A. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.02.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden verurteilt,1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, a) Austraganordnungen aufweisend: ein Zubehörteil mit mindestens zwei Einlässen; eine Kartusche für mindestens zwei Komponenten, wobei die Kartusche mindestens zwei Kammern für jeweils eine der Komponenten und mindestens zwei zu den Einlässen komplementäre Auslässe für die Komponenten aufweist, wobei jeweils einer der Auslässe in einen der Einlässe steckbar ist oder umgekehrt; und eine Verbindungsvorrichtung mit einer ersten Verbindungskomponente, die am Zubehörteil angeordnet ist, und einer zur ersten Verbindungskomponente komplementären zweiten Verbindungskomponente, die an der Kartusche angeordnet ist, wobei eine der Verbindungskomponenten eine Steckaufnahme aufweist und die andere Verbindungskomponente einen in Längsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil aufweist, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei außenumfänglich an dem Anschlussteil erste Eingriffsteile und innenumfänglich in der Steckaufnahme entsprechende zweite Eingriffsteile einer in Längsrichtung schräg gestellten Drehführung vorgesehen sind, entlang welcher die Verbindungskomponenten nach dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme über einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar und dabei in axialer Richtung geführt zunehmend miteinander in Eingriff und über einen wirksamen Verbindungsabschnitt in axialer Richtung geführt voneinander außer Eingriff bringbar sind, so dass während des Herstellens der Verbindung ein zwangsläufiges Heranführen des Zubehörteils an die Kartusche erfolgt und dass während des Lösens der Verbindung ein zwangsläufiges Abheben des Zubehörteils von der Kartusche erfolgt; und/oder b) Zubehörteile mit mindestens zwei Einlässen zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind, mit einer Kartusche für mindestens zwei Komponenten zu einer Austraganordnung verbunden zu werden, wobei die Kartusche mindestens zwei Kammern für jeweils eine der Komponenten und mindestens zwei zu den Einlässen komplementäre Auslässe für die Komponenten aufweist, wobei jeweils einer der Auslässe in einen der Einlässe steckbar ist oder umgekehrt; und eine Verbindungsvorrichtung mit einer ersten Verbindungskomponente die am Zubehörteil angeordnet ist und einer zur ersten Verbindungskomponente komplementären zweiten Verbindungskomponente, die an der Kartusche angeordnet ist, wobei eine der Verbindungskomponenten eine Steckaufnahme aufweist und die andere Verbindungskomponente einen in Längsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil aufweist; wobei außenumfänglich an dem Anschlussteil erste Eingriffsteile und innenumfänglich in der Steckaufnahme entsprechende zweite Eingriffsteile einer in Längsrichtung schräg gestellten Drehführung vorgesehen sind, entlang welcher die Verbindungskomponenten nach dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme über einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar und dabei in axialer Richtung geführt zunehmend miteinander in Eingriff und über einen wirksamen Verbindungsabschnitt in axialer Richtung geführt voneinander außer Eingriff bringbar sind, so dass während des Herstellens der Verbindung ein zwangsläufiges Heranführen des Zubehörteils an die Kartusche erfolgt und dass während des Lösens der Verbindung ein zwangsläufiges Abheben des Zubehörteils von der Kartusche erfolgt;2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen/ Farben sowie nach Sets aus Kartuschen und Mischern (Antrag Ziff. I.1.a)) und Mischern ohne Kartuschen (Antrag Ziff. I.1.b)) gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei die Beklagten Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürfte Angaben außerhalb der Auskunftspflicht geschwärzt werden dürfen;3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen/ Farben sowie nach Sets aus Kartuschen und Mischern (Antrag Ziff. I.1.a)) und Mischern ohne Kartuschen (Antrag Ziff. I.1.b)) gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;4. die vorstehend zu Ziffer I 1.a) bezeichneten, seit dem 18.07.2019 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 485 XXA erkannt hat, schriftlich und ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird;5. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1.a) bezeichneten Erzeugnisse auf ihre – der Beklagten – Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. B. Die Beklagten haben die Kosten erster und zweiter Instanz zu tragen. C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. D. Die Revision wird nicht zugelassen. E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin (ursprünglich firmierend unter A AG) macht als im Patentregister eingetragene Inhaberin gegen die Beklagten auf die Verletzung des europäischen Patents 2 485 XXA B1 (im Folgenden Klagepatent, Anlage ABP 1) gestützte Ansprüche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend. Das Klagepatent mit der Bezeichnung „Austraganordnung mit einer Verbindungsvorrichtung zwischen einer Mehrkomponenten-Kartusche und einem Zubehörteil“ wurde am 29.06.2010 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 06.10.2009 (EP 09405XXB) in deutscher Verfahrenssprache von der B AG angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 15.08.2012, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 30.10.2013 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Klägerin erwarb die ursprüngliche Patentinhaberin einschließlich des Klagepatents. Die Umschreibung des Patentregisters auf die Klägerin wurde am 18.07.2019 veröffentlicht. Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet wie folgt: „Austraganordnung aufweisend: ein Zubehörteil (3; 37; 50; 64) mit mindestens zwei Einlässen (15, 16; 55, 56; 65, 66); eine Kartusche (2; 36) für mindestens zwei Komponenten, wobei die Kartusche (2; 36) mindestens zwei Kammern (13, 14; 44, 45) für jeweils eine der Komponenten und mindestens zwei zu den Einlässen komplementäre Auslässe (18, 19) für die Komponenten aufweist, wobei jeweils einer der Auslässe (18, 19) in einen der Einlässe steckbar ist oder umgekehrt; und eine Verbindungsvorrichtung mit einer ersten Verbindungskomponente (11), die am Zubehörteil (3; 37; 50; 64) angeordnet ist, und einer zur ersten Verbindungskomponente komplementären zweiten Verbindungskomponente (12), die an der Kartusche (2; 36) angeordnet ist, wobei eine der Verbindungskomponenten (11, 12) eine Steckaufnahme (20, 21; 20A, 21A) aufweist und die andere Verbindungskomponente (12, 11) einen in Längsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil (5; 48) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass außenumfänglich an dem Anschlussteil (5; 48) erste Eingriffsteile (6, 7; 40, 41) und innenumfänglich in der Steckaufnahme (20, 21; 20A, 21A) entsprechende zweite Eingriffsteile (25, 26; 46, 47) einer in Längsrichtung schräg gestellten Drehführung vorgesehen sind, entlang welcher die Verbindungskomponenten (11, 12) nach dem Einstecken des Anschlussteils (5; 48) in die Steckaufnahme (20, 21; 20A; 21A) über einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar und dabei in axialer Richtung geführt zunehmend miteinander in Eingriff und über einen wirksamen Verbindungsabschnitt in axialer Richtung geführt voneinander außer Eingriff bringbar sind, so dass während des Herstellens der Verbindung ein zwangsläufiges Heranführen des Zubehörteils (3; 37; 50; 64) an die Kartusche (2; 36) erfolgt und dass während des Lösens der Verbindung ein zwangsläufiges Abheben des Zubehörteils (3; 37; 50; 64) von der Kartusche (2; 36) erfolgt.“ Wegen des Wortlauts der nur „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 2, 11, 12 und 13 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel einer klagepatentgemäßen Austraganordnung: Ein gegen das Klagepatent eingelegter Einspruch wurde mit Entscheidung vom 27.01.2017 (Anlage FIN 5) zurückgewiesen. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies die Technische Beschwerdekammer nach einer Mitteilung gem. Art. 15(1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern vom 07.12.2020 (Anlage FIN 6) in ihrer Entscheidung vom 23.04.2021 (Anlage FIN 7), Az.: T 0828/17, zurück. Eine von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage wies das Bundespatentgericht nach einem qualifizierten Hinweis vom 02.12.2022 (Anlage FIN 11) mit Urteil vom 29.03.2023 (Anlage FIN 16), Az.: 4 Ni 3/23 (EP), ab. Hiergegen legte die Beklagte zu 1) Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 24.11.2023 (Anlage FIN17) begründete. Eine Entscheidung in dem Nichtigkeitsberufungsverfahren (Az.: X ZR 96/23) steht noch aus. Die Beklagten bieten an und vertreiben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kartuschensysteme bestehend aus einer Zweikomponenten-Kartusche und einem dazu passenden Mischer. Die Kartuschensysteme (im Folgenden als angegriffene Ausführungsform 1 bezeichnet) gelangen unter anderem für Bissregistriermaterial (unter der Marke „C“) oder für dentale Abformmaterialien (unter den Marken „D“ oder „E“) zum Einsatz. Auf den Verpackungen der angegriffenen Ausführungsform 1 ist die Beklagte zu 1) als Herstellerin genannt, die Beklagte zu 2) prägt ihre Marke „F“ im Rahmen des Herstellungsvorgangs auf die Mischer und Kartuschen ein. Zur Verdeutlichung wird nachfolgend eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform in zusammengesetztem Zustand wiedergegeben: . Zur Benutzung der angegriffenen Ausführungsform 1 werden die Kartusche und der Mischer miteinander verbunden. Zu diesem Zweck wird das Mischer-Gehäuse teilweise in den Kartuschenkragen eingeführt. Nachfolgende Abbildungen zeigen die Kartusche, insbesondere den Kartuschenkragen (linke Abbildung), sowie den Mischer (rechte Abbildung): . Die Mischer sind mit unterschiedlich dimensionierten Mischrohren erhältlich. In Abhängigkeit hierzu ist ein im Mischer-Gehäuse angeordneter Vorsprung entweder in roter oder (wie in der zuvor wiedergegebenen rechten Abbildung) in blauer Farbe ausgestaltet. Im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf den Verbindungsmechanismus von Kartusche und Mischer, bestehen keine Unterschiede. Die Beklagten bieten die Mischer (im Folgenden als angegriffene Ausführungsform 2 bezeichnet), die ausschließlich zusammen mit den angegriffenen Kartuschen genutzt werden können, auch gesondert an und liefern diese. Die Klägerin sieht in der Herstellung, dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 1 eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Sofern die Beklagten die angegriffene Ausführungsform 2 gesondert anbieten und liefern, erblickt sie darin eine mittelbare Verletzung des streitgegenständlichen Schutzrechts. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die angegriffene Ausführungsform 1 verfüge über eine klagepatentgemäße Steckaufnahme und einen darin einsteckbaren Anschlussteil. Die klagepatentgemäße Steckaufnahme werde durch den ringförmigen Kragen der angegriffenen Kartusche inklusive der darin angeordneten Rampen gebildet. Dieser führe im Zusammenwirken mit der Mantelfläche der kuppelförmigen Hülse des Mischer-Gehäuses und den dort außenumfänglich angeordneten Rampen eine klagepatentgemäße Steckverbindung herbei. Die von dem Klagepatent in diesem Zusammenhang geforderte Längsführung sei dadurch umgesetzt, dass der Mischer sich nach dem Einführvorgang in horizontaler Richtung nur minimal bewegen lasse. Dadurch ergebe sich schließlich auch eine im Sinne der geschützten Lehre hinreichende radiale Führung und Stabilität. Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht: Der angegriffenen Ausführungsform 1 fehle es an einer Steckaufnahme und einem darin einsteckbaren Anschlussteil im Sinne der geschützten Lehre. Insbesondere entstehe durch das Ansetzen der kuppelförmigen Hülse des Mischer-Gehäuses an den ringförmigen Kragen der Kartusche keine klagepatentgemäße Steckverbindung. Denn die Strecke, über die die Hülse des Mischer-Gehäuses in den Kartuschenkragen verbracht werde, sei lediglich minimal und rein technisch bei einer Schraubverbindung unvermeidlich. Der so hergestellten Verbindung fehle zudem die Festigkeit, die das Klagepatent nach dem Einsteckvorgang zwischen Kartusche und Zubehörteil verlange. Schließlich könnten auch die innen- bzw. außenumfänglich angeordneten Rampen – von den Beklagten auch als Gewindevorsprünge bezeichnet – nicht als Eingriffsteile und zugleich als Steckaufnahme bzw. einsteckbares Anschlussteil fungieren. Diese seien klagepatentgemäß vielmehr mittels getrennter Bauteile ausgestaltet. Durch Urteil vom 14.02.2023 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Ausführungsform 1 verwirkliche die klagepatentgemäße Lehre nicht unmittelbar wortsinngemäß. Infolgedessen stelle auch das gesonderte Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform 2 keine mittelbare Patentverletzung dar. Maßgeblich für das Verständnis einer klagepatentgemäßen Steckaufnahme sei die Auslegung des Einsteckvorgangs, wie er sich nach den Merkmalen 4.1, 4.2 und 4.3.1 darstelle. Durch einen solchen werde schon bei einer rein sprachlich-philologischen Betrachtung eine in gewisser Weise feste Verbindung angestrebt. Dieses Erfordernis ergebe sich aber weiter auch aus einer Zusammenschau mit dem Merkmal 3, das begrifflich ebenfalls an einen Steckvorgang, nämlich denjenigen zwischen den Einlässen des Zubehörteils und den Auslässen der Kartusche, anknüpfe, sowie bei Berücksichtigung des in der Klagepatentschrift dargestellten Stands der Technik. Die geschützte Lehre sei ferner so zu verstehen, dass die Vorrichtungsbestandteile, die die Eingriffsteile der Drehführung bildeten, nicht gleichzeitig auch Teil des einsteckbaren Anschlussteils bzw. der Steckaufnahme sein könnten. Das folge daraus, dass der Einsteckvorgang dem Vorgang des Ineinander-Verdrehens der Eingriffsteile zeitlich vorgelagert und auch technisch-funktional von diesem zu trennen sei. Daraus schließe der Fachmann zudem, dass es dann, wenn das Einstecken allein dem Zweck diene, die Eingriffsteile aneinander heranzuführen, wie dies etwa bei der Verwendung eines Drehverschlusses der Fall sei, an einem eigenen Sinngehalt des Einsteckens fehle und ein klagepatentgemäßer Einsteckvorgang nicht vorliege. Dieses Auslegungsergebnis werde schließlich auch durch die das Klagepatent betreffenden Rechtsbestandsverfahren gestützt, denen zu Folge eine Gewindeverbindung keine Steckverbindung im Sinne der geschützten Lehre darstelle. Ausgehend von diesem Verständnis könne in dem Mischer-Gehäuse zusammen mit den an diesem angeordneten Außengewinde kein einsteckbarer Anschlussteil und in dem Kartuschenkragen mit Innengewinde keine Steckaufnahme erblickt werden. Die jeweiligen Gewinde dienten allein dem Zweck, ein „Ineinander Verdrehen“ zu ermöglichen. Sofern das Zubehörteil ein Stück in die Kartusche eintauche, bevor zu dem eigentlichen „Ineinander Verdrehen“ angesetzt werde, stelle dies eine technische Unvermeidbarkeit dar, die jedem Schraubverschluss innewohne. Zudem setze der Gewindegang die erfindungsgemäß geforderten Eingriffsteile um und könne deshalb nicht zusätzlich auch als einsteckbarer Anschlussteil oder Steckaufnahme qualifiziert werden. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 14.02.2023 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Gegen dieses ihr am Tag der Verkündung zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 15.02.2023 eingelegten Berufung, die sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt im Wesentlichen begründet: Das Landgericht habe das Klagepatent unzutreffend ausgelegt. Ein klagepatentgemäßer Steckvorgang verlange keine in irgendeiner Weise feste Verbindung. Eine solche werde erst durch die Kombination aus den Vorgängen des Einsteckens und des Ineinander-Verdrehens herbeigeführt. Auch gebe das Klagepatent keine räumlich-körperliche Trennung der Steckaufnahme von den der Drehführung zugeordneten Eingriffsteilen vor. Vorrichtungsbestandteile, in die das Anschlussteil lediglich bis zur Höhe des ersten Gewindegangs eingesteckt werden, seien nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents auszunehmen. Denn auch bei solchen Ausgestaltungen werde der Anschlussteil in Längsrichtung in die Steckaufnahme verbracht – was für einen klagepatentgemäßen Steckvorgang ausreichend sei. Bei zutreffender Auslegung verwirkliche die angegriffene Ausführungsform 1 sämtliche Merkmale der klagepatentgemäßen Lehre, so dass insoweit eine unmittelbare und mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform 2 eine mittelbare Patentverletzung vorliege. Die hierbei bereits erstinstanzlich in Bezug genommenen Flächen an der angegriffenen Kartusche und dem angegriffenen Mischer seien einander – wie vom Klagepatent beabsichtigt – förmlich angeglichen, wodurch beim Einstecken des Mischers in die Steckaufnahme der Kartusche eine hinreichende längsaxiale Führung erzielt werde. Auch tauche der Anschlussteil der angegriffenen Ausführungsform 2 in einem im klagepatentgemäßen Sinne hinreichenden Umfang in den ringförmigen Kartuschenkragen ein. Der Annahme einer Steckaufnahme und einem darin einsteckbaren Anschluss entsprechend der geschützten Lehre stehe auch nicht entgegen, dass das Gewinde sowohl an der Kartusche als auch an dem Zubehörteil durchgängig sei und bis an das obere Ende des Kartuschenkragens reiche. Insoweit unterscheide sich die angegriffene Ausführungsform 1 nicht von den Ausführungsbeispielen, wie sie in den Figuren des Klagepatents veranschaulicht seien. Die Klägerin beantragt , das Urteil des Landgerichts vom 14. Februar 2023 abzuändern und die Beklagte zu erkennen, wie geschehen. Wegen der in Form von „Insbesondere-Anträgen“ gestellten Anträge wird auf die Berufungsbegründung vom 15.05.2023 (Bl. 91 – Bl. 93 GA) Bezug genommen. Die Beklagten beantragen , die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über das gegen den deutschen Teil DE 50 2010 005XXC.4 des europäischen Patents EP 2 485 XXA B1 anhängige Nichtigkeitsberufungsverfahren (Az.: X ZR 96/23) auszusetzen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil als richtig und treten dem Berufungsvorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen, wobei sie im Wesentlichen geltend machen: Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass ein klagepatentgemäßes Einstecken dann nicht vorliege, wenn eine gewisse Führung des einsteckbaren Anschlussteils in Längsrichtung lediglich zu dem Zweck erfolge die Eingriffsteile der Drehführung einander anzunähern. Das Klagepatent verlange im Zusammenhang mit einem Steckvorgang durchgängig, dass hierdurch eine feste Verbindung entstehe, die über das bloße Eintauchen hinausgehe. Der Anspruchswortlaut verlange neben der zeitlichen auch eine technisch-funktionale Trennung zwischen dem Einstecken und dem Drehen mit der Folge, dass die zweiten Eingriffsteile der Drehführung nicht gleichzeitig auch die Steckaufnahme bilden könnten. Ausgehend von dem zutreffenden Verständnis des Landgerichts verletze die angegriffene Ausführungsform 1 das Klagepatent nicht unmittelbar. Die Vorrichtungsbestandteile der angegriffenen Ausführungsform 1, die die Klägerin als Steckaufnahme und ein darin einsteckbares Anschlussteil in Bezug nehme, seien Eingriffsteile der in Längsrichtung schräg gestellten Drehführung und könnten nicht gleichzeitig als Steckaufnahme bzw. darin einsteckbares Anschlussteil erachtet werden. Das Eintauchen dieser Teile ineinander könne als technische Unvermeidbarkeit keinen Einsteckvorgang im Sinne der geschützten Lehre begründen. Auch fehle es an einer hinreichenden Stabilität der Verbindung, da – insoweit unstreitig – zwischen Mischer und Kartuschenkragen ein umlaufender Abstand bestehe, der beim Kippen der Kartusche zu einem Abfallen des Mischers führe. Unbeschadet der Frage der Verletzung stellten sich Rückruf und Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform 1 aber auch als unverhältnismäßig dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die angegriffene Ausführungsform 1 macht von der Lehre des Klagepatents unmittelbar, die angegriffene Ausführungsform 2 mittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, stehen der Klägerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 249, 250 BGB zu. 1. Das Klagepatent betrifft eine Austraganordnung mit einer Kartusche oder Spritze für mindestens zwei Komponenten und einem Zubehörteil, an welchen jeweils eine Verbindungskomponente einer Verbindungsvorrichtung angeordnet sind (Anlage ABP 1, Abs. [0001] der Klagepatentschrift; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen, soweit nicht anders angegeben ist, jeweils die Klagepatentschrift). Die Klagepatentschrift führt einleitend aus, dass die US-5 033 XXD A1 eine Austraganordnung offenbart, die eine Verbindungsvorrichtung mit Bajonettverschlussteilen aufweist (Abs. [0002]). Bei dieser seien die Bajonettklauen angeschrägt, um die zungenartigen Vorsprünge des Bajonettverschlussteils am Zubehörteil axial zu führen und dieses anzuziehen (Abs. [0002]). Als an dieser axialen Führung nachteilig beschreibt die Klagepatentschrift, dass die Führung während des Anziehens, nicht aber während des Abziehens wirksam sei (Abs. [0002]). Ferner nimmt die Klagepatentschrift die EP 1 440 XXE A1 in Bezug, die eine Austraganordnung mit einer Zweikomponenten-Kartusche und einem Mischer oder einem anderen Zubehörteil zeige (Abs. [0003]). Als vorteilhaft würdigt die Klagepatentschrift, dass Kartusche und Mischer jeweils zueinander komplementäre Mittel zum gerichteten Zusammensetzen und gegenseitigen Befestigen aufweisen (Abs. [0003]). Ein Aufsetzen des Mischers auf die Kartusche in vorgegebener Ausrichtung führe eine eindeutig reproduzierbare und somit besonders zuverlässige Verbindung herbei (Abs. [0003]). Weiter schildert die Klagepatentschrift als vorteilhaft, dass die in Bezug genommene Druckschrift als Ausrichtmittel vereinzelte Auslässe mit unterschiedlichen Durchmessern an der Kartusche und korrespondierende Einlässe am Mischer vorschlage (Abs. [0003]). Ferner führe die offenbarte Vorrichtung eine sichere Abdichtung des Mischers an der Kartusche dadurch herbei, dass die Kartusche ein Gewinde aufweise, wodurch der Mischer an der Kartusche über eine Überwurfmutter befestigt werden könne (Abs. [0003]). Zudem sei der Mischer mit zwei Kodierleisten ausgestattet, die an zugeordneten Kodiereinschnitten an der Kartusche förmlich angepasst seien, wodurch ein unerwünschtes Aufsetzen eines nicht zugehörigen Zubehörteils vermieden werde (Abs. [0003]). Schließlich sei neben dem Mischer als weiteres Zubehörteil eine Verschlusskappe mit angepasstem Stopfen vorgesehen, die mittels derselben Überwurfmutter an der Kartusche befestigbar sei und die mittels einer Abzugsscheibe einfach von der Kartusche abgehoben und entfernt werden könne (Abs. [0003]). Außerdem findet in der Klagepatentschrift die WO 2008/113XXF Erwähnung. Aus der genannten Druckschrift sei eine Austragvorrichtung bekannt, welche eine Zweikomponenten-Kartusche und ein Zubehörteil, zum Beispiel einen Mischer, umfasse (Abs. [0004]). Das Zubehörteil sei über zwei Einlässe in korrespondierende Auslässe der Kartusche einsteckbar (Abs. [0004]). Zu diesem Zweck werde das Zubehörteil ohne Drehbewegung in axialer Richtung auf die Kartusche aufgesteckt (Abs. [0004]), wobei das Gehäuse des Zubehörteils eine Rastverbindung mit der Kartusche bilde (Abs. [0004]). Zur Lösung der Rastverbindung werde das Gehäuse des Zubehörteils gegenüber der Kartusche verdreht (Abs. [0004]). Das Abheben des Zubehörteils von der Kartusche werde dadurch erleichtert, dass an der Kartusche Abhebemittel in Form von Rampen ausgebildet seien (Abs. [0004]). Schließlich geht die Klagepatentschrift auf die EP 0 730 XXG ein, die eine Austragvorrichtung mit einer Zweikomponenten-Kartusche und einem Zubehörteil, beispielsweise einem Mischer, zeige (Abs. [0005]). Die Befestigung des Zubehörteils an der Kartusche erfolge über eine Bajonettverbindung (Abs. [0005]). Dazu seien in einigen Ausführungsformen an der Kartusche und an dem Zubehörteil geneigte Flächen vorgesehen, die beim Befestigen eine axiale Kraft erzeugten, um das Zubehörteil und die Kartusche aufeinander zu zu bewegen (Abs. [0005]). Beim Lösen der Verbindung zwischen dem Zubehörteil und der Kartusche, so merkt das Klagepatent kritisch an, wirke hingegen keine axiale Kraft in der Gegenrichtung, um das Abheben zu erleichtern (Abs. [0005]). Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, eine Austraganordnung mit einer zuverlässigen und schnellen Verbindung zwischen der Kartusche und dem Zubehörteil bereitzustellen, wodurch das Zubehörteil mit geringem Kraftaufwand sowohl dichtend an der Kartusche befestigt als auch von der Kartusche abgehoben werden kann (Abs. [0006]). Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor: 1. Austraganordnung (1) aufweisend ein Zubehörteil (3; 37; 50; 64), eine Kartusche (2; 36) und eine Verbindungsvorrichtung. 2. Das Zubehörteil (3; 37; 50; 64) hat mindestens zwei Einlässe (15, 16; 55, 56; 65, 66). 3. Die Kartusche (2; 36) ist für mindestens zwei Komponenten. 3.1 Die Kartusche (2; 36) weist mindestens zwei Kammern (13, 14; 44, 45) für jeweils eine der Komponenten und mindestens zwei zu den Einlässen komplementäre Auslässe (18, 19) für die Komponenten auf. 3.2 Jeweils einer der Auslässe (18, 19) ist in einen der Einlässe steckbar oder umgekehrt. . 4. Die Verbindungsvorrichtung hat eine erste Verbindungskomponente (11), die am Zubehörteil (3; 37; 50; 64) angeordnet ist, und eine zur ersten Verbindungskomponente komplementäre zweite Verbindungskomponente (12), die an der Kartusche (2; 36) angeordnet ist. 4.1 Eine der Verbindungskomponenten (11, 12) weist eine Steckaufnahme (20, 21; 20A, 21A) auf. 4.2 Die andere Verbindungskomponente (11, 12) weist einen in Längsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil (5; 48) auf. 4.3 Außenumfänglich an dem Anschlussteil (5; 48) sind erste Eingriffsteile (6, 7; 40, 41) und innenumfänglich in der Steckaufnahme (20, 21; 20A, 21A) entsprechende zweite Eingriffsteile (25, 26; 46, 47) einer in Längsrichtung schräg gestellten Drehführung vorgesehen. 4.3.1 Entlang der Drehführung sind die Verbindungskomponenten (11, 12) nach dem Einstecken des Anschlussteils (5; 48) in die Steckaufnahme (20, 21; 20A; 21A) über einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar und dabei in axialer Richtung geführt zunehmend miteinander in Eingriff und über einen wirksamen Verbindungsabschnitt in axialer Richtung geführt voneinander außer Eingriff bringbar, 4.3.2 so dass während des Herstellens der Verbindung ein zwangsläufiges Heranführen des Zubehörteils (3; 37; 50; 64) an die Kartusche (2; 36) erfolgt und 4.3.3 dass während des Lösens der Verbindung ein zwangsläufiges Abheben des Zubehörteils (3; 37; 50; 64) von der Kartusche (2; 36) erfolgt. 2. Die anspruchsgemäße Austraganordnung weist hiernach ein Zubehörteil und eine Kartusche für mindestens zwei Komponenten auf, welche mittels einer Verbindungsvorrichtung miteinander verbunden werden sollen, so dass ein Austrag der Komponenten möglich ist. Die Verbindungsvorrichtung besteht aus einer ersten und einer zweiten Verbindungskomponente, wobei die erste Verbindungskomponente an dem Zubehörteil und die zweite Verbindungskomponente an der Kartusche angeordnet ist (Merkmal 4). Die Ausgestaltung der Verbindungskomponenten ist dergestalt, dass die eine Verbindungskomponente eine Steckaufnahme und die andere Verbindungskomponente einen in Längsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil aufweist (Merkmale 4.1, 4.2), wobei der Anspruch offenlässt, ob die erste oder die zweite Verbindungskomponente die Steckaufnahme oder den einsteckbaren Anschlussteil aufweist. Außenumfänglich an dem Anschlussteil und innenumfänglich in der Steckaufnahme sind wiederum erste und zweite Eingriffsteile vorgesehen, die komplementär zueinander ausgestaltet sind und eine Drehführung im Sinne der Merkmale 4.3.1 bis 4.3.3 gewährleisten. Zur Herstellung der Verbindung von Zubehörteil und Kartusche sind die Verbindungskomponenten entlang der Drehführung über einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar und dabei in axialer Richtung geführt zunehmend miteinander in Eingriff bringbar mit der Folge eines zwangsläufigen Heranführens des Zubehörteils an die Kartusche (Merkmal 4.3.1, 4.3.2). Ausweislich des Merkmals 4.3.1 sind die Verbindungskomponenten entlang der Drehführung (erst) „nach dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme“ ineinander verdrehbar bzw. zunehmend miteinander in Eingriff bringbar. Die unter Schutz gestellte Vorrichtung verfügt demnach zur Verbindung der Verbindungskomponenten nicht nur über eine Drehführung, sondern muss – entsprechend dem die Vorrichtung mittelbar beschreibenden Verfahrenselement – derart ausgestaltet sein, dass die Verbindung des Zubehörteils und der Kartusche mittels der genannten, (zeitlich) aufeinanderfolgenden Schritte herbeigeführt werden kann. Die Vorrichtung muss zunächst das Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme in Längsrichtung und anschließend das ineinander Verdrehen der Eingriffsteile entlang der Drehführung gewährleisten. 2. Unter einer Steckaufnahme im Sinne der Merkmalen 4.1, 4.3 und 4.3.1 versteht der Fachmann – ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder einem vergleichbaren Abschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung mit der Konstruktion von Kunststoff-Dosiereinrichtungen – einen radial zumindest teilweise umgrenzten Raum mit einer Längserstreckung der (einen) Verbindungskomponente, in dem innenumfänglich zweite Eingriffsteile einer in Längsrichtung schräg gestellten Drehführung vorgesehen sind, und in den in Längsrichtung ein Anschlussteil der (anderen) Verbindungskomponente, an dem gemäß Merkmal 4.2, 4.3.1 erste Eingriffsteile vorgesehen sind, einsteckbar ist, wobei der Anschlussteil in einem solchen Ausmaß axial in die Steckaufnahme eintauchen können muss, dass eine Längsführung des Anschlussteils und damit eine gewisse radiale Führung und Stabilität gewährleistet ist. a) Der Fachmann nimmt ausgehend von dem Anspruchswortlaut zunächst zur Kenntnis, dass Steckaufnahme und Anschlussteil durch „einstecken“ räumlich-körperlich zusammengebracht werden. So klingt es bereits in dem Begriff „Steckaufnahme“ (Merkmal 4.1), in der damit korrespondierenden Begrifflichkeit eines darin „einsteckbaren“ Anschlussteils (Merkmal 4.2) und in dem ausdrücklich verwendeten Begriff „Einstecken“ (Merkmal 4.3.1) an. Die klagepatentgemäße Steckaufnahme muss demzufolge einen jedenfalls zum Teil radial umgrenzten Raum zur Verfügung stellt, der in der Lage ist, den Anschlussteil räumlich-körperlich in sich aufzunehmen. Da Merkmal 4.2 zudem lehrt, dass der Anschlussteil in Längsrichtung „darin“ (sic: Steckaufnahme) einsteckbar ist, erschließt sich ohne weiteres, dass die Steckaufnahme eine Längserstreckung aufweisen und der Anschlussteil in die Steckaufnahme axial eingeführt werden können muss. Der Anschlussteil muss folglich in die Steckaufnahme eintauchen können. b) In welchem konkreten Ausmaß der Anschlussteil in Längsrichtung in die Steckaufnahme eintauchen muss, gibt der Anspruch ebenso wenig explizit vor wie den konkreten radialen Umfang der Steckaufnahme. Weder dem Anspruchswortlaut noch der Klagepatentbeschreibung lassen sich konkrete Maßangaben zur Steckaufnahme, zum Anschlussteil und/oder zum Ausmaß der Einsteckbarkeit des Anschlussteils in die Steckaufnahme entnehmen. Dies ist indes auch nicht notwendig. Der Fachmann erkennt, dass sich die (konkrete) axiale Eintauchtiefe und der (konkrete) Umfang der radialen Umgrenzung der Steckaufnahme aus der technischen Funktion des ersten Verbindungsschrittes, dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme, ergibt. Diese besteht, wie die in Merkmal 4.3.1 explizit genannten Reihenfolge der Schritte „Einstecken“ und „Verdrehen“ erhellt, darin, die ersten – an dem Anschlussteil befindlichen – Eingriffsteile und die zweiten – innenumfänglich in der Steckaufnahme vorgesehenen – Eingriffsteile so axial aufeinander zu zu bewegen und zu positionieren, dass sie im Anschluss daran ineinander verdreht werden können. Der zeitlich vorgelagerte Einsteckvorgang bereitet mithin den nachgelagerten Vorgang des Ineinander-Verdrehens vor (so ausdrücklich Abs. [0034] und Abs. [0048]). Angesichts dieser Funktion muss die Steckaufnahme eine Längsführung für den Anschlussteil bereitstellen, und zwar in einem Ausmaß das gewährleistet, dass der Anschlussteil in der Steckaufnahme in diejenige längsausgerichtete Position verbracht wird, aus der heraus der Verdrehvorgang im Anschluss an das Einstecken – zuverlässig, schnell und mit geringem Kraftaufwand (Abs. [0006]) – entsprechend Merkmal 4.3.1 durchgeführt werden kann. Der Anschlussteil darf aus seiner axialen Position heraus weder seitlich verkippen noch verkanten, denn dies würde dem Verdrehvorgang entgegenstehen und eine neue Positionierung der Eingriffsteile zueinander erfordern. Aus alledem ergibt sich folglich für den Fachmann, dass er in der konkreten Ausgestaltung der Vorrichtung so lange und so weit frei ist, wie die beschriebene technische Funktion erzielt wird. Der Anschlussteil muss deshalb in einer solchen Tiefe in Längsrichtung in die Steckaufnahme eintauchen und die radiale Umgrenzung der Steckaufnahme muss einen solchen Umfang und Ausgestaltung aufweisen, dass eine gewisse radiale Führung und Stabilität mittels Längsführung des Anschlussteils in der Steckaufnahme gegeben ist. In diesem Verständnis wird der Fachmann im Übrigen durch den Inhalt der Klagepatentbeschreibung, insbesondere die dort wiedergegebenen Ausführungsführungsbeispiele, gestärkt. Bei den in der Klagepatentschrift offenbarten bevorzugten Ausführungsformen ist die Steckaufnahme in Form von mindestens zwei voneinander beabstandet angeordneten Aufnahmebacken mit einer kreisförmig gekrümmten Innenwandung ausgebildet (Abs. [0011], Z. 18f.; Abs. [0029], Z. 27 – Z. 29; Abs. [0040], Z. 22). Durch eben diese entsteht ein radial teilweise umgrenztes Raumgebilde mit einer gewissen Längserstreckung zur Aufnahme des Anschlussteils. Die kreisförmig gekrümmte Innenwandung der Aufnahmebacken ist auf die Zylinderform des Anschlussteils abgestimmt (Abs. [0029], Z. 29f.). Die Klagepatentschrift beschreibt weiter, dass die förmliche Angleichung der Aufnahmebacken an die Mantelfläche des Anschlussteils eine „längsaxiale Steckführungsfläche für das Einstecken der Verbindungskomponente“ gewährleistet (Abs. [0033], Z. 44 – Z. 46; ähnlich auch Abs. [0032], Z. 41). Die in Bezug genommenen Passagen beziehen sich zwar auf konkrete Ausführungsbeispiele, die die geschützte Lehre grundsätzlich, so auch hier, nicht beschränken. Aus der Beschreibung einer längsaxialen Steckführungsfläche folgt auch deshalb nicht etwa, dass die Steckaufnahme eine förmliche Angleichung an den Anschlussteil stets durch eine flächige Ausgestaltung bewirkt oder eine förmliche Angleichung zwingend voraussetzt, dass ein Kontakt zwischen der Innenwandung der Steckaufnahme und der Mantelfläche des Anschlussteils besteht. Gleichwohl scheint in den Ausführungsbeispielen ein für die gesamte Erfindung erforderlicher Aspekt auf, nämlich die Notwendigkeit einer Längsführung des Anschlussteils während des Einsteckens desselben in die Steckaufnahme. Zugleich lässt sich den die Ausführungsbeispiele illustrierenden Figuren, wenn auch keine konkreten Maßangaben, jedenfalls eine gewisse Größenordnung für den Umfang der Eintauchtiefe bzw. die Längsführung entnehmen. Insbesondere ausgehend von den Figuren 5 und 6 bzw. 9 und 10 kann insoweit bereits ein geringes Ausmaß als erfindungsgemäß erachtet werden. So bewegt sich der Anschlussteil 37 der Austraganordnung nach den Figuren 9 und 10 lediglich soweit in die Steckaufnahme bis der jeweilige Steg 38 an den Steckanschlag 42A bzw. 42B anstößt. Ein derartiges Aufeinander-zu-bewegen der Eingriffsteile genügt demnach, um den technischen Zweck einer Längsführung zu erzielen. cc) Der Anspruch verlangt hingegen keine über die Längsführung hinausgehende feste Verbindung von Anschlussteil und Steckaufnahme während und/oder am Ende des Einsteckens. Von einer „festen Verbindung“ ist im Wortlaut keine Rede und auch eine Auslegung des Anspruchs führt nicht zu einem derartigen Erfordernis.aa) Fest im Sinne von dicht muss die Verbindung erst am Ende des Verbindungsvorgangs von Kartusche und Zubehörteil sein. Nach der Aufgabenbeschreibung, wie sie in Absatz [0006] Erwähnung findet, strebt das Klagepatent eine zuverlässige und schnelle Verbindung zwischen Kartusche und Zubehörteil derart an, dass das Zubehörteil mit geringem Kraftaufwand sowohl dichtend an der Kartusche befestigt als auch von dieser abgehoben werden kann. Mit der Bezugnahme auf die „Dichtigkeit“ der Verbindung macht das Klagepatent deutlich, dass sich die Zuverlässigkeit der Verbindung daraus ergeben soll, dass der in den Komponenten der Kartusche befindliche Inhalt beim Verlassen der Kartusche in Richtung Zubehörteil – wozu es typischerweise bei Verwendung der Austraganordnung kommt – nicht über die Verbindungsstelle der genannten Vorrichtungsbestandteile austritt. Die subjektive Aufgabenbeschreibung stimmt mit der objektiven Aufgabe überein. Die geschützte Lehre widmet sich der Lösung des technischen Problems eine schnelle und zuverlässige Verbindung zu schaffen; sie stellt tatsächlich eine derartige Verbindung von Kartusche und Zubehörteil bereit. Wie bereits ausgeführt, werden die ersten und zweiten Eingriffsteile im Rahmen eines Verdrehvorgangs, der dem Einstecken nachfolgt, zunehmend mit einander in Eingriff gebracht. Dies führt, wie Merkmal 4.3.2 lehrt, zu einem zwangsläufigen Heranführen des Zubehörteils, was im Ergebnis die schnelle Herstellung der zuverlässigen Verbindung bewirkt. Der Fachmann entnimmt dies neben dem Anspruchswortlaut auch Absatz [0008] (dort insbesondere Z. 8f.), der im Wesentlichen den hier in Bezug genommenen Anspruchswortlaut wiedergibt, sowie aus Absatz [0055] (dort insbesondere Z. 40f.), der beschreibt, dass die einander komplementären Eingriffsteile zur wirksamen Herstellung der Verbindung durch Verdrehen miteinander in Eingriff gebracht werden. Das dem Verdrehen vorgelagerte Einstecken stellt sich danach noch als Teil des Herstellungsvorgangs einer Verbindung dar und markiert nicht dessen Ende. Dafür, dass das Klagepatent eine dichte Verbindung bereits zu einem Zeitpunkt während des Zusammenfügens von Kartusche und Zubehörteil, insbesondere bereits nach dem Einsteckvorgang, anstrebt, bestehen keine Anhaltspunkte. Orientiert an seiner objektiven Aufgabenstellung richtet das Klagepatent den Blick auf den gebrauchsfertigen Zustand der Austraganordnung, mithin auf die eben diesen Zustand herbeiführende Verbindung von Zubehörteil und Kartusche und strebt an, dass diese zuverlässig – im Sinne von dicht – ist. bb) Ebenso wenig ist erkennbar, dass bereits während des Einsteckens des Anschlussteils in die Steckaufnahme eine feste Verbindung im Sinne eines (hohen) Reib- oder Haftschlusses bestehen müsste, der jedwede Bewegung des Anschlussteils ausschließt.( 1) Gegen ein solches Verständnis spricht zunächst, dass jedenfalls eine gewisse Beweglichkeit der Verbindungskomponenten zueinander auch während und nach dem Einstecken erforderlich ist, damit sowohl das Einführen des Anschlussteils in die Steckaufnahme in Längsrichtung als auch der sich daran anschließende Verdrehvorgang schnell und mit geringem Kraftaufwand durchführbar sind. Auch die technische Funktion des Einsteckens bzw. der Einsteckbarkeit streitet nicht für eine feste Verbindung der vorgenannten Art. Sie besteht, wie bereits erläutert, in der Vorbereitung des sich anschließenden Vorgangs des Ineinander-Verdrehens der Eingriffsteile. Das Einstecken dient dem Aufeinander-zu-bewegen und dem Positionieren der Eingriffsteile, so dass diese entlang der Drehführung anspruchsgemäß verdreht werden können. Für diesen Zweck ist eine gewisse radiale Führung und Stabilität im Sinne einer Längsführung ausreichend; ein Reib- oder Haftschluss ist hingegen nicht notwendig. (2) Darüber hinaus würdigt die Klagepatentschrift mit dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 – 8 eine Ausgestaltung als bevorzugt, bei der eine gewisse Fixierung der Verbindungskomponenten während der Verdrehung eintritt. So hebt die Klagepatentschrift hervor, dass die Rampe 8 – als an dem Anschlussteil befindliches Eingriffsteil – und die Führungsnuten 25, 26 – als an der Steckaufnahme angeordnete Eingriffsteile – über ihre Gesamtlänge im Wesentlichen eine konstante Breite aufweisen, was in jeder Phase des Verdrehens einen Formschluss über ihre Breite entlang ihres zunehmend ineinander eingreifenden Längsabschnitts bewirkt (Abs. [0038], Z. 10 – Z. 12). Daraus – und auf diesen Aussagegehalt kommt es vorliegend an – ergebe sich „eine Lagefixierung der Verbindungskomponenten 11, 12 bereits während der Verdrehung“ (Abs. [0038], Z. 12f.; Hervorhebung diesseits). Weiter heißt es mit Blick auf die hier in Bezug genommene Ausführungsform, die gegenüberliegende Anordnung zweier Eingriffsteile – gemeint sind die an dem Anschlussteil befindlichen Rampen 5 und 7 sowie die an der Steckaufnahme angeordneten Führungsnuten 25 und 26 – bringe den Vorteil mit sich, dass „schon über eine geringe Verdrehdistanz hinweg eine stabile Verbindung zwischen den Verbindungskomponenten 11, 12 herstellbar“ sei (Abs. [0039], Z. 15f.; Hervorhebung diesseits). Nach alledem stellt sich die Fixierung der Verbindungskomponenten während des Verdrehvorgangs deshalb als bevorzugt dar, weil sie aus Sicht des Klagepatents zu einem besonders frühen Zeitpunkt während des Zusammenfügens von Kartusche und Zubehörteil erfolgt. Eine (zumindest teilweise) Befestigung zu einem noch früheren Zeitpunkt, namentlich nach dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme, hat das Klagepatent mithin nicht vor Augen. Vielmehr wird gerade eine Ausführungsform als bevorzugt und damit erfindungsgemäß beschrieben, bei der während oder nach Abschluss des Einsteckvorgangs keine Fixierung gegeben ist. (3) Auch bei Berücksichtigung des Merkmals 3.2, demzufolge einer der Auslässe (der Kartusche) jeweils in einen der Einlässe (des Zubehörteils) „steckbar“ ist, folgt nicht die Notwendigkeit einer über eine Längsführung hinausgehenden festen Verbindung von Anschlussteil und Steckaufnahme. Selbst wenn Merkmal 3.2 in Anbetracht dessen den gleichen Begriff wie Merkmal 4.3.1 verwendet und dem Begriff „steckbar“ in Merkmal 3.2 die Bedeutung zukommen sollte, dass zwischen dem eingesteckten Einlass und dem Auslass zwingend ein feste Verbindung mit (hohen) Reib- oder Haftschluss bestehen muss, gilt es das Folgende zu beachten: Gleiche Begriffe haben zwar im Zweifel auch die gleiche Bedeutung (BGH, GRUR 2017, 152, Rn. 17 – Zungenbett; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2023, 237, Rn. 87 – Waffenverschlusssystem II). Allerdings kommt ein unterschiedliches Verständnis im Oberbegriff und im Kennzeichen eines Patentanspruchs oder sonst in unterschiedlichen Zusammenhängen dann in Betracht, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung auch der Beschreibung und der Kennzeichnung dies ergibt (BGH, GRUR 2017, 152, Rn. 17 – Zungenbett; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2023, 237, Rn. 87 – Waffenverschlusssystem II). So ist es hier. Die in Rede stehenden Steckvorgänge beziehen sich auf unterschiedliche Komponenten, die noch dazu mit einer unterschiedlichen Zweckrichtung zusammengeführt werden. Merkmal 3 betrifft eine Verbindung der Kartuschenauslässe mit Einlässen des Zubehörteils. Über die zusammengefügten Ein- und Auslässe wird der Kartuscheninhalt an das Zubehörteil weitergegeben, so dass dieser bestimmungsgemäß ausgebracht werden kann. Die Verbindung von Ein- und Auslässen stellt mithin den Weg bereit, über den der Kartuscheninhalt sicher weitergegeben und letztlich ausgetragen werden kann. Da sich das Stecken in Bezug auf die Ein- und Auslässe als das einzige Verbindungsmittel erweist, muss bereits dieses eine zweckentsprechende feste Verbindung herbeiführen. In Übereinstimmung mit diesem Verständnis hebt Abschnitt [0028] auch eine konische Ausgestaltung der Ein- und Auslässe als bevorzugt hervor, weil dadurch eine gute Dichtung erzielt werde. Das Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme leistet demgegenüber lediglich einen Beitrag dazu, die Verbindungskomponenten zusammenzuführen, so dass Kartusche und Zubehörteil im Ergebnis, zur bestimmungsgemäßen Verwendung zuverlässig aneinander befestigt sind. Das Einstecken ist nicht der alleinige Schritt zu Verbindung, sondern (nur) der erste Schritt, dem zur Herstellung der beabsichtigten Verbindung der zweite Schritt, der Verdrehvorgang, nachfolgt. (4) Für eine feste Verbindung zwischen Kartusche und Zubehörteil im Anschluss an den Einsteckvorgang kann auch nichts aus dem gewürdigten Stand der Technik abgeleitet werden. Das Klagepatent würdigt in Absatz [0003] die Austraganordnung aus der EP 1 440 XXE A1 (im Folgenden auch kurz EP ‘XXE), welche eine Zweikomponenten-Kartusche, einen Mischer oder ein anderes Zubehörteil umfasst, die jeweils zueinander komplementäre Mittel zum gerichteten Zusammensetzen und gegenseitigen Befestigen aufweisen. Ein Aufsetzen des Mischers auf die Kartusche in vorgegebener Ausrichtung erfüllt dabei nach den Ausführungen des Klagepatents den Zweck, eine eindeutig reproduzierbare und somit besonders zuverlässige Verbindung bereitzustellen. Ermöglichen sollen dies besondere Ausrichtmittel sowie ein an der Kartusche angebrachtes Gewinde, wodurch der Mischer an der Kartusche mittels einer Überwurfmutter befestigt werden kann, so dass eine sichere Abdichtung des Mischers gegenüber der Kartusche gewährleistet wird. Ferner vorgesehen sein sollen sogenannte Kodierleisten, wodurch ein unerwünschtes Aufsetzen eines nicht zugehörigen Zubehörteils vermieden werden soll (Abs. [0003], Z. 18 – Z. 24). Das EP ´XXE strebt mithin zwar wie das Klagepatent eine zuverlässige Verbindung an, bewerkstelligt diese hingegen in anderer Weise und sieht insbesondere keinen zwei Schritte umfassenden Herstellungsvorgang der Verbindung entsprechend der technischen Lehre des Klagepatents vor. Aussagen über die Notwendigkeit einer festen Verbindung nach dem anspruchsgemäßen Einstecken lassen sich folglich aus diesem Stand der Technik nicht ableiten. Abgesehen davon sieht der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents auch keine Mittel vor, die ein gerichtetes Aufsetzen des Mischers gewährleisten. Das Klagepatent kennt zwar sog. Kodiermaßnahmen, die ein zielgenaues Ansetzen des Zubehörteils auf die Kartusche bewerkstelligen, diese sind indes erst mit den Unteransprüchen 9 und 14 als bevorzugte Ausführungsformen beansprucht. Das gerichtete Aufsetzen stellt mithin einen zusätzlichen Vorteil dar, wird aber von dem Klagepatent nicht als wesentlich für die angestrebte zuverlässige Verbindung erachtet. Auch aus der WO 2008/113XXF A1 (Anlage FIN 4; deutsche Übersetzung: Anlage FIN 4a; im Folgenden auch kurz WO‘XXF), die Absatz [0004] als Stand der Technik aufgreift, kann nichts dafür hergeleitet werden, dass bereits der Steckvorgang als solcher zu einer irgendwie gearteten festen Verbindung führt. Denn das Klagepatent macht sich die in der genannten Druckschrift offenbarte Lehre erkennbar nicht derart zu eigen, dass sie auf dieser aufbaut (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-15 U 30/14, Rn. 65, zitiert nach BeckRS 2014, 21929). Die WO‘XXF bildet vielmehr lediglich den formalen Ausgangspunkt für die Darstellung der Erfindung. Die Klagepatentschrift würdigt den Gegenstand der WO‘XXF weder im Hinblick auf seine Vorteile noch hinsichtlich etwaiger Nachteile. Sie beschreibt die dort offenbarte Abgabebaugruppe, die eine Kartusche (oder Spritze) mit mindestens einem Behälter und mit einem Zubehörteil aufweist, „lediglich“. Dabei bezieht sie sich auf den Befestigungsmechanismus, den diese Vorrichtung aufweist. Allein der Umstand, dass die Klagepatentschrift dabei Begrifflichkeiten verwendet, die ebenfalls auf einen Steckvorgang hinweisen (Abs. [0004], Z. 29f.: „zwei Einlässe, die in korrespondierende Auslässe der Kartusche einsteckbar sind“ und Abs. [0004], Z.30f.: „das Zubehörteil [wird] ohne Drehbewegung in axialer Richtung auf die Kartusche aufgesteckt“;), rechtfertigt nicht die Annahme, dass die geschützte Lehre im Hinblick auf den Einsteckvorgang auf die WO‘XXF zurückgreift. Zudem finden die Begriffe „einsteckbar“ und „aufgesteckt“ bei der Darstellung der WO‘XXF in einem Zusammenhang mit den Einlässen des Zubehörteils bzw. den Auslässen der Kartusche Erwähnung. Insoweit aber ist bereits ausgeführt worden, dass trotz der Verwendung gleicher oder ähnlicher Begrifflichkeiten eine Übertragung auf den Vorgang des Einsteckens des Anschlussteils in die Steckaufnahme vorliegend nicht angezeigt ist. Ferner unterscheidet sich der durch die WO‘XXF offenbarte Befestigungsmechanismus von demjenigen Vorgang, wie ihn das Klagepatent zur Herstellung einer zuverlässigen Verbindung von Kartusche und Zubehörteil vorsieht. Bei der WO‘XXF wird durch das Aufstecken des Zubehörteils auf die Kartusche eine Rastverbindung zwischen dem Gehäuse des Zubehörteils und der Kartusche ausgebildet (Abs. [0004], Z. 30f.). Eine Drehbewegung findet hierbei, so die Klagepatentschrift weiter, nicht statt (Abs. [0004], Z. 30). Nach der Lehre der WO‘XXF gibt es zur Herstellung der Verbindung von Kartusche und Zubehörteil mithin nur einen Schritt bzw. eine Bewegung in Form des Einsteckens bzw. Aufsteckens, während die klagepatentgemäße Lehre zwei Schritte, nämlich eine Abfolge von Einstecken und nachgelagertem Verdrehen, vorsieht. Angesichts dessen muss die vorbekannte Verbindung, die (allein) durch das Einstecken/ Aufstecken hergestellt wird, schon so fest sein, dass die Kartusche bestimmungsgemäß gebraucht werden kann. Für das Klagepatent ist dies hingegen, wie ausgeführt, nicht erforderlich. (5) Der Senat entnimmt auch den das Klagepatent betreffenden Rechtsbestandsentscheidungen, die als sachverständige Äußerungen zu berücksichtigen sind, nichts Anderes. Anknüpfungspunkte für eine engere Lesart der geschützten Lehre mögen sich zwar aus der Einspruchsentscheidung des EPA vom 27.01.2017 (Anlage FIN 5) ergeben, denn dort ist von dem Erfordernis einer „einigermaßen festen Verbindung“ die Rede (Anlage FIN 5, S. 4). Dies gibt indes keinen Anlass von dem hiesigen Auslegungsergebnis abzuweichen. Die Einspruchsabteilung leitet ihre Auffassung im Wesentlichen aus dem (vermeintlich) allgemeinen Sprachgebrauch her. Eine rein philologische Betrachtung ist indes nicht geboten. Maßgeblich für den Wortsinn ist vielmehr eine funktionsorientierte Betrachtung des Merkmals. Die Technische Beschwerdekammer und das Bundespatentgericht verstehen den Anspruch ebenso wenig dahingehend, dass eine (über die Längsführung hinausgehende) feste Verbindung von Anschlussteil und Steckaufnahme während/nach dem Einsteckvorgang gegeben sein müsste. Das Auslegungsergebnis des Senats steht somit im Einklang mit den Ausführungen der Technischen Beschwerdekammer und des Bundespatentgerichts. Die Technische Beschwerdekammer verlangt im Zusammenhang mit einer klagepatentgemäßen Steckaufnahme die Bereitstellung einer Längsführung des Anschlussteils (Mitteilung v. 07.12.2020, Anlage FIN 6, S. 10, Pkt. 3.2). Nach der Auffassung des Bundespatentgerichts implizieren die Elemente „Steckaufnahme“ und ein „in Längsrichtung darin einsteckbares Anschlussteil“ zumindest ein nennenswertes axiales Eintauchen ineinander und eine gewisse radiale Führung und Stabilität der Steckverbindung (Urt. v. 29.03.2023, Az.: 4 Ni 3/23 (EP), Anlage FIN 16, S. 9, 3. Abs.). Diese Ausführungen fügen sich in die hiesige Lesart ein, wonach die Steckaufnahme ein Eintauchen des Anschlussteils in einem Umfang ermöglicht und die radiale Umgrenzung den Anschlussteil soweit umschließt, wie es zur Längsführung des Anschlussteils erforderlich ist. Sofern sowohl die Technische Beschwerdekammer (Mitteilung v. 07.12.2020, Anlage FIN 6, S. 10, Pkt. 4.3) als auch das Bundespatentgericht (Urt. v. 29.03.2023, Az.: 4 Ni 3/23 (EP), Anlage FIN 16, S. 9, 3. Abs.) den klagepatentgemäßen Steckvorgang zu einem solchen Vorgang abgrenzen, bei welchem ein Schraubenteil zur Herstellung einer Gewindeverbindung an den Mutterteil angesetzt wird, findet dies eine Entsprechung darin, dass auch nach dem Verständnis des Senats, solche Ausgestaltungen aus dem Schutzbereich des Klagepatents auszunehmen sind, bei denen eine Verbindung allein dadurch zustande kommt, dass die Verbindungskomponenten ineinander verdreht werden. Dann nämlich fehlt es an der klagepatentgemäß vorgesehenen Bewegungsabfolge von „Einstecken“ und nachgelagertem „Verdrehen“.( d) Der geschützten Lehre lassen sich ferner keine Vorgaben dahingehend entnehmen, dass die ersten und zweiten Eingriffsteile ganz oder teilweise räumlich-körperlich von der Steckaufnahme und/ oder dem Anschlussteil zu trennen sind bzw. dass die Eingriffsteile nicht bereits an dem Einsteckvorgang beteiligt sein können. (aa) Merkmal 4.3 lassen sich räumlich-körperliche Vorgaben insoweit entnehmen als die ersten Eingriffsteile „an“ dem Anschlussteil und die zweiten Eingriffsteile „in“ der Steckaufnahme angeordnet sind. Damit nimmt der Anspruchswortlaut eine Zuordnung der ersten bzw. zweiten Eingriffsteile zum Anschlussteil bzw. zu der Steckaufnahme vor und beschreibt diese (Steckaufnahme und Anschlussteil) in ihrer Ausgestaltung näher. Eine baulich getrennte Ausgestaltung von Anschlussteil und ersten Eingriffsteilen bzw. von Steckaufnahme und zweiten Eingriffsteilen ist damit hingegen nicht vorgegeben. Insbesondere für den Hohlraum, den die Steckaufnahme ausbildet, ist schon nicht ersichtlich, wie die Eingriffsteile anders in diesem verortet werden können, als dass sie sich an dem Material befinden, das die radiale Umgrenzung ausbildet. Dieses sich bei Betrachtung des Anspruchswortlauts ergebende Verständnis wird durch die in der Klagepatentschrift als bevorzugt dargestellten Ausführungsformen unterstrichen. So sind die ersten bzw. zweiten Eingriffsteile, die Schutzgegenstand der Unteransprüche 3 bis 5 sind, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei ihnen um konstruktive Maßnahmen der Steckaufnahme/ des Anschlussteils selbst handelt, etwa in Form von „Vertiefungen“ in der Innenwandung der Steckaufnahme bzw. „Erhebungen“ auf der Außenwandung (Unteranspruch 3) oder „Führungsnuten“ an der Innenwandung (Unteranspruch 4).( bb) Auch eine an der Funktion von Steckaufnahme und Anschlussteil orientierte Betrachtung veranlasst kein Verständnis, wonach diese jeweils baulich getrennt von den Eingriffsteilen ausgestaltet sind. Der Anspruchswortlaut verknüpft mit der Steckaufnahme/ dem Anschlussteil einerseits und den ersten und zweiten Eingriffsteilen andererseits zwei unterschiedliche Wirkmechanismen. Während der Anschlussteil in die Steckaufnahme axial eingeführt wird, werden die Eingriffsteile über einen Verdrehvorgang miteinander in Eingriff gebracht. Aus technisch-funktionaler Sicht sind damit solche Ausgestaltungen erfasst, bei denen die Wirkmechanismen – Steckvorgang und Drehvorgang – in der von dem Klagepatent vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge umgesetzt werden können. Die vorgesehene zeitliche Reihenfolge eröffnet dabei grundsätzlich die Möglichkeit, dass Steckaufnahme und Eingriffsteile zumindest teilweise durch ein- und dieselbe konstruktive Maßnahme umgesetzt werden und letztere auch bereits an dem Einsteckvorgang beteiligt sein können. Das liegt weiter auch deshalb nahe, weil die Eingriffsteile gerade an den Verbindungskomponenten verortet sind, die an dem Einsteckvorgang beteiligt sind. Wie das Ausführungsbeispiel, das mit den Figuren 9 bis 12 gezeigt ist, belegt, kennt das Klagepatent auch Ausgestaltungen, bei denen die zweiten Eingriffsteile teilweise die Längsführungsfunktion übernehmen, die der Steckaufnahme klagepatentgemäß zugewiesen ist. In dem in Bezug genommenen Ausführungsbeispiel sind die zweiten Eingriffsteile derart umgesetzt, dass an dem oberen Rand der Aufnahmebacken 20A, 21A Rampen 46, 47 ausgebildet sind (Abs. [0043]). Wird der Anschlussteil des Mischers 37 in die Aufnahmebacken eingebracht, wird dessen Mantelfläche an eben diesen Rampen 46, 47 entlanggeführt. Diese umschließen die Mantelfläche des Anschlussteils – wie es sich auch aus Figur 12 ergibt – eng und leisten damit einen Beitrag zu der förmlichen Anpassung der Steckaufnahme an den Anschlussteil, derer es zur Längsführung des Anschlussteils bedarf. Der übrige Teil der Aufnahmebacken 20A, 21A umschließt den Anschlussteil hingegen weniger eng, weil er gegenüber den Rampen 46, 47 zurückspringt. Dies wird zwar in der Patentschrift nicht beschrieben, stellt sich aber als technische Notwendigkeit dar. Denn andernfalls – ohne das Zurückspringen der Innenwandung – könnten die Führungsnuten 40, 41 beim Verdrehen des Mischers nicht in Eingriff mit den Rampen 46, 47 geraten. 4. Ausgehend von diesem Verständnis macht die angegriffene Ausführungsform 1 von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch, weshalb die Beklagten durch die darauf bezogenen Benutzungshandlungen den deutschen Teil des Klagepatents verletzen, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 9 Nr. 1 PatG. a) Die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht die Merkmale 1, 2, 3 sowie die Merkmale 4.3.2 und 4.3.3. Die dahingehenden landgerichtlichen Feststellungen sind von der Berufung unangefochten geblieben, weshalb weitere Ausführungen hierzu unterbleiben. b) Die angegriffene Ausführungsform 1 verfügt ferner auch über eine Steckaufnahme im Sinne des Merkmals 4.1 in Form des ringförmigen Kartuschenkragens sowie über einen darin einsteckbaren Anschlussteil im Sinne des Merkmals 4.2, der durch den unteren Teil des kuppelförmigen Mischer-Gehäuses gebildet wird. Der Kartuschenkragen und der untere Teil des kuppelförmigen Gehäuses sind entsprechend Merkmal 4.3 mit komplementären ersten und zweiten Eingriffsteilen ausgeführt. Gemäß Merkmal 4.3.1 werden die Verbindungskomponenten nach dem Einstecken des unteren Teils des kuppelförmigen Mischer-Gehäuses in den ringförmigen Kartuschenkragens entlang der Drehführung ineinander verdreht. aa) Der ringförmige Kartuschenkragen mit den darin angeordneten Rampen stellt einen radial umgrenzten Aufnahmeraum mit einer gewissen Längserstreckung bereit, in den der untere Teil des kuppelförmigen Mischer-Gehäuses samt den daran ausgebildeten Rampen in Längsrichtung verbracht wird. So ergibt es sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform 1, wie es dem Berufungsverfahren zugrunde zu legen ist, sowie dem ergänzenden, unstreitigen Parteivorbringen im Berufungsverfahren. Orientiert an der von der Klägerin als Anlage ABP 13 vorgelegten CAD-Zeichnung (nachfolgend wiedergegeben), , wird durch den ringförmigen Kartuschenkragen, dort insbesondere die in obiger (rechter) Abbildung grün sowie gelb markierten Flächen, ein radial umgrenzter Aufnahmeraum mit einer gewissen Längserstreckung bereitgestellt. In diesen Aufnahmeraum wird der untere Teil des kuppelförmigen Mischer-Gehäuses (obige linke Abbildung) über eine (in nachfolgenden Abbildungen, entnommen Anlage ABP10, als „D1“ bezeichnete) Distanz von ca. 1,6 mm verbracht, , bevor das Mischer-Gehäuse um einen als „D2“ bezeichneten axialen Versatz verdreht wird. bb) Die durch den Kartuschenkragen bereitgestellte radiale Umgrenzung umgibt das Mischer-Gehäuse derart eng und weißt eine solche Längserstreckung auf, dass im Rahmen des Einsteckvorgangs eine vom Klagepatent beabsichtigte Längsführung des Mischer-Gehäuses erzielt wird. (1) Von der Innenfläche des ringförmigen Kartuschenkragens stehen drei Rampen – von dem Landgericht und den Parteien auch als Gewinde bezeichnet – hervor. Diese erstrecken sich in ihrer Gesamtheit über den vollen Innenumfang des Kartuschenkragens. Jede einzelne Rampe verläuft jedoch, für sich betrachtet, lediglich über einen Teil des inneren Kartuschenkragens. Wird das Mischer-Gehäuse in den Kartuschenkragen geführt, werden – ausgehend von der hier bereits wiedergegebenen CAD-Zeichnung der Klägerin nach Anlage ABP 13 – jeweils die grün markierten Teile der drei Rampen am Außenumfang des Mischer-Gehäuses an den grün markierten Innenflächen das Kartuschenkragens vorbeigeführt. Spiegelbildlich dazu wirken die gelb markierten Flächen am Außenumfang des Mischer-Gehäuses jeweils mit den gelb markierten Bereichen der drei Rampen im Inneren des Kartuschenkragens zusammen. Daraus ergibt sich, dass der Innenumfang des Kartuschenkragens derart auf das Mischer-Gehäuse angepasst ist, dass der Kartuschenkragen dort (in Form der Rampen) vorsteht, wo die Mantelfläche des Mischer-Gehäuses zurückspringt (in der CAD-Zeichnung nach Anlage ABP 13 die gelb markierten Flächen). Dort, wo die Rampen des Mischer-Gehäuses ausgebildet sind, springt der Kartuschenkragen (in der CAD-Zeichnung nach Anlage ABP 3 die grün markierten Flächen) hingegen zurück, ist mithin frei von Rampen. Sofern die Rampen des Kartuschenkragens danach die radiale Umgrenzung des Aufnahmeraums mit ausgestalten, lässt die geschützte Lehre dies grundsätzlich zu, sofern Einsteck- und Verdrehvorgang in der von dem Klagepatent vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge umsetzbar bleiben. So ist es hier. Denn die Rampen an dem Mischer-Gehäuse geraten beim axialen Einbringen in den Kartuschenkragen gerade noch nicht mit den daran angeordneten Rampen in Eingriff, sondern werden im Wesentlichen aneinander vorbeigeführt. In Eingriff miteinander geraten die jeweiligen Rampen erst, wenn der Mischer verdreht wird. Die so in Bezug genommene Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform 1 hält die räumlich-körperlichen Vorgaben des Klagepatents auch insoweit ein, wie sich die Eingriffsteile in Form der Rampen außenumfänglich an dem Mischer-Gehäuse und die dem Kartuschenkragen zuordbaren Eingriffsteile, ebenfalls in Form der Rampen, innenumfänglich in diesem angeordnet sind. (2) Durch den so ausgestalteten Kartuschenkragen wird während des Einführens des Mischers eine im Sinne der Lehre des Klagepatents hinreichende Längsführung desselben bewirkt. Das Mischer-Gehäuse gelangt im Rahmen des Einführvorgangs ohne zu verkanten und ohne seitlich auszubrechen in den Kartuschenkragen, so dass der Mischer im Anschluss an den Einsteckvorgang problemlos verdreht werden kann. Unerheblich ist, dass das Mischer-Gehäuse in dem Kartuschenkragen „lediglich“ eine Distanz von ca. 1,6 mm zurücklegt. Dabei mag es sich um eine ziffernmäßig nur geringe Eintauchtiefe handeln. Zum einen aber steht eine solche Wegstrecke jedenfalls nicht außer Verhältnis zu der Größenordnung, die das Klagepatent selbst im Zusammenhang mit einem als bevorzugt offenbarten Ausführungsbeispiel in den Figuren 9 und 10 zeigt. Gleichermaßen lässt auch der axiale Versatz „D2“, der in etwa mit der Strecke „D1“ vergleichbar ist, erkennen, dass bereits verhältnismäßig geringe Distanzen einen technischen Effekt zu erzielen vermögen. Denn es ist unstreitig, dass durch das Verdrehen eine dichte Verbindung zwischen Kartusche und Mischer bewirkt wird. Zum anderen befindet sich der Mischer aber auch – und darauf kommt es vorliegend maßgeblich an – in einer längsausgerichteten Position in dem Kartuschenkragen. Diese zwischen den Parteien unstreitige Tatsache wird durch die nachfolgend wiedergegebenen, von den Beklagten vorgelegten Abbildungen (Klageerwiderung v. 29.04.2022, dort S. 16, 1. Abs., Bl. 68 eA LG, Abbildung 6) verdeutlicht: . Die daraus ersichtliche Längsführung des Mischers wird auch ausschließlich durch die Ausgestaltung des Kartuschenkragens erzielt, denn weitere Halte- bzw. Befestigungsmittel, insbesondere der an dem Mischer befindliche Steckvorsprung, sind – wie die Beklagten vortragen – zu Testzwecken entfernt worden. Dass der Steckvorsprung, sofern dieser vorhanden ist, den Mischer zusätzlich in dessen Längsausrichtung hält, ist mit Blick auf eine Merkmalsverwirklichung unerheblich. Denn ausgehend von den vorherigen Ausführungen leistet das vom Anspruch vorgesehen Mittel, die Steckaufnahme, jedenfalls einen erheblichen Beitrag zu dem beabsichtigten Zweck einer Längsführung des Anschlussteils (dazu allg. BGH, GRUR 2020, 159, Rn. 18 – Lenkergetriebe). Soweit zwischen dem eingebrachten Teil des Mischers und dem ringförmigen Kragen unstreitig ein Spiel von ca. 0,4 mm verbleibt, ist dies letztlich ohne Belang. Eine vollständige unmittelbare Anlage, ein Reib- oder Haftschluss sind nicht erforderlich. Dass der Mischer – wie die Beklagten vorbringen und das rechte Foto der in Bezug genommenen Abbildungen verdeutlicht – seitlich ausbricht, wenn die Kartusche bewegt wird, namentlich um mehr als 45˚ verkippt, wird, ist unerheblich. Dem Klagepatent geht es, wie dargelegt, nicht darum, vor, während oder nach dem Ende des Einsteckvorgangs bereits eine feste Verbindung zu erzielen. Der Herstellvorgang ist erst nach dem Verdrehen beendet. In diesem Zeitpunkt muss eine zuverlässige Verbindung vorliegen. Angesichts dessen bleibt auch die Demonstration der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohne Erfolg, bei welcher das Zubehörteil nach dem Einstecken, aber vor dem Verdrehen infolge einer seitlich auf das Teil wirkenden Kraft von der Kartusche abgefallen ist. 5. Die Beklagten verletzen zudem den deutschen Teil des Klagepatents dadurch mittelbar, dass sie die angegriffene Ausführungsform 2 in Deutschland Abnehmern, die ihrerseits zur Benutzung der geschützten Lehre nicht berechtigt sind, gesondert anbieten und liefern, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 10 Abs. 1 PatG. Nach § 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindungen berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Die angegriffene Ausführungsform 2 ist objektiv dazu geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Ein Mittel ist dann geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn es im Zusammenhang mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht werden kann, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes (bzw. Verfahrens) Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 PatG verwirklicht (BGH, GRUR 2005, 848 (850) – Antriebsscheibenaufzug). Ob die erforderliche Eignung des Mittels vorliegt, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden , beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstands, der angeboten oder geliefert werden soll oder worden ist (BGH, GRUR 2005, 848 (850) – Antriebsscheibenaufzug). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGH, GRUR 2007, 773, Rn. 18 – Rohrschweißverfahren). Die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsform 2 in diesem Sinne folgt aus den Ausführungen zur unmittelbaren Patentverletzung. Danach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1, bestehend aus Kartusche und Mischer, sämtliche Merkmalen des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. b) Mit der angegriffenen Ausführungsform 2 liegt ferner ein Mittel im Sinne des § 10 PatG vor, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Nach der Rechtsprechung des BGH bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2006, 570, Rn. 10 – extracoronales Geschiebe; BGH, GRUR 2007, 769, Rn. 18 – Pipettensystem; BGH, GRUR 2012, 1230, Rn. 32 – MPEG-2-Videosignalcodierung). Da der Patentanspruch maßgeblich für den Umfang der geschützten Lehre ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (BGH, GRUR 2007, 769, Rn. 18 - Pipettensystem), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis nichts oder praktisch nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769, Rn. 20 – Pipettensystem; BGH, GRUR 2007, 773, Rn. 14 – Rohrschweißverfahren; BGH, GRUR 2015, 467, Rn. 58 – Audiosignalcodierung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2021, Az.: I-15 U 1/20, GRUR-RR 2021, 337, Rn. 83 – Filtervorrichtung). Orientiert an diesem Maßstab bezieht sich die angegriffene Ausführungsform 2 auf ein wesentliches Element der Erfindung. Sie selbst ist Bestandteil einer erfindungsgemäßen Austraganordnung, die neben einer Kartusche und einer Verbindungsvorrichtung auch ein Zubehörteil – etwa in Form eines Mischers – aufweist. Zum einen ist die Ausgestaltung des Zubehörteils anspruchsgemäß auf diejenige der Kartusche abgestimmt, indem die Einlässe des Zubehörteils komplementär zu den Auslässen der Kartusche ausgebildet sind, so dass die Auslässe in die Einlässe (oder umgekehrt) einsteckbar sind. Zum anderen ist eine der Verbindungskomponenten der Verbindungsvorrichtung an dem Zubehörteil angeordnet, um das Zubehörteil mit der Kartusche zu der geschützten Vorrichtung zu verbinden. Zu diesem Zweck sind die (an Zubehörteil und Kartusche angeordneten) Verbindungskomponenten derart aufeinander angepasst, dass sie jeweils mit Eingriffsteilen einer Drehführung ausgestattet sind und durch Verdrehen miteinander in Eingriff gebracht werden können. c) Schließlich sind auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung festzustellen. Die Abnehmer der Beklagten werden zur Verwendung der angegriffenen Ausführungsform 2 in klagepatentgemäßer Art und Weise bestimmt, was für die Beklagten jedenfalls offensichtlich ist. Die Vorschrift des § 10 PatG legt die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung derart fest, dass der Anbieter oder Lieferant weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Der so in Bezug genommene Gesetzeswortlaut eröffnet zwei Möglichkeiten, den erforderlichen Kenntnisstand des Anbieters oder Lieferanten von der drohenden Verletzung der Rechte des Patentinhabers festzustellen (BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 24 – Deckenheizung). Entweder ihm ist bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder eine solche Bestimmung ist nach den Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Sicherheit („offensichtlich“) zu erwarten (BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 24; BGH, GRUR 2007, 679, Rn. 35 - Haubenstretchautomat). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die angegriffene Ausführungsform 2 passt – wie von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen und von den Beklagten nicht in Abrede gestellt – ausschließlich auf die angegriffenen Kartuschen. Die Abnehmer werden sie also zur patentgemäßen Verwendung bestimmen. Aus der ausschließlich patentgemäßen Nutzungsmöglichkeit folgt zugleich, dass dies für die Beklagten auch jedenfalls offensichtlich ist. 6. Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen (unmittelbare und mittelbare Patentverletzungen) stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu. a) Ein Anspruch auf Unterlassen folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG. Die Klägerin kann insbesondere auch uneingeschränkt verlangen, dass die Beklagten das gesonderte Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform 2 unterlassen. Eine mittelbare Patentverletzung hat nicht in jedem Fall eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (Schlechthinverbot) zur Folge. Eine solche kann grundsätzlich nur dann ausgesprochen werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich in patentverletzender Art und Weise verwendet werden kann (BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 27 – Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2022, Az.: I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513, Rn. 9 – Tabaksticks I). So ist es hier, wie sich aus den vorherigen Ausführungen zum Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale der mittelbaren Patentverletzung ergibt, auf die Bezug genommen wird. b) Die Beklagten sind gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet. Als Fachunternehmen hätte es den Beklagten oblegen, zu prüfen, ob die von ihnen angebotenen und gelieferten Produkte Schutzrechte Dritter verletzen. Bei einer entsprechenden Überprüfung wäre dies für sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine solche Prüfung unterließen, haben die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, § 276 Abs. 2 BGB. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 840 Abs. 1 BGB. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. c) Der Klägerin stehen gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ , § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. d) Der allein auf die unmittelbare Patentverletzung gestützte Rückrufanspruch folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG, der Vernichtungsanspruch ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG. Weder die Verpflichtung zum Rückruf noch die zur Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform 1 stellen sich als unverhältnismäßig im Sinne des § 140a Abs. 4 Satz 1 PatG dar. aa) Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Rückruf- und Vernichtungsanspruch gelten im Ausgangspunkt dieselben Grundsätze. Es handelt sich jeweils um Ausnahmetatbestände, die eng auszulegen sind und insbesondere beim Rückrufanspruch auf extreme Ausnahmefälle beschränkt sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015, Az.: I-15 U 23/14, Rn. 41, GRUR-RS 2015, 06710 – Andockvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2018, Az.: I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632, Rn. 104; BeckOK, PatR/Fricke, 30. Ed. 15.10.2023, § 140a, Rn. 46). Unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift ist eine umfassende, einzelfallbezogene Abwägung der Interessen des Verletzers und des (nicht notwendigerweise identischen) Eigentümers einerseits und derjenigen des Rechteinhabers andererseits geboten (BGH, GRUR 2019, 518, Rn. 21 – Curapor; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015, Az.: I-15 U 23/14, Rn. 41, GRUR-RS 2015, 06710 – Andockvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2018, Az.: I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632, Rn. 104), in deren Rahmen die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigte Belange des Verletzers deutlich überwiegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015, Az.: I-15 U 23/14, Rn. 41, GRUR-RS 2015, 06710 – Andockvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2018, Az.: I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632, Rn. 104). In eine Interessenabwägung in diesem Sinne sind insbesondere die Schwere des Schutzrechtseingriffs, das Verschulden und der Verschuldensgrad des Verletzers, das Rückruf-/ Vernichtungsinteresse des Verletzten, der durch Rückruf/ durch Vernichtung entstehende wirtschaftliche Schaden auf Seiten des Verletzers sowie die Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware einzustellen (BGH, GRUR 2019, 518, Rn. 21 – Curapor). Da die Vorschrift des § 140a Abs. 4 PatG auf die Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall abstellt, können die genannten Umstände ein mehr oder weniger starkes Gewicht haben, weshalb sich eine schematische Prüfung verbietet (BGH GRUR 2019, 518 Rn. 21 – Curapor). bb) Nach diesen Maßgaben lässt sich die Unverhältnismäßigkeit des Rückrufanspruchs nicht feststellen. Rückruf meint die ernsthafte Aufforderung an die gewerblichen Besitzer patentverletzender Erzeugnisse, entweder diese zur Verfügung zu halten und nicht weiter zu vertreiben oder – sofern der Störungszustand dadurch nicht beseitigt würde – das Erzeugnis freiwillig herauszugeben (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2021, 21416, Rn. 102 – Montagegrube). Geschuldet ist seitens des Rückrufverpflichteten mithin eine Handlung (Zurückrufen), nicht ein konkreter Erfolg (Rückgabe) (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2021, Az.: I-15 U 42/20, GRUR-RS 2021, 21416, Rn. 102 – Montagegrube). Dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass ihnen eine Handlung in dem dargestellten Sinne nicht möglich oder unzumutbar ist. Die Beklagten stützen sich vielmehr darauf, dass der Rückruf derjenigen angegriffenen Ausführungsformen 1, die in das nicht-europäische Ausland (vorrangig die USA) verbracht worden seien, unverhältnismäßig sei, weil ein hoher Rückführungsaufwand einer nur geringen Gefahr gegenüberstünde, dass die angegriffene Ausführungsform 1 wieder auf den inländischen Markt gelange. Unbeschadet dessen, ob diese Erwägungen grundsätzlich geeignet sind, eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs zu begründen, ist jedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht dargetan, dass die Beklagten mit einem Rückführungsaufwand belastet sind, der es rechtfertigt, das Rückrufinteresse der Klägerin zurücktreten zu lassen. Die Beklagten belassen es bei einem allgemeinen Hinweis, konkrete Zahlen oder Tatsachen zum tatsächlichen Aufwand der Rückführung fehlen. Ein hoher (unverhältnismäßiger) Rückführungsaufwand erschließt sich ohne weiteren Vortrag auch nicht von selbst, bspw. wegen des Ausmaßes der angegriffenen Ausführungsform 1. Diese sind – soweit ersichtlich – vielmehr so, dass eine Rücksendung derselben per Paket grundsätzlich möglich erscheint, und zwar auch dann, wenn mehrere Exemplare der angegriffenen Ausführungsform 1 gemeinsam zurückgesendet werden sollten. In Anschluss daran kann auch nicht ohne weitere Erläuterungen davon ausgegangen werden, dass eine Übersendung per Post und/oder Luft- oder Seefracht einen hohen finanziellen Aufwand erfordert, wobei daran zu erinnern ist, dass etwaige hohe Kosten des Rückrufs diesen nicht per se unverhältnismäßig machen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2020, Az.: I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647, Rn. 115 – Zündkerze). Die Beklagte zu 1) macht ferner geltend, eine Unverhältnismäßigkeit einer sie treffenden Rückrufpflicht ergebe sich für solche Exemplare der angegriffenen Ausführungsform 1, die von ihr bereits mit einem Bissregistriermaterial oder einem dentalen Abformmaterial befüllt worden seien, weil der Wert dieser Materialien denjenigen der Kartusche um ein Vielfaches – der Wert der leeren, unbefüllten Kartuschen liegt nach dem Beklagtenvorbringen unter 5% – übersteige. Aber auch dies trägt eine Unverhältnismäßigkeit einer die Beklagten zu 1) treffenden Rückrufverpflichtung nicht. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Beklagte zu 1) unstreitig auch angegriffene Ausführungsformen 1 ohne Füllmaterial vertrieben hat, für welche der Einwand schon im Ausgangspunkt nicht durchgreifen kann. Soweit die Beklagte zu 1) meint, im Übrigen, soweit die angegriffenen Ausführungsform 1 durch sie mit Material befüllt worden sind, sei die hiesige Fallkonstellation mit einer solchen vergleichbar, bei der das patentverletzende Produkt bereits in eine größere Einheit verbaut worden und dessen Demontage mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbunden sei, kann dahinstehen, ob sich damit eine Unverhältnismäßigkeit grundsätzlich begründen lässt. Jedenfalls vorliegend hat die Beklagte zu 1) nicht aufgezeigt, dass sie mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen belastet ist. Allein der Umstand, dass der Wert des Füllmaterials denjenigen der angegriffenen Ausführungsform 1 übersteigt, lässt eine erhebliche wirtschaftliche Belastung der Beklagten zu 1), die es gebietet, den Rückrufanspruch der Klägerin zurücktreten zu lassen, nicht erkennen. Insoweit ist abermals zu beachten, dass hohe Kosten des Rückrufs diesen nicht per se unverhältnismäßig machen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2020, Az.: I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647,Rn. 115 – Zündkerze). cc) Auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform 1 stellt sich nicht ausnahmsweise als unverhältnismäßig dar. Die Beklagten stützen ihren Einwand auf dieselben Überlegungen, die sie bereits dem Rückrufanspruch entgegengehalten haben. Aber ebenso wie beim Rückruf genügt das Vorbringen der Beklagten nicht, um eine Unverhältnismäßigkeit des Vernichtungsanspruchs feststellen zu können. Auf die obigen Ausführungen wird sinngemäß Bezug genommen. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass die Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform 1 auch zur Vernichtung des in die angegriffenen Kartuschen eingebrachten Materials führt, ändert dies letztlich die Interessensabwägung nicht zu ihren Gunsten. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten wird das Füllmaterial bereits durch den Rückruf wertlos, weil es nicht mehr aus den Kartuschen entnommen werden kann, was die Beklagte zu 1) aus den dargelegten Gründen hinzunehmen hat. Die Vernichtung auch des Kartuscheninhalts führt dann zu keiner weitergehenden Belastung, die die Vernichtung als unverhältnismäßig erscheinen lässt. 7. Das Verfahren wird nicht gem. § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Das Klagepatent ist sowohl im Rahmen des über zwei Instanzen geführten Einspruchsverfahrens als auch im Rahmen eines erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens uneingeschränkt aufrechterhalten worden. Hiervon ausgehend ist eine Aussetzung vorrangig noch dann zu erwägen, wenn sich die Rechtsbestandsentscheidung, hier insbesondere diejenige des Bundespatentgerichts, im Hinblick auf welche noch ein Berufungsverfahren anhängig ist, als offensichtlich fehlerhaft erweist oder im Rahmen desjenigen Rechtsbestandsangriffs, auf den die Aussetzung gestützt werden soll, neuer relevanter Stand der Technik vorgelegt wird, der bisher in den Rechtsbestandsverfahren keine Berücksichtigung gefunden hat, und im Hinblick auf dessen Vorlage den Verletzungsbeklagten keine Nachlässigkeit trifft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.07.2011, Az.: I-2 U 66/10, Ziff. 3., zitiert nach BeckRS 2011, 20942). Umstände, die nach dieser Maßgabe eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen, haben die Beklagten nicht dargetan. Da der Senat die Merkmale „Steckaufnahme“, „Anschlussteil“ und „nach dem Einstecken“ in der Sache nicht anders versteht als das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 29.03.2023, Az. 4 Ni 3/23 (EP) (Anlage FIN 11), ist eine Aussetzung auch nicht wegen divergierender Auslegung des geltend gemachten Anspruchs mit der Folge etwaiger Konsequenzen für den Rechtsbestand geboten. 8. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schriftsätze der Beklagten vom 26.01.2024 und der Klägerin vom 29.01.2024, im Hinblick auf welche ein Schriftsatznachlass nicht gewährt worden ist, geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. 9. Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO. Entsprechend dem Ergebnis des Berufungsverfahrens haben danach die Beklagten als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. X Y Z Verkündet am 01.02.2024 M, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle