OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Kart 47/22 [V]

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:1206.3KART47.22V.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde gegen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.11.2022 (BK6-19-218-A0028) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.11.2022 (BK6-19-218-A0028) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Mit Festlegung vom 11.12.2019 (BK6-19-218) – diese ist Teil eines aus drei Einzelfestlegungen bestehenden Maßnahmenpakets zur Stärkung der Bilanzkreistreue – hat die Bundesnetzagentur (Beschlusskammer 6) namentlich die Messstellenbetreiber ab dem 01.04.2020 verpflichtet, in Erweiterung des bisherigen Empfängerkreises auch dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die viertelstündlichen Messwerte von Marktlokationen mit registrierender Last- bzw. Einspeisegangmessung (auch als registrierende Leistungsmessung, kurz RLM bezeichnet), ferner die Netzgangzeitreihen sowie die erforderlichen Stammdaten zu übermitteln. Mit der Festlegung will die Bundesnetzagentur die Prognose- und Bewirtschaftungsgüte der Bilanzkreise verbessern. Die Einhaltung der Datenlieferungspflichten überwacht die Bundesnetzagentur mithilfe von ihr monatlich nach dem 15. Werktag durch die jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber übermittelten (Auswertungs-)Listen, aus denen sich für den Vormonat die Zahl der Ausfalltage ergibt, an denen Messstellenbetreiber ihre Messwerte nicht oder nicht fristgerecht übersendet haben. Trotz umfangreicher Systemanpassungen zur Umsetzung der Festlegungsvorgaben kam es bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach in nicht unerheblichem Umfang zu Störungen und Fehlern bei der festlegungskonformen Datenkommunikation in Form von ausgebliebenen bzw. nicht fristgerechten Datenübermittlungen an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH (nachfolgend: TenneT). Die Bundesnetzagentur mahnte dies mit Schreiben vom 21.10.2020 und 03.05.2021 zunächst außerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens an, woraufhin die Beschwerdeführerin die Bundesnetzagentur jeweils über die Ergebnisse ihres Fehlermonitorings und die daraufhin eingeleiteten Abhilfemaßnahmen informierte. Mit E-Mail vom 22.06.2022 forderte die Bundesnetzagentur die Beschwerdeführerin unter Verweis auf eine weiterhin deutlich zu hohe Zahl von Fällen, in denen sie der gebotenen Datenübermittlung nicht hinreichend nachkommen sei, dazu auf, ihre Prozesse (erneut) zu überprüfen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorgaben aus der Festlegung BK6-19-218 vollumfänglich zu erfüllen. Mit Beschluss vom 21.11.2022 (BK6-19-218-A0028; nachfolgend auch: Zwangsgeldandrohung) drohte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin – namentlich unter Verweis auf die auch in den Monaten August und September 2022 weiterhin mangelhafte Übertragungszuverlässigkeit – die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von … Euro für den Fall an, dass die durch die Festlegung BK6-19-218 vorgegebenen Verpflichtungen nicht spätestens ab dem 01.01.2023 vollumfänglich erfüllt würden. Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur im Wesentlichen aus, dass trotz des seitens der Beschwerdeführerin aufgesetzten Monitorings zur Fehlerursachenermittlung eine ausreichende Steigerung der Qualität und Konsistenz der Datenübermittlung insgesamt – und zuletzt im September 2022 – nicht zu erkennen sei. Die weiterhin unzureichende Messwertübermittlung stehe in keinem Zusammenhang mehr zu anfänglich erforderlichen technischen oder praktischen Umsetzungsarbeiten. Sie lasse sich auch nicht durch Fehler in den regelmäßig aktuell zu haltenden Stammdaten rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit dem 01.04.2020 zur vollumfänglichen Einhaltung der Festlegungsvorgaben verpflichtet sei. Die Höhe des Zwangsgelds sei im Ausgangspunkt unter Berücksichtigung der bei der TenneT angemeldeten und betroffenen Marktlokationen und der auf dieser Basis zu erwartenden Anzahl potentiell betroffener Messwerte sowie des Störungszeitraums von mehr als 12 Monaten bestimmt und alsdann in einem weiteren Schritt auf ein zur Erreichung der Zwangswirkung ausreichendes Maß reduziert worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Die Beschwerdeführerin meint, die Androhung des Zwangsgelds sei rechtswidrig; sie habe nicht gegen die Festlegung BK6-19-218 verstoßen. Sie habe die Umsetzung der Festlegungsvorgaben bereits im Jahr 2019 umfassend und mit einem erheblichen Mitarbeitereinsatz der betroffenen Fachbereiche vorbereitet und dabei unter anderem auch ihre IT-Systeme und die technische Ausstattung zur Fernauslesung ertüchtigt. Nach der technischen und IT-seitigen Umsetzung der neuen Vorgaben zur Marktkommunikation habe sie die RLM-Daten festlegungskonform an TenneT übermittelt. Die unstreitig aufgetretenen Störungen der Marktkommunikation betreffend die Monate September 2020, März/April 2021, April 2022 und September 2022 seien nicht auf eine fehlerhafte Umsetzung der Festlegungsvorgaben, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen (notwendige Software-Updates, turnusmäßige Umstellung auf vorgegebene Dateiformate, Fehler bei externen Dienstleistern, Wechsel des wettbewerblichen Messstellenbetreibers, nicht abgeschlossene Stammdatensynchronisationen, technische Störungen im IT-System, Softwareaktualisierungen, Hardwaredefekte), die sie der Bundesnetzagentur in ihren Stellungnahmen detailliert erläutert habe. Die von ihr für die festlegungs- und insbesondere WiM-konforme Marktkommunikation genutzten Hardware- und Softwarekomponenten seien uneingeschränkt einsetzbar gewesen und hätten die notwendigen Systemanforderungen erfüllt. Die komplexen IT-System seien allerdings fehleranfällig. Typischerweise bei Software-Updates und der Einführung neuer Formate komme es zu Software-Bugs und Systemabbrüchen. Sie habe der Bundesnetzagentur mithilfe der von ihr aufgesetzten Monitoringinstrumente/-prozesse im Nachgang zu den aufgetretenen Störungen nicht nur jeweils detailliert die Ursachen für jeden der aufgetretenen Fehlerfälle angeben, sondern – entgegen der Feststellung in der Zwangsgeldandrohung (dort S. 3 f.) – zugleich auch die erforderlichen Abhilfemaßnahmen benennen können, die sodann auch ergriffen und erfolgreich umgesetzt worden seien. Ferner habe sie die Bundesnetzagentur mit E-Mail vom 29.12.2022 darüber informiert, dass sie aufgrund einer technischen Störung in ihrem IT-System die Lastgangdaten im Zeitraum vom 25.12. bis zum 28.12.2022 nicht fristgerecht habe versenden können, weil an der Marktkommunikationsplattform ihres Dienstleisters ein Hardwaredefekt aufgetreten sei, der den Austausch einer derart zentralen Systemkomponente erforderlich gemacht habe, dass ein Umschalten auf den redundanten Cluster-Knoten nicht möglich gewesen sei. Auch dieser Sachverhalt sei zwischenzeitlich aufgearbeitet worden, so dass eine Wiederholungsgefahr weitestgehend ausgeschlossen sei. Sie habe alle aufgrund der Festlegung BK6-19-218 erforderlichen Umsetzungsprozesse in Gang gesetzt und abgeschlossen. Ein (generelles) Umsetzungsdefizit sei daher zu verneinen. Weder negiere sie ihre Verpflichtung aus der Festlegung, noch sei das von ihr hierfür aufgesetzte System zur Marktkommunikation für diese Datenübermittlung ungeeignet. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht aus den unstreitig aufgetretenen Störungen. Sie sei ihren Mitteilungspflichten in einem großen Umfang nachgekommen. Die Bundesnetzagentur habe nicht aufgezeigt, dass die unterlassenen Datenlieferungen bzw. Übermittlungsstörungen das Ziel der Festlegung beeinträchtigt hätten. Ihr könne auch keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr habe sie – wie auch die Bundesnetzagentur anerkenne – mithilfe des von ihr aufgesetzten Monitorings jeweils zeitnah die Gründe für die mangelhafte Konsistenz der Datenübermittlung ermittelt und konkrete Abhilfemaßnahmen nicht nur dargestellt, sondern auch umgesetzt. Diese hätten – entgegen der Bewertung der Bundesnetzagentur – auch zu einer signifikanten und ausreichenden Steigerung der Qualität und Zuverlässigkeit der Datenübermittlung geführt. Die identifizierten Störungsursachen seien nachhaltig beseitigt worden; weitere Probleme seien hinreichend zeitnah identifiziert und behoben worden. Sie habe stets die Durchführung der Abhilfemaßnahmen priorisiert sowie diese schnellstmöglich ergriffen und umgesetzt. Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur taugten (auch) die im März 2023 aufgetretenen Übermittlungsdefizite nicht als Bestätigung für eine vermeintlich fortdauernde mangelhafte Umsetzung der Festlegungsvorgaben. Vor diesem Hintergrund sei bereits die Entscheidung, überhaupt mit Mitteln des Verwaltungszwangs gegen sie vorzugehen, ermessensfehlerhaft. Sie sei trotz der erkannten Fehler ihren Pflichten zur Datenlieferung „in erheblichem Umfang“ nachgekommen und habe alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um die Vorgaben der Festlegung zu erfüllen. Es sei daher weder erforderlich noch angemessen gewesen, sie durch Androhung eines Zwangsgelds auf die unbedingte Verpflichtung zur Umsetzung hinzuweisen. Überdies hätte die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Entschließungsermessens berücksichtigen müssen (quod non), dass die von ihr nicht fristgerecht übermittelten Daten nur einen verschwindend geringen Anteil der den Übertragungsnetzbetreibern insgesamt vorliegenden Daten ausmachten. Darüber hinaus sei auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ermessensfehlerhaft; insbesondere dessen Herleitung sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Zwangsgeldandrohung aufzuheben. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Gründe. Sie ist der Ansicht, die Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig erfolgt. Die Anzahl der Ausfalltage habe mit herausstechenden Verschlechterungen im Oktober 2022 mit 2.353 an mehr als 5 Tagen betroffenen Marktlokationen und im Dezember 2022 mit 2.626 ebenso betroffenen Marktlokationen durchgängig ein erhebliches Maß aufgewiesen. Sie befürchte nach wie vor eine Fortsetzung der säumigen Umsetzung der Festlegungsvorgaben, weshalb sie das Vollstreckungsverfahren noch nicht eingestellt habe. So weise die Auswertung der TenneT für den Monat März 2023 für die Beschwerdeführerin eine nicht oder nicht fristgerechte Datenübermittlung bei 308 Marktlokationen an mehr als 5 Tagen des Monats, davon für 281 Marktlokationen an mehr als 10 Tagen, aus. Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung bedürfe es überdies (noch) nicht der Feststellung eines konkreten Verstoßes gegen die zu erzwingende Pflicht. Hinzu komme, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen sei. Wie in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, habe der seinerzeitige Umsetzungsstand hinsichtlich der Vorgaben aus der Festlegung BK6-19-218 berechtigten Anlass geboten, für den Fall einer ausbleibenden Besserung eine Vollstreckung mit Zwangsmitteln vorzubereiten. Die positive Feststellung eines Verstoßes gegen die Festlegungsvorgaben sei damit nicht verbunden gewesen. Sie habe allein im Sinne der Transparenz ihre diesbezüglichen Erwägungen offengelegt und damit der Warnfunktion der Zwangsgeldandrohung zusätzlich Rechnung getragen. Sie habe auch das ihr hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zukommende Entschließungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. An die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung seien keine übersteigerten Anforderungen zu stellen, was insbesondere daraus folge, dass die Androhung gemäß § 14 Abs. 2 VwVG grundsätzlich auch von vorneherein mit dem zu vollziehenden Grundverwaltungsakt hätte verbunden werden können. Die Androhung sei auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere lasse sich die pflichtgemäße Umsetzung der Festlegungsvorgaben zur Datenübermittlung durchaus beeinflussen. Sollte die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage sein, sei vielmehr an ihrer Eignung zu zweifeln, die ihr obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ein milderes, gleich wirksames Mittel wie die Zwangsgeldandrohung habe nicht zur Verfügung gestanden. Insbesondere habe die Beschlusskammer vor deren Erlass mehrmals die Erfüllung der seit April 2020 geltenden Verpflichtungen, namentlich der regelmäßigen und korrekten Datenlieferung, bei der Beschwerdeführerin angemahnt und die entsprechenden Daten überwacht. Das gewählte Mittel habe in Anbetracht der „unstreitigen“ Umsetzungsdefizite auch nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck gestanden, zumal die Zwangsgeldandrohung nur ein Mittel sei, um den schon mit der vollziehbaren Anordnung bzw. dem Grundverwaltungsakt erstrebten Erfolg zu verwirklichen. Die gesetzte Umsetzungsfrist von knapp 6 Wochen sei angemessen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sei nicht zu beanstanden. Anzahl und Dauer der beobachteten Datenübertragungsfehler rechtfertigten auch unter Berücksichtigung der Anzahl der Marktlokationen die Androhung eines Zwangsgelds von … Euro. Diese Entscheidung sei auch ausreichend begründet. Es sei insofern nicht erforderlich, dass sich das angedrohte Zwangsgeld im Einzelnen rechnerisch ermitteln lasse, so lange es nicht unverhältnismäßig sei. Sie habe, um bundesweit eine gleichmäßige Ermessensausübung bezüglich der Zwangsgeldhöhe zu gewährleisten, auf die Anzahl der Marktlokationen abgestellt, die sodann mit 50 Euro multipliziert würden. Zwangsgelder unter 5.000 Euro würden nicht angedroht. Beträge, die 100.000 Euro überstiegen, würden für die erste Zwangsgeldandrohung gekappt. Nach den im Erlasszeitpunkt aktuellen Zahlen habe die Beschwerdeführerin über … Marktlokationen verfügt, so dass sich nach dem vorstehenden Berechnungsschlüssel ohne Kappung ein Betrag von … Euro ergeben hätte. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang zum Az. BK6-19-218 sowie das Protokoll der Senatssitzung vom 25.10.2023 Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die form- und fristgerecht eingelegte, gegen die Zwangsgeldandrohung vom 21.11.2022 (BK6-19-218-A0028) gerichtete Beschwerde ist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 und 3, § 83 Abs. 2 Satz 1 EnWG als Anfechtungsbeschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. § 94 Satz 1 EnWG stellt klar, dass die Regulierungsbehörde ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen kann. Dies ist bei Zuständigkeit der Bundesnetzagentur – so wie hier – das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes (nachfolgend: VwVG; BeckOK EnWG/Pastohr, 8. Ed. 01.09.2023, § 94 Rn. 2). Bei der Androhung eines Zwangsmittels im Sinne des § 13 VwVG handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt (vgl. etwa BVerwG, Gerichtsbescheid v. 26.06.1997 – 1 A 10/95, NVwZ 1998, 393, juris Rn. 19 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 01.10.2014 – VI-3 Kart 123/13 [V], VersorgungsW 2015, 148, juris Rn. 24). Die Zulässigkeit eines hiergegen gerichteten Rechtsmittels bestimmt sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 VwVG nach dem Verwaltungsakt, der durchgesetzt werden soll (Senat, Beschl. v. 27.05.2009 – VI-3 Kart 45/08 [V], RdE 2010, 32, juris Rn. 16; BeckOK EnWG/Pastohr, a.a.O., § 94 Rn. 7), hier die Festlegung vom 11.12.2019 (BK6-19-218). Bei einer Festlegung nach § 29 Abs. 1 und 2 EnWG handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG (Senat, Beschl. v. 19.05.2021 – VI-3 Kart 159/20 [V], RdE 2022, 32, juris Rn. 39 m.w.N.), weshalb gemäß § 75 EnWG die Anfechtungsbeschwerde vorliegend statthaft ist. 2. Diese ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 3 VwVG vor. Danach kann bei einer selbstständigen Zwangsmittelandrohung, d.h. wenn die Androhung nicht mit dem Grundverwaltungsakt verbunden wird, und dieser unanfechtbar ist – so wie hier (näher unter II. 2. a)) –, die Zwangsmittelandrohung nur in dem Umfang von dem Betroffenen angegriffen werden, als er behauptet, durch die Androhung selbst in seinen Rechten verletzt zu werden (BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, 60. Ed. 01.04.2022, § 18 VwVG Rn. 6 f.). Mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des unanfechtbaren Grundverwaltungsakts selbst ist der Pflichtige dagegen ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 – 1 C 30/03, BVerwGE 122, 293, juris Rn. 15). Die Beschwerdeführerin wendet sich sowohl gegen die generelle Entschließung der Bundesnetzagentur, überhaupt Zwangsmaßnahmen einzuleiten, als auch gegen die konkrete Auswahl des angedrohten Zwangsmittels (Zwangsgeld) und dessen Höhe, so dass diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist. II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig ergangen. Ein Ermessensfehler kann ebenso wenig festgestellt werden wie ein Begründungsdefizit hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgelds. 1. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Zwangsmittelandrohung sind gewahrt. Diese richten sich gemäß § 94 Satz 1 EnWG nach § 13 VwVG. a) Hiernach hat die zuständige Behörde (§ 7 Abs. 1 VwVG) das von ihr zur Durchsetzung einer gemäß § 6 Abs. 1 VwVG vollziehbaren Anordnung ausgewählte Zwangsmittel im Rahmen des gestreckten Vollstreckungsverfahrens auf einer ersten Stufe schriftlich anzudrohen und dabei dem Pflichtigen zugleich eine Frist zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung zu setzen, innerhalb der ihm dies billigerweise zugemutet werden kann (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVG). Die Androhung besteht mithin in der Mitteilung, dass die Anordnung aus dem Grundverwaltungsakt im Falle nicht fristgemäßer Erfüllung der darin auferlegten Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht mit dem von der Behörde bestimmten Zwangsmittel durchgesetzt wird. Sie soll den Pflichtigen auf die Folgen einer eventuellen Nichterfüllung hinweisen und ihm Gelegenheit geben, der Verfügung von sich aus nachzukommen (Senat, Beschl. v. 27.05.2009 – VI-3 Kart 45/08 [V], RdE 2010, 32, juris Rn. 18). Das in Aussicht genommene Zwangsmittel muss insoweit nicht nur konkret bezeichnet, sondern auch bestimmt und unzweideutig angedroht werden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 VwVG). Sofern – so wie hier – die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 9 Abs. 1 Buchst. b, § 11 VwVG angedroht wird, ist gemäß § 13 Abs. 5 VwVG zudem der Betrag des Zwangsgelds in bestimmter Höhe anzugeben. Über die Anwendung entscheidet die Regulierungsbehörde (§ 7 Abs. 1 VwVG) nach pflichtgemäßem Ermessen (Senat, a.a.O., Rn. 19). b) Für die Zwangsmittelandrohung müssen darüber hinaus – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 13 Abs. 2 VwVG, in dem die Androhung direkt mit dem Grundverwaltungsakt verbunden wird –, auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwVG erfüllt sein (Senat, Beschl. v. 07.12.2011 – VI-3 Kart 119/10 [V], juris Rn. 85; Beschl. v. 09.02.2015 – VI-3 Kart 3/15 [V], juris Rn. 59), da es sich bei der Androhung um die erste Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt (Sadler/Tillmanns in: Sadler/Tillmanns, VwVG, 10. Aufl., § 13 Rn. 1; Kuznik in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl., E. III. 6. a) Rn. 57 m.w.N.). Dies bedeutet zum einen, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt vollziehbar ist, d.h. dass er entweder unanfechtbar ist, seine sofortige Vollziehung angeordnet ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (§ 6 Abs. 1 VwVG). Zum anderen darf auch kein sonstiges Vollstreckungshindernis vorliegen (BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, a.a.O., § 13 VwVG Rn. 4). Eines konkreten Verstoßes gegen die zu erzwingende Pflicht aus dem Grundverwaltungsakt bedarf es für eine Androhung dagegen grundsätzlich nicht (Senat, Beschl. v. 07.12.2011 – VI-3 Kart 119/10 [V], juris Rn. 85; Sadler/Tillmanns in: Sadler/Tillmanns, a.a.O., § 13 Rn. 2). Nur bei Duldungs- und Unterlassungspflichten müssen der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen gegenwärtigen oder künftigen Verstoß gegen die zu erzwingende Pflicht vorliegen, um die Vollstreckung einleiten zu können (Senat, ebenda m.w.N.). Da Zwangsmittel keine Strafen darstellen, bedarf es für die Androhung auch keines schuldhaften Verhaltens. Zwangsmittel werden unabhängig von einem etwaigen Verschulden ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt, einen etwa entgegenstehenden Willen des Pflichtigen auszuschalten (Senat, Beschl. v. 09.02.2015 – VI-3 Kart 3/15 [V], juris Rn. 59; Sadler/Tillmanns in: Sadler/Tillmanns, a.a.O., § 9 Rn. 15 ff. m.w.N.). 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. a) Aufgrund des in der Androhung in Bezug genommenen, zu vollstreckenden Grundverwaltungsakts – der Festlegung BK6-19-218 vom 11.12.2019 – war und ist die Beschwerdeführerin in ihrer Marktrolle als Messstellenbetreiberin bzw. Netzbetreiberin ab dem 01.04.2020 insbesondere verpflichtet, (auch) dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber – hier der TenneT – die viertelstündlichen Messwerte von Marktlokationen mit registrierender Last- bzw. Einspeisegangmessung (mit Fernauslesung werktäglich, spätestens bis 12:00 Uhr des Folgetags; ohne Fernauslesung monatlich, spätestens bis zum Ablauf des 8. Werktags des Folgemonats) sowie die Netzgangzeitreihen zu übermitteln. Diese Festlegung ist gemäß § 6 Abs. 1 VwVG vollziehbar, da ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf gemäß § 76 Abs. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung (gehabt) hätte. Zudem ist die Festlegung mittlerweile unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden (vgl. dazu BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, a.a.O., § 18 VwVG Rn. 6). Dass die Bundesnetzagentur die Zwangsgeldandrohung – entgegen der „Soll-Regelung“ in § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVG bei sofort vollziehbaren Verwaltungsakten – nicht unmittelbar mit dem Grundverwaltungsakt verbunden hat, ist unschädlich (vgl. dazu auch Sadler/Tillmanns in: Sadler/Tillmanns, a.a.O., § 13 Rn. 61; ferner Troidl in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 12. Aufl., § 13 Rn. 10; einschränkend BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, a.a.O., § 13 VwVG Rn. 18 f.). b) Die Beschwerdeführerin wurde vor Erlass der Zwangsgeldandrohung mehrfach angehört. Dem Schriftformerfordernis aus § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG und dem Zustellungserfordernis aus § 13 Abs. 7 VwVG wurde ebenfalls genügt. Für die (ordnungsgemäße) Erfüllung der sich aus der Festlegung BK6-19-218 ergebenden Datenübermittlungspflicht wurde der Beschwerdeführerin – wie von § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG gefordert – eine angemessene Frist („spätestens ab dem 01.01.2023“) gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist nicht angemessen ist, sind auch mit Blick darauf, dass die Verpflichtung zur (ordnungsgemäßen) Datenübermittlung bereits seit dem 01.04.2020 und damit seit mehr als 2 ½ Jahren bezogen auf den Zeitpunkt der Zwangsgeldandrohung besteht, weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Die angegriffene Zwangsgeldandrohung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt, indem die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin ein Zwangsgeld (§ 9 Abs. 1 Buchst. b VwVG) für den Fall androht, dass sie ihrer Verpflichtung zur Datenübermittlung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber aus der Festlegung BK6-19-218 nicht spätestens ab dem 01.01.2023 ordnungsgemäß nachkommt (vgl. hierzu auch Senat, Beschl. v. 27.05.2009 – VI-3 Kart 45/08 [V], RdE 2010, 32, juris Rn. 26 ff.). Auch der Betrag des Zwangsgelds wird mit … Euro in bestimmter Höhe angegeben (§ 13 Abs. 5 VwVG). c) Ermessensfehler bei der Androhung des Zwangsgelds sind ebenfalls nicht ersichtlich. aa) Die Ausübung des Ermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt im Hinblick auf Ermessensfehler (§ 83 Abs. 5 EnWG, § 114 VwGO) überprüfbar. Das (Beschwerde-)Gericht prüft nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. In diesen Grenzen kann das Gericht auch die Bestimmtheit und Angemessenheit eines angedrohten Zwangsgelds überprüfen (Senat, Beschl. v. 27.05.2009 – VI-3 Kart 45/08 [V], RdE 2010, 32, juris Rn. 19; Beschl. v. 09.02.2015 – VI-3 Kart 3/15 [V], juris Rn. Rn. 50 f., 60 ff.). bb) Dass die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung dieser Maßgaben das ihr durch § 6 Abs. 1, § 11, § 13 VwVG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, kann nicht festgestellt werden. Dies gilt zunächst für das der Bundesnetzagentur zustehende Entschließungsermessen bei der Entscheidung, ob zur Erzwingung der (ordnungsgemäßen) Erfüllung der die Beschwerdeführerin seit dem 01.04.2022 aus der Festlegung BK6-19-218 treffenden Datenübermittlungspflichten überhaupt die Anwendung von Verwaltungszwang angezeigt ist. (1) Insoweit gilt nämlich der Grundsatz, dass es sachgerecht ist, eine erlassene Grundverfügung auch zwangsweise durchzusetzen (Senat, Beschl. v. 27.05.2009 – VI-3 Kart 45/08 [V], RdE 2010, 32, juris Rn. 23; Beschl. v. 09.02.2015 – VI-3 Kart 3/15 [V], juris Rn. 50). Eines konkreten Verstoßes gegen die zu erzwingende Pflicht bedarf es bei Handlungspflichten – so wie hier, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt – grundsätzlich nicht (Senat, Beschl. v. 27.05.2009 – VI-3 Kart 45/08 [V], RdE 2010, 32, juris Rn. 23). Diese Frage stellt sich erst auf der zweiten Stufe des Vollstreckungsverfahrens, d.h. bei der Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 14 Satz 1 VwVG (Sadler/Tillmanns in: Sadler/Tillmanns, a.a.O., § 14 Rn. 1; Kuznik in: Brandt/Domgörgen, a.a.O., E. III. 6. b) Rn. 66; BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, a.a.O., § 14 VwVG Rn. 10 f.). Unerheblich ist auch, aus welchen Gründen der Verwaltungszwang notwendig geworden ist. Entscheidend ist allein, dass der Pflichtige diesen verursacht bzw. durch sein Verhalten einen entsprechenden Anlass gesetzt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 27.05.2009 – VI-3 Kart 45/08 [V], RdE 2010, 32, juris Rn. 24 f.; ferner Beschl. v. 07.12.2011 – VI-3 Kart 119/10 [V], juris Rn. 86). Abzusehen ist von der Anwendung des Verwaltungszwangs regelmäßig dann, wenn nach dem Erlass der Grundverfügung Umstände eingetreten sind, die einen Verzicht auf ihre Durchsetzung rechtfertigen (Senat, Beschl. v. 27.05.2009 – VI-3 Kart 45/08 [V], RdE 2010, 32, juris Rn. 23). (2) In Anbetracht dessen lässt sich im Streitfall nicht erkennen, dass der Bundesnetzagentur bei ihrer Entscheidung, der Beschwerdeführerin ein Zwangsgeld anzudrohen, ein Ermessenfehler unterlaufen ist. (a) Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, ist es insbesondere in den Monaten September 2020, März/April 2021, April 2022, September 2022 und Dezember 2022 zu Störungen in der Marktkommunikation, namentlich bei der Übermittlung der RLM-Daten an die TenneT gekommen. Diese erreichten ein Ausmaß, das die Schwelle der Unerheblichkeit deutlich überschritten hat. Es handelte sich insbesondere nicht nur um zu vernachlässigende und auch in der Gesamtschau unerhebliche Einzelfälle, wie auch die von der Beschwerdeführerin daraufhin jeweils eingeleiteten Monitoring- und Abhilfemaßnahmen belegen. Dies gilt – trotz gestiegener Übermittlungszuverlässigkeit – insbesondere auch für die Monate August und September 2022, auf die sich die Bundesnetzagentur zur Rechtfertigung der ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung (dort S. 3, 4) maßgeblich bezieht und die zeitlich am nächsten zu ihrem Erlasszeitpunkt (21.11.2022) liegen. Hiernach wiesen die Daten für den Monat September 2022 in 4.716 Fällen Ausfälle oder Fehler in der Datenübermittlung auf, davon 1.142 Fälle an mehr als 5 Tagen. Die Daten für den Monat August 2022 wiesen 708 Fälle auf, in denen die Daten an mehr als 5 Tagen nicht oder unzureichend an die TenneT übermittelt wurden. Die Daten der Monate Oktober und November 2022 konnte die Bundesnetzagentur wegen des Übersendungsturnus der Auswertelisten und der für ihre Prüfung benötigten Zeit bei der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung nicht berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannten, aus den monatlichen Auswertelisten der TenneT stammenden Angaben unzutreffend sind, sind weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Für die Bundesnetzagentur bestand wegen der vorgenannten „Auffälligkeiten“ in der Datenübermittlung daher hinreichender Anlass für den Fall einer ausbleibenden, nachhaltigen Verbesserung der Übermittlungszuverlässigkeit eine Vollstreckung mit Zwangsmitteln vorzubereiten. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Qualität und Zuverlässigkeit der Datenübermittlung bis zum Erlass der Zwangsgeldandrohung bzw. im Zeitraum danach in einem Maße verbessert und verfestigt hätte, dass nunmehr eine hinreichende Gewähr dafür bestünde, dass die geschuldeten Datenlieferungen künftig vollständig und fristgerecht erfolgen (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vgl. Senat, Beschl. v. 27.05.2009 – VI-3 Kart 45/08 [V], juris Rn. 32 ff.; dazu ferner HK-VerwR/Lemke, 5. Aufl., § 13 VwVG Rn. 7). (b) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen angezeigt, weil nach dem Beschwerdevorbringen das IT-System der Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage sei, festlegungskonform zu arbeiten. Würde dieser Einwand durchgreifen, könnten die Vorgaben zur Datenübermittlung an den Übertragungsnetzbetreiber aus der Festlegung BK6-19-218 nur bei einer vollständigen Nichtumsetzung zwangsweise durchgesetzt werden, was indes nicht sachgerecht wäre (vgl. auch Senat, Beschl. v. 07.12.2011 – VI-3 Kart 119/10 [V], juris Rn. 62, 86). (c) Entsprechendes gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihre Fehlerquote gemessen an dem gesamten Datenumfang eher als geringfügig einzustufen („verschwindend geringer Anteil“) und daher nicht geeignet sei, das Ziel der Festlegung zu beeinträchtigen, die Übertragungsnetzbetreiber in die Lage zu versetzen, kurzfristig nach Ablauf eines Liefertags die ordnungsgemäße Abgabe der vor dem Erfüllungszeitpunkt von den Bilanzkreisverantwortlichen zu erstellenden Prognosemeldungen sowie die Ausgeglichenheit von Bilanzkreisen beurteilen zu können. Denn entscheidend für die Erreichung des mit der Festlegung BK6-19-218 zur Stärkung der Bilanzkreistreue intendierten Zwecks – und damit maßgebend für die Ermessensausübung – ist, dass nach Möglichkeit sämtliche Messstellenbetreiber ihren Verpflichtungen zur Datenübermittlung fristgerecht, vollständig und in der geforderten Qualität nachkommen, weil sich nur dann hinreichend zuverlässig die Qualität der von den Bilanzkreisverantwortlichen zu erstellenden Prognosemeldungen und die Ausgeglichenheit der Bilanzkreise beurteilen lässt. (d) Die Zwangsgeldandrohung war auch geeignet, die Beschwerdeführerin zur unbedingten Herstellung eines festlegungskonformen Zustands und damit zur umgehenden Beseitigung der aufgetretenen Fehlerquellen anzuhalten. Sie besaß dafür auch den erforderlichen Handlungsspielraum, um eine verbesserte Umsetzung der Festlegungsvorgaben zu gewährleisten. Insbesondere hat die Bundesnetzagentur insoweit nicht etwas faktisch Unmögliches von der Beschwerdeführerin verlangt (vgl. dazu auch Senat, Beschl. v. 07.12.2011 – VI-3 Kart 119/10 [V], juris Rn. 66, 86; ferner HK-VerwR/Lemke, a.a.O., § 15 VwVG Rn. 36 ff.). Dass die Beschwerdeführerin alle ihr insofern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bereits voll und ganz ausgeschöpft hat, ist weder belastbar dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen, wonach sie kontinuierlich an einer Verbesserung der Kommunikationsprozesse arbeite sowie bei auftretenden Störungen und Übermittlungsmängeln nach entsprechender Fehleranalyse jeweils zeitnah Abhilfemaßnahmen einleite, dass sehr wohl Möglichkeiten bestanden und bestehen, um die Zuverlässigkeit und Qualität der Datenübermittlung (weiter) zu erhöhen und das Verbesserungspotential gerade noch nicht ausgeschöpft ist. cc) Fehler im Hinblick auf das der Bundesnetzagentur bei der Zwangsgeldandrohung zukommende Auswahlermessen liegen ebenfalls nicht vor. (1) Dies folgt hier bereits daraus, dass bei der Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung ein milderes Mittel als die Verhängung eines Zwangsgelds nicht in Betracht kommt (Senat, Beschl. v. 09.02.2015 – VI-3 Kart 3/15 [V], juris Rn. 61 m.w.N.). Unvertretbar ist eine Handlung, die nur durch den Pflichtigen selbst und nicht durch einen anderen vorgenommen werden kann (BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, a.a.O., § 11 VwVG Rn. 5). Dies ist hier hinsichtlich der geschuldeten Datenübermittlung zu bejahen. Auch die Beschwerdeführerin nennt insofern keine weitere in Betracht kommende Alternative. (2) Das angedrohte Zwangsgeld von … Euro ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehlgebrauch ist auch im Hinblick darauf weder dargetan noch ersichtlich. (a) Die Bestimmung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes innerhalb des von § 94 Satz 3 EnWG vorgegebenen Rahmens steht im Ermessen der Bundesnetzagentur. Dabei hat sich die Ermessensausübung vorrangig daran zu orientieren, wie die maßgeblichen Pflichten des Grundverwaltungsakts effektiv durchgesetzt werden können, was sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Maßgebend sind die Dringlichkeit und Bedeutung der rechtlichen Verpflichtung, um deren Erfüllung es geht, die Auswirkungen einer fortdauernden Nichterfüllung und das bisherige Verhalten des Pflichtigen. Ferner ist das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten, als das Zwangsgeld seiner Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss (§ 9 Abs. 2 VwVG; Senat, Beschl. v. 07.12.2011 – VI-3 Kart 119/10 [V], juris Rn. 91). (b) Nach diesen Grundsätzen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von … Euro im Streitfall auch in Anbetracht von Anzahl und Dauer der beobachteten Datenübertragungsfehler als ermessensfehlerhaft darstellen könnte. Der gemäß § 94 Satz 3 EnWG bestehende, erhöhte Zwangsgeldrahmen von mindestens 1.000 Euro bis höchstens 10 Mio. Euro wird gewahrt. (c) Die Entscheidung leidet insoweit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch an keinem Begründungsmangel. (aa) Die Beschlusskammer hat in der Zwangsgeldandrohung ausgeführt, dass die Höhe des Zwangsgelds unter Berücksichtigung der Anzahl der bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber angemeldeten und betroffenen Marktlokationen und der auf dieser Basis zu erwartenden Anzahl potentiell betroffener Messwerte sowie im Hinblick auf die Tatsache bestimmt worden sei, dass die Störungen bei der Beschwerdeführerin nunmehr bereits über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten andauerten. Die sich nach diesem Berechnungsschema ergebende Summe sei dann in einem zweiten Schritt auf ein Maß reduziert worden, das zur Erreichung der Zwangswirkung ausreichend erschienen sei (Zwangsgeldandrohung, S. 4). (bb) Diese Ausführungen sind ausreichend, um dem Begründungserfordernis aus § 73 Abs. 1 EnWG zu genügen (zu den Anforderungen vgl. etwa Burmeister in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 73 Rn. 4 ff. m.w.N.). Eine vollständige Nachvollziehbarkeit der Zwangsgeldbemessung ist angesichts des der Regulierungsbehörde insoweit zukommenden Ermessenspielraums nicht erforderlich. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur ihr diesbezügliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 67 Abs. 4 EnWG sowie § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (allgemein dazu Senat, Beschl. v. 01.09.2021 – VI-3 Kart 209/20 [V], juris Rn. 110 ff. m.w.N.; ferner Beschl. v. 11.12.2013 – VI-3 Kart 249/12 [V], juris Rn. 28 f.). C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg hat, sind ihr die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur aufzuerlegen. II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des der Beschwerdeführerin in Höhe von … Euro angedrohten Zwangsgelds, da mit der Zwangsgeldandrohung noch keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet wird (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 23.12.2019 – 14 E 1003/19, juris Rn. 5 f.; Beschl. v. 18.08.2022 – 19 E 899/21, juris Rn. 8 ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht; anders auch Senat, Beschl. v. 27.05.2009 – VI-3 Kart 45/08 [V], RdE 2010, 32, juris Rn. 38, 40). D . Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG liegen nicht vor. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft das Beschwerdeverfahren nicht auf. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbe-schwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts-verkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 87 Abs. 4 Satz 1, § 80 Satz 2 EnWG).