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Beschluss

16 W 8/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0324.16W8.23.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Januar 2023 (9a O 283/22) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Januar 2023 (9a O 283/22) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, die ihren Unternehmenssitz in Irland hat, die vorläufige Entsperrung eines sogenannten Business Accounts bzw. Business-Kontos auf dem von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Kanal A. Die Antragstellerin vertreibt Geräte zur dauerhaften Haarentfernung, unter anderem über eine Internetseite mit dem Domainnamen „000-B..de“. Auf A. richtete sie sich unter ausdrücklicher Anerkennung der Nutzungsbedingungen als Nutzerkonto ein sogenanntes Business-Konto mit der Bezeichnung „C.“ ein. Über dieses Konto informierte die Antragstellerin Kunden und potentielle Kaufinteressenten über ihr Geschäftsmodell, warb für Waren, veranstaltete Preisausschreiben und informierte über Messeauftritte. Am 28. September 2022 sperrte die Antragsgegnerin das Nutzerkonto ohne Vorankündigung. Seitdem ist es für Nutzer mit einer deutschen IP-Adresse nicht mehr aufrufbar. Hintergrund der Sperre war eine Entscheidung des NetzDG-Prüfausschusses des Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (nachfolgend: FSM), dessen Entscheidungen die Antragsgegnerin als Mitglied des FSM als für sich verbindlich ansieht. Danach sollten Inhalte, auf die das Nutzerkonto der Antragstellerin verlinkte, gegen § 186 StGB verstoßen. Über ein im Internet vorgehaltenes Formular trat die Antragstellerin am 30. September 2022 mit der Antragsgegnerin in Kontakt. Diese hob die Sperre daraufhin jedoch nicht wieder auf. Mit Antragsschrift vom 2. November 2022 hat die Antragstellerin beim Landgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Sie hat die Ansicht vertreten, dass ihr wegen der Sperre ihres A.-Business-Kontos ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe. Die Sperre sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie, die Antragstellerin, zuvor nicht angehört worden sei. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgelds bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann –, zu vollstrecken am jeweiligen Geschäftsführer, aufzugeben, den bei A. eingerichteten Account der Antragstellerin „C.“ zu entsperren und ihr die Nutzung des Kontos wieder zu ermöglichen, bis über die Rechtmäßigkeit der Sperrung des Kontos rechtskräftig entschieden oder eine vergleichbare abschließende Regelung getroffen wurde. Die schriftlich angehörte Antragsgegnerin hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt und beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2. November 2022 zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schon unzulässig sei. Das folge bereits aus der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf, weil die Parteien mit der Anerkennung der Nutzungsbedingungen (Anlage AG2) eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen hätten, wonach Streitfälle bei Nutzung des Dienstes für geschäftliche oder gewerbliche Zwecke vor einem zuständigen Gericht in Irland zu klären seien. Die Voraussetzungen der Gerichtsstandvereinbarung lägen vor, weil es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Verbraucherin nach Art. 17, 19 EuGVVO handele, sondern um eine Unternehmerin, so dass nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO die irischen Gerichte zuständig seien. Diese seien im Übrigen auch nach Art. 4 Abs. 1, 63 EuGVVO zuständig, weil der nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO maßgebliche Erfüllungsort an ihrem, der Antragsgegnerin, Sitz in Irland liege. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet, weil die Antragstellerin weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht habe. Ein Verfügungsanspruch scheitere daran, dass sie, die Antragsgegnerin, an die Entscheidung des FSM über die Rechtswidrigkeit von Inhalten, welche die Antragstellerin auf ihrem Konto verlinkt habe, gebunden sei. Der FSM habe entschieden, dass die Inhalte die Voraussetzungen übler Nachrede nach § 186 StGB erfüllten. An der Dringlichkeit fehle es, weil die strengen Voraussetzungen einer die Hauptsache vorwegnehmenden Leistungsverfügung nicht erfüllt seien. Überdies habe die Antragstellerin die Dringlichkeit durch ihr Verhalten selbst widerlegt, indem sie mit der Antragstellung fünf Wochen zugewartet habe. Die Antragstellerin hat demgegenüber unter anderem noch geltend gemacht, dass ihr die Nutzungsbedingungen des Jahres 2015, in dem sie ihr Konto angelegt habe, nicht mehr vorlägen. Die von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegten Nutzungsbedingungen seien – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – neueren Datums. Da sie, die Antragstellerin, ihren Anspruch auch auf eine unerlaubte Handlung der Antragsgegnerin stütze, bestehe eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Mit der Sperre ihres Nutzerkontos ohne Rücksprache habe die Antragsgegnerin ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht. Kartellrechtswidrig sei auch die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Gerichtsstandklausel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 3. Januar 2023, der am 4. Januar 2023 vom Gericht an die Antragstellerin versandt worden ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, weil die deutschen Gerichte international nicht zuständig seien. Das folge aus der Gerichtsstandvereinbarung, die mit der Anerkennung der Nutzungsbedingungen zwischen den Parteien geschlossen worden sei. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass die im Verfahren vorgelegten Bedingungen aus dem Jahr 2022 stammten, das Nutzerkonto aber im Jahr 2015 eröffnet worden sei, habe sie damit keine konkrete anderslautende Regelung aus dem Jahr 2015 vorgetragen. Wegen der weiteren Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf diese Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 18. Januar 2023 sofortige Beschwerde beim Landgericht eingelegt. Mit dieser macht sie geltend, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht durch eine Gerichtsstandvereinbarung wirksam abbedungen worden sei. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe die Antragsgegnerin darlegen und ggf. beweisen müssen, welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Jahr 2015 galten. Die im Verfahren vorgelegte Gerichtsstandklausel sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zudem scheitere eine wirksame Vereinbarung am fehlenden schriftlichen Abschluss im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. a) EuGVVO. Auch weil die Sperrung ihres Nutzerkontos in den von ihr in Deutschland betriebenen Gewerbebetrieb eingreife, sei der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten eröffnet. Mit der sofortigen Beschwerde beantragt die Antragstellerin ergänzend zu ihrem bisherigen Antrag hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, aufzugeben, das bei A. von der Antragstellerin eingerichtete Profil "C." zur Nutzung freizugeben und öffentlich zugänglich zu machen Zug-um-Zug gegen Entfernung des Links "https://www.D..de" aus der Beschreibung des Profils durch die Antragstellerin. Mit Beschluss vom 19. Januar 2023 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber unbegründet. Aus den hierfür maßgeblichen Gründen hat die Antragstellerin auch mit ihrem in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg. 1. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits unzulässig. Das gilt auch für den in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag. Es fehlt an einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit auch einer solchen des in erster Instanz angerufenen Landgerichts Düsseldorf. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob sich die Antragsgegnerin gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (nachfolgend: EuGVVO) auf eine in ihren Nutzungsbedingungen enthaltene Gerichtsstandklausel berufen kann, die für die gewerbliche Nutzung von A. eine Zuständigkeit der irischen Gerichte vorsieht. Die Antragsgegnerin hat ihren Unternehmenssitz in Irland. Das führt gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Buchst. a) EuGVVO zur Zuständigkeit der irischen Gerichte. Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verklagt werden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Buchst. a) EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet. Diejenigen Bestimmungen der EuGVVO, die für die Antragstellerin einen alternativen Gerichtsstand in Deutschland eröffnen könnten, sind hier nicht einschlägig. a) Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c), Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Danach kann ein Verbraucher Klage auch vor dem Gericht des Mitgliedstaats erheben, in dem er seinen Wohnsitz hat. Dieser Fall ist offenkundig nicht einschlägig. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das das Business-Konto der Antragsgegnerin unternehmerisch nutzt, und damit keine Verbraucherin. b) Die deutschen Gerichte sind auch nicht nach Art. 35 EuGVVO international zuständig. Danach können die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Hauptsache ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist für Art. 35 EuGVVO aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorgängernorm jedoch anerkannt, dass „zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung“ (so EuGH, Urteile vom 17. November 1998 – C-391/95, juris, Rn. 40 und 48, und vom 6. Oktober 2021 – C-581/20, juris, Rn. 52) bestehen muss (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2022 – 15 W 18/22, juris, Rn. 15). An einer solchen realen Verknüpfung zwischen der von der Antragstellerin begehrten Unterlassung der Sperre ihres Business-Kontos und der Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt es hier aber. Das geforderte Unterlassen, eine unvertretbare Handlung, müsste die Antragsgegnerin an ihrem Sitz in Irland erfüllen. Dass sich das geforderte Unterlassen faktisch auch in Deutschland auswirken würde, weil das Business-Konto auch von hier aus abrufbar ist, reicht für die geforderte reale Verknüpfung nicht aus (siehe OLG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2022 – 15 W 18/22, juris, Rn. 22, unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2021 – I-20 U 269/20, n.v.). Dies gilt umso mehr, als hier weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass die Vollstreckung eines wegen eines Verstoßes gegen eine Unterlassungsverfügung gegen die Antragsgegnerin verhängten Ordnungsgelds in Deutschland möglich wäre. Des Weiteren setzt Art. 35 EuGVVO voraus, dass es sich bei der beantragten Maßnahme tatsächlich um eine einstweilige, das heißt jederzeit revisible Maßnahme handelt. Aus diesem Grund fordert der Europäische Gerichtshof etwa bei vorläufig angeordneter Zahlung, dass für den Fall einer gegenteiligen Entscheidung in der Hauptsache die Rückzahlung des geleisteten Betrags gewährleistet sein muss (siehe EuGH, Urteil vom 17. November 1998 – C-391/95, juris, Rn. 47 f.). Anders als bei einer auf Zahlung gerichteten Leistungsverfügung ist eine reale Rückgewähr (und sodann deren Sicherung) bei Unterlassungsverfügungen aber nicht möglich. Dass es theoretisch denkbar wäre, einen möglichen Schadensersatzanspruch durch Sicherheitsleistung abzusichern, vermag das nicht aufzuwiegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2021 – I-20 U 269/20, n.v.). c) Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich des Weiteren nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dabei ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO abzugrenzen, der für vertragliche Ansprüche eine Zuständigkeit der Gerichte am Erfolgsort vorsieht. Die Frage, ob eine unter Vertragspartnern erhobene Klage als vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO oder als deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO einzustufen ist, richtet sich dabei nicht nach nationalem Recht, sondern ist autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der EuGVVO zu entscheiden (EuGH, Urteile vom 13. März 2014 – C-548/12 – Brogsitter , juris, Rn. 18, und vom 24. November 2020 – C-59/19 – Wikingerhof , juris, Rn. 25). Beruft sich die klagende Partei – wie hier die Antragstellerin – auf Art. 7 EuGVVO, hat das angerufene Gericht zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche – unabhängig von ihrer Einordnung nach nationalem Recht – im Sinne der EuGVVO vertraglicher Art sind oder eine unerlaubte Handlung oder eine einer unerlaubten Handlung gleichgestellte Handlung zum Gegenstand haben (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-59/19 – Wikingerhof , juris, Rn. 30). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der der Senat folgt und die der Gerichtshof in der Entscheidung Brogsitter (EuGH, Urteil vom 13. März 2014 – C-548/12, juris, Rn. 26 f.) begründet und in der Entscheidung Wikingerhof fortgeführt hat, hat eine Klage „einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist“ (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-59/19 – Wikingerhof , juris, Rn. 32). Das soll unter anderem der Fall sein bei einer Klage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar sind (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-59/19 – Wikingerhof , juris, Rn. 32). Wenn sich der Kläger in seiner Klageschrift hingegen (1.) auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung beruft und (2.) es nicht unerlässlich erscheint, den Inhalt des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, weil die Verpflichtung des Beklagten unabhängig von diesem Vertrag besteht, so ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Gegenstand der Klage eine unerlaubte oder eine dieser gleichgestellte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-59/19 – Wikingerhof , juris, Rn. 33). Nach dieser Rechtsprechung ist der Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens als vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO zu qualifizieren. Die dem Verfahren im Kern zugrunde liegende Frage ist nämlich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Sperre des Business-Kontos durch die Antragsgegnerin. Diese Frage lässt sich aber, soweit die Antragstellerin vertragliche Unterlassungsansprüche geltend macht, ersichtlich nicht ohne Rückgriff auf den Inhalt der von den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarung abschließend beantworten. Die Parteien streiten nämlich darüber, ob das Verhalten der Antragsgegnerin nach dem abgeschlossenen Nutzungsvertrag zulässig ist oder nicht. Auch die von der Antragstellerin thematisierte Frage, ob und wie sie von der Antragsgegnerin im Kontext der Sperre hätte angehört werden müssen, ist in Anknüpfung an die vertragliche Vereinbarung der Parteien zu beantworten (siehe zur Kontrolle von Nutzungsbedingungen auch unter dem Blickwinkel verfahrensbezogener Anforderungen BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 192/20, juris, Rn. 64 ff. und 101 ff.). Soweit die Antragstellerin neben einem vertraglichen Unterlassungsanspruch ausdrücklich auch einen solchen aus dem Kartellrecht, der Sache nach aus § 33 Abs. 1 GWB, geltend macht, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Zwar liegt in dem Verstoß gegen die kartellrechtlichen Missbrauchstatbestände ein Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung. Ein eventueller Verstoß der Antragsgegnerin gegen ein kartellrechtliches Verbot kann hier aber ebenfalls nicht ohne Rückgriff auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien festgestellt werden. Die Antragstellerin macht nämlich geltend, dass sich die missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin darin zeige, wie sie eine Sperre des Business-Kontos auf der Grundlage des von den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrags vornehme und wie sie – bezüglich einer Gerichtsstandklausel – ihren Vertrag ausgestaltet habe. Damit ist aber erneut die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung unerlässlich, um zu klären, ob das Verhalten, das die Antragstellerin der Antragsgegnerin vorwirft, kartellrechtswidrig ist (für einen ähnlichen Sachverhalt ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 9 W 28/22, n.v.). Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass sich die Antragstellerin durch die Maßnahme der Antragsgegnerin auch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt sieht. Ein etwaiger Eingriff in dieses Recht hängt von der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ab. d) Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a) EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO ist Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen die vom Dienstleistungsunternehmen eingeräumte Nutzungsmöglichkeit des Social-Media-Kanals wie bei A. im Rahmen des Internets oder mobiler Apps besteht und bei denen sich die Mitwirkung des Vertragspartners im Wesentlichen auf den Abruf der Nutzungsmöglichkeit des Social-Media-Kanals beschränkt, ist der Erfüllungsort am Sitz des Dienstleisters (OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 9 W 28/22, n.v.; OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2021 – I-15 W 10/21, juris, Rn. 42; Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 31; vgl. auch Dörner, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 21: es kommt auf den Tätigkeitsschwerpunkt, nicht den Ort etwaigen Erfolgseintritts an; Pfeiffer, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 9; Hornkuhl, IPRax 2022, 469, 473 f.). Das gilt entsprechend für die Erfüllung von Unterlassungsansprüchen aus solchen vertraglichen Vereinbarungen. Der Sitz der Antragsgegnerin liegt jedoch nicht in Deutschland, sondern in Irland. e) Da der Gegenstand des Rechtsstreits nach dem Vorbringen der Antragstellerin schließlich keinen Bezug zu einer Niederlassung der Antragsgegnerin in Deutschland hat, ergibt sich auch keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. 2. Auf die weiteren mit dem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nach alledem nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nach § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt.