Beschluss
24 U 16/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0112.24U16.23.00
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Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
II.
Der auf den 23.01.2024 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 65.144,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. II. Der auf den 23.01.2024 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 65.144,- festgesetzt. Gründe: A. Der Unternehmensgegenstand beider Parteien ist die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Übernahme von Luftsicherheitsaufgaben nach § 5 und 8 LuftSiG. Die Klägerin, welche bis zum 31.10.2020 vom Land NRW mit Fluggastkontrolldienstleistungen auf dem Flughafen A.-Stadt beauftragt war, begehrt von der später zuständigen Beklagten einen Ausgleich für durch die Klägerin an ihre seinerzeitigen Mitarbeiter bezahlten und später von der Beklagten als Arbeitszeitkonto übernommenen 2.447,32 Minusarbeitsstunden, die sich während der Corona-Pandemie und vor dem Betriebsübergang angesammelt hatten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz einschließlich der dortigen Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte selbst dann kein Anspruch auf Zahlung von EUR 65.144,03 aufgrund eines Ausgleichs negativer Arbeitszeitkonten ihrer ehemaligen 87 Mitarbeiter zu, wenn man ihr Klagevorbringen als wahr unterstelle. Ein vertraglicher Anspruch bestehe mangels vertraglicher Verbindung der Parteien nicht. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen (vertreten durch das Verkehrsministerium, dieses vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf) mit der Beklagten iVm § 328 BGB. Ebenso wenig bestünden gesetzliche Ausgleichsansprüche der Klägerin gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB (iVm § 426 BGB). Durch § 613a Abs. 1 BGB sei bloß geregelt, dass der neue Arbeitgeber an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers trete und Schuldner aller bisher entstandenen Pflichten werde. Über das Verhältnis zum alten Arbeitgeber werde indessen keine Aussage getroffen. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus § 613a Abs. 2 BGB, da diese Regelung keinen direkten Anspruch des bisherigen Betriebsinhabers gegen den neuen Betriebsinhaber vorsehe, sondern eine (gesamtschuldnerische) Haftung des bisherigen Arbeitgebers nach Betriebsübergang in bestimmten Fällen gegenüber den Arbeitnehmern begründe. Auch nach der Historie und dem Telos der Regelung lasse sich eine Haftung des neuen Arbeitgebers gegenüber dem alten Arbeitgeber nicht erkennen. Für eine analoge Anwendung des § 613a Abs. 2 BGB bestehe kein Raum, da weder eine planwidrige Regelungslücke, noch eine vergleichbare Interessenlage vorlägen. § 613a Abs. 2 BGB regele lediglich die Haftung im Außenverhältnis zwischen dem früheren Betriebsinhaber und den übernommenen Arbeitnehmern. Mit Blick auf § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gelte: Die Haftung im Innenverhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Betriebsinhaber richte sich in erster Linie nach der im Übernahmevertrag getroffenen Vereinbarung. Lasse sich wie hier keine Regelung ermitteln, gelte § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen hafteten, soweit nicht ein anderes bestimmt sei. Voraussetzung für einen Gesamtschuldnerausgleich sei aber eine gesamtschuldnerische Haftung der Parteien im Sinne von §§ 613a Abs. 2, 421 BGB in Bezug auf die Arbeitnehmer. Eine solche Verpflichtung sei hier nicht ersichtlich. Zwar habe es einen Anspruch der Arbeitnehmer während der Coronapandemie gegen die Klägerin aufgrund Betriebsvereinbarungen der Klägerin mit dem Betriebsrat gegeben, wonach die Klägerin trotz Arbeitszeitverkürzungen gleichwohl das gesamte Stammpersonal des Flughafens im Bereich der Flugsicherheitsdienste mit den vertragsgemäßen Stunden abrechnen und auch die betreffenden Beträge an die Mitarbeiter habe auszahlen müssen. Diese Verpflichtungen seien jedoch hinsichtlich der einzelnen Mitarbeiter und Stunden vor Betriebsübergang fällig und - den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt - auch in der geltend gemachten Höhe durch die Klägerin erfüllt worden. Eine entsprechende Verpflichtung zur Auszahlung von Minusstunden gegenüber den Arbeitnehmern habe für die Beklagte in der gleichen Form, für den gleichen Zeitraum und in derselben Höhe jedenfalls nicht mehr nach dem Betriebsübergang bestanden. Die diversen von der Klägerin angeführten Urteile des BGH zu Urlaubsabgeltungsansprüchen verfingen ebenso wenig wie ihr Hinweis auf Entscheidungen des BAG. Schließlich stehe der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht unter bereicherungsrechtlichen Aspekten zu. Es sei schon eine Leistung im Verhältnis der Klägerin iSv § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu verneinen. Eine solche sei bloß an die Arbeitnehmer erfolgt. Die Auftragsvergabe und der per Gesetz eintretende Betriebsübergang auf die Beklagte sei nicht auf die Klägerin zurückzuführen, sondern auf die Bezirksregierung Düsseldorf bzw. das Land Nordrhein-Westfalen. Mit Bezug auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB sei zu beachten, dass ein Rechtsgrund für einen Übergang der Rechte aus dem Verhältnis zu den Arbeitnehmern in dem Betriebsübergang nach § 613a BGB zu sehen sei, der keinen Verweis in das Bereicherungsrecht enthalte und damit gerade keinen bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen dem alten und neuen Arbeitgeber vorsehe. Zudem seien die Arbeitszeitkonten der Beklagten auch im Auftragsverhältnis zur Bezirksregierung Düsseldorf so überlassen worden. Die Beklagte könne sich jedenfalls mit Erfolg auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Unstreitig seien die Arbeitszeitkonten der betroffenen Mitarbeiter „genullt“ und keine Minusstunden abgeleistet worden, so dass die Beklagte in dieser Hinsicht als entreichert anzusehen sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens: Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergebe sich aus den Vorschriften über den Betriebsübergang wie auch aus dem Bereicherungsrecht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in der Hauptsache. Es treffe zwar zu, dass § 613a Abs. 1 BGB keine ausdrückliche Regelung für den Fall enthalte, dass der Betriebsübernehmer vom Betriebsübergeber geldwerte Ansprüche gegen die Arbeitnehmer übernehme, die auf Zahlungen des Betriebsübergebers beruhten. Gleichwohl habe sich die Klägerin zu Recht schon in erster Instanz auf den Beschluss des BGH vom 25.03.1999 (Az. III ZR 27/98) berufen, wonach es der Zweck des § 613a BGB sei, im Verhältnis zwischen dem neuen Betriebsinhaber und dem bisherigen Arbeitgeber „angemessene Ergebnisse“ herbeizuführen. Deshalb sei die Annahme des Landgerichts, wonach § 613a BGB nur anwendbar sei, wenn es um den Rückgriff des Betriebsübernehmers gegen den Betriebsübergeber wegen solcher Ansprüche der Arbeitnehmer gehe, die der Übernehmer erfülle, obwohl sie noch aus der Zeit vor dem Übergang stammten, verkürzt. Es sei gerade kein „angemessenes Ergebnis“, wenn der neue Betriebsinhaber sich Ansprüche gegen die Arbeitnehmer nutzbar machen könne, die noch auf Leistungen - hier Lohnzahlungen - des bisherigen Arbeitgebers beruhten, ohne dass dieser Vermögensvorteil im Verhältnis zwischen dem neuen Betriebsinhaber und dem früheren Betriebsinhaber ausgeglichen werde. Zumindest müsse § 613a BGB hier analoge Anwendung finden. Zwar treffe es zu, dass dann, wenn die Betriebsübernahme auf einem Vertrag zwischen Übergeber und Übernehmer beruhe, die Parteien eines solchen Vertrages die Möglichkeit hätten, vertragliche Regelungen zur Übernahme zu treffen, die einen Ausgleich für Vermögensvorteile der vorliegend in Rede stehenden Art vorsähen. Das Landgericht verkenne aber, dass der Betriebsübergang von der Klägerin auf die Beklagte gerade nicht auf einem Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits beruhe, sondern auf der Entscheidung eines Dritten, nämlich hier der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf, die die Klägerin habe hinnehmen müssen, ohne die dringend erforderlichen Regelungen bezüglich der Minusstunden mit der Beklagten treffen zu können. Dass der Gesetzgeber diesen Fall mitbedacht hätte und bewusst die Entscheidung getroffen hätte, dass dann eben der bisherige Arbeitgeber den Vermögensnachteil einfach erdulden müsste, stehe im Widerspruch zu dem oben bereits erwähnten Ansatz, dass es bei der Regelung des § 613a BGB um die Herbeiführung angemessener Ergebnisse im Verhältnis zwischen dem Betriebsübernehmer und dem bisherigen Betriebsinhaber gehe. Jedenfalls müsse über die Grundsätze des Bereicherungsrechts ein Ausgleich für die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin und der Beklagten herbeigeführt werden. Soweit man nicht über die Leistungskondiktion gehen wolle, weil es an einer direkten Leistung von der Klägerin an die Beklagte fehle, da der Betriebsübergang auf der Auftragsvergabe durch die Bezirksregierung Düsseldorf beruhe, müsse man jedenfalls auf die Bereicherung „in sonstiger Weise“ gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB abstellen: Die Beklagte habe die Minusstunden auf Kosten der Klägerin erlangt. Selbst wenn man annehme, dass der Ausgleich zwischen den Parteien nicht über § 613a BGB oder 613a BGB analog erfolge, könne dieser Vorschrift jedenfalls nicht entnommen werden, dass auch kein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht möglich sein solle. Hier stehe die Argumentation des Landgerichts auch im Widerspruch zu dem Hinweis in der Verfügung vom 08.05.2022 (Ziffer 5,) wo bereicherungsrechtliche Ansprüche nur deshalb in Frage gestellt worden seien, weil die Minusstunden nicht nachgeleistet worden seien. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Beklagte nicht entreichert, nachdem sie die Arbeitszeitkonten der betroffenen Mitarbeiter unstreitig „genullt" habe und diese keine Minusstunden abgeleistet hätten. Denn es fehle an jedem Anhaltspunkt dafür, dass die Minusstunden auf den Arbeitszeitkonten von der Beklagten gewissermaßen der Belegschaft aus freien Stücken und ohne jede Gegenleistung geschenkt worden seien. Richtig sei vielmehr, dass die Beklagte Monate nach der Betriebsübergabe mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung getroffen habe, über die der Betriebsrat in seinem Rundschreiben vom 26.03.2021 (LGA 156) berichtet habe. Es sei der Beklagten darum gegangen, die Zustimmung des Betriebsrats zu der von der Beklagten gewünschten Verlängerung der Kurzarbeit zu erlangen und im Rahmen dieses Geschäfts sei das „Nullen“ der Betriebszeit zum 31.03.2021 eine der Verhandlungspositionen gewesen, die die Beklagte sich habe nutzbar machen können. Es sei völlig lebensfremd, anzunehmen, dem Verzicht der Beklagten auf das Ableisten der Minusstunden aus den Arbeitszeitkonten hätten nicht gleichwertige Vorteile der Beklagten im Rahmen der von ihr geschlossenen Vereinbarung mit dem Betriebsrat gegenübergestanden. Die Darlegungs- und Beweislast für die angebliche Entreicherung trage die Beklagte. Bezüglich der Höhe der Ausgleichsansprüche nimmt die Klägerin Bezug auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 17.03.2022 (LGA 163ff). Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 65.144,03 nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2020 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten iHv EUR 2.263,24 nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen wie folgt: Die von der Klägerin angeführte Kategorie „Herbeiführen angemessener Ergebnisse“ begründe keine entsprechende Anspruchsgrundlage. Das Landgericht habe in seinem Urteil bereits zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH sich mit einem Fall befasse, der gerade umgekehrt liege und in dem sich - weil dies eben zum Schutz der Arbeitnehmer, nicht der Arbeitgeber gesetzlich so geregelt ist - eine gesamtschuldnerische Verpflichtung des bisherigen Arbeitgebers neben dem neuen Arbeitgeber ergebe, Arbeitnehmern arbeits- und tarifvertraglich vereinbarten Urlaub nebst Urlaubsgeld zu gewähren. Unterstelle man, dass die Klägerin § 613a Abs. 2 BGB als einschlägige Anspruchsgrundlage sehe, habe das Landgericht richtig angenommen, dass dieser keinen direkten Anspruch zwischen den beiden Arbeitgebern im Falle von Betriebsübergängen begründe. Tatsächlich lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Minus-Stunden auf den Arbeitszeitkonten der übergegangenen Arbeitnehmer auch nicht vor. Abgesehen davon, dass sich nach § 613a Abs. 2 BGB nur etwaige Rückgriffsansprüche des neuen Arbeitgebers gegen den bisherigen Arbeitgeber ergeben könnten, aber nicht umgekehrt, mangele es auch an gleichstufigen Verpflichtungen der Parteien des Rechtsstreites. In Bezug auf eine analoge Anwendung des § 613a Abs. 2 BGB fehlten Ausführungen der Berufung dazu, dass und warum der Gesetzgeber hier etwas planwidrig nicht geregelt haben sollte. Was die vergleichbare Interessenlage anbelange, so diene auch die Regelung in § 613 Abs. 2 BGB i.V.m. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließlich dem Arbeitnehmerschutz mit einem sich hieraus ergebenden Regressreflex. Es brauche schlicht keinen Arbeitgeberschutz in Fällen des Betriebsübergangs. Wenn die Betriebsinhaber auf solche vertraglichen Regelungen verzichteten, dann begäben sie sich bewusst der entsprechenden Regelungsoptionen. Schlussendlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von EUR 65.144,03 zu. In Bezug auf § 812 Abs. 1 S. 1 S. 1 Alt. 1 BGB habe die Klägerin dies selbst zutreffend erkannt. Die Klägerin könne sich aber für ihren behaupteten Zahlungsanspruch auch nicht auf die Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB stützen. Es sei schon nicht zu erkennen, dass die Beklagte in ein (absolutes) Recht der Klägerin eingegriffen hätte, um sich Vorteile aus den Minus-Arbeitszeitkonten, also aus rein schuldvertraglichen Beziehungen der Klägerin zu ihren Arbeitnehmern, „in sonstiger Weise“ anzueignen. Auch die weitere Anspruchsvoraussetzung der Eingriffskondiktion, wonach die Beklagte etwas ohne rechtlichen Grund oder ohne gesetzliche Rechtfertigung erhalten haben müsste, sei im vorliegenden Fall gerade nicht erfüllt. Abgesehen davon sei ihr eine etwaige Bereicherung zumindest aufgedrängt worden. Hilfsweise macht die Beklagte weiterhin den Einwand der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB geltend. Wenn die Klägerin nunmehr meine, die Beklagte sei trotz unstreitigen „Nullens“ der Arbeitszeitkonten nicht entreichert, dann trage die Klägerin die betreffende Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte habe für sich von Anfang der Übernahme der Arbeitskräfte an immer klare Verhältnisse geplant gehabt, d.h. die Arbeitszeitkonten zu „nullen“, um auf einer eindeutigen arbeitszeitlichen Grundlage mit den Arbeitnehmern neu zu beginnen. Dementsprechend sei die Nullung auch schon ohne Beteiligung des Betriebsrats und vor Abschluss der Betriebsvereinbarung vom März 2021 erfolgt. Die Beklagte habe anfangs überhaupt keinen vollständigen und nachvollziehbaren Einblick in die von der Klägerin geführten Arbeitszeitkonten gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. B. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Keiner der von der Klägerin angeführten Berufungsangriffe vermag im Ergebnis durchzudringen. I. Dass der Klägerin gegen die Beklagte entsprechende Ansprüche aus einer vermeintlichen unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen den Parteien zustünden, macht die Klägerin zweitinstanzlich zu Recht nicht mehr geltend. Entsprechendes gilt mit Blick auf die erstinstanzlich von der Klägerin noch unter Hinweis auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Land NRW und der Beklagten angeführten Grundsätze eines Vertrages zugunsten Dritter gem. § 328 BGB. Alle denkbaren vertraglichen Ansprüche hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint, so dass mangels eines entsprechenden Berufungsangriffs weitergehende Ausführungen des Senats zu diesem Komplex obsolet sind. II. Entgegen der Berufung lassen sich die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auch keineswegs aus § 613a Abs.1 S. 1 (analog) BGB ableiten. 1. Zu Recht konzediert die Berufung nunmehr, dass § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zumindest keine explizite Regelung dahingehend enthält, wonach der Betriebsübernehmer dem Betriebsübergeber einen Ausgleich für geldwerte Vorteile schulde, die auf Zahlungen des Betriebsübergebers an Mitarbeiter beruhen. Es verfangen auch nicht die zweitinstanzlich vertieften Ausführungen der Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 25.03.1999 (Az. III ZR 27/98). a) In den Entscheidungsgründen des vorgenannten BGH-Beschlusses heißt es wörtlich: „ Der Senat hält an der Rechtsprechung des BGH fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (BGH, NJW 1985, 2643 = LM § 613a BGB Nr. 2). Dieses Urteil steht in seinen tragenden Erwägungen nicht in Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des BAG, insbesondere beruht es nicht entscheidungserheblich auf der - zwischenzeitlich überholten - „Einheitstheorie“ zur Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs (vgl. einerseits BAG, NJW 1956, 1254; NJW 1971, 534 (535); andererseits BAG, DB 1984, 1883; NZA 1999, 80 = NJW 1999, 1496 = DB 1999, 52), sondern auf der Annahme einer in § 613a BGB angelegten Sonderregelung, die auch im Verhältnis des neuen Betriebsinhabers zum bisherigen Arbeitgeber zu angemessenen Ergebnissen führt.“ Die Klägerin lässt insoweit bereits im Ansatz außer Acht, dass auch der vorgenannte Beschluss gerade keine Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis des früheren und neuen Betriebsinhabers gerade aus § 613a Abs. 1 S. 1 BGB vorsieht. Vielmehr bestätigt der Beschluss die frühere – noch vor einer Änderung der Rechtsprechung des BAG zur Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers – etablierte Rechtsprechung des BGH zu § 613a Abs. 2 BGB iVm § 426 Abs. 1 BGB, nach dem dem neuen Betriebsinhaber gegen den früheren Betriebsinhaber anteiliger Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Gewährung bezahlter Freizeit, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat, zusteht. Die betreffende Rechtsprechung zieht also keineswegs den § 613a Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis zwischen früherem und neuem Betriebsinhaber heran. b) Die Erwägung der Klägerin, wonach es gemäß der BGH-Rechtsprechung der „Normzweck des § 613a BGB sei, angemessene Ergebnisse im Verhältnis zwischen dem neuen und dem früheren Betriebsinhaber herbeizuführen“, geht fehl: Der eine Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes normierende § 613a BGB verfolgt folgende Schutzzwecke (statt aller MünchKomm BGB/Müller/Glöge, 9. A. 2023, § 613a Rn 6ff mwN): vorrangig den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz zugunsten der Arbeitnehmer; Schutz des Arbeitnehmers vor einer Veränderung des Arbeitsvertragsinhalts im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ohne sachlichen Grund; Verhinderung, dass infolge einer Betriebsveräußerung erworbene Besitzstände der Arbeitnehmer abgebaut werden; ausreichende Information der Belegschaft über den Inhaberwechsel; Gewährleistung der Kontinuität des Betriebsrats und der kollektivrechtlich geregelten Arbeitsbedingungen. Entgegen der Klägerin enthält der einleitend auszugsweise wörtlich zitierte BGH-Beschluss auch keine Ausführungen dahingehend, dass es der Normzweck des § 613a BGB sei, stets (auch) angemessene Ergebnisse zwischen früherem und neuem Betriebsinhaber herbeizuführen und sich isoliert aus dieser Norm Ausgleichsansprüche des früheren gegen den neuen Betriebsinhaber ergeben könnten. Die betreffenden Erwägungen des BGH sind vielmehr vor dem Hintergrund zu betrachten, dass das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich seine Auffassung zur Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers unter Aufgabe der sog. Einheitstheorie geändert hatte, weshalb es einer Klarstellung bedurfte, dass der BGH gleichwohl an seiner früheren Entscheidung (NJW 1985,2643) festhielt und er dies eben damit begründete, dass § 613a BGB eine Sondervorschrift darstelle. Diese Entscheidung ändert folglich nichts daran, dass § 613a Abs. 1 BGB ausschließlich das Verhältnis des neuen Betriebsinhabers zum Arbeitnehmer betrifft und unter mehreren Aspekten dem Schutz des Arbeitnehmers dient. Sie gibt keinen Anlass zur Annahme, dass dem früheren Betriebsinhaber unter dem Aspekt von Billigkeitserwägungen („angemessene Ergebnisse herbeiführen“) allein aus § 613a Abs. 1 S. 1 BGB Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis zustehen könnten. 2. Aus vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch die Überlegungen der Klägerin in Bezug auf eine analoge Anwendung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB nicht verfangen können. Über die Erwägungen des Landgerichts hinausgehend ist vorweg festzuhalten, dass § 613a Abs. 1 S. 1 BGB schon seiner Rechtsnachfolge nach nicht das Begehren der Klägerin stützen kann. Wie ausgeführt, betrifft er nicht das Verhältnis zwischen früherem und neuem Betriebsinhaber, sondern er normiert den Eintritt des Betriebserwerbers an die Stelle des Veräußerers und die Einnahme von dessen Rechtsstellung, so dass die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (EuGH NZA 2006, 376 – Werhof; BAG NJW 2015, 429 Rn. 28). Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, würde eine entsprechende Analogie überdies eine planwidrige Regelungslücke sowie die Gleichheit von Normzweck und Interessenlage bedingen (vgl. nur BGH NJW 2022, 1878 Rn. 25 mwN). Jedenfalls an einem vergleichbaren Normzweck und einer vergleichbaren Interessenlage fehlt es hier aus den unter 1. getroffenen Erwägungen. III. Auch auf § 613a Abs. 2 (analog) BGB kann die Berufung das streitgegenständliche Begehren nicht mit Erfolg stützen. 1. Gem. § 613a Abs. 2 S. 1 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach § 613a Abs. 1 BGB, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht (§ 613a Abs. 2 S. 2 BGB). Während die in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB angeordnete Rechtsfolge bedeutet, dass mit dem Betriebsübergang allein der Erwerber Gläubiger und Schuldner von Rechten und Pflichten aus den übergegangenen Arbeitsverhältnissen wird, er also die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers übernimmt und damit zum Schuldner der in der Vergangenheit entstandenen, vom Betriebsveräußerer nicht oder nicht vollständig erfüllten Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer wird (Müller/Glöge, a.a.O. Rn. 161 mwN), statuiert der Absatz 2 daneben eine gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers unter bestimmten Voraussetzungen. Insoweit ergibt sich eine abgestufte Haftung, wonach der bisherige Betriebsinhaber als Gesamtschuldner (§§ 421 ff BGB) neben dem neuen Inhaber für die Erfüllung solcher Ansprüche, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden (gesetzlicher Fall eines Schuldbeitritts) haftet; gleiches gilt (erst recht) für Ansprüche, die bereits vor dem Betriebsübergang fällig wurden (BAG NZA 2003, 1145; Müller-Glöge, a.a.O., Rn. 164 mwN). Hinter dieser Regelung steht der Korrespondenzgedanke, wonach die Haftung des Veräußerers nur insoweit gerechtfertigt erscheint, als der Arbeitnehmer ihm noch die Gegenleistung erbracht hat (vgl. BT-Drs. 6/2729, 35). § 613a Abs. 2 BGB regelt für sich betrachtet wiederum lediglich die Haftung im Außenverhältnis zwischen dem früheren Betriebsinhaber und den übernommenen Arbeitnehmern. Die Haftung im Innenverhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Betriebsinhaber richtet sich hingegen in erster Linie nach einer im etwaigen Übernahmevertrag getroffenen Vereinbarung. Lässt sich keine entsprechende vertragliche Vereinbarung ermitteln, gilt § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen haften, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung kann sich etwa aus der Natur der Sache ergeben. So ist etwa hinsichtlich rückständiger Arbeitsvergütungen aus der Zeit vor dem Betriebsübergang anzunehmen, dass der bisherige Betriebsinhaber dem neuen Betriebsinhaber vollen Ausgleich schuldet (Müller-Glöge, a.a.O. Rn. 167 mwN). 2. Da - wie ausgeführt - § 613a Abs. 2 BGB exklusiv das Außenverhältnis regelt, kann sich entgegen der Berufung weder aus seiner unmittelbaren noch aus seiner analogen Anwendung ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen früherem und neuem Betriebsinhaber ergeben. Allenfalls aus einer Übernahmevereinbarung oder aus § 613a BGB iVm § 426 BGB (dazu sogleich) könnte ein solcher Anspruch herrühren. IV. Dass zwischen den Parteien keine Übernahmevereinbarung besteht, stellt die Klägerin zweitinstanzlich selbst nicht mehr in Abrede. V. Aber auch ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 613a Abs. 2 BGB iVm § 426 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet im Streitfall aus. 1. Wie unter II.1. bereits erläutert worden ist, entsteht eine Gesamtschuld von früherem und neuem Betriebsinhaber bloß für solche vor dem Betriebsübergang entstandenen und fällig gewordenen Arbeitnehmeransprüche, die nicht bereits vor dem Betriebsübergang durch den früheren Betriebsinhaber erfüllt wurden. Anderenfalls kann sich denknotwendig keine Gesamtschuldnerschaft mehr ergeben, weil es im maßgeblichen Zeitpunkt an einem fortbestehenden Anspruch der Arbeitnehmer mangelt, der eine gesamtschuldnerische Mithaftung des neuen Betriebsinhabers auslösen könnte. Insofern hat das Landgericht frei von Rechtsfehlern befunden, dass die Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie gegen die Klägerin aufgrund Betriebsvereinbarungen der Klägerin mit dem Betriebsrat nach dem eigenen - als wahr unterstellten - Vorbringen der Klägerin hinsichtlich aller einzelnen Mitarbeiter vorab erfüllt worden seien, und eine entsprechende Verpflichtung zur Auszahlung von Minusstunden gegenüber den Arbeitnehmern für die Beklagte in der gleichen Form, für den gleichen Zeitraum und in derselben Höhe nach dem Betriebsübergang nicht mehr bestanden haben könne. 2. Die von der Klägerin bemühten Billigkeitserwägungen, wonach bei diesem Resultat die angeblich stets notwendige Herbeiführung vermeintlich „angemessener Ergebnisse“ zwischen früherem und neuem Betriebsinhaber nicht erzielt würde, verfangen aus den unter I. erläuterten Gründen nicht. Sie beruhen auf einer Fehlinterpretation der von der Klägerin angeführten und unter I. abgehandelten BGH-Rechtsprechung. VI. Schließlich bestehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche der Klägerin auch nicht auf der Basis des Bereicherungsrechts. 1. Dass es mangels einer Leistung der Klägerin an die Beklagte an einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt.1 BGB mangelt, hat das Landgericht zu Recht befunden. Hiergegen wendet sich die Berufung nicht eigens, weshalb sich weitergehende Ausführungen des Senats zu dieser Anspruchsgrundlage erübrigen. 2. Ebenso wenig ist die Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB im Streitfall einschlägig bzw. erfüllt. a) Ihre Anwendung scheidet hier - was das Landgericht offengelassen hat - bereits unter dem dogmatischen Blickwinkel des Vorranges der Leistungskondiktion aus: Mehrpersonenverhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass die Rückabwicklung auf unterschiedlichem Wege erfolgen könnte, was praktische Konsequenzen für die Verteilung der Prozesslast, der Insolvenzrisiken sowie ganz allgemein für die Durchsetzbarkeit der Ansprüche haben kann. Der Weg der Rückabwicklung ist nach der ständigen BGH-Rechtsprechung (vgl. BGHZ 50, 227 (229); BGH NJW 2004, 1169; BGH NJW 2015, 229) auf Grund einer Berücksichtigung aller im Einzelfall maßgeblichen Wertungen festzulegen. Wesentlich ist, dass jede Partei erstens Einwendungen aus eigenen Kausalverhältnissen behalten soll, zweitens nicht mit Einwendungen aus fremden Kausalverhältnissen konfrontiert werden und drittens einen angemessenen Teil der Insolvenzrisiken und der Prozesslast tragen soll, d.h. sich möglichst mit denjenigen Personen auseinandersetzen muss, die sie sich als Vertragspartner ausgesucht hat. Gemäß dem normativen Leistungsbegriff ist für eine Zuwendungskondiktion kein Raum, solange die Kondiktion in einem Leistungsverhältnis möglich ist. Wie unter 1. ausgeführt, stellten die (angeblich) vor Betriebsübergang erfolgten Zahlungen der Klägerin eine Leistung an ihre früheren Arbeitnehmer dar, weshalb sie auch nach Übergang der Arbeitsverhältnisse etwaige Kondiktionsansprüche in jenem Leistungsverhältnis geltend zu machen hätte. b) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin dies im Streitfall ausnahmsweise anders beurteilen wollte und man zudem unterstellt, die Beklagte habe in sonstiger Weise etwas auf Kosten der Klägerin erlangt, wäre dies zumindest nicht ohne rechtlichen Grund geschehen. Ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen kann sich trotz Bejahung des Eingriffstatbestandes daraus ergeben, dass dem Bereicherungsschuldner aus gesetzlichen Gründen ausnahmsweise ein Behaltensgrund zusteht (Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. A. 2021, § 812 Rn. 90f mwN). Wie oben ausgeführt, tritt der neue Betriebsinhaber gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB mit allen Rechten und Pflichten in die Position des früheren Betriebsinhabers ein. Soweit der frühere und der neue Betriebsinhaber den Arbeitnehmern als Gesamtschuldner haften, kommt eine Ausgleichungspflicht im Innenverhältnis gem. § 613a Abs. 2 BGB iVm § 426 BGB in Betracht. Da die Klägerin im Streitfall eigenem Vorbringen nach Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer trotz fehlender Gegenleistung während der Corona-Pandemie bereits vor Betriebsübergang erfüllt hatte, fehlt es an einer Basis für entsprechende Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte als neuer Betriebsinhaberin, da die Beklagte nie Schuldnerin dieser Arbeitsentgeltansprüche war. Wie unter III.1. bereits ausgeführt, ist gerade hinsichtlich rückständiger Arbeitsvergütungen aus der Zeit vor dem Betriebsübergang anzunehmen, dass der bisherige Betriebsinhaber allein verantwortlich ist. Wenn die korrespondierenden Gegenleistungen der Arbeitnehmer vor Betriebsübergang nicht erbracht wurden, der frühere Arbeitgeber aber bereits das Arbeitsentgelt erbracht hat, vermittelt § 613a Abs. 1 S. 1BGB einen gesetzlichen Behaltensgrund zugunsten des Betriebsübernehmers. An einer Rechtsfolgenverweisung auf einen Bereicherungsanspruch wie z.B. in § 951 Abs. 1 BGB fehlt es gerade in § 613a BGB. 3. Damit kann letztlich dahinstehen, ob das Landgericht seine Entscheidung zu Recht auch damit begründet hat, dass die Beklagte jedenfalls nach „Nullung“ der Minusstunden der übernommenen Arbeitnehmer gem. § 818 Abs. 3 BGB entreichert sei. VII. Mangels Bestehens der Hauptforderung gehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen der Klägerin ins Leere. C. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, Rn. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, Rn. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN). Düsseldorf, den 12. Januar 2024 Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat … … … Vorsitzender Richter am OLG Richterin am OLG Richter am OLG