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Urteil

6 StS 4/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0210.6STS4.22.00
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Tenor

1.Der Angeklagte wird wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Herstellen von Schusswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen zu einer Jugendstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2.Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die Auslagen seiner Erziehungsberechtigten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte wird wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Herstellen von Schusswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die Auslagen seiner Erziehungsberechtigten aufzuerlegen. Gründe (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO. A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. II. Tatgeschehen 1. Anschlagsplan des Angeklagten Beginnend im Mai 0000 entwickelte der Angeklagte den Plan, einen rechtsextremistisch motivierten Anschlag auf seine Realschule und nach dem Schulwechsel im August 0000 auf das von ihm besuchte N. zu begehen. Angetrieben durch seine rassistische und antisemitische Gesinnung wollte er durch die Tötung möglichst vieler Lehrer und Mitschüler einen spektakulären Beitrag für den von ihm erwarteten Rassenkrieg leisten, gleichgesinnte Rechtsextreme zu Nachahmungstaten bewegen und hierdurch unter der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland ein Klima der Angst und Verunsicherung schaffen. Den Kreis seiner potentiellen Opfer wählte er allein deshalb aus, weil sie aus seiner Sicht Repräsentanten eines liberalen und offenen Weltbildes und der ihm verhassten freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik waren. Spätestens im Juli 0000 war er zur Begehung dieses Anschlags fest entschlossen. In der Folgezeit konkretisierte der Angeklagten seine Planung dahingehend, dass er den 00.00.0000 als Tattag wählte. Sein Plan sah zuletzt vor, in Tarnkleidung mit einem Stahlhelm samt Kamerahalterung und bewaffnet mit mindestens 15 selbstgebauten Rohrbomben, einer Pistolenarmbrust, Luftdruckwaffen, Schreckschusspistolen, einer Machete, Messern und einem Schlagring den im oberen Geschoß eines Anbaus des N. gelegenen Raum 1 während des Unterrichts zu betreten. Dort wollte er zunächst den Lehrer mit der Machete enthaupten und anschließend eine gezündete Rohrbombe in den Klassenraum werfen. Die vergleichsweise abgelegene Lage des Raums sollte dem Angeklagten einen zeitlichen Vorsprung verschaffen, um mit den mitgeführten Rohrbomben und Waffen bis zum Eintreffen der Polizei möglichst viele Lehrer und Mitschüler zu töten. Anschließend wollte er selbst durch die Polizei erschossen werden – sogenannter „suicide by cop“. 2. Tatvorbereitungen des Angeklagten a. Beschaffung und Verwahrung von Material für den Bau von Rohrbomben Zur Anschlagsvorbereitung erwarb der Angeklagte spätestens ab Juli 0000 das Material für den Bau voll funktionsfähiger Sprengsätze und bewahrte dieses bis zur Sicherstellung am 00.00.0000 in seinem Jugendzimmer auf. Unter anderem kaufte er für den Bau der Rohrbomben in verschiedenen Baumärkten Stahlrohre, Gewindeendkappen, Muttern, Drahtstifte und Klebeband. Außerdem erwarb er Knallkörper, um daraus ein explosionsfähiges Pulver, den sogenannten Blitzknallsatz, zu extrahieren. Die Zündschnur ließ er Anfang November 0000 unter einem Vorwand durch einen Mitschüler im Internet bestellen. Der Angeklagte hatte sich dieses Material allein zu dem Zweck beschafft und in seinem Zimmer vorgehalten, um hieraus Rohrbomben zu fertigen und durch sie beim Anschlag auf seine Schule Lehrer und Mitschüler zu verletzen oder zu töten. Zum Zeitpunkt der vorgenannten Vorbereitungshandlungen war er zur Begehung des Anschlags bereits fest entschlossen. Bis zum 00.00.0000 hatte er insgesamt 26 unterschiedlich große und mit Verschlusskappen versehene Rohrkörper hergestellt. Die Rohrkörper hatte er teilweise mit Muttern und Drahtstiften ummantelt und Löcher für das Einbringen der Zündschnur gebohrt. Aus den in seinem Zimmer sichergestellten 41 Knallkörpern hätte er insgesamt 118 Gramm Blitzknallsatz entnehmen können. Mit dem vorhandenen Material wäre es dem Angeklagten kurzfristig möglich gewesen – abhängig von der Größe der gewählten Rohrkörper – insgesamt ein bis vier Sprengsätze voll funktionsfähig fertigzustellen. Hierzu hätte er lediglich Blitzknallsatz aus den Knallkörpern entnehmen, in die Rohrkörper füllen und jeweils eine Zündschnur durch die Bohrlöcher einbringen müssen. Die Explosion der Rohrbomben hätte durch deren Splitterwirkung bei umstehenden Personen zu schweren bis hin zu tödlichen Verletzungen führen können, was durch den Angeklagten gerade beabsichtigt war. Rohrkörper, für die ihm kein Blitzknallsatz zur Verfügung gestanden hätte, wollte er vor dem Anschlag gut sichtbar in seinem Jugendzimmer deponieren, um D. die Durchsuchung nach der Tat zu erschweren. b. Bau und Verwahrung funktionsfähiger Schusswaffen Im Laufe des Jahres 0000 baute der Angeklagte zur Anschlagsvorbereitung zudem zwei vollfunktionsfähige Schießgeräte mit Luntenzündung und verwahrte sie anschließend bis zu ihrer Sicherstellung am 00.00.0000 in seinem Jugendzimmer. Das erste Schießgerät stellte er aus einem Metallrohr mit angeschraubter Metallendkappe her und platzierte am hinteren Ende des Rohrs ein Zündloch. Das zweite Schießgerät fertigte er aus mehreren Wasserrohren, die er mit Schraubmuffen zusammenfügte und zusätzlich mit Klebeband und Kabelbinder fixierte. Im hinteren Bereich des Laufes bohrte er ein Zündloch, steckte eine Zündschnur hinein, befestigte unter dem Lauf ein Bajonett und platzierte mit Schnur und Kabelbinder ein Fernrohr auf der Waffe. Mit beiden Schießgeräten hätte der Angeklagte ein Geschoss mittels eines handelsüblichen Feuerwerkskörpers oder mittels Schwarzpulvers als Treibladung verschießen können. Über passende Geschosse oder Munition für die beiden Schusswaffen verfügte der Angeklagte bis seiner Festnahme allerdings nicht. Der Angeklagte hatte die beiden Waffen allein zu dem Zweck gebaut und in seinem Zimmer vorgehalten, um sie bei dem Anschlag als Schießgeräte einzusetzen und mit ihnen Lehrer und Mitschüler zu verletzen und zu töten. Zum Zeitpunkt dieser Vorbereitungshandlungen war er zur Begehung des Anschlags auch bereits fest entschlossen. Im Zuge der weiteren Konkretisierung seiner Anschlagsplanung im Frühjahr 0000 kamen ihm indes Zweifel, ob die Schießgeräte für den vorgesehenen Einsatz handhabbar und effektiv wären. Vor seiner Festnahme plante der Angeklagte daher zuletzt andere Waffen für den bevorstehenden Anschlag zu nutzen (vgl. Feststellungen unter c.). Eine für die Herstellung und den Besitz der beiden Schießgeräte erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis besaß der Angeklagte, wie er wusste, nicht. c. Anschlagsvorbereitungen des Angeklagten hinsichtlich weiterer Waffen Der Angeklagte verwahrte spätestens ab April 0000 in seinem Jugendzimmer Material für die Herstellung eines sogenannten Slam-Fire-Shotgun nebst Schrotmunition, das er ursprünglich bei dem Anschlag als Schusswaffe hatte einsetzen wollen. Bis zum 00.00.0000 besaß er eine Rohrkonstruktion in Form ineinander geschobener Wasserrohre, Feuerwerkskörper als Treibladung sowie 2-Cent-Münzen und Nägel für die Fertigung der Munition. Da der Angeklagte jedoch erkannte, dass er diese Waffe samt Munition bis zum geplanten Anschlag am 00.00.0000 nicht würde fertigstellen können, beschloss er neben den Rohrbomben statt D. auf andere ihm zur Verfügung stehende Waffen zurückzugreifen: In seinem Jugendzimmer verwahrte er am 00.00.0000 drei Armbrüste nebst Pfeilen, die sein ebenfalls waffenaffiner Vater mehrere Jahre zuvor gekauft hatte. Außerdem lagerte der Angeklagte in seinem Zimmer eine funktionsfähige Schreckschusswaffe der Marke „Reck“ (Kaliber 8 mm) und zwei Schlagringe, davon einen aus Metall, sowie zahlreiche Messer. Im Flur der elterlichen Wohnung befanden sich für den Angeklagten jederzeit griffbereit vier scharf geschliffene Macheten, die seinem Vater gehörten. In Abwesenheit seiner Eltern hatte er darüber hinaus Zugriff auf die unter dem Ehebett lagernden Waffen seines Vaters, zwei funktionsfähige Luftdruckwaffen der Marken „Ruger“ (Kaliber 4,5 mm) und „Falke“ (Kaliber 4,5 mm) nebst passender Diabologeschosse, eine funktionsfähige Schreckschusswaffe des Herstellers Röhm (Kaliber 9 mm) sowie etliche Messer und einen Schlagring aus Metall. Zur Vorbereitung des Anschlags hatte sich der Angeklagte mit dem vorgenannten Waffenbestand vertT.t gemacht. Zum Zeitpunkt der Festnahme war er entschlossen, bei dem Anschlag die Rohrbomben, eine Pistolenarmbrust, die beiden Luftpistolen, die beiden Schreckschusswaffen sowie als „Nahkampfwaffen“ eine Machete, fünf Messer und den Schlagring einzusetzen. d. Verfassen rechtsextremer Schriften Spätestens ab Juli 0000 verfasste der Angeklagte Ablaufpläne für den Anschlag sowie weitere rechtsextreme Schriften und umfangreiche Handlungsanweisungen für Nachahmer. In den Dokumenten mit den Titeln „ Das Ende – Das Manifest eines deutschen Patrioten, welcher seinen Mitschülern die natürliche Auslese zeigen w ill“ und „ Die Feinde “ legte er seine Beweggründe für den Anschlag auf die Realschule und den Ablauf des geplanten Angriffs dar und beschrieb die auf einer sogenannten „Todesliste“ stehenden Lehrer und Mitschüler der Realschule. Nach dem Schulwechsel auf das Gymnasium entwickelte er diese Schriften zu seinem Manifest mit dem Titel „ P.-Massaker “ weiter und dokumentierte in dem elektronisch geführten „ P.-Massaker-Tagebuch “ nahezu täglich die Fortschritte seiner Anschlagsvorbereitungen. Sämtliche Schriften wollte der Angeklagte in Anlehnung an die rechtsextremen Attentäter von Hanau, Halle und Christchurch, kurz vor dem Anschlag im Internet veröffentlichen. Hierfür hatte er mehrere seiner Schriften auch in die englische Sprache übersetzt, um die rechtsextreme Ideologie, die Beweggründe der Tat und Handlungsanweisungen samt Bombenbauanleitungen Personen außerhalb des deutschen SprachT.ms unmittelbar zugänglich zu machen. Die Tat selbst wollte der Angeklagte mit Hilfe eines auf seinem Stahlhelm befestigten Mobiltelefons über seinen Account bei dem Internet-Kanal „Twitch“ live streamen. 3. Vereitelung des Anschlags Am 00.00.0000 berichtete der Angeklagte einem befreundeten Mitschüler während des Kunstunterrichtes von dem geplanten Anschlag und bot ihm an, als Kameramann mitzuwirken. Nach Schulschluss wandte sich der Mitschüler an seine Mutter und schließlich an den Schulleiter des P.-Gymnasiums, der die Polizei verständigte. Der Angeklagte wurde einen Tag vor der geplanten Tat, am 00.00.0000, festgenommen. B. Beweiswürdigung I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung und dem jugendpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Q. 1. Der Senat hat die Angaben des Angeklagten zu den biographischen Daten und der persönlichen Entwicklung durch Vernehmung seiner Mutter überprüft, ohne dass sich Widersprüche ergeben haben. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Radikalisierung werden bestätigt durch mehrere Auswerteberichte zu den durch ihn genutzten elektronischen Asservaten. Die darauf gesicherte rechtsextremistische Propaganda dokumentiert die rassistische und antisemitische Gesinnung des Angeklagten, seine gewaltbereite Grundeinstellung und sein Interesse an Waffen. Dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet ist, ergibt sich aus der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 00.00.0000. 2. Die Feststellungen zu der Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Q. Der Sachverständige hat keine Hinweise dafür gefunden, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeits- und Identitätsproblematik zum Zeitpunkt der Tat unter einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Störung gelitten hat, die seine Einsicht- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt haben könnten. Der Senat hat nach eigener Würdigung keine Zweifel an der Richtigkeit der sachverständigen Wertungen. An der Sachkunde des Sachverständigen Q., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige hat für sein Gutachten unter anderem mehrere ausführliche Explorationsgespräche mit dem Angeklagten geführt und ihn testpsychologisch untersucht. Der Sachverständige hat zunächst schlüssig dargelegt, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine – psychotherapeutisch behandlungsbedürftige – kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und ängstlich vermeidenden Anteilen vorgelegen habe, die insbesondere mit einem Rückzug von sozialen Kontakten, übermäßiger Inanspruchnahme von Phantasien, Einzelgängertum und Gefühlen von Unsicherheit und Minderwertigkeit einhergehe. Zu der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass diesem die adäquate Entwicklung einer stabilen Identität und Selbstwertes bislang nicht gelungen sei und er sich zur Kompensation seiner erlebten Unsicherheiten, auch bezüglich seiner Geschlechtsidentität, in die selbstwertstabilisierende und -erhöhende Rolle eines rechtsextremistischen Attentäters hineingelebt habe. Im Ergebnis hat der Sachverständige bereits aufgrund der altersbedingten Dynamik von Persönlichkeitsveränderungen bei Jugendlichen aber ein über Jahre bestehendes, stabiles Verhaltens- und Kognitionsmuster beim Angeklagten nachvollziehbar ausgeschlossen und die Einordnung der diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB abgelehnt. II. Zu dem Tatgeschehen Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der die Anschlagsplanung und seine Vorbereitungshandlungen glaubhaft in allen Einzelheiten eingeräumt hat. Seine Angaben werden bestätigt durch die Inhalte mehrere selbstverfasster Schriftstücke und Notizen, in denen der Angeklagte die Anschlagsvorbereitungen und Tathintergründe detailliert dokumentiert hat. Ergänzend hat der Senat Lichtbilder und Asservatenlisten der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Waffen, Munition und pyrotechnischen Gegenstände erhoben. Die Feststellungen zu dem Bau der Sprengsätze beruhen außerdem auf dem Wirkungsgutachten des Sachverständigen R. und dem rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. Das waffenrechtliche Gutachten des Sachverständigen T. belegt, dass es sich bei den beiden selbstgebauten Schießgeräten um erlaubnispflichtige Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes handelt. Die Einlassung des Angeklagten zu der Vereitelung des Anschlags wurde schließlich durch die Angaben seines Mitschülers T. in der Hauptverhandlung bestätigt. C. Rechtliche Würdigung I. Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 StGB Indem sich der Angeklagte das Material für den Bau funktionstüchtiger Rohrbomben beschaffte, zwei funktionstüchtige Schießgeräte baute und diese Gegenstände jeweils in seinem Jugendzimmer verwahrte, hat er sich wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der geplante rechtsextremistische Anschlag war eine Straftat gegen das Leben nach §§ 211, 212 StGB, die nach den Umständen geeignet und bestimmt war, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Der Angeklagte war hierzu fest entschlossen, so dass auch unter Beachtung der einschränkenden Auslegung (BGHSt 59, 218) der Tatbestand des § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB erfüllt ist. Die von ihm als „Anti-Weiße“ bezeichneten Lehrer und Mitschüler sind durch den Angeklagten einzig als Repräsentanten eines liberalen und offenen Weltbildes als Opfer des Attentats ausgewählt worden. Hierdurch wollte er einen spektakulären Beitrag in dem nach seiner Vorstellung bevorstehenden Rassenkrieg leisten. Der Anschlag zielte durch die Veröffentlichung eines Live-Streams und der selbstverfassten Schriften außerdem darauf ab, gleichgesinnte Rechtsextreme zur Nachahmung zu bewegen. Durch den Anschlag wäre das Vertrauen der Bevölkerung, in ihrer Meinungsfreiheit sowie vor gewaltsamen Übergriffen in der Bundesrepublik geschützt zu sein, erschüttert worden. Der Angeklagte hat den Tatbestand in den Handlungsalternativen des Herstellens und Verwahrens von Schusswaffen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB sowie des Verschaffens und Verwahrens der für den Bau von Sprengvorrichtungen wesentlichen Bestandteilen gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt. Die Vorstellung des Angeklagten von der staatsgefährdenden Gewalttat war bereits hinreichend konkret, die unmittelbar bevorstehende Tatausführung hatte er detailliert geplant. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Der Sachverständige Q. ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass es bereits an einem der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB fehlte. Der Senat hat sich nach eigener Prüfung von der Richtigkeit der sachverständigen Beurteilung zu der Frage der Schuldfähigkeit überzeugt. II. Strafbarkeit wegen vorsätzlichen unerlaubten Herstellens und Besitzes von Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG Indem der Angeklagte zwei funktionstüchtige Schießgeräte ohne entsprechende Erlaubnis baute, hat er sich wegen vorsätzlichen unerlaubten Herstellens von Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 3 Variante 1 WaffG strafbar gemacht. Durch das Verwahren der beiden Schießgeräte in seinem Jugendzimmer hat er sich außerdem wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Variante 2 WaffG strafbar gemacht. Bei den beiden Schießgeräten mit Luntenzündung handelt es sich jeweils um erlaubnispflichtige Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zum WaffG. Der Angeklagte besaß – wie ihm bekannt war – nicht die für das Herstellen und den Besitz erforderliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG. III. Konkurrenzen Die beiden Verstöße gegen das Waffengesetz stehen untereinander sowie zu dem Straftatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Verhältnis der Tateinheit (vgl. Erbs/Kohlhaas/Pauckstadt-Maihold/Lutz, WaffG § 52 Rn. 94, 97, 101). D. Strafzumessung I. Strafrechtliche Verantwortung Der zur Tatzeit 16-jährige Angeklagte hat die Tat als Jugendlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG begangen. Der Senat ist aufgrund des persönlichen Eindrucks während der mehrtägigen Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit der Einschätzung des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Q. und der Jugendgerichtshilfe überzeugt, dass der Angeklagte für die Tat strafrechtlich verantwortlich ist, § 3 JGG. Es handelt sich um eine wenig komplexe Tat, deren Unrecht der kognitiv und emotional altersentsprechend entwickelte Angeklagte einsehen und nach dieser Einsicht handeln konnte. II. Verhängung einer Jugendstrafe Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen. 1. Schädliche Neigungen Der Senat hat das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG zum Urteilszeitpunkt bejaht. Schädliche Neigungen sind erhebliche Persönlichkeitsmängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 0 StR 000/17 mwN). Obwohl der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet ist und sich formal in familiäre und schulische Strukturen einfügen konnte, weist er gleichwohl eine gestörte Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung auf, die eine längerfristige Gesamterziehung erforderlich macht. Die Entwicklung einer altersentsprechenden Identität und Stabilität sowie eines zureichenden Selbstwertgefühls sind dem jugendlichen Angeklagten bislang nicht gelungen. Als Folge hat er sich über etwa zwei Jahre in die Rolle eines rechtsextremen Attentäters hineingelebt und dabei einen rassistischen und antisemitischen Anschlag langfristig, akribisch und mit hohem Aufwand vorbereitet. In der Tat kommt neben einer gefestigten rassistischen Gesinnung ein erhebliches Maß an Empathielosigkeit und Gewaltbereitschaft zum Ausdruck, die der Senat als Folge von Anlage- und Erziehungsmängeln wertet. Die Defizite in der Persönlichkeit und Sozialisation des Angeklagten wirken bis zum jetzigen Zeitpunkt fort. Eine Aufarbeitung des Tatgeschehens hat bislang nicht stattgefunden. Eine stationäre psychotherapeutische Behandlung im Sommer 0000 wurde nach nur einem Monat aus nicht in der Person des Angeklagten liegenden Gründen vorzeitig beendet. In der Justizvollzugsanstalt lebt er weitgehend isoliert von gleichaltrigen Mitgefangenen. Bislang hat er sich lediglich verbal von der Tat distanziert. In Anbetracht der über mehrere Jahre gestörten Entwicklung geht der Senat in Übereinstimmung mit dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen Q. und der Jugendgerichtshilfe weiterhin von einem hohen und langfristigen Nacherziehungsbedarf aus, dem mit milderen Mitteln außerhalb einer Jugendstrafe nicht begegnet werden kann. 2. Schwere der Schuld Die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG gebot ebenfalls die Verhängung einer Jugendstrafe. Dabei hat sich der Senat in seiner Bewertung an der inneren Tatseite orientiert und dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat nur insofern Gewicht beigemessen, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Schwere der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21 mwN). Zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des Angeklagten hat der Senat auch das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohung des Erwachsenenstrafrechts herangezogen, wonach die Tat des Angeklagten mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegt ist (§ 89a Abs. 1 Satz 1 StGB). Maßgeblich hat der Senat berücksichtigt, dass der Angeklagte den Anschlag auf seine Schule über einen längeren Zeitraum aufgrund einer gefestigten rassistischen und antisemitischen Überzeugung plante und hierbei ein großes Maß an Empathielosigkeit und Gewaltbereitschaft an den Tag legte. 3. Strafrahmen Der Strafrahmen für die zu verhängende Jugendstrafe beträgt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG sechs Monate bis zu fünf Jahren. III. Konkrete Strafzumessung Gemäß 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Das Gewicht des Tatunrechts ist gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch jugendlichen Angeklagten abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 – 1 StR 95/16). Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat der Senat zunächst zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass sich der Angeklagte vollumfänglich geständig eingelassen und hierdurch zu einer Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich weiter aus, dass er sich mittlerweile von seiner rassistischen und antisemitischen Gesinnung distanziert, Reue für sein Verhalten zum Ausdruck gebracht und sich in der Hauptverhandlung entschuldigt hat. Er ist bereit, an einem Deradikalisierungsprogramm teilzunehmen. Berücksichtigt hat der Senat sodann, dass die Radikalisierung des Angeklagten und die Tat durch seine instabile Persönlichkeit mit schizoiden und ängstlichen Störungsbild begünstigt wurden. Der Angeklagte hat seine Bereitschaft erklärt, die Defizite seiner Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung durch eine stationäre psychotherapeutische Behandlung und einen anschließenden Aufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung bearbeiten zu wollen. Der Senat ist der Einschätzung des jugendpsychiatrischen Sachverständigen Q. gefolgt, wonach dieser Behandlungsweg bei dem individuellen Störungsbild des Angeklagten deutlich erfolgsversprechender und angemessener ist als Behandlungsmöglichkeiten im Jugendstrafvollzug. Strafmildernd hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte als Erstverbüßer und aufgrund seines jugendlichen Alters besonders haftempfindlich ist. In der fast acht Monate andauernden Untersuchungshaft war er zusätzlich belastenden Sicherheitsmaßnahmen ausgesetzt. Weiterhin hat der Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass ihm für die beiden selbstgebauten Schusswaffen noch keine Munition zur Verfügung stand. Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass sich der Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung zahlreicher Asservate, darunter Smartphones und Laptops, einverstanden erklärt hat. Zulasten des Angeklagten hat der Senat berücksichtigt, dass er die Tat aus einer gefestigten rassistischen und antisemitischen Gesinnung begangen hat. Außerdem hat der Senat die besondere Brutalität der geplanten Tat berücksichtigt, die sich vor allem gegen Kinder und Jugendliche richten sollte. Zulasten des Angeklagten fielen außerdem die tateinheitlichen Verstöße gegen das Waffengesetz straferschwerend ins Gewicht. Der Senat hat berücksichtigt, dass der Angeklagte gleich zwei Schusswaffen herstellte und sich Material für mehrere Sprengkörper beschaffte. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, des erheblichen Nacherziehungsbedarfs sowie unter Berücksichtigung der Folgen der Strafe für seine weitere Entwicklung hält der Senat eine Jugendstrafe von zwei Jahren für erzieherisch geboten und tat- und schuldangemessen. IV. Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gemäß § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft auch ohne den Eindruck des Strafvollzugs ein straffreies Leben führen wird. Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und durch die mehrmonatige Untersuchungshaft eindringlich gewarnt worden. In Anbetracht seiner glaubhaft geschilderten Motivation, Defizite seiner Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung psychotherapeutisch bearbeiten und sich von seinem rassistischen und antisemitischen Weltbild lösen zu wollen, erscheint es dem Senat aus erzieherischen Gründen geboten, dem Angeklagten trotz der schwerwiegenden Tat eine entsprechende Bewährungschance einzuräumen. Der Senat erwartet in Einklang mit der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe und des jugendpsychiatrischen Sachverständigen, dass die Weisungen im Bewährungsbeschluss in Gestalt einer psychotherapeutischen Behandlung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie, einer sich anschließenden Nachsorge in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung und einer Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm die noch erforderliche Erziehung und Entwicklung des Angeklagten ermöglichen. Die Weisungen in dem Bewährungsbeschluss gewährleisten eine engmaschige Bewährungsaufsicht des Angeklagten, ohne ihm eine Identitätsentwicklung in einer Gruppe Gleichaltriger abseits der Subkulturen des Strafvollzugs zu verwehren. E. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 104 Abs. 1 Nr. 13 JGG. Der Senat hat sich im Rahmen seiner Ermessenentscheidung davon leiten lassen, dem Angeklagten, der als Schüler finanziell unselbständig ist und nicht über eigene Einkünfte verfügt, keine übermäßigen finanziellen Belastungen aufzuerlegen. Die nicht unerhebliche Kostenbelastung könnte einem sozial eingegliederten Leben des Angeklagten in der Zukunft entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 4 StR 145/16).