Beschluss
4 U 155/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0111.4U155.23.00
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Tenor
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 08.09.2023 verkündete Urteil der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.02.2024.
2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 131.374,55 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 08.09.2023 verkündete Urteil der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.02.2024 . 2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 131.374,55 Euro festgesetzt Gründe Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf. I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer von ihr mit der Beklagten vereinbarten Teilkaskoversicherung betreffend das Fahrzeug Mercedes AMG G 63 mit dem amtlichen Kennzeichen 0 – 00000 geltend. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 17.12.2019 nebst Nachträgen (Bl. 1 ff. Anlagenband Beklagte) sowie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (Bl. 65 ff. Anlagenband Beklagte) verwiesen. Die Klägerin hatte das Fahrzeug bei der A.-GmbH geleast. Der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin zeigte den – von der Beklagten bestrittenen – Diebstahl des Fahrzeugs am 18.12.2021 bei der Polizei B.-Stadt an (Bl. 43 ff. Anlagenband Beklagte); die Klägerin übersandte der Beklagten unter dem 20.01.2022 ein Schadenformular (Bl. 18 ff. Anlagenband Beklagte) sowie zwei Fahrzeugschlüssel. Die Beklagte holte daraufhin unter dem 28.02.2022 ein Gutachten der C.- GmbH ein, nach dem laut Angabe des Herstellers am 23.06.2021 die Nachbestellung eines Zusatzschlüssels registriert worden sei und zurzeit drei Schlüssel aktiv seien. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, von drei Schlüsseln nichts zu wissen und nur zwei Schlüssel besessen zu haben (Bl. 12 f. Anlagenband Beklagte). Die Beklagte lehnte daraufhin Leistungen an die Klägerin ab. Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei zwischen dem 17.12.2021, 19.00 Uhr, und dem 18.12.2021, 13.00 Uhr, von der D.-Straße in B.-Stadt entwendet worden, nachdem der Sohn ihres Geschäftsführers das Fahrzeug dort abgestellt gehabt habe. Die Beklagte hat die Fahrzeugentwendung bestritten, geltend gemacht, dass sie wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung insbesondere hinsichtlich der Vorlage der Fahrzeugschlüssel leistungsfrei geworden sei, und die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die Fremdfinanzierung des Fahrzeugs in Abrede gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 08.09.2023 (Bl. 117 ff. GA) und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 16.12.2022 die Vernehmung des Zeugen E. hinsichtlich der Frage, ob die Anfertigung eines Drittschlüssels veranlasst worden sei, angeordnet (Bl. 73 f. GA). Der Beweisbeschluss ist den Parteien indes erst nach der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023, in dem der Zeuge vernommen wurde, zugegangen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.08.2023 (Bl. 102 ff. GA) verwiesen. In der Verhandlung hat das Landgericht unter anderem auch auf die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für das Vorliegen des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung hingewiesen. Mit dem von der Klägerin angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe schon ihre Aktivlegitimation nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Darüber hinaus habe sie auch das äußere Bild des Diebstahls nicht nachgewiesen. Sie habe weder Zeugen noch andere Beweismittel für das von der Beklagten bestrittene Abstellen des Fahrzeugs und dessen Fehlen zum späteren Zeitpunkt benannt. Durch die Bezugnahme auf die bei der Polizei erstattete Anzeige werde der Beweis dieses Minimalsachverhaltes nicht geführt. Die Klägerin habe den Beweis auch nicht durch ihre eigenen Angaben bei ihrer Parteianhörung erbracht, da die Klägerin diese Gelegenheit trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht genutzt habe und unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin am 18.08.2023 erschienen sei, so dass sich das Gericht auch kein Bild von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Klägerin habe machen können. Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 11.12.2023 (Bl. 41 ff. OLG-GA) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 08.09.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 9a O 191/22, die Beklagte zu verurteilen, an sie 131.374,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 1. Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Deshalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnende, materiell-rechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen. Ohne sie wäre der Wert einer Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlrisiko abdeckt, in Frage gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können. Der Versicherungsnehmer hat danach lediglich Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung schließen lässt (BGH, VersR 1993, 571). Bei der Kfz-Versicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 30.01.2002, IV ZR 263/00, NJW-RR 2002, 671). Die materiell-rechtliche Risikoverteilung, welche diese Beweiserleichterung nach sich zieht, ist dem Vertrag als solchen immanent und hängt nicht von der Glaubwürdigkeit oder Redlichkeit des Versicherungsnehmers ab, denn auch einem unglaubwürdigen Versicherungsnehmer kann das Fahrzeug gestohlen werden (Knappmann, VersR 1996, 484). Von der materiell-rechtlichen Risikoverteilung zu unterscheiden ist die Frage, ob der Versicherungsnehmer die zum äußeren Bild gehörenden Tatsachen bewiesen hat. Dafür ist der Vollbeweis nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrens erforderlich (BGH, VersR 1993, 571). Ist für das äußere Bild einer bedingungsmäßigen Entwendung Beweis angeboten, so ist dieser zu erheben. Ist danach der Beweis einer bedingungsmäßigen Entwendung erbracht, kommt es auf die Redlichkeit des Versicherungsnehmers oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in diesem Stadium der Anspruchsprüfung nicht weiter an (BGH, RuS 1999, 495, 496). Lediglich dann, wenn ein solcher Beweis mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beweismitteln nicht möglich ist (BGH, VersR 1997, 691), kommt es auf die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers an. Ansonsten gewinnt diese Frage erst bei der anschließenden Prüfung Bedeutung, ob der Versicherer Tatsachen bewiesen hat, welche die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Diebstahls nahelegen (BGH, VersR 1995, 956). Gelingt dem Versicherungsnehmer in Anwendung dieser Grundsätze der Beweis, dass das Fahrzeug entwendet worden ist, ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Ihm muss die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Missbrauch der Beweiserleichterungen durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und zu beweisen. Auch für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis, vielmehr lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht war (BGH VersR 1996, Seite 186). Dabei sind die Zweifel auslösenden Umstände für sich und im Zusammenhang mit Blick darauf zu würdigen, ob sie überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nahe legen. Das gilt auch für die Würdigung solcher Tatsachen, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben, sondern sie nur indizieren (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 – IV ZR 18/07 –, Rn. 14, juris, m.w.N.). Gelingt dem Versicherer dieser Beweis, obliegt dem Versicherungsnehmer der Vollbeweis des Diebstahls (BGH VersR 1994, Seite 45). 2. Das Landgericht hat diese Grundsätze zutreffend angewandt und festgestellt, dass die Klägerin den Beweis für das Vorliegen des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung nicht erbracht hat. Die Klägerin hat keinerlei Beweis für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs angeboten und insbesondere nicht den Sohn ihres Geschäftsführers als Zeugen benannt, obwohl er laut am 20.01.2022 unterschriebenem Schadensanzeigeformular das Fahrzeug gefahren sein soll. Die Klägerin hat diesen Beweisantritt trotz des entsprechenden Hinweises des Landgerichts in der Sitzung vom 18.08.2023 unterlassen und selbst mit der Berufungsbegründung nicht nachgeholt. Die bloßen Angaben des Sohnes des Geschäftsführers der Klägerin bei der Polizei genügen nicht, da sie keine unmittelbare Zeugenvernehmung im Zivilprozess ersetzen können. Eine Anhörung der Klägerin – in Person ihres Geschäftsführers – kam schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser nicht zur Verhandlung erschienen war. Dabei kann es der Senat dahinstehen lassen, ob die Klägerin nach der Terminsverlegung mit Verfügung vom 04.04.2023 (Bl. 82 GA) auch zum neuen Termin am 18.08.2023 hätte persönlich geladen werden müssen. Denn die Klägerin trägt mit ihrer Berufungsbegründung selber ausdrücklich vor, dass ihr Geschäftsführer mangels eigener Kenntnis ohnehin keine Angaben zur Sache machen könne. Einer Anhörung der Klägerin bedurfte es daher von vorneherein nicht. 3. Aufgrund dessen muss der Senat nicht entscheiden, ob auch die Aktivlegitimation der Klägerin fehlt. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass es für das Bestehen des Leistungsanspruchs aus dem Kaskoversicherungsvertrag nicht auf das Eigentum des Versicherungsnehmers ankommt. Folge fehlenden Eigentums ist, beweist der Versicherer nach § 43 Abs. 3 VVG eine Fremdversicherung, nach §§ 43 ff. VVG nur, dass § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 VVG zu beachten sind (OLG Hamm, Urteil vom 31. Oktober 2018 – 20 U 19/18 –, Rn. 33, juris) – es sei denn, der Versicherungsnehmer hat Ansprüche aus der Kaskoversicherung an den Leasinggeber wirksam abgetreten. 4. Schließlich braucht der Senat aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht zu entscheiden, ob die Beweisaufnahme hinsichtlich der Anfertigung eines dritten Fahrzeugschlüssels vom Landgericht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Ohnehin kam es auf diese Frage für das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht an. III. Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. … … …