Beschluss
Kart 10/21 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:1221.KART10.21V.00
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Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.-3. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 28. September 2021, V-36/20, wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten zu 1.-3. tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie haben dem Bundeskartellamt die ihm entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2,18 Mio. Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.-3. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 28. September 2021, V-36/20, wird als unzulässig verworfen. II. Die Beteiligten zu 1.-3. tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie haben dem Bundeskartellamt die ihm entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2,18 Mio. Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Mit dem Beschwerdeverfahren wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die im Beschluss des Beschwerdegegners (nachfolgend: Bundeskartellamt) vom 28. September 2021 ausgesprochene Untersagung der Übernahme weiterer … % Anteile und damit der alleinigen Kontrolle an den Beteiligten zu 2. und 3. durch die Beteiligte zu 1.. Die Beteiligte zu 1., die G., ist eine Zwischengesellschaft, die vor dem im angegriffenen Beschluss untersagten Vorhaben … % der Anteile an der P. und an ihrer Komplementärin, der P.1 (Beteiligte zu 2. und 3., nachfolgend auch: Zielgesellschaften oder P.2-Gesellschaften) gehalten hat und die ihrerseits über die G.1 zu 100 % von der G.2 kontrolliert wird. G.2 ist aus der früheren X. hervorgegangen und sieht sich als „Medienhaus" mit einem Fokus auf den Geschäftsfeldern Regionalmedien, Frauen- und Programmzeitschiften sowie Digitales. Die Geschäftsaktivitäten umfassen aber auch Lokalradios, Druckereien, Zustelllogistik und den Verlag von Büchern. Im Bereich der Tageszeitungen gehören u.a. die Titel „A1", „A.2", „A.3", „A.4", „A.5", „A.6" und „A.7" zum Portfolio. Darüber hinaus verlegt G.2 eine Reihe regional erscheinender Anzeigenblätter. Außerhalb Deutschlands hält G.2 Unternehmensbeteiligungen in …, insbesondere am Verlag der „A.8". In … gibt G.2 die regionalen Abonnement-Tageszeitungen „A.9" und „A.10" heraus. Die Beteiligte zu 2., die P., gibt die regionale Abonnement-Tageszeitung „A.11“ heraus, die seit dem 1. Juli 1991 täglich außer sonntags im Osten … erscheint. Die Beteiligte zu 3., die P.1, ist die geschäftsführende Gesellschafterin der A.11 und daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig. Das Verbreitungsgebiet der P. (verkaufte Auflage10/2020: 63.724 Exemplare) schließt sich östlich an jenes der A.9 an und überschneidet sich in den Räumen … und … mit dem der A.10. Die Beteiligte zu 4., die S., wurde am 21. Februar 1946 als Gründungsverlag für die „A.12" in … gegründet. Die S. ist heute nicht mehr als Verlag am Markt operativ tätig, sondern nur zusammen mit der G.2 als Gesellschafterin an Zeitungsverlagsgesellschaften beteiligt. Neben der Beteiligung an der A.11 ist S. zusammen mit der G.2 seit 1976 an der B. beteiligt. Die B. verlegt die „A.12" (das ehemalige Verlagsobjekt der S.), die … Ausgaben der „A.1" sowie Anzeigenblätter. Neben diesen Verlagsbeteiligungen bewirtschaftet die S. ein umfangreiches Immobilienportfolio und verwaltet Finanzanlagen. Bereits in den 1990er Jahren hat eine weitere zur G.2 gehörende Gesellschaft , die B.1, wesentliche Unternehmensfunktionen im Bereich Anzeigen, Vertrieb, Rechnungswesen, Einkauf und kommerzielle EDV für die drei in … ansässigen Zeitungen der G.2 übernommen (A.9, A.10 und A.11). Im Jahr 2007 schlossen diese drei Verlage mit der B.1 einen umfassenden Vertrag über die Führung der Verlags- und Online-Geschäfte, mit dem die Zusammenarbeit weiter ausgeweitet wurde. Im Jahr 2016 entschlossen sie sich, auch im redaktionellen Bereich miteinander zu kooperieren, so dass ab dem 1. Juli 2016 ein weiteres Tochterunternehmen der G.2 die Gemeinschaftsredaktion für die drei … Zeitungstitel übernahm und die A.11 zu diesem Zeitpunkt die Eigenproduktion von Mantel- und Lokalseiten einstellte. Das Bundeskartellamt teilte, nachdem ihm die geplante Kooperation schriftlich mitgeteilt worden war, den Beteiligten mit, dass das Bundeskartellamt das Vorhaben nicht als fusionskontrollpflichtig ansehe. Bis zum 31. Dezember 2020 hielt die S. als deren Gesellschafterin … % der Anteile an der P.. Aufgrund eines Streites zwischen den Gesellschaftern erklärte sie mit Schreiben vom 18. September 2019 die außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin. Hintergrund der Kündigung war der Umstand, dass die S. aufgrund erheblicher Verluste und nach ihrer Auffassung unzureichender Sanierungsmaßnahmen seitens der P für die P.2 Gesellschaften keine Zukunft sah. Die G.2 wies die außerordentliche Kündigung zurück. Auf eine von S. angestrengte Schiedsklage erklärte das Schiedsgericht die außerordentliche Kündigung am 28. September 2020 für unwirksam. Aufgrund der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung schied die S. nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zum 31. Dezember 2020 aus der P. aus. § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der P. verpflichtete die Gesellschafter, die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH entsprechend anzupassen. Dies hatte zur Folge, dass die … % Anteile der S. an der Komplementär-GmbH (P.1) nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der G. als der alleinigen weiteren Gesellschafterin anwuchsen (§ 738 BGB) und diese die Anteile der S. erwerben musste, wobei eine Übertragung der Geschäftsanteile zunächst nicht stattfand. Den hieraus resultierenden „Zusammenschluss“ meldeten sowohl die P. als auch die S. beim Bundeskartellamt an. Mit Schreiben vom 26. April 2021 teilte das Bundeskartellamt den Vertretern der Beteiligten die Einleitung des Hauptprüfungserfahrens mit. Mit Beschluss vom 28. September 2021 untersagte das Bundeskartellamt das von den Beteiligten angemeldete Vorhaben des Erwerbs weiterer … % der Anteile sowie der alleinigen Kontrolle an den Beteiligten zu 2. und 3.. Zur Begründung führte es aus, dass der Erwerb zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs in Gestalt einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der A.11 auf dem Lesermarkt für regionale Abonnement-Tageszeitungen in ihrem … Verbreitungsgebiet führe und spiegelbildlich dazu die marktbeherrschende Stellung der G.2 auf dem Lesermarkt im Verbreitungsgebiet der von ihr herausgegebenen A.10 verstärke. Am 1. März 2022 meldete die T. im Einvernehmen mit den Zielgesellschaften ihrerseits den beabsichtigten Erwerb des – im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen - … % Anteils der S. beim Bundeskartellamt an. Mit Beschluss vom 29. März 2022 gab das Bundeskartellamt den Zusammenschluss frei (V-027/22). Auch die österreichische Wettbewerbsbehörde gab den Zusammenschluss unter dem 31. März 2022 frei. Die in der Folgezeit durchgeführte Übertragung der Anteile auf die T. wurde am 22. April 2022 im Handelsregister eingetragen. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, die Beschwerde sei auch nach Erwerb der streitbefangenen Anteile durch die T. als Fortsetzungsfeststellungbeschwerde weiterhin deshalb zulässig, weil das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerinnen aus der durch die erledigte Beschwerde aufgeworfenen unklaren Rechtslage im Hinblick auf ihr zukünftiges Verhalten folge. Dieselben rechtlichen Fragen würden sich auch dann stellen, wenn die G. zukünftig beabsichtigen sollte, von der T. deren Anteile an der P.1 und der P. zu erwerben. Insoweit sei nicht damit zu rechnen, dass sich die derzeitigen Gesamtumstände, insbesondere die Verhältnisse auf den vom Bundeskartellamt definierten Märkten so wesentlich geändert hätten, dass die hier gegenständliche Beurteilung keine prägende Bedeutung mehr für die spätere Prüfung eines erneuten Zusammenschlussvorhabens haben könnte. Dass sich eine etwaige Erwerbsabsicht bereits konkretisiert habe, sei insoweit nicht erforderlich. Ausreichend sei, dass die Beschwerdeführerinnen wegen der Presseberichterstattung in Zusammenhang mit der Untersagung zukünftig befürchten müssten, von potentiellen Veräußerern als Erwerber nicht ernsthaft in Betracht gezogen zu werden. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe weiter auch deshalb, weil der T. in den neuen Gesellschaftsverträgen dasselbe Kündigungsrecht eingeräumt worden sei, wie zuvor der S., so dass sich bei Unstimmigkeiten dieselbe Situation erneut einstellen könne. Darüber hinaus ergebe sich eine präjudizielle Wirkung der Entscheidung des Bundeskartellamtes auch aus dessen kartellrechtlicher Bewertung, nämlich seiner Annahme, dass ein Verstoß gegen § 1 GWB vorgelegen habe. Diese Einschätzung sei - entgegen der Auffassung des Bundeskartellamtes - sowohl für die streitgegenständliche fusionskontrollrechtliche Entscheidung entscheidungserheblich, als auch für einen zukünftigen Anteilserwerb durch die G.. Nachdem die Beschwerdeführerinnen ursprünglich die Aufhebung des Beschlusses des Bundeskartellamtes begehrt hatten, beantragen sie nun, festzustellen, dass der Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes vom 28. September 2021 rechtswidrig war; hilfsweise, für den Fall, dass der Senat die Erledigung der Hauptsache nicht feststellt, den Beschluss aufzuheben. Der Beschwerdegegner beantragt, die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise: zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass es den Beschwerdeführerinnen bereits an dem für die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde erforderlichen berechtigten Interesse fehle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die geladene Beteiligte zu 4. nicht erschienen und hat auch keinen anwaltlichen Vertreter entsendet. Ihren zuvor gestellten Antrag, ihre Ladung zum Termin aufzuheben, hatte der Senat unter Hinweis darauf, dass eine Pflicht zum Erscheinen nicht bestehe und unter Verweis auf die Regelung des § 65 Abs. 2 GWB zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt einschließlich der Ausführungen in dem angefochtenen Amtsbeschluss Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1.-3. gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes war als unzulässig zu verwerfen. A. Der Senat kann über das Rechtsmittel auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2022 entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass die zum Termin geladene Beteiligte zu 4. zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist und auch keinen anwaltlichen Vertreter entsendet hat. Nachdem der Senat ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet hatte, stand es der Beteiligten zu 4. frei, dem Termin fernzubleiben (Immenga/Mestmäcker-Schmidt, § 69 GWB a.F., Rn. 2). Das Gericht kann in diesen Fällen gemäß § 65 Abs. 2 GWB auch ohne Erscheinen eines Beteiligten verhandeln und entscheiden. B. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen bleibt ohne Erfolg. Ihr als Fortsetzungsfeststellungsklage aufrechterhaltenes Begehren war als unzulässig zu verwerfen. Die gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 GWB für die Fortsetzung der Anfechtungsbeschwerde als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde geforderten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 1. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 GWB spricht das Gericht auch dann, wenn sich eine kartellbehördliche Verfügung vor der Entscheidung durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt hat, auf Antrag aus, dass die Verfügung unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen nicht dargelegt. a) Zutreffend ist allerdings die Annahme der Beteiligten, dass sich die mit der Beschwerde ursprünglich angegriffene Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes erledigt hat. Eine Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn die angefochtene Verfügung keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann und deshalb gegenstandslos geworden ist, so dass auch die Beschwer der beschwerdeführenden Partei entfallen ist (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2006, KVR 1/05 – Agrana/Atys – Rn. 13; Senat, Beschluss vom 27. Mai 2009, VI- Kart 9/08 (V) – Edeka/Plus – Anm. 19). Nachdem die T. die früher der S. gehörenden Anteile an der P. und der P.1 erworben hat, ist ein durch die Kündigung der S. ursprünglich verursachtes Anwachsen dieser Anteile bei der G., verbunden mit dem Erwerb der alleinigen Kontrolle an der P. aktuell nicht mehr zu erwarten, so dass die Untersagungsverfügung keine Bedeutung mehr hat. b) Aufgrund der eingetretenen Erledigung kann die Beschwerde nur noch auf die gerichtliche Feststellung gerichtet werden, dass die angegriffene Unterlassungsverfügung rechtswidrig gewesen ist. Dem sich insoweit aus § 76 Abs. 2 S. 2 GWB ergebenden Erfordernis eines auf diese Feststellung gerichteten Antrags haben die Beteiligten zu 1.-3. durch die Umstellung ihres ursprünglich auf Aufhebung gerichteten Antrages in einen Feststellungsantrag Rechnung getragen. c) Den Beschwerdeführerinnen fehlt es jedoch an dem gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 GWB für die begehrte Feststellung berechtigten Interesse (Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Ein solches ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, noch hat die Klärung der in der Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen präjudizielle Wirkung für das zukünftigen Verhalten der Beschwerdeführerinnen. Dies gilt auch unter Zugrundelegung eines nach der Rechtsprechung im Fusionskontrollverfahren anzulegenden großzügigeren Maßstabs an die Annahme eines möglichen zukünftigen Zusammenschlussverfahrens. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich schließlich auch weder daraus, dass das Bundeskartellamt in seinem Untersagungsbeschluss die seit Jahren bestehenden Kooperationen als gegen § 1 GWB verstoßend bewertet hat, noch können sich die Beschwerdeführerinnen auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. aa) Das von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse nach § 76 Abs. 2 Satz 2 GWB muss als Zulässigkeitsvoraussetzung des Fortsetzungsfeststellungsantrags im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der verfahrensabschließenden Instanz bestehen (BGH, Beschluss vom 20. April 2010, KVR 1/09 – Phonak/GN Store – Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, 8 C 14/12, Rn. 20). Für sein Vorliegen genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Anerkannt sind insoweit das Bestehen eines Rehabilitierungsinteresses (BVerwG, a.a.O. Rn. 23 und Urteil vom 20. Juni 2013, 8 C 39/12 Rn. 22) oder die Absicht eines Schadensersatzprozesses (BVerwG, Urteil vom 24. November 2010, 6 C 16/09, Rn. 27). Weiter kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse durch Wiederholungsgefahr, sowie dadurch begründet sein, dass die Klärung der durch die erledigte Entscheidung der Kartellbehörde aufgeworfene unklare Rechtslage für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein künftiges Verhalten von Interesse ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2007, KVR 30/06 - Springer/ProSieben – Rn. 14). bb) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr. Ein solches wäre anzunehmen, wenn der Betroffene erfahren möchte, von welcher Rechtsauffassung die beteiligte Behörde nach Meinung des Gerichts für den Fall einer Wiederholung seiner Rechtshandlung auszugehen hätte. Dabei muss sich die Wiederholung der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Rechtshandlung bereits konkret abzeichnen, eine bloß vage Möglichkeit genügt nicht. Nachdem die streitgegenständlichen Anteile von der S. an die T. veräußert worden sind, ist eine erneute Übernahme dieser Anteile von der S. durch die Beschwerdeführerin zu 1. schon aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich, so dass die Beschwerdeführerinnen eine gerichtliche Klärung nicht verlangen können. cc) Das Feststellungsinteresse ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Entscheidung der Behörde in anderer Weise eine zu berücksichtigende präjudizielle Wirkung auf das zukünftige Zusammenschlussverhalten der Beschwerdeführerinnen hätte. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist außer bei Gefahr einer konkreten Wiederholung auch dann gegeben, wenn die Klärung einer unklaren Rechtslage für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein zukünftiges Verhalten von Interesse ist. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, dem Beschwerdeführer eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für künftige Entscheidungen zu verschaffen. Dazu ist nicht erforderlich, dass derselbe Sachverhalt mit demselben Begehren erneut zur Entscheidung der Kartellbehörde gestellt werden wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob zukünftig gleiche tatsächliche Verhältnisse herrschen, ob gleiche Tatbestandsvoraussetzungen gelten werden und ob es um dieselben Personen gehen wird. Dies setzt eine Bewertung danach voraus, ob die Unterschiede, die zwischen dem früheren und dem zukünftigen Sachverhalt bestehen, für die Behörde vermutlich eine unterschiedliche Beurteilung nahelegen werden. Ist zu erwarten, dass die Behörde den zukünftigen Fall nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie den Sachverhalt, der dem ursprünglichen Freistellungsantrag zugrunde lag, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen (BGH, Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 - Springer/ProSieben - Rn. 14, zit. nach beckonline; Beschluss vom 9. Juli 2002, KVR 1/01 - Stellenmarkt für Deutschland – Rn. 25 und Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). Dabei kann im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Seiten der Beteiligten auch ohne ein erneutes konkretes Zusammenschlussvorhaben ein besonderes berechtigtes Interesse an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen, weil bei einem erneuten vergleichbaren Vorhaben wiederum mit einer Untersagung zu rechnen ist und sich hierdurch die Chancen der von der Untersagung Betroffenen verringern sollen, im Rahmen künftiger Zusammenschlussvorhaben überhaupt als potentielle Vertragspartner in Erwägung gezogen zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV - Rn. 15; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 - EDEKA/Plus - Rn. 21; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 - Phonak/GN Store - Rn. 16, alle zit. nach juris; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 - Springer/ProSieben - Rn. 16, 20, zit. nach beckonline). Ein Bedürfnis nach zusätzlichem Rechtsschutz besteht allerdings dann nicht mehr, wenn sich die aus der rechtlichen Sicht der Kartellbehörde für die Untersagung maßgeblichen Gesamtumstände, insbesondere die Marktverhältnisse, so wesentlich geändert haben, dass die frühere Beurteilung keine prägende Bedeutung für die spätere Prüfung eines erneuten Zusammenschlussvorhabens mehr haben kann. Ist eine solche Änderung eingetreten, genügt für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht, dass sich einzelne in dem Untersagungsbeschluss aufgeworfene Fragen auch bei künftigen Zusammenschlussvorhaben stellen können. Eine Untersagungsverfügung kann danach nur dann eine zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde führende Präjudizwirkung entfalten, wenn ein gleichartiges Zusammenschlussvorhaben wie das untersagte möglich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV - Rn. 15 ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 - EDEKA/Plus - Rn. 22 f.; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 - Phonak/GN Store - Rn. 16; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06- Springer/ProSieben - Rn. 16, 20 alle zit. nach juris). Eine solche Situation ist jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht gegeben. (1) Zwar bestehen, nachdem die T. die Anteile der S. übernommen hat, die Zielgesellschaften grundsätzlich weiter fort und wäre ein erneutes Erwerbsvorhaben im Hinblick auf die nunmehr von der T. gehaltenen Anteile an der P. und der P.1 durch die G. theoretisch weiterhin möglich. Zutreffend haben die Beschwerdeführerinnen insoweit zum einen darauf hingewiesen, dass sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihnen und der T. für die T. in gleicher Weise, wie dies auch der S. zugestanden hat, ein Kündigungsrecht ergebe, so dass auch die T., sollte sie zukünftig mit der wirtschaftlichen Entwicklung der P.2-Gesellschaften unzufrieden sein, den Gesellschaftsvertrag kündigen und dies erneut zu einem Anwachsen der Anteile bei den Beschwerdeführerinnen und damit zur Relevanz derselben fusionskontrollrechtlichen Fragen führen könne, die auch für die angegriffene Untersagungsentscheidung des Bundeskartellamtes entscheidend waren. (2) Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerinnen vorgetragen, dass für den Fall einer zukünftigen Veräußerung der derzeit der T. gehörenden Anteile ein Interesse der G. an einem Erwerb dieser Anteile bestehe. (3) In einem solchen Fall würden sich auch dieselben rechtlichen Fragen stellen, die das Bundeskartellamt in seinem von den Beschwerdeführerinnen ursprünglich angegriffenen Beschluss behandelt hat. (a) Zwar würde nur eine Kündigung der T. unmittelbar demjenigen Szenario entsprechen, dass der angegriffenen Entscheidung des Bundeskartellamtes zugrunde gelegen hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch im Falle der Veräußerung der Anteile durch die T. das Bundeskartellamt den Zusammenschluss nach denselben Kriterien bewerten würde, wie in der angegriffenen Entscheidung. Dort hatte das Amt das durch die Kündigung bewirkte Anwachsen der Anteile wie ein Zusammenschlussvorhaben behandelt, bei dem die G. beabsichtige, von der weiteren Gesellschafterin S. deren Anteil an der P. zu erwerben. Insoweit hat es in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich und zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die G. einen Erwerb nicht aktiv angestrebt hat bzw. der Kündigung durch S. entgegengetreten ist, der Annahme eines Zusammenschlusstatbestandes nicht entgegenstehe, weil das Vorliegen eines fusionskontrollpflichtigen Erwerbs nicht voraussetzte, dass der Erwerber daran aktiv mitwirkt. Der Tatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann auch durch nicht beeinflussbare Ereignisse oder Handlungen Dritter ausgelöst werden. Ein Kontrollerwerb im Sinne dieser Regelung setzt nicht voraus, dass der Erwerber die Anteile aktiv erwirbt. Vielmehr kann die Kontrolle auch passiv erworben werden, indem sich die Umstände ändern und dem betroffenen Unternehmen die Kontrolle unabhängig von seinem Willen zufällt (Immenga/Mestmäcker, § 37 GWB, Rn. 158). Entsprechend hat auch der Senat in einer früheren Entscheidung unter Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. bereits entschieden, dass die Erlangung eines alleinbeherrschenden Einflusses durch das Anwachsen weiterer Gesellschafsanteile als Zusammenschlussvorhaben im Sinne des Fusionskontrollrechts zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2001, Kart 5/00 (V), Rn. 29 ff und 42 ff., zit. nach beckonline). (b) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich innerhalb des insoweit relevanten Prognosezeitraumes von drei bis fünf Jahren die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so geändert haben werden, dass die vom Bundeskartellamt gewählte Begründung keine Bedeutung mehr haben würde. Der räumlich und sachlich relevante Markt dürfte – auch wenn die Beschwerdeführerinnen die Marktabgrenzung im Hinblick auf das inzwischen umfangreich bestehende Internetangebot kritisieren – vom Bundeskartellamt in naher Zukunft weiterhin so abgegrenzt werden, wie in dem angegriffenen Beschluss geschehen. Das Bundeskartellamt hat die von den Beschwerdeführerinnen angegriffene Marktabgrenzung im Gerichtsverfahren ausdrücklich verteidigt und erneut geltend gemacht, dass auch die fortschreitende Digitalisierung an der vorgenommenen Abgrenzung nichts ändere. Weiter ist auch davon auszugehen, dass die in den Gebieten … und … derzeit bestehende und für die Entscheidung des Bundeskartellamts wichtige Wettbewerbssituation zwischen der A.11 und der A.10 in den nächsten Jahren andauern wird. Zwar haben sich die Abonnements bei beiden Blättern in den vergangenen 12 Jahren stetig reduziert. Dies hat aber nicht zu einer Verschiebung der Marktanteile zwischen den beiden Blättern geführt. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bundeskartellamt zukünftig von seiner rechtlichen Bewertung des Zusammenschlusses Abstand nehmen würde. (4) Das Feststellungsinteresse scheidet – jedenfalls unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch nicht schon deshalb aus, weil sich die Beteiligten nicht auf ein konkret absehbares Vorhaben berufen können, hinsichtlich dessen die Klärung der durch die angegriffene Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen unerlässlich erscheint und dessen Eintritt innerhalb des insoweit maßgeblichen Prognosezeitraums von drei bis fünf Jahren konkret zu erwarten ist. Wie bereits dargelegt, verzichtet der Bundesgerichtshof für das Fusionskontrollverfahren gerade auf die Notwendigkeit eines sich bereits konkret abzeichnenden Verfahrens, weil aufgrund der früheren Untersagungsverfügung bei der erneuten Anmeldung eines entsprechenden Zusammenschlusses mit einer weiteren Untersagung durch das Bundeskartellamt zu rechnen sei (vgl. BGH Springer/Pro Sieben a.a.O. Rn. 20; Phonak/GN Store a.a.O. Rn. 16), und sich dadurch die Chancen der von der Untersagung Betroffenen verringerten, im Rahmen künftiger Zusammenschlussvorhaben überhaupt als potentielle Vertragspartner in Erwägung gezogen zu werden. Unternehmenszusammenschlüsse stünden unter besonderem Zeitdruck, dem das Gesetz für das kartellamtliche Verfahren durch die zeitlichen Grenzen in § 40 GWB Rechnung trage. Hingegen stehe der Rechtsschutz nicht in ähnlich kurzer Frist zur Verfügung, so dass die Beteiligten damit rechnen müssten, dass das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen würde. Dies führe dazu, dass sich potentielle Verkäufer nicht dem Risiko aussetzen würden, an einen Kaufinteressenten zu veräußern, der zukünftig erneut Adressat einer Untersagungsverfügung werden könnte (BGH, Springer/Pro Sieben, Anm. 18, zit. nach beckonline). Hieraus leitet der Bundesgerichtshof eine besondere Schutzbedürftigkeit der von den Untersagungsverfügungen betroffenen Unternehmen ab. Der Senat hatte in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 5. Februar 2014, VI-Kart 3/13 (V), Rn. 18), Bedenken gegen die Annahme geäußert, dass eine kartellbehördliche Untersagungsverfügung sich nachteilig auf die Chancen der betroffenen Unternehmen auswirke, als Partner eines späteren Zusammenschlussvorhabens in Erwägung gezogen zu werden. Er hatte darauf hingewiesen, dass ihm aus seiner eigenen jahrzehntelangen Spruchpraxis kein einziger solcher Fall bekannt geworden ist und davon auszugehen sei, dass zusammenschlusswillige Unternehmen die Möglichkeit einer kartellbehördlichen Untersagung des Vorhabens von vornherein in ihre Überlegungen einbeziehen und eine Fusion nicht deshalb aufgeben, weil die Freigabe gerichtlich erstritten werden muss. Ob an dieser Kritik weiter festzuhalten ist, kann vorliegend allerdings dahinstehen. Zum einen wäre der vom Bundesgerichtshof zur Begründung herangezogene Gesichtspunkt, das betroffene Unternehmen müsse damit rechnen, zukünftig bei Zusammenschlussvorhaben nicht berücksichtigt zu werden, im Falle einer Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch die T. ohne Relevanz, weil in diesem Fall die Anteile aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen automatisch bei der Beschwerdeführerin zu 1. anwachsen würden. Zudem wäre ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, selbst wenn man sich dieser Argumentation für ein Zusammenschlussvorhaben, bei dem die der T. gehörenden Anteile erneut zum Verkauf angeboten würden, anschließen wollte, aus den nachfolgenden Gründen auszuschließen. (5) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Beschwerdeführerinnen ist deshalb auszuschließen, weil aus derzeitiger Sicht ein Verkauf der Anteile durch die T. zwar theoretisch möglich, innerhalb des Prognosezeitraums von drei bis fünf Jahren seit Erlass der angegriffenen Entscheidung tatsächlich aber unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zu erwarten und unter Berücksichtigung der Interessen der T. vollkommen unwahrscheinlich und nahezu ausgeschlossen erscheint. (a) Es ist grundsätzlich nicht Sache der Gerichte, losgelöst von einem konkreten Sachverhalt abstrakte Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 5. Oktober, KVR 33/09 – Edeka/Plus – Rn. 22; ebenso Senat, Beschluss vom 7. November 2011, VI-Kart 7/11 (V) – Hörgeräteakustik – Rn. 49, beide zit. nach juris). Die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses erfordert daher auch unter den erleichterten Bedingungen für das Fusionskontrollrecht nach dem Sinn und Zweck des § 76 Abs. 2 S. 2 GWB ein besonderes berechtigtes Interesse, das nur ausnahmsweise den prozessualen Weg zur nachträglichen Kontrolle einer erledigten und daher den Beschwerdeführer nicht mehr belastenden kartellbehördlichen Verfügung eröffnet. Dieses besondere Interesse ist dann zu verneinen, wenn die geltend gemachte Möglichkeit eines künftigen Vorhabens ausgeschlossen werden kann. Es ist ferner abzulehnen, wenn alleine die theoretisch nicht auszuschließende Möglichkeit eines künftigen Vorhabens besteht, beispielsweise die bloß theoretische und ansonsten durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Möglichkeit des Sinneswandels eines strategischen Investors zum Verkauf seines (künftigen Ziel-)Unternehmens. Soll das Zulässigkeitserfordernis des Feststellungsinteresses nicht konturen- und funktionslos werden, ist ein nicht nur theoretisch denkbares, sondern zugleich auch tatsächlich in Betracht kommendes künftiges Zusammenschlussvorhaben zu fordern (Senat, Beschluss vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V) – Erledigte Fusionsuntersagung – Rn. 47; Beschluss vom 27. Mai. 2009, VI-Kart 9/08 (V) – Edeka/Plus - Rn. 74 ff, jeweils zit. nach juris; ebenso KG, Beschluss vom 6. September 1995, Kart 17/94, Rn. 45 bei beckonline). Erforderlich ist folglich, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen tatsächlich in Betracht kommende künftige Zusammenschlussvorhaben während des der angefochtenen fusionskontrollrechtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Prognosezeitraums von 3 bis maximal 5 Jahren darlegen, für die die angefochtene Entscheidung hinreichende präjudizielle Wirkung hat; die bloß theoretisch denkbare und ansonsten durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Möglichkeit eines künftigen Zusammenschlussvorhabens genügt demgegenüber nicht . (b) Die Annahme eines berechtigten Interesses setzt folglich einen Tatbestand voraus, bei dem nicht nur ein Erwerbsinteresse des gescheiterten Erwerbers besteht, sondern darüber hinaus auch ein Veräußerungsinteresse des Inhabers des Zielobjekts tatsächlich in Betracht kommt. An letzterem fehlt es nach dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen vorliegend jedoch. Zwar haben sie vorgetragen, dass seitens der G. für den Fall einer erneuten Veräußerung der derzeit der T. gehörenden Anteile auch zukünftig Interesse an einem Erwerb dieser Anteile bestehe. Sie haben allerdings weiter darauf hingewiesen, dass Hintergrund des Erwerbes durch die T. deren Absicht war, durch den Zusammenschluss ihre Medienaktivitäten weiter nach Deutschland auszudehnen. Auch gegenüber dem Bundeskartellamt hatte die T. angegeben, dass sie bei ihrem Anteilserwerb von der Absicht motiviert gewesen sei, ihr Engagement im Mediensektor weiter auszudehnen. Für einen solchen Willen, sich langfristig in dem Bereich Medien unternehmerisch zu etablieren, sprechen weiter auch die vom Bundeskartellamt geschilderten Investments der T. in den Mediensektor durch Gründung einer medienbezogenen Zwischenholding (T.) und Ernennung eines im Zeitungs- und Medienwesens extrem etablierten Co-Geschäftsführers (Vortrag des BKartA im SS vom 1. Juli 2022, S. 11, GA Bl. 550). Demgegenüber lassen sich dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die T. in dem insoweit allein relevanten Prognosezeitraum von drei bis fünf Jahren beabsichtigen wird, die neu erworbenen Anteile erneut zu verkaufen. Vielmehr erscheint angesichts der beabsichtigten nachhaltigen Verfolgung der Ausweitung ihrer Tätigkeiten und der daraus erkennbaren strategischen Etablierung im deutschen Mediensektor ein solcher Verkauf durch die T. nicht wahrscheinlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag zwischen der Beteiligten zu 1. und der T. letzterer dasselbe Kündigungsrecht eingeräumt wurde, wie es auch der S. zugestanden hat. Zwar ist zutreffend, dass die T., wenn sie mit der Geschäftspolitik der mehrheitlich Beteiligten zu 2. und 3. nicht einverstanden ist, ihre Beteiligung aufkündigen kann und damit die Anteile erneut bei den Beteiligten zu 2. und 3. anwachsen könnten. Angesichts der erst neuen Zusammenarbeit und des Willens eines langfristigen Investments erscheint jedoch auch eine solche Kündigung innerhalb des noch verbleibenden Prognosezeitraums vollkommen unwahrscheinlich. Nachdem der Zusammenschluss erst im März 2022 vollzogen worden ist, erscheint es kaum vorstellbar, dass die T. und die Beteiligten zu 2. und 3. in den zum Entscheidungszeitpunkt vom Prognosezeitraum noch verbleibenden zwei bis vier Jahren derart abweichende Auffassungen über die Geschäftsführung entwickeln werden, dass noch innerhalb dieser Frist mit einer Auseinandersetzung der Gesellschaft zu rechnen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die T. – anders als die S. - mit ihrem Investment in die Zielunternehmen nicht nur wirtschaftliche Interessen, sondern vielmehr strategische Ziele verfolgt. Damit ist selbst dann, wenn sich die Zahlen nicht zu ihrer Zufriedenheit entwickeln, ein Ausstieg der T. nicht anzunehmen. Vielmehr bestehen für sie auch in diesem Fall ausreichend Gründe, zur weiteren Stabilisierung und Ausdehnung ihrer Tätigkeit im deutschen Mediensektor an der bestehenden Beteiligung weiter festzuhalten. Umstände, die ein anderes Verhalten nahelegen würden, haben die Beschwerdeführerinnen nicht im Ansatz dargelegt. (c) Es verbleibt somit nur eine rein theoretische Möglichkeit, dass es in dem maßgeblichen Prognosezeitraum erneut zu einem Zusammenschlussvorhaben wie demjenigen, das der Entscheidung der Kartellbehörde zugrunde lag, kommen kann. Dies allein kann aber das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründen. (d) Diese Einschätzung steht auch mit den hierzu bisher ergangenen gerichtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Senats in Einklang. Der Bundesgerichtshof hat zwar bisher in Fällen, in denen – wie auch vorliegend – das Zielunternehmen grundsätzlich noch bestanden hat und damit theoretisch erneut für einen Zusammenschluss in Betracht kam, das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses häufig bejaht (BGH, Beschluss vom 25. September 2007, KVR 30/06 - Springer/ProSieben – Rn. 16 und 20, zit. nach beckonline; Beschluss vom 20. April 2010, KVR 1/09 – Phonak/GN Store - Rn. 16 und Beschluss vom 6. Dezember 2011, KVR 95/10 – Total/OMV - Rn. 15, jeweils zit. nach juris). Dabei waren allerdings die den Entscheidungen Springer/Pro Sieben und Phonak/GN Store zugrundeliegenden Fusionsvorhaben aufgrund der durch das Bundeskartellamt angemeldeten Bedenken aufgegeben worden, so dass die Zielunternehmen jederzeit wieder zum Verkauf hätten angeboten werden können. Lediglich in dem der Entscheidung Total/OMV zugrundeliegenden Sachverhalt waren die streitgegenständlichen Unternehmensanteile (59 Tankstellen) zwischenzeitlich an ein drittes Unternehmen veräußert und dort weiter betrieben worden. Der Bundesgerichtshof hatte das Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit der Begründung bejaht, dass diese für ein Zusammenschlussvorhaben mit Total erneut in Betracht kämen. Ausführungen dazu ob und inwieweit ein solcher Verkauf innerhalb des maßgeblichen Prognosezeitraums auch wahrscheinlich erschien, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung seine Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses zudem mit dem Umstand begründet, dass das Amt angekündigt hatte, künftige Tankstellenakquisitionen durch Mitglieder des von ihm festgestellten Oligopols, zu dem auch Total gehörte, zu untersagen oder nur unter Auflagen freizugeben. Total müsse daher bei zukünftigen Akquisitionsvorhaben damit rechnen, dass der Zusammenschluss aus den Gründen der angefochtenen Verfügung untersagt werde. Auch der Senat hat sich mehrfach mit der Frage des Bestehens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei erledigten Fusionskontrollverfahren befasst. Soweit er dabei dessen Vorliegen verneint hat, waren in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten die jeweiligen Unternehmen nicht mehr in derselben Form am Markt vorhanden und hatten weiter die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt, welche weiteren Zusammenschlüsse, für die die Feststellungen des Bundeskartellamtes hätten präjudizielle Wirkung entfalten können, innerhalb des Prognosezeitraums in Betracht gekommen wären. So waren in den den Entscheidungen vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V) - Erledigte Fusionsuntersagung-, vom 27. Mai 2009, VI-Kart 9/08 (V) -Edeka/Plus - und vom 9. März 2022, VI-Kart 2/21 (V), zugrundeliegenden Sachverhalten die Zusammenschlussvorhaben unter Auflagen vollzogen worden. Auch in der weiteren Entscheidung vom 27. Mai 2009, VI-Kart 9/08 (V) -Edeka/Plus -, war das Zusammenschlussvorhaben unter Erfüllung von mit der Beschwerde gerade angegriffenen aufschiebenden Bedingungen vollzogen worden. Zu diesen Bedingungen gehörte unter anderem der Verkauf oder die Schließung von 359 Einzelhandelsstandorten. Der Senat stellte in seiner Entscheidung fest, dass die für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderliche präjudizielle Wirkung den angegriffenen Veräußerungs- und Schließungsbedingungen dann zukommen könnte, wenn es zu einem Rückerwerb der 359 Filialen käme, weil in diesem Fall der durch die angegriffene Bedingung untersagte Fusionserfolg nachträglich herbeigeführt würde, so dass sich für den Rückerwerb dieselben kartellrechtlichen Fragen und Probleme stellen würden, wie in dem streitbefangenen Fusionskontrollverfahren. Allerdings führte der Senat damals weiter aus, dass aus der insoweit maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der damaligen Senatsentscheidung nichts an dem Vorbringen der Beschwerdeführer darauf hindeute, dass die 359 Standorte im Prognosezeitraum erneut zum Verkauf anstünden, weil 313 Standorte aus langfristigen strategischen Interessen übernommen worden seien und auch die weiteren 46 Standorte an Wettbewerber des Lebensmitteleinzelhandels veräußert worden seien, die diese Standorte bereits in ihre Unternehmen eingegliedert hatten. Selbst der geschäftsführende Gesellschafter einer der Beschwerdeführerinnen hatte in einem Interview geäußert, dass der Verkauf nicht rückgängig gemacht werden könne. Der Senat hatte in dieser Situation das Fortsetzungsfestsetzungsinteresse deshalb abgelehnt, weil ein erneutes Zusammenschlussverfahren zwar theoretisch denkbar, tatsächlich aber nicht in Betracht gekommen war. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt, allerdings ohne auf die Begründung des Senats im Einzelnen einzugehen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010, KVR 33/09 – Edeka/Plus -). (e) Auch nach den bisher zur Frage des Fortsetzungsfeststellungsinteresses ergangenen Entscheidungen bedarf es damit für dessen Annahme hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Vorhaben auch in Betracht kommt, wohingegen ein nur theoretisch nicht auszuschließender, tatsächlich aber nicht ernsthaft in Betracht kommender Sachverhalt nicht ausreichend ist. Nur eine solche Einschränkung verhindert, dass das Zulässigkeitserfordernis des Feststellungsinteresses konturen- und funktionslos wird. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshofs in seinen bereits in Bezug genommenen Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt, dass eine Untersagungsverfügung nur dann eine zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde führende Präjudizwirkung entfalten kann, wenn ein gleichartiges Zusammenschlussvorhaben wie das untersagte möglich erscheint (Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 - EDEKA/Plus - Rn. 22 f. bei juris). Bestehen demgegenüber aus vernünftiger Sicht an dieser Möglichkeit erhebliche Zweifel, so ist auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen, weil es nicht Aufgabe der Gerichte ist, Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen zu erstatten (Beschluss vom 5. Oktober 2010, KVR 33/09 - EDEKA/ Plus -, Rn. 22, zit. nach juris). Ein entsprechender Maßstab widerspricht auch nicht der grundsätzlich im Fusionskontrollverfahren anzuwendenden großzügigeren Handhabung, denn diese unterscheidet sich nur insoweit gegenüber den in sonstigen kartellbehördlichen Verfahren geforderten Voraussetzungen, als es eines konkreten Fusionsvorhabens nicht bedarf. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann auszuschließen ist, wenn ein weiteres Vorhaben unter vernünftigen Erwägungen schon aus tatsächlichen Gründen unwahrscheinlich erscheint. (BGH a.a.O. Rn. 21 ff.) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus einem Vergleich mit dem europäischen Recht. Zwar können dort die Zusammenschlussbeteiligten eine Untersagungsverfügung auch dann noch gerichtlich überprüfen lassen, wenn das Vorhaben im Hinblick auf die kartellbehördliche Verfügung aufgegeben wurde. Der Bundesgerichtshof hat sich auch in seiner einen großzügigen Maßstab befürwortenden Entscheidung ausdrücklich dem europäischen Recht angenähert. Er hat aber den europäischen Prüfungsmaßstab nicht vollständig in das deutsche Recht übernommen (BGH, Beschluss vom 25. September 2007, KV 30/06 - Springer/Pro Sieben – Rn. 21). c) Ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerinnen ergibt sich ferner nicht daraus, dass das Bundeskartellamt in dem angegriffenen Beschluss zugleich auch die bereits seit dem Jahr 2016 zwischen den P.2-Gesellschaften und anderen G. Unternehmen bestehende redaktionelle Kooperation als gegen § 1 GWB verstoßend bewertet hat. Die Beschwerdeführerinnen können die Überprüfung der Bewertung der redaktionellen Kooperation nicht losgelöst von einem möglichen Zusammenschlussvorhaben verlangen, das jedoch – wie oben bereits ausgeführt – vorliegend nicht angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerinnen haben sich darauf berufen, dass die Bewertung der redaktionellen Kooperation durch das Bundeskartellamt auch für weitere Zusammenschlussverfahren von Bedeutung sein könnte. Dass die Beschwerdeführerinnen zukünftig weitere Kooperationen planen, bei denen die Bewertung unmittelbar relevant sein könnte, haben sie demgegenüber nicht vorgetragen. Die Frage, wie die bereits seit dem Jahr 2016 bestehende redaktionelle Zusammenarbeit zu bewerten ist, stellt aber lediglich eine Vorfrage im Rahmen der vom Bundeskartellamt vorgenommenen Gesamtbewertung des Zusammenschlussvorhabens dar. Als solche kann sie von den Beschwerdeführerinnen nicht getrennt zur Überprüfung gesellt werden. Wie schon früher dargelegt, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen zu erstatten, auch wenn diese für künftige Entscheidungen Bedeutung haben mögen. (Senat, Beschluss vom 5. Februar 2014, VI-Kart 3/13 (V), Rn. 17). Kommt ein gleichartiges Zusammenschlussverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in Betracht, so kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht darauf gestützt werden, dass sich einzelne in dem Untersagungsbeschluss aufgeworfene Fragen auch bei künftigen Zusammenschlussvorhaben stellen können (BGH, Beschluss vom 14. April 2010, KVR 1/09 - Phonak/GNStore – Rn. 16; Beschluss vom 5. Oktober 2010, KVR 33/09 – Edeka/Plus - Rn. 22, zit. nach juris). Etwas anderes ergibt sich – entgegen der von den Beschwerdeführerinnen im Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 noch nachgereichten Auffassung – auch nicht aus dem Umstand, dass das Bundeskartellamt die Frage, ob die praktizierten Kooperationen gegen § 1 GWB verstoßen, jederzeit zum Gegenstand eines neuen Verfahrens machen könnte, ohne dass die Beschwerdeführerinnen hierauf Einfluss nehmen könnten. Auch insoweit gilt, dass nicht ausreichend ist, dass ein solches Verfahren theoretisch möglich ist. Dafür, dass ein entsprechendes Verfahren vom Bundeskartellamt tatsächlich beabsichtigt und hinreichend wahrscheinlich zu erwarten wäre, fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten. d) An der Überprüfung der Bewertung der Kooperationen durch das Bundeskartellamt als gegen § 1 GWB verstoßend haben die Beschwerdeführerinnen nach dessen Erledigung auch nicht deshalb ein berechtigtes Interessen, weil eine Überprüfung durch den Senat durch eine von diesem Vorwurf ausgehende diffamierende Wirkungen erforderlich würde. Insoweit genügt das Beschwerdevorbringen schon nicht, um eine Rufschädigung oder Herabsetzung des Ansehens der Beschwerdeführerinnen zu begründen. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich hierzu auf eine Veröffentlichung des E., der die Bewertung der bereits im Jahr 2016 erfolgten Zusammenlegung der Mantelredaktionen von A.9, A.10 und A.11 als kartellrechtswidrig durch das Bundeskartellamt als den „eigentlichen Paukenschlag“ der Entscheidung bezeichnet und darauf hingewiesen hatte, dass er selbst bereits im Jahr 2016 den Verlust redaktioneller Vielfalt angemahnt hatte (vgl. dazu die Darstellung auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 5. Mai 2022, GA Bl. 451). Dies kann ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Überprüfung dieser Bewertung durch die Gerichte nicht begründen. Der Persönlichkeitsschutz juristischer Personen ist nur insoweit gerechtfertigt, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen (BGH, Urteil vom 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281-1283 - Bilanzanalyse, zitiert nach juris Rz. 23). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen einer juristischen Person nach Art. 19 Abs. 3 GG diejenigen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Schutzansprüche zu, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf; hierzu zählen das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie - damit verbunden - der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sogenannten "äußeren Ehre", als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13/07, Rn. 16, zitiert nach juris). Dass die Beschwerdeführerinnen eine durch die Entscheidung des Bundeskartellamtes eingetretene Rufschädigung in diesem Sinne erlitten haben, haben sie schon nicht dargelegt. Das Bundeskartellamt hat die Bewertung der redaktionellen Zusammenarbeit mit der Begründung als gegen § 1 GWB verstoßend bewertet, dass die Kooperation sowohl im Lokalbereich … als auch für den Bereich der Mantelkooperationen eine Beschränkung des Qualitätswettbewerbs zur Folge habe. Allein die Feststellung, dass eine Kooperation wettbewerbsbeschränkend sei, stellt aber keine Diffamierung dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Amt - wie vorliegend der Fall - den Sachverhalt bewertet, ohne gegenüber den Beteiligten einen Vorwurf des Verschuldens oder der Sittenwidrigkeit zu erheben (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1967, KVR 1/65 – Dixan -, Rn. 30; ebenso Senat, Beschluss vom 26. August 2020, VI-Kart 4/19 (V) –Erledigte Fusionsuntersagung – Rn. 82, jeweils zitiert nach juris). Soweit sich die Beschwerdeführerinnen demgegenüber durch die Kommentierung und Bewertung der Entscheidung durch den E. in der Öffentlichkeit diffamiert sehen, kann dies das Fortsetzungsfeststellungsinteresse schon deshalb nicht begründen, weil das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gerade auch im Verhältnis zur Kartellbehörde bestehen muss, wohingegen ein für den Beschwerdeführer allgemein oder im Verhältnis zu Dritten bestehendes Interesse nicht ausreicht (Senat a.a.O. sowie Beschluss vom 30. Januar 2019, VI-Kart 7/16 (V); Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage, § 71 GWB, Rn. 30 m.w.N.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 71 S. 1 und 2 GWB. Die Beteiligten zu 1.-3. haben als im Beschwerdeverfahren unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen sowie dem Bundeskartellamt die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Insbesondere kommt eine Erstattung etwaiger der Beteiligten zu 4. entstandener Auslagen nicht gemäß § 71 S. 1 GWB aus Gründen der Billigkeit in Betracht. Die Beteiligte zu 4., die sich am Verfahren weder durch Schriftsätze beteiligt noch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, hat keine das Verfahren fördernden Beiträge geleistet. 3. Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 GWB für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Senat hat – wie oben umfassend ausgeführt - die Entscheidung auf der Grundlage der dazu ergangenen höchstrichterlichen Judikatur getroffen. 4. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Freigabe des Zusammenschlussvorhabens beläuft sich (mindestens) auf den vereinbarten Kaufpreis für die Geschäftsanteile. Da vorliegend der Zusammenschluss auf einer Anwachsung der Geschäftsanteile nach Kündigung durch die Beklagte zu 4. beruht hätte, bemisst sich der Wert mangels Kaufpreises auf den Wert der Anteile, der nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdeführerinnen in einem Verkehrswertgutachten auf 2,18 Mio Euro veranschlagt wurde.