Beschluss
26 U 7/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:0329.26U7.22.00
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Tenor
Der für den 20.04.2023 anberaumte Senatstermin wird aufgehoben.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat; der Senat beabsichtigt daher, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 09.11.2022 ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.04.2023.
Entscheidungsgründe
Der für den 20.04.2023 anberaumte Senatstermin wird aufgehoben. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat; der Senat beabsichtigt daher, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 09.11.2022 ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.04.2023. I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. A. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von … € gegen die Beklagte im Wege des Urkundenvorbehaltsurteils aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zuerkannt. Keiner der von der Beklagten hiergegen gerichteten Einwände greift durch. 1. Die Beklagte hat durch die auf ihre monatlichen Abrechnungen (vgl. hierzu Ziff. 7 S. 2 der Anlage 1 zu den Stromlieferungsverträgen) von der Klägerin 2015 vorgenommenen Überweisungen entsprechende Gutschriften auf ihrem Konto und damit jeweils einen entsprechenden Auszahlungsanspruch gegen ihre Bank erlangt. Die monatlichen Abrechnungen umfassten nach Ziff. 4 S. 2 der Anlage 1 zu den Stromlieferungsverträgen auch die auf die Klägerin aufgrund der ursprünglichen Begrenzungsbescheide von Dezember 2014 entfallende EEG-Umlage. 2. a) Unter einer Leistung im Sinne der Leistungskondiktionen ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 31.01.2018 - VIII ZR 39/17, juris Rn. 17 m.w.N.). In dem Fall, dass – wie hier – mehr als zwei Personen an Vorgängen beteiligt sind, die bereicherungsrechtlich zu behandeln sind (sogenannte Bereicherungskette), wird vielfach vertreten, dass die Rückabwicklung der Bereicherung in den jeweiligen Leistungsverhältnissen vorzunehmen sein soll. Dies soll auch gelten, wenn ein Doppelmangel vorliegt, d.h. mehrere den Leistungsverhältnissen zugrundeliegende Kausalverhältnisse fehlerhaft sind und deshalb keinen rechtlichen Grund für die jeweilige Leistung bilden können (MünchKommBGB/Schwab, 8. Aufl., § 812 Rn. 61 ff.; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 812 Rn. 56/67 ; jurisPK-BGB/Martinek/Heine, 10. Aufl., § 812 Rn. 108/110). Der Bundesgerichtshof (a.a.O., juris Rn. 18) betont, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen. b) Nach diesen Grundsätzen erbrachte zunächst die Klägerin durch Zahlung der EEG-Umlage eine Leistung an die Beklagte gefolgt von einer weiteren Leistung der Beklagten an die Übertragungsnetzbetreiberin, indem die Beklagte die EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiberin weiterleitete. Die Rückabwicklung muss sich zur Überzeugung des Senats in den jeweiligen Leistungsverhältnissen vollziehen. Die Beantwortung der Frage nach den Leistungsverhältnissen in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation kann nur vor dem besonderen Hintergrund des gesetzlich vorgesehenen Belastungsausgleichs für EEG-Strommengen und EEG-Förderzahlungen erfolgen, der in mehreren Stufen durchgeführt wird (vgl. hierzu Salje, EEG 2014, 7. Aufl., § 58 Rn. 1-7). § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014/2017 sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, die EEG-Umlage verlangen (sogenannte vierte Stufe des Belastungsausgleichs). Hierauf beruht die Weiterleitung der EEG-Umlage durch die Beklagte an die B. GmbH als Übertragungsnetzbetreiber. Dagegen ist die nächste und letzte Stufe des Ausgleichs im Verhältnis zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Letztverbraucher gesetzlich nicht geregelt, sondern es ist Sache der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Belastungen aus der EEG-Umlage auf ihre jeweiligen Kunden weiterzuwälzen. Dies kann nur auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags erfolgen (Salje, a.a.O., Rn. 8; BerlKommEnR/Ahnsehl, 4. Aufl., § 60 EEG Rn. 105; BeckOK EEG/Böhme, 12. Edition, § 56 Rn. 9; Frenz/Müggenborg/ Cosack /Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., Vor §§ 56-62 Rn. 20). Diese vertragliche Regelung zur Abwälzung der EEG-Umlage auf die Klägerin haben die Parteien mit einer sogenannten „EEG-Klausel“ in Ziff. 4 S. 2 der Anlage 1 zu den Stromlieferungsverträgen vorgenommen. Grundlage der Vermögensverschiebungen zwischen den Parteien einerseits sowie der Beklagten und der Übertragungsnetzbetreiberin andererseits waren damit der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und die für die Beklagte im Verhältnis zur Übertragungsnetzbetreiberin bestehende gesetzliche Verpflichtung. Schon dieser Umstand spricht dafür, zwischen den Leistungsverhältnissen auch im Fall der Rückabwicklung zu differenzieren. Dies gilt umso mehr, als es der Klägerin nicht zuzumuten ist, sich ggfls. Einwendungen aus dem zwischen der Beklagten und der Übertragungsnetzbetreiberin bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis aus § 60 EEG 2014/2017 ausgesetzt zu sehen. Vor allem besteht für sie auch keine Veranlassung, das Insolvenzrisiko der Übertragungsnetzbetreiberin zu übernehmen, statt sich ausschließlich mit der von ihr ausgewählten Vertragspartnerin, der Beklagten, auseinandersetzen zu müssen. Jedenfalls ist weder ersichtlich noch aufgezeigt, dass das Konto im Fall der Insolvenz nicht zur Insolvenzmasse gehören würde und daher insolvenzfest ist. Dies folgt insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass der Übertragungsnetzbetreiber gem. § 5 EEAV (§ 5 AusglMechAV für die Zeit bis Ende 2016) für die von ihm im Rahmen des EEG-Ausgleichsmechanismus zu erfüllenden Aufgaben eine gegenüber seinem sonstigen Geschäftsbetrieb getrennte Kontenführung sowie Buchführung und Rechnungslegung vorzunehmen hat. Dadurch wird nur ausgeschlossen, dass die aus dem EEG-Ausgleichsmechanismus resultierenden Forderungen und sonstigen Vermögenswerte der Übertragungsnetzbetreiber auch nur kurzfristig für den Netzbetrieb eingesetzt werden (BGH, Beschluss vom 06.07.2021 – EnVR 44/20 –, juris Rn. 13). c) Der Senat kann sich nicht der Auffassung der Beklagten anschließen, in der vertraglichen Vereinbarung zur Zahlung der EEG-Umlage sei eine Verweisung der Klägerin auf die Direktkondition bereits angelegt gewesen, die bei der Bestimmung der Leistungsverhältnisse für die Rückabwicklung zu berücksichtigen wäre. Allerdings sehen die zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen unter Ziff. 4 S. 2 bis 4 der Anlagen 1 zu den Stromlieferungsverträgen Anpassungen an gesetzlich geänderte Bedingungen für die EEG-Umlage vor. Diese zielen jedoch – auch für den Fall eines Wegfalls des Ausgleichsmechanismus – ausschließlich auf eine entsprechende inhaltliche Anpassung der Berechnung der EEG-Umlage. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass nach einer bereits vorgenommenen Abrechnung und Begleichung der Rechnung in der Folgezeit in Kraft getretene neue gesetzliche Regelungen in das Rückabwicklungsverhältnis eingreifen sollten, erst recht nicht durch Auswechslung des Schuldners eines Rückzahlungsanspruchs. d) Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Beklagten, die etwa im Falle der arglistigen Täuschung des Bereicherungsschuldners bei einer Bereicherungskette zu einer Direktkondiktion führen kann, liegt nicht vor. e) Eine Direktkondiktion im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Übertragungsnetzbetreiberin ist nicht unter Berücksichtigung des Umstands zuzulassen, dass nach Zahlung der streitgegenständlichen EEG-Umlage im Jahr 2015, während des von der Klägerin angestrengten Widerspruchsverfahrens, § 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 in Kraft getreten ist, der nunmehr im Fall von stromkostenintensiven Unternehmen die Erhebung der EEG-Umlage direkt durch den Übertragungsnetzbetreiber bei diesen Unternehmen vorsieht. Die Beklagte blendet bei ihrer Auffassung, die genannte Vorschrift sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, bereits aus, dass die Vorschrift sich nur mit der Erhebung der EEG-Umlage befasst, nicht aber mit der Rückzahlung einer bereits gezahlten Umlage. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift führt dementsprechend nicht zu einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Übertragungsnetzbetreiberin . Ebenso kommt die Anwendung von § 62 Abs. 1 EEG 2014/2017, der Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche durch Berücksichtigung bei der nächsten Abrechnung vorsieht, im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Übertragungsnetzbetreiberin nicht in Betracht, da durch die Zahlung der EEG-Umlage für 2015 an die Beklagte auf privatrechtlicher Grundlage noch kein Abrechnungsverhältnis zur Übertragungsnetzbetreiberin bestand. Vor diesem Hintergrund ist auch auszuschließen, dass der Gesetzgeber die Erfassung von Sachverhalten wie dem vorliegenden, die die Rückabwicklung einer unter altem Recht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags an das Elektrizitätsunternehmen gezahlten EEG-Umlage betreffen, durch § 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 angeordnet hat. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Übergangsvorschriften der §§ 100 ff. EEG 2017 für § 60a EEG 2017 keine besonderen Regelungen vorsehen, so dass grundsätzlich diese Vorschrift des EEG 2017 ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden ist (Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/ Schomerus/Maly/Meister , a.a.O., § 100 Rn. 6/29; BeckOK EEG/Gordalla, a.a.O., § 100 Rn. 2/4; BerlKommEnR/Scholz, § 100 Rn. 2). Gleichwohl ist gerade aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 60a EEG 2017 davon auszugehen, dass nur die Erhebung von EEG-Umlagen ab 2017 durch § 60a Abs. 1 EEG 2017 geregelt werden sollte, so dass erst deren etwaige Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem stromkostenintensiven Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt werden soll. Dies gilt umso mehr, als eine direkte Rückabwicklung entsprechend dem Gedanken des § 60a Abs. 1 EEG 2017 zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen unechten Rückwirkung führte. Eine unechte Rückwirkung, die vorliegt, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet, ist zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. (Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 – 2 BvL 2/04 – 2 BvL 13/05, Rn. 57; BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 – 1 BvF 1/94, Rn. 96). Nach diesen Grundsätzen hätte der Gesetzgeber in die Rückabwicklung der EEG-Umlage aus dem Jahr 2015 nicht dahingehend einwirken dürfen, dass diese statt zwischen den Parteien des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der Übertragungsnetzbetreiberin durchzuführen wäre. Sinn der Einführung der direkten Erhebung der EEG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber bei stromkostenintensiven Unternehmen war eine rein administrative Vereinfachung der Abläufe, da die Übertragungsnetzbetreiber ohnehin die Begrenzungsentscheidungen des BAFA in der Abrechnung berücksichtigen müssen. Insbesondere in Fällen, in denen ein Letztverbraucher von mehr als einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert wird, musste die abzuführende Umlage zwischen den beteiligten Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgestimmt werden, ein Aufwand, der mit der Neuregelung entfallen sollte (BT-Drucksache 18/8860, S. 239). Eine solche bloße Vereinfachung der Verwaltungsabläufe rechtfertigte es jedoch nicht, in einem bereits zuvor bestehenden Abrechnungsverhältnis zur EEG-Umlage einen Schuldnerwechsel staatlich anzuordnen mit den bereits zuvor geschilderten negativen Folgen für die Klägerin hinsichtlich möglicher Einwendungen der Übertragungsnetzbetreiberin und der Übernahme des Insolvenzrisikos. f) Schließlich muss sich die Klägerin nicht auf den Weg der Direktkondition gem. § 822 BGB verweisen lassen. Dessen Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte – wie nachfolgend unter 4. ausgeführt wird – durch die Weiterleitung der EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiberin nicht entreichert ist. 3. In Höhe der Differenz zwischen der Höhe der EEG-Umlage auf der Grundlage der Begrenzungsbescheide des BAFA aus Dezember 2014 und derjenigen infolge der Begrenzungsbescheide von Februar 2020 ist der rechtliche Grund für die Zahlung der EEG-Umlage 2015 nachträglich weggefallen. Bei Leistungskondiktionen ist Behaltensgrund insbesondere ein Kausalverhältnis, nach dem die durch die Leistung geschaffene Änderung der Güterzuordnung dem Bereicherten zustehen soll. Im Falle der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB fällt der rechtliche Grund zeitlich nach der Leistung endgültig weg (Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 6/23; BeckOK BGB/Wendehorst, 65. Edition, § 812 Rn. 79). Ursprünglich waren die Zahlungen der Klägerin durch die mit der Beklagten geschlossenen Stromlieferungsverträge und dort insbesondere Ziff. 4 S. 2 der Anlage 1 zu den Verträgen i.V.m. den Begrenzungsbescheiden des BAFA aus Dezember 2014, die die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden EEG-Umlage für 2015 begrenzten, gedeckt. Da die genannte vertragliche Vereinbarung so zu verstehen ist, dass die Klägerin die EEG-Umlage jeweils in gesetzlich vorgesehener Höhe – ggfls. durch das BAFA auf den Einzelfall angepasst – zu zahlen hatte, bewirkten die neuen, zwischenzeitlich bestandskräftigen Begrenzungsbescheide von Februar 2020, die auch gegenüber der Beklagten privatrechtsgestaltend gem. § 66 Abs. 4 S. 1 EEG 2014/2017 wirken, dass Teile der von der Klägerin erbrachten Zahlungen in der geltend gemachten Höhe Überzahlungen wurden, die von den Verträgen nicht mehr erfasst sind. Diese Konstellation ist ein Fall des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Grundes (vgl. MünchKommBGB/Schwab, a.a.O., § 812 Rn. 440 für Fälle von Vorschuss-/Abschlagszahlungen; Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 21). Hieran ändert das von der Beklagten beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen das BAFA geführte Verfahren auf Einsicht in die Akte betreffend die Begrenzung der EEG-Umlage nach § 103 Abs. 1 EEG 2017, das dem Fernziel der Rücknahme der Begrenzungsbescheide durch das BAFA dienen soll, nichts, solange die Bestandskraft der Begrenzungsbescheide nicht tatsächlich durch Rücknahme der Bescheide beseitigt worden ist. Es kann vor diesem Hintergrund auch keine Rede davon sein, dass die Klägerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße, weil sie – wie von der Beklagten geltend gemacht – im Urkundenverfahren die neuen Begrenzungsbescheide zur Durchsetzung ihrer Rechte nutze, obwohl diese der Rücknahme unterlägen. Die Beklagte selbst hat derartige Erkenntnisse bislang gar nicht, sondern hofft nur, durch die Akteneinsicht weiteren Aufschluss zu bekommen. 4. Die Beklagte kann sich nicht auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen, obwohl sie die EEG-Umlage an die B. GmbH als Übertragungsnetzbetreiberin weitergeleitet hat. Der Begriff der Bereicherung ist wirtschaftlich zu verstehen. Der primäre Herausgabeanspruch bzw. Wertersatzanspruch wird auf den Umfang der noch vorhandenen Bereicherung beschränkt. Nachteile, die das Vermögen mindern und Vorteile, die das Vermögen mehren, sind – soweit sie im Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang stehen – zu berücksichtigen. Der Überschuss der Aktiv-/Passivposten bestimmt den Bereicherungsanspruch. Bei einem Erwerb von Ansprüchen gegen Dritte im Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang besteht die Bereicherung fort, es sei denn der erworbene Anspruch ist wertlos. Geschuldet wird grundsätzlich Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB, nicht dagegen die Abtretung des Anspruchs gegen den Dritten, es sei denn es liegt eine besondere Schutzbedürftigkeit des Schuldners vor (Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 28/44; MünchKommBGB/Schwab, a.a.O., § 818 Rn. 187; jurisPK-BGB/Martinek/Heine, a.a.O., § 818 Rn. 93; BGH, Urteil vom 02.06.2015 – XI ZR 327/14, Rn. 27). Die Beklagte hat durch die Weiterleitung der EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiberin in Höhe der Differenz zwischen der Höhe der EEG-Umlage auf der Grundlage der Begrenzungsbescheide des BAFA aus Dezember 2014 und derjenigen infolge der neuen Begrenzungsbescheide von Februar 2020 einen Anspruch gegen die Übertragungsnetzbetreiberin auf Berücksichtigung der Differenz bei der nächsten Abrechnung gem. § 62 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2014/2017. Die neuen bestandskräftigen Begrenzungsbescheide des BAFA sind Verwaltungsakte gem. § 35 VwVfG und damit Vollstreckungstitel im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2014/2017. Auf der vierten Stufe des Belastungsausgleichs zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber bewirken sie gem. § 66 Abs. 5 S. 1 EEG 2014/2017, dass der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen begrenzt wird. Dies hat der Übertragungsnetzbetreiber nach § 66 Abs. 5 S. 2 EEG 2014/2017 im Rahmen des horizontalen Belastungsausgleichs auf der dritten Stufe (§ 58 EEG 2014/2017) zu berücksichtigen. Die aus den Begrenzungsbescheiden gem. § 64 EEG 2014/2017 entstehenden Lasten sind somit in den Belastungsausgleich nach §§ 56 ff. EEG 2014/2017 einzustellen. Deshalb muss auch eine Neukalkulation des vertikalen Belastungsausgleichs gem. § 60 EEG 2014/2017 vorgenommen werden (BerlKommEnR/König, a.a.O., § 66 Rn. 40; Salje, a.a.O., § 66 Rn. 63 f.). Da die Abrechnung des horizontalen Ausgleichs gem. § 58 Abs. 1, 2 EEG 2014/2017 für das Jahr 2015 bis zum 31.07.2016 (vgl. zur Frist Salje, a.a.O., § 62 Rn. 18) vorzunehmen war, können die Ergebnisse des Belastungsausgleichs nur noch im Wege des § 62 Abs. 1 EEG 2014/2017 bei der jeweils nächsten Abrechnung seit Bestandskraft der Begrenzungsbescheide berücksichtigt werden. Mangels besonderer Schutzbedürftigkeit der Beklagten steht der Klägerin Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB zu. Damit kommt es auf die Frage einer verschärften Haftung der Beklagten nach § 820 Abs. 1 S. 2 BGB nicht an. B. Der Senat hat keine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf den von der Beklagten gegen das BAFA vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geführten Akteneinsichtsprozess auszusetzen. Dieses Verfahren ist nicht vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Die Beklagte begehrt Einsicht in die beim BAFA geführten Akten betreffend die Begrenzungsbescheide mit dem Ziel herauszufinden, ob die Klägerin möglicherweise nicht alle Pflichtunterlagen ihrem ursprünglichen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des §§ 66 Abs. 1 S. 1, 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 beigefügt, sondern Teile der Pflichtunterlagen möglicherweise erst in dem über mehrere Jahre andauernden Widerspruchsverfahren zur Akte gereicht haben könnte. In diesem Fall müsste das BAFA, wenn sich ihr Verdacht bestätige sollte, die Begrenzungsbescheide gem. § 68 Abs. 1 EEG 2014/2017 zurücknehmen. Allerdings handelt es sich dabei bestenfalls um ein Fernziel, dessen Eintritt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das BAFA die Klage der Beklagten zum Anlass genommen hat, den Vorgang noch einmal zu prüfen und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Abhilfebescheide rechtmäßig zustande gekommen sind (vgl. E-Mail des BAFA vom 00.00.0000, Anlage K 00, Bl. 000 f. GA-LG), nicht einmal wahrscheinlich ist. Jedenfalls führt der von der Beklagten geführte Prozess allenfalls zur Akteneinsicht, ohne dass damit schon weitere Erkenntnisse zum Inhalt der Akten gewonnen wären, geschweige denn Konsequenzen des BAFA im Sinne der Rechtsansicht der Beklagten in greifbare Nähe gerückt wären. C. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung, die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich machte (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Soweit eine Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, muss vorgetragen werden, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, Rn. 5/7). Die von der Beklagten aufgeworfene Frage des anwendbaren Rechts auf einen Vorgang, der 2014 begonnen hat und erst 2020 nach dem Ende eines im vorliegenden Einzelfall langwierigen Widerspruchsverfahrens durch Erlass der neuen Begrenzungsbescheide eine entscheidende neue Wendung erfahren hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder trägt die Beklagte zu ähnlichen Fällen vor noch sind dem Senat ähnliche Verfahren bekannt. II. Die Beklagte mag daher prüfen, ob die Berufung durchgeführt werden soll. Im Fall der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren um die Hälfte. 26. Zivilsenat Düsseldorf, den 29.03.2023