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Urteil

8 U 140/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0427.8U140.21.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.08.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, Az. 4 O 218/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.08.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, Az. 4 O 218/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : A Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. B Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin in vollem Umfang zu. I. Die Klägerin kann die Zahlung der mit Vertrag vom 18.08.2018 vereinbarten Vergütung verlangen. Der noch ausstehende Restbetrag in Höhe von 5.100,00 € folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und ist zur Zahlung fällig. 1. Der Vertrag ist nicht gemäß §§ 134, 138 BGB unwirksam. Die Beklagte hat einen Verstoß gegen geltendes Recht oder die guten Sitten nicht dargetan. (a) Die Beklagte rügt den Vertrag als unwirksam, weil er gegen zwingendes Preisrecht verstoße. Bei Verstößen gegen preisrechtliche Verbotsgesetzte bedeutet ein Verstoß gegen § 134 BGB nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrages, sondern eine Teilnichtigkeit. An die Stelle des die Grenzen überschreitenden Entgeltes tritt der objektiv angemessene Preis (Armbrüster/MüKO, BGB, 9. Aufl. 2021. § 134 Rn. 186; BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06 -, NJW 2008, 55 (56), beck-online; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.12.2017 – 5 U 36/17 -, Rn. 29 beck-online). Die GOÄ findet vorliegend keine Anwendung. Vertragspartnerin der Beklagten ist die Klägerin, bei der es sich um eine Privatklinik handelt. Zwar handelt es sich bei der ärztlichen Gebührenordnung um ein für alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht (BGH, Urt. v. 23.03.2006 – II ZR 223/05 -, Rn. 10 juris). Die Gebührenordnung findet aber dann keine Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen wird. Die GOÄ ist auch dann nicht anwendbar, wenn Ärzte, die Gesellschafter einer GmbH sind, die Behandlung durchführen, soweit der Vertragspartner des Patienten die juristische Person ist (Miebach in Uleer/Miebach/Patt, Abrechnugnen von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006 § 1 GOÄ Rn. 6,7; Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 1 GOÄ Rn. 6). Auch fällt eine medizinische Behandlung aus dem Anwendungsbereich der GOÄ heraus, wenn es sich um ein „Leistungspaket“ vergleichbar mit einem totalen Krankenhausvertrag handelt. Sind nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht nur ärztliche Leistungen, sondern zusätzlich auch alle anderen medizinisch erforderlichen Leistungen der Privatklinik, insbesondere auch nichtärztliche pflegerische Betreuung, Unterbringung für eine Nacht und Verpflegung geschuldet, wirkt der behandelnde Arzt an der Erfüllung dieser Verpflichtungen der Klinik für diese mit und ist ihr gegenüber verpflichtet. Der behandelnde Arzt ist bei dieser Sachlage gegenüber dem Patienten weder zur Erbringung der ärztlichen Leistungen im eigenen Namen verpflichtet noch berechtigt, ihm seine Leistungen in Rechnung zu stellen (vgl. BSGE 111, 289, Rn. 38 juris; LSG Hessen, Urt. v. 10.04.2013, L 8 KR 115/12, Rn. 24 juris). So liegt der Fall hier. Der Vertrag wurde mit einer juristischen Person abgeschlossen und beinhaltete unstreitig ein Komplettpaket aus Operation, stationärer Nachsorge (apparative Lymphdrainage, Mieder), Übernachtung und ambulanter Nachbehandlung (manuelle Lymphdrainage). Nach der Rechtsprechung des BGH sind Privatkrankenanstalten, die aufgrund einer Konzession nach § 30 Abs. 1 GewO betrieben werden und nicht die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllen, mithin auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG) werden, in ihrer Preisgestaltung - in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB - grundsätzlich frei (BGH, B. v. 21.04.2011 – III ZR 114/10 –, Rn. 5 juris). Nicht geförderte und nicht an einen Versorgungsvertrag gebundene Krankenhäuser müssen alle Kosten in die Berechnung ihrer Pflegesätze im Rahmen einer Vollkostenrechnung miteinbeziehen. Infolgedessen müssen sie ihre Dienste auf einer anderen Kalkulationsgrundlage als Plan- oder Versorgungskrankenhäuser anbieten. Außerdem werden sie durch § 17 Abs. 5 S. 1 KHG daran gehindert, den Investitionskostenanteil der Pflegesätze gegenüber Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern geltend zu machen (BVerfGE 82, 209, 224). Sie erhalten die für gemeinnützige Einrichtungen in den §§ 5 Nr. 9 S. 1 KStG, 3 Nr. 6 S. 1 GewStG, 4 a Abs. 1 S. 1 UStG sowie für Krankenhäuser im Sinne von § 67 Abs. 1 und 2 AO in den §§ 3 Nr. 20 lit. b GewStG, 4 Nr. 16 lit. b UStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht. Schon um die Gesamtkosten abdecken und die Steuernachteile ausgleichen zu können, sind reine Privatkliniken nicht in der Lage, ihre Preise so zu gestalten wie in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser und Versorgungskrankenhäuser. Zudem haben sie wie jedes Wirtschaftsunternehmen ein legitimes Interesse an Gewinnerzielung, zumal sie das volle unternehmerische Risiko tragen (BGH, Urt. v. 12.03.2003 – IV ZR 278/01 –, Rn. 18 juris). Eine Einschränkung der Freiheit der Preisgestaltung findet sich in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Danach darf eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des KHG, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die auf eine räumliche und organisatorische Verbundenheit der Klägerin mit einem Plankrankenhaus hinweisen. Die Klägerin, die bereits in ihrer Klageschrift darauf hingewiesen hat, weder dem DRG-System noch § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu unterfallen, muss hierzu keine weiteren Ausführungen machen. Der Auftragnehmer ist nicht gehalten, zur Begründung seines vertraglich vereinbarten Honoraranspruchs darzulegen, dass die Vereinbarung nicht gegen zwingendes Preisrecht verstößt (BGH, Urt. v. 13.09.2001, VII ZR 380/00, beck-online). (b) Umstände, die auf einen Verstoß gegen § 138 BGB begründen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. 2. Die Forderung ist fällig. Der Fälligkeit der Forderung stünde im Falle seiner hier nicht gegebenen Anwendbarkeit § 12 GOÄ nicht entgegen. Denn jedenfalls mit Vorlage der Rechnung vom 01.07.2020 (GA 63 ff.) liegt der Beklagten eine Rechnung vor, die den formalen Anforderungen des § 12 GOÄ genügt. Auf die - von der Beklagten gerügte – materielle Richtigkeit der Rechnung, kommt es im Rahmen der Fälligkeit nicht an. Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist es, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben. Hierzu gehört insbesondere die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, deren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer sowie der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz (§ 12 II Nr. 2 GOÄ). Dabei liegt es in der Natur der Sache, die auch in der Regelung des § 12 GOÄ ihre Entsprechung findet, dass die Anforderungen an die Liquidation einer bestimmten Gebührenposition unterschiedlich sein können, je nach dem, ob besondere Ausführungsschwierigkeiten geltend gemacht werden, die zu einer über dem Schwellenwert liegenden Vergütung führen sollen (vgl. § 12 III GOÄ), oder ob es um die Abrechnung von Leistungen geht, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind (vgl. § 12 IV GOÄ). Steht die Prüffähigkeit einer in Rechnung gestellten ärztlichen Leistung im Vordergrund, kommt es für die Fälligkeit der Forderung nicht darauf an, ob sich der vom Arzt in Anspruch genommene Gebührentatbestand als berechtigt erweist. Wie bei jeder Prüfung, die durch die Bestimmungen in § 12 II - IV GOÄ ermöglicht werden soll, ist es zunächst einmal offen, zu welchem Ergebnis sie führt. Hält der Zahlungspflichtige die Berechnung für nicht begründet, besteht kein Anlass, die Durchsetzung der Forderung im Rechtsweg etwa mit der Überlegung zu verzögern oder zu erschweren, der Arzt müsse zur Herbeiführung der Fälligkeit seinerseits die Berechtigung des in Anspruch genommenen Gebührentatbestands überprüfen und gegebenenfalls einen anderen (neu) in Rechnung stellen. Die Fälligkeit, die auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Honoraranspruch von Bedeutung ist, setzt deswegen nicht voraus, dass die Rechnung (in dem fraglichen Punkt) mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt (BGH, Urt. v. 21.12.2006 – III ZR 117/06 -, beck-online). II. Die Zinsforderung ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.100,00 € festgesetzt. … … …