Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (1 O 127/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, die Grundstücke a) G 1, Liegenschaftsbuch 00, Landwirtschaftsfläche A.- Straße, groß 1.431 qm, b) G 2, Gebäude- und Freifläche, A.- Straße 0, groß 3.686 qm, c) G 3, Landwirtschaftsfläche, Gebäude- und Freifläche, A.- Straße 0, groß 3.109 qm, geräumt an die Erbengemeinschaft nach B., bestehend aus dem Kläger, dem Beklagten und dessen Schwester C., herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Kläger, der Beklagte und seine Schwester sind in einer Erbengemeinschaft verbunden. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Grundstücke im Eigentum der Erbengemeinschaft an diese herausgeben muss. Zum Nachlass gehört ein vormals landwirtschaftlich genutzter Hof in der A.- Straße 0 in D.-Stadt mit zugehörigen Grundstücken in der G 1, eingetragen im Grundbuch von D.-Stadt, Blatt 2.100. Es handelt sich um die Flurstücke G 1 (1.431 qm – Antrag zu a), G 2 (3.686 qm – Antrag zu b) und G 3 (3.101 qm – Antrag zu c). Die Lage der Flurstücke ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Ausschnitt aus E.-online (Anlage B3). Diese Grundstücke standen ursprünglich im Eigentum der Großeltern der Parteien, die sich durch notarielles Testament im Jahre 1943 wechselseitig als Erben eingesetzt hatten. Auf das Testament (Anlage K13) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Ab 1971 waren die Grundstücke an die Eltern des Beklagten verpachtet. Auf den als Anlage K2 vorliegenden Pachtvertrag vom 09.06.1971 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Nach dem Tod des Großvaters war Eigentümerin die Großmutter B. Diese gab 1997 eine Hofaufgabeerklärung ab (Anlage K10), worauf die Hofeigenschaft gelöscht wurde, was das Amtsgericht Neuss unter dem 19.11.1997 bestätigte (Anlage K11). Die Erblasserin B. verstarb im Jahre 2000. Die Erbengemeinschaft bestand ursprünglich aus ihren Kindern F., der Mutter des Klägers, und H., dem Vater des Beklagten. Die Erbengemeinschaft und die Eltern des Beklagten hoben den Pachtvertrag zum 30.09.2011 auf. Auf den Auflösungsvertrag vom 30.07.2010 (Anlage K3) wird Bezug genommen. Nach weiteren Erbfällen besteht die Erbengemeinschaft inzwischen aus dem Kläger, dem Beklagten und seiner Schwester C. Den ehemaligen Hof bewohnt der Beklagte. Die ehemals zusammen verpachteten Grundstücke hat er mit Bauzäunen eingezäunt. Wegen der örtlichen Situation wird auf die zur Akte gelangten Lichtbilder Bezug genommen. Der Kläger bereitet die Erschließung einer Teilfläche der Grundstücke von etwas über 3.000 qm für ein größeres Bauvorhaben vor (vgl. Anlage B5). Mit seiner Klage begehrt er Herausgabe der drei Grundstücke an die Erbengemeinschaft. Der erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens verstorbene Vater des Beklagten hat der Klageerhebung widersprochen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Weil sein Vater widersprochen habe, sei die Klage rechtsmissbräuchlich. Außerdem habe sie ausschließlich dazu gedient, Druck auf den Vater auszuüben, dem Kläger die Grundstücksfläche zu übertragen, deren Bebauung er plane. Darin liege ein weiterer Rechtsmissbrauch: Der Kläger könne nicht einerseits eine Teilfläche für sich allein beanspruchen, andererseits aber dem Beklagten (und seinem Vater) die Nutzung einer anderen Teilfläche untersagen wollen. Er, der Beklagte, nutze in Wahrheit auch nur eine Teilfläche von 1.700 qm, die der Kläger nicht hinreichend bezeichnet habe, die er, der Beklagte, indes in der Anlage B3 eingezeichnet habe. Die in den Anträgen zu a und b benannten Flächen nutze er gar nicht. Herausgabeansprüche des Klägers seien verwirkt, weil er, der Beklagte, die Hoffläche schon seit mehr als 10 Jahren nutze und die Betriebskosten trage. Außerdem stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil der Kläger nach Herausgabe die Hälfte der Betriebskosten tragen müsse. Auch wegen der bereits durch ihn und seinen Vater gezahlten Betriebskosten bestehe ein Zurückbehaltungsrecht. Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Indem er gegen den Widerspruch seines Miterben klage, verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten und auch der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Herausgabe des Nachlassgrundstücks entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Rechtsmissbräuchlich sei allenfalls der vom Miterben ohne jede Begründung erklärte Widerspruch. Dass der Beklagte sich als Eigentümer aller Grundstücke geriere, ergebe sich auch daraus, dass er die Aufschüttung eines Erdwalls gestattet habe. Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2022 – 1 O 127/21 – den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück a) G 1, Liegenschaftsbuch 00, Landwirtschaftsfläche A.- Straße, groß 1.431 qm, b) G 2, Gebäude- und Freifläche, A.- Straße 0, groß 3.686 qm, c) G 3, Landwirtschaftsfläche, Gebäude- und Freifläche, A.- Straße 0, groß 3.109 qm, geräumt an die Erbengemeinschaft nach B., bestehend aus dem Kläger, dem Beklagten und dessen Schwester C., herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, der streitgegenständliche Hof unterfalle einem Sondererbrecht nach der Höfeordnung. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie ist zulässig und begründet. Insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt (1.). Die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs bestehen (2.). 1. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers folgt aus § 2039 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann bei Ansprüchen, die zum Nachlass gehören, jeder Miterbe die Leistung an alle Erben fordern. Das ist ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft (vgl. Rißmann/Szalai, BeckOGK BGB, Stand: 01.11.2022, § 2039 BGB Rn. 27). Ein Widerspruch der Miterben berührt nicht die Prozessführungsbefugnis des klagenden Miterben. Insbesondere macht er die Klage nicht rechtsmissbräuchlich. Die abweichende Annahme in dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 23.03.2012 – 19 W 2/12 – (NJW 2012, 2595), den das angefochtene Urteil für die Gegenansicht zitiert, ist falsch, wie Löhning, in: Staudinger, BGB (2020), § 2039 Rn. 37 zutreffend aufzeigt. Der Sinn der Regelung des § 2039 BGB besteht darin, Forderungen der Erbengemeinschaft auch gegen den Widerspruch von Miterben durchzusetzen. Das hat auch der BGH so entschieden, worauf die Berufung zutreffend hinweist. Dass die Entscheidung vom 27.02.2014 in einem Kostenfestsetzungsverfahren erging, spielt keine Rolle, weil die Befugnis, Forderungen für die Erbengemeinschaft zu erheben, ganz unabhängig von der Art der konkreten Forderung und der Verfahrensart besteht. Die maßgebliche Passage lautet (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 – III ZB 99/13 –, Rn. 9, juris): „Das Beschwerdegericht … hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass der Widerspruch des Beklagten zu 1 als Miterbe nach der Klägerin der Kostenfestsetzung nicht entgegensteht (vgl. …; a.A. OLG Frankfurt am Main, NJW 2012, 2595). In der Literatur wird insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass es gerade der Sinn von § 2039 BGB ist, eine Einziehung auch gegen den Widerspruch von Miterben zu ermöglichen (MüKoBGB/Gergen aaO; Schütte aaO). Die Rechtsbeschwerde erhebt hiergegen auch keine Einwendungen.“ Damit ist der BGH eindeutig und explizit der Auffassung entgegengetreten, auf die sich das Landgericht beruft. Für die von dem Landgericht getroffene Unterscheidung – Zulässigkeit einer Fortsetzung der Prozessführung, aber Unzulässigkeit der Begründung eines neuen Prozessrechtsverhältnisses – gibt es in Ansehung der BGH-Entscheidung keinen Raum. Ob die Einschätzung des OLG Hamm, auf die sich der Beklagte weiter beruft, im Lichte der mehr als sieben Jahre später ergangenen Entscheidung des BGH noch haltbar wäre, kann offenbleiben. Die Fälle sind bereits nicht vergleichbar: Dort ging es um die Beendigung einer berechtigten Nutzung des herauszugebenden Grundstücks (vgl. die zutreffende Zusammenfassung von Schütte, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2039 BGB, Stand: 07.09.2021, § 2039 BGB Fn. 15). Ob die prozessuale Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs im Falle einer unberechtigten Nutzung (wie sie hier in Rede steht) stets von allen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft getragen werden muss, hat das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 07.11.2006 (21 U 35/06, Juris Rn. 7) ausdrücklich offengelassen. Im Übrigen ist es nicht überzeugend, die Prozessführungsbefugnis und Fragen der Begründetheit miteinander zu verknüpfen. Aus den vorstehenden Gründen ist nach dem Tode des Vaters auch ein Widerspruch der Schwester des Beklagten gleichermaßen unbeachtlich. Erst Recht unbeachtlich ist der entgegenstehende Wille des Beklagten, der sich nicht bereits auf der Zulässigkeitsebene gegen seine Inanspruchnahme wehren kann. 2. Der Herausgabeanspruch des Klägers besteht gemäß § 985 BGB. a. Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke ist die Erbengemeinschaft. Das ergibt sich schon aus der Eintragung im Grundbuch. Anhaltspunkte dafür, dass das Grundbuch unrichtig sein könnte, gibt es nicht. Die von dem Beklagten in der Berufungsinstanz ins Spiel gebrachte Sondererbfolge nach der Höfeordnung ist nicht eingetreten. Schon zum Zeitpunkt des ersten Erbfalls im Jahre 2000 bestand keine Hofeigenschaft mehr. Es gab keinen Hof mehr, den der Vater des Beklagten als Hoferbe hätte erben können. Soweit der Beklagte die Mitteilung der Hofaufgabeerklärung in der Berufungsinstanz durch den Kläger als verspätet rügt, geht dies schon deshalb fehl, weil er selbst erstmals in der Berufungsinstanz die Auffassung vertreten hat, sein Vater sei bezogen auf den Hof Alleinerbe geworden. Bei Beachtung und Wahrung seiner prozessualen Wahrheitspflicht hätte er sich gemäß § 138 Abs. 1 ZPO vollständig zu der von ihm reklamierten Hofeigenschaft erklären müssen. Der mithin von ihm selbst zu erwartende Vortrag kann nicht verspätet sein, wenn er dann von dem Kläger eingeführt wird, zumal der Kläger erstinstanzlich keine Veranlassung hatte, sich zur Hofeigenschaft zu erklären. Ein Fall von Vor- und Nacherbschaft, in dem die Hofeigenschaft gleichsam im Wege der Fiktion fortwirken könnte, lag nicht vor. Die von dem Beklagten bemühte Entscheidung des Senats für Landwirtschaftssachen beim BGH vom 23.12.2012 ist von vornherein nicht einschlägig. Der Vater des Beklagten ist insbesondere nicht Nacherbe, und die Erblasserin B. war nicht Vorerbin. Solches ergibt sich namentlich nicht aus dem durch notarielle Urkunde errichteten Testament vom 15.01.1943 (Anlage K13 zur Berufung). Es regelt keine Vor- und Nacherbfolge. Dort heißt es schlicht: „Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum Alleinerben ein. Als Erben des Längstlebenden von uns setzen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder ein.“ Eine Vor- und Nacherbschaft ist damit gerade nicht geregelt. Die gegenseitige Einsetzung und Bestimmung des Erben des Längstlebenden entspricht den Möglichkeiten des § 2269 BGB. Eine Nacherbschaft im Sinne des § 2100 BGB ist damit aber nicht notwendig verbunden. Dass die Erblasser im Jahre 1943 sich wechselseitig den für Vorerben geltenden Beschränkungen der §§ 2112 ff. BGB unterwerfen wollten, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte irrt, wenn er meint, eine gegenseitige Erbeinsetzung sei ein Berliner Testament und ein Berliner Testament regle stets eine Vor- und Nacherbschaft. Ein Berliner Testament umfasst nach heutigem Sprachgebrauch sowohl die – hier in Rede stehende – Erbeinsetzung nach § 2269 BGB („Einheitslösung“) als auch die Möglichkeit einer Vor- und Nacherbfolge („Trennungslösung“). Beides stellt etwa Braun vor in: BeckOGK BGB (01.11.2022), § 2269 BGB Rn. 6 einerseits und Rn. 8 andererseits. Braun weist ausdrücklich darauf hin, dass das Schlagwort „Berliner Testament“ nicht geeignet ist, eine der beiden Lösungen eindeutig zu beschreiben (Rn. 7). Eine Vor- und Nacherbfolge lässt sich im Übrigen auch nicht dem vorgelegten Schenkungsvertrag vom 04.12.1986 entnehmen (Anlage Berufung B1). b. Der Beklagte ist Besitzer sämtlicher streitgegenständlichen Grundstücke. Dass seiner intensiven Nutzung nur der ehemalige Hof unterliegt, steht dem nicht entgegen. Dem dezidierten und mit Lichtbildern untermauerten Vortrag des Klägers ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Vielmehr macht er noch mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.02.2023 weiterhin geltend, der von ihm gesetzte Bauzaun solle allein verhindern, dass fremde Dritte diese Flächen problemlos betreten könnten. Damit unterstreicht der Beklagte der Sache nach selbst, dass er sich als Sachherrscher über die Grundstücke geriert, dem das Aufstellen von Zäunen zur Abwehr oder wenigstens Abschreckung Dritter zukommt. Auch sein Prozessverhalten belegt diese angemaßte Sachherrschaft. In seiner Berufungserwiderung leitet er sein Besitzrecht vom angeblichen Hoferben ab und nimmt auf Rechtsausführungen aus dem Jahr 1992 Bezug (Anlage Berufung B2), nach denen auch die umliegenden Flurstücke zum Hof gehören. Dagegen ist der Kläger nicht deshalb als Besitzer oder auch nur Mitbesitzer anzusehen, weil er die Grundstücke gelegentlich betritt. Sein auf Herausgabe gerichtetes Prozessverhalten unterstreicht, dass er sich selbst derzeit gerade noch keine Sachherrschaft anmaßt. c. Ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht ersichtlich. Ein Miet- oder Pachtvertrag zugunsten des Beklagten besteht nicht. Die Erbengemeinschaft hat dem Beklagten auch nicht in sonstiger Weise die Nutzung des Grundstücks gestattet. Die Gestattung durch einen einzelnen Miterben gilt nicht für die gesamte Erbengemeinschaft. Insoweit handelte bereits der Vater des Beklagten nicht im Rahmen der ihm als Miterben zukommenden Befugnisse. Ein Miterbe darf nur die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung des anderen Miterben treffen. Das ergibt sich aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Überlassung der streitgegenständlichen Grundstücke an den Beklagten dient aber nicht der Erhaltung des Nachlasses und ist erst recht nicht dafür notwendig. Die in der Akte befindlichen Lichtbilder zeigen im Gegenteil, dass der Beklagte die Grundstücke vernachlässigt Der Erhaltung des Nachlasses dient es, wenn er die Grundstücke herausgeben würde. d. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB oder § 273 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. aa. Verwendungsersatzansprüche, die ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnten, sind nicht dargetan. Soweit der Beklagte geltend macht, in den Jahren 2018 bis 2020 gemeinsam mit seinem Vater für die Grundsteuer und die Versicherungskosten aufgekommen zu sein, ist nicht erkennbar, inwieweit ihm deshalb ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger zustehen soll. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um notwendige Verwendungen im Sinne des § 994 Abs. 1 Satz 1 BGB, die der Erhaltung oder Verbesserung der Grundstücke gedient hätten. Vielmehr handelt es sich um gewöhnliche Erhaltungskosten im Sinne des § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB, die für die Zeit, für die dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen sind. Der Beklagte hat, in welchem Umfang auch immer, die behaupteten Leistungen ausschließlich im eigenen Interesse erbracht, um sich die Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke zu erhalten. Dieses Interesse fällt auch nicht nachträglich weg, wenn er nun die Grundstücke herausgeben muss und künftig die Erbengemeinschaft für die Unterhaltung der Grundstücke sorgen muss. bb. Soweit der Beklagte auf die Pflichten abstellt, die den Kläger innerhalb der Erbengemeinschaft in der Zukunft treffen mögen, kann er daraus keine eigenen Rechte ableiten. Es mag namentlich sein, dass der Kläger sich künftig an der Erhaltung der Nachlassgegenstände im Besitz der Erbengemeinschaft beteiligen muss. Künftige Ansprüche der Erbengemeinschaft oder des Miterben gegen den Kläger können jedoch keine Zurückbehaltungsrechte für den Beklagten erzeugen. Nur fällige Ansprüche des Beklagten selbst kämen dafür in Betracht, wie sich aus dem Wortlaut des § 273 BGB ergibt. cc. Soweit sich der Beklagte auf Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen den Kläger beruft, verkennt er die Unterschiedlichkeit der Rechtsbeziehungen. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setzt voraus, dass der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat. Im Verhältnis des Beklagten zu Erbengemeinschaft könnten ihm deshalb allenfalls eigene Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft zu einem Zurückbehaltungsrecht verhelfen, welches er dann dem Herausgabeanspruch entgegensetzen könnte. Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen Dritte oder auch den Kläger aber berühren nicht das Rechtsverhältnis des Beklagten und der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft mag ihrerseits den Kläger in Anspruch nehmen, was dann aber nicht den Herausgabeanspruch der Erbengemeinschaft gegen den Beklagten berührt. Der Sache nach meint der Beklagte offenbar, er könne erst dann zugunsten der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden, wenn dies auch dem Kläger geschehe. Dafür gibt es aber keinen rechtlichen Ansatzpunkt. Auch sonst kann sich ein Schuldner nicht darauf berufen, sein Gläubiger solle zunächst einmal andere Forderungen bei anderen Schuldnern geltend machen. Dem Beklagten steht es unabhängig von dem vorliegenden Rechtsstreit frei, für eine Geltendmachung der angeblichen Forderungen der Erbengemeinschaft gegen den Kläger zu sorgen. Einfluss auf den vorliegenden Rechtsstreit hat dies nicht. e. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger mit seinem Begehren zugunsten der Erbengemeinschaft rechtsmissbräuchlich verhält und sich den Einwand nach § 242 BGB entgegenhalten lassen müsste, gibt es nicht. aa. Dass der Kläger ein Interesse an der wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke hat, ist legitim. und macht sein Begehren nicht missbräuchlich. Dass der Kläger in irgendeiner Form Vorteile allein für sich und gegen die Miterben erstreben würde, ist nicht erkennbar geworden. bb. Auch eine Form selbstwidersprüchlichen Verhaltens ist nicht auszumachen. Die geplante Bebauung eines Teils der streitgegenständlichen Grundstücke macht es nicht logisch erforderlich, dass der Beklagte den Besitz an den übrigen Teilen behält. Das Herausgabeverlangen ist nicht denknotwendig mit der angestrebten Erbauseinandersetzung verknüpft, sondern kann allenfalls deren Vorbereitung dienen. cc. Ferner gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erbengemeinschaft ihren Herausgabeanspruch verwirkt haben könnte. Welches Umstandsmoment zum bloßen Zeitablauf hinzugetreten sein soll, ist dem Beklagtenvortrag nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass der Vater des Beklagten und vielleicht auch der Beklagte selbst die laufenden Unterhaltungskosten getragen haben, führt nicht zu einem Behaltendürfen oder sogar einer Verwirkung. Vielmehr handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, dass der Beklagte als Nutzer für die Kosten dieser Nutzung aufkommt, siehe oben. Der Beklagte reklamiert der Sache nach eine Art Ersitzung des Besitzrechts, die dem deutschen Sachenrecht aber unbekannt ist. Wer eine fremde Sache lange Zeit unberechtigt besitzt, wird nicht durch bloßen Zeitablauf zum berechtigten Besitzer. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO geregelten Voraussetzungen liegen nicht vor. Namentlich erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Wie oben aufgezeigt und in der Literatur anerkannt, ist die Frage der Prozessführungsbefugnis eines Miterben gegen den Widerspruch eines anderen Miterben bereits höchstrichterlich geklärt. Die oben diskutierten Entscheidungen des OLG Frankfurt und des OLG Hamm sind, soweit sie den hiesigen Rechtstreit betreffende Fragen berühren, durch diejenige des BGH überholt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf (bis) 10.000 EUR festgesetzt. … … ….