geldinstitut – sei es auf oder ohne Veranlassung des Insolvenzverwalters - zum Schutz seines pfändungsfreien Guthabens verschiedene insolvenzrechtliche Lösungswege offen. In der Praxis empfiehlt sich bei einem Einkommen in wechselnder Höhe eine sog. Blankettfreigabe, d.h. dass festgestellt wird, dass das vom konkret benannten Arbeitgeber überwiesene Gehalt pfändungsfrei ist (AG Regensburg, Beschluss vom 10. Mai 2015 – 12 IN 643/13 –, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 10. November 2011 – VII ZB 74/10 –, juris Rn. 10). Sofern sich das kontoführende Geldinstitut mit einer entsprechenden Erklärung des Insolvenzverwalters nicht begnügt, ist ein entsprechender sog. Blankettbeschluss beim Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht zu beantragen. Auch kann der Schuldner mit Hilfe einer sog. Musterbescheinigung nach §§ 899, 902, 903 ZPO gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut nachweisen, dass es sich bei dem vom Arbeitgeber ausgekehrten Betrag bereits um das pfändungsfreie Einkommen handelt. Alternativ kann der Schuldner vom Insolvenzverwalter die Freigabe des P-Kontos verlangen ( Sinz/Hiebert/Wegener in: Sinz/Hiebert/Wegener, Verbraucherinsolvenz und Insolvenz von Kleinunternehmen, 3. Aufl. 2013, D. Eröffnetes Insolvenzverfahren Rn. 417 m.w.N.). Selbst wenn also – was sich aus den vorgelegten Kontoauszügen jedoch nicht ergibt – von den Guthaben, die sich aus den Überweisungen der Arbeitgeberin des Antragsgegners ergeben, weitere Beträge seitens der Sparkasse K.-Stadt nochmals abgeführt werden sollten, hat sich der Antragsgegner gegen eine solche unzulässige Doppelpfändung insolvenzrechtlich zur Wehr zu setzen, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zu erhalten. Dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 13.02.2023 kommt keine konstitutive Wirkung zu. Dem Antragsgegner ist der sog. Sockelfreibetrag, d.h. das pfändungsfreie Einkommen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nach der Zielrichtung des Pfändungsschutzes für seinen Lebensunterhalt und zur Sicherstellung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter zu belassen. 2. Das Erwerbseinkommen ist nach dem ergänzten Beschwerdevorbringen des Antragsgegners um berufsbedingte Aufwendungen in Form konkreter Fahrtkosten zu bereinigen. Der Antragsgegner hat durch Vorlage der Stempelkarten seiner Arbeitgeberin den Umfang der tatsächlichen Nutzung seines PKW für Fahrten von und zur Arbeitsstätte unter der Anschrift „J.-Straße 0 in 00000 E.-Stadt“ an insgesamt 175 Arbeitstagen im Jahr 2023 hinreichend dargetan. a. Im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2023 verbleibt damit ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 2.426,00 €. Der Senat hält an seiner Auffassung und Berechnung im Beschluss vom 04.01.2024 unter Ziffer II.1. fest. b. Im Zeitraum 01.04.2023 bis 31.12.2023 ist das Erwerbseinkommen um konkrete Fahrtkosten in Höhe von 404,00 € auf monatlich 2.196,00 € zu reduzieren. Der Senat hält auch insoweit an seiner Auffassung und Berechnung im Beschluss vom 04.01.2024 unter Ziffer II.2. fest. Es ist unter Berücksichtigung der Meldebestätigung vom 06.06.2023 nicht berechtigt, in Zweifel zu ziehen, dass der Antragsgegner seinen Lebensmittelpunkt unter der Anschrift F.-Straße 00 in 00000 G.-Stadt hat. Der Antragsgegner hat sich zu den Einwänden der Antragstellerin hinreichend erklärt. c. Ab dem 01.01.2024 sind unter Aufrechterhaltung der Auffassung und Berechnung des Senats im Beschluss vom 04.01.2024 unter Ziffer II.3. jedenfalls Fahrtkosten in Höhe von monatlich gerundet 376,00 € einkommensmindernd zu berücksichtigen, so dass ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 2.224,00 € verbleibt. 3. a. Der Antragsgegner unterfällt mit seinem bereinigten Einkommen von 2.426,00 € im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2023 der dritten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2023). Wegen einer geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter ist eine Heraufgruppierung in die nächst höhere vierte Einkommensgruppe geboten, so dass der Antragsgegner 115% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, also einen Zahlbetrag von 552,00 € schuldete. Der Antragsgegner ist unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts von 1.650,00 € leistungsfähig. Auch der Bedarfskontrollbetrag von 1.850,00 € ist gewahrt. Unter Berücksichtigung der unstreitig gestellten Zahlungen des Antragsgegners verbleibt für Januar 2023 ein Rückstand in Höhe von 102,00 €. b. Im Zeitraum 01.04.2023 bis 31.12.2023 unterfällt der Antragsgegner mit dem bereinigten Einkommen von 2.196,00 € der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2023). Eine Heraufgruppierung in die nächst höhere dritte Einkommensgruppe ist wegen Unterschreitens des Bedarfskontrollbetrags von 1.750,00 € nicht geboten. Der Antragsgegner schuldete folglich Unterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, also einen Zahlbetrag von 493,00 €. Ein Unterhaltsrückstand besteht für den vorgenannten Unterhaltszeitraum unter Berücksichtigung der Zahlungen des Antragsgegners nicht. c. Ab dem 01.01.2024 unterfällt der Antragsgegner mit dem bereinigten Einkommen von 2.224,00 € weiterhin der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024). Eine Heraufgruppierung in die nächst höhere dritte Einkommensgruppe ist wegen Unterschreitens des Bedarfskontrollbetrags von 1.850,00 € nicht geboten. Vielmehr ist eine Herabgruppierung in die erste Einkommensgruppe veranlasst, da auch der Bedarfskontrollbetrag der zweiten Einkommensgruppe von 1.750,00 € unterschritten ist. Daher kann es dahinstehen, ob der Senat veranlasst wäre, höhere Fahrtkosten einkommensmindern zu berücksichtigen. Der Antragsgegner schuldet ab dem 01.01.2024 Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes, also einen Zahlbetrag von 520,00 €. Der Antragsgegner ist unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 1.450,00 € auch leistungsfähig. Der Antragsgegner hat den Unterhalt für Januar 2024 gezahlt. Weitergehende Zahlungen sind nicht dargetan, so dass für die Monate Februar und März 2024 ein Rückstand in Höhe von jeweils 520,00 € besteht. III. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigung auf § 243 FamFG. Von einer Quotelung der Kosten ist aufgrund des lediglich geringfügigen Unterliegens der Antragstellerin nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abzusehen. Die Kostenquotelung orientiert sich grundsätzlich am Verfahrenswert. Das Beschwerdeverfahren betrifft nach Abtrennung die von der Antragstellerin ab dem 01.01.2023 geltend gemachten Kindesunterhaltsansprüche in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert unter Berücksichtigung des Zeitraums 01.01.2023 bis 31.12.2023 insgesamt 6.624,00 € [12 x 552,00 €]. Der Antragsgegner schuldet bezogen auf diesen Zeitraum Unterhalt in Höhe von insgesamt 6.093,00 €: 01/23 – 03/23 3 Monate x 552,00 € 1.656,00 € 04/23 – 12/23 9 Monate x 493,00 € 4.437,00 € Es ergibt sich ein Obsiegen der Antragstellerin von rund 92 % [6.093,00 € : 6.624,00 €] und ein lediglich geringfügiges Unterliegen. Es besteht keine Veranlassung, den Umfang des Unterliegens der Antragstellerin unter Berücksichtigung eines abweichenden Zeitraums zu ermitteln. Die Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung auch der Dauer gemäß § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG rechtfertigt es zwar im Einzelfall, von einer reinen Entscheidung nach dem am Verfahrenswert orientierten Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen abzuweichen, um dem Dauercharakter der Unterhaltsverpflichtung Rechnung tragen zu können (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 243 FamFG Rn. 2 m.w.N.). So wird etwa das wirtschaftliche Gewicht laufenden Unterhalts in dem 12-fachen Monatsbetrag im Gegensatz zum Rückstand, der den Verfahrenswert in voller Höhe bestimmt, oft nicht angemessen abgebildet. Dem Gesichtspunkt „Dauer“ ist auch dann durch Abweichung des auf den Jahresbetrag begrenzten Verfahrenswerts Rechnung zu tragen, wenn es um eine Befristung des Unterhalts geht. In solchen Fällen kann der laufende Unterhalt entsprechend § 9 ZPO ermittelt werden (Zöller a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Im Übrigen verbleibt eine geringfügige Zuvielforderung auch unter Berücksichtigung der Höhe des ab dem 01.01.2024 geschuldeten Unterhalts. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt der Entscheidung im derzeit nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 240 ZPO unterbrochenen Beschwerdeverfahren des Senats zum Aktenzeichen II-3 UF 42/23 vorbehalten, da es sich anderenfalls um eine unzulässige Teilkostenentscheidung für den Unterhaltszeitraum ab dem 01.01.2023 handeln würde. Es ist erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zum Aktenzeichen II-3 UF 42/23 einheitlich über die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu entscheiden. 2. Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. … … …