Hinweisbeschluss
1 U 7/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0216.1U7.23.00
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Tenor
I.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.2024 wird aufgehoben.
II.
Der Senat beabsichtigt, das Rechtsmittel des Klägers gegen das am 20.12.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (1 O 322/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Entscheidungsgründe
I. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.2024 wird aufgehoben. II. Der Senat beabsichtigt, das Rechtsmittel des Klägers gegen das am 20.12.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (1 O 322/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen . G r ü n d e: I. Nach dem Ergebnis der Vorberatung hat die zulässige Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, dass dem Kläger wegen des Haushaltsführungsschadens - für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2016 – 30.09.2019 – kein über den zuerkannten Betrag von 814,50 € hinausgehender Anspruch zusteht, beruht weder auf einer Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Im Einzelnen: 1. Auf Grund der unstreitigen Haftung der Beklagten steht dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Haushalsführungsschadens zu, §§ 11 StVG, 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Stellt der Geschädigte, wie im vorliegenden Fall, keine Ersatzkraft ein, ist der Schaden danach zu bemessen, welche Entlohnung er an eine Hilfskraft – fiktiv - zu entrichten gehabt hätte. 2. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass bei der Schätzung des streitgegenständlichen fiktiven Haushaltsführungsschadens davon auszugehen sei, dass der Kläger vor dem Unfall in dem von der Beklagten zugestandenen Umfang von durchschnittlich 2 Stunden pro Tag tätig gewesen ist und der Vortrag des Klägers für einen darüber hinausgehenden Umfang nicht hinreichend substantiiert sei. a) Für Ermittlung des ersatzfähigen Haushaltsführungsschadens ist zunächst festzustellen, welche Hausarbeiten der Verletzte vor dem Schadensfall zu verrichten pflegte, inwieweit ihm diese Arbeiten nun nicht mehr möglich (oder zumutbar) sind und für wie viele Stunden folglich eine Hilfskraft benötigt wird (vgl. Zoll in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl. 2021, § 13 Erwerbsschaden Rn. 199 ff.). Maßstab ist die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Geschädigten, also die Frage, in welchem Umfang er bei der Ausübung der von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist. Der Umstand, dass das Gericht bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens auf Tabellenwerke zurückgreifen kann, macht einen detaillierten Sachvortrag zu den vorbezeichneten Umständen nicht entbehrlich (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.04.2023 – 3 U 7/23, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 27.04.2021 – I-1 U 38/20, juris Rn. 64 m.w.N.). b) Hieran gemessen reicht der Vortrag des Klägers nicht für die Feststellung aus, dass er mehr als 2 Stunden täglich tätig gewesen ist. Der Kläger hat zu seiner Tätigkeit im Wesentlichen lediglich vorgetragen, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern (14 und 17 Jahre alt) in einer 108 qm großen Wohnung lebe. Vor dem Unfall habe er alle erforderliche Behördengänge erledigt, an schulischen Veranstaltungen und Elternabenden teilgenommen und alle Fahrdienste für seine Töchter getätigt. Letztlich habe er „viele Arbeiten im Haushalt“ übernommen, zu denen seine Ehefrau auf Grund ihrer Erkrankung körperlich nicht in der Lage (gewesen) sei. Insbesondere hätten ihm alle körperlich anstrengenden Arbeiten, wie z.B. Reparaturarbeiten, oblegen. Zu Recht hat das Landgericht diesen Vortrag nicht für ausreichend erachtet. Es bestand insbesondere keine Veranlassung, die von dem Kläger als Zeugin benannte Ehefrau zu vernehmen, weil völlig offen geblieben ist, was unter „körperlich anstrengenden Arbeiten“ oder „übliche Tätigkeiten“ zu verstehen ist und um welche Art von Fahrdiensten für die Töchter es sich gehandelt haben soll. Da sich der Kläger mit diesen Ausführungen in der Berufungsbegründung – ungeachtet der in § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO normierten Anforderungen - nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, seinen erstinstanzlichen Vortrag nahezu wörtlich zu wiederholen, ist ergänzend lediglich anzumerken, dass nach wie vor unklar ist, ob die Erkrankung der Ehefrau schon vor dem Unfall zu einer Umverteilung der Hausarbeit geführt hat und wie sich dieser Zustand im Laufe des hier streitgegenständlichen Zeitraums - von immerhin etwas mehr als vier Jahren - entwickelt hat. Deshalb ist eine zu Gunsten des Klägers abweichende Schätzung seiner Tätigkeit vor dem Unfall nach wie vor in Ermangelung des erforderlichen Vortrages nicht möglich. c) Daher ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger ohne den Unfall in dem Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 15.03.2017 insgesamt 638 Stunden tätig gewesen wäre und er unter Berücksichtigung der stationären Aufenthalte und des wechselnden Grades der Einschränkung (zwischen 75 % und 100 %) für 522,5 Stunden – vergleiche die jeweils maßgeblichen Zeitabschnitte die Tabelle auf S. 13 des Urteils – einen fiktiven Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangen kann. Für den Zeitraum vom 16.03.2017 bis zum 30.09.2019 hat das Landgericht unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraum anzunehmenden Grades der Einschränkung von 50 % einen Anspruch für 928 Stunden ermittelt. 3. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet der Kläger, dass das Landgericht für den gesamten Zeitraum (01.05.2016 – 30.09.2019) einen fiktiven Nettolohn von (nur) 9,00 € pro Stunde in Ansatz gebracht hat. a) Die Beklagte hat vorprozessual auf den Haushaltsführungsschaden des Klägers in dem Zeitraum vom 01.05.2016 – 15.03.2017 einen Betrag von insgesamt 3.888,00 € gezahlt. Dabei hat sie ausweislich ihres Schreibens vom 13.04.2017 (SP 2) einen Stundensatz von 8,00 € für berechtigt erachtet und hierzu auf einen Beitrag zu den „Stundensätzen beim Haushaltsführungsschaden 2015“ von Nickel/Schwab verwiesen. Im Prozess hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre Abrechnung geltend gemacht, dass sie es für angemessen erachtet, hinsichtlich des Stundensatzes die einschlägigen Tarifverträge des DHB – Netzwerk Haushalt, Berufsverband der Haushaltsführenden e.V. mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten als Orientierung heranzuziehen, welche für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2017 eine Nettovergütung in Höhe von 7,64 € vorsehen. Im Ergebnis hat das Landgericht - für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einheitlich - einen Stundensatz von 9,00 € für angemessen erachtet. Dieser Betrag entspricht dem Stundensatz, den der Kläger im Rahmen der Berechnung seiner Forderung für den letzten Zeitraum (16.03.2017 – 30.09.2019) ansetzt. Zudem liegt er innerhalb der Bandbreite der für diesen Zeitraum von der Judikatur zuerkannten Beträge (6,00 € – 10,00 €). Da nicht ansatzweise erkennbar ist, warum der Kläger für den früheren Zeitraum (01.05.2016 – 15.03.2017) einen höheren Stundensatz von 10,00 € begehrt und dies trotz des Hinweises des Landgerichts auch in der Berufungsbegrünung nicht erläutert wird, ist eine Abänderung nicht angezeigt. Es trifft zwar zu, dass der Senat in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 27.04.2021 (I-1 U 38/20) - in Anlehnung an den mittleren Bruttogehältern des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) - für das Jahr 2014 einen Nettobetrag von 10,00 € angenommen hat. Eine Übertragung auf den hier vorliegenden Fall ist jedoch nicht angezeigt. Aus den Gründen der Entscheidung vom 27.04.2021 ergibt sich u.a., dass die Beträge des TVöD nur als Ausgangswerte herangezogen werden können und gegebenenfalls mit Zuschlägen – je nach Umständen bis zu 20 % - zu versehen sind. In dem dortigen Fall war insbesondere eine Vergütung für auch an Wochenenden und Feiertagen anfallende Haushaltstätigkeit zu berücksichtigen. Da der Kläger auch in der Berufung nicht hinreichend zu seiner Tätigkeit vorgetragen hat, besteht kein Anlass, den angesetzten Stundensatz abzuändern. b) Hinsichtlich des letzten Zeitraums (16.03.2017 – 30.09.2019) ist der Kläger durch die angefochtene Entscheidung schon deshalb nicht beschwert, weil er insoweit seinem Klagebegehren selbst nur diesen Stundensatz zugrundegelegt hat. Da die Beklagte im Laufe des Prozesses eine Verrechnung der vorprozessual erbrachten Leistung in Höhe von 10.000,00 € erklärt hat, ist der für den Zeitraum vom Landgericht zutreffend errechnete Anspruch in Höhe von 8.352,00 € insgesamt erloschen. II. Der Kläger mag daher prüfen, ob die Berufung durchgeführt werden soll. Im Fall der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren um die Hälfte. … … …