Beschluss
2 W 3/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0219.2W3.24.00
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Tenor
- I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.12.2023 (Az.: 4b O 35/22) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.09.2022 (Az.: 4b O 35/22) und aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.09.2023 (Az.: I-2 U 128/22) sind von der Beklagten 33.442,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.10.2023 an die Klägerin zu erstatten.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.12.2023 (Az.: 4b O 35/22) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.09.2022 (Az.: 4b O 35/22) und aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.09.2023 (Az.: I-2 U 128/22) sind von der Beklagten 33.442,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.10.2023 an die Klägerin zu erstatten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.