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Beschluss

9 W 42/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0828.9W42.23.00
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Tenor

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 162.500 EUR festgesetzt.

Die Kosten der Abschätzung durch den Sachverständigen A. werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 162.500 EUR festgesetzt. Die Kosten der Abschätzung durch den Sachverständigen A. werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Beschwert ist der Kläger durch die Festsetzung des Streitwerts auf 284.000 EUR, weil dies die von ihm ausweislich seiner Beschwerdebegründung für richtig gehaltene Festsetzung auf 162.500 EUR um 121.500 EUR übersteigt und er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Überschlägig gerechnet lägen die Gesamtkosten erster Instanz bei einem Streitwert von 284.000 EUR bei rund 23.150 EUR und bei einem Streitwert von 162.500 EUR bei rund 17.100 EUR. In der Differenz von rund 6.000 EUR liegt die Beschwer des Klägers. II. Die Beschwerde ist zudem begründet. 1. a. Im Ausgangspunkt ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Streitwert vorliegend gemäß § 6 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 GKG nach dem hälftigen Grundstückswert zu bestimmen ist. Der Kammer ist ferner darin zuzustimmen, dass die Angaben des Klägers zu diesem Grundstückswert in sich schlüssig und plausibel waren. Die Kammer sieht auch zutreffend, dass die Wertangabe des Klägers den Wert seines Interesses indiziert. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. b. Soweit die Kammer aber meint, dass die abweichende Angabe des Beklagten eine Abschätzung durch einen Sachverständigen erforderlich machen würde im Sinne von § 64 Satz 1 GKG, vermag der Senat ihr darin nicht zu folgen. Weshalb es einer solchen Abschätzung nicht bedurfte, hat er bereits in seinem Beschluss vom 28.04.2023 (I-9 W 12/23) ausgeführt. Darauf und ergänzend auf die Streitwertfestsetzung in dem Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 04.08.2023 (I-9 U 57/23) wird – ebenfalls zur Vermeidung bloßer Wiederholungen – Bezug genommen. Die Ansicht des Landgerichts, das Interesse des Klägers am Eigentum einer Sache sei „mit deren wahrem Wert“ anzusetzen, ist so nicht ganz richtig und wird von den dazu angeführten Zitaten auch nicht getragen. Wöstmann etwa schreibt im Münchener Kommentar zur ZPO, Satz 1 Alt. 1 (des § 6 ZPO) meine den „ objektiven Verkehrswert“ (6. Aufl. 2020, § 6 ZPO, Rn. 10). Dabei bezieht er sich auf einen Beschluss des BGH vom 12.06.1991 (XII ZR 65/91, NJW-RR 1991, 1210), in dem es um die Herausgabe zweier Goldbarren ging, deren Ankaufskurs den Wert der Sache im Sinne des § 6 ZPO bestimmte. Die Betonung des „objektiven“ Wertes hat ihren Sinn im Gegensatz zum „subjektiven“ Wert. Nicht die Phantasie eines Klägers oder sogar eines Beklagten können den Wert bestimmen, sondern der Kläger muss seine Mitteilung nach § 61 GKG an einem objektiven Maßstab ausrichten. Es bedarf aber keiner Ermittlung des „wahren“ Werts von Amts wegen. Vielmehr kommt den Angaben des Klägers zum Wert im Regelungsgefüge der §§ 61 ff. GKG besonderes Gewicht zu. Dieses Gewicht behalten sie, solange es nicht konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der gemäß § 61 GKG mitgeteilte Wert falsch ist. Das war in zwei von dem Landgericht angeführten Ausnahmefällen so. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Überlegungen lassen sich aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. In dem Beschluss des OLG München vom 17.08.1993 (3 W 2181/93), den der erkennende Einzelrichter der Kammer auch in seiner eigenen von ihm zitierten Kommentierung anführt, hielt der dortige Senat die Angabe der Klägerin eines Streitwerts von 850.000 DM für nicht plausibel. Unter Rn. 5 bei Juris heißt es, für die Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass das Grundstück über 9 Jahre nach dem Verkauf einen höheren Verkehrswert gehabt habe, zumal der Beklagte, wie die Klägerin gewusst habe, verschiedene Investitionen getätigt habe. Der Beklagte hatte den Verkehrswert deutlich höher angegeben, mit 13.000.000 DM. Der weitere von dem Landgericht zitierte Beschluss des 2. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 15.04.2010 (I-2 W 10/10) betraf einen patentrechtlichen Streit, in dem beide Parteien bewusst viel zu niedrige Angaben zu dem Streitwert gemacht hatten. Der Streitwert wurde im Beschwerdeverfahren mehr als verzehnfacht. In der Entscheidung wird betont, dass der Streitwertangabe des Klägers regelmäßig besonderes Gewicht beikomme, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht sei. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass die dortigen Kläger jeweils erkennbar oder sogar bewusst falsche Angaben zu ihrem Interesse gemacht hatten. Schon darin unterscheiden sie sich von dem vorliegenden. Der Kläger hat vorliegend keine falschen Angaben gemacht. An seine Angaben konnte durchaus eine Streitwertbestimmung geknüpft werden. In seiner Klage nahm er auf der Basis eines anderen rechtlichen Ansatzes einen Streitwert von 100.000 EUR an. Das war unbeachtlich und unschädlich, denn zugleich teilte er den Grundstückswert mit 325.000 EUR mit und belegte dies mit einem Sachverständigengutachten. Die Angaben des Beklagten lassen dies nicht als falsch erscheinen. Vielmehr ist der Beklagte der Streitwertangabe überhaupt nicht entgegengetreten und hat sich auch mit dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Seine Angabe in der Klageerwiderung, das Grundstück habe einen Wert von 695.000 EUR, war anders als die des Klägers nicht ihrerseits mit einem Verkehrswertgutachten unterlegt, sondern nur mit einem Kaufangebot über 670.000 EUR. Ein solches Angebot bot kaum einen Anhaltspunkt für einen objektiven Wert, sondern in dessen Abgabe könnten auch taktische Erwägungen eingeflossen sein. Jedenfalls ging es dem Beklagten dabei erkennbar um sein eigenes Interesse in der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung, das aber nicht streitwertbestimmend sein konnte. c. Selbst dann, wenn das bloße Bestreiten durch den Beklagten bereits Zweifel an der Richtigkeit der Wertangabe des Klägers auslösen könnte, würde dadurch nicht ohne Weiteres die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Dies ist erst dann der Fall, wenn dem Gericht jeder Anhalt zur Ermittlung des ungefähren Wertes fehlt (vgl. Jäckel, in: BeckOK Kostenrecht, 42. Edition, 01.07.2023, § 64 GKG Rn. 3). Eine Situation wie in den beiden geschilderten Fällen, in denen die Angaben der Klägerseite in einem Maße falsch waren, dass daran nichts geknüpft werden konnte, lag aber nicht vor. Denn auch wenn man den Angaben des Beklagten den vom Landgericht zugebilligten Stellenwert einräumen wollte, verblieb jedenfalls ein Bewertungskorridor zwischen 325.000 und 695.000 EUR, in den sich nunmehr auch das von Amts wegen eingeholte Gutachten einfügt. Bei dieser Sachlage hätte ein den Zweifeln Rechnung tragender Aufschlag auf den vom Kläger angegebenen Wert gemacht werden können. Dass die Erforderlichkeit im Sinne des § 64 GKG restriktiv zu verstehen ist, ergibt sich auch aus dem Kontext der Problematik. Das Landgericht hatte gemäß § 63 Abs. 2 GKG bloß den für die Erhebung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen. Es ging nicht darum, die richtige Sachentscheidung vorzubereiten, die vorliegend auch bereits getroffen war. Die Verursachung besonderer Kosten nur zur Vorbereitung der Kostenfestsetzung berührt erkennbar das rechtsstaatliche Übermaßverbot. Das kommt auch in verschiedenen Kommentaren sinngemäß zum Ausdruck. So wird gefordert, weniger eingriffsintensive Mittel auszuschöpfen, etwa die Aufforderung zur Nachbesserung der Wertangabe (vgl. Jäckel, a.a.O., § 64 GKG Rn. 3). Umfangreiche und langwierige Sachverhaltsermittlungen nur im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung seien zu vermeiden (vgl. N. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 64 GKG Rn. 2). Erforderlichkeit im Sinne des § 64 Abs. 1 GKG könne insgesamt nur selten angenommen werden (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 64 GKG Rn. 5). Vorliegend hat der vom Landgericht beauftragte Sachverständige für sein Gutachten 2.463,00 EUR abgerechnet. Das entspricht ungefähr einem Drittel der erstinstanzlichen Gerichtskosten, die bei Zugrundelegung des vom Landgericht angenommenen Streitwerts angefallen wären, und sogar der Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten bei Zugrundelegung des nunmehr festgesetzten niedrigeren Wertes. Ursprünglich hatte der Sachverständige sogar Kosten in Höhe von insgesamt 4.165,00 EUR veranschlagt. Aber schon in Ansehung der verursachten Kosten war die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, sondern unverhältnismäßig. d. Da aus den dargelegten Gründen für eine Abschätzung durch einen Sachverständigen kein Raum war, sondern von den Angaben des Klägers auszugehen war, können die Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen auch nicht zur Grundlage der Streitwertfestsetzung gemacht werden. Dies gilt umso mehr, als der von Amts wegen bestellte Sachverständige die Einwendungen des Klägers gegen sein Gutachten nicht zur Kenntnis genommen und sich damit nicht auseinandergesetzt hat. Die von der Kammer in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.08.2023 dargelegten Gründe, dem Kläger insoweit Gehör zu versagen, vermögen nicht zu überzeugen, da die angeführten Vorschriften der §§ 224 und 227 ZPO das Erkenntnisverfahren betreffen. Selbst dort ist die Zurückweisung verspäteten Vorbringens in § 296 ZPO streng reglementiert. Die Streitwertfestsetzung unterliegt zudem auch nicht dem gleichen Beschleunigungserfordernis wie das Erkenntnisverfahren. Aber auch unabhängig von der Frage der etwaigen Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens erscheint in seinem Lichte dasjenige, auf das sich der Kläger für seine maßgebliche Sicht beruft, nicht notwendig falsch. Dem Senat ist aus vielen Fällen bekannt, dass unterschiedliche Sachverständige den Verkehrswert einer Immobilie unterschiedlich beurteilen. Dies liegt schlicht daran, dass der Verkehrswert keine naturwissenschaftlich zu bestimmende, sondern eine methodisch einzuschätzende Größe ist. Der Privatsachverständige B. hat die Immobilie besichtigt, hielt ihre Vermietung in der bisherigen Form für unwirtschaftlich, was er auf Seite 16 f. seines Gutachtens näher begründet hat, und ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass die Immobilie keinen Ertragswert habe. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl-Kfm. A. hat dies anders gesehen und einen recht hohen Ertragswert angenommen. Weshalb aber die Einschätzung des Privatsachverständigen völlig falsch gewesen sein soll, ist dem weiteren Gutachten nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige betont, dass ihm für die Beurteilung erforderliche Unterlagen fehlten und er das zu beurteilende Objekt nicht habe besichtigen können. Ob das Objekt vermietet sei, sei nicht bekannt, eine marktübliche Nettokaltmiete habe nicht ermittelt werden können, weil die nötigen Grundrisse fehlten. Weshalb bei dieser Sachlage den erklärtermaßen unsichereren Angaben des Sachverständigen A. gegenüber denen des Sachverständigen B. der Vorzug zu geben sein soll, ist für den Senat nicht ersichtlich. Das Landgericht meint dazu, weil die Unsicherheiten auf der fehlenden Mitwirkung der Parteien beruhten, müsse im Zweifel ein höherer Wert anzusetzen sein. Dieser Gedanke trägt aber nicht die Wertbestimmung. Die Streitwertfestsetzung dient nicht der Sanktionierung und kann nicht vom Verhalten der Parteien abhängig gemacht werden. Der Senat hat deshalb den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren aus den im Berufungsverfahren mitgeteilten Gründen wie dort bemessen. 2. Die Anordnung, dass die Kosten der Abschätzung durch den Sachverständigen A. nicht erhoben werden, beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Entscheidung darüber kann gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG das mit der Sache befasste Gericht höherer Instanz treffen (vgl. Dörndorfer, in: BeckOK Kostenrecht, 42. Edition, 01.07.2023, § 21 GKG Rn. 9, Toussaint, a.a.O., § 21 GKG Rn. 34, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Eine die Kostenniederschlagung veranlassende Unrichtigkeit liegt bei offensichtlichen schweren Fehlern der gerichtlichen Sachbehandlung vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2008 – 10 W 94/08, BeckRS 2008, 23071; Toussaint, a.a.O., § 21 GKG Rn. 14 ff. m.w.N.). Lediglich leichte Verfahrensverstöße veranlassen keine Kostenniederschlagung (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2005 – XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230). Das gilt entsprechend auch für Entscheidungsfehler in der Sache (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2003 – IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294). Aus den bereits dargestellten Gründen war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abschätzung des Wertes gemäß § 64 Abs. 1 GKG falsch. Dabei handelt es sich um einen echten Verfahrensfehler, nicht bloß um einen Entscheidungsfehler in der Sache. Der Fehler war auch offensichtlich, denn dass der interessengeleitete Vortrag eines Beklagten zur Sache nicht dazu geeignet ist, von Amts wegen bloß für die Streitwertfestsetzung die substantiierten Angaben eines Klägers zu seinem Angreiferinteresse durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen, lag auf der Hand. Ebenso lag auf der Hand, dass ein dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot unterworfenes Gericht für eine bloße Streitwertfestsetzung nicht bis zu 4.165,00 EUR an Sachverständigenkosten verursachen darf, wenn Kosten in dieser Höhe nicht die Erwartung signifikant höherer Gerichtskosten gegenübersteht. Schließlich belegt allein die Höhe der durch die Abschätzung verursachten Kosten das Gewicht des Fehlers, der nicht mehr als leicht zu bezeichnen ist. 3. Eine Kostenentscheidung des Senats ist nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 68 Abs. 3 ZPO.