I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Oktober 2021 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagtenwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 1 610 XXA (Klagepatent, Anlage KB 1; deutsche Übersetzung Anlage KB 1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten noch auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent beruht auf einer unter Inanspruchnahme dreier US-Prioritäten vom 18.11.1999, 02.05.2000 und 27.09.2000 getätigten Anmeldung vom 20.11.2000; es geht auf eine Teilanmeldung zu der europäischen Patentanmeldung 00980XXB.9 (EP 1 234 XXC; PCT-Anmeldung PCT/US00/31XXD, veröffentlicht als WO 01/236XXE A2, Anlage VP 1) mit diesem Anmeldedatum zurück. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 08.07.2015 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 600 49 XXF.1 geführt. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 20.11.2020 erloschen. Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in dem es von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes durch Entscheidung vom 15.03.2018 (Anlage VP 4) in eingeschränkter Fassung aufrechterhalten wurde. Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens wurde eine neue Patentschrift veröffentlicht („B2-Schrift“; Anlage KB 1). Das Klagepatent betrifft einen Beleuchtungskörper zur Erzeugung von weißem Licht. Der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache wie folgt: „A lighting fixture (300, 5000) for generating white light, said fixture comprising: a plurality of component illumination sources (320, 5007), said plurality including component illumination sources arranged to produce electromagnetic radiation of at least two different spectrums (1201, 1301), each of said spectrums having a maximum spectral peak outside the region 510 nm to 570 nm; and a mounting (5005) holding said plurality, said mounting designed to allow said spectrums of said plurality to mix and form a resulting spectrum (2201, 2203) that is continuous within the photopic response of the human eye and/or continuous in the region from 400 nm to 700 nm; wherein said plurality of component illumination sources comprises LEDs, the LEDs including a first white LED, including a phosphor, to produce a first spectrum (1201) of the at least two different spectrums, and a second white LED, including a phosphor, to produce a second spectrum (1301) of the at least two different spectrums; the lighting fixture further comprises a processor (316) responsive to data and configured to independently control the first white LED and the second white LED based on the data such that an intensity of the first white LED and the second white LED may be varied thereby to vary a color temperature of the resulting spectrum within a preselected range of color temperatures; and the lighting fixture further comprises a user interface coupled to the processor and configured to facilitate an adjustment of the color temperature of the white light generated by the lighting fixture.” Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche Übersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt: „Beleuchtungskörper (300, 5000) zur Erzeugung von weißem Licht, wobei der Beleuchtungskörper umfasst: eine Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen (320, 5007), wobei die besagte Mehrzahl Komponenten-Beleuchtungsquellen enthält, die so eingerichtet sind, dass sie elektromagnetische Strahlung mit mindestens zwei verschiedenen Spektren (1201, 1301) erzeugen, wobei jedes der Spektren einen maximalen spektralen Peak außerhalb des Bereichs von 510 nm bis 570 nm aufweist; sowie eine die besagte Mehrzahl haltende Halterung (5005), wobei die Halterung so ausgeführt ist, dass sie es den Spektren besagter Mehrzahl ermöglicht, ein sich ergebendes Spektrum (2201, 2203) zu mischen und zu bilden, das innerhalb der photopischen Reaktion des menschlichen Auges kontinuierlich ist und/oder in dem Bereich von 400 nm bis 700 nm kontinuierlich ist; wobei die Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen LEDs umfasst, wobei die LEDs eine einen Leuchtstoff enthaltende, erste weiße LED, um ein erstes Spektrum (1201) aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen, sowie eine einen Leuchtstoff enthaltende, zweite weiße LED enthalten, um ein zweites Spektrum (1301) aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen; wobei der Beleuchtungskörper weiterhin einen Prozessor (316) umfasst, der auf Daten anspricht und so konfiguriert ist, dass er die erste weiße LED und die zweite weiße LED auf der Grundlage der Daten unabhängig so steuert, dass eine Intensität der ersten weißen LED und der zweiten weißen LED dadurch variiert werden kann, um eine Farbtemperatur des sich ergebenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten Farbtemperaturbereichs zu variieren; und wobei der Beleuchtungskörper weiterhin eine Benutzeroberfläche umfasst, die mit dem Prozessor gekoppelt und so konfiguriert ist, dass sie eine Einstellung der Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts erleichtert. Wegen des Wortlauts der nur „insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche 2, 9, 10 und 11 wird auf die Klagepatentschrift der Bezug genommen. Auf eine von der Beklagten zu 2. erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht – nach Erlass des Urteils des Landgerichts – das Klagepatent durch Urteil vom 18.11.2022 (2 Ni 10/21 (EP); Anlage VP 11) mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1, 2, 9, 10 und 11 für nichtig erklärt. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte beim Bundesgerichtshof (Az. X ZR 20/23) Berufung eingelegt. Die in Österreich geschäftsansässige Beklagte zu 2., deren deutsche Tochtergesellschaft die Beklagte zu 1. ist, befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Leuchtmitteln mit Schwerpunkt LED. Sie bietet Leuchten mit den Bezeichnungen „A“ (angegriffene Ausführungsform 1) und „B“ (angegriffene Ausführungsform 2) an, die sie u.a. an die Beklagte zu 1. liefert. Bei diesen Leuchten handelt es sich um Deckenleuchten zur Verwendung im Innenraum. Die angegriffene Ausführungsform 1 („A“; nachfolgend nur: „C“) kann über ein mehrmaliges Ein- und Ausschalten des Lichtschalters in fünf verschiedenen Stufen betrieben werden, die zum Teil unterschiedliche Farbtemperaturen aufweisen, und zwar in den Stufen „warm white“ (2.700 K), „natural white“ (3.850 K), „cold white“ (5.000 K), „warm white / Eco-Modus 10%“ (2.700 K) und „warm white / only Ambient light“ (2.700 K). Die Stufe wird jeweils geändert, indem die Leuchte über den Lichtschalter innerhalb von zwei Sekunden aus- und wieder eingeschaltet wird. Um die verschiedenen Einstellungen zu erzielen, verfügt die angegriffene Ausführungsform 1 über ein Lichtmodul mit insgesamt 72 LEDs in zwei unterschiedlichen Sorten, nämlich einerseits kalt-weiße LEDs mit einer Farbtemperatur von 5.000 K sowie andererseits warm-weiße LEDs mit einer Farbtemperatur von 2.700 K. Für die Stufen „warm white“ (2.700 K), „warm white / Eco-Modus 10 %“ (2.700 K) und „warm white / only Ambient light“ (2.700 K) werden jeweils nur die warm-weißen LEDs betrieben. Für die Stufe „cold white“ (5.000 K) werden nur die kalt-weißen LEDs betrieben und für die Stufe „natural white“ (3.850 K) werden beide LED-Typen mit einer Intensität von 50 % betrieben werden. Die angegriffene Ausführungsform 1 verfügt über einen Prozessor in Form eines J Chips, der die Ansteuerung der jeweiligen LEDs in Abhängigkeit von der Betätigung des Lichtschalters durch den Nutzer regelt. Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 („B“; nachfolgend nur: „D ") kann das erzeugte Licht mittels einer Fernbedienung oder mittels eines Smartphones über eine App gesteuert werden. Dabei können sowohl die Intensität (bzw. die Helligkeit), die Farbe als auch die Farbtemperatur des erzeugten Lichts stufenlos verändert werden. Die angegriffene Ausführungsform 2 kann sowohl in einem „E“-Modus betrieben werden, in welchem weißes Licht mit einstellbarer Intensität und Farbtemperatur erzeugt wird, als auch im RGB-Modus, in welchem die Farbe des erzeugten Lichts entsprechend der CIE-Farbskala eingestellt werden kann. Die angegriffene Ausführungsform 2 verfügt über ein Lichtmodul, das je 20 kalt-weiße und 20 warm-weiße LEDs sowie 20 RGB-LEDs zur Erzeugung von Licht in unterschiedlichen Farben aufweist. Das von den LEDs erzeugte Licht wird durch mehrere Streuscheiben an die Umgebung abgegeben. Welche LEDs konkret in Betrieb sind, hängt davon ab, ob die Leuchte im „E“- Modus oder im RGB-Modus betrieben wird. Im „E“-Modus sind nur die warm- und kalt-weißen LEDs in Betrieb, während im RGB-Modus nur die RGB-LEDs betrieben werden. Die angegriffene Ausführungsform 2 verfügt über ein „F“ Bluetooth-Modul, das Steuerungsdaten von der Smartphone-App bzw. der Fernbedienung empfängt und diese an einen „G“ (H) weiterleitet, der wiederum separat die Transistoren der jeweiligen LEDs ansteuert und so deren Stromversorgung entsprechend der vom Nutzer gewählten Einstellung regelt. Wegen weiterer Einzelheiten der angegriffenen Ausführungsformen wird auf die im Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Abbildungen Bezug genommen. Die Klägerin sieht im während der Laufzeit des Klagepatents erfolgten Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die angegriffene Ausführungsform 2 („D“) verwirkliche sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß, sofern sie mit der hierfür bestimmten und von den Beklagten vertriebenen Fernbedienung gesteuert werde. Soweit die angegriffene Ausführungsform 2 mit einer Smartphone-App gesteuert werde, liege jedenfalls eine mittelbare Patentverletzung vor. Die angegriffene Ausführungsform 1 („C“) verwirkliche unmittelbar die Merkmale 1 bis 1.4 der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Merkmalsgliederung des Anspruchs 1. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit einem von dem Nutzer bedienten Lichtschalter werde auch das Merkmal 1.5 dieser Merkmalsgliederung verwirklicht, so dass jedenfalls eine mittelbare Verletzung durch die angegriffene Ausführungsform 1 vorliege. Im Hinblick auf die unabhängige Steuerung der ersten weißen LEDs und der zweiten weißen LEDs reiche es patentgemäß aus, eine unabhängige Steuerung der Intensität der ersten und der zweiten weißen LEDs zur Variation der Farbtemperatur des von dem beanspruchten Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts zu ermöglichen. Der Patentanspruch schließe es nicht aus, dass zur Variation der Farbtemperatur des resultierenden Spektrums die Intensität einer der beiden Komponenten-Beleuchtungsquellen auf einen bestimmten Wert, insbesondere den Wert von null reduziert werde. Denn bei der Verwendung der beanspruchten weißen LEDs mit einem Leuchtstoff könne auch mit nur einer der LEDs noch weißes Licht mit hoher Qualität erzeugt werden. Der Begriff des „resultierenden Spektrums“ sage nichts darüber aus, wie die einzelnen Komponenten-Beleuchtungsquellen im Einzelfall betrieben werden müssen, sondern betreffe lediglich deren Anordnung in der Halterung. Diese müsse so ausgestaltet sein, dass die jeweils erzeugten Spektren der einzelnen Komponenten-Beleuchtungsquellen zu einem einheitlichen Spektrum des Beleuchtungskörpers kombiniert werden könnten. Das betreffende Anspruchsmerkmal sei daher auch verwirklicht, wenn ein einzelnes Spektrum durch gemeinsamen Betrieb der beiden LEDs erzielt werden könne, was bei der angegriffenen Ausführungsform 1 im Betriebszustand „natural white“ der Fall sei. Das Klagepatent setze nicht voraus, dass die „Benutzeroberfläche“ Bestandteil des Beleuchtungskörpers und damit in diesen integriert sei. Der Begriff „umfasst“ bedinge nicht, dass die Benutzeroberfläche tatsächlich unmittelbar räumlich an dem Beleuchtungskörper selbst angebracht und mit diesem einstückig verbunden sein müsse. Ausreichend sei vielmehr ein funktionales Zusammenwirken der Benutzeroberfläche mit dem Beleuchtungskörper. In technisch-funktionaler Hinsicht komme es nur darauf an, es dem Benutzer zu ermöglichen, mit dem Prozessor zusammenzuwirken und damit eine Einstellbarkeit der Farbtemperatur bereitzustellen. Die Beklagten, die Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht: Die angegriffene Ausführungsform 1 lasse keine Steuerung der beiden weißen LEDs in der Weise zu, dass die Intensität der ersten weißen LED und der zweiten weißen LED variiert werden könne, um eine Farbtemperatur des sich ergebenden Spektrums innerhalb eines vorgegebenen Farbbereichs zu variieren. Das Klagepatent sehe insoweit vor, dass eine Variation der Farbtemperatur erzielt werden könne, was bei einem einzigen Zustand nicht der Fall sei. Außerdem sei bei beiden angegriffenen Ausführungsformen die Benutzeroberfläche nicht vom Beleuchtungskörper umfasst. Was die angegriffene Ausführungsform 1 anbelange, sei ein Lichtschalter schon deshalb keine „Benutzeroberfläche“, weil er letztlich nur die Stromversorgung herstelle bzw. unterbreche. Jedenfalls gelte aber für beide angegriffenen Ausführungsformen in allen Bedienvarianten, dass die „Benutzeroberflächen“ (Schalter, Smartphone-App, Fernbedienung) nicht von dem Beleuchtungskörper „umfasst“ würden, wie es der Patentanspruch 1 verlange. Vielmehr seien die Eingabevorrichtungen der angegriffenen Ausführungsformen von dem Beleuchtungskörper räumlich-körperlich getrennt und stünden nur in einem funktionalen Zusammenhang zum Beleuchtungskörper. Letzteres sei vom Klagepatent allerdings nicht unter Schutz gestellt. Nachdem das Klagepatent im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrages vor dem Landgericht für erledigt erklärt. Dieser Teil-Erledigungserklärung haben sich die Beklagten nicht angeschlossen. Durch Urteil vom 08.10.2021 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Lehre des Klagepatents könnten die beiden weißen LEDs unabhängig von-einander dergestalt in ihrer Intensität variiert werden, dass gleichermaßen eine Farbtemperatur des resultierenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten Bereichs von Farbtemperaturen variiert werden könne. Die beiden weißen LEDs müssten demnach geeignet sein, durch den Prozessor unabhängig voneinander gesteuert zu werden, so dass die Intensitäten der jeweiligen LED wunschgemäß verändert werden könnten, um eine Variation des sich ergebenden Spektrums zu ermöglichen. Der Begriff der Variation habe mehr als nur ein Ab- oder Zuschalten der jeweiligen weißen LED zum Inhalt, da durch die Einstellung ausschließlich einer einzigen Position keine Variation des resultierenden Spektrums bewerkstelligt werden könne. Das Klagepatent wolle indes erreichen, dass ein im Wesentlichen durchgehendes, lückenloses Spektrum erzielt werde und die Farbtemperatur des erzeugten Lichts variiert werden könne. Letzteres bedinge, dass mit den beiden weißen LEDs, welche verantwortlich für das im Wesentlichen durchgehende lückenlose Spektrum seien, eine unterschiedliche Intensität erzielt werden könne, so dass das resultierende Spektrum eine Variation der Farbtemperatur aufweise. Was das ferner streitige Anspruchsmerkmal anbelange, stelle das Klagepatent einen Beleuchtungskörper unter Schutz, der u.a. eine Benutzeroberfläche umfasse. Gegenstand des Beleuchtungskörpers sei damit auch die Benutzeroberfläche, welche nicht nur mit dem Beleuchtungskörper gekoppelt, sondern vielmehr Bestandteil des Beleuchtungskörpers selbst sei. Der Patentanspruch lasse nicht offen, wo sich die Benutzeroberfläche befinde. Diese solle wie die weiteren Vorrichtungsteile Teil des Beleuchtungskörpers sein. In diesem Verständnis werde der Fachmann durch die Patentbeschreibung bestärkt, in der das Klagepatent zwischen einem Beleuchtungskörper, der die Benutzeroberfläche unmittelbar umfasse, und einem System, welches aus einem Beleuchtungskörper, einem Prozessor und einer Benutzeroberfläche bestehe, unterscheide. Ein System stelle das Klagepatent in seinem Anspruch 1 jedoch nicht unter Schutz. Dieses Verständnis werde durch Äußerungen der vormaligen Patentinhaberin im Einspruchsverfahren bestätigt, welche deutlich machten, dass es gerade darauf ankomme, alle Komponenten, einschließlich der Benutzeroberfläche, im Beleuchtungskörper selbst vorzusehen. Außerdem sei das in Rede stehende Merkmal auch nach Auffassung der Einspruchsabteilung dahingehend zu verstehen, dass die Benutzeroberfläche Teil des Beleuchtungskörpers selbst sei. Hiervon ausgehend machten die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei der angegriffene Ausführungsform 1 könne schon keine Variation der Intensität der beiden weißen LEDs erfolgen. Es existiere bei dieser Leuchte nur ein einziger Betriebszustand, bei welchem die beiden weißen LEDs gemeinsam betrieben würden, nämlich der Modus „natural white“. Nur in diesem Modus könne ein sich ergebendes Spektrum zweier einzelner Spektren entstehen. Der gemeinsame Betrieb führe ausschließlich zu einer Farbtemperatur von 3.850 K, sodass es nur eine Intensitätsstufe und damit nur eine Farbtemperatur gebe, welche auf der gemeinsamen Steuerung der beiden weißen LEDs beruhe. Darüber hinaus sei bei beiden angegriffenen Ausführungsformen – ungeachtet der Frage, ob es sich bei einem Lichtschalter um eine Benutzeroberfläche handele – die Benutzeroberfläche nicht von dem Beleuchtungskörper umfasst. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus: Das Landgericht habe die in erster Instanz zwischen den Parteien streitigen Anspruchsmerkmale unzutreffend ausgelegt. Was das Teilmerkmal der Variation der Farbtemperatur des sich ergebenden Spektrums anbelange, lasse der Patentanspruch offen, welche Intensitätswerte für jede LED gewählt würden sowie aus welchen und aus wie vielen unterschiedlichen Farbtemperaturen sich der vorgewählte Farbtemperaturbereich für das resultierende Spektrum zusammensetze. Weder aus dem Anspruchswortlaut, noch aus der technischen Lehre des Klagepatents lasse sich eine Anforderung dahingehend ableiten, dass nur solche Variationen der Farbtemperatur des von der Beleuchtungsvorrichtung abgegebenen Lichtspektrums relevant seien, bei denen die Intensität jeder der beiden in der Beleuchtungsvorrichtung vorhandenen LEDs auf einen Wert von größer als null eingestellt sei. Das Klagepatent sehe vor, dass mindestens zwei LEDs mit unterschiedlichen Farbtemperaturen vorhanden sein müssten, dass aber eine LED ausgeschaltet sein könne, um eine bestimmte Farbtemperatur einer der LEDs zu erreichen. Dass sich die Farbtemperatur des resultierenden Spektrums ändere, sei unabhängig davon, ob die Intensität einer der beiden LEDs auf einen Wert über null oder auf den Wert null geändert werde. Was das in erster Instanz ferner streitige Anspruchsmerkmal anbelange, stelle die englische Anspruchsfassung auf das Vorhandensein einer „Benutzerschnittstelle“ („user interface“) ab, die dem Benutzer eine Auswahl der Farbtemperatur erleichtere. Unter einer „Benutzerschnittstelle“ verstehe der Fachmann eine Einrichtung, die in funktionaler Hinsicht definiert werde, nämlich dass sie dem Benutzer erlaube, eine Maschine – hier: den Beleuchtungskörper – zu bedienen. Eine Benutzerschnittstelle zeichne sich daher dadurch aus, dass sie geeignet sei, Bediensignale des Benutzers zu empfangen. Hingegen seien mit dem funktionalen Begriff der Benutzerschnittstelle weder räumlich-körperliche Vorgaben verbunden, noch werde die Art der Übertragung der Bediensignale vorgegeben. Eine Benutzerschnittstelle könne zwar auch als Benutzeroberfläche (z.B. Touchscreen) ausgebildet sein, die eine Eingabe der Bediensignale durch Berühren der Benutzeroberfläche erlaube. Es seien jedoch auch andere Ausgestaltungen der Schnittstelle möglich, solange funktional eine Bedienung des Beleuchtungskörpers durch den Benutzer ermöglicht werde. Zumindest ungenau sei die deutsche Anspruchsübersetzung auch insofern, als der Begriff „lighting fixture“ nicht mit „Beleuchtungsvorrichtung“, sondern mit „Beleuchtungskörper“ übersetzt werde. Letzterer Begriff erwecke nämlich den Eindruck einer räumlich-körperlichen Festlegung. Des Weiteren gebe das Wort „umfassen“ gerade nicht vor, dass eine physische Verbindung zwischen Schnittstelle und Beleuchtungskörper bestehen müsse. Genauso gut sei z.B. eine Funkverbindung möglich, über die die Schnittstelle mit dem Beleuchtungskörper verbunden sei und aufgrund der Funkverbindung vom Beleuchtungskörper funktional erfasst werde. Das Merkmalsverständnis des Landgerichts gehe zudem schon deshalb an der Lehre des Klagepatents vorbei, weil die technische Offenbarung des Ausführungsbeispiels in Figur 29 nicht vollständig erfasst werde. Dieses Ausführungsbeispiel offenbare als anspruchsgemäße Schnittstelle einen „I“ (2512), welcher entweder die Auswahl fest vorgegebener Beleuchtungsbedingungen erlaube, oder die Auswahl von Beleuchtungsbedingungen durch Signale einer externen Auswahlvorrichtung ermögliche. Die externe Auswahlvorrichtung wirke dabei mit dem „I“ zusammen, um dem Nutzer die Auswahl der Farbtemperatur zu ermöglichen. Dies trage auch der Tatsache Rechnung, dass der „I“ im bestimmungsgemäßen Gebrauch der gezeigten Leuchte für den Benutzer nicht zugänglich sei. Umfasst sei damit auch eine Ausgestaltung der Schnittstelle derart, dass der Nutzer über eine externe Auswahleinheit die Schnittstelle bediene und die so ausgewählte Farbtemperatur sodann zur Steuerung der LEDs verwendet werde. Schließlich sei auch die vom Landgericht angestellte Differenzierung zwischen einem System bestehend aus verschiedenen Komponenten einerseits und den einzelnen Komponenten des Systems anderseits nicht geeignet, das enge Verständnis einer notwendigen manuellen Bedienung der Benutzerschnittstelle zu stützen. Denn für die offenbarte Funktionsweise der „Schnittstelle 2512“ habe jedenfalls diese Differenzierung keinerlei Relevanz, weil diese Schnittstelle ausdrücklich als Teil der Beleuchtungsvorrichtung offenbart sei. Nach der Lehre des Klagepatents könne damit die an dem Beleuchtungskörper angeordnete Benutzerschnittstelle so ausgestaltet sein, dass sie den Empfang externer Signale für die Steuerung der Farbe ermögliche. Die externe Steuerung könne dann wiederum durch eines der im Klagepatent beschriebenen Steuerungsmittel erfolgen. Hiervon ausgehend verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen auch die in erster Instanz streitigen Anspruchsmerkmale. Bei der angegriffenen Ausführungsform 1 („C“) lasse sich die Farbtemperatur des abgegebenen Lichts ebenfalls variieren, indem die Intensität der warm-weißen LEDs und der kalt-weißen LEDs unabhängig voneinander geändert werde. Die Farbtemperatur des resultierenden Spektrums könne so zwischen den Werten 2.700 K, 3.850 K und 5.000 K variiert werden. Beide angegriffenen Ausführungsformen umfassten auch eine Benutzerschnittstelle. Die angegriffene Ausführungsform 2 („D“) weise mit der Bluetooth-Schnittstelle „F“ und der damit zusammenwirkenden Fernbedienung bzw. Smartphone-App eine anspruchsgemäße Benutzerschnittstelle auf. Über die Fernbedienung bzw. Smartphone-App könne der Benutzer die Signale zur Auswahl der Farbtemperatur an der Bluetooth-Schnittstelle eingeben, weshalb es sich bei der Fernbedienung bzw. Smartphone-App um eine externe Auswahleinrichtung zur Bedienung der Bluetooth-Schnittstelle handele. Die Bluetooth-Schnittstelle „F“ entspreche der „Schnittstelle 2512“ in der Figur 29 der Klagepatentschrift und die Fernbedienung bzw. Smartphone App stelle eine externe Auswahleinrichtung zur Bedienung der Bluetooth-Schnittstelle dar, wie dies in Absatz [0127] der Klagepatentschrift ausdrücklich beschrieben werde. Die angegriffene Ausführungsform 1 („C“) weise ebenfalls eine patentgemäße Benutzerschnittstelle auf. Denn ihr Prozessor J erlaube dem Benutzer eine Auswahl der Farbtemperatur, wobei die Bedienung des Prozessors anhand der entsprechenden Betätigung des Lichtschalters durch den Benutzer erfolge. Damit bilde der in der angegriffenen Ausführungsform 1 angeordnete Prozessor J zusammen mit dem Lichtschalter als externem „Bedienknopf“ eine anspruchsgemäße Benutzer-Schnittstelle. Auch hier werde die Verletzung des Klagepatents bei einem Vergleich mit dem maßgeblichen Ausführungsbeispiel in Figur 29 des Klagepatents deutlich. Der Prozessor J entspreche dem „I“ der Figur 29, in dem mehrere mögliche Farbtemperaturen zur Auswahl vorgegeben seien. Der Benutzer könne durch eine entsprechende Betätigung des Lichtschalters eine Auswahl treffen; genau dies ermögliche auch der „I“ in der Position 4. Die Klägerin beantragt , I. die Beklagten zu verurteilen, 1. ihr (der Klägerin) darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die nachfolgend bezeichneten Handlungen seit dem 08.07.2015 begangen haben a)Beleuchtungskörper zur Erzeugung von weißem Licht in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen zu haben, wobei der Beleuchtungskörper umfasst: eine Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen, wobei die besagte Mehrzahl Komponenten-Beleuchtungsquellen enthält, die so eingerichtet sind, dass sie elektromagnetische Strahlung mit mindestens zwei verschiedenen Spektren erzeugen, wobei jedes der Spektren einen maximalen spektralen Peak außerhalb des Bereichs von 510 nm bis 570 nm aufweist; sowie eine die besagte Mehrzahl haltende Halterung, wobei die Halterung so ausgeführt ist, dass sie es den Spektren besagter Mehrzahl ermöglicht, ein sich ergebendes Spektrum zu mischen und zu bilden, das innerhalb der photopischen Reaktion des menschlichen Auges kontinuierlich ist und/oder in dem Bereich von 400 nm bis 700 nm kontinuierlich ist; wobei die Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen LEDs umfasst, wobei die LEDs eine einen Leuchtstoff enthaltende, erste weiße LED, um ein erstes Spektrum aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen, sowie eine einen Leuchtstoff enthaltende, zweite weiße LED enthalten, um ein zweites Spektrum aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen; wobei der Beleuchtungskörper weiterhin einen Prozessor umfasst, der auf Daten anspricht und so konfiguriert ist, dass er die erste weiße LED und die zweite weiße LED auf der Grundlage der Daten unabhängig so steuert, dass eine Intensität der ersten weißen LED und der zweiten weißen LED dadurch variiert werden kann, um eine Farbtemperatur des sich ergebenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten Farbtemperaturbereichs zu variieren; und wobei der Beleuchtungskörper weiterhin eine Benutzeroberfläche umfasst, die mit dem Prozessor gekoppelt und so konfiguriert ist, dass sie eine Einstellung der Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts erleichtert; insbesondere, wenn zugleich die Merkmale der Ansprüche 2, 9, 10 oder 11 verwirklicht sind; b) hilfsweise Beleuchtungskörper zur Erzeugung von weißem Licht, wobei der Beleuchtungskörper umfasst: eine Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen, wobei die besagte Mehrzahl Komponenten-Beleuchtungsquellen enthält, die so eingerichtet sind, dass sie elektromagnetische Strahlung mit mindestens zwei verschiedenen Spektren erzeugen, wobei jedes der Spektren einen maximalen spektralen Peak außerhalb des Bereichs von 510 nm bis 570 nm aufweist; sowie eine die besagte Mehrzahl haltende Halterung, wobei die Halterung so ausgeführt ist, dass sie es den Spektren besagter Mehrzahl ermöglicht, ein sich ergebendes Spektrum zu mischen und zu bilden, das innerhalb der photopischen Reaktion des menschlichen Auges kontinuierlich ist und/oder in dem Bereich von 400 nm bis 700 nm kontinuierlich ist; wobei die Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen LEDs umfasst, wobei die LEDs eine einen Leuchtstoff enthaltende, erste weiße LED, um ein erstes Spektrum aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen, sowie eine einen Leuchtstoff enthaltende, zweite weiße LED enthalten, um ein zweites Spektrum aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen; wobei der Beleuchtungskörper weiterhin einen Prozessor umfasst, der auf Daten anspricht und so konfiguriert ist, dass er die erste weiße LED und die zweite weiße LED auf der Grundlage der Daten unabhängig so steuert, dass eine Intensität der ersten weißen LED und der zweiten weißen LED dadurch variiert werden kann, um eine Farbtemperatur des sich ergebenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten Farbtemperaturbereichs zu variieren, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder vertrieben zu haben, zur Verwendung mit einer Benutzeroberfläche, die mit dem Prozessor gekoppelt und so konfiguriert ist, dass sie eine Einstellung der Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts erleichtert, und zwar unter Angabe (1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer; (2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren; (3) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 2. ihr (der Klägerin) in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 08.08.2015 begangen haben, und zwar unter Angabe: (1) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen; (2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und-preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer; (3) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; (4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne; (5) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 3. nur die Beklagte zu 1.: die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. 1a bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1. – Kosten herauszugeben; 4.nur die Beklagte zu 1.: die unter I.1.a bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten und seit dem 08.08.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; III. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrages erledigt ist. Die Beklagten beantragen , die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend und treten dem Berufungsvortrag der Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend machen: Die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Insbesondere verwirklichten sie das Merkmal nicht, wonach der Beleuchtungskörper die Benutzeroberfläche umfasse. Das Landgericht habe dieses Merkmal zutreffend ausgelegt. Diese Auslegung habe das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren bestätigt. Die Benutzeroberfläche sei danach ein Teil des Beleuchtungskörpers. Während die Klägerin in erster Instanz – insoweit im Einklang mit der Klagepatentschrift – die Auffassung vertreten habe, dass Steuerungen („Controller“), mit denen der Nutzer die Farbtemperatur des Beleuchtungskörpers einstellen könne, Benutzeroberflächen im Sinne des Klagepatents seien, wolle sie nunmehr externe Benutzeroberflächen nicht mehr als Benutzeroberflächen ansehen, sondern lediglich als „Signalgeber“, die mit dem im Beleuchtungskörper integrierten Prozessor kommunizierten. Dieser Auslegungsversuch sei ersichtlich konstruiert und patentrechtlich nicht haltbar, weil ein solches Verständnis dazu führe, dass Steuerungsmittel, die das Klagepatent ausdrücklich als Benutzeroberflächen ansehe, keine Benutzeroberflächen im Sinne des Klagepatents mehr wären. Aus der die Figur 29 betreffenden Patentbeschreibung könne die Klägerin nichts Gegenteiliges ableiten. Die von der Klägerin angesprochene vierte Position des Schalters (2512) sei nicht anspruchsgemäß. Insoweit werde ausdrücklich auf ein „System“ und die dort – für Systeme – beschriebenen externen Steuerungen verwiesen. Unzutreffend sei, dass im Falle der vierten Position des Schalters der Prozessor zugleich die Benutzeroberfläche darstelle. Denn die externen „Controller“ seien Benutzeroberflächen im Sinne des Klagepatents. Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht eine Übereinstimmung der angegriffenen Ausführungsformen mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre verneint und die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Beurteilung. A. Das Klagepatent betrifft einen Beleuchtungskörper zur Erzeugung von weißem Licht. Licht ist eine Form von elektromagnetischer Strahlung mit bestimmten Wellenlängen. Die Wellenlängen des für das menschliche Auge sichtbaren Lichts liegen im Bereich von ca. 400 bis 700 Nanometern (nm). In diesem Bereich entsprechen unterschiedliche Bandbreiten den verschiedenen Lichtfarben, bzw. jede Wellenlänge repräsentiert eine bestimmte Farbe des sichtbaren Lichtspektrums (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0004]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift gemäß Anlage KB 1a). Die verschiedenen Wellenlängen des sichtbaren Spektrums können additiv gemischt werden. Natürliches Sonnenlicht ist im Prinzip eine Mischung aus allen Wellenlängen im sichtbaren Spektrum (und darüber hinaus) und wird vom menschlichen Auge als weißes Licht wahrgenommen (vgl. Abs. [0004] und [0074]). Weißes Licht ist damit eine Mischung verschiedener Wellenlängen von Licht im sichtbaren Spektrum und kann beispielsweise durch eine Kombination von Licht in den Farben Rot, Grün und Blau (RGB), oder etwa Cyan, Magenta und Gelb erzeugt werden (Abs. [0074]). Die Klagepatentschrift identifiziert in ihrer einleitenden Beschreibung (Abs. [0005] und [0006]) zwei Faktoren, die für die Charakterisierung von weißem Licht wesentlich sind, nämlich zum einen die Qualität des erzeugten Lichts und zum anderen die Farbtemperatur. Wenn weißes Licht mit einer künstlichen Lichtquelle erzeugt wird, emittiert die Lichtquelle Licht in verschiedenen Bandbreiten von Wellenlängen, deren Mischung bei direkter Betrachtung der Lichtquelle als weißes Licht wahrgenommen werden kann. Allerdings werden von einer künstlichen Lichtquelle – im Gegensatz zum Sonnenlicht – nicht immer alle Wellenlängen im sichtbaren Spektrum emittiert. Die Qualität des von der künstlichen Lichtquelle erzeugten Lichts hängt daher davon ab, inwieweit die Lichtquelle Spektralfarben in ausreichendem Maße emittiert, sodass der Farbeindruck von damit beleuchteten Gegenständen möglichst wenig von dem unter Sonnenlicht entstehenden Farbeindruck abweicht (vgl. Abs. [0074] ff.). In der nachstehend eingeblendeten Figur 27 der Klagepatentschrift ist das Spektrum einer fluoreszierenden Lampe aus dem Stand der Technik gezeigt, wobei die gestrichelte Linie die Lichtempfindlichkeit des menschlichen Auges, den sog. photopischen Bereich (vgl. hierzu auch Figur 12 und Abs. [0080]), darstellt: In dieser Figur ist zu sehen, dass das Spektrum eines solchen im Stand der Technik bekannten Leuchtmittels erhebliche Lücken sowie sehr hohe und schmale Spitzen (201, 203) mit entsprechend tiefen Tälern aufweist. Solches Licht wird vom menschlichen Auge bei direkter Betrachtung der Lichtquelle zwar als weißes Licht wahrgenommen, allerdings wirkt es aufgrund des unregelmäßigen Spektrums sehr künstlich (Abs. [0086]). Das Klagepatent beschreibt daher als wesentlichen Faktor für die Erzeugung weißen Lichts mit hoher Qualität, dass das erzeugte Licht im Bereich der Wellenlängen des für das menschliche Auge sichtbaren Lichts (d.h. zwischen 400 und 700 nm) ein im Wesentlichen durchgehendes, lückenloses Spektrum aufweist (Abs. [0084]). Ferner beschreibt es die Klagepatentschrift einleitend als vorteilhaft, wenn die Farbtemperatur einer künstlichen Lichtquelle variiert werden kann (Abs. [0013]). Bei der Farbtemperatur handelt es sich um ein Maß zur Bestimmung des Farbeindrucks einer Lichtquelle. Die Farbtemperatur wird in Kelvin (K) angegeben, wobei der jeweils angegebene (Temperatur-)Wert der Temperatur entspricht, die ein vollständig schwarzes Objekt (ein sog. schwarzer Strahler. engl. „Black Body“) haben müsste, um in einer entsprechenden Farbe zu leuchten. Die Farbe des von dem schwarzen Strahler ausgestrahlten Lichts ist demnach von dessen Temperatur abhängig, daher der Begriff Farbtemperatur (Abs. [0005]). Generell gilt, dass je höher der Wert der Farbtemperatur, umso kälter ist das Licht. Die Klagepatentschrift beschreibt ferner weiße LEDs als im Stand der Technik bekannt (Abs. [0105]). Weiße LEDs können erzeugt werden, indem eine blaue LED mit einem Leuchtstoff beschichtet wird. Diese Leuchtstoffschicht wandelt einen Teil des von der LED emittierten blauen Lichts in grünes und rotes Licht um. Im Ergebnis entsteht – durch die Mischung dieser Farbspektren – wiederum weißes Licht. Das von einer solch beschichteten LED erzeugte Licht weist nach den Angaben der Klagepatentschrift (Abs. [0105]) ein breites Spektrum auf, wobei der Anteil des grünen und roten Lichts von der Auswahl des Leuchtstoffs und der konkreten Beschaffenheit (z.B. der Stärke) der Leuchtstoffbeschichtung abhängt. Eine solche weiße LED mit einem eher geringen Anteil an grünem und rotem Licht wird ein kälteres Licht (d.h. Licht mit einer höheren Farbtemperatur) erzeugen als eine weiße LED mit einem größeren Anteil an grünem und rotem Licht (Abs. [0107]). Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 18 und 19 der Klagepatentschrift zeigen die Spektren zweier solcher weißen LEDs aus dem Stand der Technik, wobei das in Figur 18 dargestellte Spektrum von einer kalt-weißen LED mit einer Farbtemperatur von 20.000 K stammt und das in Figur 19 dargestellte Spektrum von einer (jedenfalls im Vergleich dazu) warm-weißen LED mit einer Farbtemperatur von 5.750 K (vgl. Abs. [0106] und [0107]). An den im Stand der Technik bekannten Weißlichtquellen kritisiert die Klagepatentschrift, dass bei diesen eine Anpassung und Steuerung der Farbtemperatur nur schwierig möglich sei, da sie lediglich Licht mit einer bestimmten Farbtemperatur und einem bestimmten Spektrum erzeugen könnten. Des Weiteren sei eine Veränderung der Farbtemperatur und des Spektrums üblicherweise nur gleichzeitig mit einer nicht gewünschten Änderung weiterer Lichtparameter, wie etwa der Helligkeit, möglich. Beispielsweise könne bei Glühlampen aus dem Stand der Technik die Farbtemperatur zwar durch eine Erhöhung der Spannung erhöht werden, dies gehe aber zwangsläufig auch mit einer Erhöhung der Helligkeit des erzeugten Lichts einher (Abs. [0013]). Bei fluoreszierenden Lampen aus dem Stand der Technik sei hingegen eine Anpassung der Farbtemperatur üblicherweise überhaupt nicht möglich (Abs. [0014]). Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent entsprechend dem Absatz [0019] der Patentbeschreibung das technische Problem zugrunde, eine Beleuchtungsvorrichtung zur Erzeugung von weißem Licht zur Verfügung zu stellen, die eine Variation der Beleuchtungsbedingungen mit einstellbarer Farbtemperatur ermöglicht (vgl. BPatG, Urt. v. 18.11.2022 – 2 Ni 10/21 (EP) [nachfolgend: NU], Anlage VP 11, S. 14 f.). Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Beleuchtungskörper („lighting fixture“; 300, 5000) zur Erzeugung von weißem Licht, wobei der Beleuchtungskörper umfasst: 1.1 eine Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen (320, 5007), 1.2 eine Halterung (5005), 1.3 einen Prozessor (316) und 1.4 eine Benutzeroberfläche („user interface“). 2. Die Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen (320, 5007) enthält Komponenten-Beleuchtungsquellen, die so eingerichtet sind, dass sie elektromagnetische Strahlung mit mindestens zwei verschiedenen Spektren (1201, 1301) erzeugen. 2.1 Jedes der Spektren weist einen maximalen spektralen Peak außerhalb des Bereichs von 510 nm bis 570 nm auf. 3. Die Halterung (5005) 3.1 hält die Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen (320, 5007), 3.2 ist so ausgeführt, dass sie es den Spektren besagter Mehrzahl ermöglicht, ein sich ergebendes Spektrum (2201, 2203) zu mischen und zu bilden, das innerhalb der photopischen Reaktion des menschlichen Auges kontinuierlich ist und/oder in dem Bereich von 400 nm bis 700 nm kontinuierlich ist. 4. Die Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen (320, 5007) umfasst LEDs, die 4.1 eine einen Leuchtstoff enthaltende, erste weiße LED enthalten, um ein erstes Spektrum (1201) aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen, sowie 4.2 eine einen Leuchtstoff enthaltende, zweite weiße LED enthalten, um ein zweites Spektrum (1301) aus den mindestens zwei verschiedenen Spektren zu erzeugen. 5. Der Prozessor (316) 5.1 spricht auf Daten an und 5.2 ist so konfiguriert, dass er die erste weiße LED und die zweite weiße LED auf der Grundlage der Daten unabhängig so steuert, dass eine Intensität der ersten weißen LED und der zweiten weißen LED dadurch variiert werden kann, um eine Farbtemperatur des sich ergebenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten Farbtemperaturbereichs zu variieren. 6. Die Benutzeroberfläche ist 6.1 mit dem Prozessor gekoppelt und 6.2 so konfiguriert, dass sie eine Einstellung der Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts erleichtert. Gegenstand des Klagepatents ist hiernach eine als „lighting fixture“ bezeichnete Vorrichtung, welcher englische Begriff in der in der Klagepatentschrift angegebenen deutschen Übersetzung des Patentanspruchs 1 mit „Beleuchtungskörper“ ins Deutsche übersetzt ist. Ob der in der gemäß Art. 70 EPÜ maßgeblichen Verfahrenssprache verwendete Begriff „lighting fixture“ hiermit zutreffend übersetzt worden ist, oder ob – wie die Klägerin meint – die Übersetzung dieses Begriffs „Beleuchtungsvorrichtung“ lauten müsste, kann dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob der in der maßgeblichen Verfahrenssprache verwendete Begriff „user interface“ in der in der Klagepatentschrift angegebenen deutschen Übersetzung des Patentanspruchs 1 zutreffend mit „Benutzeroberfläche“ übersetzt worden ist, oder ob dieser Begriff – wie die Klägerin meint – mit „Benutzerschnittstelle“ zu übersetzen ist. Die korrekte Übersetzung der Begrifflichkeiten ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr das fachmännische Verständnis, das nicht allein auf den Wortlaut (Übersetzung) abstellt, sondern für welches der – sich aus der Klagepatentschrift ergebende – Wortsinn maßgeblich ist. Unter einer „lighting fixture“ versteht das Klagepatent nach den Erläuterungen in den Absätzen [0037] und [0043] der Patentbeschreibung eine beliebige Beleuchtungsvorrichtung mit oder ohne Gehäuse (vgl. BPatG, NU, S. 16). Unabhängig davon, dass es sich bei dem unter Schutz gestellten Gegenstand damit um eine „Beleuchtungs vorrichtung “ handelt, wird nachfolgend – in Übereinstimmung mit dem Landgericht – für den beanspruchten Gegenstand weiterhin primär die Bezeichnung „Beleuchtungskörper“ verwendet, welche die Klägerin in erster Instanz selbst benutzt hat und welchen sie auch weiterhin in ihrem Berufungsantrag gebraucht. Gemeint ist damit eine Beleuchtungsvorrichtung mit oder ohne Gehäuse. Der unter Schutz gestellte Beleuchtungskörper ist zur Erzeugung von weißem Licht geeignet und umfasst zumindest zwei von einer Halterung gehaltene, jeweils einen Leuchtstoff enthaltende und weißes Licht emittierende LEDs mit unterschiedlichen Strahlungsspektren, wobei jedes der Spektren einen maximalen spektralen Peak außerhalb des Bereichs von 510 nm bis 570 nm aufweist und die Halterung so ausgeführt ist, dass die Spektren der Weißlicht-LEDs zu weißem Licht mit einem kontinuierlichem Spektrum im Bereich von 400 nm bis 700 nm gemischt werden (Merkmale 1, 1.1, 1.2, 2, 2.1, 3 bis 3.2, 4 bis 4.2). Anspruchsgemäß umfasst der Beleuchtungskörper außer der Halterung und den Komponenten-Beleuchtungsquellen in Gestalt der zumindest zwei weißen LEDs einen auf Daten ansprechenden Prozessor (Merkmale 1.3, 5 und 5.1) und eine mit diesem gekoppelte Benutzeroberfläche (dazu sogleich), die so konfiguriert ist, dass sie eine Einstellung der Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts erleichtert (Merkmale 1.4, 6 bis 6.2). Der Prozessor ist dabei so konfiguriert, dass er die erste weiße LED und die zweite weiße LED auf der Grundlage der Daten unabhängig so steuert, dass dadurch deren Intensität variiert werden kann, um die Farbtemperatur des sich ergebenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten Farbtemperaturbereichs zu variieren (Merkmal 5.2). Dieses vorausgeschickt, bedarf im Hinblick auf den Streit der Parteien das Merkmal 1.4 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung näherer Erläuterung, wonach der Beleuchtungskörper eine Benutzeroberfläche („user interface“) umfasst, welche in der Merkmalsgruppe 6 weiter beschrieben wird. 1. Die besagte „Benutzeroberfläche“ („user interface“) soll dem Benutzer eine Einstellung der Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts erleichtern bzw. ermöglichen. Sie dient damit der Interaktion zwischen dem Prozessor und dem Nutzer, und zwar zum Zwecke der Einstellung der Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts. Bei der Benutzeroberfläche handelt sich deshalb um eine Einrichtung, ein Mittel etc., mittels derer/dessen der Benutzer die Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts einstellen kann. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Absatz [0062] der Patentbeschreibung, in dem es u.a. heißt (Unterstreichungen hinzugefügt; die nachfolgend wiedergegebene Übersetzung orientiert sich an der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift gemäß Anlage KB 1a, wobei die englischen Begriffe „user interface“ und „interface“ mit „Benutzeroberfläche“ bzw. „Oberfläche“ übersetzt sind; zur Klarstellung ist vorsorglich jeweils auch der maßgebliche englische Begriff hinzugefügt): „Fig. 9 zeigt eine noch speziellere Ausführungsform eines Systems (2000), ein Benutzercomputerinterfacesteuersystem („computer interface control system“, 2032), mit dem ein Benutzer eine gewünschte Farbe von Licht auswählen kann , was als Steuersystem („control System“; 2030) verwendet wird. Dies kann die Benutzeroberfläche („user interface“; 401) sein oder kann eine andere (separate) Oberfläche („separate interface“) sein. Die Oberfläche („interface“) könnte einen jeglichen Typ von Benutzerinteraktion in der Bestimmung der Farbe ermöglichen. Beispielsweise kann die Oberfläche („interface“) eine Palette, ein Farbartdiagramm, oder ein anderes Farbschema liefern, aus dem ein Benutzer eine Farbe auswählen kann , beispielsweise durch Klicken mit einer Maus auf eine geeignete Farbe oder Farbtemperatur auf der Oberfläche, Verändern einer Variable unter Verwendung einer Tastatur, etc . Die Oberfläche („interface“) kann ein Anzeigebildschirm, eine Computertastatur, eine Maus, ein Trackpad oder ein jegliches anderes geeignetes System für die Interaktion zwischen dem Prozessor und einem Benutzer umfassen.“ Der angesprochene Durchschnittsfachmann entnimmt dem, dass die „Benutzeroberfläche“ der Interaktion zwischen dem mit ihr gekoppelten Prozessor und dem Nutzer dient. Die konkrete Ausgestaltung der Benutzeroberfläche lässt der Patentanspruch 1 offen. In Betracht kommt jede für eine Interaktion zwischen dem Prozessor und dem Benutzer geeignete Einrichtung etc., wobei diese allerdings – wie sogleich noch ausgeführt wird – patentgemäß Teil des Beleuchtungskörpers sein muss. Die Benutzeroberfläche zeichnet sich hierbei dadurch aus, dass der Benutzer durch eine Betätigung bzw. Bedienung die Farbtemperatur einstellen kann. 2. Die Benutzeroberfläche ist – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – nach der Lehre des Klagepatents ein körperlicher (Bestand-)Teil des Beleuchtungskörpers und damit nicht außerhalb des Beleuchtungskörpers als separates Element angeordnet. Sie ist vielmehr räumlich-körperlich in dem Beleuchtungskörper integriert bzw. an diesem angebracht (vgl. auch BPatG, NU, S. 18). Der Patentanspruch lässt damit zwar die konkrete Ausgestaltung der Benutzeroberfläche offen, nicht aber die räumlich-körperliche Anordnung der Benutzeroberfläche. a) Dies folgt zwar nicht aus dem technischen Zweck der Benutzeroberfläche, wie er ausdrücklich in Merkmal 6.2 angegeben ist. Denn für die hiernach erforderliche Konfiguration der Benutzeroberfläche zur Erleichterung der Einstellung der Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts, ist es nicht zwingend notwendig, dass die Benutzeroberfläche (Bestand-)Teil des Beleuchtungskörpers ist. Das (konfigurierte) Erleichtern bzw. das Ermöglichen der Einstellung der Farbtemperatur kann technisch auch ohne weiteres mittels einer Benutzeroberfläche, die der Interaktion des Benutzers mit dem Prozessor dient, erfolgen, die nicht Teil des Beleuchtungskörpers ist, sondern sich vielmehr „außerhalb“ von diesem befindet bzw. „separat“ von diesem ist . Auch über eine nur funktional mit dem Beleuchtungskörper verbundene Benutzeroberfläche ist es möglich, dass der Benutzer den Prozessor steuert. b) Allein auf die technische Funktion der Benutzeroberfläche kann vorliegend indes nicht abgestellt werden. aa) Nach dem Anspruchswortlaut „umfasst“ („comprising“/„comprises“) der Beleuchtungskörper eine Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen, nämlich zumindest zwei LEDs, eine die LEDs haltende Halterung, einen Prozessor und weiterhin eine Benutzeroberfläche . Das Wort „umfassen“ („comprise“/„comprising“) hat im allgemeinen Sprachgebrauch u.a. die Bedeutung „haben, bestehen aus“, „etwas einschließen, beinhalten, enthalten“ oder „beinhalten, einschließen etwas als Teil von sich haben“. In einem Patentanspruch wird mit dem Wort „umfasst“ regelmäßig beschrieben, dass der unter Schutz gestellte Gegenstand (z. B. eine Vorrichtung) ein im Patentanspruch genanntes Bauteil, Element etc. „hat“ bzw. „aufweist“, dieses also ein Teil des betreffenden Gegenstandes ist. Während die Wendung „besteht aus" in einem Patentanspruch auf eine abschließende Aufzählung hindeuten kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 1109 Rn. 37 – Reifenabdichtmittel; GRUR 2015, 1091 Rn. 9 – Verdickerpolymer I; GRUR 2015, 1095 Rn. 37 – Bitdatenreduktion), gilt dies für das Wort „umfasst“, soweit sich aus der Patentschrift nichts anderes ergibt, zwar nicht. Auch mit letzterem Begriff wird aber zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich bei einem im Patentanspruch genannten Bauteil, Element etc. um ein Teil des beanspruchten Gegenstandes handelt. Beschrieben wird hiermit mithin eine räumlich-körperliche Anordnung. bb) In Übereinstimmung hiermit steht es vorliegend außer Zweifel, dass die im Patentanspruch 1 genannten Komponenten-Beleuchtungsquellen in Gestalt von zumindest zwei LEDs und die die LEDs haltende Halterung Bestandteile des unter Schutz gestellten Beleuchtungskörpers sind, diese also in dem Beleuchtungskörper integriert bzw. räumlich-körperlich an diesem angeordnet sind. Da nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 der Beleuchtungskörper außerdem einen Prozessor und weiterhin eine Benutzeroberfläche „umfasst“, ist dem Fachmann klar, dass auch diese beiden Komponenten (Bestand-)Teile des unter Schutz gestellten Beleuchtungskörpers sind. Das gilt nicht nur für den Prozessor, sondern auch für die von Patentanspruch 1 zusätzlich vorausgesetzte Benutzeroberfläche, weil der Beleuchtungskörper nach dem Anspruchswortlaut nicht nur die LEDs, die Halterung und den Prozessor, sondern eben auch die Benutzeroberfläche „umfasst“. Ebenso wie die LEDs, die Halterung und der Prozessor ist damit auch die Benutzeroberfläche ein Vorrichtungsteil des Beleuchtungskörpers und folglich nicht außerhalb von diesem als separates (getrenntes) Element vorgesehen. cc) In diesem Verständnis sieht sich der Fachmann bestätigt, wenn er sich vergegenwärtigt, dass der Patentanspruch in Bezug auf die Benutzeroberfläche und den Prozessor davon spricht, dass diese beiden Teile „gekoppelt“ („coupled“) sind. Erforderlich ist insoweit eine Verbindung von Prozessor und Benutzeroberfläche, damit die Einstellung seitens des Benutzers gemäß Merkmal 6.2 auch zu der in Merkmal 5.2 beschriebenen Variation der Farbtemperatur führt bzw. führen kann. Ausreichend ist hier – unstreitig – eine rein funktionale Verbindung. Angesichts dessen lässt sich festhalten, dass dem Klagepatent die Möglichkeit einer (nur) funktionalen Verbindung bekannt ist und dass, wenn eine derartige Verbindung beschrieben werden soll, nicht der Begriff „umfassen“ verwendet wird, sondern ein hiervon abweichender Begriff. Da in Patentanspruch 1 bezüglich der Benutzeroberfläche ausdrücklich von „umfassen“, nicht jedoch von „gekoppelt“ gesprochen wird, ist auch dies ein Anhalt dafür, dass unter einem Umfassen entsprechend dem allgemeinen Verständnis ein „beinhalten“, „aufweisen“ etc. zu verstehen ist. Auch die Benutzeroberfläche soll damit, wie diese systematische Auslegung des Patentanspruchs zeigt, räumlich-körperlich ein Teil des Beleuchtungskörpers sein. dd) Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin die Auffassung vertreten hat, der Begriff „umfasst“ beschreibe keine räumlich-körperliche Ausgestaltung bzw. keine körperliche Verbindung, der Patentanspruch gebe, wenn er eine solche Ausgestaltung verlange, dies vielmehr zusätzlich an, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin will dieses Verständnis daraus herleiten, dass der Patentanspruch 1 vorgibt, dass die Halterung die Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen hält („a mounting holding ...“). Dass die Halterung und die Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen (Bestand-)Teile der Beleuchtungsvorrichtung sind, steht jedoch außer Frage. Dass dem so ist, ergibt sich aus den Merkmalen 1 bis 1.2, wonach der unter Schutz gestellte Beleuchtungskörper diese Vorrichtungsteile „umfasst“, nicht hingegen aus den Merkmalen 3 und 3.1. Diese Merkmale betreffen allein das Verhältnis der Halterung und der Mehrzahl von Komponenten-Beleuchtungsquellen, bei denen es sich jeweils um Bestandteile des Beleuchtungskörpers selbst handelt. ee) Die Beschreibung und die Zeichnungen des Klagepatents führen zu keiner anderen Sichtweise. (1)Soweit in den nachfolgend eingeblendeten Figuren 2 und 5a nebst dazugehöriger Beschreibung keine Benutzeroberfläche dargestellt bzw. erwähnt ist, bedeutet dies weder, dass eine solche überhaupt nicht vorhanden sein müsste, noch dass die Benutzeroberfläche anders körperlich verortet sein darf und nicht physischer Bestandteil des Beleuchtungskörpers sein muss. Die Benutzeroberfläche wird nur schlicht nicht in diesen Ausführungsformen gezeigt, wobei die Figur 5a im Übrigen auch keinen Prozessor zeigt. Dies ist grundsätzlich auch unproblematisch. Nicht jede Figur muss alle Merkmale des Patentanspruchs darstellen. Zeigt sie ein Merkmal nicht, kann die Figur zur Auslegung desselben eben nichts beitragen. Aus dem Weglassen kann keinesfalls gefolgert werden, dass entgegen dem maßgeblichen Patentanspruch auf das Merkmal verzichtet werden könnte und/oder dies anders als vom Anspruch vorgegeben zu verstehen wäre. Ein Beleuchtungskörper der selbst keine Benutzungsoberfläche umfasst, ist von Patentanspruch 1 eindeutig nicht unter Schutz gestellt. Dem Fachmann ist im Hinblick auf den Wortlaut des maßgeblichen Patentanspruchs 1 vor diesem Hintergrund klar, dass die von dem erteilten bzw. im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 neben dem Prozessor zwingend vorausgesetzte Benutzeroberfläche nach der in diesem Anspruch umschriebenen technischen Lehre bei der in Figur 2 schematisch gezeigten Ausführungsform ebenfalls Teil des Beleuchtungskörpers (300) sein müsste, weil der Beleuchtungskörper hiernach auch die Benutzeroberfläche „umfasst“. Ebenso ist er sich bewusst, dass die vom Patentanspruch 1 zwingend vorausgesetzten Vorrichtungsbestandteile Prozessor und Benutzeroberfläche bei dem in Figur 5a dargestellten Beleuchtungskörper (5000) patentgemäß in diesen zu integrieren bzw. an diesem anzuordnen wären. (2)In den Figuren 8a bis 10a, von denen nachstehend die Figuren 8a, 9 und 10a wiedergegeben werden, sind zwar Ausführungsformen dargestellt, bei denen sowohl der Prozessor (2020) als auch das Steuersystem (2030) mit der Benutzeroberfläche (2031, 2032) außerhalb des Beleuchtungskörpers (2010) als separate Komponenten vorgesehen sind. Bei den in diesen Figuren schematisch gezeigten Ausführungsformen handelt es sich aber um Beispiele für vom Klagepatent nicht beanspruchte Beleuchtungs systeme (2000). So zeigt die Figur 8a nach der Beschreibung eine Ausführungsform eines „Systems“ (2000), bei dem ein Steuersystem (2030) in Verbindung mit einem Beleuchtungskörper (2010) verwendet wird, um dessen Steuerung zu ermöglichen. Daneben weist das „System“ (2000) einen Prozessor (2020) auf, um dem Licht zu ermöglichen, die Farbe zu wechseln (Abs. [0061]). Die Figur 9 zeigt eine noch speziellere Ausführungsform eines „Systems“ (2000), nämlich ein sog. Benutzercomputerinterfacesteuersystem (2032), mit dem ein Benutzer eine gewünschte Farbe von Licht auswählen kann. Dieses Benutzercomputerinterfacesteuersystem (2032) wird als Steuersystem (2030) verwendet, wobei dies nach der Patentbeschreibung die Benutzeroberfläche sein kann (Abs. [0062]). Figur 10a zeigt schließlich eine andere Ausführungsform eines „Systems“ (2000), in welchem ein manuelles Steuersystem (2036) verwendet wird, das beispielsweise einen Wähler, einen Schieber, einen Schalter, einen multipolaren Schalter, eine Konsole, eine andere Lichtsteuereinheit oder jegliche andere Steuerung oder Kombination von Steuerungen aufweist, um dem Benutzer zu ermöglichen, die Beleuchtungsbedingungen zu ändern (Abs. [0063]). Bei allen diesen Ausführungsformen handelt es sich damit nach der Patentbeschreibung um Beispiele für ein „System“ (vgl. auch Abs. [0064], [0069], [0070]). Für ein derartiges Beleuchtungssystem beansprucht der erteilte Patentanspruch 1 indes keinen Schutz. Gegenstand dieses Patentanspruchs ist allein ein „Beleuchtungskörper“ als solcher. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, differenziert das Klagepatent zwischen einem System , das u.a. aus einem Prozessor und einem Beleuchtungskörper besteht, und einem Beleuchtungskörper, der seinerseits bestimmte Komponenten, nämlich zumindest zwei LEDs, eine LED-Halterung, einen Prozessor und eine Benutzeroberfläche umfasst. Dies ergibt sich nicht nur aus der die Figuren 8a bis 10b betreffenden Patentbeschreibung, sondern wird auch daraus deutlich, dass die Klagepatentschrift in dem die Erfindung betreffenden Beschreibungsteil einleitend ausführt, dass gemäß der vorliegenden Erfindung ein „Beleuchtungskörper nach Anspruch 1“ („a lighting fixture according to claim 1“) bereitgestellt wird, wobei abhängige Ansprüche weitere Ausführungsformen (eines Beleuchtungskörpers) definieren (Abs. [0018]). Im Anschluss hieran heißt es sodann weiter, und zwar nicht in Bezug auf den zuvor angesprochen, sich auf einen Beleuchtungskörper beziehenden Anspruch 1 und die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche, dass sich Ausführungsformen der vorliegenden Erfindung auf „Systeme“ beziehen zum Erzeugen und/oder Modulieren von Beleuchtungsbedingungen zum Erzeugen von Licht mit einer gewünschten und steuerbaren Farbe, zum Herstellen von Beleuchtungskörpern zum Erzeugen von Licht in wünschenswerten und reproduzierbaren Farben und zum Modifizieren der Farbtemperatur oder des Farbtons von Licht, das von einem Beleuchtungskörper innerhalb eines vorbestimmten Bereichs erzeugt wird, nachdem ein Beleuchtungskörper konstruiert wurde (Abs. [0018]). Die letztere Textstelle betrifft nicht den in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Beleuchtungs körper (Beleuchtungs vorrichtung ), sondern Beleuchtungs systeme (vgl. auch EPA, Anlage VP 4, S. 10 Rn. 14 bettreffend die entsprechende Passage auf Seite 7 der Stammanmeldung), welche nicht Gegenstand der Ansprüche des Klagepatents sind. Die Figuren 8a bis 10b zeigen Beispiele eben solcher vom Klagepatent nicht beanspruchter Beleuchtungssysteme. Bei diesen Figuren handelt es sich deshalb um keine Ausführungsbeispiele des beanspruchten Beleuchtungskörpers (vgl. auch BPatG, NU, S. 18). (3)Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz in den Vordergrund gerückte, nachfolgend wiedergegebene Figur 29 des Klagepatents rechtfertigt ebenfalls keine anderweitige Auslegung des Patentanspruchs 1. Bei dieser Figur handelt es sich zwar um das einzige Ausführungsbeispiel für einen Beleuchtungskörper mit einer Benutzeroberfläche im Sinne des Merkmals 1.4, d.h. für einen Beleuchtungskörper, der eine Benutzeroberfläche umfasst. Aus diesem Ausführungsbeispiel ergibt sich jedoch gerade nicht, dass es sich bei der patentgemäßen Benutzeroberfläche auch um eine externe Benutzeroberfläche handeln kann. Ebenso lässt sich aus der Figur 29 – entgegen der von der Klägerin in zweiter Instanz vertretenen Auffassung – nicht herleiten, dass eine Benutzeroberfläche des Beleuchtungskörpers nur geeignet sein muss, externe Bediensignale zu empfangen. (3.1)Der in Figur 29 gezeigte LED-Beleuchtungskörper soll als Ersatz für eine beispielsweise in einer Deckenleuchte nach Figur 28 eingesetzten Leuchtstoffröhre (2404) dienen, weshalb die LED-Röhre in ihrer äußeren Geometrie wie eine Leuchtstoffröhre aufgebaut ist und eine untere (1101) und eine lichtdurchlässige obere (1111) Gehäusehälfte umfasst, die den Träger bzw. die Halterung (1150; 1193 [in der Beschreibung ist für die Beleuchtungsvorrichtung das Bezugszeichen „1150“ und für die Halterung das Bezugszeichen „1153“ angegeben]) mit den LEDs umschließen (Abs. [0122]; BPatG, NU, S. 19). Anders als bei den Figuren 4 und 5 und deren Beschreibung in den Absätzen [0043] und [0046], wo die dargestellten Beleuchtungsvorrichtungen (300, 5000) als Ganzes als Beleuchtungskörper bezeichnet sind, ist in der die Figur 29 betreffenden Beschreibung in Absatz [0122] zwar nur die Halterung bzw. der Träger als Beleuchtungskörper bezeichnet. Der Fachmann wird insoweit angesichts der Ausführungen zu den Figuren 4 und 5 allerdings auch die zusammengesetzte Beleuchtungsvorrichtung mit Halterung und Gehäuse als Beleuchtungskörper im Sinne des Merkmals 1 auffassen (vgl. BPatG, NU, S. 19). Der in Figur 29 dargestellte Beleuchtungskörper umfasst nach der Patentbeschreibung in den Absätzen [0122] und [0127] einen Steuerkreis (2510) mit einem Prozessor zur Steuerung der LEDs und weist zusätzlich einen sog. Programmsteuerungsschalter („I“, 2512) auf, mit dem beispielsweise die gewünschte Farbtemperatur ausgewählt werden kann. Dieser Auswahlschalter (2512) stellt eine Benutzeroberfläche im Sinne des Klagepatents dar, die der Beleuchtungskörper gemäß Merkmal 1.4 umfasst (vgl. auch BPatG, NU, S. 20). Der besagte Schalter ist augenscheinlich in dem Beleuchtungskörper integriert bzw. an dessen Halterung angebracht. (3.2) Soweit die Klägerin in zweiter Instanz aus den weiteren Ausführungen in der Patentbeschreibung zur Figur 29 und dem in dieser gezeigten Ausführungsbeispiel vorgesehenen Programmsteuerungsschalter (2512) herleiten will, dass die Benutzeroberfläche („user interface“) nur geeignet sein muss, Bediensignale des Benutzers zu empfangen, und sie in diesem Zusammenhang geltend macht, dass das Klagepatent hiernach sogar eine Ausgestaltung einer Benutzeroberfläche offenbart, bei der die Bediensignale über eine externe Fernbedienung an die Benutzeroberfläche übermittelt werden, vermag der Senat dem nicht beizutreten. In der die Figur 29 betreffenden Patentbeschreibung (Abs. [0127]) wird ausgeführt, dass der in Rede stehende Programmsteuerungsschalter (2512) beispielsweise verschiedene Positionen für verschiedene Farben einnehmen kann. In einer ersten Position kann der Schalter laut der Beschreibung die Erzeugung von Weißlicht mit einer Farbtemperatur von 3200 K, in einer zweiten Position die Erzeugung von Weißlicht mit einer Farbtemperatur von 4000 K und in einer dritten Position die Erzeugung von blauem Licht ermöglichen. Ferner heißt es in der Beschreibung, dass der Schalter es in einer vierten Position ermöglicht, dass das System Signale von außen für Farbe oder andere Beleuchtungssteuerungen empfangen kann. Aus dieser Textstelle, nach welcher der Schalter in einer vierten Position eine Fernbedienung der Leuchte ermöglicht, ergibt sich nicht, dass auch ein Beleuchtungskörper den Vorgaben des Merkmals 1.4 entspricht, der ausschließlich Bediensignale von einer externen Fernbedienung empfangen kann. Denn bei einer solchen Ausführungsform stellt allein die Fernbedienung eine Benutzeroberfläche im Sinne des Klagepatents dar, weil allein sie von dem Benutzer zur Einstellung der Farbtemperatur betätigt wird, sodass sie die Interaktion zwischen dem Nutzer und dem Prozessor ermöglicht (vgl. auch BPatG, NU, S. 21). Diese Benutzeroberfläche, mittels der der Benutzer die Farbtemperatur des von dem Beleuchtungskörper erzeugten weißen Lichts auswählen bzw. einstellen kann, ist aber kein Bestandteil des Beleuchtungskörpers. Sie stellt vielmehr eine separate bzw. von dem Beleuchtungskörper getrennte Benutzeroberfläche dar, sodass der Beleuchtungskörper selbst diese Benutzeroberfläche nicht „umfasst“. In der Terminologie des Klagepatents handelt es sich bei einer derartigen Ausführungsform um ein „Beleuchtungs system “, bei dem die Fernbedienung eine (externe) Steuerung bzw. Benutzeroberfläche darstellt, die den in den Figuren 8a bis 10a mit den Bezugszeichen 2030, 2032 und 2031 gekennzeichneten Systemkomponenten entspricht. Im Unterschied zu den in den vorbezeichneten Figuren gezeigten Ausführungsformen ist bei dieser Variante nur der Prozessor keine separate Systemkomponente, sondern ein Teil des Beleuchtungskörpers. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Fernbedienung um eine externe Benutzeroberfläche handelt, wie sie auch bei den in der Klagepatent auch offenbarten, aber nicht beanspruchten Beleuchtungssystemen vorgesehen ist. Für diese Sichtweise spricht auch, dass es in Absatz [0127] am Ende heißt, dass die „äußere Steuerung“ („external control“) von jeder der zuvor beschriebenen Steuerungen vorgesehen werden kann. Bei diesen Steuerungen handelt es sich um externe Steuerungen, wie sie bei den in den Figuren 8 bis 10a dargestellten Beleuchtungssystemen vorgesehen sind. Allein diese verfügen ggf. über eine Benutzeroberfläche bzw. stellen eine solche dar. Entgegen der Vorgaben des Patentanspruchs 1 umfasst der Beleuchtungskörper diese Benutzeroberfläche aber nicht. Im Falle der Nutzung einer Fernbedienung zur Einstellung der Farbtemperatur der Leuchte repräsentiert somit nach der maßgeblichen Sichtweise des Klagepatents allein die Fernbedienung, welche die Klägerin selbst im Verhandlungstermin vor dem Senat als die „eigentliche Oberfläche“ bezeichnet hat, die Benutzeroberfläche. Hingegen handelt es sich bei einem Modul etc. der Leuchte, das lediglich als Empfänger externe Bediensignale empfangen kann, nicht um eine „user interface“ im Sinne des Klagepatents. (3.3)Das bedeutet nicht, dass damit auch das in Figur 29 gezeigte Ausführungsbeispiel nicht den Vorgaben des Merkmals 1.4 entspricht. Denn bei der in dieser Figur gezeigten Ausführungsform ist immer noch der in verschiedene Positionen einstellbare Auswahlschalter (2512) als Benutzeroberfläche vorhanden, und zwar als körperlicher Bestandteil des Beleuchtungskörpers. Dieser Schalter (2512) erlaubt es lediglich zusätzlich (in seiner Position 4), auch eine andere (separate) Benutzeroberfläche an der Fernbedienung zur Einstellung der Farbtemperatur zu nutzen (in diesem Sinne wohl auch BPatG, NU, S. 21). Bei dieser (zusätzlichen) Benutzeroberfläche handelt es sich aber um keine von dem Beleuchtungskörper „umfasste“ Benutzeroberfläche, wie sie von dem erteilten Patentanspruch 1 verlangt wird. ff) Bei einer Deckenleuchte mag die Anordnung einer in die Leuchte integrierten Benutzeroberfläche zwar für den Benutzer wenig praktikabel sein. Das Klagepatent geht jedoch ausweislich der Figur 29 und der zugehörigen Beschreibung davon aus, dass auch eine Deckenleuchte einen vom Benutzer zu betätigenden Auswahlschalter aufweisen kann. Unzugänglich ist der in Figur 29 gezeigte Schalter (2512) für den Benutzer nicht. Zu seiner Betätigung muss dieser nur zunächst das den Schalter umschließende Gehäuse öffnen. Das mag zwar umständlich sein, ändert aber nichts daran, dass dieser Schalter von einem Benutzer zur Auswahl der Farbtemperatur bedient werden kann. Auf das Gehäuse kann, worauf in der die Figur 29 betreffenden Patentbeschreibung (Abs. [0122]) ausdrücklich hingewiesen wird, im Übrigen verzichtet werden, so dass der Schalter leichter zugänglich ist. Darüber hinaus beansprucht das Klagepatent – worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht nur Schutz für Deckenleuchten, sondern für beliebige Beleuchtungsvorrichtungen, mithin z.B. auch für Tisch- oder Stehlampen. c) Der Senat geht deshalb in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht, dessen vorliegende Stellungnahme als (erhebliche) sachverständige Äußerung zu würdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräse; GRUR 1998, 895 – Regenbecken; GRUR 2010, 950 Rn. 14 – Walzenformgebungsmaschine), davon aus, dass es sich bei der Benutzeroberfläche um ein Vorrichtungsteil des Beleuchtungskörpers selbst handelt und dass eine patentgemäße Benutzeroberfläche nicht bereits dann realisiert ist, wenn der Prozessor des Beleuchtungskörpers oder ein anderes in dem Beleuchtungskörper integriertes Modul von einer externen Fernbedienung etc. stammende Benutzersignale zur Einstellung der Farbtemperatur empfangen kann. d) Davon, dass die Benutzeroberfläche (Bestand-)Teil des Beleuchtungskörpers selbst ist, ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – offensichtlich auch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes in ihrer das Klagepatent betreffenden Einspruchsentscheidung ausgegangen. Sie hat nämlich im Rahmen der Erörterung der Frage der Offenbarung des Merkmals 1.4 bzw. der Merkmale 1.4 und 6 unter anderem ausgeführt, dass die Beschreibung der Figuren 6 bis 9 auf den Seiten 9 bis 10 und 19 bis 23 der Stammanmeldung eine Benutzeroberfläche („computer interface“) für einen Benutzer erwähnt, die eindeutig „nicht Teil des Beleuchtungskörpers“ („not part of the lighting fixture“) ist (Anlage VP 4, S. 9 Rn. 12). In diesem Zusammenhang hat sie darauf hingewiesen, dass die in Figur 10a gezeigte Wählscheibe („dial interface“) keine Benutzeroberfläche im Sinne von Anspruch 1 sein kann, die von dem Beleuchtungskörper umfasst wird („... cannot be a user interface in the sense of claim 1, comprised by the lighting fixture“; Anlage VP 4, S. 9 Rn. 12). Ferner hat die Einspruchsabteilung der Passage auf Seite 7, Zeilen 24 bis 31 der Stammanmeldung entnommen, dass hier eine manuelle Schnittstelle („manual interface“) „als Teil des Beleuchtungskörpers“ bereitgestellt wird („... as part of the lighting fixture“; Anlage VP 4, S. 9 Rn. 13). Des Weiteren hat sie zur Figur 29 ausgeführt, dass aus dieser hervorgeht, dass der Schalter (2512) „Teil der des Beleuchtungskörpers (1150)“ („... part of the lighting fixture“) ist (Anlage VP 4, S. 9/10 Rn. 13). Diesen Ausführungen ist im Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass die Benutzeroberfläche („user interface“) auch nach der Auffassung der fachkundigen Einspruchsabteilung ein Bestandteil des Beleuchtungskörpers selbst ist. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Einspruchsentscheidung (Anlage VP 4) ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass nach Auffassung der fachkundigen Einspruchsabteilung der Beleuchtungskörper eine Benutzeroberfläche („user Interface“) umfasst, sofern der Beleuchtungskörper bzw. dessen Prozessor zur Einstellung der Farbtemperatur (ausschließlich) Bediensignale von einer externen Steuerung empfangen kann. In Bezug auf die Figur 29 hat die Einspruchsabteilung – soweit ersichtlich – lediglich ausgeführt, dass diese ein spezifisches Beispiel eines Beleuchtungskörpers (5000) mit einer Steuerschaltung (2510) einschließlich eines Prozessors zeigt, und ferner offenbart ist, dass eine Programmierung vorgesehen ist, die es einem Benutzer ermöglicht, das Licht einfach zu steuern und eine gewünschte Farbtemperatur auszuwählen. Es werde ein Betrieb in einem eigenständigen Modus unter Verwendung von Schaltern beschrieben, von denen ein Schalter (2512) ein Auswahlschalter zum Auswählen der Farbtemperatur sei. Aus Figur 29 gehe hervor, dass dieser „ Schalter “ Teil des Beleuchtungskörpers (1150) sei (Anlage VP 4, S. 9/10 Rn. 13). Dass eine Ausführungsform den Vorgaben des Merkmals 1.4 entspricht, bei der „nur“ eine Fernbedienung der Beleuchtungsvorrichtung zur Einstellung der Farbtemperatur möglich ist, hat die Einspruchsabteilung nicht gesagt. Sie hat vielmehr unmittelbar im Anschluss an die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen auch angemerkt, dass die Ausführungsform in Figur 29 mehrere sehr spezifische Merkmale aufweist, die nicht den Gegenstand von Anspruch 1 betreffen (Anlage VP 4, S. 10 Rn. 14). Das hat die Einspruchsabteilung zwar nicht weiter erläutert. Ihre Bemerkung dürfte sich aber zum einen auf die Position 3 des Schalters beziehen, in der von dem Beleuchtungskörper kein weißes, sondern blaues Licht erzeugt wird. Zum anderen dürfte, da die Einspruchsabteilung von mehreren spezifischen Merkmalen spricht, hiermit auch die Position 4 des Schalters angesprochen sein. Entscheidend kommt es hierauf nicht an. Der Entscheidung der Einspruchsabteilung ist jedenfalls nichts zu entnehmen, was für das von der Klägerin in zweiter Instanz dargetane Verständnis des Merkmals 1.4 sprechen könnte. Mit Recht hat das Landgericht schließlich darauf hingewiesen, dass auch die vormalige Patentinhaberin im Einspruchsverfahren in einer Eingabe vom 14.11.2016 ausgeführt hat, dass der Prozessor und die Benutzeroberfläche „im Beleuchtungskörper“ („... in the lighting fixture“) sind und dass die erste und zweite weiße LED zusammen innerhalb einer individuellen Halterung des Beleuchtungskörpers montiert und zusammen „mit dem Prozessor und der Benutzeroberfläche in dem Beleuchtungskörper“ („... with the processor and user interface in the lighting fixture“) montiert sind (LG-Urt., Bl. 338 LG-eA). Dass die frühere Patentinhaberin im Einspruchsverfahren die Auffassung vertreten hat, dass der Beleuchtungskörper eine „user interface“ umfasst, wenn dieser (ausschließlich) Bediensignale von einer externen Steuerung empfangen kann, ist weder dargetan noch ersichtlich. Derartiges lässt sich – soweit ersichtlich – auch dem von der Klägerin – entgegen der prozessleitenden Verfügung des Senats (Bl. 113 eA) nicht in deutscher Übersetzung vorgelegten – Schriftsatz der vormaligen Patentinhaberin vom 06.12.2017 (Anlage KB 8) aus dem Einspruchsverfahren nicht entnehmen. Dort heißt es in Bezug auf die Figur 29 und die zugehörige Beschreibung auf Seite 39 Zeile 10 bis Seite 40 Zeile 31 der Stammanmeldung nur, dass ein Beleuchtungskörper mit warm- und kaltweißen LEDs offenbart wird, der einen Prozessor in einer Steuerschaltung (2510) und einen zugehörigen Programmsteuerschalter (2512) enthält, die sich beide in dem Beleuchtungskörper befinden („... are in the lighting fixture“). Der Programmsteuerschalter bilde eine „user interface“ (die manuel l sei), um eine gewünschte Farbtemperatur und weißes Licht mit unterschiedlichen Farbtemperaturen auszuwählen. Es sei eine Ausführungsform offenbart, die mehrere Weißlicht-LEDs und einen Prozessor und eine zugehörige „user interface“ in dem Beleuchtungskörper verwende, um eine Farbtemperatur in einem Bereich von Farbtemperaturen auszuwählen (Anlage KB 8, S. 2 unten bis S. 3 oben). Davon, dass die in Figur 29 gezeigte Beleuchtungsvorrichtung eine Benutzeroberfläche (Benutzerschnittstelle) aufweist, weil zur Einstellung der Farbtemperatur Bediensignale von einer externen Steuerung empfangen werden können, ist auch dort nicht die Rede. B. Hiervon ausgehend machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar Gebrauch, weil sie nicht den Vorgaben des Merkmals 1.4 entsprechen. Weder bei einem Lichtschalter (angegriffene Ausführungsform 1) noch bei einer Fernbedienung oder einer Smartphone-App (angegriffene Ausführungsform 2), mit denen bei den angegriffenen Leuchten die Farbtemperatur eingestellt werden kann, handelt es sich um eine von dem Beleuchtungskörper umfasste Benutzeroberfläche im Sinne des Klagepatents. Denn diese Mittel sind kein Bestandteil der Leuchte, sondern stellen externe Benutzeroberflächen dar, wobei zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass auch ein Lichtschalter als eine (allerdings externe) Benutzeroberfläche angesehen werden kann. Bei dem von der Klägerin in zweiter Instanz in Bezug genommenen Prozessor „J“ (angegriffene Ausführungsform 1) handelt es sich ebenso wenig wie bei der Bluetooth-Schnittstelle „F“ (angegriffene Ausführungsform 2) um eine Benutzeroberfläche im Sinne des Merkmals 1.4. Es ist auch kein Zusammenwirken mit dem patentgemäßen Mittel möglich. Denn die Benutzeroberfläche muss patentgemäß an dem Beleuchtungskörper sein, was bei den angegriffenen Leuchten gerade nicht der Fall ist. Scheidet eine Patentverletzung jedenfalls aus diesem Grunde aus, kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausführungsform 1 das Merkmal 5.2 verwirklicht. C. Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. X Y Dr. Z