Beschluss
10 U 70/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0207.10U70.23.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer – die Einzelrichterin – des Landgerichts Kleve vom 7. Juni 2023 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Der Verhandlungstermin am 22. Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Februar 2024.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer – die Einzelrichterin – des Landgerichts Kleve vom 7. Juni 2023 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Der Verhandlungstermin am 22. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Februar 2024. Gründe: Die nach Maßgabe von §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat nach der Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert keine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Weder beruht das Urteil des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die von der Beklagten erklärte Anfechtung des mit der Klägerin geschlossenen Softwareüberlassungsvertrages für wirksam erachtet. Der Berufungsangriff, es fehle an einem Anfechtungsgrund, da die Beklagte von vornherein auf eine Sichtung und Prüfung der Systemvoraussetzungen verzichtet und sich überhaupt nicht über die Voraussetzungen für die Nutzung der Software der Klägerin informiert habe, verfängt nicht. Für das Vorliegen eines nach § 119 Abs. 2 BGB beachtlichen Irrtums über eine Eigenschaft der von der Klägerin an die Beklagte zu überlassenden Software kommt es zunächst allein auf die Frage des Vorhandenseins eines Irrtums an, nämlich auf das Vorliegen einer unbewussten Fehlvorstellung des Erklärenden (vgl. zum Irrtumsbegriff: BeckOK BGB/Wendtland, 68. Edition, Stand: 1. November 2023, § 119 Rn. 21). Ob der Erklärende den Irrtum hätte vermeiden können – hier durch eine Google-Suche, durch Anklicken des auf der Homepage der Klägerin installierten Hyperlinks oder durch Anklicken des Links, den die Klägerin der Beklagten nach Vertragsschluss per Mail zugesandt hat, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines Irrtums bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne Relevanz. Die Vermeidbarkeit betrifft die Frage des Verschuldens und ein etwa fehlendes Verschulden kann gemäß § 122 Abs. 2 BGB dazu führen, dass ein dem Erklärungsempfänger – hier die Klägerin – möglicherweise entstandener Vertrauensschaden nicht zu ersetzen ist. Der Ersatz eines Vertrauensschadens steht hier indes nicht in Rede, bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung handelt es sich um ihren Anspruch auf Vertragserfüllung. Entgegen des von der Berufung zu der Frage der verkehrswesentlichen Eigenschaften ihrer Software eingenommenen Standpunktes handelt es sich bei den Voraussetzungen, die das System des Kunden erfüllen muss, damit die Software der Klägerin genutzt werden kann, auch um eine Eigenschaft der Software. Das folgt ganz zwanglos aus der Tatsache, dass es eine Vielzahl von Softwaren gibt, die auch per WLAN genutzt werden können. Nicht das Netzwerk bestimmt, ob eine bestimmte Software genutzt werden kann, sondern umgekehrt bestimmt die Software, welche Anforderungen sie an die Umgebung richtet, in der sie genutzt werden kann. Der bei der Beklagten vorhandene Irrtum, dass sie die an sie zu überlassende Software über das bei ihr vorhandene kabellose Netzwerk nutzen und die verschiedenen Arbeitsplätze verbinden kann, ist auch ein Irrtum über eine als verkehrswesentlich einzustufende Eigenschaft der Software. Entscheidend für die Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft ist, ob der Erklärende sie in irgendeiner Weise – und sei es auch nur konkludent – dem Vertrag (erkennbar) zugrunde gelegt hat; dabei kommt es insbesondere auf die Art des Rechtsgeschäfts und dessen Zweck an (vgl. m.w.N.: BeckOGK BGB/Rehberg, Stand: 1. Dezember 2023, § 119 Rn. 155). Dass ganz allgemein die Frage nach den Voraussetzungen, die die Software der Klägerin an das System ihres Kunden richtet, geschäftswesentlich ist, liegt auf der Hand, denn sie betrifft die grundlegende Frage nach der Nutzbarkeit der Software und ihrer Verwendung auf mehreren Arbeitsplätzen. Auch hier ist die Beklagte bei dem Abschluss des Vertrages in einer für die Klägerin erkennbaren Weise davon ausgegangen, dass sie die Software der Klägerin in dem bei ihr vorhandenen kabellosen System nutzen kann. So hat unstreitig vor Vertragsschluss eine Präsentation der Software in den Räumlichkeiten der Beklagten stattgefunden, ohne dass – was ebenfalls unstreitig ist – über das in den Räumlichkeiten vorhandene Netzwerk gesprochen worden ist. Weder hat die Klägerin einen Hinweis dazu erteilt, noch hat sich die Beklagte aufgrund der geführten Gespräche zu einer Nachfrage veranlasst gesehen. Thematisiert wurde allein die von der Beklagten gestellte Frage der Nutzungsmöglichkeit auf der Baustelle mit einem mobilen Endgerät. Diese Gesamtumstände rechtfertigen den Rückschluss, dass die Beklagte in einer für die Klägerin erkennbaren Weise davon ausgegangen ist, zur Nutzung der Software der Klägerin nur den Vertrag abschließen zu müssen, ohne zusätzlichen Aufwand zu haben, ohne eine LAN-Verbindung in ihren Räumlichkeiten mit weiterem, ggfs. nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand installieren lassen zu müssen. Schließlich ist das Recht der Beklagten zur Anfechtung wegen eines Irrtums nach § 119 Abs. 2 BGB nicht wegen des Vorrangs ausdrücklicher Absprachen zu den von den Vertragsparteien geschuldeten Pflichten – hier eine Pflicht der Beklagten, ein LAN-Netzwerk bereit zu halten – ausgeschlossen. Die Beklagte war nach dem Inhalt des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages nicht dazu verpflichtet, ihrerseits dafür Sorge zu tragen, dass sie die Systemvoraussetzungen erfüllt. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. So wird auf Seite 3 des Vertrages unter der blau hinterlegten Überschrift „Leistungsbeschreibung“ auf die – ausdrücklich als vollständig bezeichnete – Leistungsbeschreibung unter www……. verwiesen. Unter dieser URL findet sich eine Darstellung der verschiedenen von der Klägerin angebotenen Module, jeweils zu öffnen über das Anklicken eines Plus-Zeichens. Die Systemvoraussetzungen sind an dieser Stelle nicht unmittelbar dargestellt. Ist aber dem Wortlaut des Vertrages nach nur die über die vorgenannte URL abrufbare Leistungsbeschreibung zum Vertragsgegenstand gemacht worden und werden dort keine Mitwirkungspflichten der Beklagten vorgegeben, sind solche auch nicht zum Vertragsgegenstand gemacht worden. Für dieses Verständnis spricht auch der weitere von der Klägerin für ihren Hyperlink gewählte Wortlaut „Bitte beachten Sie unsere Hard- und Softwarevoraussetzungen“, durch dessen Anklicken sich erst die weitere URL der Klägerin www……. öffnet und die Systemvoraussetzungen konkret dargestellt werden. Die Formulierung „Bitte beachten Sie“ ist nach verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass es sich bei den über den Hyperlink abrufbaren Darstellungen schlicht um ergänzende Informationen handelt, ohne diese aber zugleich als Pflichten der Beklagten als Vertragspartnerin festzulegen. Werden zudem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in die Betrachtung einbezogen und bei der Bestimmung der den Vertragsparteien vertraglich auferlegten Pflichten berücksichtigt, begründen auch diese keine Vertragspflicht der Beklagten, ein LAN-Netzwerk bereit zu halten. Nach Ziffer 5.1 der AGB ergibt sich die Beschreibung der unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen abschließend aus dem Vertrag und den in Bezug genommenen Dokumenten; darüberhinausgehende Leistungen seien nicht angeboten und seien nicht geschuldet. Wie soeben ausgeführt, wird in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aber allein auf die unter www……. zu findende Leistungsbeschreibung verwiesen, auf die unter dem Hyperlink zu findende Darstellung wird gerade nicht ausdrücklich Bezug genommen. Dass die unter dem Hyperlink zu findende Darstellung nicht Vertragsbestandteil geworden ist, wird anschaulich, wenn ein Vergleich mit dem Fall, dass der Vertrag vollständig in Papierform erstellt worden wäre, gezogen wird. Dann hätte es sich bei der Leistungsbeschreibung um ein eigenes Dokument und bei der Darstellung der Systemvoraussetzungen um ein gesondertes, weiteres Dokument – entsprechend des von der Klägerin als Anlage zur ihrer Klage vorgelegten Ausdrucks – gehandelt. Soweit unter der Klausel Ziffer 9.5.3 der AGB der Klägerin Mitwirkungspflichten des Kunden geregelt sind, ergeben sich aus dieser Klausel zwar in technischer Hinsicht von der Beklagten zu erfüllende Mitwirkungspflichten, nämlich ihre Pflicht u.a. die notwendigen Datenfernübertragungsleitungen funktionsbereit zu halten. Als Mindeststandard für die Datenfernübertragungsleitung wird in den AGB der Klägerin indes nur allgemein ein Internetzugang mit einer Mindestbandbreite von DSL 6000 verlangt. Damit hat die Klägerin indes ausschließlich Mindestanforderungen an die Geschwindigkeit der Datenübertragung formuliert; Vorgaben, wie die Datenfernübertragungsleitung ausgestaltet sein soll, mithin ob es sich um eine WLAN- oder eine LAN-Verbindung handeln muss, hat sie nicht gemacht. Mit ebenfalls zutreffender Begründung hat das Landgericht die Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2022 als Anfechtungserklärung, § 143 BGB, ausgelegt. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung auf den Wortlaut der Erklärung verweist und geltend macht, die Beklagte habe ausdrücklich eine Kündigung erklärt, steht das dem Verständnis der Erklärung als Anfechtung nicht entgegen. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine wirksame Anfechtungserklärung ist, dass sie unzweideutig den sog. Vernichtungswillen erkennen lässt, nämlich den Willen, das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen; im Einzelfall kann auch die Rückforderung des Geleisteten ausreichen (BeckOK BGB/Wendtland, a.a.O., § 143 Rn. 3). Gemessen daran ist hier das Vorliegen einer ausreichenden Anfechtungserklärung zu bejahen, denn in dem Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 2022 kommt ihr Wille, das mit der Klägerin geschlossene Geschäft nicht bestehen zu lassen, deutlich zum Ausdruck. Die Beklagte wollte sich erkennbar von dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag lösen, dafür spricht schon die von ihr erklärte fristlose Kündigung. Bei einer Kündigung handelt es sich zwar in rechtlicher Hinsicht um ein anderes Gestaltungsrecht als eine Anfechtung, was der Auslegung der Erklärung vom 18. Mai 2022 als Anfechtungserklärung indes schon deshalb nicht entgegensteht, da die Beklagte keine Juristin ist. Für das Verständnis als Anfechtungserklärung spricht entscheidend, dass die Beklagte als Grund für ihren Willen, sich von dem Vertrag mit der Klägerin zu lösen ausdrücklich auf ihren Irrtum bezogen hat, denn sie hat geltend gemacht, keine Kenntnis von der Erforderlichkeit einer LAN-Verbindung gehabt zu haben, weshalb die Software für sie nicht nutzbar sei. Schließlich hat die Beklagte auch die mit einer erfolgreichen Anfechtung einhergehende Rechtsfolge – die Rückabwicklung des Vertrages nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BGB geltend gemacht, nämlich um Rückzahlung der ersten Rate gebeten. Schließlich ist das Landgericht beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte die Anfechtung auch fristgerecht erklärt hat, nämlich nach Kenntniserlangung am 10. Mai 2022 und nach fruchtlos gebliebenen Abwarten einer Rückmeldung der Klägerin durch das Schreiben an die Klägerin am 18. Mai 2022. Soweit die Klägerin in der Berufung geltend macht, sie habe der Beklagten mit Emails vom 21. April 2022 und vom 28. April 2022 jeweils einen Link zu den Systemvoraussetzungen übersandt und es obliege der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass sie nicht auf die Links geklickt und so schon früher Kenntnis von dem Anfechtungsgrund gehabt habe, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Die Klägerin verkennt, dass sie als Anfechtungsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund und für die Verspätung trägt; die Beklagte hat als Anfechtende lediglich darzulegen, dass sie die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis der Voraussetzungen des Anfechtungsrechts erklärt hat (vgl. zur Beweislast: MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, § 121 Rn. 20). Hat nach alledem die Beklagte wirksam die Anfechtung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages erklärt, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam, § 142 BGB mit der Folge, dass die Klägerin die vertraglich zugesagte weitere Vergütung nicht beanspruchen kann und die schon von der Beklagten erhaltene Zahlung erstatten muss, § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB. Der Senat rät der Klägerin zu einer kostenreduzierenden Rücknahme der Berufung. … … …