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Urteil

18 U 68/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0112.18U68.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 23.02.2022, Az. 23 O 98/20, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 23.02.2022, Az. 23 O 98/20, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: A. Die mittlerweile volljährige Klägerin nimmt als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach ihrer (laut Nachlassverzeichnis Bl. 86 LG-GA) am 00.00.2016 verstorbenen Großmutter A. (nachfolgend Erblasserin) die beklagte Notarin auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Grundstücksrückübertragung im Jahre 2011 in Anspruch. Die Erblasserin hatte bereits im Jahre 2007 ihrem Sohn – und zugleich Vater der Klägerin –, Herrn B., der nicht Mitglied der Erbengemeinschaft ist, eine über den Tod hinaus wirksame Generalvollmacht erteilt. Die Erblasserin hat sodann – vertreten durch Herrn B. – mit notariellem Vertrag vom 14.03.2008 der Beklagten (UR-Nr. 000/08) das Eigentum an den Grundstücken „C.-Straße 00“ (Grundbuch des Amtsgerichts von Kerpen Blatt 001) und „D.-Straße“ (Grundbuch des Amtsgerichts von Kerpen Blatt 002) auf Herrn B. übertragen. Die Vertragsparteien vereinbarten für den Fall, dass von Dritten die Zwangsvollstreckung in den jeweiligen Grundbesitz betrieben würde und diese Maßnahmen nicht binnen drei Monaten aufgehoben würden, der Erblasserin ein lastenfreies Rückübertragungsrecht zustehe; die Ansprüche wurden ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Grundbuchauszüge durch am 21.05.2008 jeweils in Abt. II, lfd. Nr. 2 eingetragene Vormerkungen gesichert. Am 17.12.2009 wurde als lfd. Nr. 5 in Abt. III des Grundbuches Blatt 001 für das Land NRW eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 113.049,64 EUR und am 14.04.2011 eine solche über 1.115,00 EUR unter lfd. Nr. 7 eingetragen. Zuvor war unter dem 05.07.2010 in Abt. III allerdings ein Teilverzicht des Landes NRW auf die unter lfd. Nr. 5 eingetragene Hypothek in Höhe von 58.278,80 EUR eingetragen worden. Das unter Blatt 002 des Grundbuches des Amtsgerichts Kerpen geführte Grundstück wurde für das Land NRW mit zwei Zwangssicherungshypotheken in Abt. III belastet; in Höhe von 1.060,00 EUR erfolgte die Eintragung am 04.04.2011 unter laufender Nr. 3 und über 28.887,95 EUR am 14.04.2011 unter laufender Nr. 4. Zugunsten der Gemeinnützige Wohnungsbau-Genossenschaft e.G. erfolgte an bei-den Grundstücken in Abt. III die Eintragung je einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 2.578,54 EUR am 08.02.2011 (lfd. Nr. 6 zu Blatt 001, lfd. 2 zu Blatt 002). Die Erblasserin forderte am 08.05.2011 die Rückübertragung der Grundstücke auf-grund der erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Beklagte beurkundete daraufhin am 11.05.2011 einen Rückübertragungsvertrag (UR.-Nr. 0000/00) zwischen B. und der Erblasserin, wobei B. zugleich als Generalbevollmächtigter der Erblasserin aufgetreten ist. Der Vertrag sieht außer der Rückübertragung vor, dass die im Grundbuch des Amtsgerichts Kerpen Blatt 001 und Blatt 002 jeweils in Abteilung II, lfd. Nr. 2 zu Gunsten der Erblasserin eingetragenen Rückauflassungsvormerkungen zu löschen sind, jedoch nur gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung. Das Eigentum wurde am 01.07.2011 auf die Erblasserin umgeschrieben und die zu ihren Gunsten eingetragenen Rückauflassungsvormerkungen gleichzeitig gelöscht. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Vertrag Bezug genommen (Anlagenbd.). Mit Schreiben vom 22.07.2011 übersandte die Beklagte der Erblasserin die Eintragungsnachricht sowie je einen unbeglaubigten Grundbuchauszug bezüglich der Blätter 001 und 002 des AG Kerpen. Die im Verfahren AG Kerpen, 31 K 64/13 angeordnete Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde im Grundbuch Blatt 001, Abt. II, als lfd. Nr. 3 am 18.07.2013 eingetragen. Für das Grundstück Blatt 002 erfolgte die Eintragung der angeordneten Zwangsversteigerung zu Aktenzeichen AG Kerpen 31 K 65/13 ebenfalls am 18.07.2013 in Abt. II. Aus den vorgelegten Auszügen des Grundbuches ergibt sich ferner, dass die Zwangsversteigerungsanordnung im Grundbuch des Amtsgerichts Kerpen Blatt 001 am 11.11.2015 gelöscht wurde. Ebenso wurden am 11.11.2015 sämtliche übrigen Belastungen aus Abt. III gelöscht (Vermerk Bl. 13 des Grundbuchauszugs vom 16.01.2019, Anlagenbd.) und am gleichen Tag die neue Eigentümerin eingetragen. Bezüglich des Grundstücks des Amtsgerichts Kerpen Blatt 002 wurde der Zwangsversteigerungsvermerk ausweislich des Grundbuchauszugs (Bl. 6) vom 21.08.2018 am 11.02.2015 gelöscht und eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der E.-GmbH am 21.10.2015 eingetragen. Am 29.12.2018 hat die damals noch minderjährige Klägerin, vertreten durch B., im Verfahren 23 O 434/18 vor dem Landgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage der Erbengemeinschaft gegen die jetzige Beklagte beantragt und vorgetragen, die Beklagte hätte die der jeweiligen Vormerkung nachgehenden Grundbucheintragungen löschen lassen müssen; stattdessen seien nur die Rückauflassungsvormerkungen gelöscht worden. Es sei ein Schaden in Höhe von 180.000 EUR entstanden. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zunächst mit Beschluss vom 12.07.2019 wegen unsubstantiiertem Vortrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.08.2019, der das Landgericht mit Beschluss vom 26.09.2019 nicht abgeholfen hat, wurde durch Beschluss des Senats vom 26.09.2019 (Az. I-18 W 55/19) zurückgewiesen, weil die Klägerin weder dargelegt hatte noch aus sonstigen Gründen ersichtlich war, dass weder der Nachlass noch die sonstigen Miterben die Kosten der Prozessführung hätten tragen können. Die Klägerin hat schließlich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.03.2020, beim LG eingegangen am 27.03.2020 (zum jetzigen Aktenzeichen 23 O 98/20), unter der Überschrift: „Antrag auf Prozesskostenhilfe und Klage“ Anträge angekündigt, die mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage der Erbengemeinschaft auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 149.269,67 EUR beginnen. Das Landgericht hat dieses Prozesskostenhilfegesuch mit Verfügung vom 27.04.2020 der Beklagten zugestellt und die Klägerin aufgefordert, den ausgefüllten Vordruck ZP1a einzureichen. Mit einem Fax vom 05.06.2020 teilte der Vater der Klägerin dem Landgericht mit, es würde sich um „eine Klage nach PKH Verfahren“ handeln. Es werde darum gebeten, die Klage ohne Rücksicht auf den Ausgang des neuerlichen Prozesskostenhilfeantrags zuzustellen. Den daraufhin von der Klägerin unter dem 10.06.2020 angeforderten Kostenvorschuss hat das nach Vortrag der Klägerin vermögenslose Mitglied der Erbengemeinschaft, ihre Schwester F., am 19.06.2020 geleistet. Am 08.07.2020 hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das LG durch Beschluss vom 18.08.2020 nicht abgeholfen; durch Beschluss vom 21.09.2020 des Senats (I-18 W 52/20) wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Klage wurde förmlich letztendlich am 27.11.2020 zugestellt. Die Klägerin hat in erster Instanz zur Begründung ihrer Anträge u.a. angeführt, den Gläubigern ihres Vaters seien Geldbeträge zugeflossen, weil die Beklagte es schuldhaft versäumt habe, die Gläubiger ihres Vaters zur Erteilung der Löschungsbewilligungen betreffend die Zwangssicherungshypotheken aufzufordern, wozu sie aber nach dem notariellen Vertrag verpflichtet gewesen sei. Demgegenüber hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, dass die Vormerkungen zugunsten der Erblasserin nicht erloschen seien. Es sei im Übrigen nicht ihre Aufgabe gewesen, Löschungsansprüche nach § 888 BGB gegenüber den Grundpfandrechtsgläubigern durchzusetzen. Die Klage sei im Hinblick auf das Fehlen der Darlegung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit auch unschlüssig. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 149.269,67 EUR durch Urteil vom 23.02.2022 abgewiesen, weil die Erblasserin spätestens im Jahre 2013 Kenntnis davon erlangt habe, dass die Zwangssicherungshypotheken noch im Grundbuch eingetragen waren. Damit seien eventuelle Schadensersatzansprüche mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt; spätestens sei aber mit der Erlösverteilung im Jahre 2016 Verjährung eingetreten. Der Prozesskostenhilfeantrag vom 29.12.2018 habe folglich nicht mehr zur Hemmung führen können, weil er rechtsmissbräuchlich gewesen sei; die Erbengemeinschaft habe eine Vermögenslose vorgeschoben. Die im Übrigen nach dem Vortrag der Klägerin angeblich bis in das Jahr 2018 hinein schwebenden Verhandlungen des Vaters der Klägerin mit der Beklagten seien ohne jede Substanz. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt und unter anderem jetzt vorträgt, es habe eine fehlerhafte Vertragsgestaltung vorgelegen. Sinnvollerweise wäre zu regeln gewesen, dass die Löschung der Rückauflassungsvormerkung erst nach Eigentumsumschreibung zu erfolgen habe. Darüber hinaus sei die Beklagte mit der Vollziehung der Urkunde beauftragt gewesen. Die Beklagte habe aber die Löschungsurkunden nicht beigezogen. Die Beklagte habe durch ihre Urkundsgestaltung und ihre nachvertraglichen Stellungnahmen die Rechtslage verschleiert und verdunkelt, weshalb die Erblasserin ihren Anspruch nach § 888 BGB im Zwangsversteigungsverfahren nicht weiterverfolgt habe. Es sei ein Schaden entstanden, weil sie Ansprüche nach § 888 BGB jetzt nicht mehr geltend machen könne; zwischenzeitlich sei der Anspruch verjährt, denn die Vormerkungen seien – unstreitig – schon 2011 gelöscht gewesen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht, weil ein Vorgehen gegen den insolventen B. aus wirtschaftlichen Gründen sinnlos sei. Eine Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagte sei entgegen der Annahme des Landgerichtes nicht eingetreten. Die Beklagte habe mit B. über das Schadensersatzbegehren verhandelt und zugesagt, falls ein Schaden eintrete, dafür aufzukommen. Jedenfalls habe die Verjährungsfrist gemäß § 212 BGB neu zu laufen begonnen, weil die Beklagte während des Laufs des Versteigerungsverfahrens ihre Haftung anerkannt habe. Die Verhandlungen hätten erst im Dezember 2018 geendet, als die Beklagte ihre Ersatzpflicht mit ihrem Schreiben vom 10.12.2018 abgelehnt habe. Darüber hinaus sei die Frist durch ihren ersten Prozesskostenhilfeantrag vom 29.12.2018 gehemmt worden. Ihre Prozesskostengesuche seien tatsächlich nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Erbengemeinschaft über kein Vermögen verfügt habe, um die Prozesskosten aufzubringen. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des LG Düsseldorf vom 23.02.2022, Az. 23 O 98/20, wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der am 00.00.2016 verstorbenen Frau A., bestehend aus der Klägerin, Frau F., Herrn G., H., J., 149.269,67 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 % seit der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen; ihr sei keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.07.2022 ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen A. stehen gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche in Höhe von 149.269,67 EUR zu. I. Die Klägerin kann für die Erbengemeinschaft gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz aus § 19 Abs. 1 BNotO, §§ 2039, 1922 BGB durchsetzen. 1. Allerdings hat die Beklagte ihre Amtspflichten als Notarin schuldhaft verletzt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Nr. 2 Satz 2 des Rückübertragungsvertrags vom 08.05.2011 wurde die Beklagte mit der Einholung der Löschungsunterlagen nach erfolgter Eigentumsumschreibung bezüglich der Grundpfandrechte, die während der Eigentumszeit des B. eingetragen wurden und von der Erblasserin nicht übernommen werden sollten, ausdrücklich – über den in § 5 des Vertrags geregelten Vollzug – beauftragt. Die Eigentumsumschreibung der im Grundbuch des Amtsgerichts Kerpen Blatt 001 und Blatt 002 aufgeführten Grundstücke ist am 01.07.2011 zugunsten der Erblasserin erfolgt. Dies hat die Beklagte der Erblasserin mit Schreiben vom 22.07.2011 (Bl. 113 LG-GA) bei gleichzeitiger Übersendung unbeglaubigter Grundbuchauszüge mitgeteilt. Die Beklagte hat die Löschungsunterlagen danach nicht eingeholt und damit ihre Pflichten als Notarin verletzt. Sie kann sich nicht darauf berufen, sie sei nicht verpflichtet gewesen, gegen die Gläubigerinnen des Herrn B. (gerichtlich) gemäß § 888 BGB vorzugehen. Der am 08.05.2011 erteilte Auftrag besteht in der Beschaffung der Löschungsunterlagen, die die Gläubigerinnen auf freiwilliger Basis erteilen sollten und zwar in der Erkenntnis, dass die eingetragenen Zwangssicherungshypotheken gegenüber der Erblasserin aufgrund der am 21.05.2008 im Grundbuch eingetragenen Vormerkungen ihnen gegenüber unwirksam waren und die lastenfreie Rückübertragung der Grundstücke beeinträchtigen würden. Der Beklagten oblag es folglich, die Grundschuldgläubigerinnen aufzufordern, die entsprechenden Löschungserklärungen abzugeben. Für die Frage, ob eine Pflicht zum Tätigwerden bestand, kann es im Übrigen dahinstehen, ob es sich um eine sonstige Betreuungstätigkeit durch Übernahme selbstständigen Vollzugstätigkeit gemäß § 24 BNotO (weil die Eigentumsumschreibung nach dem Vertrag schon vor der Beschaffung der Löschungsunterlagen erfolgen sollte) oder um eine unselbstständige Annextätigkeit im Sinne von § 53 BNotO (weil die Eigentumsrückübertragung im Ergebnis lastenfrei erfolgen sollte und erst die Löschung der Hypotheken dies ermöglicht hätte) handelt (vgl. zur Abgrenzung auch BGH III ZR 80/05, Urt. v. 06.07.2006, Tz. 13 ff.; BGH Urt.v.12.07.2007, V ZB 113/06, Tz. 13, juris). Denn die Beklagte durfte in beiden Varianten nicht – wie geschehen – völlig untätig bleiben. Die Beklagte schweigt dazu, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die Gläubigerinnen entsprechend aufzufordern. Sie behauptet auch nicht, dass sie der Erblasserin bei der Beurkundung mitgeteilt hätte, den Vollzug selbst entgegen dem Vertragswortlaut nicht übernehmen zu wollen. Da ein Grund für die Untätigkeit nicht ersichtlich ist, handelte die Beklagte auch schuldhaft. 2. Trotzdem haftet die Beklagte der Erbengemeinschaft nicht, weil die Erblasserin und ihre Vertreter bzw. die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin es ihrerseits schuldhaft unterlassen haben, einen Schaden rechtzeitig durch den Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB). Rechtsmittel sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne; es sind darunter alle Rechtsbehelfe zu verstehen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen. Auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden zählen hierzu (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2004 – III ZR 39/03, Tz. 16, juris). Das Nichtergreifen dieses Primärrechtsschutzes führt zum vollständigen Haftungsausschluss (siehe auch BGH, Urt. v. 04.07.2013 – III ZR 201/12, Tz. 22, juris). a) Für die oben Genannten bestand zunächst die Möglichkeit, Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO einzulegen. Diese Beschwerde kann auch bei völliger Untätigkeit des Notars eingelegt werden, d.h. auch dann, wenn keine ausdrückliche Ablehnungsentscheidung des Notars vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.1997 – 3 Wx 483/97, Tz. 13 ff. juris). § 15 Abs. 2 BNotO ist ein Rechtsbehelf i. S. von § 839 Abs. 3 BGB, weil er primär darauf gerichtet ist, die Amtspflichtwidrigkeit des Notars zu beheben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der Erblasserin und ihren Vertretern bzw. später der Erbengemeinschaft unzumutbar gewesen sein sollte, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, zumal die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.08.2022 selbst ausdrücklich vorgetragen hat, die Gläubiger hätten niemals die Löschung verweigert. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe die Sache „verdunkelt“. Die Vertragsregelung zur Einholung der Löschungsunterlagen ist eindeutig und klar verständlich. Ebenso eindeutig wurden durch die Gläubigerinnen des Herrn B. im Rahmen des Jahres des Zwangsversteigerungsverfahrens Ansprüche aus den vorhandenen Zwangssicherungshypotheken angemeldet, was insbesondere Herrn B. bekannt war, der sich nach dem Vortrag der Klägerin u.a. wegen der gelöschten Vormerkung sogar direkt an die Rechtspflegerin des Zwangsvollstreckungsgerichts K. gewandt haben soll. Unerheblich ist dabei, ob die Versteigerungsverfahren von den Gläubigerinnen des B. (so laut Tatbestandes des angegriffenen Urteils) oder von den Gläubigern der Erblasserin (so der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz) eingeleitet wurden. Die Auswirkungen der eingetragenen Hypotheken waren bekannt. b) Darüber hinaus stand der Erblasserin bzw. der Erbengemeinschaft die Möglichkeit offen, die Gläubigerinnen gerichtlich auf Löschung der Zwangssicherungshypotheken gemäß den §§ 888 Abs. 1, 883 Abs. 2 BGB in Anspruch zu nehmen und damit der Inanspruchnahme der Grundstücke für Schulden des B. die Grundlage zu entziehen. Durch die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten des früheren Eigentümers für den Fall der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Nachfolger wird der Zugriff auf den mit ihnen belasteten Grundbesitz erschwert. Zwar ist die Vormerkung kein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht im Sinne der §§ 28, 37 Nr. 5 ZVG, so dass ein Gläubiger die Zwangsversteigerung des mit einem (nachrangigen) Grundpfandrecht belasteten Grundstücks betreiben kann. Die vorrangige Vormerkung verhindert jedoch einen Zugriff auf den Wert des Grundstücks. Sie fällt in das geringste Gebot, und ihr Wert steht zur Verteilung nicht zur Verfügung, so dass ein Erlösanteil nicht ausgezahlt werden darf (vgl. noch Artz in: Erman, BGB, 17.A., 2023, § 883 BGB, Rn. 41. ff). Der Notwendigkeit, eine Klage gemäß den §§ 888 Abs. 1, 883 Abs. 2 BGB durchzuführen, stand im Falle der Erblasserin bzw. der Erbengemeinschaft nicht der Umstand entgegen, dass die Auflassungsvormerkung im Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsversteigerungsmaßnahmen im Grundbuch bereits gelöscht war. Zwar bietet eine Auflassungsforderung nur so lange einen ausreichenden Schutz gegen vertragswidrige Zwischeneintragungen, wie die Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Grund dafür ist, dass ein Dritter das vormerkungswidrig eingetragene Recht nach Löschung der Vormerkung gutgläubig erwerben kann. Wenn eine Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, verliert sie aber ohne eine entsprechende materiell-rechtliche Aufgabeerklärung des Gläubigers nicht ihre Wirkung gegenüber dem ersten Inhaber eines vormerkungswidrigen Zwischenrechts. Es genügt nicht, wenn die Löschung auf Grund eines Löschungsantrags und einer Löschungsbewilligung des Vormerkungsgläubigers erfolgt; in einem solchen Fall ist die Löschung zwar formell-grundbuchrechtlich ordnungsmäßig (§§ 13, 19 GBO), so dass für einen Amtswiderspruch (§ 53 GBO) kein Raum ist, es änderte sich aber nichts am materiell-rechtlichen Fortbestand der Vormerkungslage, wenn kein materiell-rechtlicher Erlöschensgrund vorlag (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1972 – V ZR 76/71, Tz. 18, juris). Davon ist vorliegend auszugehen. Dem Text der notariellen Urkunde ist kein Wille der Erblasserin als Vormerkungsgläubigerin zu entnehmen, ihre sich aufgrund der eingetragenen Auflassungsvormerkungen gegenüber den Gläubigerinnen des B. bestehende günstige Schutzposition aufzugeben. Davon geht die Klägerin in der Berufung mittlerweile selbst aus. c) Durch Ergreifen der vorgenannten Rechtsbehelfe wäre es grundsätzlich möglich gewesen, Zwangsversteigerungsmaßnahmen aufgrund der eingetragenen Zwangssicherungshypotheken zu verhindern, denn die Rechte hätten rechtzeitig gelöscht werden können, so dass es zu keinem Schaden durch Erlösverteilung hätte kommen können. Die Klägerin hat keinen Grund dargelegt, der erkennen ließe, weshalb die Gläubigerinnen den Anspruch auf Löschung auch nach Einleitung der Zwangsversteigerung hätten ablehnen können, allerdings freiwillig (nur) bereit gewesen wären, die entsprechende Löschungsunterlagen gegenüber der Notarin im Jahre 2011 zu erteilen. Darlegungs- und beweisbelastet ist die Klägerin, weil es sich um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität handelt (vgl. BGH, Urt. v.16.02.2023 – III ZR 13/21, Tz. 21 ff.). d) Bei dem im Grundbuch des Amtsgericht Kerpen Blatt 001 eingetragenen Grundstück wurden infolge der durchgeführten Zwangsvollstreckung die Zwangssicherungshypotheken allerdings zugunsten der Gläubigerinnen im November 2015 gelöscht. Damit besteht aber endgültig keine Möglichkeit mehr, einen Anspruch nach § 888 BGB gegenüber den Gläubigerinnen durchzusetzen oder die Beklagte bzgl. dieses Grundstücks zur Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 BNotO zu bewegen. Dieses Versäumnis, die Rechtsbehelfe rechtzeitig geltend zu machen, geht zu Lasten der Erbengemeinschaft, deren Rechte die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend machen möchte. Zwar käme grundsätzlich noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 816 BGB gegen die Gläubigerinnen, die nach Vortrag der Klägerin in 2016 Teile des Versteigerungserlöses des im Grundbuch des Amtsgericht Kerpen Blatt 001 eingetragenen Grundstücks erhalten haben sollen, in Betracht; sie hätten diesen Erlös als Nichtberechtigte erhalten, denn die Zwangssicherungshypotheken waren im Verhältnis zur Erblasserin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin unwirksam. Die Durchsetzung eines solchen bereicherungsrechtlichen Anspruchs wäre zwar wohl kein Primärrechtsschutz, sondern lediglich eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.06.2002 – IX ZR 196/01, Tz. 16, juris). Ein solcher Anspruch wäre aber jedenfalls nach drei Jahren, somit spätestens Ende 2019 verjährt gewesen, so dass der Tenor des angegriffenen landgerichtlichen Urteils nicht als derzeit unbegründet einzuschränken wäre. e) Soweit das im Grundbuch des Amtsgerichts Kerpen Blatt 002 eingetragene Grundstück betroffen ist, ergibt sich aus den vorgelegten Grundbuchauszügen, dass die in 2013 eingeleitete Zwangsversteigerung aufgehoben wurde, die Zwangssicherungshypotheken allerdings nach wie vor noch eingetragen sind. Es wäre daher grundsätzlich noch das Ergreifen entsprechender Rechtsbehelfe denkbar, sodass nicht zwingend bereits ein ausgleichspflichtiger Schaden erkennbar ist. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung kann die Erbengemeinschaft aber eine Löschung der Grundpfandrechte nicht mehr durchsetzen, weil der Anspruch auf Zustimmung zur Löschung gemäß § 888 BGB inzwischen verjährt ist (§ 196 BGB) und § 902 BGB nicht eingreift, weil die Vormerkung seit 2011 im Grundbuch nicht mehr eingetragen ist. Dass der Anspruch auf Zustimmung zur Löschung als Primärrechtsschutz nicht rechtzeitig ergriffen wurde, geht somit auch für dieses Grundstück zu Lasten der Erbengemeinschaft. 3. Es kann im Übrigen dahinstehen, ob der Beklagten eine weitere Amtspflichtverletzung deshalb vorzuwerfen ist, weil sie eine Vertragsgestaltung gewählt hat, die es ermöglichte, dass die Rückübertragungsauflassungsvormerkungen zugunsten der Erblasserin überhaupt gelöscht werden sollten, bevor die vertragswidrig erfolgten Zwischeneintragungen gelöscht waren und deshalb u.a. die Gefahr des gutgläubigen Erwerbs durch Dritte bestand. Der Senat hat keinen Zweifel, dass eine Vertragsgestaltung vorzugswürdig wäre, die eine andere Reihenfolge der Löschung vorsieht (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.11.1990 – IX 107/90, Tz. 8 f., juris). Allerdings ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht durch einen gutgläubigen Erwerb Dritter entstanden; im Übrigen würden die obigen Ausführungen entsprechend geltend. Hinzu kommt, dass die Klägerin diese Amtspflichtverletzung in erster Instanz nicht vorgetragen hat und sie in der Berufungsinstanz nicht dargelegt hat, weshalb ihr Versäumnis nicht auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist, so dass sie § 531 Abs. 2 ZPO damit aufgrund des Bestreitens der Beklagten ausgeschlossen ist. 4. Der Beklagten hat schließlich keine nachträgliche Belehrungspflicht über eventuelle Regressansprüche oblegen, die sie verletzt haben könnte; insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 06.07.2022 (Ziff. 5) Bezug genommen. II. 1. Der Erbengemeinschaft steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch aus einem konstitutiven Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) zu. Es fehlt bereits an der notwendigen Schriftform (§ 126 BGB). 2. Aus dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz lässt sich auch kein Schuldbestätigungsvertrag ableiten. Es bleibt nach wie vor im Dunkeln, wann die Beklagte bezogen auf welchen konkreten Schaden gegenüber wem eine verbindliche Erklärung abgegeben haben soll, sie werde für Schäden der Nichtlöschung der Zwangssicherungshypotheken haften. Der allgemeine Hinweis auf Verhandlungen, die Herr B. mit der Beklagten bis 2018 geführt haben soll, reicht dazu nicht aus. Es ist noch nicht einmal klar, in welcher Funktion B. wirksam aufgetreten sein soll, also etwa für die Erblasserin – obwohl diese im Laufe des Jahres 2013 unter Betreuung stand – oder für die Erbengemeinschaft. Auch der pauschale Hinweis, die Beklagte habe sich bereits vor der Durchführung der Zwangsversteigerung zur Übernahme jeglichen zukünftig entstehenden Schadens verpflichtet, ist vorliegend nicht ausreichend, um eine Haftung der Beklagten anzunehmen. In diesem Zusammenhang sei auch der Hinweis erlaubt, dass die geltend gemachte Schadenshöhe in keiner Weise nachvollziehbar ist. Die Klägerin, die zunächst im ersten Prozesskostenhilfeverfahren noch pauschal 180.000,00 EUR erstreiten wollte, hat im vorliegenden Verfahren lediglich die in den Grundbüchern angeführten Beträge der Hypotheken addiert, ohne z.B. zu berücksichtigen, dass das Land NRW tatsächlich bzgl. der unter Nr. 5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek (Blatt 001) auf einen Betrag von 58.278,80 EUR verzichtet hat, und ohne darzulegen, was im Einzelnen etwa an die Gläubigerinnen in 2016 ausgezahlt wurde oder was überhaupt noch zu zahlen gewesen wäre. III. Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB besteht mangels Hauptforderung ebenfalls nicht. IV. Es besteht aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerseite kein Anlass, abweichend zu entscheiden oder die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Klägerin verwechselt die Möglichkeit der anderweitigen Ersatzmöglichkeit durch den Versuch der Realisierung eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) mit dem Ausschluss der Ersatzpflicht bei Nichtgebrauch eines Primärrechtsmittels (§ 839 Abs. 3 BGB). Nur § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wird über § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO für den Fall der Fahrlässigkeit bei Amtsgeschäften des § 24 BNotO ausgeschlossen (siehe § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 149.269,67 EUR festgesetzt. … … …