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Urteil

24 U 335/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0228.24U335.20.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. August 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 621,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. August 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 621,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei A., die ab dem 28. August 2016 unter dem Namen A. B. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB firmierte. Mit Abtretungsvereinbarung vom 29. Mai 2017 (Anlagenband I = im Folgenden AI, Bl. 1) trat A. ihre Ansprüche aus einer mit der Beklagten am 20./21. Juli 2016 geschlossenen Vergütungsvereinbarung (AI, Bl. 2-3) an die Klägerin ab. Dem Mandat lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte hatte im Jahr 2011 eine weiterführende Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin bei einem staatlich anerkannten Institut in C.-Stadt, der D. Akademie für angewandte Psychologie und Psychotherapie GmbH , begonnen. Im November 2012 kam es zu Problemen, welche in einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 19 Ca 5824/14) mündeten. (GA 31). Die Klägerin machte einen Zahlungsanspruch iHv EUR 13.376,00 sowie einen Anspruch auf Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen die D. sowie zwei weitere Beklagte geltend. Die Höhe der zur Feststellung begehrten Ansprüche bezifferte die Beklagte mit EUR 120.000,00. Zunächst war die Beklagte, eine Diplom-Psychologin, in der rechtlichen Beratung und Vertretung durch die E. Kanzlei für Medizinrecht Partnerschaft mbB. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht war auf den 22. Juli 2016 anberaumt. Zuvor, nämlich am 6. Juni 2016, hatte sich die Beklagte bereits an A. gewandt. Das Mandat wurde im Wesentlichen von Rechtsanwalt F. bearbeitet. A. schrieb am 8. Juni 2016 die Beklagte an, teilte die ersten Schritte mit und übersandte eine Vorschusskostenrechnung gem. § 9 RVG (AI, Bl. 14). In dem Anschreiben ist unter anderem ausgeführt: „Der Vorschussrechnung wird eine Vergütungsvereinbarung zu Grunde liegen, die wir Ihnen zeitnah übermitteln.“. Gleichzeitig kündigte A. für die Beklagte das an die Rechtsanwälte E. erteilte Mandat (AI, Bl. 13). Neben der arbeitsgerichtlichen Vertretung sollte A. auch Ansprüche gegen die Rechtsanwälte E. verfolgen (vgl. Schreiben vom 8. Juni 2016, AI, Bl. 13). Rechtsanwalt F. trug für A. vor dem arbeitsgerichtlichen Termin am 22. Juli 2016 mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 in der Sache vor. Die am 20./21. Juli 2016 geschlossene Vergütungsvereinbarung enthält Regelungen „für die laufende Rechtsberatung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung“ seit dem Beginn der Mandatstätigkeit am 6. Juni 2016. Sie sieht einen Stundensatz von EUR 270,00 netto zu einem Abrechnungsintervall von 6 Minuten vor. Ferner ist eine Bürokostenpauschale von 2 % des jeweiligen mandatsbezogenen Nettoaufwands vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergütungsvereinbarung verwiesen. Das arbeitsgerichtliche Verfahren in erster Instanz endete mit einem klageabweisenden Urteil vom 22. Juli 2016 (Anl. K 12, AI 84-95). Am 3. August 2016 übersandte A. der Beklagten eine Vergütungsrechnung nebst Stundenaufstellung für den Abrechnungszeitraum 6. Juni bis 31. Juli 2016 über EUR 11.938,08 (Anl. B4, AII, Bl. 9-12). Diese zahlte die Beklagte. Mit E-Mail vom 12. August 2016 (Anl. K 13, AI, Bl. 96) erläuterte die Beklagte gegenüber Rechtsanwalt F. ihre finanzielle Situation, worüber die beiden nachfolgend am 15. August 2016 auch telefonierten. Rechtsanwalt F. erklärte, er wolle der Beklagten entgegenkommen (Schriftsatz vom 4. September 2017, S. 6-7, GA 34-35). Zwischen den Parteien ist streitig, ob Rechtsanwalt F. bereits zuvor von der angespannten finanziellen Situation der Beklagten Kenntnis erlangt hatte. Ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Beantragung von Prozesskostenhilfe erfolgte nicht. Am 23. August 2016 legte A. für die Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln ein, die sich allein gegen die Klageabweisung betreffend D. richtete. Am 30. August 2016 nahm die Beklagte bei der Stadtsparkasse Düsseldorf ein Darlehen iHv EUR 20.000,00 auf (Anl. B5, AII 14-21). Die Berufungsbegründung reichte A. am 31. Oktober 2016 ein. Zeitgleich rechnete A. gegenüber der Beklagten den Zeitraum vom 27. September bis zum 31. Oktober 2016 unter Beifügung einer Stundenaufstellung mit einem Gesamtbetrag (brutto) EUR 14.452,72 ab (Anl. B6, AII, Bl. 59-60). Die gesetzte Zahlungsfrist zum 24. November 2016 verstrich erfolglos. Auch nachfolgende Rechnungen zahlte die Beklagte nicht mehr. Am 6. Dezember 2016 fand zwischen A. und der Beklagten ein Besprechungstermin statt, im Zuge dessen die Beklagte erneut auf ihre Zahlungsschwierigkeiten hinwies. A. sagte zu, den am 7. April 2017 anberaumten Kammertermin vor dem LAG Köln als Berufungsgericht wahrzunehmen (vgl. Schreiben vom 7. Dezember 2016, Anl. B7, AII 27). In der Folgezeit forderte A. mehrfach Unterlagen von der Beklagten an, um die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach beziffern zu können (vgl. Schreiben vom 13. Dezember 2016, Anl. K 15, AI, Bl. 115; vom 21. Dezember 2016, Anl. K 16, AI, Bl. 116). Diese stellte die Beklagte nicht zur Verfügung, sondern erbat eine Reduktion des Stundensatzes von EUR 270,00 auf EUR 100,00. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2016 (Anl. K 18, AI, Bl. 118) erinnerte A. erneut an die Übersendung der Informationen, wies eine Vereinbarung zu einem anwaltlichen Stundensatz von EUR 100,00 zurück und bot „maximal € 250,00 (netto)“ an. Am 4. Januar 2017 erinnerte A. erneut an die fehlenden Informationen der Beklagten (Anl. K 19, AI, Bl. 119). Darauf antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 6. Januar 2017 (Anl. K 20, AI, Bl. 120-124) und teilte mit, bei „ der gegenwärtigen Honorarvereinbarung von 270 € bzw. 250 € kann ich aufgrund meiner finanziellen Situation Ihre Leistungen nicht in Anspruch nehmen… Ich weiß nicht was ich jetzt machen soll. Ich brauche ein bisschen Bedenkzeit. “. Mit E-Mail vom 17. Januar 2017 (Anl. K21, AI, Bl. 121-124) übermittelte die Beklagte ein Schreiben. Sie bat um Aufklärung hinsichtlich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und etwaiger Kostenfolgen für sie. Des Weiteren erteilte sie einige Informationen zu den Leistungen und ihr entstandenen Kosten betreffend D.. Hierauf antwortete A. mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (Anl. B8, AII 29-32), wies aber gleichfalls darauf hin, dass für die Beantwortung der Fragen aus der E-Mail vom 17. Januar 2017 drei weitere geschätzte Arbeitsstunden aufzuwenden seien (Anl. B8, AII 29-31). Des Weiteren wurde der Beklagten eine Erklärungsfrist bis zum 27. Januar 2017 gesetzt. Hierauf reagierte sie nicht, woraufhin A. mit Schreiben vom 30. Januar 2017 (Anl. K22, AI 125-126) erneut nach den Informationen vom 13. Dezember 2016 fragte und für deren Erteilung eine Frist bis zum 3. Februar 2017 setzte. Im Falle der Fristversäumung bzw. der Untätigkeit kündigte A. eine Mandatsniederlegung an. Mit Rechnung vom 31. Januar 2017 (AII, Bl. 37-38) rechnete A. unter Beifügung einer Stundenaufstellung den Zeitraum vom 9. August 2016 bis 31. Januar 2017 iHv EUR 5.407,48 ab. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 3. Februar 2017 (Anl. K 23, AI 127-128) und erklärte u.a. die von A. erbetenen Listen für „irrelevant“. Nachfolgend kündigte A. mit Schreiben vom 6. Februar 2017 (Anl. B9, A II 34-35) den Anwaltsdienstvertrag fristlos und setzte der Beklagten eine Frist zum 10. Februar 2017 mit Vorschlägen, wie sie die offenen Honorarforderungen zu begleichen gedenke. Die in der Rechnung vom 31. Januar 2017 (AII, Bl. 37-38) gesetzte Zahlungsfrist bis zum 20. Februar 2017 verstrich erfolglos. Nachfolgend beauftragte die Beklagte eine Rechtsanwältin mit der Fortführung des Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Diese beantragte für die Beklagte Prozesskostenhilfe, die auch ohne die Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt wurde (Beschluss vom 20. April 2017, Anl. B 11, AII 53). Das Verfahren endete mit einem Vergleich, aus welchem die Beklagte eine Zahlung von EUR 4.000,00 erhalten sollte. Eine mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 2017 (Anl. K5, AI, Bl. 6-9) von A. an die Beklagte gesetzte Zahlungsfrist blieb ohne Erfolg. Die Klägerin hat erstinstanzlich zur Wirksamkeit der Abtretung und zu den Tätigkeiten aus den einzelnen Rechnungen vorgetragen. Zunächst hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 15.763,62 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2016 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere EUR 865,00 (netto) vorgerichtliche Mahnkosten nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2017 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 (GA 81ff.) nahm die Klägerin ihre Klage iHv EUR 6.161,25 zurück und erweiterte sie im Übrigen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Zuletzt hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 22.154,28 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 9.602,37 seit dem 1. November 2016, aus EUR 9.012,47 seit dem 25. November 2016 und aus EUR 3.539,54 seit dem 21. Februar 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich gegen die Wirksamkeit der Abtretung und der Vergütungsvereinbarung gewandt. Einen Stundensatz von EUR 270,00 hat sie für überhöht erachtet. Die Abrechnung im 6-Minuten-Takt sei unzulässig, weil angefangene 6 Minuten auf volle 6 Minuten aufgerundet würden. Unwirksam sei weiter die Vereinbarung der Vergütung von Reisezeiten. Auch die rückwirkende Geltung ab Mandatsbeginn sei unzulässig. Unwirksam sei weiter, dass sich die Vergütungsvereinbarung auf sämtliche bestehenden und auch auf zukünftige Mandate beziehe. Vielmehr müsse eine solche für jedes einzelne Mandat neu getroffen werden. Die Stundenaufstellung von A. hat sie bestritten. Insgesamt sei der Umfang der abgerechneten Stunden unangemessen hoch. Bei zielgerichteter, ordnungsgemäßer Bearbeitung wären weniger Stunden angefallen, weshalb sie dem Honoraranspruch der Klägerin einen dahingehenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten könne. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. (GA 161-163) und durch Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer vom 24. September 2019 (GA 214). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des landgerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Mit seinem am 27. August 2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird hierauf Bezug genommen (GA 316-326). Das Urteil wurde der Beklagten am 27. August 2020 zugestellt (GA 341). Hiergegen richtet sich ihre am 28. September 2020 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung (GA 376-377). Diese hat sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. November 2020 (GA 388) mit einem am Tag des Fristablaufs beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig und somit unwirksam. A. habe eine bei ihr, der Beklagten, herrschende Notlage ausgenutzt. Sie habe die Vergütungsvereinbarung erst kurz vor dem am 22. Juli 2016 vor dem Arbeitsgericht stattgefundenen Termin erhalten und sei nicht in der Lage gewesen, dies so kurzfristig zu beanstanden. Es habe die Gefahr bestanden, dass bei ihrem fehlenden Einverständnis die Terminswahrnehmung unterblieben wäre. Hierdurch und durch ihre finanzielle Notlage, auf welche sie Rechtsanwalt F. fortlaufend hingewiesen habe, sei sie „völlig eingeschüchtert“ und verunsichert gewesen. Auf ihre Anfrage hin sei sie von Rechtsanwalt F. zunächst in den Glauben versetzt worden, der von ihr geleistete Vorschuss iHv EUR 4.760,00 würde im Wesentlichen ausreichen. Zudem habe er der Berufung gute Erfolgsaussichten beigemessen, weshalb sie davon ausgegangen sei, letztlich mit Kosten nicht belastet zu werden. Da die Vergütungsvereinbarung lediglich für das laufende Verfahren Gültigkeit erlangen könne, gelte sie nicht für den Berufungsrechtszug. Für diesen könne deshalb eine Abrechnung nur nach dem RVG erfolgen. Trotz Kenntnis von ihren schlechten finanziellen Verhältnissen habe A. fortlaufend neue Kosten produziert und sie nicht – was unstreitig ist – auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe hingewiesen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung für unzulässig. Es sei unklar, hinsichtlich welcher Punkte das Urteil angefochten würde. Die Vergütungsvereinbarung sei nicht in sittenwidriger Weise herbeigeführt worden. Sofern die Beklagte sich bei deren Abschluss in einer finanziellen Notlage befunden haben sollte, wäre Rechtsanwalt F. eine solche jedenfalls nicht bekannt gewesen. A. habe keinerlei Hinweise dahingehend erteilt, dass im Falle des Nichtabschlusses der Vergütungsvereinbarung eine Terminswahrnehmung nicht erfolgen würde. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 hat der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt, wozu die Klägerin innerhalb der bis zum 7. Februar 2023 gewährten Frist mit einem auf diesen Tag datierten Schriftsatz Stellung genommen hat. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte des Arbeitsgerichts Köln (19 Ca 5824/14) verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg. Sie führt zur überwiegenden Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung in Höhe eines Betrages von EUR 21.533,28. Begründet ist lediglich der Zahlungsanspruch iHv EUR 621,00 aus der Tätigkeit von A. für das Mandat betreffend die Rechtsanwälte E., denn dagegen gerichtete Angriffe hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht erhoben. Die ganz überwiegende Abweisung des Honoraranspruchs beruht zum einen darauf, dass aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der Vergütungsvereinbarung von A. ein Honoraranspruch lediglich in Höhe der gesetzlichen Vergütung begründet wurde. Diesem Anspruch steht jedoch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen A. aufgrund defizitärer Beratung entgegen, den sich die Klägerin als Zedentin gem. § 406 BGB entgegenhalten lassen muss. 1. Die Vergütungsvereinbarung von A. vom 20./21. Juli 2016 genügt nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 RVG (in der Fassung vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2021). Denn sie lässt nicht konkret erkennen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber (hier die Beklagte) eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. In einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2014 – 2 U 2/14, Rn. 38, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 8. November 2022 – I-24 U 38/21, Rn. 62ff.; Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, RVG, 8. Aufl. 2021, § 3a Rn. 54a). Insbesondere muss geregelt werden, ob die Vergütungsvereinbarung nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll. Denn das Textformerfordernis hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt, den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2014 – 2 U 2/14, Rn. 38). Hier lässt die Vergütungsvereinbarung von A. nicht erkennen, dass sie sich auch auf zukünftige Mandate erstrecken soll. Denn sie bezieht sich „auf die laufende Rechtsberatung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung – seit dem Beginn der Mandatstätigkeit am 06.06.2016 – je Zeitstunde der anwaltlichen Tätigkeit…“ und ist demgemäß im Hinblick auf weitere Mandate zu unbestimmt. Der Formulierung nach könnte nur darauf geschlossen werden, dass sich die zu vergütende Tätigkeit allein auf die „laufende“ Rechtsberatung, infolgedessen nur auf das zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit von A. laufende Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln bezieht, wo sich A. mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016 für die Beklagte bestellt hatte (vgl. Beiakte = BA, Bl. 531-532). Für eine Vergütung der Tätigkeit von A. im zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbaren Berufungsverfahren gibt der Wortlaut nichts her. Fehlt indes – wie hier - eine solche Festlegung in der Vergütungsvereinbarung, gilt sie nur für das bei ihrem Abschluss bestehende Mandat (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2022 – I-24 U 38/21, Rn. 62). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der erste Rechtszug und die Rechtsmittelinstanz gem. § 17 Nr. 1 RVG in aller Regel selbständig zu vergütende Angelegenheiten darstellen und schon deshalb in einer Vergütungsvereinbarung ein konkreter Anhalt vorgesehen werden muss, wenn sie sich auch auf weitere Instanzen erstrecken soll. Die mangelnde Bestimmtheit in Bezug auf die hier streitgegenständliche Vergütung für das Berufungsverfahren vor dem LAG Köln führt dazu, dass die vereinbarte Vergütung auch nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – IX ZR 137/12, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2014 – 2 U 2/14, Rn. 38 am Ende). Darüberhinausgehende Honoraransprüche der A. vermochten deshalb nicht begründet zu werden. Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Senats (Urteil vom 29. Juni 2006 – I-24 U 196/04, Rn. 38) bezieht, folgt daraus nichts Abweichendes. Denn auch dort wird für eine hinreichende Bestimmtheit vorausgesetzt, dass bei Vertragsschluss „Umfang und Gegenstand der Leistung so umschrieben sind, dass aus der Sicht eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Beobachters kein vernünftiger Zweifel über die Reichweite der Vereinbarung herrschen kann“. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn – wie hier – eine Honorarvereinbarung während eines laufenden erstinstanzlichen Verfahrens getroffen wird, bei dem regelmäßig nicht feststeht, wie es endet und ob zukünftig überhaupt ein weiteres Mandat für einen nachfolgenden Rechtszug erteilt werden muss/wird. 2. Dahingestellt bleiben kann ebenfalls, ob, was die Beklagte erstinstanzlich eingewandt hat und was der Senat von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Januar 1981 – I- ZR 40/79, Rn. 24; vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13, Rn. 68f.) die zwischen den Parteien geschlossene Honorarvereinbarung vom 20./21. Juli 2016 gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist. Insoweit ist jedenfalls festzustellen, dass das von der Klägerin für die Tätigkeit der A. verlangte Honorar von jetzt EUR 22.154,00 um ein 7,7-faches höher liegt als der von der Beklagten mit EUR 2.885,51 (vgl. Schriftsatz vom 24. Juli 2018, S. 2, GA 80) zutreffend errechnete Honorarbetrag nach dem RVG (in der Fassung vom 1. August 2013). Der vorgerichtlich bei der Beklagten von A. angemahnte Betrag lag bei EUR 35.623,83 (EUR 15.763,62 – Leistungszeitraum 01. August bis 26. September 2016 + EUR 14.452,72 = Leistungszeitraum vom 27. September bis 31. Oktober 2016 + EUR 5.407,48 = Leistungszeitraum vom 9. August 2016 bis 31. Januar 2017) und überstieg die gesetzlichen Gebühren somit um das 12,3-fache. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar bestehen, wenn das Honorar im Vergleich zu den gesetzlichen Gebühren um das 5-fache überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14). Zwar kann der Anwalt diese Vermutung entkräften, indem er nachweist, dass das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen ist (BGH, Urteil vom 10. November 2016 – IX ZR 119/14, Rn. 28 mwN, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris). Nach Auffassung des Senats ist ein zu beachtender Gesichtspunkt auch der Zeitaufwand, soweit er nicht auf ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit hindeutet (Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 – I-24 U 84/18, Rn. 30). Ob jedoch die von der Klägerin ins Feld geführten umfangreichen Unterlagen (Schriftsatz vom 27. November 2018, S. 2, GA 130), zwei Leitzordner (vgl. Schriftsatz vom 4. September 2017, S. 4, GA 32) und 50 E-Mails (Schriftsatz vom 29. August 2018, S. 2, GA 109) die Sittenwidrigkeit zu widerlegen vermögen, erscheint zumindest zweifelhaft, kann aber im Hinblick auf die A. anzulastender Pflichtverletzung der ordnungsgemäßen Aufklärung der Beklagten im Ergebnis offenbleiben. a. Der im Wege des von Amts wegen zu berücksichtigenden dolo-agit –Einwands erhobene Schadensersatzanspruch der Beklagten beruht auf der unstreitig fehlenden Belehrung der Beklagten durch den für die A. handelnden Rechtsanwalt F. über die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte die Beklagte mit Erfolg Prozesskostenhilfe beantragt, womit die Honoraransprüche (gemäß den obigen Ausführungen in gesetzlicher Höhe) von A. für das Berufungsverfahren vor dem LAG abgegolten gewesen wären. Denn aufgrund der Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erhält ein beigeordneter Anwalt seine Vergütung nur aus der Staatskasse. Er ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen seine Partei geltend zu machen. Diese Regelung ist zwingend und darf nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten abbedungen werden (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl.. § 122 Rn. 11 mwN). Auch § 3a Abs. 4 S. 1 RVG a.F. bestimmt, dass eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig ist. Soweit es als wirksam angesehen wird, wenn eine Vergütungsvereinbarung die Vergütung eines Wahlanwalts im Sinne einer Differenz zwischen der PKH-Vergütung und der gesetzlichen Vergütung umfasst (vgl. Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, aaO, § 3a Rn. 51) bedarf es hierzu keiner Ausführungen, denn eine dahingehende Vereinbarung bzw. Zahlungsverpflichtung macht die Klägerin nicht geltend. aa. Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Köln bedürftig, was Rechtsanwalt F. bekannt war. Dabei stellt der Senat nicht auf den Kenntnisstand von Rechtsanwalt F. zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung am 20./21. Juli 2016 ab, obwohl der Inhalt der E-Mail vom 12. August 2016 (Anl. K13, AI 96) jedenfalls den Rückschluss zulässt, dass die finanzielle Situation der Beklagten von ihr gegenüber Rechtsanwalt F. bereits zuvor thematisiert worden war. Zudem hat sie auch in der Klageerwiderung betont, sie habe „immer wieder ihre finanzielle Misere“ erläutert, gleichwohl sei nie auf eine mögliche Prozesskostenhilfe hingewiesen worden (vgl. Klageerwiderung vom 24. Juni 2017, S. 6, GA 17). Dies kann jedoch offenbleiben, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln war Rechtsanwalt F. die finanzielle Situation der Beklagten bekannt. Spätestens durch die E-Mail der Beklagten vom 12. August 2016 (Anl. K 13, AI, Bl. 96) wurde er über die schwierige finanzielle Situation der Beklagten in Kenntnis gesetzt. Sie gab an, dass Rechtsanwalt F. ihre „Einnahmen und Ausgaben bestens“ kenne, sie seit 2011 „vom Rentnergehalt meiner Eltern deren Gespartes für die Ausbildung und Anwaltskosten erbitte“ und weist auf die Rechtsanwalt F. „bekannte finanzielle Notlage und Verzweiflung“ hin. Hieraus musste sich für Rechtsanwalt F. in aller Deutlichkeit ergeben, dass die Beklagte bedürftig war und ein Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht kam. Soweit Rechtsanwalt F. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, ihm sei die finanzielle Notlage der Beklagten nicht bekannt gewesen, ist dies angesichts der vorliegenden Korrespondenz unglaubhaft, zumal er gleichzeitig eingeräumt hat, die E-Mail zur Kenntnis genommen zu haben (nicht protokolliert). Die Klägerin hat im Übrigen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. September 2017 (S. 6, GA 34) folgendes eingeräumt: „Die Antragsgegnerin wandte sich erstmals bezüglich ihrer finanziellen Schwierigkeiten an Herrn Kollege F. durch die E-Mail am 12. August 2016…“ . Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Rechtsanwalt F. jedenfalls am 12. August 2016 von den erheblichen finanziellen Problemen der Beklagten Kenntnis erlangt hatte und somit für ihn Anlass bestand, der Beklagten in Bezug auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe Hinweise zu erteilen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, die Beklagte habe in einem nach der E-Mail vom 12.08.2016 geführten Telefonat mit Rechtsanwalt F. ihre finanzielle Notlage relativiert und auf eine finanzielle Unterstützung durch ihre Familie verwiesen, ändert dies am Ergebnis nichts. Bei einem Mandanten, der nach eigenen Angaben die anwaltlichen Honorarforderungen nur noch durch die (freiwillige) finanzielle Unterstützung seiner Familie (und mithilfe von Bankkrediten) bedienen kann, drängt sich die Frage der Bedürftigkeit i.S.d. Prozesskostenhilferechts erst recht auf. bb. Aus dem Kontext der E-Mail vom 12. August 2016 und aus dem eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 04.09.2017, S. 6 „GA 34) geht weiter hervor, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Köln noch nicht übersandt worden war und demgemäß auch die Begründung nicht bekannt war. Mangels einer Zustellung lief noch keine Frist zur Einlegung der Berufung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass A. erst nach dem 12. August 2016 mit der Durchführung des Berufungsverfahrens gegen D. beauftragt wurde. Denn vor Kenntnis der Urteilsbegründung konnten die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens, über welche A. die Beklagte pflichtgemäß hätte unterrichten müssen, nicht beurteilt werden. Mit der Mandatserteilung trafen A. und damit den für sie handelnden Rechtsanwalt Hinweis- und Beratungspflichten. Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt aufgrund des Anwaltsvertrages in den Grenzen des ihm erteilten Mandats (st. Rspr. BGH, Urteile vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97; vom 1. März 2007 – IX ZR 261/03; vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, Rn. 27 mwN) verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, zu vermeiden. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urteile vom 18. März 1993 - IX ZR 120/92; vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03; vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07). Entscheidend für das Maß der Unterrichtung ist stets die für den Anwalt erkennbare Erkenntnis und Interessenlage des Auftraggebers. Der Rechtssuchende muss nach Lage des Falles ausreichend informiert sein, um über sein weiteres Vorgehen entscheiden zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 216/17, Rn. 19 mwN). Aufgrund der spätestens ab dem 12. August 2016 bekannten Problematik der schlechten finanziellen Verhältnisse der Beklagten war Rechtsanwalt F. verpflichtet, sie über die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe zu informieren. Denn es war naheliegend, dass nicht nur ein möglicher Prozessverlust, sondern auch die Vergütungsvereinbarung mit einem Stundensatz von EUR 270,00 für die Beklagte mit erheblichen Risiken behaftet war. Selbst wenn sie im Berufungsverfahren vor dem LAG obsiegt hätte, hätte sie von der gegnerischen Partei lediglich die für A. entstandenen gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erstattet erhalten. Insbesondere auch im Hinblick auf die Vergütungsvereinbarung war dies mit einem sehr hohen finanziellen Risiko für sie verbunden. Hierauf war sie zwar in der – nicht hinreichend bestimmten - Vergütungsvereinbarung unter Ziffer 4. in einer generellen Belehrung hingewiesen worden. Gleichwohl konnte sie nicht absehen, welcher etwaige Stundenaufwand zur Bearbeitung des Berufungsverfahrens erforderlich ist (auch unter dem Gesichtspunkt, dass A. durch die erstinstanzliche Tätigkeit bereits eingearbeitet war, war dies kaum abzuschätzen) und dass dieser den von ihr zur Zahlung verfolgten Anspruch iHv EUR 13.376,00 deutlich übersteigen könnte, was ausweislich der ursprünglichen Abrechnung von A. über EUR 35.623,83 auch der Fall war. Denn geleistet wurden laut den ursprünglichen Abrechnungen von A. 105,2 Stunden (vgl. Anl. K43 = 48,1 Std. AI, Bl. 166; Anl. K45 = 41,8 Std., AI, Bl. 168; Anl. K47 = 15,3 Std., AI, Bl. 170) was ohne Nebenkosten einem Honorarvolumen von EUR 28.404,00 (netto) entspricht. Ob A., wie die Beklagte sinngemäß meint, den Aufwand in grober Weise eigensüchtig ausgedehnt hat, indem sie bei den berechtigten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht ließ und dadurch zu einem Honorar gelangte, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Juli 2003 - IX ZR 131/00, Rz. 4 mwN; Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 - I-24 U 47/11, Rz. 26 mwN; vom 8. Januar 2019 – I-24 U 84/18, Rn. 30), bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Denn im Hinblick auf die Bedürftigkeit durfte A. einen Hinweis an die Beklagte über die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu erlangen, nicht unter Bevorzugung eigener pekuniärer Interessen unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt gehalten sein, den anspruchsberechtigten Mandanten auf die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erlangen, hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – IX ZR 216/17, Rn. 18; zu Belehrungspflichten im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfe siehe auch OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 7 WF 355/14, Rn. 15ff.). Dies hätte auch hier erfolgen müssen. Da ein Rechtsanwalt eine umfassende Aufklärung schuldet, den Mandanten über mögliche Risiken aufklären und ihn zu einer sachgerechten Entscheidung in die Lage versetzen muss, gehört hierzu auch der Hinweis auf die Beantragung von Prozesskostenhilfe. Soweit die Klägerin meint, eine derartige Beratung gehöre nicht mehr zu den anwaltlichen Pflichten, weil diese sich „außerhalb des Prozessstoffs“ befände (Schriftsatz vom 7. Februar 2023, S. 7, GA 464), beruht dies auf einem Rechtsirrtum. Ein Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind (st. Rspr. BGH, vgl. BGH, Urteile vom 13. Juni 2013 – IX ZR 155/11, Rn. 8; vom 10. Mai 2012 – IX ZR 125/10, Rn. 22 mwN; vom 9. Juni 2011 – IX ZR 75/10, Rn. 12). Die Beratung der Beklagten über die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe bewegte sich innerhalb des Mandats, denn eine derartige Beratung betrifft die unmittelbar aus der Rechtsverfolgung resultierenden Kostenfolgen. Die Beratungspflicht hätte sich zudem auf den Hinweis der Möglichkeit einer dahingehenden Antragstellung und dem Fehlen eines Anwaltszwangs in jenem Verfahren (§ 78 Abs. 3 ZPO iVm § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO) beschränkt. Die Beklagte wäre durch diesen Hinweis in die Lage versetzt worden, das PKH-Verfahren selbst zu betreiben (wobei der Senat davon ausgeht, dass der Beklagten eine dahingehende Rechtsverfolgung mit Unterstützung der zuständigen Rechtsantragsstelle ohne weiteres gelungen wäre). Zwar ist mit einem solchen Hinweis für den Rechtsanwalt das Risiko verbunden, finanzielle Einbußen durch eine deutlich geringere Vergütung zu erleiden. Dies darf ihn aber nicht von der ordnungsgemäßen Belehrung abhalten. Denn für die Anwaltsvergütung (nach dem RVG) ist generell anerkannt, dass die in der Regel streitwertabhängigen gesetzlichen Gebühren nicht den Anspruch erheben, das konkrete Mandat adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten. Ihnen liegt vielmehr eine Konzeption zu Grunde, nach der erst das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in seiner Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt abzudecken. Dies soll durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate sichergestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 1 BvR 1342/07, Rn. 17; BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, Rn. 14). Entsprechendes hat indes auch zu gelten, wenn durch Honorarvereinbarungen Vergütungen versprochen werden sollen, die deutlich über denen des RVG liegen. Im Übrigen steht es einem Rechtsanwalt offen, ein Mandat abzulehnen. A. wäre deshalb nicht gehalten gewesen, ein Mandat auf der Vergütungsbasis nach den reduzierten Sätzen der §§ 44ff. RVG anzunehmen. Eine Mandatsannahme steht grundsätzlich im Ermessen eines Rechtsanwalts, da es mit Ausnahme der gesetzlichen Pflichtmandate einen Kontrahierungszwang mit Rücksicht auf das zwischen Anwalt und Mandant erforderliche Vertrauensverhältnis nicht gibt (vgl. Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Auflage 2021, Kapitel 1 Rn. 32 mwN). Rechtsanwalt F. hätte demgemäß die Beklagte über die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe belehren, aber gleichzeitig angeben können, dass A. das Mandat dann nicht weiterführen würde. Die Beklagte hätte sich dann an einen anderen Anwalt wenden können, wie sie es nachfolgend auch getan hat und welcher das Mandat unter den Voraussetzungen der PKH-Vergütung weitergeführt hat. Mittelbar kann eine Hinweispflicht zudem auch aus der Regelung des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG abgeleitet werden. Danach ist eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig. Soweit Zahlungen über die gesetzliche Vergütung (entsprechendes gilt für eine vereinbarte Vergütung) hinaus erfolgen, kann der Rechtsanwalt sie nur dann behalten, wenn dem Auftraggeber bekannt ist, dass er die Zahlung nicht schuldet und/oder die Zahlung dem Anstand oder einer sittlichen Pflicht entspricht (§ 814 BGB). Dies ergibt sich aus § 3a Abs. 3 S. 2 RVG (vgl. nur Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, aaO § 3a Rn. 53). Ohne eine entsprechende Belehrung wird der Mandant in der Regel diese Kenntnis jedoch nicht erlangen können. c. Die fehlende Belehrung durch A. war auch kausal für die Belastung der Beklagten mit dem Honoraranspruch. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass Rechtsanwalt F. die Beklagte nicht über die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe beraten hat. Entsprechend allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Beklagte einen entsprechenden Hinweis aufgegriffen, diesen umgesetzt (durch eigene Antragstellung bei der Rechtsantragsstelle oder durch Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Landesarbeitsgericht Köln bereits zu Beginn des Berufungsverfahrens erfolgt wäre, weil bereits im August 2016 die Beklagte bedürftig war. Dieser Sachverhalt kann unterstellt werden, denn die Beklagte hat nach der Mandatsbeendigung durch A. während des noch laufenden Berufungsverfahrens unter anderer anwaltlicher Beratung erfolgreich Prozesskostenhilfe beantragt. Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die grundsätzlich der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Mai 2006 – IX ZR 53/05 zur Steuerberaterhaftung; vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19, Rn. 36). Dem Mandanten kommt aber eine Beweiserleichterung zugute, weil zu seinen Gunsten die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 – IX ZR 124/00, vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19, Rn. 36). Hier ist aus den genannten Gründen davon auszugehen, dass die Beklagte einem entsprechenden anwaltlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe bereits vor oder mit der Berufungseinlegung vor dem LAG gefolgt wäre und bereits zu diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre, was ja auch später im April 2017 durch das LAG tatsächlich erfolgt ist. d. Dass die Beklagte, die mehrfach die Kosten der anwaltlichen Dienstleistungen der A. thematisiert und auf ihre schlechte finanzielle Situation hingewiesen hatte, der A. gleichwohl eine zusätzliche Honorierung entsprechend der Vergütungsvereinbarung zugesagt hätte, hat die Klägerin, die insoweit darlegungs- und beweisverpflichtet ist, nicht dargetan. Die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für ein dahingehendes fiktives Verhalten der Beklagten folgt jedoch daraus, dass bei der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten der Schädiger vorzutragen hat, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 – XI ZR 214/92 und vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, Rn. 28). Im Hinblick auf die Darlehensaufnahme und die finanzielle Not der Beklagten erschiene ein solches Verhalten der Beklagten zweifelhaft. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt anzugeben, ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe sei nicht geschuldet gewesen (Schriftsatz vom 27. November 2018, S. 3, GA 131). e. Hätte die Beklagte zu Beginn der rechtlichen Vertretung durch A. im Berufungsverfahren vor dem LAG Prozesskostenhilfe beantragt, wäre diese auch bewilligt worden. Die Anspruchsberechtigung der Beklagten ergibt sich zum einen daraus, dass das Landesarbeitsgericht Köln im Beschluss vom 20. April 2017 (Anl. B 11, AII, Bl. 53) ihr in vollem Umfang uneingeschränkt für den gesamten Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligte. Zudem ist unstreitig, dass die Beklagte im Zuge der Beauftragung von A. mit der Durchführung des Berufungsverfahrens hierfür einen Kredit in Höhe von EUR 20.000,00 aufgenommen hat. Dies hat das Landgericht im Tatbestand seines Urteils als unstreitig festgehalten (vgl. S. 3-4 LGU, GA 318-319). Nach § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Etwaige Unrichtigkeiten der tatbestandlichen Feststellungen können nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – VII ZR 48/13, Rn. 14; Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, Rn. 11). Eine Berichtigung des Tatbestandes hat die Klägerin indes erstinstanzlich nicht beantragt. Die Beklagte hatte bereits am 13. Juni 2016 (Anl. B3, AII 3-7) einen Darlehensvertrag mit der Stadtsparkasse G.-Stadt über einen Betrag von EUR 5.000,00 geschlossen. Den Sachvortrag hinsichtlich der Kreditaufnahmen hat die Klägerin nachfolgend nicht bestritten, sondern sie als solche zugestanden: „Es erscheint zudem fraglich, weshalb sich die Antragsgegnerin trotz zweier Kredite über insgesamt € 25.000,00 bei zu dem Zeitpunkt offenen oder bereits gezahlten Rechnungsbeträgen in Höhe von lediglich knD. € 16.000,00 weiterhin in einer finanziellen Misere befunden haben soll.“ (Schriftsatz vom 4. September 2017, S. 7, GA 35). Auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Februar 2023 (S. 6, GA 463) geht die Klägerin davon aus, dass es der Beklagten „ohne weiteres möglich war, Darlehensvaluta in Höhe von immerhin EUR 25.000,00 zu erhalten.“. Die Kreditaufnahmen im Juni und August 2016 sind somit unstreitig. Der Senat ist vor diesem Hintergrund überzeugt davon, dass die Beklagte auch im August 2016 bereits bedürftig i.S. §§ 114 ff. ZPO war und im Zuge einer Antragstellung zu oder mit der Berufungseinlegung Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen hätte. Einer weiteren Sachaufklärung durch Einsichtnahme in das PKH-Heft des Berufungsverfahrens vor dem LAG Köln, welches offenbar aus Gründen des Schutzes der Daten der Beklagten im Zuge der Aktenübersendung nicht mit übermittelt worden war, bedarf es nicht. Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich die finanzielle Situation der Beklagten erst zwischen August 2016, als sie Rechtsanwalt F. bereits auf eine „finanzielle Notlage“ und eine laufende finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern hinwies, und der nur wenige Monate später tatsächlich erfolgten PKH-Bewilligung durch das LAG Köln derart verschlechtert hätte, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung erst in diesem relativ kurzen Zeitfenster entstanden sein könnten. Im Gegenteil legen die in der 1. Instanz des hiesigen Zivilverfahrens von der Beklagten zu den Akten gereichten PKH-Unterlagen den Schluss nahe, dass sich die Einkommensverhältnisse der Beklagten jedenfalls seit Beginn des Jahres 2017 nicht wesentlich geändert haben. Soweit die Klägerin aus dem erfolgreichen Abschluss der Kreditverträge schlussfolgern will, die Beklagte habe über hinreichende Mittel verfügt bzw. die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätten mangels hinreichender Bedürftigkeit im August 2016 nicht vorgelegen, folgt der Senat dem nicht. Die Kreditaufnahmen lassen in erster Linie den Schluss zu, dass die mit den hohen Vergütungsforderungen von A. konfrontierte Beklagte von dritter Seite finanzielle Unterstützung benötigte. Dem steht nicht entgegen, dass die Darlehensgewährungen auf eine Kreditwürdigkeit der Beklagten schließen lassen, sie möglicherweise Sicherheiten bieten konnte. Denn im Prozesskostenhilfeverfahren bleiben bestimmte Vermögensgüter, beispielsweise ein selbst bewohntes Hausgrundstück (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII), als „Schonvermögen“ außer Betracht (vgl. hierzu nur Zöller/Schultzky, aaO, § 115 Rn. 78 mwN). Die Kriterien eines privaten Kreditinstituts für eine Darlehnsbewilligung haben keine Relevanz für die am Sozialhilferecht ausgerichteten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dass die Beklagte keine Sozialhilfe bezogen hat, worauf sich die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Februar 2023 (S. 4, GA 461) bezogen hat, schließt eine Bedürftigkeit der Beklagten i.S. §§ 114 ff. ZPO von Anbeginn des Berufungsverfahrens vor dem LAG Köln nicht aus. Prozesskostenhilfe wird nicht nur den Empfängern von Sozialhilfe gewährt. f. Dem in Höhe der gesetzlichen Gebühren begründeten Honoraranspruch der A. kann die Beklagte den so entstandenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Da das Dienstvertragsrecht keine Kürzung oder Minderung wegen einer mangelhaften Dienstleistung kennt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, Rn. 55; G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage 2015, § 2 Rn. 496 mwN), kann der Rechtsanwalt trotz einer Schlechtleistung im Grundsatz die ihm geschuldeten Gebühren verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2004 – IX ZR 256/03; vom 4. Februar 2010, aaO; Senat, Beschluss vom 30. Mai 2011 – I-24 U 58/11, Rn. 4). Allerdings kann der Mandant die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit als Bestandteil eines Schadensersatzanspruchs der Verpflichtung zur Zahlung des Honorars entgegenhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) verbietet die Durchsetzung des Honoraranspruchs, weil der Gläubiger das Erlangte an den Schuldner wieder herauszugeben hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 – IX ZR 227/09, Rn. 13). Ob ein Schadensersatzanspruch aus §§ 281 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 1 und 3 BGB iVm § 611ff. BGB herzuleiten ist (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2005 – I-15 U 117/04; OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2007 – 3 W 35/07; siehe auch Senat, Beschluss vom 31. Mai 2011, Rn. 5), der Mandant einen Freistellungsanspruch in Höhe der Honorarforderung hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25. Januar 2005 – I-24 U 43/04, Rn. 27) oder der Dienstberechtigte in derartigen Fällen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend machen kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26. Februar 2007 – 12 U 1433/04), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Honoraranspruch von A. ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet, was sich die Klägerin als Zedentin gem. § 406 entgegenhalten lassen muss. 3. Die Tätigkeitsstunden in der Angelegenheit gegen die Rechtsanwälte E. hat die Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen, weshalb der Senat über den darauf entfallenden Betrag iHv EUR 621,00 (Anl. K45, AI, Bl. 168) keine vom landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung zu treffen vermag. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Trotz eines eingetretenen Gebührensprungs betraf die Verurteilung der Beklagten iHv EUR 621,00 nur rund 2,8 % der von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderung iHv EUR 22.154,28. Eine „verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung“ wird angenommen, wenn ein Betrag in Höhe von bis zu 10 % des Streitwerts erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom – VIII ZR 12/18, Rn. 56 mwN; siehe auch Zöller/Herget, aaO, § 92 Rn. 10). Es ist deshalb angemessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, denn sie ist zu 97,2% unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 22.154,28. … … … Vorsitzender Richter Richterin am Richterin am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht