Beschluss
6 W 6/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:0627.6W6.23.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 02.01.2023 (10 O 133/21) dahingehend abgeändert, dass auf Grund des Vergleichs des Landgerichts Düsseldorf (10 O 133/21) vom 28.09.2022 der Beklagten von den Klägern gesamtschuldnerisch – über die bereits festgesetzten 2.513,50 Euro hinaus – weitere 294,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2022 zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 294,02 Euro (408,36 Euro x 0,72) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 02.01.2023 (10 O 133/21) dahingehend abgeändert, dass auf Grund des Vergleichs des Landgerichts Düsseldorf (10 O 133/21) vom 28.09.2022 der Beklagten von den Klägern gesamtschuldnerisch – über die bereits festgesetzten 2.513,50 Euro hinaus – weitere 294,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2022 zu erstatten sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 294,02 Euro (408,36 Euro x 0,72) festgesetzt. G r ü n d e I. Die Kläger haben die in Düsseldorf ansässige Beklagte im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Düsseldorf wegen – grob betrachtet – aus ihrer Sicht unzutreffender Zinsberechnung, den Folgen von aus ihrer Sicht unwirksamen „ZinsCap“-Vereinbarungen, der aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Erhebung von Kontoführungs- und Bearbeitungsgebühren sowie der Vereinnahmung von aus ihrer Sicht zu hoch berechneten Vorfälligkeitsentschädigungen in Anspruch genommen. Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist die XY-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (im Folgenden: die Beklagtenvertreter), die ihren Kanzleisitz in Hamburg hat. Die Sachbearbeitung oblag Rechtsanwalt K. (im Folgenden: der Sachbearbeiter). Zum Verhandlungstermin am 14.06.2022 erschien für die Beklagtenvertreter der Sachbearbeiter. Der Rechtsstreit wurde letztendlich durch mit Beschluss vom 28.09.2022 festgestellten Vergleich beendet. Die Parteien vereinbarten, dass die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme des Vergleiches die Kläger als Gesamtschuldner zu 72 Prozent und die Beklagte zu 28 Prozent tragen. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Der für den Rechtsstreit relevante Gebührenstreitwert wurde durch die 10. Zivilkammer des Landgerichts gemäß Ziffer III. des Beschlusses vom 28.09.2022 mit 214.247,15 Euro bemessen. Mit Schriftsatz vom 10.10.2022 (Bl. 410 ff. eGA LG) haben die Beklagtenvertreter (für die Beklagte) im Kostenfestsetzungsverfahren unter anderem Fahrtkosten mit dem eigenen PKW im Umfang von 756 km à 0,42 Euro für die Strecke Hamburg – Düsseldorf – Hamburg im Umfang von 317,52 Euro netto sowie 80 Euro netto Tage- und Abwesenheitsgeld (mehr als acht Stunden) jeweils nebst Umsatzsteuer von 19 Prozent geltend gemacht. Der auf die beiden vorgenannten Positionen entfallende Bruttobetrag beläuft sich auf 473,05 Euro. Die Reisekosten seien – so meint die Beklagte – in voller Höhe zu erstatten. Eine Begrenzung der zu erstattenden Kosten auf die fiktiven Reisekosten sei nicht statthaft, da die Beklagte im gesamten Bundesgebiet eine Vielzahl ähnlich gelagerter Prozesse führe. Die Beklagte sei nicht gehalten, jeweils gesondert einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu beauftragen und neu zu instruieren, wenn sie die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen ihr vertrauten Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen könne. Mit Schriftsatz vom 20.10.2022 (Bl. 431 f. eGA LG) haben die Beklagtenvertreter den Kostenausgleichsantrag in einem für die Reisekostenbemessung nicht relevanten Punkt berichtigt. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger (im Folgenden: Klägervertreter) sind mit Schriftsatz vom 27.10.2022 (Bl. 436 f. eGA LG) dem Ansatz der tatsächlichen Reisekosten entgegengetreten. Die geltend gemachten Reisekosten inkl. Tages- und Abwesenheitsgeld seien nicht erstattungsfähig. Die Beklagte habe ihren Sitz in Düsseldorf, so dass der allgemeine Gerichtsstand ebenfalls in Düsseldorf liege. Es sei daher allgemein zu erwarten und es entspreche auch ihrer Erfahrung, dass die ganz überwiegende Anzahl der Klageverfahren gegen die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf geführt würden. Die zahlreichen von ihnen – den Klägervertretern – geführten Verfahren seien zu über 90 Prozent in Düsseldorf geführt worden bzw. würden dort geführt. Selbst wenn die Beklagte bundesweit vergleichbare Verfahren unter Beauftragung der Beklagtenvertreter führe, liege der Schwerpunkt der „bankenrechtlichen Prozessserie“, in die die Beklagte verwickelt sei, nicht im ganzen Bundesgebiet, sondern in Düsseldorf. Eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelende Partei im Sinne des § 91 Absatz 2 Satz 1 ZPO hätte daher aus ex ante Sicht (und auch ex post Sicht) einen Rechtsanwalt aus Düsseldorf beauftragt, um die Vielzahl der gleich gelagerten Verfahren bundesweit zu betreuen. Dann wären die dadurch ausgelösten Kosten sachdienlich gewesen. Dies würde nicht nur bzgl. der Verfahren vor den Gerichten in Düsseldorf, sondern auch dann gelten, wenn der aus Düsseldorf stammende „Hausanwalt“ die Beklagte in den wenigen auswärtigen Fällen bundesweit vertrete. In diesen auswärtigen Verfahren hätte dann der Düsseldorfer Hausanwalt die Reisekosten, beispielsweise zum Landgericht Hamburg, vollständig in Ansatz bringen können. Wenn sich die Beklagte aber bewusst dazu entscheide, einen Anwalt aus Hamburg mit der Vertretung in allen bundesweit geführten Verfahren zu beauftragen, obwohl die Beklagte ihren Sitz in Düsseldorf habe und der absolute Großteil der Verfahren vor Düsseldorfer Gerichten geführt werde, dann könne die Beklagte die bei ihrem Prozessvertreter reisebedingt angefallenen Mehrkosten nicht als notwendige Kosten in Ansatz bringen. Diese Mehrkosten seien dann das Ergebnis ihrer bewussten Entscheidung, so dass diese Mehrkosten auch von der Beklagten zu tragen seien. Dies müsse zumindest in den Fällen gelten, in denen der Schwerpunkt der zu betreuenden Verfahren eindeutig bei einem bestimmten Landgericht (und Oberlandesgericht) lägen, wie hier in Düsseldorf. Ansonsten würde die in stetiger Rechtsprechung des BGH aufgestellte Regel, dass die Einschaltung eines auswärtigen Anwaltes regelmäßig nicht notwendig sei, umgangen. Mit Schriftsatz vom 16.11.2022 (Bl. 442 f. eGA LG) haben die Beklagtenvertreter an dem Ansatz der geltend gemachten Reisekosten in vollem Umfang festgehalten. Entgegen der klägerseitigen Auffassung seien diese Reisekosten inklusive Tages- und Abwesenheitsgeld erstattungsfähig und damit auch im Rahmen der Kostenausgleichung zu berücksichtigen. Der Sachbearbeiter vertrete die Beklagte bereits seit dem Jahr 2005 bundesweit in Verfahren, welche sich mit der fehlerhaften Anpassung von Zinsen und weiteren Rechtsfragen zum Thema „Zinsanpassung, Cap-Prämien und Bearbeitungsgebühren etc.“ befassen. Im Jahr 2005 habe ein Bonner Rechtsanwalt insgesamt rund 13 Klagen vor dem Landgericht Koblenz erhoben, gerichtet auf eine Verurteilung der Beklagten zur Neuberechnung von Zinsen und Erstattung von etwaigen Überzahlungen. In der Folge habe sich eine bundesweite Prozessserie entwickelt, die entgegen der Auffassung der Klägervertreter nicht zu 90 Prozent vor dem Landgericht Düsseldorf stattgefunden habe, sondern an einer Vielzahl von Landgerichten quer durch die Bundesrepublik. Der Sachbearbeiter sei nach seiner Mandatierung im Jahr 2005 seinerzeit der einzige Anwalt gewesen, der sich auf Seiten der Beklagten mit dieser Materie befasst habe, die Entwicklung der Rechtsprechung demgemäß über Jahre hinweg mitverfolgt, mitgestaltet und diese in all ihren Verästelungen und Besonderheiten bis ins Detail gekannt habe. Als der Sachbearbeiter dann im Jahr 2015 für seine damalige Kanzlei mit Sitz in Hilden aus Düsseldorf nach Hamburg umgezogen sei zum Aufbau eines weiteren Standortes, habe sich die Beklagte aufgrund seines umfangreichen Fach- und Spezialwissens dazu entschieden, ihn auch weiterhin mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Dabei habe die Beklagte deutlich kommuniziert, dass eine Vertretung durch Rechtsanwälte am Kanzleisitz Hilden nicht gewünscht sei, sondern der Sachbearbeiter selbst die Gerichtstermine wahrnehmen möge, um auch im Rahmen von rechtlichen Erörterungen in den Terminen oder dem Führen von Vergleichsgesprächen bestmöglich vertreten zu sein. So habe der Sachbearbeiter in den zurückliegenden Jahren seiner Tätigkeit für die Beklagte selbst bei geringen Streitwerten zu keinem Zeitpunkt mit Unterbevollmächtigten agiert, da diese gerade nicht über die notwendige Erfahrung verfügt hätten. Die Klägervertreter würden zur Begründung ihrer regelmäßig geltend gemachten erhöhten Gebühren nach dem RVG (vorliegend eine 1,8 Geschäftsgebühr plus 0,3 Erhöhung auf eine 2,1 Gebühr) vortragen, diese sei unter anderem auf Grund der hohen Komplexität der Angelegenheiten gerechtfertigt. Hinzu komme, dass der Sachbearbeiter aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit für die Beklagte deren interne Abläufe, Ansprechpartner in den Abteilungen etc. kenne und daher im Rahmen der Fallbearbeitungen etwaige Auskünfte unmittelbar von den entsprechenden Mitarbeitern der Abteilungen und Filialen einholen könne, was wiederum zu einer Zeit- und Kostenersparnis auf Seiten der Beklagten führe. Die langjährige Befassung mit den streitgegenständlichen Rechtsfragen und die bundesweite Tätigkeit führe ohne Weiteres dazu, dass der Sachbearbeiter als „Hausanwalt“ der Beklagten zu qualifizieren sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.01.2023 (Bl. 452 eGA LG) hat das Landgericht Düsseldorf – Rechtspflegerin – den der Beklagten von den Klägern gesamtschuldnerisch zu erstattenden Betrag auf 2.513,50 Euro festgesetzt. Die Fahrtkosten des Beklagtenvertreters wurden fiktiv auf 24,36 Euro netto (29 km x 2 x 0,42 Euro; 29 Kilometer zur Gerichtsbezirksgrenze) bemessen, das Abwesenheitsgeld auf netto 30,00 Euro. Der Gesamtbruttobetrag für die beiden vorgenannten Positionen belief sich auf 64,69 Euro, was eine Absetzung von 408,36 Euro gegenüber den beklagtenseits angesetzten Beträgen bedeutete (473,05 Euro – 64,69 Euro). Zur Begründung hat das Landgericht Düsseldorf ausgeführt, nach § 91 Absatz 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO habe die unterliegende Partei auch die dem Gegner erwachsenen Reisekosten für einen nicht im Gerichtsbezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes zu erstatten, soweit die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung seien dabei grundsätzlich auch die Fahrtkosten eines Rechtsanwaltes am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen. Die damit verbundenen Mehraufwendungen seien nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Ein derartiger Ausnahmefall könne vorliegen, wenn eine Partei einen Spezialanwalt benötige, an ihrem Sitz ein solcher jedoch nicht vorhanden sei, wenn die unternehmensinterne Bearbeitung an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz erfolge oder wenn die Kriterien für die Annahme eines sog. „Hausanwaltes“ vorlägen. Es komme dabei im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei und nicht darauf an, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte. Im vorliegenden Fall trage die Beklagte vor, dass die beauftragten Rechtsanwälte bereits seit 17 Jahren mit den Angelegenheiten der Beklagten betraut seien, sodass die oben genannten Voraussetzungen eines Hausanwalts grundsätzlich erfüllt seien. Jedoch seien Reisekosten des Rechtsanwalts am dritten Ort nicht erstattungsfähig, sofern auch am Geschäftssitz der Partei ein gleichwertiger „Hausanwalt“ bzw. Spezialanwalt auffindbar sei. Die Beklagte habe ihren Sitz in Düsseldorf. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich dort vergleichbare Anwälte gefunden hätten. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss ist den Beklagtenvertretern am 03.01.2023 (Bl. 459 eGA LG) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.01.2023 (Bl. 470 f. eGA LG), eingegangen beim Landgericht Düsseldorf am selben Tag, haben die Beklagtenvertreter namens der Beklagten gegen den landgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.01.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Durch die Reduzierung der festzusetzenden Reisekosten um 408,36 Euro sei der Beklagten nach Durchführung der Kostenausgleichsrechnung eine Beschwer in Höhe von 294,02 Euro entstanden. Die Rechtspflegerin führe richtigerweise aus, dass der Sachbearbeiter die Voraussetzungen eines Hausanwalts erfülle. Von den zur Kostenausgleich angemeldeten Reisekosten habe sie trotzdem 408,36 Euro abgesetzt und auf die fiktiven Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze reduziert. Das Tage- und Abwesenheitsgeld sei ebenfalls entsprechend reduziert worden. Zwar stimme es, dass der Sachbearbeiter nicht mehr im Gerichtsbezirk Düsseldorf ansässig sei, jedoch sei er dies von 2005 bis 2013 gewesen. In dieser Zeit habe die Beklagte den Sachbearbeiter erstmalig in diversen, bundesweit stattfindenden Rechtstreiten zu Zinscap-Prämien mandatiert. Auch nach dem Fortzug des Sachbearbeiters aus dem Gerichtsbezirk Düsseldorf im Jahr 2013 sei es der ausdrückliche Wunsch der Beklagten gewesen, dass der Sachbearbeiter von seinem neuen Sitz in Hamburg aus weiterhin als Hausanwalt für die im ganzen Bundesgebiet stattfindenden Verfahren agieren solle. Es sei für die Beklagte aus prozessökonomischer Sicht die beste Option, ihn weiter als „Hausanwalt“ in allen bank- und kapitalmarktrechtlichen Angelegenheiten zu mandatieren, da der Sachbearbeiter sich nach den acht Jahren seiner Tätigkeit bestens mit den internen Abläufen und Gepflogenheiten der Beklagten ausgekannt habe. Ein Wechsel auf einen im Gerichtsbezirk Düsseldorf ansässigen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der sich erst mühsam einarbeiten musste, sei somit nicht nötig gewesen. Die Klägervertreter sind der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.02.2023 (Bl. 486 f. eGA LG) entgegengetreten. Da der Schwerpunkt der von der Beklagten geführten Gerichtsverfahren und auch ihr Sitz in Düsseldorf lägen – der BGH spreche hier von dem Schwerpunkt der „bankenrechtlichen Prozessiere“ –, hätte die Beklagte einen Anwalt (Hausanwalt) aus Düsseldorf mandatieren müssen, wenn sie dessen Reisekosten vollständig erstattet haben wolle. Daneben sei bereits fraglich, ob die Beklagtenvertreter in dem hiesigen Verfahren tatsächlich die Hausanwälte der Beklagten seien. Denn nicht der Sachbearbeiter (persönlich) sei von der Beklagten mandatiert worden, sondern die die Beklagtenvertreter. Auch in den Jahren ab 2005 sei nicht der Sachbearbeiter mandatiert worden, sondern die Kanzlei T. Rechtsanwälte u. a. mit Sitz in Hilden. Dazwischen sei teilweise auch noch mindestens eine andere Kanzlei aus Hamburg mandatiert worden. Selbst wenn der vor Gericht auftretende Anwalt immer der Sachbearbeiter gewesen sein sollte, sei er nicht unmittelbar mandatiert, sondern immer nur bei der mandatierten Anwaltskanzlei angestellt / beschäftigt gewesen. Zudem sei er auch nicht der einzige gewesen, sondern habe auf die personellen Ressourcen der jeweiligen Kanzlei Zugriff genommen. Streng genommen sei es daher nicht richtig, dass der Sachbearbeiter seit 2005 von der Beklagten mandatiert werde und er daher der Hausanwalt sei. Richtig sei vielmehr, dass seit 2005 mehrere Kanzleien von der Beklagten nacheinander mandatiert worden seien. Die jetzt auftretenden Beklagtenvertreter, die die Reisekosten geltend machen, seien erst seit wenigen Jahren für die Beklagte tätig und würden in keinem Fall die Voraussetzungen eines Hausanwaltes erfüllen. Zuletzt haben die Beklagtenvertreter mit Schriftsatzsatz vom 23.06.2023 Stellung genommen (Bl. 158 ff. eGA OLG). Es sei der Beklagten ohne Weiteres zuzugestehen, auch einen nicht in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer regelmäßigen Vertretung zu beauftragen, zumal die Beklagte bundesweit verklagt werde. Der Sachbearbeiter habe – beginnend im Jahr 2005 – in den zurückliegenden 18 Jahren für die Beklagte gerichtliche Verfahren vor unterschiedlichen Landgerichten geführt. Aufgrund seiner Befassung mit den Themen Zinsanpassung, Zins-Cap-Vereinbarung, Bankgebühren etc. habe die Beklagte im Jahre 2013 im Zusammenhang mit dem Umzug des Sachbearbeiters von Düsseldorf nach Hamburg entschieden, dass der Sachbearbeiter auch weiterhin bundesweit und damit auch an dem Gerichtstandort Düsseldorf die entsprechenden Verfahren für die Beklagte führen solle. Die Ausführungen des Klägervertreters in seinem Schriftsatz vom 14.02.2023, wonach nicht der Sachbearbeiter von der Beklagten mandatiert werde, sondern vielmehr verschiedene Kanzleien, vermöge an der Stellung des Sacharbeiters als Hausanwalt der Beklagten nichts zu ändern. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass es sich hierbei um „ Wortklaubereien oder Förmeleien “ handele, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf abstelle, dass nicht der Sachbearbeiter, sondern die Kanzleien jeweils mandatiert worden seien. Gerade der Umstand, dass die Beklagte seit 2005 die Kanzleiwechsel des Sachbearbeiters begleitet und in diesem Zusammenhang jeweils die entsprechenden Kanzleien mandatiert habe, belege entgegen der klägerseitigen Behauptung eindrücklich, dass es der Beklagten gerade auf eine Vertretung durch den Sachbearbeiter persönlich als ihren Hausanwalt ankomme und dass sie hieran in den zurückliegenden 18 Jahren nichts geändert habe und auch zukünftig nicht ändern wolle. II. Die zulässige sofortige Beschwerde, über die vorliegend gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Senat durch ein Mitglied als Einzelrichter entscheidet, hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 02.01.2023 im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. 1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig. Die sofortige Beschwerde ist das gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 104 Absatz 3 Satz 1 ZPO; § 11 Absatz 1 RPflG in Verbindung mit § 567 Absatz 1 Nummer 1 ZPO statthafte Rechtsmittel. Dieses ist auch von der Beklagten selbst, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten („… legen wir namens der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (…) sofortige Beschwerde ein .“), eingelegt worden und nicht etwa durch die nicht beschwerdeberechtigten Beklagtenvertreter selbst (vgl. BeckOK ZPO/ Jaspersen , 48. Edition, Stand: 01.03.2023, § 104 Rdn. 62; Musielak/Voit/ Flockenhaus , 20. Auflage 2023, § 104 Rdn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15.07.1997 – 1 BvR 1174/90 – Rdn. 8 bei juris). Die Beschwerdegrenze des § 567 Absatz 2 ZPO ist überschritten, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 294,02 Euro den Betrag von 200 Euro übersteigt. Die Form- und Fristvorgaben des § 569 Absätze 1 und 2 ZPO sind gewahrt. 2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde erfolgreich. Das Landgericht hat in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Beklagte könne bezogen auf die Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesensheitsgeld nicht den tatsächlichen Aufwand ihrer auswärtigen Vertreter ansetzen, sondern sei auf die fiktiven Kosten eines ortsansässigen Anwaltes zu verweisen. a) Mangels abweichender Regelung der Parteien zählen zu den „Kosten des Verfahrens“ im Sinne des geschlossenen Prozessvergleiches vom 28.09.2022 (nur) die notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO (vgl. BeckOK ZPO/ Jaspersen , 48. Edition, Stand: 01.03.2023, § 98 Rdn. 12). Damit sind in aller Regel keine Mehrkosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Distanzanwalts zu erstatten, soweit diese nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig im Sinne von § 91 Absatz 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO waren (MüKoZPO/ Schulz , 6. Aufl. 2020, § 98 Rdn. 24). Gemäß § 91 Absatz 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – VIII ZB 33/21 – Rdn. 12 bei juris; Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 85/20 – Rdn. 10 bei juris mit zahlreichen Nachweisen). Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Unter diesen Voraussetzungen kann unter Umständen auch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts als notwendig anzuerkennen sein (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – VIII ZB 33/21 – Rdn. 12 bei juris; Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 85/20 – Rdn. 10 bei juris). Allerdings ist die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig nicht notwendig, wenn die Partei ihren Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt. In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – VIII ZB 33/21 – Rdn. 13 bei juris; Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 85/20 – Rdn. 11 bei juris mit weiteren Nachweisen). Dies schließt jedoch auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergibt oder weil mehrere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – VIII ZB 33/21 – Rdn. 14 bei juris; Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 85/20 – Rdn. 12 bei juris; Beschluss vom 27.02.2018 – II ZB 23/16 – Rdn. 11 bei juris). Auch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts ist ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – VIII ZB 33/21 – Rdn. 14 bei juris; Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 85/20 – Rdn. 12 bei juris mit weiteren Nachweisen). b) Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZB 93/10 – Rdn. 13 bei juris). Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 – II ZB 23/16 – Rdn. 10 bei juris). Die Anforderungen an die Darlegung dürfen daher in diesem Zusammenhang nicht überspannt werden. In der Regel reicht es aus, wenn die betroffene Partei vorträgt, dass sie bundesweit – vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten – Prozesse führt, und, dass es sich um eine Vielzahl von Verfahren (in zumindest ähnlich gelagerten Fällen) handelt. Einer näheren Darlegung, in welchem konkreten quantitativen Verhältnis die am Sitz der Partei geführten Prozesse zu den auswärtigen stehen, bedarf es zur Begründung der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – VIII ZB 33/21 – Rdn. 19 bei juris). c) Wird die Notwendigkeit, einen auswärtigen Anwalt zu beauftragen, bejaht, muss die betroffene Partei grundsätzlich keine „zweite Stufe überwinden“. Aufgrund der vorzunehmenden typisierende Betrachtungsweise (siehe vorstehend unter b)) bedarf es zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten grundsätzlich nicht zusätzlich der gesonderten Feststellung, ob die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort verbundenen Mehrkosten in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn die Notwendigkeit der Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.08.2022 – VII ZB 87/20 – Rdn. 15 f. bei juris; Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 85/20 – Rdn. 16 ff. bei juris). d) In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabes sind die terminsbezogenen Mehrkosten (Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesensheitsgeld) der auswärtigen Beklagtenvertreter im Rahmen der Kostenfestsetzung in der geltend gemachten Höhe anzusetzen. α) Es entspricht – auch bezogen auf den diesen Einzelfall – bei der gebotenen typisierenden Betrachtung einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, die Abwehr von Ansprüchen insbesondere im Zusammenhang mit Zinsanspassungen und Cap-Prämien – einer komplexen Materie – vor verschiedenen Gerichten in die Hände eines Rechtsanwalts zu geben, damit dieser einen Gesamtüberblick über die Verfahren gewinnen und gegebenenfalls auf Entwicklungen in Parallelverfahren reagieren kann. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Beklagte jeweils eine Kanzlei und nicht den Sachbearbeiter persönlich beauftragt hat. Der Vortrag der Beklagten macht hinreichend deutlich, dass – trotz Beauftragung der Kanzlei – letztendlich der Sachbearbeiter die entscheidende Bezugsperson für die Beklagte war und er persönlich die Vertretung der Beklagten – nicht zuletzt im Rahmen mündlicher Verhandlungen – übernahm. Ohnehin begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte im Jahre 2005 – zu Beginn der „Prozessserie“ – den damals im Landgerichtsbezirk Düsseldorf ansässigen Sachbearbeiter respektive die Kanzlei, in der dieser tätig war, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. Insofern ist der hier zu entscheidende Fall auch anders gelagert als der Fall, der dem Beschluss des hiesigen 10. Zivilsenats vom 15.03.2007 (10 W 145/06) zu Grunde lag. Dort hatte der 10. Zivilsenat über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich waren, weshalb die (dortige) Klägerin keinen am Ort ihres Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalt als Anwalt ihres Vertrauens, mithin als ihren „Hausanwalt“, ausgewählt hatte (Rdn. 9 bei juris). Im hiesigen Fall hatte sich die Beklagten aber im Jahre 2005 gerade für einen an ihrem Sitz tätigen Anwalt entschieden, der sich dann zu ihrem „Hausanwalt“ entwickelte. Dass die Beklagte nach dem Umzug des Sachbearbeiters nach Hamburg an ihrem „Hausanwalt“ festhielt und ihn bzw. die Kanzlei, in der er tätig war, weiter in „Zins-Cap-Verfahren“ mandatiert(e), stellt(e) sich als sachdienlich dar. Denn die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass sich der Sachbearbeiter durch seine langjährige Tätigkeit für sie in den „Zins-Cap-Verfahren“ nicht nur ein auf die Rechtsmaterie – einschließlich der gerichtlichen Auseinandersetzung – bezogenes Spezialwissen angeeignet hat, sondern auch die internen Abläufe, Ansprechpartner und Abteilungen der Beklagten kannte und kennt. Er war nach seiner Mandatierung der einzige Anwalt, der sich auf Seiten der Beklagten mit der Materie befasst hat, die Entwicklung der Rechtsprechung über Jahre hinweg mitverfolgt und bis ins Detail gekannt hat. Angesichts dieses „gewachsenen Wissens“ und der erlangten Erfahrung ist es – mangels „Vergleichbarkeit“ – unerheblich, dass es fraglos im Landgerichtsbezirk Düsseldorf Fachanwältinnen und -anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gab und gibt, die sich in die Rechtsmaterie hätten einarbeiten können. Dass die Beklagte sich damals oder zum Zeitpunkt der Mandatierung ihrer Vertreter im konkreten Fall anderer Prozessbevollmächtigter (aus Düsseldorf) in „ZinsCap“-Verfahren bedient (hat), ist nicht ersichtlich. In der Gesamtschau hält das Beschwerdegericht die Beauftragung des auswärtigen Sachbearbeiters bzw. der Beklagtenvertreter im konkreten Fall daher für sachdienlich. β) Der Höhe nach sind die geltend gemachten Fahrtkosten (Ziffer 7003 VV RVG: 378 Kilometer jeweils für Hin- und Rückweg zu 0,42 Euro) sowie das Tage- und Abwesensheitsgeld (vgl. Ziffer 7005 VV RVG bei einer Geschäftsreise von mehr als acht Stunden) jeweils nebst Umsatzsteuer (Ziffer 7008 VV RVG) berechtigt. Von diesem Gesamtbetrag von 473,05 Euro sind die vom Landgericht bereits festgesetzten 64,69 Euro in Abzug zu bringen (ergibt 408,36 Euro) und die im Vergleich vorgesehene Kostenquote (72 Prozent zu 28 Prozent) anzulegen. Dies ergibt den klägerseits der Beklagten weiter zu erstattenden Betrag von 294,02 Euro. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO und § 104 Absatz 4 ZPO (vgl. MüKoZPO/ Hamdorf , 6. Aufl. 2020, § 572 Rdn. 40). 4. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht mangels Zulassungsgrundes nicht. Den Maßstab, der hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit insbesondere von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts anzulegen ist, hat der Bundesgerichtshof zuletzt in mehreren Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – VIII ZB 33/21 – juris; Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 85/20 – juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 30.08.2022 – VIII ZB 87/20 – juris) im Einzelnen dargelegt. Die hiesige Entscheidung wendet diesen Maßstab bezogen auf die Umstände des Einzelfalles an. Düsseldorf, den 27.06.2023 6. Zivilsenat als Beschwerdesenat (Dr. W.) Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter