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Urteil

15 U 59/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:1230.15U59.21.00
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Tenor
  • I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.11.2021 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 18.01.2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,  dass im Tenor des  Urteils vom 16.11.2021 unter I. 3 der 5. Spiegelstrich („- im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume“) gestrichen wird.

  • II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

  • III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.11.2021 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 18.01.2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor des Urteils vom 16.11.2021 unter I. 3 der 5. Spiegelstrich („- im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume“) gestrichen wird. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt. Gründe A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents ….. 508 B1 (Klagepatent, Anlage K 1), das die Bezeichnung X trägt. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 15.05.2007 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 17.05.2006 eingereicht und am 28.01.2009 im Patentblatt veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 29.10.2014 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Urteil vom 30.09.2022 (Az. 7 Ni 29/20 (EP)) hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem Hauptantrag der (hiesigen) Klägerin im Nichtigkeitsverfahren vom 02.03.2022 (Anlage K 17) in eingeschränktem Umfang aufrecht (Anlage K 18, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2022). Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils des Bundespatentgerichts liegen derzeit noch nicht vor. Die eingetragenen Ansprüche 1, 2, 21 und 23 des Klagepatents lauten wie folgt: „1. Waffenverschlußsystem (8) mit - einem Verschlußträger (16) und - einem wenigstens eine Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie einen Schließfederkolben (22) aufweisenden Schließfedermechanismus, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschlußträger (16) und der Schließfederkolben (22) derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schließfederkolben (22) bei zurücklaufendem Verschlußträger (16) Flüssigkeit aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdrängt“. 2. Waffenverschlußsystem (8) nach Anspruch 1, mit wenigstens einem Funktionshohlraum (38, 48) und wenigstens einer den Funktionshohlraum (38, 48) mit der Umgebung verbindenden Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) derart, dass etwa in den Funktionshohlraum (38, 48) eingetretenes, die Funktion des Waffenverschlußsystems (8) beeinträchtigendes Fluid durch die Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist. 21. Waffe, insbesondere Gasdrucklader, mit einem Waffenverschlußsystem (8) nach einem der vorstehenden Ansprüche.“ 23. Waffe nach Anspruch 21 oder 22, bei der der Kolben (36) ein kurzer Gaskolben (36), der Zylinder (34) ein kurzer Gaszylinder (34) und die Betätigungsstange (30) eine Gasabnahmestange (30) ist, die von einer Gasabnahme (28) bis zum Verschlußträger (16) reicht und derart mit dem Waffenverschlußsystem (8) zusammenwirkt, dass sie den Verschlußträger (16) antreibt und so über den vom Verschlußträger (16) angetriebenen Schließfederkolben (22) Flüssigkeit aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 58, 60) des Schließfedermechanismus verdrängt.“ In der vom Bundespatentgericht beschränkt aufrechterhaltenen Fassung lautet Anspruch 1 nunmehr wie folgt: „Waffe, nämlich Gasdrucklader, mit einem Waffenverschlußsystem (8) mit - einem Verschlußträger (16) und - einem wenigstens eine Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie einen Schließfederkolben (22) aufweisenden Schließfedermechanismus, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschlußträger (16) und der Schließfederkolben (22) derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schließfederkolben (22) bei zurücklaufendem Verschlußträger (16) Flüssigkeit aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdrängt, wobei das Waffenverschlußsystem (8) wenigstens einen Funktionshohlraum (38, 48) aufweist und die wenigstens eine Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) den Funktionshohlraum (38, 48) mit der Umgebung verbindet, derart, dass etwa in den Funktionshohlraum (38, 48) eingetretene, die Funktion des Waffenverschlußsystems (8) beeinträchtigende Flüssigkeit durch die Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist, und wobei der Gasdrucklader einen kurzen Gaskolben (36), einen kurzen Gaszylinder (34) und eine Gasabnahmestange (30) aufweist, die von einer Gasabnahme (28) bis zum Verschlußträger (16) reicht und derart mit dem Waffenverschlußsystem (8) zusammenwirkt, daß sie den Verschlußträger (16) antreibt und so über den vom Verschlußträger (16) angetriebenen Schließfederkolben (22) Flüssigkeit aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) des Schließfedermechanismus verdrängt.“ Wegen der aufrechterhaltenen Unteransprüche wird auf das Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 (Anlage K 18, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2022) Bezug genommen. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 5 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 eine Querschnittsansicht einer Waffe mit einem erfindungsgemäßen Verschlusssystem und Figur 2 eine vergrößerte Querschnittsansicht eines Ausschnitts von der Waffe aus Figur 1 zeigt. Figur 5 zeigt eine Querschnittsaufsicht auf die Schulterstütze der Waffe gemäß Figur 1. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt Waffen und Gewehre her. Sie bietet u.a. über ihre deutschsprachige und im Inland abrufbare Internetseite (Anlage K 4) das Sturmgewehr „A.“ (nachfolgend angegriffene Ausführungsform) an. Das Angebot richtet sich an Streitkräfte, Polizei und in abgewandelter Form an Sportschützen. Die Klägerin erwarb im April 2020 über die in Deutschland ansässige Firma B. GmbH ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform mit der Waffennummer …..1 (Lieferschein vom 20.04.2020, vorgelegt als Anlage K 6). Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um eine als Gasdrucklader ausgebildete Waffe. Sie weist u.a. einen kurzen Gaskolben, einen kurzen Gaszylinder und eine Gasabnahmestange als Betätigungsstange auf, die von der Gasabnahme bis zum Verschlussträger reicht und diesen antreibt. Die angegriffene Ausführungsform besitzt zudem ein Waffenverschlusssystem mit einem Verschlussträger und einem Schließfedermechanismus, der eine Schließfeder sowie einen Schließfederkolben umfasst . Der Schließfederkolben und die Schließfeder sind in einem Funktionshohlraum enthalten, welcher im sog. Schulterstützentubus angeordnet ist. Läuft der Verschlussträger zurück, verdrängt der Schließfederkolben etwaig vorhandene Flüssigkeit. Diese kann durch sechs Öffnungen im Schulterstützentubus nach außen durchtreten. Drei dieser Öffnungen befinden sich in Rastöffnungen des Schulterstützentubus , die drei weiteren in der dem Waffenträger zugewandten Rückseite des Schulterstützentubus. Weitere Öffnungen befinden sich an der Unterseite sowie seitlich des Verschlussträgers. Durch die Öffnungen kann Wasser austreten. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet, die von der Klägerin eingereicht (Bl. 52 ff. d. GA) und mit Markierungen versehen worden sind. Auf den ersten drei Abbildungen ist der Schulterstützentubus gezeigt. Die letzte Abbildung zeigt den Verschlussträger. Lila markiert ist der Schulterstützentubus, orange der Schließfederkolben, gelb die Schließfeder und rot die Öffnungen. Die Klägerin sieht in Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Nachdem sie ursprünglich eine Benutzung des Anspruchs 1, insbesondere wenn die Ansprüche 2 bis 20 verwirklicht sind, und eine Benutzung des Anspruchs 2, insbesondere wenn Anspruch 22 verwirklicht ist, geltend gemacht hat, hat sie mit Schriftsatz vom 07.10.2021 (Bl. 226 ff. GA) als Hauptantrag eine Kombination der eingetragenen Ansprüche 1, 2, 21 und 23 versehen mit dem Disclaimer, dass es sich bei den Fluid-Durchtritts-Öffnungen um „ventilfreie“ handeln muss, geltend gemacht. Da die angegriffene Ausführungsform nach Auffassung der Klägerin sämtliche Merkmale dieser geltend gemachten Kombination verwirklicht, hat sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Entschädigungs- und der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und eine Verletzung der geltend gemachten Kombination in Abrede gestellt. Die angegriffene Ausführungsform weise keine Fluid-Durchtritts-Öffnungen im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents auf, da sich die vorhandenen Bohrungen nicht im Schließfedermechanismus sondern im Schulterstützentubus und im Verschlussträger befänden. Beide seien nicht Bestandteile des Schließfedermechanismus. Zudem wirkten der Verschlussträger und der Schließfederkolben der angegriffenen Ausführungsform nicht derart zusammen, dass der Schließfederkolben bei zurücklaufendem Verschlussträger Flüssigkeit aus diesen Bohrungen verdränge. Die Bohrungen im Verschlussträger befänden sich in Schussrichtung vor dem Schließfederkolben, so dass der Schließfederkolben bei zurücklaufendem Verschlussträger keine Flüssigkeit durch diese Bohrungen (nach außen) verdränge. Vielmehr werde beim Zurücklaufen des Verschlussträgers der Schließfederkolben ebenfalls in Schussrichtung nach hinten bewegt, sodass er das hinter ihm liegende Volumen reduziere und somit nur dort vorhandene Flüssigkeit verdrängen könne. Anspruch 2 verlange eine weitere Fluid-Durchtritts-Öffnung, da insoweit erforderlich sei, dass der Funktionshohlraum eine mit der Umgebung verbindende Fluid-Durchtritts-Öffnung aufweise. Die Bohrungen im Verschlussträger bei der angegriffenen Ausführungsform führten zudem nicht zum Ableiten des Fluids nach außen, sondern mündeten – insoweit unstreitig – in einem Hohlraum innerhalb der Waffe. Anspruch 2 sei zudem offensichtlich unbestimmt. Es bleibe unklar, welche Menge oder welche Art von Fluid zu einer Beeinträchtigung des Waffenverschlusssystems führe und wann von schnellem und einfachem Ableiten eines Fluid ausgegangen werden könne. Dem entsprechend scheide auch eine Verwirklichung der Ansprüche 21 und 23 aus. Die Beklagten haben des Weiteren die Ansicht vertreten, der Rechtsstreit sei hilfsweise jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die parallel anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen. Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 16.11.2021 (Bl. 26 ff. eA), in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 18.01.2022 (Bl. 246 f. eA), auf der Grundlage der geltend gemachten Anspruchskombination zur Unterlassung (Ziffer I.1 des Tenors), zur Auskunft über den Umfang der in Ziffer I.1 des Tenors bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2017 (Ziffer I.2 des Tenors) und zur Rechnungslegung über den Umfang der in Ziffer I.1 des Tenors bezeichneten Handlungen seit dem 03.08.2010 (Ziffer I.3 des Tenors) verurteilt und darüber hinaus die Schadenersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner (Ziffer II. des Tenors) festgestellt. Die Beklagte zu 1) hat das Landgericht des Weiteren zur Vernichtung (Ziffer I.4 des Tenors) und zum Rückruf (Ziffer I.5 des Tenors) verurteilt. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend Auskunft für Handlungen entsprechend Ziffer I.1 des Tenors seit dem 20.01.2010 und Rechnungslegung für Handlungen entsprechend Ziffer I.1 des Tenors seit dem 28.02.2009 sowie Feststellung einer Entschädigungspflicht vom 28.02.2009 bis zum 19.02.2010 und Feststellung einer Schadenersatzpflicht für Handlungen entsprechend Ziffer I.1 des Tenors seit dem 20.02.2010 beantragt hat, hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Zur Begründung der Verurteilung der Beklagten hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Ausführungsform mache von allen Merkmalen der Kombination aus den Ansprüchen 1, 2, 21 und 23 einschließlich des Merkmals „ventilfrei“ wortsinngemäß Gebrauch, wobei die Parteien nach der zugrunde gelegten Merkmalsgliederung nur über die Merkmale 1.2.1, 1.4.1, 1.4.1.1 und 1.3 stritten. Die angegriffene Ausführungsform weise eine Fluid-Durchtritts-Öffnung im Sinne von Merkmal 1.2.1 sowie im Sinne von Merkmal 1.4.1 und 1.4.1.1 auf. Merkmal 1.2.1 erfasse Öffnungen an Bauteilen, welche an dem Schließfedermechanismus nach Merkmal 1.2 beteiligt seien, sowie auch Öffnungen an Bauteilen, die räumlich-körperlich mit dem erstgenannten Bauteil verbunden seien. Dabei verlange das Klagepatent, dass die Öffnung so groß sei, dass Flüssigkeit durch diese hindurch laufen könne. Der Wortlaut von Merkmal 1.2.1 verlange das Vorliegen von einer oder mehreren Öffnungen, durch welche Flüssigkeit durchtreten könne. Weitere Einschränkungen ergäben sich nicht. Aus der Zusammenschau mit dem Merkmal 1.2 ergebe sich, dass die mindestens eine Fluid-Durchtritts-Öffnung im Schließfedermechanismus angeordnet sein müsse. Der Schließfedermechanismus im Sinne des Klagepatents bestehe ausweislich des Wortlauts des Merkmals 1.2 zumindest aus einem Schließfederkolben und einer Schließfeder, die bereits im Begriff des Schließfedermechanismus enthalten sei. Die Schließfeder sei mit dem Schließfederkolben gekoppelt, was sich aus dem Begriff „Mechanismus“ ergebe. Aus der Merkmalsgruppe 1.4 ergebe sich, dass das Waffenverschlusssystem ebenfalls einen Funktionshohlraum vorsehe, wobei dieser durch eine anspruchsgemäße Öffnung mit der Umgebung verbunden sein könne. Auch wenn hier von „einer“ Fluid-Durchtritts-Öffnung die Rede sei, könne es sich hierbei um eine weitere/andere Öffnung als die in Merkmal 1.2.1 und 1.3 genannten Öffnungen handeln, müsse es aber nicht. Der Anspruch lasse die konkrete, räumlich-körperliche Verortung des Funktionshohlraums offen. Die Funktion der Öffnungen sei das zielgerichtete Abführen von Flüssigkeit aus dem Verschlusssystem, wie es sich aus Merkmal 1.3 ergebe, wonach Flüssigkeit durch das Zusammenwirken von Verschlussträger und Schließfederkolben verdrängt werde. Nicht genügend seien Öffnungen, die z.B. durch Fertigungstoleranzen baubedingt entstünden. Diese gewährleisteten nicht ausreichend sicher, dass kein Wasser im Verschlusssystem zurückbleibe, das den Zündmechanismus behindere. Öffnungen im Bereich des Verschlussträgers seien hingegen nicht solche nach Merkmal 1.2.1., da der Verschlussträger nicht zum Schließfedermechanismus gehöre, was sich aus dem Wortlaut von Anspruch 1 ergebe. Beim Schließfedermechanismus und dem Verschlussträger handele sich um voneinander unabhängige Bauteilgruppen. Das Merkmal 1.4.1 erfasse demgegenüber auch Öffnungen im Verschlussträger, da der Funktionshohlraum als eine selbständige räumlich-körperliche Anordnung des Waffenverschlusssystems aufgeführt werde. Funktional dienten nach Merkmal 1.4.1.1 die Öffnungen dazu, in den Funktionshohlraum eingetretenes Fluid einfach und schnell aus dem Raum (nach außen) abzuleiten. Aus Absatz [0030] der Klagepatentschrift gewinne der Fachmann einen Eindruck von einer möglichen Zeitspanne des schnellen Ableitens. Mit Blick auf den Stand der Technik, von dem sich das Klagepatent abgrenzen möchte, verlange das einfache Ableiten jedenfalls keine aufwändige Reinigung vor dem Gebrauch der Waffe. Nach der Einschränkung durch den sog. Disclaimer müsse es sich um ventilfreie Öffnungen handeln. Darunter verstehe der Fachmann jede Öffnung, die nicht durch einen Regulierungsmechanismus mit einem anderen/zusätzlichen Bauteil verschlossen werden könne. Nach Maßgabe des vorstehend erläuterten Verständnisses weise die angegriffene Ausführungsform zunächst ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnungen im Sinne des Merkmals 1.2.1. auf. Dies seien die insgesamt sechs ventilfreien Bohrungen im Schulterstützentubus, durch die Flüssigkeit abgeleitet werden könne. Der Schulterstützentubus stelle ein Schließfedergehäuse im Sinne des Klagepatents dar. Die Öffnungen an der Unterseite sowie seitlich des Verschlussträgers seien zudem Fluid-Durchtritts-Öffnungen im Sinne der Merkmalsgruppe 1.4.1. Durch diese Öffnungen könne in den Funktionshohlraum eingetretene Flüssigkeit einfach und schnell nach außen abgeleitet werden (Merkmal 1.4.1.1.). Es sei weder ersichtlich noch näher von den Beklagten vorgetragen, dass die Öffnungen/Bohrungen der angegriffenen Ausführungsform in einem Hohlraum der Waffe in deren Gehäuse mündeten. Selbst wenn dem so wäre, würde es nach dem Klagepatentanspruch genügen, wenn die Flüssigkeit aus dem Funktionshohlraum abgeleitet werde. Bei dem pauschalen Vortrag der Beklagten, die Öffnungen im Verschlussträger dienten vor allem der Ableitung von Explosionsgasen, sei bereits fraglich, ob hierin ein konkretes Bestreiten zu sehen sei, dass die Öffnungen zu klein dimensioniert seien, um Flüssigkeit ableiten zu können. Aber selbst wenn man dies so verstehen wollte, so stellten die Öffnungen anspruchsgemäße Öffnungen gemäß der Merkmale 1.4.1, 1.4.1.1. dar. Die angegriffene Ausführungsform weise im Schulterstützentubus einen Funktionshohlraum zwischen Tubusgehäuse, Schließfeder und Schließfederkolben auf, aus dem die drei ventilfreien Bohrungen Flüssigkeit einfach und schnell nach außen ableiten könnten. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche auch Merkmal 1.3. Hierfür reiche es aus, wenn das Fluid durch den Schließfederkolben – nicht durch den Verschlussträger – aus dem Schließfederführungsrohr bzw. dem Schließfedergehäuse verdrängt werde. Es sei nicht erforderlich, dass die Flüssigkeit aus dem Waffengehäuse heraus gedrückt werde. Aus der Bezugnahme auf Merkmal 1.2.1 würden sich weitere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise des Zusammenwirkens im Sinne von Merkmal 1.3 ergeben. Wie ausgeführt könnten sich die Öffnungen nach Merkmal 1.2.1 im Schließfederführungsrohr bzw. im Gehäuse befinden. Der Schließfederkolben wiederum sei ein Teil des Schließfedermechanismus und befinde sich damit im Schließfederführungsrohr und im Schließfedergehäuse. Ein Verdrängen der Flüssigkeit durch die Öffnungen im Schließfederführungsrohr bzw. im Gehäuse sei demnach nur möglich, wenn der Schließfederkolben in Richtung der Öffnung(en) laufe, sobald der Verschlussträger zurücklaufe. Demnach bewegten sich Verschlussträger und Schließfederkolben in dieselbe Richtung. Die Beklagten führten selbst aus, dass bei der angegriffenen Ausführungsform beim Zurücklaufen des Verschlussträgers der Schließfederkolben ebenfalls in Schussrichtung nach hinten bewegt werde, sodass er das hinter ihm liegende Volumen reduziere und somit dort vorhandene Flüssigkeit verdrängt werde. Die Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform zeigten, dass der Schließfederkolben vor dem Schulterstützentubus angeordnet sei und damit vor den dort befindlichen Öffnungen. Laufe demnach der Schließfederkolben in Schussrichtung nach hinten, verdränge er das Flüssigkeitsvolumen in Richtung der Öffnungen nach Merkmal 1.2.1, so dass durch diese die Flüssigkeit hindurchtreten könne. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO wegen des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens sei nicht geboten. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.2021 gebe weder Anlass zu einer abweichenden Entscheidung noch Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Den Beklagten sei gem. § 283 ZPO nicht der in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2021 beantragte Schriftsatznachlass im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.10.2021 bezogen auf die neue Antrags- und Anspruchsfassung zu gewähren gewesen. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf das Urteil vom 16.11.2021 (Bl. 26 ff. eA), in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 18.01.2022 (Bl. 246 f. eA), Bezug genommen, § 540 ZPO. Gegen dieses am 16.11.2021 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 02.12.2021, beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt. Die Beklagten begehren weiterhin Klageabweisung. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründen sie die Berufung im Wesentlichen wie folgt: Das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verletzt. Die Klägerin habe nur Tage vor der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch mit neuen Merkmalen zurechtgeschnitten. Sie hätten keine ausreichende Zeit gehabt, um sich vorzubereiten und zu erwidern. Angesichts dessen hätte das Landgericht die Verhandlung vertagen müssen, um ihnen die Gelegenheit zur Recherche und Stellungnahme zu geben. Bei der vorliegenden Technik und einem im Verfahren bislang nicht geltend gemachten Merkmal (ventilfrei), sei ersichtlich, dass eine Partei sich nicht „aus dem Stand“ mit dem neugefassten Anspruch fundiert und erschöpfend auseinandersetzen könne. Auch wenn die Klägerin die Ansprüche schon zuvor als insbesondere-Anträge geltend gemacht habe, sei zu berücksichtigen, dass es nicht nur um die Verletzung, sondern primär um die Frage des Rechtsbestandes und der Aussetzung gegangen sei. An der fehlenden Vorbereitungszeit ändere auch die vom Urteil herangezogene Tatsache nichts, dass sie aufgrund einer Nachtschicht tatsächlich doch erwidert haben. Denn ein überhasteter Schriftsatz bzw. der Schuss aus der Hüfte ersetzten nicht eine ausreichende Vorbereitungszeit. Das angefochtene Urteil beruhe auch auf diesem Fehler. Das Verfahren hätte zumindest ausgesetzt werden müssen oder die Verhandlung wiedereröffnet oder die Klage abgewiesen werden müssen. Eine Verletzung des nunmehr geltend gemachten Klagepatentanspruchs liege nicht vor, da die Merkmalsgruppe 2.4 bzw. die Merkmale 1.4.1 und 1.4.1.1. (entsprechend der vom Landgericht zugrunde gelegten Merkmalsgliederung) nicht erfüllt seien. Die Merkmale seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden; es fehle auch an einer Subsumtion der Merkmale. Bei der bzw. den im (ursprünglichen) Anspruch 1 genannten Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) und der bzw. den im (ursprünglichen) Anspruch 2 genannten Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) handele es sich um unterschiedliche Fluid-Durchtritts-Öffnungen. Die Beschreibung des Klagepatents und auch die Formulierungsunterschiede in den (ursprünglichen) Ansprüchen 1 und 2 zeigten, dass es sich um zwei in Funktion und Lage unterschiedliche Fluid-Durchtritts-Öffnungen handele. Technisch funktional stelle das Klagepatent damit klar, dass es zwei unterschiedliche Sorten von Fluid-Durchtritts-Öffnungen gebe, nämlich die eine, „hintere“ Sorte, durch die beim Zurücklaufen des Schließfederkolbens Flüssigkeit verdrängt werde (Merkmal 2.3 gemäß Merkmalsgliederung des Landgerichts) und die andere, „vordere“ Sorte, durch die das Wasser aus dem Verschlussbereich „einfach und schnell nach außen ableitbar ist“ (Merkmal 1.4.1.1 gemäß Merkmalsgliederung des Landgerichts). Die vordere Sorte der Fluid-Durchtritts-Öffnungen führe also zu einem Ablaufen des Wassers, während die hintere Sorte der Fluid-Durchtritts-Öffnungen anspruchsgemäß ein Verdrängen durch den Schließfederkolben erfordere. Ein Verdrängen der Flüssigkeit verlange einen Verdrängungsdruck. Ein Fluid, das nur einfach und schnell nach außen ableitbar sei, bezeichne dagegen nach der Beschreibung ein passives Ablaufen des Wassers. Es gebe also zwei unterschiedliche Sorten von Fluid-Durchtritts-Öffnungen: Die vordere Sorte befinde sich im Bereich des Verschlusses und weise Öffnungen auf, durch die das Wasser ableitbar sei. Dieses Abfließen des Wassers habe nichts mit einer Bewegung von Bauteilen der Waffe zu tun. Insbesondere aus dem Zwischenraum des Schlagbolzens solle das Wasser abfließen können, damit er beweglich und funktionsfähig bleibe. Dort werde auch kein Druck erzeugt, wenn der Verschluss nach hinten laufe. Es gebe keine technische Lehre in dem Patent, wonach dieses Abfließen des Wassers irgendeinen Zusammenhang mit dem zurücklaufenden Verschlussträger besäße. Deswegen heiße es auch im (ursprünglichen) Anspruch 2, dass das Wasser durch die Öffnung einfach und schnell nach außen ableitbar sein solle. Die hintere Sorte der Fluid-Durchtritts-Öffnungen sei so ausgebildet, dass Flüssigkeit beim Zurücklaufen des Schließfederkolbens durch sie hindurch verdrängt werde. Dieses Verdrängen sei also anspruchsgemäß mit der Bewegung von Bauteilen der Waffe, hier von Verschluss und Schließfederkolben und dem damit einhergehenden Druck verbunden. Dies sei die technische Lehre des (ursprünglichen) Anspruchs 1. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, wo diese zweite Fluid-Durchtritts-Öffnung bei der angegriffenen Ausführungsform sein solle, die unter die Merkmalsgruppe 1.4 falle. Ferner sei die Feststellung im Urteil (S. 27, Abs. 2), wonach „alle anderen Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination … zwischen den Parteien unstreitig“ seien, falsch. Vielmehr sei von den Beklagten die Gleichsetzung der Fluid-Durchtritts-Öffnungen gemäß Anspruch 1 bzw. Anspruch 2 bereits in der Klageerwiderung vom 18.12.2020 angegriffen worden. Das Urteil gehe davon aus, dass beide Fluid-Durchtritts-Öffnungen der ehemaligen Ansprüche 1 und 2 die gleichen seien und sie sich alle im Schulterstützentubus befänden. Dies sei, wie ausgeführt, falsch. Es handele sich um unterschiedliche Öffnungen. Sie befänden sich anspruchsgemäß auch in unterschiedlichen Funktionshohlräumen, obwohl nicht übersehen werden dürfe, dass der ehemalige Anspruch 1 kein explizites Merkmal „Funktionshohlraum“ besitze. Es sei allerdings im ehemaligen Anspruch 1 gleichwohl angelegt, weil sonst keine Flüssigkeit verdrängt werden könne und auch keine Öffnungen vorhanden wären. Sowohl die eindringende Flüssigkeit als auch die Fluid-Durchtritts-Öffnungen setzten definitionsgemäß einen Hohlraum voraus, in dem sich das Wasser befinden könne. Der funktionale Kern des ersten Teils des Patentanspruchs (Merkmal 2.3 entsprechend der Merkmalsgliederung des Landgerichts) liege darin, dass bei einem zurücklaufenden Verschlussträger durch den Schließfederkolben Wasser durch die Fluid-Durchtritts-Öffnungen verdrängt werde. Da nur in der Laufrichtung von Verschlussträger und Schließfederkolben nach vorne Überdruck („verdrängt“) erzielt werde, könne also die Fluid-Durchtritts-Öffnung nur auf dieser Seite der Waffe liegen. Die Fluid-Durchtritts-Öffnung müsse also im Schließfedertubus liegen. Im vorderen Teil der Waffe werde durch die Rückwärtsbewegung Unterdruck erzeugt, was eine Verdrängung von Wasser gerade ausschließe. Wäre der Anspruch auf den vorderen Teil der Waffe gerichtet, würde durch ein Zurücklaufen von Verschlussträger und Schließfederkolben Wasser in die Waffe gesogen, weil dort plötzlich ein Unterdruck herrsche. Technisch sei also dem Fachmann klar, dass die anspruchsgemäße Fluid-Durchtritts-Öffnung nur im hinteren Teil der Waffe liegen könne. Dies habe dann auch Auswirkungen auf den ehemaligen Anspruch 2. Entweder man gehe davon aus, dass es zwei unterschiedliche Sorten von Fluid-Durchtritts-Öffnungen gebe, und zwar solche aus dem ehemaligen Anspruch 1 einerseits und solche aus dem ehemaligen Anspruch 2 andererseits. Dann könne man davon ausgehen, dass die zweite Sorte Fluid-Durchtritts-Öffnung (aus dem ehemaligen Anspruch 2) auch im vorderen Teil der Waffe liegen könne. Oder es handele sich um die gleichen Fluid-Durchtritts-Öffnungen, dann müssten sie im hinteren Teil der Waffe liegen, weil dann das Merkmal 2.3 auch ihre Lage durch den zurücklaufenden Verschlussträger definiere. Darüber hinaus sei der Rechtsstreit auszusetzen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.11.2021 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 18.01.2022 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Die Klägerin beantragt, die Berufung wie auch den hilfsweisen Aussetzungsantrag zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil als zutreffend. Sie führt hierbei insbesondere aus: Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör sei aus den im angefochtenen Urteil ausgeführten zutreffenden Gründen nicht zu erkennen. Bloß ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorläge, quod non, das angefochtene Urteil jedenfalls nicht auf dieser beruhe. Das Bundespatentgericht habe den hier geltend gemachten Hauptanspruch ohne den Zusatz „ventilfrei“ mit Urteil vom 30.09.2022 aufrechterhalten. Dies zeige, dass die Einwände der Beklagten gegen den Rechtsbestand des Hauptantrags in der verteidigten Fassung unbegründet gewesen seien und unterstellter weiterer Vortrag vor der mündlichen Verhandlung im Verletzungsprozess zu keiner anderen Entscheidung des Landgerichts geführt hätte. Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass die wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung nach Merkmal 1.2.1 mit der Öffnung nach Merkmalsgruppe 1.4 (jeweils entsprechend der vom Landgericht zugrunde gelegten Merkmalsgliederung) identisch sein könne, aber nicht sein müsse. Das Merkmal 1.2.1 setze wenigstens eine Fluid-Durchtritts-Öffnung im Schließfedermechanismus voraus. Das Merkmal 1.4.1 erfasse diese Fluid-Durchtritts-Öffnung im Schließfedermechanismus ebenso und daneben auch Öffnungen im Verschlussträger. Von „verschiedenen Sorten“ der Fluid-Durchtritts-Öffnungen sei weder im Anspruch noch in der allgemeinen Beschreibung die Rede. Der Anspruch verwende vielmehr für die Öffnungen sogar identische Bezugsziffern. Es bestehe auch keine technische Notwendigkeit für die den Wortlaut einengende Auslegung der Beklagten, die im Übrigen auch vom Bundespatentgericht nicht geteilt werde, wie der Qualifizierte Hinweis vom 08.06.2022 (Anlage K 16) belege. In der mündlichen Verhandlung habe das Bundespatentgericht auch nicht kundgetan, dass es nunmehr ein anderes Verständnis gewonnen habe. Das Klagepatent mache keine Vorgaben hinsichtlich der räumlich-körperlichen Verortung des Funktionshohlraums. Der von Merkmalsgruppe 1.4 umfasste Funktionshohlraum könne sich sowohl im Schließfedergehäuse, das den Schließfedermechanismus umgebe, als auch im Verschlussträger befinden. Die Fluid-Durchtritts-Öffnung verbinde den Funktionshohlraum mit dem Außenraum. Mit der Formulierung „nach außen“ sei die Ableitung von eingetretenem Fluid aus dem genannten Funktionshohlraum gemeint, nicht etwa an die frische Luft. Soweit Merkmal 1.4.1.1 ein einfaches und schnelles Ableiten durch die ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnungen vorsehe, sei dies vor dem Hintergrund des angestrebten Ziels, die Funktionsfähigkeit der Waffe in situationsbedingter Kürze wiederherzustellen, zu verstehen. Ausgehend von dieser zutreffenden Auslegung habe das Landgericht korrekt festgestellt, dass das Verschlusssystem der angegriffenen Ausführungsform über einen anspruchsgemäßen Funktionshohlraum bereits im vorderen Teil des Verschlussträgers verfüge und die Öffnungen an der Unterseite sowie seitlich des Verschlussträgers anspruchsgemäße Fluid-Durchtritts-Öffnungen darstellten. Weiterhin habe das Landgericht zum Merkmal 1.4.1.1 zutreffend festgestellt, dass durch diese Öffnungen in den Funktionshohlraum eingetretene Flüssigkeit einfach und schnell nach außen abgeleitet werden könne, wobei insoweit ausreichend sei, dass die Flüssigkeit aus dem Funktionsraum abgeleitet werde. Darüber hinaus sei dem Landgericht auch insoweit zuzustimmen, dass zudem der Schulterstützentubus der angegriffenen Ausführungsform einen Funktionshohlraum zwischen Tubusgehäuse, Schließfeder und Schließfederkolben aufweise, aus dem drei ventilfreie Bohrungen Flüssigkeit einfach und schnell nach außen ableiten können, so dass die Merkmale 1.4.1 und 1.4.1.1 auch insoweit verwirklicht seien. Sie habe in ihrer Replik und ihrer Klageschrift zur Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.4 vorgetragen. Im Grundsatz habe das Landgericht Merkmal 1.3 zutreffend ausgelegt. Nicht gefolgt werden könne der Auslegung des Landgerichts lediglich insoweit, als dass ein Zusammenwirken zwischen Schließfederkolben und Verschlussträger nur dann anspruchsgemäß sei, wenn das Wasser durch den Kolben selbst verdrängt werde. Vielmehr erfasse das merkmalsgemäße „Zusammenwirken“ auch die Verdrängung von Fluid durch die Fluid-Durchtritts-Öffnung 50, wenn diese durch den Verschlussträger selbst erfolge. Losgelöst von dieser Auslegungsfrage werde bei der angegriffenen Ausführungsform beim Zurücklaufen des Verschlussträgers der Schließfederkolben aus Sicht des Waffenträgers nach hinten bewegt, wodurch das hinter ihm liegende Volumen verringert werde und dort vorhandene Flüssigkeit durch die Fluid-Durchtritts-Öffnungen verdrängt würde. Somit habe das Landgericht auch die Verwirklichung des Merkmals 1.3 zutreffend festgestellt. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die angegriffene Ausführungsform unmittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht und der Klägerin die ihr daraus resultierenden Ansprüche – in eingeschränktem – Umfang zugesprochen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung und Entscheidung. Die Streichung des unter I. 3 des Urteils vom 16.11.2021 vorhandenen 5. Spiegelstrichs („- im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume“) erfolgt lediglich aus redaktionellen bzw. klarstellenden Gründen, da es sich insoweit um eine Dopplung mit dem 3. Spiegelstrich handelt. Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil des Landgerichts mangels Rechtsmittel der Klägerin (teil-)rechtskräftig. I. Den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentschrift ist zu entnehmen, dass Waffenverschlusssysteme in der Regel dazu dienen, eine Feuerwaffe mit einem Verschlussmechanismus zur Abgabe eines Schusses zu verschließen, danach wieder zu öffnen, mit einem Lademechanismus nachzuladen und erneut einen Schuss abgeben zu können (Abs. [0002] der Klagepatentschrift; Absätze werden im Folgenden ohne den Zusatz „der Klagepatentschrift“ zitiert). Derartige Waffenverschlusssysteme mit unterschiedlichen Lademechanismen sind bekannt, beispielsweise für Gasdrucklader, bei denen es sich allgemein um selbstladende Feuerwaffen handelt, bei denen der Verschluss fest verriegelt ist. Bei einer Schussabgabe wird ein Teil des Treibgases durch eine oder mehrere Gasentnahme(n) aus einem Rohr abgeleitet und einem Selbstlademechanismus zugeführt. Die Energie dieses unter sehr hohem Druck stehenden Treibgases entriegelt und öffnet den Verschluss und leitet einen Nachladevorgang ein (Abs. [0004], [0005]). Aus Sicht des Klagepatents haben allgemein Feuerwaffen, Gasdrucklader, Rückstoßlader und auch manuelle Repetiersysteme den Nachteil, dass sie bei einem Einsatz aus einer Flüssigkeit heraus, beispielsweise bei einem Auftauchen aus dem Meer bzw. nach einem Eintauchen oder nach einem Aufenthalt in einer Flüssigkeit, nicht funktionssicher, zumeist überhaupt nicht funktionsfähig sind. Die Flüssigkeit, insbesondere Wasser, dringe nämlich in das Waffeninnere, insbesondere das Waffenverschlusssystem ein (Abs. [0011]). Bei Gasdruckladern ohne Gaskolben dringe die Flüssigkeit in die Gasrohre des Gasdruckladesystems. So laufe beispielsweise das Gasdruckladesystem des C. oder des D. aufgrund fehlenden Gaskolbens voller Wasser. Diese Waffen müssten dann vollständig zerlegt und gereinigt werden, um deren Funktionsfähigkeit und Funktionssicherheit zu gewährleisten (Abs. [0011]). Dringe Flüssigkeit in das Waffeninnere, etwa in das Verschlusssystem, ein – so das Klagepatent weiter –, könne die Zündung einer Patrone verhindert werden. Die zur Zündung erforderlichen beweglichen Elemente, beispielsweise der Schlagbolzen, könnten von der Flüssigkeit so stark abgebremst werden, dass beispielsweise der Schlagebolzen nur noch mit einer für eine Schussauslösung unzureichenden Energie auf das Zündplättchen auftrete (Abs. [0012]). Dieses Problem sei im Stand der Technik bekannt und werde beispielsweise in der US …..855 A, die die Grundlage für den Oberbegriff des eingetragenen Anspruchs 1 bildet sowie die US …..888 A und US …..876 behandelt (Abs. [0013]). Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe, das technische Problem zugrunde, eine Waffe mit einem Waffenverschlusssystem gegen etwaige Funktionsstörungen, insbesondere Störungen aufgrund eines etwaigen Aufenthalts im Wasser oder einer anderen Flüssigkeit, robuster zu machen (Abs. [0014]). Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung mit dem zusätzlichen Merkmal „ventilfrei“ eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Waffe, nämlich ein Gasdrucklader, mit einem Waffenverschlusssystem. 2. Das Waffenverschlusssystem (8) weist a. einen Verschlussträger (16) und b. einen Schließfedermechanismus und c. wenigstens einen Funktionshohlraum (38, 48) auf. 3. Der Schließfedermechanismus weist a. wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie b. einen Schließfederkolben (22) auf. 4. Der Verschlussträger (16) und der Schließfederkolben (22) sind derart zusammenwirkend ausgelegt, dass der Schließfederkolben (22) bei zurücklaufendem Verschlussträger (16) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdrängt. 5. Die wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) verbindet den wenigstens einen Funktionshohlraum (38, 48) mit der Umgebung derart, a. dass etwa in den Funktionshohlraum (38, 48) eingetretene, die Funktion des Waffenverschlusssystems (8) beeinträchtigende Flüssigkeit durch die ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist. 6. Die Waffe ist als Gasdrucklader ausgebildet. 7. Bei der Waffe ist der Kolben (36) ein kurzer Gaskolben (36). 8. Bei der Waffe ist der Zylinder (34) ein kurzer Gaszylinder (34). 9. Bei der Waffe ist die Betätigungsstange (30) eine Gasabnahmestange, die von der Gasabnahme (28) bis zum Verschlussträger (16) reicht. a. Die Gasabnahmestange (30) wirkt derart mit dem Waffenverschlusssystem (8) zusammen, dass sie den Verschlussträger (16) antreibt und so über den vom Verschlussträger (16) angetriebenen Schließfederkolben (22) Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) des Schließfedermechanismus verdrängt. Eine mit diesen Merkmalen ausgestattete Waffe bietet insbesondere den Vorteil, dass sie auch aus dem Wasser bzw. nach dem Auftauchen aus dem Wasser funktionsfähig und funktionssicher ist. Kurz nach dem Auftauchen aus dem Wasser ist gefahrlos eine Schussabgabe möglich, ohne dass ein Zerlegen und/oder Reinigen der Waffe erforderlich ist. In die Waffe und insbesondere in das Waffenverschlusssystem eingedrungene Flüssigkeit wird nämlich durch die wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung des Schließfedermechanismus gemäß Merkmal 3a und die wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung gemäß Merkmal 5, die den Funktionshohlraum mit der Umgebung verbindet, verdrängt bzw. einfach und schnell nach außen abgeleitet. Etwaige Flüssigkeit im Inneren der Waffe behindert folglich weder die Schussabgabe noch das Nachladen (Abs. [0018], [0019]). II. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale der geltend gemachten technischen Lehre wortsinngemäß verwirklicht. Die Berufungsangriffe der Beklagten verfangen nicht. 1) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs und der prozessualen Waffengleichheit gem. Art. 103 Abs. 1 GG, welche die Beklagten auch auf die Frage der Verwirklichung der geltend gemachten technischen Lehre durch die angegriffene Ausführungsform erstrecken, bleibt ohne Erfolg. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht festzustellen. Die Beklagten weisen zwar zu Recht darauf hin, dass ihnen der Schriftsatz der Klägerin vom 07.10.2021 außerhalb der Frist gem. § 132 ZPO zugestellt worden ist und ein Gericht dem Gegner auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Einräumung eines Schriftsatzrechts Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder die mündliche Verhandlung vertagen muss, wenn offensichtlich ist, dass sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann (BGH NJW 2018, 2022; BGH NJW 2018, 2723; BGH NJW-RR 2008, 973) bzw. wenn die die Vertagung oder den Schriftsatznachlass beantragende Partei von dem Gericht oder der Gegenseite mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht „aus dem Stand” auseinander zu setzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat, die anders, etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann (BGH GRUR 2004, 354 – Crimpwerkzeug I). All dies hat jedoch auch das Landgericht erkannt und seiner Entscheidung im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2021 gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass zugrunde gelegt, wobei es im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung gem. § 283 ZPO zutreffend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (BeckOK ZPO/Bacher, 46. Ed. 01.09.2022, ZPO § 283 Rn. 5) abgestellt hat. Zu Recht hat das Landgericht hierbei berücksichtigt, dass es sich bei der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.10.2021 geltend gemachten Anspruchskombination um Ansprüche handelt, die die Klägerin bereits in der Klageschrift als Hilfsanträge („insbesondere, wenn“) eingeführt hatte und mit denen sich die Beklagten auch insoweit bereits in der Klageerwiderung auseinander gesetzt haben. Der von der Klägerin aufgenommene Disclaimer („ventilfrei“) war zudem Gegenstand der Replik, so dass die Beklagten sich mit der Verwirklichung des hieraus folgenden Merkmals seit diesem Zeitpunkt befassen konnten. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Landgericht in seine Überlegung, ob für die Beklagten die Möglichkeit einer abschließenden Erwiderung in der mündlichen Verhandlung bestand, zusätzlich eingestellt hat, dass die Beklagten noch vor der mündlichen Verhandlung eine 17-seitige Erwiderung zur Akte gereicht und in der mündlichen Verhandlung umfangreich zu der kombinierten Anspruchsfassung vorgetragen haben. Die Beklagten haben hiermit gezeigt, dass sie, basierend auf dem Umstand, dass die Ansprüche bereits als Hilfsanträge in das Verfahren eingeführt waren, in der Lage gewesen sind, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sachgerecht zu erwidern und abschließend Stellung zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit nur um einen „überhasteten Schriftsatz“ bzw. einen „Schuss aus der Hüfte“ handelte, sind weder konkret vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Allein aus dem kurzen Zeitraum, der den Beklagten für eine Stellungnahme zur Verfügung stand, erwachsen derartige Anhaltspunkte jedenfalls nicht. Denn das Landgericht hat neben den bereits erläuterten Umständen zu Recht den Gesichtspunkt betont, dass es sich bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten um Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz handelt, die auf technische Schutzrechte spezialisiert sind. Sie sind zudem oft in Patentverletzungsverfahren forensisch tätig und wurden ferner auch von den Patentanwälten unterstützt, die im parallelen Nichtigkeitsverfahren eingebunden sind. Schließlich ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2021 (Bl. 269 ff. GA) zu entnehmen, dass die Vertreter der Beklagten u.a. zum Merkmal „ventilfrei“, zur Zulässigkeit des Disclaimers und zum Stand der Technik ausführlich Stellung genommen haben. Demgegenüber geht aus dem Protokoll nicht hervor, dass die Beklagten dargetan haben, im Hinblick auf welche konkreten (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gesichtspunkte sie vor dem Hintergrund ihrer bereits getätigten Äußerungen und ihres Schriftsatzes zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs noch weiter Stellung nehmen müssten. In Anbetracht dessen musste weder ein Schriftsatznachlass gewährt noch die mündliche Verhandlung vertagt werden. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass das Urteil auf der (vermeintlichen) Gehörsverletzung beruht. Hierzu hätte es u.a. Ausführungen dahingehend bedurft, wie bzw. was die Beklagten bei der begehrten Vertagung und/oder Gewährung einer Schriftsatzfrist vorgetragen hätten (vgl. bei Verstoß gegen die Hinweispflicht: BGH GRUR 2022, 189 – Heizkörperdesign; GRUR 2013, 1276 – MetroLinien; GRUR 2010, 1034 – LIMES LOGISTIK). Mit Blick auf die Verwirklichung der geltend gemachten technischen Lehre des Klagepatents ist der Berufung indes kein konkreter (neuer oder weiterer) Tatsachenvortrag zu entnehmen, von dem die Beklagten behaupten, dass sie diesen im Falle der Vertagung und/oder im Rahmen eines nachgelassenen Schriftsatzes vorgetragen hätten und der zu einer abweichenden Beurteilung der Verletzungsprüfung durch das Landgericht hätte führen müssen. Insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform war von Beginn an unstreitig; auch im Berufungsverfahren haben die Beklagten im Tatsächlichen insoweit nichts Neues oder Weiteres vorgebracht. Auch hinsichtlich der sich als Rechtsfrage darstellenden Auslegung des geltend gemachten (kombinierten) Anspruchs haben die Beklagten in der Berufung nichts Konkretes ausgeführt, von dem ersichtlich wäre, dass sie dieses nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bereits vorgebracht haben bzw. hätten können und deshalb im Falle der Vertagung und/oder in einem nachgelassenen Schriftsatz (erstmals) dargetan hätten, was sodann zu einem anderen Urteil des Landgerichts geführt hätte. Insbesondere die Ansicht, der geltend gemachte Anspruch sehe verschiedene Fluid-Durchtritts-Öffnungen vor, haben die Beklagten bereits in der Klageerwiderung vertreten. Letztlich kommt es hierauf allerdings nicht einmal an, weil die Beklagten im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen hatten und ein Gehörsverstoß jedenfalls durch die Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat geheilt wäre. 2) Der Einwand der Beklagten, die Feststellung auf Seite 27 Absatz 2 des angefochtenen Urteils, wonach „alle anderen Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination zwischen den Parteien unstreitig“ seien, sei falsch, greift nicht durch. Es erschließt sich schon nicht, aus welchem Grund die Beklagten diese Feststellung des Urteils als unzutreffend ansehen. Zur Begründung verweisen sie in der Berufung auf ihre Ausführungen in der Klageerwiderung, explizit auf die dortigen Randnummern 53, 54, 66 und 67. In diesen Randnummern haben sie zum einen die Ansicht darlegt, dass das Klagepatent in den (eingetragenen/ursprünglichen) Ansprüchen 1 und 2 unterschiedliche Fluid-Durchtritts-Öffnungen bezeichne, diese mithin nicht identisch seien, und zum anderen bestritten, dass die angegriffene Ausführungsform eine „weitere“ Fluid-Durchtritts-Öffnung im Sinne des (eingetragenen) Anspruchs 2 aufweise. Sie haben hiermit demzufolge bei Zugrundelegung der Merkmalsgliederung des Landgerichts das Vorhandensein der Merkmale 1.4.1 und 1.4.1.1 bestritten und das Verhältnis zu Merkmal 1.2.1 erläutert. Dass diese Merkmale – neben den Merkmalen 1.2.1 und 1.3 – erstinstanzlich streitig waren, geht indes gerade aus dem in Bezug genommenen Absatz des angefochtenen Urteils hervor. In dem Satz vor der von den Beklagten zitierten Textstelle ist festgestellt, dass die genannten Merkmale streitig sind. Die zitierte Textstelle betrifft mithin die Merkmale 0, 1.1., 1.2, 1.2.2, 1.4 und 2 bis 5.1 der Merkmalsgliederung des Landgerichts. Dass sie diese Merkmale erstinstanzlich bestritten haben, behaupten die Beklagten indes nicht. Abgesehen davon sind die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der streitigen und unstreitigen Tatsachen für den Senat mangels Tatbestandsberichtigungsantrages gem. § 320 ZPO nach §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (vgl. BGH NJW 2017, 2104; BGH BeckRS 2016, 17206; BGH NJW 2012, 622; BGH NJW 2009, 3787; OLG Düsseldorf, Düsseldorf GRUR 2022, 1586 – Zustimmungsrecht des Sortenschutzinhabers; OLG Stuttgart NJW 2016, 1394). 3) Mit der Berufung bestreiten die Beklagten allein die Verwirklichung der Merkmale 5 und 5a (Merkmale 1.4.1 und 1.4.1.1 der landgerichtlichen Merkmalsgliederung). Zu Recht stellen sie nicht in Abrede, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 1, 2, 3, 4 sowie 6 bis 9a verwirklicht. Angesichts dessen sind weitere Ausführungen des Senats hierzu nicht vonnöten bzw. nur insoweit veranlasst, als dass die Merkmale für das Verständnis der streitigen Merkmale 5 und 5a von Bedeutung sind. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch die Merkmale 5 und 5a. Sie verfügt über wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung im Sinne dieser Merkmale. a) Das anspruchsgemäße Waffenverschlusssystem der unter Schutz gestellten Waffe weist neben einem Verschlussträger und einem Schließfedermechanismus, der wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung sowie einen Schließfederkolben aufweist (Merkmal 1, Merkmale 2a, 2b, 3a, 3b) wenigstens einen Funktionshohlraum auf (Merkmal 2c). Nach Merkmal 5 verbindet die wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung den wenigsten einen Funktionshohlraum mit der Umgebung derart, dass nach Merkmal 5a etwa in den Funktionshohlraum eingetretene, die Funktion des Waffenverschlusssystems beeinträchtigende Flüssigkeit durch die ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) einfach und schnell nach außen ableitbar ist. aa) Unter einer Fluid-Durchtritts-Öffnung im Sinne der Merkmale 5, 5a versteht die Fachperson, ein(e) Diplomingenieur(in) (FH) bzw. ein Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Konstruktion von Handfeuerwaffen (so auch Bundespatentgericht, Qualifizierter Hinweis vom 08.06.2022, Anlage K 16), eine Öffnung, durch die gezielt ein Fluid, insbesondere Wasser, hindurchtreten kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Anspruchs sowie der darin verwendeten Begrifflichkeit wie auch aus dem technischen Sinn der Fluid-Durchtritts-Öffnung(en), der darin besteht, etwa in das Waffenverschlusssystem eingedrungene Flüssigkeit einfach und schnell nach außen abzuleiten, damit die Waffe kurze Zeit nach dem Auftauchen aus einer Flüssigkeit funktionsfähig und funktionssicher ist. Die wenigstens eine Fluid-Durchtritts-Öffnung gewährleistet, dass etwa eingedrungene Flüssigkeit nicht im Waffenverschlusssystem verbleibt und die Schussabgabe innerhalb eines sehr kurzen Zeitintervalls ohne Beeinträchtigung möglich ist (Abs. [0018], [0019]). Der aus dem Stand der Technik bekannte Nachteil, dass in das Waffenverschlusssystem eingedrungenes Wasser die Zündung einer Patrone verhindert, weil die zur Zündung erforderlichen beweglichen Elemente, beispielsweise der Schlagbolzen, so stark von der Flüssigkeit abgebremst werden, dass beispielsweise der Schlagbolzen nur noch mit einer für eine Schussauslösung unzureichenden Energie auf das Zündplättchen trifft (Abs. [0012]), wird mittels der Fluid-Durchtritts-Öffnung verhindert. Insbesondere ein Zerlegen und/oder Reinigen der Waffe vor Schussabgabe, wie es für den Stand der Technik im Zusammenhang mit Gasdruckladern ohne Gaskolben beschrieben wird (Abs. [0011]), ist deshalb nicht erforderlich. Welcher Zeitraum dem Klagepatent prinzipiell vorschwebt, wenn es die Möglichkeit eines schnelles Ableiten („ableitbar“) fordert, geben Absatz [0030] und Unteranspruch 18 zu erkennen, in denen es heißt, dass eine Flüssigkeitsableitung innerhalb von 1 – 3 Sekunden gewährleistet ist. Auch wenn es sich insoweit nur um die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels bzw. um eine in einem abhängigen Unteranspruch gesondert unter Schutz gestellte Ausführungsvariante handelt, weshalb eine Beschränkung des weitergehenden Hauptanspruchs 1 nach den allgemeinen Regeln nicht angezeigt ist, so ist dieser Beschreibung bzw. dem Unteranspruch gleichwohl eine Richtschnur für die Zeitspanne zu entnehmen, binnen derer die Waffe (wieder) funktionstauglich, funktionssicher und schussabgabebereit sein soll. Es geht prinzipiell um Sekunden, um die direkte Einsetzbarkeit der Waffe nach dem Auftauchen aus dem Wasser bzw. der Flüssigkeit. Zu Form, Größe, Durchmesser, Ausrichtung, Lage und zur (weiteren) Ausgestaltung der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-Öffnung macht der Anspruch keine zwingenden Angaben, weshalb die Öffnung beispielsweise auch rund, oval, gewunden, eckig und/oder als Bohrung ausgestaltet und/oder seitlich, schräg, radial oder axial ausgerichtet sein kann (vgl. z. B. Abs. [0020] [0025]). Maßgeblich ist allein, dass sie eine Form, eine Größe, einen Durchmesser, eine Lage und eine Ausgestaltung aufweist, die den technischen Zweck, die Gewährleistung des Flüssigkeitsaustritts mittels gezielter Wasser- bzw. Flüssigkeitsführung innerhalb der avisierten Zeitspanne, garantiert (ausdrücklich Abs. [0020]). Genügt eine Fluid-Durchtritts-Öffnung bestimmungsgemäß diesem technischen Zweck, steht ihre konkrete Ausgestaltung im Belieben der Fachperson. bb) Die wenigstens eine Fluid-Durchtritts-Öffnung muss nach dem geltend gemachten Anspruch ventilfrei sein. Es muss sich folglich um eine Öffnung handeln, die nicht durch einen Regulierungsmechanismus mit einem anderen/zusätzlichen Bauteil verschlossen werden kann. cc) Hinsichtlich der Anzahl der ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) enthält Merkmal 5, wie dem Wortlaut unmittelbar zu entnehmen ist, nur insoweit eine zwingende Vorgabe, als dass wenigstens eine (1) derartige Öffnung vorhanden sein muss. Mehrere Fluid-Durchtritts-Öffnungen sind, wie im Übrigen auch Unteranspruch 3 zeigt, möglich, jedoch nicht zwingend. dd) Merkmale 5 und 5a halten ferner ein Erfordernis für die Verortung der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung bereit. Diese muss nämlich den wenigstens einen Funktionshohlraum mit der Umgebung verbinden derart, dass etwa in den Funktionshohlraum eingetretenes Fluid (einfach und schnell) nach außen ableitbar ist. Dies setzt voraus, dass die wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung so positioniert ist, dass sie mit dem wenigstens einen Funktionshohlraum und mit der Umgebung bzw. mit „außen“ konstruktiv so in Verbindung steht, dass die genannte zielgerichtete Fluid- bzw. Wasserableitung gewährleistet ist. Unter einem anspruchsgemäßen wenigstens einen Funktionshohlraum versteht das Klagepatent einen Hohlraum im/des Waffenverschlusssystem(s), der für einen die Funktion des Waffenverschlusssystems ausübenden oder unterstützenden Bestandteil bereitgestellt wird bzw. in dem ein solcher angeordnet ist. Dies folgt aus der im Anspruch verwendeten Begrifflichkeit, wobei der Anspruch mangels weiterer Anforderungen insbesondere offen lässt, wo im Waffenverschlusssystem sich der Hohlraum befindet, welche Funktion in ihm ausgeübt bzw. bereitgestellt wird und/oder wie er im Einzelnen konstruktiv auszugestalten ist. Der Anspruch bestimmt insbesondere nicht, dass der wenigstens eine Funktionshohlraum im vorderen oder im hinteren Teil des Waffenverschlusssystems verortet sein müsste. Der Funktionshohlraum kann sich räumlich mithin grundsätzlich an jedem Ort bzw. in/an jedem funktionell notwendigen Bestandteil des Waffenverschlusssystems befinden. In Übereinstimmung hiermit wird in Absatz [0037] ff. beispielhaft eine bevorzugte Ausführungsform beschrieben, die in den Figuren 1 und 2 bildlich dargestellt ist, die einen ersten Funktionshohlraum (48) aufweist, in dem ein Schließfedermechanismus angeordnet ist, der den Verschlussträger (16) vorspannt, und bei der innerhalb eines zweiten Funktionshohlraumes (38), einer sogenannten Schlagbolzenführung, ein Schlagbolzen (40) beweglich geführt ist. Dem entsprechend stellt Unteranspruch 7 eine Waffe gesondert unter Schutz, bei der der Funktionsraum (38) eine Schlagbolzenführung (44) ist, und Unteranspruch 11 stellt eine Ausgestaltung gesondert unter Schutz, bei welcher die Waffe ein Schließfedergehäuse (26) und einen darin angeordneten Funktionshohlraum (48) hat. Nach Unteranspruch 6 kann das Waffenverschlusssystem einen Verschlussträger (16), der einen Verschlusskopf (18) und einen im Verschlussträger (16) angeordneten Funktionshohlraum (38) aufweist, haben. Die räumliche Positionierung des anspruchsgemäßen Funktionshohlraums ist demzufolge nicht zwingend vorgegeben. Er kann sich (auch) laut Beschreibung und Unteransprüchen vielmehr an verschiedenen Orten des Waffenverschlusssystems befinden, unterschiedliche Bestandteile in sich aufnehmen und insbesondere im Verschlussträger und/oder im Schließfedermechanismus vorhanden sein. Den Unteransprüchen 12 bis 14 ist ferner zu entnehmen, dass das Klagepatent insbesondere eine Waffe mit einem Waffenverschlusssystem, in dem sich in einem Funktionshohlraum ein Schließfedermechanismus befindet, welcher u.a. ein Schließfederführungsrohr umfasst, durch dessen Wandung eine Fluid-Durchtritts-Öffnung geführt ist, ausdrücklich als erfindungsgemäß erachtet (vgl. auch die Figuren 1 und 2). Unteranspruch 12 stellt nämlich ausdrücklich eine Ausgestaltung gesondert unter Schutz, bei der sich ein Schließfedermechanismus im Funktionshohlraum (48) befindet. Unteranspruch 13 schützt sodann eine Waffe nach Anspruch 12, bei der der Schließfedermechanismus einen Schließfederkolben (22), eine Schließfeder (20), ein Schließfederführungsrohr (27) und einen Schließfederkolbenpuffer (24) umfasst. Unteranspruch 14, der auf Unteranspruch 13 rückbezogen ist, betrifft schließlich eine Ausgestaltung, bei der eine Fluid-Durchtritts-Öffnung (52, 54, 56, 68, 60) durch die Wandung des Schließfederführungsrohrs (27) führt. Aus diesen Unteransprüchen und der dazugehörigen Beschreibung in Absatz [0028], [0037] ff. einschließlich der Figuren 1 und 2 folgt somit, dass das Klagepatent es als eine anspruchsgemäße Konkretisierung des im Anspruch 1 genannten Schließfedermechanismus ansieht, wenn dieser neben dem ebenfalls im Anspruch 1 genannten Schließfederkolben eine Schließfeder, einen Schließfederkolbenpuffer und – dies ist für den vorliegenden Sachverhalt von besonderer Relevanz – ein Schließfederführungsrohr beinhaltet. Ein derartiges Schließfederführungsrohr gehört nach der technischen Lehre des Klagepatents folglich zum Schließfedermechanismus; es ist Bestandteil dessen. Ableitbar ist ein etwaig vorhandenes Fluid im Sinne des Klagepatents, wenn es aus dem Funktionshohlraum hinaustreten kann, wofür ein passives Abfließen genügt (Abs. [0042], [0045]). Die Ableitbarkeit „nach außen“ ist gegeben, sobald und soweit das Fluid aus dem Funktionshohlraum durch die Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) austreten kann. Wohin das Fluid abfließt, gibt der geltend gemachte Anspruch nicht weiter vor. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Ableitung „in die frische Luft“ und/oder nach „außerhalb der Waffe“ möglich ist. Bezugspunkt für die im Anspruch genannte Umgebung bzw. das „außen“ ist erkennbar der Funktionshohlraum, nicht ein Raum oder die Umgebung außerhalb der Waffe. Wie ausgeführt liegt der technische Zweck der Fluid-Durchtritts-Öffnung darin, dass etwa in dem Funktionshohlraum eingetretene Flüssigkeit, die die Funktion des Waffenverschlusssystems beeinträchtigt, abgeleitet wird, so dass die Waffe innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne nach Auftauchen aus der Flüssigkeit funktionsfähig und funktionssicher ist. Dass es zum Erreichen dieses Zweckes notwendig wäre, dass das Wasser bzw. das Fluid „in die frische Luft“ und/oder nach „außerhalb“ der Waffe abgeleitet wird, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. ee) Die wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung gemäß den Merkmalen 5 und 5a kann (muss jedoch nicht) identisch mit der in Merkmal 3a genannten wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung sein, welche anspruchsgemäß der Schließfedermechanismus aufweist. Es ist nach der geltend gemachten technischen Lehre nicht zwingend, dass es sich bei der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung gemäß den Merkmalen 5 und 5a um eine „weitere“ bzw. eine von der in Merkmal 3a in Lage und Funktion zu unterscheidende ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung handelt. Dem Anspruch kann insbesondere nicht entnommen werden, dass die wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung gemäß den Merkmalen 5 und 5a eine „vordere Sorte“ und die in Merkmal 3a genannte wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung eine „hintere Sorte“ darstellen müsste. (1) Beim Lesen des Anspruchs fällt zunächst ins Auge, dass in den genannten Merkmalen jeweils (nur) von wenigstens einer Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) die Rede ist, mithin dieselbe Begrifflichkeit und dieselben Bezugszeichen verwendet werden. Schon dies leitet zu dem Verständnis hin, dass es sich bei der jeweils genannten Fluid-Durchtritts-Öffnung um dieselbe handeln kann. Gleiche Begriffe haben im Zusammenhang eines Patentanspruchs nämlich im Zweifel auch die gleiche Bedeutung. Ein unterschiedliches Verständnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen ein solches (unterschiedliches) Verständnis ergibt (BGH GRUR 2017, 152 – Zungenbett). Auch wenn Bezugszeichen im Patentanspruch den Schutz nicht auf ein bestimmtes Ausführungsbeispiel einschränken und sie nicht dazu führen, dass nur die in den Ausführungsbeispielen gezeigte Umsetzung des Merkmals für patentgemäß erachtet wird (BGH GRUR 2006, 316 – Koksofentür; OLG Düsseldorf, 15 U 49/21 – Urt. v. 29.09.2022; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2020, 45854 – Hebeschlinge), weil sie vielmehr lediglich der Nachvollziehbarkeit der Erfindung dienen (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2022, 21391 – Faserstrangherstellung), so verdeutlicht die Verwendung identischer Bezugszeichen im Anspruch, dass das hiermit in Bezug genommene Bestandteil bzw. Bauteil des bevorzugten Ausführungsbeispiels erfindungsgemäß als Ausführungsvariante sowohl des einen wie auch des anderen Merkmals angesehen werden kann. (2) Die weitere Betrachtung des Anspruchs bringt ferner die Erkenntnis, dass weder in den Merkmalen 5 und 5a noch in dem Merkmal 3 eine zwingende örtliche Positionierung der genannten ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) im Waffenverschlusssystem vorgesehen ist, insbesondere nicht in der Weise, dass es sich bei der einen um eine „vordere Sorte“ und bei der anderen um eine „hintere Sorte“ handeln muss. Diese Begrifflichkeiten finden sich nicht im Anspruch. Eine Positionierung erfolgt lediglich mittels räumlicher Zuordnung zum Funktionshohlraum (Merkmale 5, 5a) bzw. zum Schließfedermechanismus (Merkmal 3). Dass diese an voneinander verschiedenen Orten liegen müssen, insbesondere der Funktionshohlraum des Merkmals 5, 5a nur ein solcher sein kann, der im „vorderen“ Teil liegt, während der Schließfedermechanismus gemäß Merkmal 3 abweichend davon im „hinteren“ Teil liegt, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil, wie bereits unter dd) ausgeführt, kann sich der Funktionshohlraum gemäß Merkmal 5, 5a grundsätzlich an jedem Ort des Waffenverschlusssystems befinden und die Unteransprüchen 12 bis 14 stellen gerade eine Waffe mit einem Waffenverschlusssystem gesondert unter Schutz, bei der sich in einem Funktionshohlraum ein Schließfedermechanismus befindet. Es wird mithin explizit als anspruchsgemäß erachtet, wenn Funktionshohlraum und Schließfedermechanismus am „selben Ort“ des Waffenverschlusssystems bzw. im selben Teil dieses Systems positioniert sind. Auch die Lage der ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) muss folglich nicht zwingend voneinander abweichen. Soweit in den Absätzen [0023], [0024] und [0025] „vordere“ Fluid-Durchtritts-Öffnungen bzw. „hintere“ Fluid-Durchtritts-Öffnungen thematisiert werden, handelt es sich lediglich um die Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele. Anhaltspunkte dafür, dass sie ausnahmsweise den weitergehenden Anspruch einschränken, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die in Unteranspruch 19 gesondert unter Schutz gestellte Ausgestaltung, die eine Waffe mit wenigstens einer Fluid-Durchtritts-Öffnung (50) im Verschlussträger (16) und wenigstens fünf Fluid-Durchtritts-Öffnungen (52, 54, 56, 58, 60) im Schließfedermechanismus betrifft (vgl. auch [0042]). Die unterschiedliche räumliche Positionierung an den voneinander zu unterscheidenden Bestandteilen des Waffenverschlusssystems – Ventilträger und Schließfedermechanismus – ist lediglich eine bevorzugte Ausführungsvariante, die den Schutzbereich des geltend gemachten Hauptanspruchs nicht einschränkt. (3) Das Argument, im eingetragenen Anspruch 2 sei lediglich von wenigstens „einer“ und nicht „der“ Fluid-Durchtritts-Öffnung die Rede, so dass eine „weitere“ und nicht die im eingetragenen Anspruch 1 bereits genannte Fluid-Durchtritts-Öffnung gemeint wäre, verfängt angesichts der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Anspruchsfassung – auf die die Klägerin, mit zusätzlichem Disclaimer, ihre Ansprüche stützt – nicht (mehr). Im aufrecht erhaltenen Anspruch 1 heißt es: „ … wobei das Waffenverschlusssystem (8) wenigstens einen Funktionshohlraum (38, 48) aufweist und „die“ [An- / Ausführungszeichen hinzugefügt] wenigstens eine Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 60) den Funktionshohlraum (38, 48) mit der Umgebung verbindet …“. Diese Formulierung spricht sogar eher für eine Bezugnahme auf die bereits im Anspruch zuvor, d.h. in Merkmal 3a genannte Fluid-Durchtritts-Öffnung. (4) Auch aus der grundsätzlichen technischen Funktion ergibt sich nicht, dass es sich bei der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-Öffnung gemäß Merkmal 5, 5a um eine solche handeln muss, die nicht identisch ist mit der in Merkmal 3a genannten Fluid-Durchtritts-Öffnung. Ebenso wie die ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung gemäß den Merkmalen 5, 5a dient auch die wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung nach Merkmal 3 technisch dem Zweck, dass etwaige in das Waffenverschlusssystem eingedrungene Flüssigkeit rasch austreten kann, so dass die Waffe in einer kurzen Zeitspanne nach dem Auftauchen aus dem Wasser bzw. der Flüssigkeit funktionsfähig und funktionssicher ist. Es soll eine Schussabgabe möglich sein, ohne dass es zuvor einer Reinigung und/oder eines Zerlegens der Waffe bedarf. Insoweit kann insbesondere auf die bereits zitierten Absätze [0018], [0019], [0030] und [0042] verwiesen werden. Dem Klagepatent ist insoweit keine Unterscheidung zwischen (vermeintlich verschiedenen) Fluid-Durchtritts-Öffnungen zu entnehmen, was – wie bereits angesprochen – auch dem Umstand der Verwendung derselben Begrifflichkeit geschuldet ist. (5) Schließlich führt auch die Systematik des Anspruchs bzw. die Zusammenschau der Merkmale 5, 5a mit den Merkmalen 3 und 4 nicht zu dem Verständnis, eine identische Fluid-Durchtritts-Öffnung sei nach dem geltend gemachten Anspruch ausgeschlossen. Die Beklagten weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass es in Merkmal 5a heißt, eingetretenes Fluid müsse „ableitbar“ sein, während in Merkmal 4 gefordert wird, dass Verschlussträger und Schließfederkolben derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schließfederkolben bei zurücklaufendem Verschlussträger Flüssigkeit aus der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung „verdrängt“. Es werden mithin im Anspruch verschiedene Begrifflichkeiten verwendet. Zutreffend ist gleichfalls, dass in Absatz [0042], in dem das bevorzugte Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 1, 2 und 5 beschrieben wird, eine Unterscheidung zwischen passivem Abfließen und aktivem Verdrängen enthalten ist. Dort heißt es nämlich ab Zeile 26: „Einerseits kann die Flüssigkeit passiv, ohne ein Zutun des Waffenführers oder eines Waffenmechanismus durch eine oder mehrere der Fluid-Durchtritts-Öffnungen 50 bis 60 abfließen oder aktiv durch eine Schußauslösung und ein automatisches oder manuelles Nachladen bzw. erneutes Spannen des Abzugsmechanismus aus dem Verschlußsystem verdrängt werden“. Ebenso kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Merkmal 3a im Zusammenspiel mit Merkmal 4 die Konsequenz nach sich zieht, dass die wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung im Schließfedermechanismus gemäß Merkmal 3a räumlich so positioniert sein muss, dass etwa vorhandene Flüssigkeit im Waffenverschlusssystem durch den Schließfederkolben infolge des Zurücklaufens des Verschlussträgers aus der Fluid-Durchtritts-Öffnung verdrängt wird. Die Verdrängung erfolgt somit durch die und in Richtung der Bewegung des Schließfederkolbens, welcher als Teil des Schließfedermechanismus prinzipiell hinter dem Verschlussträger angeordnet ist. Gleichwohl führt dies letztlich nicht zu dem Verständnis, dass sich die wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung im Sinne der Merkmale 5, 5a in Lage und Funktion zwingend von der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-Öffnung gemäß Merkmal 3a unterscheiden müsste. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei Absatz [0042] nur um die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels handelt. Darüber hinaus bezieht sich das im Anspruch genannte Verdrängen auf den (Bewegungs-)Vorgang des Verschlussträgers und des Schließfederkolbens, nicht hingegen auf die Fluid-Durchtritts-Öffnung selbst. Diese lässt das aufgrund des Bewegungsvorgangs verdrängte Fluid entsprechend dem bereits erwähnten technischen Zweck „nur“ austreten. Für die Gewährleistung, dass etwa in das Waffenverschlusssystem eingedrungenes Wasser nicht in diesem verbleibt und eine Schussabgabe innerhalb eines sehr kurzen Zeitintervalls ohne Beeinträchtigung möglich ist, ist es grundsätzlich irrelevant, ob die Flüssigkeit passiv abfließen oder mittels Verdrängung durch die Fluid-Durchtritts-Öffnung treten kann. Vor allem aber ist dem Klagepatent kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass „ableitbar“ und „verdrängen“ als einander ausschließende Gegensätze verstanden werden, mit der Folge, dass eine anspruchsgemäße Fluid-Durchtritts-Öffnung entweder nur das eine oder nur das andere ermöglichen dürfe. Derartiges ist auch nicht der Beschreibung zu entnehmen. Die zitierte Textstelle in Absatz [0042] dürfte sogar Gegenteiliges nahe legen, denn dort heißt es: „Einerseits kann die Flüssigkeit passiv … durch eine oder mehrere der Fluid-Durchtritts-Öffnungen 50 bis 60 abfließen oder aktiv durch eine … aus dem Verschlußsystem verdrängt werden.“ [Unterstreichungen hinzugefügt]. Es werden demnach unterschiedslos für sämtliche beispielhaft genannten Fluid-Durchtritts-Öffnungen mit einer oder-Verknüpfung beide Arten des Wasseraustritts als Möglichkeit beschrieben, wobei im Übrigen nicht – wie im Anspruch – von „ableiten“ (bzw. ableitbar) und „verdrängen“, sondern von „abfließen“ gesprochen wird. Selbst wenn also die in Absatz [0042] gewählten Begriffe als Gegensatz verstanden werden sollten, wäre dies nicht ohne Weiteres als Beleg für ein Gegensatzpaar „ableitbar“ und „verdrängen“ anzusehen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es in Absatz [0042], Zeile 33 ff. für beide zuvor erörterten Varianten heißt, dass die Flüssigkeit jeweils durch die Fluid-Durchtritts-Öffnungen „laufe“. Aus dem Zusammenspiel von Merkmal 3a und Merkmal 4 folgt zwar die oben dargestellte Konsequenz zur räumlichen Anordnung der Fluid-Durchtritts-Öffnung nach Merkmal 3a. Dieses Anordnungserfordernis ist indes nicht gleichzusetzen mit der Forderung, dass es zwei nicht identische Arten von Fluid-Durchtritts-Öffnungen geben muss. Es ist nämlich insbesondere im Blick zu halten, dass der Anspruch nur wenigstens einen Funktionshohlraum fordert, den Ort des Funktionshohlraums nicht vorgibt, die Art der darin auszuübenden Funktion nicht zwingend vorschreibt und das Klagepatent es ausdrücklich als anspruchsgemäß ansieht, wenn sich der Schließfedermechanismus in einem Funktionshohlraum befinden kann. Ist dem so, dann erfasst die geltend gemachte technische Lehre auch eine Ausgestaltung, bei der die wenigstens eine (1) Fluid-Durchtritts-Öffnung sowohl den Vorgaben der Merkmale 3a und 4 als auch den Vorgaben der Merkmale 5, 5a entspricht. (6) Die erläuterte Auslegung des Patentanspruchs steht mit dem Verständnis des Bundespatentgerichts im Einklang. Insbesondere hinsichtlich der (zu verneinenden) Frage, ob es sich bei den in Merkmal 3a und den Merkmalen 5, 5a genannten Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) um verschiedene Öffnungen mit unterschiedlichen Funktionen handeln muss und zu der Frage, welche Schlussfolgerungen aus der Ableitbarkeit und dem Verdrängen zu ziehen sind, sind der Senat und das Bundespatentgericht – soweit ersichtlich – im Wesentlichen derselben Ansicht (Bundespatentgericht, Qualifizierter Hinweis vom 09.06.2022, Anlage K 16, S. 11, Bundespatentgericht, Protokoll mündliche Verhandlung vom 30.09.2022, Anlage K 17, S. 4). Ein Zuwarten auf die schriftlichen Entscheidungsgründe des Bundespatentgerichts ist mit Blick auf die Verletzungsfrage nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten hängt die Auslegung des Patentanspruchs vorliegend nicht vom Urteil des Bundespatentgerichts ab. Die gerichtlichen Entscheidungsgründe ergänzen oder ersetzen nur dann die Beschreibung des Klagepatents und werden Auslegungsmaterial, sofern sie die Beschränkung des Patentanspruchs betreffen. Gründe, aus denen eine Nichtigkeitsklage ganz oder teilweise zurückgewiesen worden ist, stehen der Beschreibung hingegen nicht gleich (BGH GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 37635 – Filterkartusche). Gleiches gilt, wenn und soweit der Patentinhaber eine Selbstbeschränkung vorgenommen hat. Erklärt ein Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren, dass er nur einen beschränkten Inhalt seines Patents verteidigen wolle, unterliegt das Patent – wenn die Beschränkung zulässig ist – nur in dem vom Patentinhaber verteidigten beschränkten Umfang der weiteren Prüfung im Nichtigkeitsverfahren. Im Umfang der Selbstbeschränkung kann das Bundespatentgericht demzufolge das Patent infolgedessen nicht (mehr) beschränken bzw. die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg (mehr) haben. Entscheidungen des Bundespatentgerichts, die keine Beschränkung des Patents zum Gegenstand haben, sind (nur) sachverständige Äußerungen, die vom Verletzungsgericht zu würdigen sind. Eine derartige Würdigung hat der Senat vorgenommen; unterschiedliche Auffassungen sind nicht zu erkennen. (7) Ob sich Patentanspruch 1 in der aufrechterhaltenen Fassung ausgehend von einem solchen Verständnis im Nichtigkeitsberufungsverfahren als rechtsbeständig erweisen wird, ist im Rahmen der Auslegung nicht entscheidend. Ein Patentanspruch darf grundsätzlich nicht nach Maßgabe dessen ausgelegt werden, was sich nach Prüfung des Standes der Technik als patentfähig erweist. Grundlage der Auslegung ist vielmehr allein die Patentschrift (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum; BGH GRUR 2004, 47 – blasenfreie Gummibahn I; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2022, 21391 – Faserstrangherstellung; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 34296 – Laufsohle). b) Das unter a) erörterte Verständnis zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch die Merkmale 5, 5a wortsinngemäß. Die angegriffene Ausführungsform weist in ihrem sogenannten Schulterstützentubus insgesamt sechs ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnungen auf, durch die etwaiges in das Waffenverschlusssystem eingedrungenes Wasser unstreitig einfach und schnell nach außen ableitbar ist. Bei dem Schulterstützentubus handelt es sich – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat und was die Beklagten in der Berufung nicht mehr gesondert in Abrede gestellt haben – in der Sprache des Klagepatents um ein Schließfederführungsrohr. In diesem befindet sich ein Funktionshohlraum, in dem die Schließfeder und der Schließfederkolben angeordnet sind. Fluid-Durchtritts-Öffnungen im Schulterstützentubus sind demzufolge Fluid-Durchtritts-Öffnungen in der Wandung des Schließfederführungsrohrs im Sinne des Klagepatents (vgl. Unteranspruch 14). Dass es sich bei den ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnungen im Schulterstützentubus zugleich um solche handelt, die Merkmal 3a erfüllen, weil durch sie Flüssigkeit hindurchtreten kann, die bei zurücklaufendem Verschlussträger vom Schließfederkolben verdrängt wird, ist aus den dargelegten Gründen unerheblich. Die sechs ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnungen verwirklichen sowohl Merkmal 3a als auch die Merkmale 5, 5a. Da der Anspruch lediglich „wenigstens eine“ anspruchsgemäße Fluid-Durchtritts-Öffnung verlangt und die angegriffene Ausführungsform im Schulterstützentubus über insgesamt sechs derartige Öffnungen verfügt, ist auch dieses Erfordernis erfüllt. Neben den bereits für die Anspruchsverwirklichung nach dem vom Senat vertretenden Verständnis ausreichenden sechs ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnungen im Schulterstützentubus verfügt die angegriffene Ausführungsform auch über weitere Fluid-Durchtritts-Öffnungen, die ebenfalls Merkmal 5 entsprechen. Es handelt sich um die ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnungen an der Unterseite und seitlich des Verschlussträgers. Durch diese kann zielgerichtet Wasser austreten bzw. einfach und schnell nach außerhalb des Funktionshohlraums abgeleitet werden. Die Klägerin hat dies in der Klageschrift und in der Replik schlüssig vorgetragen. Den zur Akte gereichten Abbildungen sind die Öffnungen auch zu entnehmen, wie das Landgericht im Rahmen seiner Subsumtion zutreffend erkannt hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beklagten auch bestätigt, dass Öffnungen im Verschlussträger vorhanden sind, wie sie auf den Abbildungen zu sehen sind. Sie haben überdies vorgetragen, aus diesen könne Flüssigkeit austreten. Soweit sie darüber hinaus vorgebracht haben, es sei insoweit jedoch kein freier Ablauf gegeben, die Öffnungen seien zu klein, verfängt dies nicht. Das Klagepatent definiert keine bestimmte Durchflussmenge oder Ähnliches, sondern es genügt, wie ausgeführt, jede Fluid-Durchtritts-Öffnung, die mittels Form, Größe, Ausrichtung und Lage den technischen Zweck gem. den Merkmalen 5, 5a erfüllt. Dass die im Verschlussträger an der Unterseite und seitlich vorhandenen Öffnungen derartiges nicht gewährleisten, obgleich unstreitig Wasser durch sie austreten kann, ist von den Beklagten nicht konkret dargetan. Ohne weitere Erläuterungen erschließt sich indes nicht, weshalb dies nicht der Fall sein sollte. Dies hat im Übrigen auch schon das Landgericht im angefochtenen Urteil angemerkt mit Blick auf das (erstinstanzliche) Vorbringen, die Öffnungen dienten vor allem der Ableitung von Explosionsgasen. c) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass von einer Verwirklichung der Merkmale 5, 5a auch dann auszugehen wäre, wenn man mit den Beklagten der Ansicht wäre, dass die wenigstens eine ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung gemäß den Merkmalen 5, 5a nicht identisch mit der wenigstens einen ventilfreien Fluid-Durchtritts-Öffnung gemäß Merkmal 3a sein dürfte. Dann sind als ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnungen gemäß Merkmal 3a die sechs Öffnungen im Schulterstützentubus und als davon in Lage und Funktion zu unterscheidende ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnungen gemäß den Merkmalen 5, 5a die Öffnungen im Verschlussträger anzusehen. III. Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. -benutzung zur Unterlassung, Auskunft und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese – von der Berufung nicht gesondert angegriffenen – Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. IV. Veranlassung, den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf die vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 30.09.2022 aufrechterhaltene Fassung des Anspruchs 1, zusätzlich versehen mit einem Disclaimer. Die Rechtsbeständigkeit des aufrechterhaltenen Anspruchs ist demnach erstinstanzlich festgestellt. Wurde das Klagepatent bereits – wie hier – in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt, so hat das Verletzungsgericht grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. In Anbetracht des geltenden Trennungsprinzips und des vorgesehenen Instanzenzuges ist es dem Verletzungsgericht in dieser Situation grundsätzlich verwehrt, sich – faktisch als eine Art „Rechtsmittelinstanz“ – über die sachkundige Beurteilung im Nichtigkeitsverfahren hinwegzusetzen und seine eigene Einschätzung an deren Stelle zu setzen (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – KZR 35/17; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 37601 – Schiebedach II; OLG München InstGE 3, 62 - Aussetzung bei Nichtigkeitsurteil II). Eine Ausnahme von dem prinzipiellen Vorrang der erstinstanzlichen Nichtigkeitsentscheidung ist nur dann geboten, wenn die diese evident unrichtig ist und das selbst nicht fachkundig besetzte Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verlässlich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen in Anbetracht des Sachvortrags der Parteien zugänglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschließend beantwortet werden können (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – KZR 35/17; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 37601 – Schiebedach II; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 32045 – Entfernbare Schutzgruppe). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 evident unrichtig ist und keinen Bestand haben wird. Das Bundespatentgericht hat der durch die Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage nur teilweise stattgegeben und das Klagepatent in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrechterhalten. Ob die Beklagten gegen dieses Urteil Berufung einlegen, lässt sich derzeit noch nicht sicher absehen. Schon deshalb kommt eine Aussetzung von vornherein nicht in Betracht. Dass es noch an einer Begründung des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils fehlt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Den Parteien eines parallelen Verletzungsverfahrens muss – jenseits dessen, was der reguläre Verfahrensablauf an Möglichkeiten eröffnet – nicht die Gelegenheit eingeräumt werden, zu der noch ausstehenden Begründung der (im Verkündungszeitpunkt lediglich dem Ergebnis nach bekannten) Rechtsbestandsentscheidung Stellung zu nehmen. Ob ein Fall evidenter Unrichtigkeit vorliegt, wird sich zwar ohne Kenntnis der genauen Begründungserwägungen in aller Regel nicht absehen lassen, das generelle Hinausschieben der Entscheidung im Verletzungsverfahren liefe aber auf einen Generalverdacht gegenüber den Rechtsbestandsinstanzen und der Verlässlichkeit ihrer technischen Beurteilung hinaus, der unangebracht ist. Für die Entscheidung über das Aussetzungsbegehren muss vielmehr die Tatsache genügen, dass die zuständige Fachinstanz in bestimmter – positiver oder negativer – Weise über das Klagepatent erkannt hat (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 37601 – Schiebedach II; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 32045 – Entfernbare Schutzgruppe). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2022 bietet keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.