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Urteil

18 U 111/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:1228.18U111.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.04.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az. 12 O 37/21) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.04.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az. 12 O 37/21) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die am 00.00.2015 geborene Klägerin verlangt von der beklagten Stadt materiellen und immateriellen Schadensersatz (mindestens 4.000,- EUR Schmerzensgeld) wegen einer von der Beklagten erlassenen Absonderungsanordnung. Mit Schreiben vom 20.10.2020 wandte sich das Gesundheitsamt der Beklagten an „die Eltern / Erziehungsberechtigten der Kinder der Gruppen 1, 2, 3 und 4 der KITA A." – die Klägerin besuchte diese B.-Stadt Kindertagesstätte seinerzeit – und teilte unter der Überschrift „Corona-Fall in der KITA A.“ u.a. Folgendes mit: „ Ihr Kind/Ihre Kinder hatte/hatten in der KITA A. möglicherweise am 14.10.20. 15.10.20 und/oder am 16.10.20 einen engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person. Es kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass Ihr Kind/Ihre Kinder durch diesen Kontakt ebenfalls Kontakt zum Virus bekommen hat und infiziert wurde, da der Abstand zum Infizierten nicht eingehalten wurde. Das bedeutet nicht, dass Ihr Kind/Ihre Kinder erkranken muss/müssen, es kann aber unter Umständen Überträger des Virus werden und andere Menschen anstecken. Daher muss Ihr Kind/müssen Ihre Kinder in eine sogenannte 14-tägige häusliche Isolierung (…) “ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (K 1 = Bl. 32 f. LG). Dem vorausgegangen war eine in einer Aktennotiz des Gesundheitsamtes (K 3 = Bl. 44 LG) festgehaltene fernmündliche Benachrichtigung des Gesundheitsamtes durch die stellvertretene Leiterin der Kindertagesstätte vom selben Tage, wonach eine Mitarbeiterin mithilfe eines PCR-Tests vom 19.10.2020 positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden sei. Diese Mitarbeiterin sei in allen Gruppen und auf allen Etagen der Kindertagesstätte eingesetzt worden und habe eine Vielzahl an Kindern ohne Mund-Nasen-Schutz und ohne Abstand betreut, unter anderem im Zeitraum vom 14. bis zum 16.10.2020, bis sie am 16.10.20 (freitagabends) Symptome gezeigt habe. Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 21.10.2021, auf den ebenfalls im Übrigen verwiesen wird (K 2 = Bl. 37 ff. LG), ordnete das Gesundheitsamt der Beklagten die Absonderung in sog. häuslicher Quarantäne gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 16 IfSG für den Zeitraum vom 16.10.2020 bis zum 29.10.2020 an und begründete dies mit einem Kontakt der Klägerin zu einer mit dem neuartigen Coronavirus infizierten Person sowie den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) für das Management von Kontaktpersonen der „Kategorie 1“ („höheres" Infektionsrisiko), für die grundsätzlich eine häusliche Absonderung empfohlen werde. Am 22.10.2020 wurde bei der Klägerin ein PCR-Test durchgeführt. Am 23.10.2020 erhielten die Eltern das negative Ergebnis des Tests. Die Klägerin zeigte während der Quarantäne keine Symptome einer Covid-19-Erkankung. Die Klägerin hat behauptet, ihre rechtsunkundigen Eltern hätten in der Annahme eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs und in der Sorge vor einer Gefängnisstrafe bei Nichtbeachtung alle Anordnungen der Beklagten befolgt. Es habe eines kontinuierlichen Einsatzes pädagogischen Geschicks durch ihre Eltern bedurft, um sie – die Klägerin – von der angeordneten Absonderung abzulenken und die Verunsicherung ihrer Eltern von ihr fernzuhalten. Die Klägerin hat sich außerdem zu allen von der Leitung der Kindertagesstätte beschriebenen Abläufen – insbesondere auch angeblichen relevanten Kontakten mit einer Indexperson sowie deren nachfolgender Testung – mit Nichtwissen erklärt und zudem behauptet, selbst ein mit positivem Ergebnis auf SARS-CoV-2-Erreger durchgeführter PCR-Test erbringe keinen hinreichenden Beweis dafür, dass die Indexperson auch tatsächlich Träger vermehrungsfähiger Viren gewesen sei. Um überhaupt für andere Menschen infektiös zu sein, müsse ein Betroffener – anders als hier – hundertmal mehr Viruslast in sich tragen als die Nachweisgrenze des Tests. Der PCR-Test sei gar nicht dazu bestimmt, die Infektiosität einer Person zu beweisen. Gerade ein PCR-Test mit einem Ct-Wert von 25 oder höher lasse nicht auf eine Infektiosität der getesteten Person rückschließen, weil die Viruslast zu gering sei. Die WHO habe bereits in einer eigenen Anwenderinformation vom 20.01.2021 klarstellend darauf hingewiesen, dass ein positiver PCR-Test als solcher ohne entsprechend gesicherten klinischen Befund keinen zulässigen Rückschluss auf das Vorliegen einer Infektion gestatte. Bereits bei Erlass der Quarantäneanordnung sei bekannt gewesen, dass Kinder nicht Treiber der Pandemie seien. Die Studie der Berliner Charité zur Infektiosität von Kindern vom 29.04.2020 sei lediglich ein Vorabdruck gewesen, und die für die Studie ausgewählte Kindergruppe sei grob fehlerhaft unterdimensioniert gewesen. Ihr Vater habe außerdem erst am 27.10.2020 mit den Prozessbevollmächtigten Kontakt aufnehmen können. Ihren berufstätigen Eltern sei es nicht möglich gewesen, zusätzlich zu ihrer Betreuung und Versorgung ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels zu organisieren. Darüber hinaus hätte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch deshalb nicht vor Ablauf der Quarantäneanordnung ergehen können, weil die Beklagte den Verwaltungsvorgang nicht rechtzeitig hätte übersenden können. Die Beklagte hat die Rechtmäßigkeit der Maßnahme verteidigt und die Auffassung vertreten, die Klägerin hätte es versäumt, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absonderungsanordnung wahrzunehmen, weshalb etwaige Ansprüche gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.04.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 839 BGB, Art. 34 GG zu. Es liege keine Amtspflichtverletzung vor. Die auf §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG gestützte Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes sei rechtmäßig. Die Beklagte habe die Klägerin aufgrund der fernmündlichen Angaben der Leitung der Kindertagesstätte zu den Kontakten sowie dem positiven Testergebnis der Mitarbeiterin bei Betrachtung der Gesamtumstände der Einrichtung in nicht zu beanstandender Weise als ansteckungsverdächtige Person eingestuft. Die klägerseits hervorgehobenen Probleme und Nachteile von PCR-Tests könnten dahinstehen. Ein anderer oder besserer Weg zur Identifizierung infizierter bzw. ansteckender Personen sei nicht bekannt und werde auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Die Beklagte habe sich zudem im Hinblick auf die Geeignetheit der PCR-Tests für die Identifizierung infizierter Personen auf die Empfehlungen des RKI verlassen dürfen. Auch die Berufung auf einzelne Studien zur Verbreitung des Virus durch Kinder begründe im Hinblick auf die geltenden Empfehlungen des RKI als gesetzlich normierte Fachbehörde keine Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Gesundheitsamtes der Beklagten. Dementsprechend sei die Dauer der Absonderung für 10 Tage ab Erlass des Bescheides ohne Freitesten entsprechend der Empfehlungen des RKI in rechtmäßiger Weise ergangen. Jedenfalls aber liege kein Verschulden der Beklagten vor, wenn sie sich an Vorgaben des RKI hält. Auch die erforderliche Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei im Hinblick auf den Stand der damaligen Erkenntnisse gegeben gewesen. Die Quarantäneanordnung sei auch formal in Ordnung gewesen und ein etwaiger Mangel wegen der persönlichen Adressierung des Bescheides an die minderjährige Klägerin jedenfalls geheilt. Die Klägerin könne von der Beklagten nicht die namentliche Benennung der Kontaktperson verlangen. Der Richtervorbehalt sei nicht verletzt, weil keine Freiheitsentziehung vorliege. Ein Anspruch der Klägerin bestehe schließlich auch deshalb nicht, weil sie es entgegen § 839 Abs. 3 BGB unterlassen habe, gegen die Quarantäneanordnung vorzugehen. Weder habe sie einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt noch habe sie einen anderen Rechtsbehelf eingelegt. Dieses wäre den Eltern als gesetzlichen Vertretern jedoch möglich gewesen, wie sich bereits daran zeige, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch während der andauernden Quarantäne beauftragt worden sei. Sofern die Quarantäneanordnung rechtswidrig gewesen wäre, hätte Rechtsschutz binnen kurzer Zeit erzielt werden können, da in diesen Fällen eine besonders eilige Bearbeitung durch die Gerichte zu erwarten sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe ihr Recht auf Beweis in eklatantem Maße verletzt und ihr substantiiertes Bestreiten zu den Vorgängen in der Kindertagesstätte sowie der Testung übergangen. Sie habe außerdem wiederholt darauf hingewiesen, dass ein – wie auch immer im einzelnen gearteter – PCR-Test alleine und als solcher nicht geeignet gewesen sei, eine relevante Infektion festzustellen. Das Gesundheitsamt der Beklagten habe in keiner Weise dargelegt, im konkreten Falle den Vorgaben des RKI gefolgt zu sein, eine Beweisaufnahme hierzu sei pflichtwidrig unterblieben. Fehlerhaft sei die Quarantäneanordnung nur auf das unspezifische Hörensagen der Kindertagesstättenmitarbeiterin gestützt und eine rationale Überprüfung mangels Angaben zu der angeblichen Indexperson von vornherein unmöglich. Die Entscheidung übergehe weiterhin – entgegen der rechtlich herrschenden Meinung – (verfassungs-)rechtswidrig den Richtervorbehalt. Selbst wenn man ihr den Schuldvorwurf entgegenhalten wollte, sie habe es unterlassen, frühzeitiger gegen die Quarantäneanordnung mit meinem Eilverfahren vorzugehen, bringe dieser Gesichtspunkt nicht den gesamten geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch zu Fall. Die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen; hilfsweise, das Urteil des Landgerichtes Duisburg (12 0 37/21) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.000,- EUR nebst Prozesszinsen zu zahlen und sie von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf und unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. Der Klägerin stehe kein Wahlrecht zwischen Primärrechtsschutz und Schadensersatz aus Amtshaftung zu. Obwohl es der Klägerin bzw. ihren sorgeberechtigten Eltern möglich gewesen wäre, und trotz der Rechtsbehelfsbelehrung haben sie von der Möglichkeit des Eilrechtsschutzes unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Das gesamte Vorbringen zu der mit dem Coronavirus infizierten Mitarbeiterin habe die Klägerin lediglich „ins Blaue hinein“ pauschal bestritten. Im Übrigen habe sich die Klägerin erfolglos darauf fokussiert, die Aussagefähigkeit von PCR-Tests in Frage zu stellen. Ihre Mitarbeiter hätten sich insoweit an die Vorgaben des RKI gehalten und für ihre Entscheidung zum einen das Ergebnis des PCR-Tests – laut Mitteilung des RKI im Jahr 2020 der „Goldstandard“ in der Diagnostik – zugrunde gelegt ebenso wie die mitgeteilten Symptome der Indexperson und die Umstände, unter denen die Indexperson Kontakt mit Dritten gehabt habe. Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten habe es tatsächlich nicht gegeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Klage auf ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 4.000,00 EUR, wegen einer Anordnung zur häuslichen Absonderung im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine mögliche Erkrankung/Ansteckung mit dem SARS-CoV2-Virus abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld aus dem allein in Betracht kommenden § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG nicht zu, da die Beklagte keine Amtspflicht verletzt hat (vgl. allg. ebenso i.E. u.a.: OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2022 – I-7 U 15/22, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2022 - I-7 U 200/21, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 08.06.2022 – 5 U 35/22, BeckRS 2022, 16250; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.03.2022 – 6 U 15/22, juris; LG Berlin, Urteil vom 15.03.2022 – 26 O 257/21, juris; LG Köln, Urteil vom 26.10.2021 – 5 O 117/21, juris; LG Hamburg, Urteil vom 13.04.2022 – 336 O 143/21, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2022 – 2b O 100/21, juris; LG Oldenburg, Urteil vom 23.12.2021 – 5 O 1371/21, juris). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die getroffene Absonderungsmaßnahme auf die hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG stützen konnte. Demnach sind die zuständigen Behörden gemäß § 28 Abs. 1 IfSG befugt, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu treffen, wobei sie gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG insbesondere anordnen können, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige – wie hier – und Ausscheider in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. 1. Ohne Erfolg rügt die Berufung zunächst eine angebliche Amtspflichtverletzung der Beklagten, weil diese sich in unzulässiger Weise auf positive Ergebnisse von PCR-Tests gestützt habe. a) Bereits im Ausgangspunkt vermag solches keine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten aufzuzeigen, weil es auf die tatsächliche Aussagekraft eines PCR-Tests nicht entscheidend ankommt. Selbst wenn der PCR-Test – wie die Klägerin unter Bezugnahme auf einzelne Gutachten bzw. Stellungnahmen meint – tatsächlich zur Diagnostik ungeeignet sein sollte und dies bereits im Herbst 2020 wissenschaftlich diskutiert wurde, würde es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten fehlen, denn diese hatte ihr Handeln an den Empfehlungen des RKI, dessen Einschätzung der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat, auszurichten (OLG Naumburg, Beschluss vom 08.06.2022 - 5 U 35/22, BeckRS 2022, 16250 Rn. 1; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.03.2022 - 6 U 15/22, Rn. 7, juris; LG Hamburg, Urteil vom 13.04.2022 - 336 O 143/21, Rn. 40; LG Oldenburg, Urteil vom 23.12.2021 - 5 O 1371/21, Rn. 27; jeweils juris). Etwas Anderes wäre unter den Bedingungen der Pandemie, in der es darum ging, schnell zu entscheiden, um weitere Infektionen zu vermeiden, auch nicht möglich gewesen, zumal kein Gesundheitsamt die Möglichkeit hatte, die wissenschaftliche Expertise des RKI zu hinterfragen und eigene wissenschaftlich Untersuchungen zu PCR-Tests vorzunehmen oder in Auftrag zu geben (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.03.2022 - 6 U 15/22, Rn. 7, juris). Anhaltspunkte dafür, dass dessen Einschätzung offensichtlich falsch war und seine Empfehlungen nicht gerechtfertigt waren, bestanden nicht. Im Gegenteil, es ist bis zum heutigen Zeitpunkt keine zuverlässigere Möglichkeit der Diagnostik vorhanden und etabliert (OLG Naumburg, Beschluss vom 08.06.2022 - 5 U 35/22, BeckRS 2022, 16250 Rn. 2 m.w.N.). Beim PCR-Test handelt es sich um ein vom Großteil der Wissenschaft anerkanntes Instrument. Er gilt nach wie vor als „Goldstandard“ für die Diagnostik von SARS-CoV-2 (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2021 - 13 B 991/21, Rn. 7 ff., juris). Die Beklagte war angesichts der immanenten Gefährlichkeit der exponentiellen Ausbreitung einer gerade zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausreichend behandelbaren Viruserkrankung mit einer nicht unerheblichen Mortalitätsrate auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht gehalten, die Entwicklung einer „noch genaueren“ Analysemethode abzuwarten. Ausweislich der Empfehlungen des RKI auf dessen Internetseiten ist der PCR-Test nach wie vor als labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion entwickelt und validiert. Die Beklagte hat daher die für sie rechtlich maßgeblichen Vorgaben nicht überschritten (vgl. u.a. auch OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2022 – I-7 U 200/21, juris Rn. 5). b) Soweit die Klägerin weitergehend geltend macht, die Beklagte habe es vorwerfbar unterlassen, die CT-Werte der Ausgangs- bzw. Indexpersonen mitzuteilen und eine relevante Viruslast liege bei CT-Werten von 25 oder höher bereits nicht vor, vermag sie auch hiermit nicht durchzudringen. Die Klägerin verkennt insoweit, dass von einer etwaigen geringen Viruslast in einer Probe bereits nicht regelmäßig darauf geschlossen werden kann, dass von dem Betroffenen im Zeitpunkt des relevanten Kontaktes keine Infektionsgefahren ausgegangen sind. Der PCR-Test liefert ein Resultat, das vorbehaltlich etwaiger Unwägbarkeiten der Probenentnahme allenfalls die Viruslast im Augenblick der Testung widerspiegeln kann, während der Kontakt zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin der Kindertagesstätte bereits zeitlich vorgelagert – über mehrere Tage – stattgefunden haben soll. Angesichts der Variabilität der Viruslast im Infektionsverlauf lässt sich daher aus dem Testergebnis kein belastbarer zwingender Rückschluss auf die Viruslast ziehen, die zum Kontaktzeitpunkt tatsächlich bestanden hat. 2. Ohne Erfolg greift die Klägerin außerdem die weiteren Feststellungen zu dem erforderlichen Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG an, der – anders als die Klägerin meint – in der konkreten Situation auf das gestützt werden konnte, was die stellvertretende Leiterin der Kindertagesstätte dem Gesundheitsamt fernmündlich mitgeteilt hatte. Das Landgericht hat es zutreffend als unstreitig angesehen, dass die Leitung der Kindertagesstätte der Beklagten am 20.10.2020 mitteilte, dass eine Mitarbeiterin der Einrichtung positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden war und entsprechende Symptome der Covid-19-Erkrankung gezeigt hatte. Ferner teilte sie mit, dass die bestreffende Mitarbeiterin zuvor – vor Auftreten der Symptome – über mehrere Tage in allen Gruppen und auf allen Etagen der Kindertagesstätte eingesetzt worden war und der Kontakt zu einer Vielzahl von Kindern ohne Mund-Nasen-Schutz und ohne Abstand stattgefunden hatte. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auf diesen Sachverhalt die gefestigten höchstrichterlichen Maßstäbe zu einem Ansteckungsverdacht angewendet (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11, juris), wonach die Annahme erforderlich und ausreichend ist, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, und sie wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Davon war – entgegen der von der Klägerin wiederholt postulierten „unübersehbaren Implausibilität der vermeintlich außergewöhnlichen Bedrohungslage bereits im Oktober 2020“ – zu diesem Zeitpunkt sehr wohl auszugehen. Die Klägerin überspannt daher die Anforderungen an die für die Beklagte zumutbare Sachverhaltsaufklärung in der konkreten Situation und verkennt zudem die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiterin, die einer uneingeschränkten Übermittlung ihrer Daten an Dritte durch den Arbeitgeber entgegenstehen. Ob ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich im Übrigen unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Gemäß § 25 Abs. 1 IfSG stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit an, wenn Anhaltspunkte für einen Krankheits-, Krankheitsverdachts-, Ansteckungsverdachts- oder Ausscheidungsfall vorliegen. Die Behörde entscheidet über Art und Umfang der Ermittlungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Die gebotene Ermittlungstiefe zu möglichen Kontakten des Betroffenen mit infizierten Personen oder Gegenständen wird insbesondere durch die Eigenheiten der Krankheit, namentlich die Ansteckungsfähigkeit des Krankheitserregers, sowie durch die epidemiologischen Erkenntnisse vorgegeben. Die Ermittlungen können danach von Fall zu Fall mehr oder weniger intensiv ausfallen (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, a.a.O.). Rechtsfehlerfrei hat es die Beklagte und auf dieser Grundlage auch das Landgericht nach den geschilderten Gesamtumständen in der Kindertagesstätte (Kontakt ohne Mund-Nasen-Schutz und Abstand, körpernahe Hilfestellungen über mehrere Tage) unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens im Herbst 2020 und der Einstufungen des RKI als ausreichend wahrscheinlich angesehen, dass die Klägerin Krankheitserreger aufgenommen hat. Ein relevanter Kontakt war demnach auch nicht nur dann anzunehmen, wenn ein enger Kontakt (< 1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz bestand oder sich beide Personen für längere Zeit als 10 Minuten im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration von Aerosolen aufgehalten haben, sondern unter anderem auch bei einem bestätigten Infektionsfall in einer schwer zu überblickenden Kontaktsituation wie beispielsweise Schulklassen und Gruppenveranstaltungen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht nur grundsätzlich schnelles Handeln zur Unterbrechung von Infektionsketten geboten war, sondern der Mitarbeiter des Gesundheitsamtes grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben der Leiterin einer städtischen Kindertagesstätte vertrauen durfte, zumal es nahe lag, dass in einem Kindergarten aufgrund körpernaher Hilfestellungen keine Abstände eingehalten werden konnten und gerade kleinen Kindern der Umgang mit Infektionsschutzregeln schwerer zu vermitteln war als Jugendlichen bzw. Erwachsenen. Auch lag nach der Mitteilung ein positiver PCR-Test vor, der nach der im Jahre 2020 gültigen Einschätzung des RKI die Basis für die Diagnostik darstellte. Gründe für eine abweichende Beurteilung der Sachlage ergeben sich schließlich auch nicht aus den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Klägerin vom 14.12.2023 sowie 19.12.2023. Soweit sie dort unter anderem eine Entscheidung eines bayrischen Verwaltungsgerichts zitiert, die sich zum Umgang einer Allgemeinverfügung mit „kollidierenden Mitteilungen“ verhält, lässt dieser Verweis ebenso wie derjenige auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvC 5/23) zu Substantiierungsanforderungen im Rahmen der erfolglosen Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Fraktion im Bundestag, gerichtet auf die Wiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im gesamten Wahlgebiet Berlin, einen hinreichenden Bezug zu der vorstehend dargestellten streitgegenständlichen Sachverhaltsgestaltung in dem Kindergarten vermissen. 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich eine Amtspflichtverletzung der Beklagten außerdem nicht aus einem Ermessensfehler, insbesondere nicht im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme. Die Anordnung einer 13-tägigen Quarantäne stand vielmehr im Einklang mit der 14-tägigen Regeldauer. Zudem waren im Zeitpunkt der Anordnung bereits fünf Tage verstrichen. Die Anordnung war zur Unterbindung einer weiteren Ausbreitung der Infektionskrankheit geeignet und angesichts der Gefahr weiterer Ansteckungen auch bei Symptomfreiheit erforderlich, sodass selbst die regelmäßige Testung und Beobachtung kein milderes, aber gleich wirksames Mittel dargestellt hätte. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt fortschreitenden Ausbreitung auch besorgniserregender Virusvarianten, der fehlenden Impfmöglichkeiten und der erheblichen Gesundheitsgefahren zumindest für Teile der Bevölkerung war sie schließlich auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Einschränkungen für die Klägerin angemessen. Dass die Beklagte das Interesse der Klägerin, sich der angeordneten häuslichen Absonderung nicht unterziehen zu müssen, in der konkreten Situation nicht höher gewichtet hat als das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems, war angesichts der Bedeutung der vorgenannten Rechtsgüter sowie vor dem Hintergrund des damaligen weltweiten Pandemiegeschehens nicht unangemessen. Es war auch weder möglich noch zu verlangen, in diesem Zusammenhang weitere ärztliche Untersuchungen vorzunehmen. Die der Klägerin gegenüber ergangene Anordnung ist nicht isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund des weltweiten Pandemiegeschehens zu beurteilen, dass nicht nur für sie, sondern für nahezu alle Menschen in der Bundesrepublik Deutschland Einschränkungen mit sich brachte. Es ist allgemein bekannt, dass die Gesundheitsämter mit der Überwachung und Eindämmung des Pandemiegeschehens an die Grenzen ihrer Möglichkeiten gelangt sind bzw. diese Grenzen teilweise sogar überschritten wurden. In einer solchen Situation, in der Gesundheit und letzten Endes Leben von sehr vielen Menschen gefährdet sind, ist ein in gewisser Weise schematisiertes Vorgehen an Hand bestimmter Vorgaben – hier: Kontakt zu einer infizierten Person bzw. positiver PCR-Test führt zu Quarantäneanordnung – unvermeidlich und stellt jedenfalls keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar (so auch explizit: OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.03.2022 - 6 U 15/22, Rn. 11, juris). Anders als die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2023 der Wahrheit zuwider behauptet, hat der Senat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass eine Abwägung zwischen den Gesundheitsrisiken für die Öffentlichkeit einerseits und den konkreten Grundrechtseinschränkungen für den Einzelnen durch die streitgegenständliche Anordnung andererseits entbehrlich ist. Der Senat gewichtet die beiderseitigen Grundrechtsbeeinträchtigungen allerdings anders als die Klägerin, die lediglich einseitig ihre Belange im Blick hat und zudem übersieht, dass die Ermächtigungsgrundlage insoweit – allein das hat der Senat im Zuge der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung angemerkt – keine Differenzierung zwischen Kindern und Erwachsenen vornimmt. 4. Darüber hinaus verstieß die Absonderungsanordnung nicht gegen den Richtervorbehalt im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Eine Freiheitsentziehung liegt nur dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 - 2 BvR 309/15, Rn. 67, juris, m.w.N.). Dies ist vorliegend nach der Gesetzesfassung schon deshalb nicht der Fall, weil durch die bloße Anordnung, lediglich die Wohnung nicht zu verlassen, die Bewegungsfreiheit nur teilweise, jedoch nicht nach jeder Richtung hin beschränkt, geschweige denn aufgehoben wird, zumal ein sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft anschließende Balkon, eine Terrasse oder ein Garten betreten werden durften. Darüber hinaus fehlt es an einer physischen Zwangswirkung (OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2022 – I-7 U 200/21 –, Rn. 20, juris). Die häusliche Absonderung gemäß § 30 IfSG ist nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich als freiheitsbeschränkende Maßnahme ausgestaltet. Denn die Maßnahme ergeht zwar in Gestalt eines befehlenden Verwaltungsaktes, setzt nach der gesetzgeberischen Konzeption aber die „Freiwilligkeit des Betroffenen und damit seine Einsicht in das Notwendige“ (BT-Drs. 14/2530 S. 75) voraus. Die verfügte Absonderung ist nicht im Wege des Verwaltungsvollzuges vollstreckbar. Erst wenn sich der Betroffene weigert, der Absonderung nachzukommen, ist die Anordnung nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 IfSG, der insbesondere die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 104 Abs. 2 GG berücksichtigt, durchsetzbar (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2020 - 13 B 968/20.NE, Rn. 41, juris m.w.N.; vgl. zum Ganzen ebenso u.a. OLG Naumburg, Beschluss vom 08.06.2022 - 5 U 35/22, BeckRS 2022, 16250 Rn. 3; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.03.2022 - 6 U 15/22, Rn. 3, juris). Selbst wenn man die Absonderung – wie die Klägerin es als gänzlich eindeutig betrachtet und sich hierzu unter anderem auf einen Evaluierungsbericht der Sachverständigenkommission vom 30.06.2022 beruft – als Freiheitsentziehung und nicht als bloße Freiheitsbeschränkung einstuft, wäre die Anordnung der Beklagten nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung aufzufassen, denn dann wäre – die Rechtswidrigkeit der Anordnung unterstellt – die Anwendung der von der Beklagten herangezogenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes ohne Hinzuziehung eines Richters nicht schuldhaft gewesen. Vorliegend hat die Beklagte das Infektionsschutzgesetz wortgetreu angewendet. Die sich erst später entwickelnde rechtswissenschaftliche Diskussion konnte und musste sie nicht berücksichtigen. Unabhängig davon ist die Rechtsansicht der Beklagten schon deshalb zumindest gut vertretbar, weil sie der übereinstimmenden Ansicht der Oberverwaltungsgerichte entsprach (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.03.2022 – 6 U 15/22, juris Rn. 6, m.w.N.). 5. Ob die Absonderungsanordnung der Beklagten überhaupt ausreichend wäre, um einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu begründen oder die Freiheitsbeschränkung bei einer Betrachtung der Gesamtsituation des Pandemiegeschehens und seiner Folgen die Annahme eines ausgleichswürdigen immateriellen Schadens ausschließt, weil der Klägerin zwar ein spürbares, aber im Verhältnis zu der Bedrohung der Gesellschaft insgesamt geringfügiges Opfer zu Gunsten der Gemeinschaft abverlangt worden ist, das von vornherein weder unter Ausgleichs- noch unter Genugtuungsaspekten einen Schmerzensgeldanspruch zu rechtfertigen vermag (so OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.03.2022 – 6 U 15/22, juris Rn. 12 ff.), kann nach alledem dahinstehen. 6. Ebenfalls bedarf es schließlich keiner Entscheidung mehr, ob etwaige Ansprüche zumindest teilweise auch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sind. Dass es der Klägerin nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, kurzfristig einen Eilrechtschutzantrag anzubringen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ihre Behauptung ansatzweise belegt, dies sei generell binnen weniger Tage unmöglich. 7. Soweit das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht, kann sie mangels Hauptforderung auch nicht die als Nebenforderung begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie Zahlung von Prozesszinsen von der Beklagten verlangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,- EUR festgesetzt. … … …