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Beschluss

10 W 86/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0131.10W86.23.00
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Tenor

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses an das Landgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Das Ausgangsverfahren ist ein Spruchverfahren, welches von diversen Aktionären der A.-AG eingeleitet worden war, nachdem die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin der A.-AG beschlossen hatte, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung auf sich zu übertragen. Die Minderheitsaktionäre haben die festgesetzte Barabfindung als zu gering beanstandet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. März 2009 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des der Barabfindung zugrunde zu legenden Unternehmenswertes der Antragsgegnerin angeordnet. Zum Sachverständigen hat es mit weiterem Beschluss vom 2. April 2009 den Wirtschaftsprüfer B. bestellt und ihm Vorgaben für die Gutachtenerstellung gemacht. Mit der Abrechnung der Tätigkeit des Sachverständigen nach einem Stundensatz von 142,-. € hat die Antragsgegnerin ihr Einverständnis erklärt; das Landgericht hat dem Sachverständigen mit Schreiben vom 1. Juli 2010 mitgeteilt, dass dieser Stundensatz auch für Hilfskräfte nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden könne. In der Folge hat der Sachverständige am 9. Januar 2012 sein Gutachten erstellt sowie ein schriftliches Ergänzungsgutachten am 30. Juni 2015. Mündlich erläutert hat er sein Gutachten in den Sitzungen vor dem Landgericht am 23. Juni 2016 und am 27. April 2017. Im Nachgang zu der Anhörung am 27. April 2017 hat der weitere Beteiligte am 9. Mai 2017 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Seine Tätigkeit hat der Sachverständige mit folgenden Rechnungen abgerechnet: Vorschussrechnung vom 11. März 2010 (Bl. 928 GA) nebst Tätigkeitsaufstellung vom 21. Juli 2010 (Bl. 955 GA); Zweite Vorschussrechnung vom 25. Mai 2011 (Bl. 967 ff. GA); Schlussrechnung vom 5. April 2012 (Bl. 1035 ff GA); Rechnung vom 21. September 2015 (Bl. 2030 ff.); Rechnung vom 14. Juli 2017 (Bl. 2776 ff. GA). Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 hat das Landgericht die angemessene Barabfindung festgesetzt; zur Begründung des der Festsetzungsentscheidung zugrunde gelegten Unternehmenswerts der Antragsgegnerin hat es sich auf die Ergebnisse der Gutachten des Sachverständigen gestützt. Der 26. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die landgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 5. September 2019 geändert und die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen; die vom Landgericht zu Lasten der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, wonach sie die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten zu 85 % zu tragen hat, hat er nicht abgeändert. Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich der 26. Senat teilweise auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt, teilweise ist er von den Ausführungen des Sachverständigen abgewichen. Am 29. Dezember 2021 hat der Kostenbeamte des Landgerichts den Kostenansatz erstellt. Hierbei sind folgende an den Sachverständigen gezahlte Auslagen berücksichtigt worden (Positionen 3 bis 8): 178.500,- €, 121.500,- €, 332.837,07 €, 330.087,96 €, 1.178,43 €, 40.677,38 €, insgesamt 1.004.780,80 €. Gegen die ihr auf der Basis des Kostenansatzes erstellte Kostenrechnung vom 30. Dezember 2021 hat sich die Antragsgegnerin mit ihrer Erinnerung vom 12. Januar 2022 gewandt, mit der sie Einwendungen hinsichtlich der Sachverständigenvergütung erhoben hat. Sie hat insbesondere beanstandet, es fehle an einer prüffähigen Schlussrechnung, eine Prüfung des abgerechneten Aufwandes sei so nicht möglich. Soweit sich aus den vorliegenden Rechnungen ein Zeitaufwand ergebe, seien die Angaben zu pauschal und nicht plausibel; eine Vielzahl von Stunden sei für Arbeitsleistungen erbracht worden, die nicht beauftragt gewesen seien; teilweise liege eine Doppelberechnung vor. Bei sachgerechter Bearbeitung hätte jedenfalls ein ganz erheblicher Teil der Arbeiten, vor allem die zur Ermittlung des unternehmenseigenen Betafaktors, unterbleiben können und müssen. Ausgehend von den nach ihrer Auffassung jedenfalls erforderlichen Korrekturen hat die Antragsgegnerin eine Kürzung der Vergütung um mindestens 393.340,- € netto errechnet. Der Bezirksrevisor ist der Erinnerung entgegen getreten; einen Anlass für einen seitens der Staatskasse zu stellenden Festsetzungsantrag, § 4 JVEG, hat er nicht gesehen. Das Landgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der abgerechnete Zeitaufwand sei zwar außergewöhnlich hoch, jedoch relativiere sich dieser Umstand in Anbetracht der Größenordnung des Verfahrens. Auf inhaltliche Mängel des Gutachtens könne die Antragsgegnerin sich nicht berufen, da sowohl die landgerichtliche als auch teilweise die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Gutachten zur Entscheidungsgrundlage gemacht hätten. Gegen den am 20. Oktober 2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer unter dem Datum des 2. November 2022 erstellten Beschwerde. Sie verweist auf ihre schon erhobenen Einwände und rügt, das Landgericht habe sich nicht ansatzweise mit ihnen beschäftigt. Sie beantragt, den Beschluss des Landgerichts vom 17. Oktober 2022 aufzuheben und die Sachverständigenvergütung neu festzusetzen, maximal auf einen Betrag von 450.000,- € netto. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 15. August 2023 zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schlussrechnungen des Sachverständigen seien der Antragsgegnerin zur Kenntnis gebracht worden, dass die Angaben falsch seien, behaupte sie nicht. Da der Sachverständige mehrere Mitarbeiter habe, ergäben sich keine Bedenken hinsichtlich des Umfangs aller abgerechneten Stunden. Eine Einzelauflistung jeder Arbeit sei nicht erforderlich, es genüge die Zusammenfassung mehrerer Arbeiten unter einem Oberbegriff. Die Gutachten seien vom Landgericht für seine Entscheidung insgesamt herangezogen worden, also für überzeugend gehalten worden, so dass schon deshalb nicht von einer mangelhaften oder überflüssigen Leistung ausgegangen werden könne. Gegenüber dem Senat hat die Antragsgegnerin ihr Beschwerdevorbringen vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach Maßgabe von § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Erinnerungsentscheidung vom 17. Oktober 2022 führt zur Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses des Landgerichts vom 15. August 2023. Zu beanstanden ist bereits, dass der vom Landgericht beauftragte Sachverständige nicht an dem Erinnerungsverfahren und dem anschließenden Beschwerdeverfahren beteiligt worden ist. An dem Verfahren nach § 66 GKG sind all jene zu beteiligen, die von einer Änderung der Entscheidung betroffen sein würden (BeckOK KostR/Laube, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2023, § 66 GKG Rn. 25). Dazu gehört auch der Sachverständige, denn im Falle einer Änderung der Kostenfestsetzung wäre er einer Rückforderung durch die Staatskasse ausgesetzt, § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrG). Auch das Abhilfeverfahren ist zu bemängeln. Das in § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG gesetzlich vorgeschriebene Abhilfeverfahren bezweckt durch die Vorschaltung einer Selbstkontrolle des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, ein weiteres Beschwerdeverfahren und ggfs. hiermit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand zu vermeiden. Eine zulässige Vorlage an das Beschwerdegericht setzt daher die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens voraus. Das Verfahren erfordert insbesondere eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen. Dies gebieten das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (vgl. aus der Rechtsprechung: OLG Rostock, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 3 W 205/11, BeckRS 2012, 2320; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juli 2010 – 1 Ws 189/19, BeckRS 2010, 17442; aus der Literatur: BeckOK KostR/Laube, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2023, § 66 GKG Rn. 268 m.w.N.; Schneider/Volpert/Fölsch, GKG, 3. Aufl. 2021, § 66 GKG Rn. 111). Eine auf den Einzelfall bezogene Sachprüfung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Einwände hat hier schon im Erinnerungsverfahren nicht stattgefunden; sie ist auch nicht im Abhilfeverfahren nachgeholt worden. Jedenfalls aus den in den landgerichtlichen Beschlüssen niedergelegten Gründen ergibt sich eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen von der Antragsgegnerin in beachtlicher Weise erhobenen Beanstandungen an der an den Sachverständigen gezahlten Vergütung nicht. Die in der Erinnerungsentscheidung angeführte Argumentation, der zwar außergewöhnlich hohe Zeitaufwand des Sachverständigen erkläre sich mit der Größenordnung des Verfahrens erweist sich als Floskel, für seine Erforderlichkeit in kostenrechtlicher Sicht besagt der pauschale Verweis auf die Größenordnung eines Verfahrens nichts. Zu verlangen ist vielmehr eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit der für jedes schriftlich erstattete Gutachten und für die beiden mündlichen Anhörungen geltend gemachte Zeitaufwand für die Beantwortung der dem Sachverständigen gestellten Fragen erforderlich und angemessen ist. Auch der zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung angeführte Hinweis darauf, es hätten sich keine Bedenken hinsichtlich des Umfangs aller abgerechneten Stunden – von der Antragsgegnerin auch nicht als falsch bezeichnet – ergeben, da der Sachverständige mehrere Mitarbeiter habe, es genüge eine Zusammenfassung mehrerer Arbeiten unter einem pauschalen Oberbegriff, lässt die gebotene vollständige Auseinandersetzung mit den konkret erhobenen Beschwerdeeinwänden nicht erkennen. Aus welchem Grunde das Landgericht – anders als die Antragsgegnerin - die Rechnungen und die dazu vorgelegten Tätigkeitsaufstellungen für prüfbar hält und deshalb als bedenkenfrei bewerten konnte, ergibt sich aus den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss nicht. Es fällt aber schon bei erster Durchsicht der zur Akte gereichten Abrechnungen auf, dass in keiner der Rechnungen zum Erstgutachten dahin differenziert wird, ob die aufgelisteten Tätigkeiten von dem Sachverständigen persönlich oder von einer Hilfsperson erbracht wurden. Auch in inhaltlicher Sicht besteht – jedenfalls aus Sicht des Senats – Erläuterungsbedarf. Was beispielsweise mit der in den Tätigkeitsübersichten vom 21. Juli 2010, der zur Rechnung vom 25. Mai 2011 sowie in der zur Rechnung vom 5. April 2012 genannten Tätigkeit „Planungsplausibilisierung“ und „Bestandsaufnahme/Dokumentation“ oder mit den in der Tätigkeitsübersicht zu der Rechnung vom 21. September 2015 genannten Tätigkeitsbereichen „Projektplanung/Projektsteuerung“, „QS Konzeption“, „QS Bericht“ oder mit dem in der Übersicht zu der Rechnung vom 14. Juli 2017 genannten Tätigkeitsbereich „Markt und Wettbewerb“ gemeint ist, erschließt sich nicht. Dann aber ist auch die Prüfung der Frage, ob es sich bei den in insgesamt 5.875 Stunden erbrachten Tätigkeiten um solche handelt, die für die Erstellung des dem Sachverständigen konkret in Auftrag gegebenen gerichtlichen Gutachtens und der Beantwortung der ihm gestellten Ergänzungsfragen erforderlich waren, nicht möglich. Anzumerken bleibt, dass auch der Hinweis des Landgerichts, die Antragsgegnerin habe nicht behauptet, dass die tatsächlichen Angaben des Sachverständigen falsch seien, das Unterbleiben der gebotenen Beschäftigung mit den einzelnen Beschwerdeeinwänden offenbart. So hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2022 ausdrücklich einen Fehler in der Abrechnung des Stundenaufwandes für Gespräche mit Vertretern der A.- AG und von KPM geltend gemacht. Ebenfalls nichtssagend ist die weitere Begründung in dem Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung, aufgegriffen in dem Nichtabhilfebeschluss, wonach inhaltliche Mängel des Gutachtens schon deshalb ausscheiden sollen, weil das Landgericht und der 26. Senat des Oberlandesgerichts das Gutachten zur Entscheidungsgrundlage gemacht haben. Die gebotene Auseinandersetzung mit dem von der Antragsgegnerin angeführten Argument, der Sachverständige habe in weiten Teilen gutachterliche Tätigkeiten erbracht, die überflüssig und teilweise nach dem anerkannten Stand in Wissenschaft und Praxis grob falsch gewesen, fehlt. Zwar findet im Kostenansatzverfahren keine neue Überprüfung der Verwertbarkeit eines Gutachtens statt (OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 10 W 12/12, BeckRS 2013, 10535). Das entbindet das Gericht gleichwohl nicht von seiner Pflicht, sich im Kostenansatzverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob die tatsächlich aufgewandte Zeit nach Maßgabe dessen, was ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten bei sachgemäßer Arbeitserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Beantwortung der Beweisfrage benötigt (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/99, MDR 2004, 776; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juli 2015 – 6 W 11/15, BeckRS 2015, 19201), erforderlich war. Für das weitere Verfahren weist der Senat bereits jetzt darauf hin, dass eine Beteiligung des Sachverständigen unerlässlich ist. Auch wird das Landgericht zu erwägen haben, ob es Anlass sieht, dass Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG von Amts wegen einzuleiten. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens wird das Landgericht jedenfalls folgenden Punkten nachgehen müssen: Es wird die Frage zu beantworten haben, ob die von dem Sachverständigen gestellten Rechnungen trotz der oben kursorisch dargestellten Unklarheiten eine Plausibilitätsprüfung zulassen. Verneinendenfalls wird das Landgericht dem Sachverständigen aufzugeben haben, die mit den angesetzten Stunden verbundenen einzelnen Arbeitsschritte zu konkretisieren, wobei es möglicherweise zweckmäßig sein könnte, eine nach den Arbeitsschritten für die Erstellung des Erstgutachtens, des Ergänzungsgutachtens, der beiden mündlichen Anhörungen und der ergänzenden Stellungnahme getrennte Darstellung zu verlangen (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2022 – 22 U 125/15). In jedem Fall wird das Landgericht den insgesamt mitgeteilten Zeitaufwand für die genannten Arbeitsschritte anhand allgemeiner Erfahrungswerte einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen haben. Maßstab für den als erforderlich zu bewertenden vergütungspflichtigen Zeitaufwand ist insofern der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen abgeben zu können. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BGH, a.a.O.). Der Senat sieht davon ab, eigene Feststellungen zu treffen, denn dies nähme allen Beteiligten die erste Instanz als Tatsacheninstanz, die zu einer Durchführung der erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen verpflichtet ist (vgl. zu dem im Beschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der Amtsermittlung: BeckOK KostR/Laube, a.a.O., § 66 Rn. 262). Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst. … … …