Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. November 2021 verkündete Urteil der 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 14c O 4/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer I. (Unterlassung) des Tenors des angefochtenen Urteils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 440.000,- €, aus Ziffer II. (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht entschieden hat: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland faltbare Liegestühle wie nachfolgend abgebildet auch in anderen Farben - anzubieten oder anbieten zu lassen 2. Die Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines gegliederten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Namen und Adresse ihres oder ihrer Lieferanten der Liegestühle gemäß Ziffer I., unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine als Nachweis sowie den Umfang der von ihr gemäß Ziffer I. begangenen Verletzungshandlungen unter Angabe der insgesamt von ihr eingekauften Stückzahlen, der insgesamt geleisteten Einkaufspreise sowie ggf. sonstiger Faktoren der Gestehungskosten, jeweils unter Vorlage der Einkaufsrechnungen sowie ggf. Belegen zu den Gestehungskosten, der insgesamt abgesetzten Stückzahlen und der insgesamt erzielten Verkaufspreise. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.656,85 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2021 zu zahlen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus wettbewerblichem Nachahmungsschutz gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3a UWG zu. Der Modellreihe der Liegestühle der Klägerin komme wettbewerbliche Eigenart zu. Der Gesamteindruck der Liegestühle der Klägerin werde durch folgende Gestaltungsmerkmale geprägt: Der Liegestuhl weise einen am Kopfende und am Fußende U-förmig geschlossenen, aus Rücklehne, Sitzfläche und Fußteil bestehenden Rahmen und Armlehnen auf (Gestaltungsmerkmal 1). Das Fußteil des Liegestuhls sei an das Ende des Rohres angelenkt, auf dem die Armlehne aufliege (Gestaltungsmerkmal 2). Der Rahmen des Liegestuhls werde abgestützt über ein Beinpaar, welches das Rohr des Liegestuhls stütze, auf dem die Armlehne aufliege, während das andere Beinpaar nicht dieses Rohr stütze, sondern ersteres Beinpaar (Gestaltungsmerkmal 3). Der die Rückenlehne, den Sitz und den Fußteil bildende Stoff des Liegestuhls sei an den Längsseiten nicht direkt mit dem Rahmen verbunden, sondern indirekt über Befestigungselemente, wobei er die Längsträger des Rahmens nicht überlappe, so dass die Längsträger in ihrer gesamten Länge sichtbar seien und zwischen Stoff und Gestell längs ein Spalt bestehe (Gestaltungsmerkmal 4). Die Kopfstütze sei mit einem waagerechten Band, welches die Längsträger des Rahmens außen umfasse, angebracht (Gestaltungsmerkmal 5). Die Stützen des Rahmens bilden zwei U-förmige Beinpaare (Gestaltungsmerkmal 6). Die Gestaltungsmerkmale 1 bis 6 gäben allen Liegenstühlen der Klägerin ein besonderes Gepräge, das durch eine geschlossene, harmonische Linienführung und den Eindruck von Leichtigkeit hervorgerufen werde. Bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart seien auch keine der Gestaltungsmerkmale 1 bis 6 unberücksichtigt zu lassen, weil sie technisch notwendig wären. Die von der Beklagten vertriebenen Liegestühle stellten eine nachschaffende Leistungsübernahme der Produkte der Klägerin dar. Es sei von einer nahezu identischen Leistungsübernahme auszugehen. Aufgrund der Nachahmung bestehe zumindest bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung. Der Annahme einer Herkunftstäuschung stehe insbesondere auch die Kennzeichnung der von der Beklagten vertriebenen Liegestühle mit der Marke „Z.“ nicht entgegen. Die geltend gemachten Annexansprüche seien ebenfalls begründet. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiterverfolgt. Sie macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, entgegen dem Landgericht seien die Gestaltungsmerkmale 2 und 3 als technisch notwendige Gestaltungsmerkmale bei der Feststellung der wettbewerblichen Eigenart außer Betracht zu lassen. Das Landgericht habe übersehen, dass die Gestaltungsmerkmale 1, 4 und 5 nicht bei allen Liegenstühlen der streitgegenständlichen Modellreihe vorhanden seien mit der Folge, dass sie zum Gesamteindruck aller Liegestühle der Klägerin nichts hätten beitragen können. Zu beanstanden sei, dass das Landgericht in weiteren Merkmale der Modellreihe pauschal „Details“ gesehen habe. Diese Gestaltungsmerkmale seien in den Augen des Durchschnittsbetrachters allerdings wesentlich und könnten daher zum Gesamteindruck des Liegenstuhls der Klägerin beitragen. Die Ausführungen des Landgerichts zum Gesamteindruck überzeugten nicht. Eine Nachahmung liege nicht vor, denn das Design der Grundkonstruktion des X. Liegestuhls sei gerade nicht übernommen worden. Von dem Durchschnittsverbraucher werde ein Unterschied zwischen dem sprechenden Design mit feiner, zurückhaltender Ästhetik bei dem Liegestuhl der Klägerin und einer bloß das Funktionieren ermöglichenden Einfachheit bei ihrem Stuhl wahrgenommen. Auch im Hinblick auf die Frage der Herkunftstäuschung habe das Landgericht auf Merkmale abgestellt, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehörten und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware und der Verbrauchererwartung der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienten. Einer möglichen allenfalls nur sehr geringen Gefahr einer Herkunftstäuschung habe sie, die Beklagte, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts durch die Kennzeichnung „Z.“ entgegen gewirkt. Schließlich fehle es an der Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, 14c O 4/21, vom 25. November 2021 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden landgerichtlichen Ausführungen verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt und die durch das Berufungsvorbringen auch nicht entkräftet werden. A. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 3a) UWG zur Unterlassung verurteilt. Die Angriffe der Berufung verfangen nicht. Die Kammer hat zu den maßgeblichen Rechtsfragen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung umfassend dargestellt und diese bei seiner Entscheidung vollständig beachtet sowie richtig ausgewertet. Es besteht - allein im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten - Anlass zu folgenden Ergänzungen: 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Annahme der wettbewerblichen Eigenart im vorliegenden Fall nicht bereits daran scheitert, dass es sich bei den verschiedenen Liegenstühlen um eine Modellreihe handelt (siehe dazu BGH, Urteil vom 30. April 2008, Az.: I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 - 796 - Rillenkoffer ; Urteil vom 11. Januar 2007, Az.: I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 - 799 - Handtaschen ; Urteil vom 06. Februar 1986, Az.: I ZR 243/83, GRUR 1986, 673 - 675 - Beschlagprogramm ). 1.1. Auch einem Produktprogramm als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerblicher Schutz gewährt werden. Voraussetzung ist dabei nicht, dass jedes einzelne Teil für sich genommen eine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Diese kann vielmehr auch in einer wiederkehrenden Formgestaltung mit charakteristischen Besonderheiten bestehen, die bewirken, dass sich die zum Programm gehörenden Gegenstände für den Verkehr deutlich von Waren anderer Hersteller abheben und somit geeignet sind, auf die Herkunft von einem bestimmten Hersteller hinzuweisen. Maßgeblich ist, ob die konkrete Gestaltung der Produkte auf die Zugehörigkeit zu einer Serie schließen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008, Az.: I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 - 796 - Rillenkoffer ; Urteil vom 06. Februar 1986, Az.: I ZR 243/83, GRUR 1986, 673 - 675 - Beschlagprogramm ). 1.2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Landgericht die wettbewerbliche Eigenart aus den übereinstimmenden Merkmalen der jeweiligen Exemplare der Modellreihe E. hergeleitet. Darauf, dass sich die jeweiligen Exemplare in anderen Merkmalen - wie die Beklagte hervorhebt - unterscheiden, kommt es daher nicht an. Die Klägerin begehrt auch nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Exemplaren der Modellreihe E. eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen. Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass der Verkehr bei den in Rede stehenden Produkten Wert auf deren betriebliche Herkunft legt und aus deren Gestaltung Anhaltspunkte dafür gewinnen kann. Dafür ist wiederum maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012, Az.: I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten ). Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen. Mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, hat die Kammer diese Voraussetzungen durch die Liegestühle der Klägerin als erfüllt angesehen. Dem schließt sich der Senat an. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz gibt lediglich Veranlassung zu folgenden Ergänzungen: a. Auf die von der Berufung herausgearbeiteten Merkmalsunterschiede betreffend die Modelle „C.“ und „B.“ kommt es nicht an. Unterschiede innerhalb einer Modellreihe schließen deren wettbewerbliche Eigenart nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob die einzelnen Exemplare der Modellreihe übereinstimmende Merkmale der Formgestaltung aufweisen, mit denen sie sich vom wettbewerblichen Umfeld abheben. So liegen die Dinge hier. Hinzu kommt, dass es sich bei den Modellen „C.“ und „B.“ nach dem Vorbringen der Klägerin um Sondermodelle handelt, die nicht zusammen mit den anderen Liegestühlen der Modellreihe E., auf die sich die Klage stützt, angeboten werden. Zur Substantiierung hat die Klägerin ausgeführt, dass diese in separaten Katalogen und über eine andere Händlergruppe angeboten werden. Angesichts dessen durfte sich die Beklagte nicht darauf beschränken, das Vorbringen der Klägerin schlicht zu bestreiten, zumal sie selbst umfangreich dargelegt hat, dass die streitbefangene Modellreihe E. über charakteristische gemeinsame Gestaltungsmerkmale verfügt. b. Die Beklagte irrt, wenn sie meint, die Modellreihe der Klägerin, auf die diese den Nachahmungsvorwurf stützt, umfasse alle Ausführungsformen des Modells „C.“, also auch solche, ohne außen angebrachte Kopfstütze. Dies trifft nicht zu, denn die Klage bezieht sich ausschließlich auf Liegestühle mit Kopfstütze. Im Übrigen ändert der Umstand, dass ein Bruchteil der Liegestühle der Klägerin, die nicht zur streitbefangenen Modellreihe E. gehören, ohne die außen angebrachte Kopfstütze angeboten werden, wie darzulegen sein wird, nichts an deren markantem Erscheinungsbild. Dies gilt schon deshalb, weil es sich - unstreitig - um ein separat vertriebenes und auf den ersten Blick erkennbar abnehmbares Zubehörteil handelt. 2. Es ist unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart der in Rede stehenden Modellreihe E. die in den Urteilsgründen im Einzelnen dargestellten Gestaltungsmerkmalen 1 bis 6 für maßgeblich erachtet hat. Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. 2.1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Gestaltungsmerkmale 2 und 3 hätten außer Betracht bleiben müssen, weil es sich hierbei um notwendige, ursprünglich unter Patentschutz stehende Gestaltungsmerkmale der technischen Konstruktion des Liegestuhls handele. a. Der Senat vermag der Beklagten schon nicht darin zu folgen, dass es sich bei den Gestaltungsmerkmalen 2 und 3 um technisch notwendige Merkmale handelt. Bei der Frage, ob Gestaltungsmerkmale technisch notwendig oder lediglich technisch bedingt sind, ist auf andere Produkte abzustellen, die denselben technischen Zweck erfüllen (vgl. BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 32 – Bodendübel ; GRUR 2015, 909 Rn. 24 – Exzenterzähne ). Dabei kann - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - der in den Vergleich einzubeziehende Markt nicht derart verengt werden, dass nur solche Produkte in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden, die über exakt dieselben technischen Funktionen - stufenlose Verstellmöglichkeit, Ermöglichung einer Zero-Gravity-Position und einfache, platzsparende Faltbarkeit - verfügen. Abzustellen ist vielmehr auf Produkte, die der angesprochene Verkehr als funktionell vergleichbar ansieht. Maßgeblich ist daher, was die Beklagte verkennt, der Markt von faltbaren Liegestühlen mit Fußstütze. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass andere - aus den Anlagen K 20 und K 21 ersichtliche - marktgängige, faltbare und damit funktionell vergleichbare Liegestühle mit Fußstütze existieren, die die Gestaltungsmerkmale 2 und/oder 3 nicht aufweisen, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden wären. Von der technischen Notwendigkeit der Gestaltungsmerkmale 2 und 3 kann somit schon aus diesem Grund nicht ausgegangen werden. b. Im Übrigen trifft es aber auch nicht zu, dass - so die Berufung - keine anderen technischen Möglichkeiten bestünden, die in Rede stehenden Funktionen - stufenlose Verstellmöglichkeit, Ermöglichung einer Zero-Gravity-Position und einfache, platzsparende Faltbarkeit - zu gewährleisten, ohne die Gestaltungsmerkmale 2 und 3 in Anspruch zu nehmen. Unstreitig verfügt der Kettler-Stuhl Lucca II nicht über eine asymmetrische Beinstellung (Gestaltungsmerkmal 3), kann jedoch trotzdem - wie die von der Beklagten selbst vorgelegten Bildern (siehe Seite 7 der Berufungsbegründung vom 17. Januar 2022) erkennen lassen - in die Zero-Gravity-Position gebracht werden. Soweit die Berufung auf die Unterschiede in der Unterschenkelauflage abhebt, verfängt dies nicht. Allein darauf kommt es für die Zero-Gravity-Position nicht an. Die Klägerin hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass es auch auf Größen- bzw. Gewichtsverhältnis zwischen Körper und Beinen ankomme. Die Beklagte hat es versäumt, sich mit diesen Darlegungen in der gebotenen Weise inhaltlich auseinanderzusetzen, so dass sie gemäߧ 138 ZPO als unstreitig zu behandeln sind. Es ist auf Grundlage des von der Beklagten gehaltenen Vortrages auch nicht feststellbar, dass nur mittels der asymmetrischen Beinstellung eine platzsparende Faltbarkeit erreicht werden kann. Zutreffend verweist die Klägerin auf den Crespo-Liegestuhl, der ausweislich Anlage K 20 (dort Blatt 5) über ein mit dem X.-Liegestuhl vergleichbares Klappmaß verfügt, ohne das Gestaltungsmerkmal 3 aufzuweisen. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten; sie durfte sich nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken, § 138 Abs. 4 ZPO. Schließlich hat die Klägerin unter Hinweis auf eine entsprechende Bildfolge vorgetragen, dass der Kettler-Stuhl Basic Plus, der weder über das Gestaltungsmerkmal 2 der Anlenkung der Fußstütze an die Armlehne noch über das Gestaltungsmerkmal 3 einer asymmetrischen Beinstellung verfügt, mindestens ebenso einfach zusammen zu falten ist wie der X.-Liegenstuhl. Auch diesem Vortrag ist die Beklagte nicht prozesserheblich entgegengetreten. Ihre Darlegungen zur Notwendigkeit verschiedener Handgriffe, zu deren Substantiierung der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagte im Senatstermin den von der Beklagten vertriebenen Liegestuhl präsentiert und den Vorgang des Zusammenfaltens vorgeführt hat, widersprechen der Annahme einer einfachen, platzsparenden Faltbarkeit nicht. Eine solche ist nach dem Verständnis des Senats auch dann noch gewährleistet, wenn zum Zusammenfalten mehr als nur ein Handgriff und/oder zwei Hände benötigt werden. Insgesamt ist es der Beklagten mit dem von ihr im Rahmen dieses Rechtsstreits gehaltenen Sachvortrag nicht gelungen, zureichende Anknüpfungstatsachen dafür zu benennen, dass nur und ausschließlich mit Hilfe der Gestaltungsmerkmale 2 und 3 die stufenlose Verstellmöglichkeit, die Ermöglichung einer Zero-Gravity-Position sowie der einfachen, platzsparenden Faltbarkeit gewährleistet sind, also nicht durch eine frei wählbare und austauschbare Gestaltung ersetzt werden können. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher, wie im Senatstermin umfassend und ausführlich erörtert worden ist, nicht angezeigt. c. Letztlich kann allerdings dahinstehen, ob die Gestaltungsmerkmale 2 und 3 zur Erreichung der stufenlosen Verstellmöglichkeit, Ermöglichung der Zero-Gravity-Position und einfachen, platzsparenden Faltbarkeit zwingend technisch notwendig sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde dies ihrer Berücksichtigung als die wettbewerbliche Eigenart mitprägende Merkmale nicht entgegen. Für die wettbewerbliche Eigenart ist stets auf den Gesamteindruck des Erzeugnisses abzustellen und nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 27 – Exzenterzähne ). Im Streitfall wird die wettbewerbliche Eigenart der Modellreihe E. nicht nur durch die Gestaltungsmerkmale 2 und 3, sondern auch durch die Gestaltungsmerkmale 4 bis 6 bestimmt, die - was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - technisch nicht notwendig sind. d. Ohne Erfolg macht die Berufung schließlich geltend, dass die Gestaltungsmerkmale 2 und 3 nicht bei allen Liegenstühlen der Modellreihe E. vorhanden seien. aa. Betreffend das Gestaltungsmerkmal 2 ist festzustellen, dass die Armlehne durchgängig jeweils auf dem Rohr aufliegt, an dessen Ende die Fußstütze angelenkt ist und zwar in zwei Bereichen, nämlich einmal im hinteren Bereich und einmal im mittleren Bereich des Rohres. Die Berufung verkennt, dass es bei diesem Gestaltungsmerkmal weder darum geht, ob die Armstütze auf der gesamten Fläche des Rohres aufliegt, noch darum, wie die Armstütze auf dem Rohr angebracht ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Rahmen der Fußstütze über die Fußstütze hinaus führt und mit dem Teil des Rahmens, der zur Armstütze gehört, verbunden ist. Diese Gestaltung - und nicht die Art und Weise der Anbringung der Armlehne - trägt maßgeblich zum charakteristischen Eindruck einer geschlossenen, harmonischen Linienführung bei. bb. Der Vortrag der Beklagten betreffend das Gestaltungsmerkmal 3 ist nicht nachvollziehbar. Aus den Anlagen K 1, K 5 bis K 7 sowie K 29 ergibt sich, dass alle Liegenstühle der Modellreihe E. über eine asymmetrische Beinstellung verfügen. 2.2. Ohne Erfolg spricht die Berufung den Gestaltungsmerkmalen 1, 4 bis 6 jedenfalls für die in Rede stehende Modellreihe E. eine den charakteristischen Gesamteindruck prägende Wirkung ab. Damit dringt sie nicht durch. a. Die Darstellung der Beklagten, die Gestaltungsmerkmale 1, 4 und 5 seien nicht durchgängig bei der Modellreihe der Klägerin vorhanden, trifft nicht zu. Im Einzelnen gilt: aa. Betreffend das Gestaltungsmerkmal 1 ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass der Rahmen des Modells „Evolution“ am Kopf- und Fußende keine horizontale Querverstrebung aufweist, die den Rahmen U-förmig schließt. Die Beklagte berücksichtigt aber nicht hinreichend, dass der Bezugsstoff durchgängig bei allen Liegestühlen der Modellreihe E. den Rahmen sowohl am Kopf- als auch am Fußende vollständig abdeckt, was beim Betrachter den charakteristischen Eindruck der Geschlossenheit in der Linienführung erzeugt. Demnach ist das im Urteil auf Seite 21 unter Ziffer 1 aufgeführte Gestaltungsmerkmal dahin zu fassen, dass es statt am Kopf- und Fußende „U-förmig geschlossener“ Rahmen „U-förmig geschlossen wirkender Rahmen“ heißen muss. bb. Entgegen der Berufung ist auch das Gestaltungsmerkmal 2 bei allen Liegenstühlen der Modellreihe E. durchgängig vorhanden. Die Armlehne liegt jeweils auf dem Rohr auf, an dessen Ende die Fußstütze angelenkt ist und zwar in zwei Bereichen, nämlich einmal im hinteren Bereich und einmal im mittleren Bereich des Rohres. Die Berufung verkennt, dass es bei diesem Gestaltungsmerkmal weder darum geht, ob die Armstütze auf der gesamten Fläche des Rohres aufliegt, noch darum, wie die Armstütze auf dem Rohr angebracht ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Rahmen der Fußstütze über die Fußstütze hinaus führt und mit dem Teil des Rahmens, der zur Armstütze gehört, verbunden ist. Diese Gestaltung - und nicht die Art und Weise der Anbringung der Armlehne - trägt maßgeblich zum charakteristischen Eindruck einer geschlossenen, harmonischen Linienführung bei. cc. Die Liegestühle der Modellreihe E. weisen allesamt das Gestaltungsmerkmal 4 auf. Dies belegen die Katalogabbildungen in Anlage K 1, K 5, K 6, K 7 und K 29. Aus den von der Beklagten präsentierten - verkleinerten und unscharfen - Abbildungen in der Frontalperspektive ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart richtet sich nach der Verkehrsanschauung (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022, Az.: I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 - 170 - Flying V mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen sind dabei die Betrachtungsgewohnheiten des Verkehrs, der grundsätzlich nicht zu einer analysierenden Betrachtung des Produkts neigt (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 32 - LIKEaBIKE ). Zu fragen ist demnach, wie das Produkt im Verkehr typischerweise in Erscheinung tritt und von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen wird. Dies berücksichtigend geben die von der Beklagten präsentierten Abbildungen nicht die typische Darstellungsform wieder. Maßgeblich sind vielmehr die von der Klägerin zur Akte gereichten Werbe- und Angebotsdarstellungen, ausweislich deren die Liegestühle in einer halbschrägen Perspektive präsentiert werden und auf denen der Spalt zwischen Stoff und Rahmen sowie die freiliegenden Längsträger deutlich sichtbar sind. Darauf, dass der Spalt zwischen Stoff und Rahmen bei einigen Modellen erkennbar etwas schmaler ausgestaltet ist als bei anderen, kommt es für den mit der indirekten Befestigung der Bespannung an den Längsträgern erzeugten Eindruck von luftiger Leichtigkeit nicht entscheidend an. b. Der von der Beklagten vertretenen Ansicht, die Gestaltungsmerkmale 1, 4 bis 6 hätten für den Durchschnittsbetrachter keine prägende Bedeutung, ist nicht beizutreten. Es handelt sich um eine zergliedernde Betrachtung einzelner Merkmale. Damit legt die Beklagten einen falschen Maßstab an, weil die reale Wettbewerbssituation und der Schutz des Verbrauchers es gebieten, im Bereich des Nachahmungsschutzes eine Gesamtbetrachtung aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich aufmerksamen Verbrauchers anzustellen. Dies berücksichtigend, ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass sich aus der Kombination der Gestaltungsmerkmale 1 bis 6 das charakteristische Gepräge der Liegestühle der Klägerin ergibt. Der vom Landgericht beschriebene besonders harmonische und im Übrigen luftig-leicht Gesamteindruck wird gerade durch das Zusammenspiel der Gestaltungsmerkmale 1 bis 6 erzeugt. Dementsprechend räumt auch die Beklagte ein, dass die Designsprache der Klägerin mit der Gestaltung der wesentlichen Formelemente übereinstimmt und dem Verbraucher die gleichen Botschaften vermittelt. 2.3. Soweit das Landgericht die von der Beklagten in ihrer Duplik unter den Randnummern 48 bis 61 benannten Merkmale der Modellreihe der Klägerin bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart für unmaßgeblich erachtet hat, hält auch dies der rechtlichen Nachprüfung stand. a. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass es sich um bloße, kaum charakteristische „Details“ handelt, auf die Verkehr der Wert keinen Wert legt und denen er auch - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Durchschnittsverbraucher zu keiner analysierenden Betrachtung von Einzelelementen neigt (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 32 - LIKEaBIKE ) - keine besondere Aufmerksamkeit schenkt. Zu den unter den Randnummern 48 bis 61 benannten Merkmalen ist festzustellen, dass sich die Beklagte Detailaufnahmen bedienen muss, um das jeweilige Merkmal überhaupt erkennbar zu machen. Dass gerade diese Merkmale die Liegestühle der Klägerin von Liegestühlen anderer Hersteller abheben, ergibt sich aus den Darlegungen der Beklagten an keiner Stelle. b. Offen bleiben kann, ob die von der Beklagten benannten Gleit- und Drehgelenke entsprechend den Nummern 7, 20, 22, 23 und 10 der Konstruktionszeichnung) im Rahmen einer Funktionsprüfung von dem Verkehr nicht nur in ihrer Funktionalität, sondern auch in ihrer Optik wahrgenommen werden. Selbst wenn dies zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, gehen sie im Gesamteindruck des Liegestuhls letztlich unter. Denn es handelt sich um verhältnismäßig kleine Teile, die farblich nicht besonders hervorgehoben sind und auch im Übrigen nicht in besonderer Weise in Erscheinung treten. Davon, dass es sich bei dem verkapselten Gleit- und Drehgelenk entsprechend Nummer 7 der Konstruktionszeichnung um einen „Eyecatcher“ handelt, kann entgegen der Berufung keine Rede sein. Gerade weil dieses Gelenk, wie die Berufung selbst hervorhebt, formstimmig an die Arretierungseinrichtung angegliedert ist, prägt es den Gesamteindruck nicht. Die Berufung verkürzt den Sachverhalt in unzulässiger Weise, wenn sie meint, bei den Gestaltungsmerkmalen 3 und 4 handele es sich wie bei den in Rede stehenden Gleit- und Drehgelenken auch nur um bloße Verbindungselemente. Die Gelenke Nummer 7 und 20 der Konstruktionszeichnung unterscheiden sich erheblich von den Gestaltungsmerkmalen 3 und 4, die von dem Durchschnittsverbraucher auf den ersten Blick wahrgenommen und gerade auch in ihrer Kombination der in Rede stehenden Modellreihe ihr originelles Gepräge geben. Die Argumentation der Berufung, wenn das Landgericht die Gestaltungsmerkmale 3 und 4 für den Gesamteindruck prägend halte, müsse dies für die Verbindungsgelenke erst recht gelten, geht daher fehl. 2.4. Auf Grundlage dieser Erwägungen ist dem Landgericht darin zu folgen, dass sich die Liegestühle der Klägerin durch eine harmonische Linienführung auszeichnen und die Gestaltungsmerkmale 1 bis 6 in ihrer Kombination den Eindruck besonderer Leichtigkeit und Luftigkeit vermitteln, was ihre wettbewerbliche Eigenart begründet. Die konkrete Ausgestaltung sowie die kontinuierliche Verwendung dieser aller Exemplare der Modellreihe E. anhaftenden Gestaltungsmerkmale sind geeignet, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft und die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Dies kann der Senat - ebenso wie das Landgericht - aus eigener Sachkunde beurteilen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. 3. Hat die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast zum Vorliegen wettbewerblicher Eigenart der Liegestühle der Modellreihe E. genügt, ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, die das Entstehen der an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart schwächen oder entfallen lassen (vgl. BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 23 - Kaffeebereiter ; GRUR 2018, 311 Rn. 22 - Handfugenpistole ). Das Vorliegen vorbekannter Gestaltungen auf dem Markt ist ein Umstand, der das Entstehen einer aufgrund des Gesamteindrucks der Merkmale des Erzeugnisses an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern kann. Es ist daher Sache der Beklagten zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen wollen (vgl. BGH, GRUR 2020, 1544 Rn. 23 - Kaffeebereiter ; GRUR 2005, 600 Rn. 34 - Handtuchklemmen ). 3.1. Das Landgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Entgegenhaltungen der Beklagten der Annahme wettbewerblicher Eigenart nicht entgegenstehen, weil es zu dem Zeitpunkt, als die Liegestühle der Klägerin in den Markt gebracht worden seien, keine vergleichbaren Liegestühle gegeben haben, welche die Kombination der prägenden Gestaltungsmerkmale aufgewiesen hätten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Berufung auch nicht gesondert angegriffen. 3.2. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die einmal begründete wettbewerbliche Eigenart auch nicht wieder entfallen ist. Gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung, wonach es der Beklagten nicht gelungen sei aufzuzeigen, dass dem Original der Klägerin nahekommende Gestaltungen derzeit in nennenswertem Umfang auf dem deutschen Markt angeboten und vertrieben werden, wendet sich die Berufung nicht. 3.3. Im Hinblick auf den Grad der wettbewerblichen Eigenart der Liegestühle der Klägerin ist das Landgericht von einer zumindest durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart ausgegangen. Dagegen erhebt die Berufung keine Einwendungen und davon geht auch der Senat aus. 4. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht in den von der Beklagten vertriebenen Liegenstühlen eine nachschaffende Leistungsübernahme der Produkte der Klägerin erblickt. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz führt zu keiner anderen Beurteilung. Es sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst: 4.1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass der Liegestuhl der Beklagten diejenigen Gestaltungsmerkmale 1 bis 6 übernimmt, die - wie dargetan - für das charakteristische Erscheinungsbild der Modellreihe E. prägend sind. Hiergegen bringt die Berufung auch nichts Substantielles vor. Sie stellt insbesondere nicht in Abrede, die Gestaltungsmerkmale 2 und 3 identisch übernommen zu haben. Ihrem Einwand, damit seien lediglich Merkmale aufgegriffen, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehörten und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienten, bleibt aus den bereits darlegten Gründen der Erfolg versagt. Der Verweis auf die Seilzirkus -Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 58 ff.) geht fehl. Dort war, was die Klägerin richtig erkannt hat, die Kombination der übernommenen Gestaltungsmerkmale insgesamt technisch bedingt. So liegen die Dinge hier nicht. Hinsichtlich der Gestaltungsmerkmale 1 sowie 4 bis 6 behauptet die Beklagte schon keine technische Notwendigkeit. Dass auch die Gestaltungsmerkmale 2 und 3 nicht technisch notwendig sind, zeigt sich schon daran, dass - wie dargetan - andere funktionell vergleichbare Liegestühle im wettbewerblichen Umfeld diese Merkmale nicht aufweisen. 4.2. Soweit sich die Beklagte auf Abweichungen in Merkmalen beruft, die für die wettbewerbliche Eigenart aus den zuvor dargelegten Gründen nicht maßgeblich sind, ist dies rechtlich unerheblich. Maßgeblich für die die Gefahr der Herkunftstäuschung begründende Ähnlichkeit ist, dass diejenigen Gestaltungsmerkmale übernommen werden, die geeignet sind, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2015, 166 Rn. 20 - Puppenausstattungen ). Es kommt darauf nicht darauf an, ob es sich- so die Beklagte - bei dem Gestaltungsmerkmal 6 mit den U-förmigen Beinpaaren um ein übliches Merkmal mit nur geringer Eigenart handelt. In der Kombination mit denübrigen Gestaltungsmerkmalen ist dieses Merkmal jedenfalls geeignet, dem Original-Liegestuhl ein charakteristisches Gepräge zu geben und den Gesamteindruck einer in ihrer Linienführung besonders harmonischen, luftig-leichten Konstruktion zu erzeugen. Im Übrigen geht die Beklagte bei der von ihr angestellten Ähnlichkeitsbetrachtung, worauf bereits die Klägerin mit Recht hingewiesen hat, aber auch von falschen Voraussetzungen aus. Denn Unterschiede, die sich nur bei der Hinter- oder Seitenansicht der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse, spielen keine Rolle. Für die Beurteilung des Ähnlichkeitsgrades kommt es auf die Angebotssituation an, da die Verletzungshandlung in dem Anbieten liegt. Entscheidend ist somit, ob in diesem Zeitpunkt die Gefahr der Herkunftstäuschung besteht (vgl. BGH, GRUR 2007, 339 Rn. 39 - Stufenleitern ; GRUR 2007, 795 Rn. 39 - Handtaschen ; GRUR 2021, 1544 Rn. 55 - Kaffeebereiter ). Die Katalogangebote sowohl der Klägerin (Anlagen K 1, K 5 bis K 7 sowie K 29) als auch die Angebote im wettbewerblichen Umfeld (Anlagen K 3a bis K 3f, K 22 sowie K 23) als auch die Internetseite der Beklagten (Anlage K 14) zeigen, dass Liegestühle in der Angebotssituation typischerweise von vorne bzw. halb/leicht seitlich von vorne präsentiert werden. Hervorzuheben ist, dass die Beklagte mit der von ihr angestellten Ähnlichkeitsbetrachtung ganz überwiegend nur eine vergleichende Gegenüberstellung von Einzelmerkmalen vornimmt. Sie stützt sich auf Detailaufnahmen, um einen Unterschied erkennbar zu machen und übersieht hierbei, dass der Verkehr ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahrnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Unterschiede, die sich nicht im Gesamteindruck niederschlagen und nur bei vergleichender Gegenüberstellung erkennbar sind, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, GRUR 2016, 713 Rn. 47 - Herrnhuter Stern ; GRUR 2010, 80 Rn. 39 LIKEaBIKE ). Es gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund seines Erinnerungseindrucks gewinnt. Regelmäßig treten dabei die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen ankommt (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon ; GRUR 2018, 832 - Ballerinaschuh ). 4.3. In Anwendung dieser Grundsätze ist von einer nahezu identischen Leistungsübernahme auszugehen. Die nachfolgende Gegenüberstellung zeigt, dass die Übereinstimmungen, insbesondere die in der Kombination der geschlossenen Rahmengestaltung mit der asymmetrischen Beinkonstruktion und mit dem an den Armlehnen angelenkten Fußteil liegen, so groß sind, dass der informierte und situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher in den Liegestühlen der Beklagten die Original-Liegestühle der Klägerin wiedererkennt. Der Vortrag der Beklagten, sie habe zwar von den Gestaltungsmerkmale 2 und 3 Gebrauch gemacht, die gestalterische Ausführung dieser Merkmale aber nicht übernommen, ist angesichts der nachfolgenden Gegenüberstellung aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar. Aus der Gegenüberstellung ist zu erkennen, dass die Beklagte mit dem angegriffenen Liegestuhl die charakteristische, besonders harmonische und mit ihrer leichten Luftigkeit eine eigene ästhetische Qualität begründende Formensprache des Original-Liegestuhls der Klägerin nahezu identisch übernommen hat; greifbare Unterschiede, die einen anderen Gesamteindruck erzeugen könnten, liegen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise gerade nicht vor. Die Darstellung der Berufung, die Formensprache ihres Produkts betone - anders als die Liegestühle der Klägerin - nicht die auf der Konstruktion beruhenden Gebrauchsvorteile und bringe das Produkt auch nicht gezielt zum Sprechen, vermag der Senat nicht nachvollziehen. Ebenso wenig erschließt sich das Vorbringen der Beklagten, ihr Liegestuhl vermittele den Eindruck eines baukastenartig mit primitiven Mitteln zusammengesetzten Produkts, das im Vergleich zum Liegestuhl der Klägerin deutlich grober und einfacher, allein am technischen Zweck und geringeren Materialverbrauch orientiert sei. Die Beklagte konstruiert hier im Hinblick auf die Wertigkeit des Produkts Unterschiede, ohne jedoch substantiierten Vortrag dazu zu halten, dass diese Unterschiede von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Angebotssituation, die - wie dargetan - rechtlich maßgeblich ist, überhaupt wahrnehmbar sind. 5. Die Ausführungen der Kammer im angefochtenen Urteil zur Frage der Herkunftstäuschung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, halten ebenfalls der Nachprüfung stand. Die gegenteiligen Ausführungen der Berufung verfangen nicht. 5.1. Die vom Landgericht zur Frage der Bekanntheit der klägerischen Modelle getroffenen Feststellungen greift die Berufung nicht an, so dass auch der Senat davon auszugehen hat, dass die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. 5.2. Ohne Erfolg rügt die Berufung, das angefochtene Urteil beruhe auf der Annahme einer geteilten Verkehrsauffassung, da es für die Gefahr der Herkunftstäuschung auf einen „zumindest nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise“ abstelle. Entgegen der Berufung unterstellt das Landgericht hier keine geteilte Verkehrsauffassung, sondern hält es - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, GRUR 2913, 951 Rn. 32 - Regalsystem ; GRUR 2007, 984 Rn. 34 - Gartenliege ; GRUR 2007, 339 Rn. 39 - Stufenleitern ) - für ausreichend, wenn bei einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr einer Herkunftstäuschung ergeben kann. 5.3. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Annahme einer Herkunftstäuschung im Zeitpunkt der Kaufentscheidung die im Text des Internetangebots verwendete Kennzeichnung der Produkte mit der Marke „Z.“ nicht entgegensteht. Dem ist beizutreten. a. Der Vortrag der Berufung, der Durchschnittsverbraucher rechne damit, dass besonders funktionale Konstruktionen nach Ablauf der Patentlaufzeit von verschiedenen Unternehmen hergestellt würden und wisse diese Produkte durch die an ihnen angebrachten Marken voneinander zu unterscheiden, verfängt nicht. Vorliegend ist nach den besonderen Umständen des Streitfalles anzunehmen, dass sich der verständige und situationsadäquate Durchschnittsverbraucher bei seiner Kaufentscheidung zwar auch an der jeweiligen Kennzeichnung, vor allem aber an der Gestaltung der Liegestühle orientieren, weil diese durch ihr charakteristisches Gepräge auf eine Herkunft aus einem bestimmten, wenn auch nicht zwingend namentlich benannten Unternehmens hinweist. Insofern wird auf die zutreffenden Erwägungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen die Beklagte mit ihrer Berufung auch nichts Substantielles entgegenzusetzen hat; sie wiederholt schlicht ihre abweichende Rechtsauffassung. Die Rüge der Berufung, die Denkweise der Kammer beruhe auf dem früher geltenden Leitbild eines flüchtigen Verbrauchers, geht fehl. aa. Die Beklagte lässt unberücksichtigt, dass die Herstellermarke auf den Erzeugnissen der klägerischen Modellreihe - wie aus den Katalogabbildungen (Anlage K 1) ersichtlich - nur ausgesprochen zurückhaltend angebracht ist. Auch der Liegestuhl der Beklagten ist nur mit relativ kleinen Zeichen an verhältnismäßig versteckten Stellen, nämlich an der Rückseite der Rücklehne sowie am Stützrohr unterhalb der Armlehne (siehe Berufungsbegründung vom 17. Januar 2022, dort Seite 43), versehen. Davon, dass die auf den Liegestühlen angebrachten Kennzeichnungen in der maßgeblichen Erwerbssituation für die angesprochenen Verkehrskreise gut sichtbar ist, kann im Streitfall keine Rede sein (siehe dazu BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 62 - Bodendübel ). Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Produkte durch die an ihnen angebrachten Marken voneinander unterschieden; eine abweichende Kennzeichnung vermag daher nicht auf eine abweichende Herkunft hinzuweisen. Der Vortrag der Beklagten, nach der Lebenserfahrung informiere sich der Durchschnittsverbraucher in der heutigen Zeit auch im Internet über E.-Liegen und ein kurzer Blick zeige eine Vielzahl von E.-Liegen gleicher Konstruktion unterschiedlicher Hersteller, bleibt pauschal. bb. Hinzu kommt, dass die von der Beklagten verwendete Kennzeichnung „Z.“ vom Verkehr auch nicht als die Bezeichnung eines Herstellers, sondern als Handelsmarke verstanden wird (siehe dazu BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 42 - Handfugenpistole ). Die Parteien sind sich darüber einig, dass „Z.“ für ganz unterschiedliche Waren- wie Imprägniermittel, Kosmetika, Werkzeuge und Bekleidungsstücke (Anlage K 30) - zu Gunsten der Beklagten eingetragen ist. Unstreitig ist auch, dass die Beklagte - und nur diese - viele Waren ihres breiten Sortiments unter dieser Kennzeichnung vertreibt. Dies berücksichtigend erkennt der Verkehr in „Z.“ die Eigenmarke der Beklagten für Produkte, die sie von dritten Herstellern bezieht. Danach ist die von der Beklagten verwendete Kennzeichnung „Z.“ nicht geeignet, der Gefahr einer Herkunftstäuschung entgegen zu wirken. cc. Zu berücksichtigen ist weiter, dass große Handelsketten - wie auch die Beklagte - Produkte regelmäßig unter eigenen Handelsmarken vertreiben, was den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund ihrer eigenen Einkaufserfahrungen bekannt ist. So führt die Beklagte selbst aus, dass das Edeka unter der Handelsmarke „gut & günstig“ oder Aldi unter der Handelsmarke „Gut Bio“ fremde Produkte vertreiben. Zu betonen ist, dass die Handelsmarken „gut & günstig“ und „Gut Bio“ für eine Vielzahl von Produkten Verwendung finden und - ebenso wenig wie „Z.“ - als solche auf das Handelsunternehmen als Hersteller hinweisen. Dies zugrunde gelegt, besteht im Streitfall jedenfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinn. Unterstellt, die Mitglieder des angesprochenen Verkehrskreises kennen den Namen der Klägerin und nehmen zugleich nicht nur die auf den angegriffenen Liegestühlen aufgebrachte Kennzeichnung „Z.“, sondern auch die Beschreibung im Fließtext („Liegestuhl S. von Z.“) als Herstellerhinweis wahr, so gehen sie infolge der deutlichen gestalterischen Übereinstimmungen der sich gegenüberstehenden Liegestühle wenigstens davon aus, dass die Klägerin und die Beklagte lizenz- oder gesellschaftsvertraglich miteinander verbunden sind oder es sich bei den angegriffenen Liegestühlen um eine Zweitmarke der Klägerin handelt. Denn der Verkehr ist aufgrund vielfacher Übung daran gewöhnt, dass große Handelsketten die unter eigenen Handelsmarken vertriebenen Produkte in einer Weise kennzeichnen, die den Markenhersteller nicht hervortreten lassen. Dies hat bereits das Landgericht festgestellt, ohne dass die Beklagte dem erheblich entgegengetreten ist. Es reicht nicht aus, wenn sie geltend macht, diese Annahme werde von der allgemeinen Lebenserfahrung nicht getragen. 5.4. Zuzustimmen ist dem Landgericht ferner in der Annahme, dass die Herkunftstäuschung vermeidbar gewesen sei, weil die Beklagte selbstverständlich auf andere Gestaltungen hätte ausweichen können. Die Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg. Die Beklagte macht abermals geltend, die Gestaltungsspielräume ausgenutzt zu haben, um einen ausreichenden Abstand zum Original-Liegestuhl herzustellen. Dies trifft aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu. Die Berufung irrt, wenn sie meint, es reiche aus, Einzelmerkmale der Konstruktion zu verändern. Sie verkennt wiederum, dass es auf den durch die Übernahme der charakteristischen Merkmalskombination entstandenen Gesamteindruck ankommt. Aus welchen Gründen es der Beklagten nicht zuzumuten sein soll, eine Gestaltungsform zu wählen, die nicht - wie hier geschehen - in der Übernahme der Gestaltungsmerkmale 1 bis 6 in ihrer Kombination besteht, erschließt sich nicht. Im Gegenteil: Die Bandbreite der abweichend gestalteten Liegestühle im wettbewerblichen Umfeld zeigt, dass ihr eine abweichende Gestaltung zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung ohne weiteres zuzumuten ist. Soweit sich die Beklagte auf die Puppenausstattungen-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2005, 166 ff.) beruft, ergibt sich daraus keine für sie günstige Rechtsfolge. Es geht nicht darum, ob der Beklagten ein Verzicht auf das Gestaltungsmerkmal 6 zuzumuten ist, denn es geht um die Übernahme der Merkmalskombination, aufgrund deren der gleiche Gesamteindruck erzeugt wird. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang betreffend den Kettler-Liegestuhl Lucca II angestellten Überlegungen sind für den Streitfall ganz überwiegend rechtlich unerheblich. Soweit sie meint, bei einer abweichenden Gestaltung zu riskieren, Ansprüchen von Herstellern anderer Liegestühle ausgesetzt zu sein, bleibt dies pauschal. 5.5. Soweit das Landgericht schließlich festgestellt hat, die angegriffenen Liegestühle seien in Kenntnis der klägerischen Originale hergestellt worden, erhebt die Berufung hiergegen keine Einwendungen. B. Die vom Landgericht bejahte Auskunfts- und Rechenschaftsverpflichtung, der zuerkannte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Erstattung der Abmahnkosten sind von den Beklagten - zu Recht - nicht gesondert angegriffen worden. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. 3. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 4. Der Streitwert wird - entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung - auf 500.000,- € festgesetzt.