Beschluss
1 Ws 166/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:0119.1WS166.23.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2023 (055 StVK 501/23) aufgehoben.
Die Aussetzung der nicht verbüßten Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Wipperfürth vom 5. Juli 2021 wird abgelehnt.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2023 (055 StVK 501/23) aufgehoben. Die Aussetzung der nicht verbüßten Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Wipperfürth vom 5. Juli 2021 wird abgelehnt. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : I. Der Verurteilte verbüßt derzeit in der JVA Castrop-Rauxel – zuvor hatte er sich vom 6. Mai 2021 bis zum 5. Juni 2023 in der JVA Düsseldorf befunden – eine durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Wipperfürth vom 5. Juli 2021 (4 Ls – 261 Js 5/21 – 169/21) gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften. Zwei Drittel der gegen ihn verhängten Strafe waren am 17. Dezember 2022 verbüßt, das Ende der Strafvollstreckung ist – vorbehaltlich einer Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts aufgrund der Anrechnung etwaiger Freistellungstage – für den 6. Dezember 2023 notiert. Auf den am 28. April 2023 bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangenen Antrag des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf durch den angefochtenen Beschluss die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde, der die beteiligten Generalstaatsanwaltschaften beigetreten sind. II. Das Rechtsmittel ist begründet. Eine vorzeitige Haftentlassung zur Bewährung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). 1. Für die Prognosebeurteilung ist zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Vollzuges und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit abzuwägen (Fischer, StGB, 70. Auflage [2023], § 57 Rdnr. 12). Hierbei sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die für eine Strafaussetzung erforderliche positive Sozialprognose setzt zwar nicht voraus, dass die Gewissheit oder Gewähr eines zukünftig straffreien Verhaltens des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges besteht. Erforderlich ist aber das Bestehen einer nahe liegenden Chance für ein positives Ergebnis (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 272 f.; ferner Fischer, a.a.O., § 57 Rdnr. 14 m.w.N.). Insoweit bedarf es einer durch Tatsachen begründeten überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei der Zweifelssatz nicht gilt, verbleibende Restzweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses sich also zu Ungunsten des Verurteilten auswirken (OLG Düsseldorf NStZ 1999, 478 f.). 2. In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Verurteilten eine positive Sozialprognose nicht gestellt werden. Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Prognoseentscheidung wesentliche, gegen eine positive Prognose sprechende Umstände nur unzureichend gewichtet, so dass dem auf die persönliche Anhörung des Verurteilten gestützten Eindruck der Strafvollstreckungskammer keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss III-3 Ws 295-296/17 vom 25. Juli 2017 Rdnr. 10 <juris>). a) Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung spricht zwar – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend erkannt hat – für den Verurteilten, dass er vor der verfahrensgegenständlichen Verurteilung noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dass er seine Straftaten den Ermittlungsbehörden gegenüber offenbart hat. Seine Führung in der Strafhaft war beanstandungsfrei, er nahm erfolgreich an einem schulischen Förderkurs sowie einer beruflichen Qualifikationsmaßnahme im Bereich Gebäudereinigung teil, und sein Arbeitsverhalten im Reinigungsteam war zufriedenstellend. Der Verurteilte verfügt – wie auch im Tatzeitraum – über tragfähige Sozialkontakte außerhalb der Anstalt, ihm steht nach einer Haftentlassung eine Wohnung in H. zur Verfügung, deren Miete bereits für ein Jahr im Voraus bezahlt worden ist, und er hat eine Arbeitsstelle bei einem Dachdecker in H. in Aussicht. Der Senat verkennt ferner nicht, dass für den Verurteilten insbesondere das sogenannte „Erstverbüßerprivileg“ streitet. Hierbei handelt es sich um die widerlegbare Vermutung, dass die (erstmals) erlittene Freiheitsstrafe ihre spezialpräventive Wirkung entfaltet hat, wobei die Vermutung regelmäßig nur dann greift, wenn die Führung während des Vollzugs – wie hier – keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen gegeben hat (OLG Hamm, Beschluss III-3 Ws 66/20 vom 10. März 2020 Rdnr. 14 <juris>). b) Indes sind bei Anlasstaten schwerwiegender Natur, insbesondere bei Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern, in tatsächlicher Hinsicht erhöhte Anforderungen an die Sozialprognose zu stellen (vgl. MüKo-Groß/Kett-Straub, StGB, 4. Auflage [2020], § 57 Rdnr. 16). Die Reststrafenaussetzung kann in diesen Fällen nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt ist, dass die charakterlichen Mängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, insoweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. von Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, 58. Edition [Stand: 01.08.2023], § 57 Rdnr. 13). Diese strengen Anforderungen sind auch für einen sozial eingeordnet lebenden, bisher unbestraften Verurteilten, der zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt, zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken, Beschluss 1 Ws 171/21 vom 31. August 2021 Rdnrn. 7 ff. <juris>). Nach diesen Maßstäben kann das Bestehen einer nahe liegenden Chance für ein zukünftig straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges nicht festgestellt werden, denn es ist nicht ausreichend erprobt, dass die charakterlichen Mängel und sonstigen Ursachen, die zu seinen Straftaten geführt haben, insoweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr sich nunmehr auf ein verantwortbares Risiko beschränken würde. aa) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Wipperfürth veranlasste der an einer pädophilen Störung leidende Verurteilte im Sommer 2020 sowie am 6. Januar 2021 ein zur Tatzeit fünf beziehungsweise sechs Jahre altes Mädchen, sein Zimmer im Haus seiner Pflegeeltern aufzusuchen, indem er ihr jeweils Geschenke machte. In beiden Fällen führte das Kind auf Aufforderung des Verurteilten den Handverkehr an seinem Penis durch; in einem Fall bis zum Samenerguss. Am 22. Februar 2020 versandte der Verurteilte über den Messenger-Dienst WhatsApp von seinem Mobiltelefon eine 2:04 Minuten lange Videodatei, auf der der anale sowie vaginale Geschlechtsverkehr an einem auf einem Bett liegenden Mädchen im Alter von sechs bis zehn Jahren angedeutet wurde. Bei dem Verurteilten wurden zudem weitere mehrere hundert kinderpornographische Bild- und Videodateien sichergestellt; insoweit erfolgte indes eine Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO. bb) Aktenkundig handelt es sich bei der pädophilen Störung des Verurteilten um eine Kompensationsstrategie, um erlebte Frustrationen bezüglich gleichaltriger Beziehungen, eigener Unzufriedenheitsgefühle und Unsicherheiten sowie nicht befriedigter Bedürfnisse nach Nähe, Anerkennung, Autonomie und Intimität auszugleichen. Bei dem Verurteilten standen zur Tatzeit ein Mangel an Bindungskompetenz und sozialen Fertigkeiten sowie Reifedefizite im Vordergrund, was sich in einem geringen Selbstwertgefühl und Selbstwirksamkeitserleben, unzureichenden Problemlösefähigkeiten sowie geringer Autonomie manifestierte. Hierbei handelt es sich um typische Risikofaktoren für die Begehung von Sexualdelikten. Der Senat verkennt nicht, dass der Verurteilte ausweislich des Abschlussberichts zur externen Psychotherapie in dem Zeitraum vom 25. März 2022 bis zum 2. Juni 2023 die Behandlung seiner Pädophilie sowie seiner unzulänglichen sozialen Fähigkeiten erfolgreich abgeschlossen und sich sodann seit dem 5. Juni 2023 bis zuletzt im offenen Vollzug in vollzugsöffnenden Maßnahmen erfolgreich erprobt hat. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich der Verurteilte, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeschrift zu Recht hinweist und was der Verurteilte auch selbst einräumt, nach der angestrebten vorzeitigen Haftentlassung besonderen Herausforderungen – nämlich einem erstmaligen eigenverantwortlichen Leben in Freiheit – ausgesetzt sieht. Der Verurteilte wird zum ersten Mal in einer eigenen Wohnung außerhalb des Haushalts seiner Pflegeeltern leben und den Versuch einer beruflichen Eingliederung in einem ihm bisher unbekannten Arbeitsbereich unternehmen, und zwar in einer Stadt, die sich in größerer Entfernung zu dem Lebensmittelpunkt seiner Pflegefamilie befindet und in der er über keine tieferen sozialen Kontakte verfügt. In Ansehung dieser Umstände und vor dem Hintergrund eines kognitiven Leistungsniveaus des Verurteilten im unterdurchschnittlichen bis unteren Durchschnittsbereich kann nicht in Zweifel stehen, dass in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der beiden beteiligten Justizvollzugsanstalten es für die Annahme einer günstigen Prognose noch weiterer Unterstützung des Verurteilten sowohl im Bereich der Behandlung der pädophilen Neigung aber auch in Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben nach der Haft bedarf, was angesichts der kompensatorischen Zuwendung des Verurteilten zu Kindern aus rückfallprophylaktischer Sicht gerade von wesentlicher Bedeutung ist. Die Anwendung der in der Psychotherapie erlernten Verhaltensstrategien im Alltag muss erst noch über einen längeren Erprobungszeitraum verfestigt werden. Der bisherige Erprobungszeitraum im offenen Vollzug ist ersichtlich zu kurz, um mit der nötigen Wahrscheinlichkeit feststellen zu können, dass der Verurteilte während psychischer Anspannungszustände auf dissexuelle Handlungsimpulse adäquat wird reagieren und die erlernten Rückfallpräventionsstrategien anwenden können. Mit Rücksicht auf die wegen des bei dem Verurteilten vorliegenden Störungsbildes erforderliche Psychotherapie, die am 2. Juni 2023 abgeschlossen werden konnte, sind dem Verurteilten im Verlauf der aktuellen Vollstreckungsphase auch zu Recht keine vollzugsöffnenden Maßnahmen zu einem früheren Zeitpunkt gewährt worden. Angesichts dieser Umstände sind weder die positive Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug noch die äußere Situation, in die er vorzeitig entlassen werden würde, als so günstig einzuschätzen, dass die Rückfallgefahr sich auf ein vertretbares, bei Prognoseentscheidungen stets verbleibendes Risiko beschränken würde. Der Senat sieht es in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der beiden beteiligten Justizvollzugsanstalten als erforderlich an, dass sich der Verurteilte weiterhin und damit bis zur spätestens am 6. Dezember 2023 anstehenden Endverbüßung im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen in alltagsangenäherten Belastungssituationen bewähren muss, zumal auch nach vollständiger Verbüßung der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe – entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer sowie der Verteidigerin – eine engmaschige Unterstützung des Verurteilten erfolgen kann. Es liegt ein Fall der gesetzlichen Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB vor, so dass – vorbehaltlich einer Entscheidung nach der restriktiv zu handhabenden Ausnahmeregelung nach § 68f Abs. 2 StGB – eine flankierende ambulante Therapieweisung ebenso in Betracht kommt wie die Bestellung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers. Zuletzt führen auch die Ausführungen des Verurteilten in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 zu keiner anderen Bewertung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.