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Beschluss

8 U 3/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2024:0104.8U3.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.12.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (3 O 171/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils bzw. Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 190.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.12.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (3 O 171/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils bzw. Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 190.000 € festgesetzt. G r ü n d e: A Die am 00.00.0000 geborene Klägerin wurde am 04.10.2011 im A.-Krankenhaus T. im Bereich der Kieferhöhlen operiert. Über das Vermögen der Trägerin des A.-Krankenhauses, die A.-Krankenhaus T. GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), wurde am 01.09.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzschuldnerin war im Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin bei der Beklagten freiwillig haftpflichtversichert. Die Klägerin macht nach Durchführung eines Verfahrens vor der Gutachterkommission gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin Ersatzansprüche (Schmerzensgeld: 60.000 €, materielle Schäden: 120.795,42 €, Feststellung, RA-Kosten: 4.848,77 €) geltend. Sie hält die im Hause der Insolvenzschuldnerin durchgeführte Behandlung für fehlerhaft und macht Aufklärungsversäumnisse geltend. Sie hält die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG für passivlegitimiert. Die Beklagte hat vorgetragen, nicht passivlegitimiert zu sein, da die Voraussetzungen des § 115 VVG nicht gegeben seien. § 115 VVG sei nur auf Pflichtversicherungen anwendbar. Eine solche habe in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Behandlung nicht vorgelegen. Ferner hat die Beklagte Versäumnisse der Insolvenzschuldnerin bei der Behandlung der Klägerin bestritten. Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 02.12.2021 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten verneint. § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG sei nicht nur auf Pflichtversicherungen im Sinne von § 113 VVG anwendbar. Auch komme es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG nicht auf den Zeitpunkt der Schädigung, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenz oder der Einreichung der Klage an. Die von der Insolvenzschuldnerin abgeschlossene Haftpflichtversicherung sei zudem deshalb als Pflichtversicherung anzusehen, weil die bei der Klinik tätigen Ärzte mitversichert seien und diese der Versicherungspflicht unterliegen. Insoweit liege eine redaktionelle Ungenauigkeit bei der Abfassung der Vorschrift des § 113 Abs. 1 VVG vor. Dabei sei auch die Intention der Vorschrift, Verbraucher zu schützen, zu beachten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Abänderung des am 02.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2018; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 120.795,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 99.664,77 € seit dem 17.11.2018 und aus weiteren 20.130,65 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen Schaden, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist oder übergehen wird, sowie weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aufgrund der fehlerhaften Behandlung seit Oktober 2011 zu ersetzen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihrer Rechtsschutzversicherung, der B. Versicherung, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.848,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur Schadennummer RS-S-…..5705, zur Bankverbindung IBAN …..56 bei der C. Bank AG zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. B Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Zu Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 07.08.2023, in welchem er ausgeführt hat: „Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte im Hinblick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Behandlung der Klägerin ab dem 04.10.2011 im Krankenhaus ihrer Versicherungsnehmerin nicht passivlegitimiert ist. Auf die Frage, ob Behandlungs- oder Aufklärungsversäumnisse der Insolvenzschuldnerin vorliegen, kommt es danach nicht an. 1. Die Klägerin hat sich einen Deckungsanspruch der Versicherungsnehmerin weder vom Insolvenzverwalter abtreten lassen noch hat sie diesen im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. 2. Auch die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin gemäß § 115 VVG liegen nicht vor. a) Ein Fall des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG liegt nicht vor, da keine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht vorlag. b) Auch ein Fall des § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG (unbekannter Aufenthalt des Versicherungsnehmers) liegt nicht vor. c) Ferner liegen entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG nicht vor. Gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Zwar ist unstreitig am 01.09.2016 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden, und es hindert die Anwendung des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG nicht, dass das Insolvenzgericht seine Entscheidung nach Entstehen des von der Klägerin behaupteten Schadensersatzanspruchs gegen die Insolvenzschuldnerin getroffen hat (vgl. BGH v. 25.01.2023, IV ZR 133/21, Rn. 26). Die weiteren Voraussetzungen einer direkten Inanspruchnahme der Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG liegen aber nicht vor. § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG ist nur auf Pflichtversicherungen im Sinne von § 113 Abs. 1 VVG anwendbar (vgl. MüKo VVG/Langheid/Wandt/Brand, § 113 Rn. 6 f.; Prölss/Martin/Klimke, VVG, § 113 Rn. 1; BeckOK VVG/Steinborn, § 115 Rn. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2013, I-18 U 126/13, juris Rn. 34 ff.). Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BGH vom 17.02.1987, VI ZR 75/86. Dieser Fall betrifft ein die Haftung für ein von einer Stadt gehaltenes Kraftfahrzeug. Bei dieser Konstellation besteht für die Stadt die Option, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, was dem Vorliegen einer Versicherungspflicht entspricht (vgl. MüKo VVG, aaO, Rn. 8). Eine gesetzliche Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, bestand im Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin im Jahr 2011 nicht. § 34 b KHGG NRW (KrankenhausgestaltungsG NRW), welcher die Krankenhausträger zu einer Haftpflichtversicherung, Garantie oder ähnlichen Regelung zur Deckung des Haftungsrisikos verpflichtet, ist erst am 01.04.2015 in Kraft getreten. Eine Pflichtversicherung bestand somit in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin als Krankenhausträgerin nicht, auch wenn über diese auch Ärzte mitversichert waren. Da die in § 30 HeilBerG normierte Versicherungspflicht lediglich den einzelnen Arzt als Mitglied der Ärztekammer, nicht aber den Krankenhausträger, betrifft, ergibt sich hieraus keine Versicherungspflicht bezüglich der Insolvenzschuldnerin. Insoweit kommt es auch nicht auf das Urteil des OLG Köln vom 04.08.2015, I-9 U 91/14, der den Fall der Haftung einer Zahnärztin betrifft, an. Auch Anhaltspunkte für ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers sind nicht ersichtlich. Dieser wollte ersichtlich nur Fälle der Pflichtversicherung erfassen. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde die zunächst beabsichtigte Regelung eines Direktanspruchs bei allen Pflichtversicherungen auf die Problembereiche der Insolvenz und des unbekannten Aufenthalts zurückgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2023, IV ZR 133/21, juris Rn. 22; BeckOK VVG/Steinborn, § 115 Rn. 18). Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs ist auch nicht gänzlich schutzlos. Er kann sich vielmehr den Deckungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Versicherung vom Insolvenzverwalter abtreten lassen. Ein Direktanspruch gegen die Beklagte konnte auch nicht durch die spätere Einführung des § 34 b KHGG NRW entstehen. Im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls war die Insolvenzschuldnerin – mangels Verpflichtung, für den Fall der Haftung Deckungsvorsorge zu betreiben - nicht pflichtversichert. Diese Voraussetzung konnte auch nicht rückwirkend mit dem Inkrafttreten des § 34 b KHGG NRW eintreten. Der Anwendungsbereich der §§ 113 ff. VVG ist grundsätzlich dann eröffnet, wenn der Versicherungsnehmer verpflichtet wird, Haftpflichtversicherungsschutz zu suchen (MüKo VVG/Langheid/Wandt/Brand, 2. Aufl. 2017, VVG § 113 Rn. 6). Dies war vor dem 01.04.2015 nicht der Fall. Mangels Vorliegens der Grundvoraussetzung des § 113 Abs. 1 VVG im Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalls ist die Frage, wann die weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG vorliegen müssen (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 25.01.2023, IV ZR 133/21, juris Rn. 15 ff.) nicht entscheidend.“ Der Schriftsatz der Klägerin vom 15.09.2023 gibt keinen Anlass für eine hiervon abweichende Beurteilung. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die der Rechtssache zugrundeliegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind. Sie ist ferner dann anzunehmen, wenn sich in einer gewichtigen Frage die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung andeutet und wenn absehbar ist, dass sonst eine berechtigte Aussicht auf einen anderen Prozessausgang vereitelt würde. Dabei genügen vereinzelte Stimmen in der Literatur nicht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., 2024, Rn. 38 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin zeigt keine Rechtsprechung oder Literatur auf, die ihre Auffassung stützt. Insbesondere wird ihre Auffassung nicht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2023 (Az. IV ZR 133/21) bestätigt. Dieser Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass ein Direktanspruch im Sinne von § 115 VVG gegen die Versicherung gegeben ist, wenn die gesetzliche Versicherungspflicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalls begründet worden ist. Die Entscheidung befasst sich vielmehr mit der Frage des Fortbestandes des Direktanspruchs, z.B. im Falle, dass das Insolvenzverfahren vor Klageerhebung beendet worden ist oder der Aufenthaltsort des Schuldners wieder bekannt wird. Dagegen kann der Entscheidung eine Rückwirkung der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht entnommen werden. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.