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Urteil

24 U 125/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0214.24U125.21.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Juli 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Juli 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Beklagte und seine damalige Ehefrau, die Zeugin A., nahmen am 13. Oktober 2015 einen Beratungstermin bei der Klägerin mit dem Ziel der Erörterung eines Ehevertrages in Form einer einvernehmlichen Scheidungsfolgenvereinbarung wahr. An dem Gespräch nahmen für die Klägerin die Rechtsanwälte B. und C. teil. Einzelheiten zu den Gesprächsinhalten sind streitig. Am 18. Januar 2016 übersandte der Beklagte per E-Mail der Klägerin das „Ergebnis unserer Einigung“ (Anl. K1, GA 9-10). Eine Kopie dieser E-Mail als Carbon Copy (cc) erhielt die Zeugin A.. Rechtsanwalt C. wollte im Anschluss daran telefonischen Kontakt mit dem Beklagten aufnehmen. Das Gespräch wurde von der Zeugin A. entgegengenommen. Diese erkundigte sich, ob der durch sie beabsichtigte Unterhaltsverzicht für sie nicht nachteilig wäre. Eine Beantwortung dieser Frage lehnte Rechtsanwalt C. ab, weil er zunächst mit dem Beklagten sprechen wollte. Mit diesem Verhalten war die Zeugin A., die davon ausging, dass die Klägerin auch ihre Interessen wahrnehmen würde, nicht einverstanden. Rechtsanwalt C. erstellte anschließend für die Klägerin den Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung und übersandte diesen am 25. Januar 2016 (Anl. K2, GA 11). Die E-Mail war inhaltlich an beide Eheleute gerichtet („Sehr geehrte Frau A., sehr geehrter Herr A.“), jedoch nur an den Beklagten versandt worden. Darauf antwortete der Beklagte mit E-Mail vom 26. Januar 2016 (Anl. K3, GA 12) und führte unter anderem aus, die Zeugin A. habe seit dem letzten Telefonat das Vertrauen in die Klägerin verloren, sie hielte diese für parteiisch und fühlte sich persönlich nicht gut beraten. Der Beklagte beanstandete, dass Rechtsanwalt C. die letzte E-Mail nur an ihn und nicht auch an die Zeugin A. gesandt habe. Er wolle „absolute Transparenz“ und die Trennung von der Zeugin A. mit nur „einem Steuerberater/Rechtsanwalt/Notar“ erreichen. Nachfolgend wurde die Klägerin zunächst nicht weiter tätig. Am 7. Juni 2016 meldete sich der Beklagte erneut, sprach mit dem ebenfalls für die Klägerin tätigen Rechtsanwalt D. und überließ diesem „ein oder zwei Aktenordner“ mit Unterlagen. Am 14. Juni 2016 fand zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt D. eine mehrstündige Besprechung statt. Im Anschluss daran übersandte die Klägerin am 16. Juni 2016 eine Vergütungsvereinbarung (GA 35), mit deren Inhalt der Beklagte nicht einverstanden war, woraufhin er das Mandat beendete. Die am 5. Juli 2016 von der Klägerin übermittelte Honorarrechnung (Anl. WS1, GA 228-229) über den hier streitgegenständlichen Betrag iHv EUR 5.759,00 zahlte der Beklagte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlich verfolgten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat nach der Anhörung der Rechtsanwälte B. und C. sowie des Beklagten und der Vernehmung der Zeugin A. der Klage stattgegeben und sie lediglich wegen eines Teils des Zinsanspruchs abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Beklagte das Mandat ohne vorherige Klärung der Kostenfrage erteilt und die Erstellung eines Entwurfs einer Scheidungsfolgenvereinbarung beauftragt habe. Der Anwaltsvertrag sei wirksam, ein zur Nichtigkeit führendes Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch die Klägerin läge nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (GA 291-306). Gegen dieses hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor und meint, die Klägerin habe ihn und die Zeugin A. gemeinsam beraten und durch ihre nachfolgende Tätigkeit gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gem. § 43a Abs. 4 BRAO verstoßen. Dies führe zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages und zum Wegfall des Honoraranspruchs. Weder er noch die Zeugin A. hätten gewusst, dass die Klägerin sie nicht beide gleichzeitig beraten und vertreten könne. Zudem sei die Beauftragung davon abhängig gewesen, dass zunächst von der Klägerin die voraussichtlichen Kosten ermittelt und genannt würden. Der Klägerin sei seine Kostensensibilität bekannt gewesen, was unstreitig ist. Er meint weiter, in den von der Klägerin in der Rechnung genannten Leistungszeitraum (29. Januar 2016 bis 5. Juli 2016) fiele die Erstellung der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht, weshalb bereits deshalb diese Leistungen nicht berechnet werden könnten. Die Honorarforderung sei zudem nicht fällig und es sei Verjährung eingetreten. Selbst wenn man von einem wirksamen Honoraranspruch der Klägerin ausginge, stünde ihm ein Schadensersatzanspruch gem. § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der Gebührenforderung zu, denn die Klägerin habe ihn nicht vollständig gemäß den Anforderungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2013 (Az. IX ZR 322/12) aufgeklärt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, keine widerstreitenden Interessen vertreten und den Beklagten zutreffend aufgeklärt zu haben. Ihre Beauftragung sei von der vorherigen Bezifferung der Anwaltskosten, die zudem wertabhängig seien und die seinerzeit nicht abschließend hinsichtlich der Höhe hätten festgestellt werden können, unabhängig gewesen. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Klageabweisung. Die Klägerin hat gegen das Verbot der Vertretung gem. § 43a Abs. 4 BRAO verstoßen, weshalb der mit dem Beklagten geschlossene Anwaltsdienstvertrag nichtig gem. § 134 BGB ist und dies zum Wegfall des Honoraranspruchs führt. Zudem hat die Klägerin den Beklagten nicht ausreichend auf die Folgen des Interessenwider-streits hingewiesen, was selbst im Falle der – nicht gegebenen - Wirksamkeit des Anwaltsdienstvertrages einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gem. § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB begründen würde, welchen er der Honorarforderung entgegenhalten könnte. 1. Der mit dem Beklagten geschlossene Anwaltsdienstvertrag ist nichtig gem. § 134 BGB, weshalb der Klägerin daraus kein Honoraranspruch zusteht. a. Die Regelung in § 43a BRAO verbietet dem Rechtsanwalt zwar nicht schlechthin, in derselben Rechtssache mehrere Mandanten zu vertreten. Dies zeigt schon die Bestimmung in § 7 RVG auf. Zulässig ist die Vertretung mehrerer Mandanten, wenn das Mandat auf die Wahrnehmung gleichgerichteter Interessen der Mandanten begrenzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – IX ZR 190/07, Rn. 4, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; Urteil vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18, Rn. 21). Dabei ist auch die bloße, latente Möglichkeit, dass später unterschiedliche Interessen zu Tage treten, nicht ausschlaggebend. Das Anknüpfen an einen nur möglichen, im konkreten Verfahren tatsächlich aber nicht bestehenden Interessenkonflikt würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre deshalb verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, Rn. 14; vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18, Rn. 21). Die Vertretung mehrerer Mandanten ist dem Rechtsanwalt daher nur dann verboten, wenn dabei nach den konkreten Umständen des Falles ein gemäß den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierter Interessenkonflikt tatsächlich auftritt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18, Rn. 21 mwN). Dies ist hier der Fall gewesen. b. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung, welche an die formale Mandatserteilung, die es hier durch den Beklagten festgestellt hat, anknüpft, kommt es nicht darauf an, wer Mandant (geworden) ist. Dies stellt ein nur unzureichendes Abgrenzungskriterium dar. Denn nach § 3 Abs. 1 S. 1 BORA, welches das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO ausfüllt und ergänzt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 – III ZR 283/18, Rn 14; Hartung/Scharmer, 7. Aufl. BORA/FAO, § 3 BORA Rn. 38f.) darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne des § 45 BRAO beruflich befasst war. Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO sind das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993, S. 27). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, Rn. 6 mwN), wobei diese Beurteilung auch nicht zur Disposition des Mandanten steht (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, Rn. 10). Ein Anwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, verliert jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienst des Rechtsuchenden. Über das individuelle Mandatsverhältnis hinaus ist die Rechtspflege allgemein auf die Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01). Denn der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der Pflichtenkanon des § 43a BRAO befolgt wird, damit die angestrebte Chancen- und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewahrt wird und die Rechtspflege funktionsfähig bleibt (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, Rn. 10 am Ende, mwN). aa. Eine Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO setzt zunächst voraus, dass der Rechtsanwalt bei beiden Tätigkeiten im Kernbereich der rechtsbesorgenden anwaltlichen Berufsausübung handelt (zum Meinungsstand: BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, Rn. 16 mwN). Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – eine Beratungstätigkeit in Bezug auf eine Rechtssache (hier die von dem Beklagten und seiner Ehefrau seinerzeitig beabsichtigte Scheidungsfolgenvereinbarung) entfaltet. Dabei kann es keine Rolle spielen, wer „formal“ als Mandant auftritt, wer also vom Rechtsanwalt als solcher angesehen wird, weil er zuerst den Kontakt mit dem Anwalt aufgenommen hat bzw. an wen die Honorarrechnung gerichtet wird etc. Denn die oben aufgezeigten, über das individuelle Mandatsverhältnis hinausgehenden Gesichtspunkte der „Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung“ und der „unabhängigen Sachwalterstellung“ als weiterer Schutzzweck des § 43a BRAO hängen nicht davon ab, wer das Mandat erteilt hat und die Rechnung bezahlt. Dies wird bereits daraus deutlich, dass ein Rechtsanwalt nicht für einen Mandanten tätig werden darf, wenn er den Gegner beispielsweise zuvor kostenlos (z.B. „pro bono“), aus Gefälligkeit oder aus welchem Grund auch immer in derselben Rechtssache beraten hat. Es geht deshalb auch nicht an, dass ein Rechtsanwalt über die Angabe des Leistungszeitraums in der Honorarrechnung versucht, eine vorangegangene, mit den Interessen des Mandanten kollidierende Beratung unberücksichtigt zu lassen. Darüber hinaus lässt sich ein objektiv vorhandener Interessenwiderstreit nicht durch den schlichten Hinweis auflösen, der Mandant könne bei der Mandatserteilung selbst bestimmen, in welche Richtung und in welchem Umfang der Anwalt seine Interessen wahrnehmen möge. Zwar werden die Mandatspflichten eines Anwalts wesentlich durch den ihm erteilten Auftrag bestimmt. Der Anwalt ist an die Weisungen seines Auftraggebers auch gebunden (§§ 665, 667 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2007 – IX ZR 44/04, Rn. 8; vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, Rn. 12). Allerdings sind häufig Umfang und Ausgestaltung des Auftrags das Ergebnis der Erstberatung, welche dem Mandanten aufzeigen soll, welche Rechte er hat und wie er sie durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, Rn. 12). Zudem sind Interessenkollisionen für einen Mandanten nicht ohne weiteres erkennbar, denn auch diese Einschätzung erfordert häufig genug juristische Vorkenntnisse. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin den Beklagten und die Zeugin A. im Oktober 2015 gemeinsam beraten. Dies ist sogar unstreitig. Die Klägerin hat selbst vorgetragen: „Ausdrückliches Ziel der Besprechung war die Erörterung eines Ehevertrags in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung“ (Klageschrift vom 3. Mai 2017, S. 2, GA 2). Es ergibt sich weiter aus dem Ergebnis der Anhörung der Rechtsanwälte B. und C. und der Aussage der Zeugin A.. Rechtsanwalt B. hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 27. Januar 2020 bekundet, er und Rechtsanwalt C. hätten im Oktober 2015 gegenüber dem Beklagten und der Zeugin A. eine „familienrechtliche Beratung durchgeführt“ (GA 154). Es sei über eine Scheidungsfolgenvereinbarung und anschließende Scheidung, die Verteilung der beiden Wohnungen und über „die Verhältnisse rund um die Kinder“ gesprochen worden (Anhörung Rechtsanwalt C., GA 157). Diese Inhalte lassen sich auch der Aussage der Zeugin A. entnehmen (Sitzungsprotokoll vom 27. Januar 2020, S. 11, GA 163). Es steht damit außer Frage, dass die Klägerin seinerzeit auch der Zeugin A. eine Beratung zuteilwerden ließ, d.h. keine einseitige Beratung des Beklagten erfolgt ist, bei der die Zeugin A. lediglich anwesend war. bb. Diese Beratung erfolgte auch „im widerstreitenden Interesse“. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass der potentiellen Interessengegensatz bereits im Oktober 2015 zutage getreten ist, jedenfalls für die Klägerin erkennbar war. Rechtsanwalt B. hat hierzu angegeben, anlässlich des Beratungsgesprächs mit dem Beklagten und der Zeugin A. sei bereits ein „weitestgehender Unterhaltsverzicht“ der Zeugin A. thematisiert worden (GA 154). Ihm (und Rechtsanwalt C.) war zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, dass die Zeugin „weitestgehend erwerbslos“ (GA 154) war und dass es zwei – seinerzeit - minderjährige Kinder (geboren 1998 und 2004, vgl. GA 106) gibt. Es liegt auf der Hand, dass sich aus dieser Situation bereits ableiten ließ, dass gegenläufige Interessen in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt im Raum standen, nämlich das Interesse des Beklagten, der erwerbstätig war und somit seinen Unterhalt selbst erwirtschaften konnte, keinen Unterhalt zahlen zu müssen gegenüber dem Interesse der Zeugin A., die ihren Unterhalt voraussichtlich nicht selbst würde erwirtschaften können, zumal nachfolgend festgehalten wurde, dass die Kinder bei ihr den gewöhnlichen Aufenthalt hätten haben sollen (vgl. Entwurf Scheidungsfolgenvereinbarung unter III. 1., GA 111). Zwar unterliegen die im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffenen Regelungen (z.B. hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts, Zugewinn- und Versorgungsausgleichsansprüche) grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Denn im Rahmen einer Gesamtwürdigung muss die Vereinbarung einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB standhalten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – XII ZR 447/19, Rn. 17ff.; zum vertraglichen Ausschluss nachehelichen Unterhalts und Betreuungsunterhalts gem. § 1570 BGB: BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZR 303/13, Rn. 33ff.). Es lag deshalb auf der Hand, dass die Zeugin A. hierzu einer juristischen Beratung bedurfte. Dies hat im Übrigen auch Rechtsanwalt B. erkannt, denn er hat hierzu bei seiner Anhörung ausgeführt: „Es ging hauptsächlich um die Vermögensauseinandersetzung. Ich weiß auch noch, dass wir über die Notwendigkeit einer notariellen Vereinbarung dieser Vermögensauseinandersetzung gesprochen haben und wir haben bereits die Inhalte skizziert. Soweit ich mich erinnern kann, ging es da um die Wohnung sowie einen weitestgehenden Unterhaltsverzicht der Zeugin A.. Ich hielt das damals für nicht wirtschaftlich sinnvoll, da die Zeugin A. aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit meines Erachtens nicht in der Lage sein würde, diese Kosten zu tragen.“ Nach der Fertigung des Entwurfs der Scheidungsfolgenvereinbarung durch Rechtsanwalt C. trat dieser Interessengegensatz dann auch deutlich im Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung (unter V. GA 112) zutage. Dieser Entwurf veranlasste die Zeugin A. im Januar 2016 zu der Frage, ob ein solcher Verzicht für sie günstig sei. Diese Frage hat Rechtsanwalt C. zwar nicht beantwortet, sondern vielmehr den Beklagten zu sprechen gewünscht. Die Klägerin wäre allerdings - wie auch zuvor im Oktober 2015 - gem. § 3 Abs. 4 BORA gehalten gewesen, den Beklagten sowie die Zeugin A. über die widerstreitenden Interessen und das daraus folgende Vertretungsverbot zu unterrichten sowie das Mandat zu beenden. cc. Zum Zeitpunkt des (ersten) Auftretens der Interessengegensätze, im Oktober 2015, waren die abgerechneten Gebührentatbestände (1,5 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG) noch nicht erfüllt. Insoweit unterscheidet sich der Fall von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. September 2013 – IX ZR 322/12, Rn. 9 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. April 2009 – IX ZR 167/07, Rn. 32), wo der Interessengegensatz erst zutage getreten ist, nachdem alle abgerechneten Gebührentatbestände erfüllt waren. Der Bundesgerichtshof hat dort darauf hingewiesen, dass bis zum Erkennbarwerden des Interessenwiderstreits der Anwaltsvertrag wirksam und die geltend gemachte Vergütung im Grundsatz verdient ist. Hier war der Interessenwiderstreit indes bereits beim ersten Beratungsgespräch und vor dem Anfall der nun streitgegenständlichen Geschäftsgebühr zutage getreten. Eine solche Gebühr entsteht durch die erste anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des erteilten Auftrags, wobei es sich um die Entgegennahme der Information, des Entwurfs und das Fertigen von Schreiben an den Gegner oder Behörden, die Prüfung von Unterlagen oder Urkunden, das Verfassen eines Vertragsentwurfs etc. handeln kann (vgl. Riedel/Sußbauer/Schneider, RVG, 10. Auflage 2015, RVG VV 2300 Rn. 18-19 mwN; Toussaint, Kostenrecht, 52. Auflage, RVG VV 2300 Rn. 19-20). Wenn jedoch - wie hier – der Interessengegensatz schon bei der Entgegennahme der Information zutage tritt, dann ist die Geschäftsgebühr, welche gebührenauslösende, nach außen gerichtete Tätigkeiten abdeckt (vgl. BeckOK/RVG/Sefrin, Stand: 1. September 2022, RVG VV 2300 Rn. 4) zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht verdient. Bei dieser Beurteilung kann offenbleiben, welche Honoraransprüche der Klägerin ansonsten zustehen würden, z.B. ein Honorar für eine Erstberatung gem. §§ 34, 7 Abs. 2 RVG. Denn ein solches hat sie weder abgerechnet noch in diesem Prozess schriftsätzlich geltend gemacht. Zudem hat sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen (Schriftsatz vom 11. Mai 2020, S. 6, GA 220), welche aufgrund der Beratungstätigkeit im Oktober 2015 mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten ist. Selbst wenn man von einem Ende der Tätigkeit im Jahr 2016 ausgehen würde, wäre Verjährung mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten. Aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände, welche die hier maßgebliche Rechnung vom 5. Juli 2016 im Verhältnis zu einem etwaigen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für eine Erstberatung darstellen, ist durch die Klageerhebung auch keine Hemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten. c. Der Verstoß der Klägerin gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages gem. § 134 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, Rn. 7ff.; vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18, Rn. 24; vom 2. April 2020 – IX ZR 135/19, Rn. 31; vom 19. September 2013 – IX ZR 322/12, Rn. 7). Hierfür genügt, dass der Tatbestand der Verbotsnorm objektiv erfüllt ist (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1993 – IX ZR 192/92, Rn. 122; vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18, Rn. 24). Ein Verschulden des Rechtsanwalts ist nicht erforderlich. Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Klägerin zum Zeitpunkt der Übernahme des Mandats die Verbotswidrigkeit ihres Handelns bewusst war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18, Rn. 24). d. Dem Beklagten ist auch nicht verwehrt, sich auf die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags zu berufen, ohne gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18, Rn. 25). Der Beklagte hat das Mandat beendet, weil er mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarung (vgl. Schreiben vom 16. Juni 2016, GA 35) nicht einverstanden war. Zu diesem Zeitpunkt war die Nichtigkeit des Anwaltsdienstvertrages aufgrund der vorherigen Beratung im widerstreitenden Interesse bereits eingetreten. Handlungen des Beklagten haben hierzu nicht beigetragen, denn er hat beispielsweise keine falschen Angaben gemacht und auch ansonsten nicht schuldhaft in irgendeiner Weise zu dem Sachverhalt beigetragen, welcher letztlich zur Nichtigkeit gem. § 134 BGB und damit zum Wegfall des Honoraranspruchs der Klägerin geführt hat. 2. Der Beklagte schuldet auch kein Honorar unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) durch die Klägerin. Deren Tätigkeit war gesetzeswidrig, weshalb die Klägerin diese nicht nach den Umständen für erforderlich halten durfte (vgl. hierzu auch BGH, Urteile vom 21. Oktober 2010 – IX ZR 48/10, Rn. 18 mwN; vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18, Rn. 27). 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Wertersatz nach § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2 BGB zu. Zwar kann ein solcher Anspruch bei einem nach § 134 BGB nichtigen Anwaltsvertrag grundsätzlich in Betracht kommen. Allerdings steht ihm hier die Regelung des § 817 S. 2 BGB entgegen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht vorsätzlich gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Dem steht es indes gleich, dass sie sich der Einsicht in das Verbotswidrige ihres Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2010 – IX ZR 48/10, Rn. 19f. mwN; vom 10. Januar 2019 – IX ZR 89/18, Rn. 28). Wie bereits oben ausgeführt, hätte sich der Klägerin bereits bei Erteilung der ersten Informationen durch den Beklagten und die Zeugin A. aufdrängen müssen, dass die im Gespräch geäußerte Absicht eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt durch die Zeugin A. deren Interessen schaden kann und somit eine Beratung beider Eheleute widerstreitende Interessen gem. § 43a Abs. 4 BRAO iVm § 3 Abs. 4 BORA begründet. Den oben zitierten Angaben des Rechtsanwalts B. ist zudem zu entnehmen, dass man sich der Problematik betreffend die Zeugin A. bewusst war. Im Übrigen ist auch eine Bereicherung des Beklagten nicht erkennbar, denn er hat nachfolgend andere Anwälte eingeschaltet und sich damit zur Zahlung von deren Honorarforderungen verpflichtet. 4. Einem Anspruch der Klägerin stünde zudem ein Schadensersatzanspruch gem. § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB des Beklagten entgegen. Diesen könnte der Beklagte einer – wie nicht – wirksam begründeten Gebührenforderung gem. § 242 BGB entgegenhalten. Unterstellt man mit der Klägerin, sie habe den Beklagten und die Zeugin A. darauf hingewiesen, sie könne nur eine Partei, nämlich den Beklagten, beraten und vertreten, war diese Erklärung jedenfalls nicht ausreichend. Die Klägerin hätte nämlich bereits vor der gemeinsamen Beratung darauf hinweisen müssen, dass bei einer gemeinsamen Beratung nicht mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten werden können, sondern die Eheleute nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten werden können und dass sie jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und widerstreitende Interessen der Eheleute unüberwindbar aufscheinen, das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen muss mit der Folge, dass beide Eheleute neue Anwälte beauftragen müssen. Auch über die bei einem solchen Szenario entstehenden Kostenfolgen hätte sie aufklären müssen, dass nämlich Kosten nicht nur für ihre Tätigkeit, sondern für zwei weitere, insgesamt also drei Anwälte entstehen können. Weiter hätte sie die Eheleute darüber belehren müssen, dass sie möglicherweise auch dann, wenn die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, sie einen der Eheleute im Scheidungsverfahren zur Stellung des Scheidungsantrags nicht vertreten kann, die Eheleute danach auch im Fall der einvernehmlichen Scheidung die Kosten für zwei Anwälte tragen müssen, weil diese Frage richterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 – IX ZR 322/12, Rn. 8 und 10). Eine Klärung dieser Rechtsfrage ist – soweit ersichtlich - auch bis zum Zeitpunkt der Beratung im Oktober 2015 nicht erfolgt gewesen. Dahingehende Belehrungen hat die Klägerin dem Beklagten und seiner Ehefrau indes pflichtwidrig nicht erteilt. Für die Klägerin war erkennbar, dass der Beklagte und die Zeugin A. sie aus Kostengründen zu einer gemeinsamen Beratung aufgesucht hatten. Weder dem Beklagten noch der Zeugin A. war allerdings zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs im Oktober 2015 bewusst, dass ihre Interessen gegenläufig sein können, weil ihnen die gegenseitigen Rechte unbekannt waren. So hat die Zeugin A. unstreitig Rechtsanwalt C. danach gefragt, ob der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt für sie nachteilig wäre. Dies zeigt, dass sie darüber keine Kenntnis hatte und anwaltlicher Beratung bedurfte. Ein Scheitern der gemeinsamen Beratung und der Erstellung einer einvernehmlichen Scheidungsfolgenvereinbarung war demgemäß naheliegend. Darüber hinaus waren dem Beklagten und der Zeugin A. die Gefahr unbekannt, dass der Anwalt, der sie gemeinsam berät, unter Umständen das Mandat gegenüber beiden niederlegen muss und dass auf sie zusätzliche Anwaltskosten zukommen können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. September 2013 – IX ZR 322/12, Rn. 12), wie es letztlich auch eingetreten ist. Durch die unterlassenen Hinweise wäre dem Beklagten ein Schaden in Höhe der Gebührenforderung der Klägerin entstanden. Nicht maßgeblich ist insoweit, dass er das Mandat unter Hinweis auf die von der Klägerin vorgeschlagene Vergütungsvereinbarung, welche seine Zustimmung nicht fand, beendet hat. Dies war letztlich nur der „Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte“. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung nachvollziehbar sein schriftsätzliches Vorbringen bestätigt, dass er aufgrund des Verhaltens der Klägerin zu Beginn des Mandatsverhältnisses, bei dem er für sich und die Zeugin A. „völlige Transparenz“ der Beratung gewünscht hatte, diese ihm aber nicht entgegengebracht wurde, bereits einen Vertrauensverlust erlitten hatte. Das Verhalten der Klägerin führte auch dazu, dass die Ehefrau eigene anwaltliche Beratung suchte und die Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten nachfolgend hochstreitig wurde. Hätte die Klägerin, wie dies ihre Pflicht gewesen wäre, bei dem gemeinsamen Beratungsgespräch auf die sich abzeichnenden Interessengegensätze und die Notwendigkeit anderweitiger anwaltlicher Beratung der Eheleute hingewiesen, hätte sie die nunmehr abgerechnete Geschäftsgebühr nicht abrechnen dürfen, sondern allenfalls, wie bereits oben ausgeführt, eine - nunmehr verjährte - Erstberatungsgebühr. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 5.759,00. … … … Vorsitzender Richter Richterin am Richterin am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht