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Beschluss

1 UF 77/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0714.1UF77.23.00
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Tenor
  • I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 15.05.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • II. Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

  • III. Beschwerdewert: 5.000 €.

Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 15.05.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. III. Beschwerdewert: 5.000 €. G r ü n d e : I. Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Rückführung der beteiligten Kinder nach Schweden angeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich der Senat zunächst auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 1. Der Senat schließt sich der Würdigung des Amtsgerichts an, dass die Rückgabe der Kinder für diese mit keiner schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden ist und die Kinder auch nicht auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ). a) Ein solcher Grund für eine Ablehnung der Rückgabe ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu seitens des Antragstellers ausgeübter häuslicher Gewalt. aa) Es besteht schon keine ausreichend tragfähige Tatsachengrundlage für die Feststellung konkreter – vom Antragsteller bestrittener – gewalttätiger Übergriffe. Hierfür ist die Antragsgegnerin darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588). Diesbezüglicher Beweisantritt ist nicht erfolgt. Auch sind etwaige behördliche oder gerichtliche Maßnahmen aus der Zeit des Aufenthalts in Schweden, die greifbare Anhaltspunkte für Gewalthandlungen des Antragstellers ergäben, nicht dokumentiert. Der Umstand, dass der Antragsteller versucht hat, sich in Deutschland Zutritt zu der Einrichtung zu verschaffen, in der die Antragsgegnerin mit den Kindern untergebracht ist, genügt nicht, weil es sich hierbei um eine Reaktion auf das rechtswidrige Verbringen der Kinder nach Deutschland handelte, die zwar zu missbilligen ist, die aber mit Blick auf die Ausnahmesituation der Entführung keine hinreichend belastbaren Schlüsse auf kindeswohlgefährdende gewalttätige Übergriff des Antragstellers im Fall einer Rückführung der Kinder nach Schweden zulässt. Dies gilt gleichermaßen für die vorgetragenen Äußerungen des Antragstellers im Anschluss an den Erörterungstermin des Amtsgerichts, die keine tragfähigen Schlüsse auf tatsächliche Gewalttaten zulassen. bb) Darüber hinaus hat das Amtsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass es für eine Rückgabe der Kinder im Sinne des HKÜ ausreicht, wenn der entführende Elternteil mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückkehrt, damit dort eine endgültige Regelung getroffen werden kann. Unter diesem Blickwinkel besteht jedenfalls insofern keine Gefahrenlage im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ, als die Kinder auch bei einer Rückführung in der Obhut der Antragsgegnerin verbleiben können. Die Antragsgegnerin ist auch unter Berücksichtigung des erhobenen Vorwurfs häuslicher Gewalt nicht daran gehindert, die Kinder nach Schweden zu begleiten, weil dort ohne Zweifel ausreichende Schutzmöglichkeiten bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 02.02.2011 – II-1 UF 110/10, IPRspr 2011, Nr. 112, 241). b) Der Umstand, dass sich die Kinder nunmehr seit über sechs Monaten in Deutschland aufhalten, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Wechsel des Aufenthaltsorts unter Aufgabe der dort aufgenommenen Kontakte ist eine typische Begleiterscheinung einer Rückführung, die die Erheblichkeitsschwelle des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ nicht erreicht. Soweit schutzwürdige Bindungen der Kinder in Deutschland entstanden sind, kann dies im Rahmen eines in Schweden durchführbaren Sorgerechtsverfahrens Berücksichtigung finden. Der nach den Bestimmungen des HKÜ grundsätzlich gebotenen Rückführung der Kinder zur Ermöglichung einer Sorgerechtsregelung im Herkunftsstaat steht dies aber nicht entgegen. 2. Auf der Grundlage dieser Würdigung zu der im Hinblick auf Gefährdungen speziellen Norm des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ ist kein Raum für den von der Beschwerde geltend gemachten Rückgriff auf die allgemeine Bestimmung des Art. 20 HKÜ (Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 84 FamFG. Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin war gemäß §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 76 Abs. 1 FamFG mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 42 Abs. 3 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG). … … … .