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Urteil

6 U 184/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0824.6U184.22.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.09.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.09.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin wurde ursprünglich gegründet, um Biogasanlagen zu betreiben. Der Beklagte ist neben Herrn A. und Herrn B. Gesellschafter der Klägerin. Diese macht gegen den Beklagten eine Nachschussforderung i.H.v. 47.881,22 € nebst Zinsen geltend. Das Landgericht hat gegen den Beklagten am 13.06.2022 ein Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses - dem Beklagtenvertreter am 24.06.2022 zugestellte - Urteil hat der Beklagtenvertreter am 08.07.2022 per beA Einspruch eingelegt, wobei er die Einspruchsschrift als Word Dokument (docx) eingereicht hat. Das Landgericht hat mit der am 28.07.2022 dem Beklagtenvertreter zugestellten Verfügung vom 20.07.2022 darauf hingewiesen, dass der Einspruch nicht wirksam eingereicht worden sei, weil die Einspruchsschrift nicht, wie gemäß § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV vorgeschrieben, im PDF-Format übersandt worden sei. Daraufhin hat der Beklagtenvertreter per beA mit dem am 11.08.2022 übersandten Schriftsatz die Einspruchsschrift im PDF-Format nachgereicht und beantragt, dem Beklagten gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Gericht hat durch das angefochtene Urteil ohne mündliche Verhandlung den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Dies hat es damit begründet, die unter dem 08.07.2022 eingereichte Einspruchsschrift sei nicht formwirksam gewesen, weil sie im docx-Format und nicht, wie gem. § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV vorgeschrieben, im PDF-Format an das Gericht übermittelt worden sei. Daran habe sich nichts durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl 2021 I 4607) geändert. Mit diesem Gesetz habe der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2022 die technischen Rahmenbedingungen entschärft. Zwingend vorgegeben werde nach § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV n.F. nur mehr das Dateiformat (grundsätzlich PDF); der Verstoß gegen andere technische Standards solle nur noch dann zur Formunwirksamkeit führen, wenn er bewirke, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich sei. Der Verordnungsgeber habe also in Art. 2 Abs. 1 S. 1 ERVV abschließend geregelt, welches Dateiformat zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Da der Verordnungsgeber das Dateiformat docx in § 2 Abs. 1 ERVV nicht zugelassen habe, komme es – anders als bzgl. der Einhaltung der technischen Standards nach § 2 Abs. 2 ERVV – auf die konkrete Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht nicht an. § 130a Abs. 6 ZPO bestimme zwar, dass, wenn ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet sei, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen sei. Das Dokument gelte als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreiche und glaubhaft mache, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Der Beklagte habe die Einspruchsschrift im PDF-Format nicht unverzüglich nachgereicht. Ein Zeitraum von 14 Tagen bis zur Einreichung sei im Regelfall nicht mehr unverzüglich. Die von der Zustellung des gerichtlichen Hinweises am 28.07.2022 bis zur Nachreichung durch den Beklagten am 11.08.2022 verstrichene zweiwöchige Frist werde den Anforderungen an eine unverzügliche Nachreichung keinesfalls gerecht. Darüber hinaus fehle es jedenfalls an der unverzüglichen Glaubhaftmachung durch den Beklagten, dass die später eingereichte Einspruchsschrift mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Dem Beklagten sei auch keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Dieser habe sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen. Da die Voraussetzungen für die wirksame Einreichung eines elektronischen Schriftsatzes gesetzlich geregelt seien, sei die Wahl des falschen Dateiformats in der Regel vom Absender verschuldet. Auch beruhe die Versendung der docx-Datei gerade nicht auf einem Spontanversagen des Beklagtenvertreters, sondern auf der generellen Konfiguration seiner EDV. Dass verschiedene Kammern des Landgerichts die Eingänge seines Prozessbevollmächtigten im docx-Format nicht beanstandet hätten, sei vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht geeignet, ein Vertrauen in die Zulässigkeit dieses Formats zu begründen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten , mit der dieser die Abweisung der Klage und die mit dem Einspruch eingelegte Widerklage weiterverfolgt. Der Beklagte ist der Auffassung, der Gesetzgeber habe zum 01.01.2022 nicht zwingend das Dateiformat PDF vorgegeben. In der BT-Drs. 19/28399 werde auf S. 33 ausgeführt: „§ 130 a Absatz 2, den die ERVV näher ausgestaltet, soll gewährleisten, dass das eingereichte elektronische Dokument für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sind (siehe Bundestagsdrucksache 17/12634, Seite 25.) Es geht jedoch nicht um eine rein formale Prüfung. Formunwirksamkeit soll nur dann eintreten, wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Unwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann.“ Dass eine Bearbeitung der im docx-Format übersandten Einspruchsschrift in diesem Fall möglich gewesen sei, werde bereits dadurch belegt, dass diese an die gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur Stellungnahme weitergeleitet worden sei. Sein Prozessbevollmächtigter habe im vorliegenden Rechtsstreit vor Übersendung der Einspruchsfrist bereits vier Schriftsätze im docx-Format versandt, ohne dass ein Hinweis erteilt worden sei, die Schriftsätze seien im falschen Format übersandt worden. Dem Hinweis darauf, dass dieses Format nicht mehr verwendet werden solle, habe er Folge geleistet. Zudem sei die Einspruchsschrift als rechtzeitig zu behandeln, weil er diese im PDF- Format mit Schriftsatz vom 11.08.2000 eingereicht und mit Schriftsatz vom 30.08.2022 diesbezüglich anwaltlich versichert habe, dass die im PDF-Format übersandte Einspruchsschrift mit der im docx-Format übersandten Einspruchsschrift übereinstimme. Dass diese Übermittlung nicht unverzüglich sei, wohingegen der vom Landgericht Mönchengladbach erteilte Hinweis erst 20 Tage nach Übermittlung der Einspruchsschrift erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar. Es erschließe sich auch nicht, aus welchen Gründen das Landgericht in seinem Hinweis vom 20.07.2022 nicht auf die Ausführungen in § 130 Abs. 6 S. 2 ZPO verwiesen habe. Konsequenz dessen könne nur sein, dass der Hinweis des Gerichts unbeachtlich sei, mithin die im docx-Format übersandte Einspruchsschrift bereits als zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet angesehen worden sei. Ihm sei auch Wiedereinsetzung zu gewähren, weil sein Prozessbevollmächtigter aufgrund der bereits vorgenommenen Versendung von Schriftsätzen in diesem Rechtsstreit im gleichen Format darauf habe vertrauen dürfen, dass auch die Einspruchsfrist in diesem Format formgerecht und damit fristgerecht erfolgt sei. Das werde dadurch bestätigt, dass das Landgericht die Einspruchsschrift erst aufgrund der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als fehlerhaft angesehen habe. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, gelte die am 11.08.2022 im PDF-Format übersandte Einspruchsschrift, deren Übereinstimmung mit dem zuerst eingereichten Dokument erklärt worden sei, infolge des nicht unverzüglich erteilten Hinweises des Landgerichts als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung und damit fristgerecht eingegangen. Wenn dem nicht gefolgt werden sollte, sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insgesamt ergebe sich aus den in der Einspruchsschrift genannten Umständen ein von den Gesellschaftern der Gesellschaft zugefügter Schaden i.H.v. insgesamt 316.000,00 €. Diese Positionen seien in die Abschlussbilanz einzustellen, womit die seitens der Klägerin erstellte Liquidationsbilanz falsch und die Klage unbegründet sei. Vielmehr ergebe sich ein von der Klägerin an ihn, den Beklagten, zu zahlender Betrag i.H.v. 24.518,78 €. Der Beklagte beantragt (sinngemäß) unter Abänderung des am 13.09.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach 1. das Versäumnisurteil des Landgericht Mönchengladbach vom 13.06.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen, 2. widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an ihn 24.518,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Landgericht Mönchengladbach zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, im Falle der Aufhebung des Urteils den Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, der Beklagte übersehe, dass die Vorschrift der Bundesregierung zur Erreichung des von ihr letztlich zitierten Ziels eine Verordnungsermächtigung ausspreche, auf welcher die ERVV beruhe. In dieser sei klar geregelt, dass derartige Dokumente ausschließlich in Form eines PDF-Formats, in Einzelfällen in Form eines tiff-Formats, zulässig seien. Der Verordnungsrahmen lasse eine Auslegung nicht zu. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Einlegung des Einspruchs durch den Beklagten unter dem 08.07.2022 gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 13.06.2022 nicht formwirksam und damit unzulässig war, weil er im doxc-Format eingereicht worden ist und die Einreichung eines Word-Dokuments nach § 130a ZPO i.V.m. § 2 ERRV wegen Nichteinhaltung der Form unzulässig ist. a) Nach § 130 a Abs. 2 S. 1 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein, wobei die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmt. § 2 ERRV (zuletzt geändert zum 01.01.2022, BGBl 2021, 4507) sieht folgendes vor: „(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Abs. 1 ERVV Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen. (2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 ERRV Abs. 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.“ Dazu, ob die Einreichung eines docx-Dokuments statt eines PDF-Dokuments für die Annahme der Unzulässigkeit ausreicht, werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten. aa) Das BAG (Urt. v. 25.08.2022 – 6 AZR 499/21, NJW 2023, 623) hat im Hinblick auf den § 130a Abs. 2 ZPO entsprechenden § 46c Abs. 2 S. 1 ArbGG entschieden, dass es sich bei einer Word-Datei um ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument handele (a.a.O. Rn. 45). Denn gemäß § 46c Abs. 2 S. 2 ArbGG bestimme die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die entsprechenden Anforderungen an ein solches elektronisches Dokument. Davon habe sie in § 2 Abs. 1. S. 1 ERVV a.F. ( „ Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln.“) Gebrauch gemacht und im Wege einer „Muss-Vorschrift“ („ist“) unter anderem geregelt, dass das Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln sei und daran auch in § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV n.F. festgehalten. Diese Regelung sei zwingend (BAG a.a.O. Rn. 44). Auch die Möglichkeit, dass im Einzelfall durch das bei einem Gericht eingesetzte IT-System die Bearbeitung eines nicht den Formatvorgaben i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 1 ERRV a.F. entsprechenden elektronischen Dokuments erfolgen könne, führe nicht zu seiner Formwirksamkeit. Der Gesetzgeber habe die für die Bearbeitung der elektronischen Dokumente maßgeblichen Anforderungen bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz geschaffen. Neben dem Gericht solle auch der Verfahrensgegner mit dem eingereichten Schriftsatz arbeiten können. Ihm sei zwar zuzumuten, seine technische Ausstattung auf die Vorgaben der ERVV a.F. auszurichten, nicht aber, sich zusätzlich auf weitere Formate einstellen zu müssen. Der Gesetzgeber habe sich bewusst gerade für das Dateiformat PDF entschieden, weil dieses von den verbreiteten Computersystemen gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden könne. Es biete Schutz vor Schadsoftware, sei barrierefrei und auch insoweit für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr gut geeignet. Bereits dieser eindeutig erkennbare Wille des Gesetzgebers stehe der angestrebten teleologischen Reduktion der Formanforderungen des § 46c Abs. 2 S. 2 ArbGG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 ERRV a.F. entgegen. Eine „Aufweichung“ des Verständnisses der „Bearbeitbarkeit“ i.S.v. § 46c Abs. 2 S. 2 ArbGG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 ERRV a.F. etwa dahin, es genügen zu lassen, wenn sich aus dem eingereichten elektronischen Dokument ein sogenanntes Repräsentat erstellen lasse (so LG Mannheim, Urt. v. 04.09.2020, 1 S 29/20, BeckRS 2020, 22553), hätte zudem zur Folge, dass die Formanforderungen vom jeweiligen Empfänger und damit von der technischen Ausstattung der Gerichte und ihrem Umgang mit der Beurteilung, welche Dokumente als bearbeitbar angesehen würden, abhingen. Dies würde die bezweckte Rechtssicherheit unterlaufen und insbesondere bei Verweisungen an andere Gerichte und Gerichtsbarkeiten zu Zweifelsfragen führen. Die Gefahr, dass technische Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr zum bloßen Selbstzweck degradiert würden, bestehe deshalb nicht. Die Zivilsenate des BGH haben – soweit ersichtlich – zu diesem Thema noch nicht explizit Stellung genommen, sondern bisher nur darauf verwiesen, dass sich die Frage, ob sich ein Dokument nach § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht eigne, allein nach den Regelungen bestimme, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO getroffen habe (vgl. etwa Beschl. v. 08.03.2022 – VI ZB 25/20, juris Rn. 15). In der Kommentarliteratur wird überwiegend davon ausgegangen, dass das Dateiformat PDF zwingend vorgegeben sei (vgl. etwa BeckOK-von Selle, ZPO, Stand 01.03.2023, § 130a ZPO Rn.9). Werde das elektronische Dokument statt im PDF-Format in einem anderen Textformat übermittelt, sei die Einreichung unwirksam, so dass eine Fristwahrung nicht stattfinde (Schütze/Gebauer in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2022, § 130a Rn. 5, MünchKomm-Fritsche, ZPO, 6. Auflage 2020, § 130a ZPO, Rn. 21). Die Ansicht, dass die Bearbeitbarkeit nur ausgeschlossen sei, wenn das Dokument für das Gericht gar nicht zu öffnen sei, sei zwar im Sinne der Intention des Gesetzgebers sehr beteiligtenfreundlich, stehe aber in Konflikt mit dem hierfür erforderlichen richterlichen Prüfungsaufwand einerseits und der Notwendigkeit für die Vorhaltung der IT-Infrastruktur, die dann ja entgegen der Intention des § 2 Abs. 1 ERVV letztlich mit zahlreichen Dateiformaten konfrontiert wäre, andererseits (H. Müller in: jurisPK-ERV, a.a.O., 130a ZPO, Rn. 60). bb) Das LG Mannheim hat hingegen entschieden, dass dann, wenn die gerichtliche elektronische Akte ein eingehendes Word-Dokument technisch einwandfrei in eine PDF-Datei wandele, die Einreichung im falschen Format unbeachtlich sei (Urt. v. 04.09.2020, 1 S 29/20, BeckRS 2020, 22553, Rn. 18). Dem Gericht liege dann das vor, was § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV verlange; eine Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sei gegeben. Es wäre auch mit der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtstaatsprinzip nicht vereinbar, wenn ein für die Bearbeitung durch das Gericht faktisch folgenloser Verstoß gegen die ERVV zu einer Unwirksamkeit des Eingangs führen würde. Der Zugang zu den Gerichten dürfe durch die Anforderungen des formellen Rechts nicht in unverhältnismäßiger Weise erschwert werden (LG Mannheim a.a.O., Rn. 25). Auch der 1. Straf senat des BGH (Beschl. v. 19.10.2022 - 1 StR 262/22 , juris) geht im Hinblick auf § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO davon aus, dass die Einreichung einer Revisionsbegründungsschrift im Dateiformat docx – anstelle des zur Wahrung der Formvorschrift erforderlichen Dateiformats PDF - allein nicht zur Formunwirksamkeit führe. Er hat dies unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/28399, S. 39 i.V.m. S. 33 f.) damit begründet, das Erfordernis der Bearbeitbarkeit gehe über eine rein formale Prüfung hinaus. Eine Formunwirksamkeit solle nur dann eintreten, „wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist.“ Demgegenüber führten rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten könne. cc) Der Senat folgt nach eigener Prüfung der Auffassung, nach der die Einreichung eines elektronischen Dokuments im docx-Format nach § 130a ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV unwirksam ist. Nach § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m § 2 ERRV ist (Hervorhebung durch den Senat) das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um eine Mussvorschrift und nach dem ERV-AusbauG zum 01.01.2022 um die einzige verbliebene zwingende Dateiformatvorgabe (H. Müller in: jurisPK-ERV, Stand 21.06.2023, § 130a ZPO, Rn. 105). Dies steht im Einklang mit der Gesetzesbegründung, aus der sich ergibt, dass es neben den Sollvorschriften in § 5 ERRV auch Mussvorschriften gibt (BT Drucksache 19/28399 S. 33). Demzufolge ist die Einreichung in einem anderen Format und damit auch – wie hier – als Word-Dokument unwirksam und findet eine Fristwahrung nicht statt (BAG a.a.O.; ebenso OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 20.03.2023, I-15 U 99/22, n.v.; BeckOK-von Selle, ZPO, Stand: 01.03.2023, § 130a ZPO Rn.9; Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2022, § 130a Rn. 5; MünchKomm-Fritsche, ZPO, 6. Auflage 2020, § 130a ZPO, Rn. 21). Durch diese Formatvorgabe werden die Beteiligten auch nicht in einer Weise benachteiligt, die den effektiven Rechtsschutz nicht mehr gewährleistet. Denn für diesen Fall besteht gerade die Regelung des § 130a Abs. 6 ZPO, wonach dem Absender, wenn das Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet ist, dies unverzüglich unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs mitzuteilen ist und der Formmangel geheilt wird, wenn der Absender das Dokument unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zunächst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. b) Die Einspruchsschrift gilt vorliegend allerdings nicht wegen der Nachreichung im PDF-Format im Sinne des § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen. Denn der Beklagtenvertreter hat auf den - ihm am 28.07.2022 zugestellten - Hinweis des Landgerichts vom 20.07.2022 die Einspruchsschrift nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, im PDF-Format nachgereicht und glaubhaft gemacht, dass die später eingereichte Einspruchsschrift mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. aa) Da der Einspruch eine Rechtsbehelfsfrist zu wahren hat, die durch die Einreichung des Dokuments nicht eingehalten und damit grundsätzlich abgelaufen ist, ist von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er alsbald nach einem Hinweis darauf reagiert, zumal dies keine Nachfrage bei seinem Mandanten erfordert. Er muss lediglich die Übersendung des Dokuments im richtigen Format vornehmen, was per beA am gleichen Tag, an dem der Hinweis dem Rechtsanwalt zugegangen ist, spätestens aber am Tag danach möglich sein sollte. Denn die Umwandlung des Word-Dokuments in ein PDF-Dokument ist - wie der Beklagtenvertreter selbst darlegt - durch einen Mausklick möglich. Gleichwohl hat er die Einspruchsschrift - nach vierzehntägigem Zuwarten - erst am 11.08.2022 im PDF-Format überreicht und die Übereinstimmung dieser mit dem zunächst eingereichten Word-Dokument sogar erst mit Schriftsatz vom 30.08.2022 vorsorglich versichert. Fehlt es an der Glaubhaftmachung der Übereinstimmung, greift die Eingangsfiktion ebenfalls nicht (BeckOK-von Selle, a.a.O., § 130a, Rn. 27). Damit fehlt es jedenfalls an der von § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO geforderten Unverzüglichkeit. bb) Darauf, dass das Landgericht seinerseits nicht unverzüglich auf den Formfehler hingewiesen hat und schon vorher die Einreichung von Word-Dokumenten nicht moniert hatte, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Denn dies entband den Beklagten weder von der Obliegenheit, nach der Mitteilung seinerseits unverzüglich nach § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO tätig zu werden, noch ließ es die damit verbundene Heilungsmöglichkeit entfallen (vgl. BeckOK-von Selle, a.a.O., § 130a, Rn. 26.1). Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, den Beklagtenvertreter auf die Heilungsmöglichkeit nach § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO hinzuweisen. Von dem Beklagtenvertreter konnte erwartet werden, dass er sich mit den Neuregelungen zum elektronischen Rechtsverkehr schon vor dem 01.01.2022 befasst hat und ihm die Notwendigkeit der Einreichung eines PDF-Dokuments bekannt ist. Aufgrund des Hinweises hatte er zudem Anlass, sich mit der Vorschrift des § 130a ZPO auseinanderzusetzen. c) Aus dem gleichen Grund war dem Beklagten auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 ZPO zurechnen lassen. Der Beklagtenvertreter war nicht ohne sein Verschulden daran gehindert, den Einspruch formwirksam einzulegen. Er war wie jeder Anwalt dazu verpflichtet, sich mit den neuen Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr rechtzeitig vor dem 01.01.2022 vertraut zu machen. Hinweise hat es hierzu - gerichtsbekannt - durch die BRAK und die Anwaltskammern sowie auch in zahlreichen Publikationen gegeben. Ein fehlendes Verschulden kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass auch die Gerichte teilweise nicht gesehen haben, dass eine Einreichung eines Dokuments im docx-Format der Mussvorschrift des § 2 Abs. 1 ERVV nicht entspricht und deswegen unwirksam ist. Denn eine fehlerhafte Behandlung durch das Gericht rechtfertigt es nicht, dass der Anwalt seinerseits die Voraussetzungen nicht prüft und einhält. Diese strenge Handhabung ist auch gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber gerade zur Stärkung des Nutzervertrauens mit § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO (BT-Drs. 17/12634, S. 26) eine den Absender begünstigende Eingangsfiktion geschaffen hat, die formal wie inhaltlich weit über die Wiedereinsetzungsvorschriften hinausgeht (vgl. BeckOK-von Selle a.a.O., § 130a ZPO, Rn. 27) und dadurch auch diejenigen schützt, die sich im Vorhinein nicht hinreichend informiert und deswegen ein Dokument in einem falschen Format eingereicht haben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 ZPO zuzulassen, weil es im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH eine abweichende höchstrichterliche Entscheidung gibt und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.481,22 € festgesetzt. … … …