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Urteil

12 U 57/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0209.12U57.21.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 01.09.2022 bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Senats vom 01.09.2022 bleibt aufrechterhalten. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger macht als Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 13.05.2015 hin am 01.07.2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.-GmbH (Schuldnerin) die Rückgewähr von zwei Beträgen i.H.v. insgesamt 129.475,40 € geltend, die die Beklagte im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt hat. Die Beklagte, die mit der Schuldnerin in Geschäftsverbindung stand, hatte wegen titulierter Ansprüche gegen diese unter dem 27.01.2015 bei dem Amtsgericht D.-Stadt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anl. K 8) erwirkt, mit dem das Konto der Schuldnerin bei der B.-AG gepfändet und ein diesbezüglicher Auszahlungsanspruch ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluss wurde der Drittschuldnerin (spätestens) am 05.02.2015 zugestellt. In der Zeit ab dem 20.02.2015 gingen auf dem Konto Zahlungen i.H.v. 107.830,35 € ein; daraufhin zahlte die Drittschuldnerin am (richtig:) 03.03.2015 an die Beklagte aufgrund der Pfändung zunächst 105.095,03 €. Eine weitere Zahlung in Höhe von 24.380,37 € an die Beklagte wurde von der Drittschuldnerin nach Eingang eines Betrages von 23.000,00 € auf dem Konto der Schuldnerin unter dem 09.03.2015 veranlasst. Der Kläger hält die Zahlungen für anfechtbar gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO und hat geltend gemacht, die Schuldnerin sei spätestens seit dem 13.02.2015 zahlungsunfähig gewesen, da sie ihre Zahlungen eingestellt gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten erhebliche fällige Verbindlichkeiten i.H.v. 432.700,25 € bestanden, u.a. gegenüber dem Finanzamt und der Stadt C., die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen und zur Tabelle festgestellt worden seien. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Tabelleneintragung entfalte ihr gegenüber schon keine Bindungswirkung, da sie nicht Insolvenzgläubigerin sei. Darüber hinaus besage sie auch nichts darüber, ob die Forderungen bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bestanden hätten und fällig gewesen seien. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und die Klage lediglich wegen eines Teils der geltend gemachten Zinsen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Drittschuldnerzahlungen seien anfechtbar, denn die Befriedigung einer titulierten Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung innerhalb des durch § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorgegebenen Zeitraums stelle eine inkongruente Deckung dar. Die Schuldnerin sei zu der Zeit, als die Beklagte die beiden Zahlungen erhalten habe, zahlungsunfähig gewesen, denn sie habe ihre Zahlungen eingestellt gehabt. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen gingen Körperschafts- und Umsatzsteuer- bzw. Gewerbesteuerschulden von 301.465,27 € und 150.661,20 € hervor. Diese habe der Kläger zur Insolvenztabelle festgestellt. Wegen der rechtlichen Gleichstellung der Feststellung der angemeldeten Steuern zur Tabelle mit dem Erlass eines Berichtigungsbescheides müsse sich nach der Rechtsprechung des BFH auch ein am Insolvenzverfahren nicht Beteiligter die Rechtswirkungen entgegen halten lassen. Dies gelte entsprechend auch im Verhältnis zu einem Anfechtungsgegner. Von daher stehe der Einwand der Beklagten, die Gewerbesteuerschulden seien ausgesetzt, der Annahme der Zahlungseinstellung nicht entgegen, denn die Beklagte habe keine Möglichkeit, gegen die Feststellung vorzugehen. In jedem Fall folge eine Zahlungseinstellung aus den weiteren Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt D.-Stadt, denn gemäß Schreiben vom 12.05.2017 (Anl. K 11) seien die dort angegebenen Körperschafts- und Umsatzsteuerschulden vor dem 03.03.2015 zur Zahlung fällig gewesen. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs werde die Vollziehbarkeit nicht gehemmt. Eine ganz oder teilweise Aussetzung der Vollziehung sei von den Parteien nicht schlüssig dargelegt worden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht der Auffassung gewesen, dass mit den Steuerforderungen (Gewerbesteuerforderungen in Höhe von 152.463,20 € der Stadt C. sowie Körperschafts- und Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 343.101,16 €) eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nachgewiesen sei. Zumindest bis Ende März 2015 habe keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Sämtliche laufenden Kosten, sowohl laufende Steuerzahlungen als auch Lohnzahlungen, seien bis einschließlich Ende März pünktlich bedient worden. Die Feststellungswirkung des § 178 Abs. 3 InsO beschränke sich ausschließlich auf das Bestehen der Forderung im Zeitpunkt der Feststellung und sei daher vollkommen ungeeignet, eine Zahlungspflicht zu einem zeitlich deutlich vorgelagerten Zeitpunkt festzustellen. Darüber hinaus wirke § 178 Abs. 3 InsO nur gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern, nicht jedoch gegenüber Dritten. Als Anfechtungsgegnerin sei sie – Beklagte – von der Reichweite des § 178 Abs. 3 InsO nicht umfasst. Auch gehe der Verweis auf die finanzgerichtliche Argumentation zum Zedenten fehl, denn der Anfechtungsgegner sei nicht Rechtsnachfolger, sondern ein unbeteiligter Dritter. Im Hinblick auf den Steuerbescheid der Stadt C. (Anl. K 14) sei auch eindeutig zu entnehmen, dass die Steuerforderungen sämtlich zur Zahlung ausgesetzt gewesen seien. Die Forderungen seien zudem ausweislich der überreichten Insolvenztabelle durch den Insolvenzverwalter bestritten worden (vgl. Nr. 51, 71 und 81). Da die Forderungen nicht zur Tabelle festgestellt worden seien, könne selbst nach der Argumentation des Landgerichtes die Bindungswirkung des § 178 Abs. 3 InsO im Hinblick auf diese Forderung nicht vorliegen. Im Hinblick auf die Steuerschuld (Forderung des Finanzamts D.-Stadt) sei der Sachvortrag des Klägers unzureichend. Unstreitig habe die Schuldnerin sämtliche laufenden Steuerpflichten in dem Zeitraum Januar bis März 2015 erfüllt. Die zur Tabelle festgestellten Forderungen hätten ausschließlich Steuerschulden aus lange abgeschlossenen Geschäftsjahren (2008/2009) betroffen und seien ganz offensichtlich Ergebnis einer Steuerprüfung gewesen, die nachträglich festgesetzt worden seien. Gegen diese Steuerbescheide seien – wie aus den Unterlagen des Finanzamtes zur Insolvenzanmeldung (Anl. K 11) ersichtlich – Rechtsmittel eingelegt worden. Die ausgesetzte Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide indiziere den bewilligten Aussetzungsantrag der Schuldnerin bzgl. der Grundlagenbescheide des Finanzamts. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes bis zur Insolvenzeröffnung seien gleichfalls nicht bekannt, was ebenfalls die Aussetzung der Zahlungspflicht indiziere. Ein am 11.03.2015 eingegangener Betrag von 80.000,00 € hätte problemlos ausgereicht, die im Übrigen auf Seite 4 der Klagebegründung aufgelisteten Forderungen zu bedienen. Unabhängig hiervon handele es sich im Hinblick auf die Größe des Betriebes um untergeordnete Forderungen, die nicht den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit erlaubten. Die Beklagte hat beantragt, unter Abänderung („Aufhebung“) des Urteils Landgerichts Düsseldorf vom 02.12.2021 (10 O 142/19) die Klage abzuweisen. Der Kläger hat das angefochtene Urteil verteidigt und geltend gemacht, der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin stehe nicht entgegen, dass laufende Kosten, also laufende Steuerzahlungen und Lohnzahlungen, bis einschließlich März 2015 pünktlich bedient worden seien. Die Schuldnerin habe ihre laufenden Kosten lediglich deshalb begleichen können, da sie unter anderem die Steuerforderungen des Finanzamts D.-Stadt und der Stadt C. unbeachtet gelassen habe. Die Feststellung zur Tabelle zeige, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Fälligkeit der Forderungen unberechtigt seien. Dass gegen die Steuerbescheide Rechtsmittel eingelegt worden seien, habe er bestritten und hierfür entsprechende Beweise angetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.09.2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keinen Antrag gestellt, nachdem der Senat zuvor darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung voraussichtlich Erfolg haben werde. Daraufhin ist gegen den Kläger Versäumnisurteil ergangen, gegen das der Kläger Einspruch eingelegt hat. Er macht unter Vorlage einer aktualisierten Tabelle (Anl. KB1) geltend, die zu lfd. Nr. 01 angemeldete Gewerbesteuerforderung der Stadt C. (Gewerbesteuer 2008 – 2010) sei i.H.v. ca. 111.000 € nachträglich festgestellt worden. Unter Vorlage eines Schreibens des Steuerberaters E. v. 22.07.2015 (Anl. KB3), dem ein Kontoauszug der Stadt C. über Gewerbesteuer beigefügt ist, behauptet er nunmehr, eine Aussetzung sei „nach den vorliegenden Unterlagen“ (erst) aufgrund eines Antrags der Schuldnerin vom 25.03.2015 – also nach den streitgegenständlichen Drittschuldnerzahlungen – erfolgt, die Steuerschuld also am 09.03.2015 fällig gewesen (Beweis: Zeugnis des Steuerberaters E.). Die Fälligkeit der Steuerforderungen des Finanzamts D.-Stadt ergäbe sich aus der Anlage K 11, die Einlegung von Rechtsmitteln setze rechtsmittelfähige Bescheide voraus. Im Übrigen hätten Rechtsmittel auch keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zahlungspflicht. Mit der Bezahlung der titulierten und zur Tabelle angemeldeten Forderung der Beklagten sei die Schuldnerin seit dem (richtig) 06.11.2014 in Verzug gewesen. Daneben habe er, der Kläger, weitere bis zur Verfahrenseröffnung nicht beglichene fällige Forderungen aufgezeigt. Der Senat könne die Zahlungseinstellung nicht mit der Begründung verneinen, es könne nicht festgestellt werden, dass es sich um einen erheblichen Teil der Gesamtverbindlichkeiten handele. Ein Hinweis auf die Erheblichkeit der Rückstände könne sich aus dem Umfang des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin ergeben. Diese habe im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag einen monatlichen Umsatz von durchschnittlich 120.000 € gehabt. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der nach den Feststellungen im Protokoll vom 26.01.2023 zulässige Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 01.09.2022 führt nicht zu dessen Aufhebung. Es ist vielmehr aus den mit den Parteien in der Senatssitzung erörterten Gründen aufrechtzuerhalten, da die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt (§ 343 S. 1 und 2 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte auf der Grundlage der nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen zu Unrecht verurteilt, 129.475,40 € nebst Zinsen an die Insolvenzmasse zu zahlen. Es ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, aufgrund der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung gemäß § 178 Abs. 3 InsO stehe fest, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen fällige Gewerbesteuerforderungen der Stadt C. i.H.v. 150.661,20 € und fällige Steuerforderungen des Finanzamts D.-Stadt i.H.v. 301.465,27 € bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind und daher die Feststellung einer Zahlungseinstellung rechtfertigen. Die Einspruchsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. 1. Durch die angefochtenen Drittschuldnerzahlungen vom 03.03. und 09.03.2015 hat die Beklagte innerhalb des dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag (13.05.2015) eine inkongruente Deckung erlangt (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO), weil dem Gläubiger während der gesetzlichen Drei-Monatsfrist die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung nicht in dieser Art gebührt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2020 – IX ZR 80/20, NZI 2021, 327, 329 Rn. 23; v. 07.12.2006 - IX ZR 157/05, NZI 2007, 161, 162 Rn. 6). Zwar erfolgte die Kontenpfändung spätestens am 05.02.2015 und damit außerhalb dieses Zeitraums, jedoch wurde das Pfändungspfandrecht durch Einzahlungen auf das Konto ab dem 20.02.2015 erst werthaltig gemacht. 2. Erfolgt die inkongruente Deckung – wie hier – früher als einen Monat vor dem Insolvenzantrag, ist weitere Voraussetzung, dass der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war (Nr. 2) oder – was hier nicht geltend gemacht ist – dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte (Nr. 3). Die Zahlungsunfähigkeit wird auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts gesetzlich vermutet (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO), wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (BGH, Urt. v. 12.10.2017 – IX ZR 50/15, NZI 2018, 34, 35 Rn. 10). Das Landgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein deutliches Indiz für eine Zahlungseinstellung darstellt, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH, Urt. v. 28.04.2022 – IX ZR 48/21, BeckRS 2022, 14313 Rn. 41). Dass dies mit Blick auf die Steuerforderungen der Stadt C. und des Finanzamts D.-Stadt der Fall war, hat es jedoch nicht fehlerfrei festgestellt. 2.1. Schon die Annahme, der Kläger habe für die Stadt C. Gewerbesteuerforderungen i.H.v 152.463,20 € (Gewerbesteuer 2008 – 2010 [lfd. Nr. 01], 2011 [lfd. Nr. 02] und 2014 [lfd. Nr. 03]) festgestellt, war seinerzeit unzutreffend. Aus der vom Kläger als Anl. K 4 vorgelegten Insolvenztabelle (Stand: 06.05.2019) ging vielmehr hervor, dass die Forderungen in vollem Umfang bestritten waren. Obwohl die Beklagte hierauf hingewiesen hatte, hat der Kläger erstinstanzlich und auch in der Berufungserwiderung keinen Vortrag zu einer etwa erfolgten nachträglichen Feststellung dieser Forderungen gehalten. Erstmals mit dem Einspruch legt er eine aktualisierte Tabelle (Anl. KB 1) vor, aus der sich ergibt, dass die zu lfd. Nr. 01 angemeldete Forderung (Gewerbesteuer 2008 – 2010) i.H.v. 111.911,40 € nachträglich (im Oktober 2020) festgestellt worden ist. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer 2011 (lfd. Nr. 02) i.H.v. 31.798,80 €. Nach wie vor ist vom Kläger jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass die in Rede stehenden Gewerbesteuerschulden im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen fällig und ernsthaft eingefordert waren. Geht es – wie hier – nicht um (nicht gezahlte) Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG), sondern um Differenzbeträge aufgrund einer durchgeführten Betriebsprüfung, tritt Fälligkeit grundsätzlich erst einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ein (§ 20 Abs. 2 GewStG). Für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist zu differenzieren zwischen dem Datum der Feststellung, der Fälligkeit und einer Aussetzungsentscheidung. Ein ernsthaftes Einfordern von Seiten der Finanzbehörde liegt erst ab der Festsetzungsentscheidung vor und nur, solange die Finanzbehörde nicht über einen etwaigen Aussetzungsantrag positiv entschieden hat (BGH, Urt. v. 22.05.2014 − IX ZR 95/13, NZI 2014, 698, 701 Rn. 29 ff.). Bereits das Landgericht hatte darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers zur Fälligkeit mit Blick auf den Differenzbetrag nach Betriebsprüfung nicht ausreichend sei. Die als Anl. K 13 vorgelegten Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts D.-Stadt vom 07.10.2014 für die Jahre 2008 bis 2011 sind insoweit nicht relevant, denn die Gewerbesteuer wird unter Anwendung des Hebesatzes (Prozentsatzes) von der zuständigen Gemeinde festgesetzt (§ 16 Abs. 1 GewStG). Wann die Gewerbesteuer für 2008 bis 2011 festgesetzt wurde, ist nicht vorgetragen. Auch mit dem Einspruch erfolgt kein ausreichender Sachvortrag des Klägers. Abgesehen von der nachträglichen Feststellung zur Tabelle wird wegen der Fälligkeit erneut auf die Anlage K 14 verwiesen und vorgetragen, der Vermerk „ausgesetzt" sei dem Umstand geschuldet, dass es sich bei den Steuerrückständen um Insolvenzforderungen handele und der Insolvenzverwalter nicht Zahlungen, sondern allenfalls Feststellung schulde. Dass somit keine Aussetzung der Vollziehung vorgelegen habe, ist schon nicht nachvollziehbar. Der vom Kläger als Anl. K 14 vorgelegte Gewerbesteuerbescheid der Stadt C. vom 14.07.2015 betrifft nur die Festsetzung einer Vorauszahlungsanpassung (VZA) für die Jahre 2014 und 2015, die zu einer Reduzierung der Beträge (also zu einem Guthaben) zugunsten der Schuldnerin geführt hat. Im Übrigen enthält er die Fälligkeitstermine im Jahr 2015 ab dem 15.05.2015. Für das Jahr 2015 ist keine Fälligkeit der Gewerbesteuern aus den Vorjahren angesetzt, diese sind vielmehr in der Rubrik „ausgesetzt“ aufgeführt. Soweit der Kläger mit der ergänzenden Einspruchsbegründung vom 13.10.2022 seinen Vortrag dahingehend korrigiert, dass eine Aussetzung „nach den vorliegenden Unterlagen“ infolge eines Antrags der Schuldnerin vom 25.03.2015 erfolgt sei, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Widerspruch zu der in erster Instanz und zunächst auch in zweiter Instanz aufgestellten Behauptung steht, die Schuldnerin habe gegen keinen der Steuerbescheide Rechtsmittel eingelegt oder die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Vortrag ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich ist und vom Kläger auch nicht vorgetragen wird. Das als Anl. KB3 vorgelegte Schreiben des Steuerberaters E. bezieht sich auf einen Bescheid des Finanzamts D.-Stadt vom 14.07.2015, in dem der Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2014 neu festgesetzt wurde. Dieser enthält den Hinweis, dass einem Antrag der Schuldnerin vom 25.03.2015 in vollem Umfang entsprochen wurde. Der geänderte Gewerbesteuermessbetrag war wiederum Grundlage des Gewerbesteuerbescheids der Stadt C. vom 14.07.2015 (Anl. K 14). Dass diesem Bescheid ein erst kurz zuvor gestellter Aussetzungsantrag zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich. Darin wird die Gewerbesteuer für 2014 und 2015 aufgrund einer Änderung des Messbetrages zugunsten der Schuldnerin abweichend festgesetzt. Mit keinem Wort verhält sich der Bescheid zu einem Aussetzungsantrag für die Jahre 2008 bis 2011, insbesondere bescheidet er einen solchen Antrag nicht. Auch dem Schreiben des Steuerberaters E. vom 22.07.2015 ist nicht zu entnehmen, dass der darin erwähnte Antrag vom 25.03.2015 sich auf einen Aussetzungsantrag bezieht. Auf welche „vorliegenden Unterlagen“ der Kläger sich bezieht, bleibt unklar. Nach wie vor werden weder der Steuerfestsetzungsbescheid für die maßgeblichen Jahre vorgelegt, noch der Aussetzungsbescheid. Anlass, den Steuerberater E. als Zeugen zu vernehmen, besteht angesichts dessen nicht. Abgesehen davon, dass das Vorbringen zur Aussetzung neu und ohnehin nicht zu berücksichtigen ist, liegt auch ersichtlich eine Behauptung ins Blaue hinein vor, denn erstinstanzlich war der Zeuge dafür benannt worden, dass die Schuldnerin einen Aussetzungsantrag nicht gestellt habe und auch keine Aussetzung erfolgt sei. 2.2. Auch die Annahme des Landgerichts, eine Zahlungseinstellung folge in jedem Fall aus den weiteren Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt D.-Stadt – hier: Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer für 2008 bis 2011 i.H.v. insgesamt 301.971,90 € ‑, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar hat der Kläger die entsprechenden Steuerforderungen unter lfd. Nrn. 04 und 05 insoweit zur Tabelle festgestellt. Die Eintragung in die Tabelle ersetzt den Steuerbescheid und wirkt u.a. gegenüber allen Insolvenzgläubigern gem. § 178 Abs. 3 InsO für die festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil, und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Prüfungstermin gem. § 176 S. 1 InsO teilgenommen haben oder nicht. Die Wirkung des Tabelleneintrags ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf das Insolvenzverfahren oder den Insolvenzschuldner beschränkt (vgl. BFH, Urt. v. 17.09.2019 – VII R 5/18, NZI 2020, 478, 480 Rn. 28 f. mwN). Dies hinderte die Beklagte jedoch nicht, die Fälligkeit der in Rede stehenden Steuerforderungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen zu bestreiten. Die Rechtskraftwirkung der Feststellung zur Tabelle erstreckt sich nur auf den festgestellten Anspruch. Nach § 322 ZPO sind Urteile insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch die Klage (oder durch die Widerklage) erhobenen Anspruch entschieden ist. In Rechtskraft erwachsen die im Hinblick auf den Streitgegenstand ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht jedoch die einzelnen Tatsachen, präjudiziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus welchen das Gericht diese Rechtsfolge abgeleitet hat. Nichts anderes gilt für die Feststellung zur Tabelle (BGH, Urt. v. 15.11.2012 – IX ZR 103/11, ZInsO 2013, 196, 197 Rn. 6). Einwendungen gegen den zur Tabelle festgestellten Anspruch können ebenso wie gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend gemacht werden, wobei nach § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Gründe zulässig sind, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung – im Fall der Feststellung zur Tabelle: nach dem Prüfungstermin oder dem im schriftlichen Verfahren bestimmten Termin – entstanden sind (BGH, a.a.O. Rn. 8 f.; Urt. v. 08.05.2014 – IX ZR 118/12, NZI 2014, 693, 694 Rn. 16). Daraus folgt, dass mit der Eintragung in die Insolvenztabelle allenfalls mit Rechtskraft feststeht, dass zum Zeitpunkt der Feststellung der Forderung zur Tabelle eine solche Forderung bestanden hat. Eine Aussage, zu welchem Zeitpunkt diese Forderung erstmals entstanden und einredefrei und fällig geworden ist, enthält die Feststellung jedoch nicht (vgl. F., ZInsO 2016, 2157, 2161). Auch ein Urteil entscheidet im Allgemeinen nicht über die Sach- und Rechtslage in der Vergangenheit, sondern nur über die Lage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; ob in der Zeit vor Schluss der mündlichen Verhandlung der zugesprochene Anspruch bestanden hat und einredefrei und fällig war, ist regelmäßig nicht Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung zur Leistung. Für die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle haben Feststellungen zur Fälligkeit keine Bedeutung, weil ohnehin gemäß § 41 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht fällige Forderungen als fällig gelten. Von daher kommt es auf die grundsätzliche Frage, ob die Rechtskraftwirkung auf das Insolvenzverfahren beschränkt ist oder ob über § 178 Abs. 3 InsO die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Anfechtungsprozess erleichtert werden kann (ablehnend F., a.a.O.), nicht an. Der Kläger, der für die Umstände, aus denen er die Zahlungseinstellung der Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung herleitet, die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat sich zur Darlegung der Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderungen allein auf die Forderungsaufstellung des Finanzamts D.-Stadt berufen, die dessen Schreiben vom 12.05.2017 (Anl. K 11) beigefügt war. Das ist schon deshalb unzureichend, weil er (zunächst) selbst behauptet hat, entgegen der Kennzeichnung „NR“ (= nicht bestandskräftig, Rechtsbehelf ist eingelegt) seien die Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuerforderungen einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen rechtskräftig, da die Schuldnerin keine Rechtsmittel eingelegt habe. Damit stellt er die inhaltliche Richtigkeit der Aufstellung selbst in Frage. Auch insoweit gilt hinsichtlich der Fälligkeit, dass die Abschlusszahlung, soweit sie nicht auf einer Steueranmeldung (§ 18 Abs. 4 S. 1 UStG) beruht, erst mit Bekanntgabe eines Festsetzungsbescheides des Finanzamtes fällig wird (vgl. BeckOK AO/Oosterkamp, 21. Ed. 1.7.2022, § 220 Rn. 5; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 220 Rn. 5; Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 220 AO (06.2012) Rn. 24). Bei der Körperschaftssteuer wird die Nachzahlung einen Monat nach Bekanntgabe des Körperschaftssteuerbescheides fällig (§ 31 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 EStG). Trotz Aufforderung durch die Beklagte hat der Kläger weder die Bescheide – die ihm im Rahmen der Forderungsprüfung vorgelegen haben müssen – vorgelegt, noch konkret zur Bekanntgabe der Bescheide vorgetragen und hierfür Beweis angetreten. Auch auf den Hinweis des Senats hat der Kläger hierzu nicht näher vorgetragen oder Unterlagen vorgelegt. Die von ihm angebotene Vernehmung des Steuerberaters E. zur Fälligkeit der Steuerforderungen läuft auf eine bloße Ausforschung hinaus. Zwar räumt der Kläger mit seiner ergänzenden Einspruchsbegründung nunmehr ein, dass Rechtsmittel eingelegt sind, er macht jedoch ohne Erfolg geltend, die Einlegung von Rechtsmitteln setze notwendig den Erlass von rechtsmittelfähigen Bescheiden voraus. Denn hieraus folgt nicht zwingend, dass die Forderungen im Zeitpunkt der angefochtenen Drittschuldnerzahlungen fällig waren. Im Übrigen erscheint es dem Senat lebensnah, dass angesichts erheblicher Außenstände der Schuldnerin auch insoweit die Aussetzung der Vollziehung beantragt worden ist. Ein Indiz dafür ist zumindest, dass Säumniszuschläge für diese Forderungen – mit Ausnahme für das Jahr 2008 – nicht berechnet worden sind. 2.3. Soweit der Kläger sich in erster Instanz noch auf weitere Forderungen berufen hat, die zur Zeit der angefochtenen Rechtshandlungen fällig gewesen sein sollen (Steuerberatungskosten E. i.H.v. 14.629,53 €, Werkvertragsforderung G. i.H.v. 10.710 €, Beitrag H. i.H.v. 3.431,80 €), hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass am 11.03.2015 noch ein Zahlungseingang i.H.v. 80.000 € erfolgt ist (Anl. K 6), aus dem sämtliche Forderungen bis auf die Steuerforderungen hätten bezahlt werden können. Nicht nachvollziehbar ist die nunmehrige Behauptung des Klägers, dieser Zahlungseingang sei mit dem Pfändungspfandrecht der Beklagten belastet gewesen, denn nach der vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung war die Pfändung erledigt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln ist ausweislich der Forderungsanmeldung erst am 07.07.2015 ergangen, also fast vier Monate später. Darüber hinaus hat die Beklagte geltend gemacht, dass es sich bei den übrigen Forderungen im Hinblick auf die Größe des Betriebs um untergeordnete Forderungen gehandelt habe, ohne dass der Kläger dem erstinstanzlich in substantiierter Weise entgegen getreten ist. Ohne Erfolg verweist er insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Zahlungseinstellung nicht allein deswegen abgelehnt werden kann, weil es an Feststellungen dazu fehlt, ob ein erheblicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht beglichen wurde. Es trifft zwar zu, dass die Zahlungseinstellung auch aus sonstigen, im konkreten Streitfall einschlägigen Beweisanzeichen gefolgert werden kann (BGH, Beschl. v. 15.11.2018 – IX ZR 81/18, juris Rn. 6). Solche hat der Kläger indessen nicht vorgetragen. Sein Vortrag in der ergänzenden Einspruchsbegründung, gemessen am Umsatzvolumen der Schuldnerin von durchschnittlich 120 T€ im Monat sei der Rückstand an sonstigen Forderungen i.H.v. ca. 34 T€ beachtlich, reicht zur Darlegung einer Zahlungseinstellung durch Nichtzahlung dieser Forderungen nicht aus, weshalb es nicht darauf ankommt, dass dieses Vorbringen auch nicht zu berücksichtigen wäre, § 531 Abs. 2 ZPO. Schließlich folgt aus der eigenen Forderung der Beklagten und deren zwangsweiser Durchsetzung kein eigenständiges Indiz für eine Zahlungseinstellung. Anderenfalls wäre bei Zwangsvollstreckungen innerhalb der Drei-Monats-Frist immer von einer Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO auszugehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €. Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Streitwert: 129.475,40 €. … … …