Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 12.02.2021 unter Zurückweisung der Rechtsmittel beider Parteien im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 34.487,15 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von EUR 196.477,64 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag iHv EUR 182.893,07 seit dem 20.05.2020 sowie aus einem weiteren Betrag iHv EUR 13.584,57 seit dem 29.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Klägerin 85 % und der Beklagte 15 % zu tragen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Anwaltshonorar auf der Basis zweier Mandatsvereinbarungen nebst einer jeweiligen Vergütungsvereinbarung vom 29.09.2015 bzw. vom 05./06.10.2015 (Anlagenkonvolut K 1) in Anspruch. Widerklagend nimmt der Beklagte die Klägerin auf Erstattung bereits gezahlten Anwaltshonorars in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil („LGU“, GA 178ff) gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen und insoweit im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei derzeit unbegründet, weil die Klägerin mangels einer ordnungsgemäßen Berechnung keine Zahlung mit Erfolg verlangen könne. Die Regelung des § 10 RVG gelte auch für Zeithonorare. Insbesondere sei § 10 Abs. 2 S. 1 RVG analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordere und zulasse. Insofern sei im Rahmen der notwendigen Berechnung eines Zeithonorars insbesondere der angesetzte Stundensatz anzugeben. Das gelte erst recht, wenn die Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte abgerechnet werde und unterschiedliche Stundensätze in Betracht kämen. Da weder in den erstinstanzlich vorgelegten Rechnungen der Klägerin noch in deren Schriftsätzen der jeweils angesetzte Stundensatz genannt sei, seien Vergütungsansprüche der Klägerin noch nicht fällig gewesen. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Beklagte die von der Klägerin geforderten Rechnungsbeträge vorprozessual anerkannt habe: Dem betreffenden Vorbringen der Klägerin sei nicht zu entnehmen, dass sich das vermeintliche Anerkenntnis auch auf den angesetzten Stundensatz bezogen habe. Am betreffenden Einwand in Bezug auf die fehlende Angabe des angesetzten Stundensatzes sei der Beklagte auch nicht etwa deshalb gehindert, weil er die Rechnungen – unstreitig – nicht binnen eines Monats nach Zugang beanstandet habe. Die Vereinbarung im vorletzten Absatz der Vergütungsvereinbarung (Anlagenkonvolut K 1 a.E.) beziehe sich allein auf „Bearbeitungszeiten“ und es sei zudem nicht erkennbar, dass mit ihr eine Einwendungsfrist rechtsgeschäftlich vereinbart worden sei. Die Widerklage bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Vergütungsvereinbarungen als Rechtsgrund iSv § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB dafür ausschieden, dass die Klägerin die bislang vom Beklagten erbrachten Zahlungen behalten dürfe. Die streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarungen wahrten jeweils die Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und S. 2 RVG. Insbesondere seien sie hinreichend bestimmt. Aus ihnen ergebe sich im Zusammenspiel mit den jeweiligen Mandatsbriefen (s. ebenfalls Anlagenkonvolut K 1), dass sie sämtliche Tätigkeiten erfassten, die während des Mandats zu den genannten jeweiligen Gegenparteien anfallen werden. Die Vereinbarungen enthielten keine Einschränkung auf bestimmte Rechtsfragen oder bestimmte Prozesse. Der letzte Satz der Gebührenvereinbarungen stelle jeweils einen noch hinreichenden Hinweis iSv § 3a Abs. 1 S. 3 RVG dar. Ein Mandant könne von ihm erbrachte Zahlungen nicht mit der Begründung zurückverlangen, dass die Rechnungen des Rechtsanwalts nicht den Anforderungen des § 10 RVG genügten. Die von der Klägerin mit dem Beklagten getroffenen Vergütungsvereinbarungen erfüllten weder den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB noch seien sie anderweitig sittenwidrig iSv § 138 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe auch nicht dargelegt, jedenfalls aber nicht unter tauglichen Beweis gestellt, dass die Klägerin die abgerechneten Leistungen nicht erbracht habe bzw. dass diese in einem unangemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sachen gestanden hätten. Die Klägerin sei insoweit auch nicht sekundär darlegungsbelastet. Der Beklagte habe zudem nicht hinreichend dargelegt, dass die vereinbarte Vergütung nach § 3a Abs. 2 S. 1 RVG herabzusetzen sei und es daher zu einer Überzahlung gekommen sei. Insbesondere habe der Beklagte nicht ein fünffaches Überschreiten der gesetzlichen Vergütung schlüssig dargelegt. Einen besonderen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin habe der Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation im Wesentlichen wie folgt: Das Landgericht habe die Reichweite der analogen Anwendung des § 10 Abs. 2 S. 1 RVG verkannt. Hilfsweise verweist die Klägerin auf das Anlagenkonvolut K 7 (GA 224ff), mit dem sie nunmehr in zweiter Instanz korrigierte 2. Seiten ihrer Rechnungen (Anlagen K 2 bis K 5) vorlegt, die ihrer Auffassung nach in der Berufungsinstanz noch berücksichtigt werden müssten. Letzteres entspreche der Rechtsprechung des BGH. In Reaktion auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 04.08.2022 (GA 312), wonach Bedenken gegen die Bestimmtheit der Vergütungsvereinbarungen bestünden, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.08.2022 (GA 315ff) weiter hilfsweise eine Abrechnung ihrer anwaltlichen Tätigkeit nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG vorgelegt, wonach sich auf dieser Basis insgesamt eine Honorarforderung gegen den Beklagten iHv EUR 88.920,02 ergebe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 43.927,85 nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus: - einem Betrag iHv EUR 10.763,55 seit dem 06.03.2018, - einem Betrag iHv EUR 10.495,80 seit dem 19.06.2018, - einem Betrag iHv EUR 10.269,70 seit dem 16.11.2018, - einem Betrag iHv EUR 3.760,40 seit dem 03.02.2019, - einem Betrag iHv EUR 4.272,10 seit dem 09.03.2019, - einem Betrag iHv EUR 4.366,30 seit dem 07.04.2019, zu zahlen, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Düsseldorf zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Standpunktes im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der Berufung der Klägerin finde § 10 Abs. 2 S. 1 RVG auch analoge Anwendung auf Zeithonorare. Der von der Klägerin angeführte Senatsbeschluss vom 08.05.2018 (I-24 U 96/17) sei ihm nicht bekannt. Mit den Korrekturen der Rechnungen gem. Anlagenkonvolut K 7 sei die Klägerin präkludiert; jedenfalls fehle es an notwendigen schriftsätzlichen Erläuterungen. Davon abgesehen fehle es auch den nunmehr vorgelegten 2. Seiten der Rechnungen an der Prüfbarkeit: Es mangele immer noch an der differenzierenden Zuordnung zu Tätigkeiten eines Partners und anwaltlicher Mitarbeiter. Die Klägerin habe ihm nicht – wie seiner Ansicht nach erforderlich – neue Rechnungen im Original zukommen lassen; der Beklagtenvertreter habe bloß Kopien erhalten. Allgemein fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit der Vergütungsvereinbarung sowie an der Prüfbarkeit der Rechnungen. Mit Blick auf die von der Klägerin im Berufungsverfahren hilfsweise vorgelegte Abrechnung der gesetzlichen Vergütung hat der Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 09.09.2022 (GA 326ff) im Wesentlichen Folgendes erwidert: Gegen die betreffende Abrechnung in den Verfahren LG Düsseldorf mit den Az. 3 O 305/15 und 16 O 345/17 erhebe er keine Einwände. Soweit die Klägerin allerdings für weitere Angelegenheiten eine gesetzliche Vergütung fordere, seien diese nicht streitgegenständlich. Soweit der Klägerin eine Vergütung nach RVG zustehe, habe er dies schon bei der Berechnung seiner Widerklageforderung durch entsprechende Abzüge berücksichtigt. Mit seiner selbständigen Berufung wendet sich der Beklagte überdies gegen die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht: Das Landgericht habe seine Hinweispflicht gem. § 139 ZPO verletzt, indem es die Widerklage ohne vorherigen Hinweis mit der Begründung abgewiesen habe, dass der Beklagte gleich mehrere entscheidungserhebliche Tatsachen nicht hinreichend dargelegt habe. Es habe damit auch die Darlegungslast des Beklagten überdehnt und so sein rechtliches Gehör verletzt. Nicht einmal die Urteilsgründe des Landgerichts erfüllten die Anforderungen an einen konkreten richterlichen Hinweis. Der Schriftsatz der Klägerin vom 15.01.2021, auf den das Landgericht in seiner Entscheidung maßgeblich abgestellt habe, sei ihm vor Urteilsverkündung nicht einmal zugestellt worden. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht von einer Vernehmung des Beklagten als Partei zur Behauptung, wonach keine Bereitschaft zu einer Blanko-Mandatierung auch für zukünftige Mandate bestanden habe, abgesehen. Das Landgericht hätte zur streitigen Frage der Bestimmtheit und Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen Beweis erheben müssen. Zumindest hätte es ihn (den Beklagten) nach § 141 ZPO anhören müssen. Das Landgericht habe die Vergütungsvereinbarungen rechtsirrig für bestimmt iSv § 3a Abs. 1 S. 1, S. 2 RVG gehalten und diese willkürlich ausgelegt. Verfehlt sei das Landgericht davon ausgegangen, der Beklagte müsse im Rahmen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB darlegen/beweisen, dass die Klägerin die abgerechneten Leistungen nicht erbracht habe. Das Landgericht habe überdies verkannt, welche Anforderungen an die gerichtliche Durchsetzung einer Stundensatzvergütung zu stellen seien. Es habe zudem außer Acht gelassen, dass er erstinstanzlich die Prüfbarkeit der Honorarrechnungen der Klägerin umfangreich beanstandet habe; insbesondere mangele es an einer Zuordnung der abgerechneten Tätigkeiten zu bestimmten Verfahren. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht die fehlende Angabe des Stundensatzes in Bezug auf die Widerklage im Gegensatz zur Entscheidung über die Klage als unerheblich eingeordnet habe. Verfehlt sei die Ansicht des Landgerichts, wonach ein Mandant gezahltes Honorar nicht mit der Begründung zurückverlangen könne, dass die formalen Anforderungen des § 10 Abs. 1, Abs. 2 RVG nicht erfüllt seien. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht einen Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung nach § 3a Abs. 2 S. 1 RVG verneint: Es habe verkannt, dass eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um das Fünffache zu einer Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung führe. Er habe erstinstanzlich überzeugend dargetan, dass es im Streitfall zu einer 5,4-fachen Überhöhung gekommen sei. Verfehlt habe das Landgericht insoweit auf eine Gesamtbetrachtung aller Tätigkeiten der Klägerin abgestellt, obwohl der Klägervortrag nicht erkennen lasse, weshalb diverse von der Klägerin angeführte Verfahren (s. im Detail GA 260 unten f) sich auf die streitgegenständlichen Rechnungen auswirkten. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht bei der Ermittlung des Faktors der Überhöhung der vereinbarten Vergütung im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung allein Argumente der Klägerin berücksichtigt. Namentlich habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass die Klägerin „für den Beklagten … nichts erreicht und nur horrende Kosten produziert habe.“ Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin zu verurteilen, an ihn EUR 196.477,64 nebst Zinsen aus einem Betrag von EUR 182.893,07 iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2020 und aus einem Betrag von weiteren EUR 13.584,57 seit dem 23.10.2020 zu zahlen; hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Düsseldorf zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. Zu Unrecht rüge der Beklagte eine Verletzung der Hinweispflicht des Landgerichts; der Beklagte räume sogar ein, dass er selbst im Falle der Erteilung von Hinweisen nichts Ergänzendes habe vorbringen können. Eine Parteivernehmung bzw. Anhörung des Beklagten sei schon deshalb nicht angezeigt gewesen, weil dieser den Wortlaut der Vergütungsvereinbarungen akzeptiert und in der Vergangenheit Honorarrechnungen der Klägerin beglichen habe. Die Vergütungsvereinbarungen gem. Anlagenkonvolut K 1 seien hinreichend bestimmt iSv § 3a Abs. 1 S. 1, S, 2 RVG. Der Beklagte und Herr A. / die B.- Stiftung einerseits sowie die B., C.-Straße GmbH & Co KG seien über die sog. „Februarvereinbarung“ miteinander verbunden. Der Beklagte habe anfänglich selbst nicht abschätzen können, wie viele Streitigkeiten mit der B. aus der sog. Februarvereinbarung (die unstreitig der Beklagte anlässlich seines Ausscheidens aus der B. abgeschlossen hatte) resultieren würden und ob diese ggf. gerichtlich ausgetragen werden müssten. Die Vergütungsvereinbarungen hätten vereinbarungsgemäß alles abdecken sollen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei nicht das Zeitmoment in Gestalt der Dauer eines Gerichtsverfahrens für die Reichweite der Vergütungsvereinbarung bestimmend, sondern der Mandatsgegenstand. Der Beklagte übersehe, dass mit Blick auf § 10 Abs. 3 RVG ein einmal gezahltes Honorar nicht unter Verweis auf fehlende Anforderungen des § 10 RVG zurückgefordert werden könne. Wegen Art und Umfang der von ihr abgerechneten Tätigkeiten, die stets mit dem Beklagten abgestimmt gewesen seien und zu denen letzterer stets Abschriften von Schriftverkehr mit Dritten erhalten habe, verweist die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen (Schriftsätze vom 21.07.2020, ab S. 5 und vom 15.01.2021, ab S. 2). Zudem hätten sich die Parteien vor Zahlung durch den Beklagten über die Honorarrechnungen inhaltlich geeinigt. Die Höhe des Gesamthonorars resultiere vor allem aus dem Umfang der von ihr erbrachten Tätigkeiten im Rahmen des komplexen Mandats, das mit Blick auf Weisungen des Beklagten sehr betreuungsintensiv gewesen sei (Verweis auf Schriftsatz vom 21.07.2020, ab S. 17). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet, während die Berufung des Beklagten - mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung - vollumfänglich Erfolg hat. I. Mit Blick auf die Berufung der Klägerin gilt im Einzelnen Folgendes: Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Begleichung des primär begehrten Zeithonorars (dazu näher unter 1.), sondern bloß des hilfsweise geltend gemachten gesetzlich geschuldeten Honorars (dazu unter 2.) verlangen. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der mit dem Hauptvorbringen geltend gemachten Anwaltsvergütung iHv insgesamt EUR 43.927,85 aus §§ 611, 675 BGB iVm den streitgegenständlichen Mandats- und Vergütungsvereinbarungen (Anlagenkonvolut K 1). Dementsprechend besteht insoweit auch kein Anspruch auf Entrichtung von Verzugszinsen. a) Zunächst ist Folgendes festzuhalten: Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung im Wege einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 2 S. 1 RVG am für das Landgericht maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz angenommen, dass etwaige Vergütungsansprüche auch unter Berücksichtigung des der Klägerin nachgelassenen Schriftsatzes vom 15.01.2021 mangels ordnungsgemäßer Angabe der von der Klägerin jeweils angesetzten Stundensätze nicht fällig gewesen sind. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU, S. 6 – S. 8) Bezug genommen. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist insoweit lediglich Folgendes ergänzend anzumerken: Die Sichtweise des Landgerichts entspricht der Entscheidungspraxis des Senats (Urteil vom 18.02.2010 – I-24 U 183/05 = NJOZ 2010, 1490; Beschluss vom 06.10.2011 – I-24 U 47/11 = NJW 2012, 621 = FD-RVG 2012, 327347 mit zustimmender Anmerkung Mayer), die - soweit ersichtlich - auch in der einschlägigen Kommentarliteratur (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. A. 2021, § 10 Rn 27; v. Seltmann, in: BeckOK RVG, 56. Edition, Stand: 01.09.2021, § 10 Rn 3f) ohne Einschränkung geteilt wird. Entgegen der Berufung sind auch keine gerichtlichen Entscheidungen ersichtlich, denen eine abweichende Auffassung zugrunde liegt: Das von der Klägerin angeführte Urteil des BGH vom 21.10.2010 (IX ZR 37/10 = NJW 2011, 69 Rn. 29) trägt ihre Auffassung keineswegs. Die dort gegenständliche Abrechnung hat der BGH schon deshalb als nicht ordnungsgemäß eingestuft, weil den dort angegebenen einzelnen Tagen nicht die jeweilige Stundenanzahl zugeordnet worden war. Der BGH hatte folglich keine Veranlassung, sich mit der Erforderlichkeit einer Angabe des Stundensatzes zu befassen. In dem ferner von der Klägerin zitierten Urteil vom 04.02.2010 (IX ZR 18/09 = NJW 2010, 1364 Rn. 77) führt der BGH lediglich näher aus, dass der ein Zeithonorar beanspruchende Rechtsanwalt die geltend gemachten Stunden substantiiert darzulegen habe. Er beschäftigt sich insoweit erkennbar nicht mit der Frage, ob eine ordnungsgemäße Abrechnung gem. § 10 RVG die Angabe des Stundensatzes erfordert, weil die dortige Entscheidung keinen Anlass zu Ausführungen zu dieser Frage gab. Der von der Klägerin gezogene Rückschluss ist daher nicht tragfähig. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die auf den Senatsbeschluss vom 08.05.2018 (I-24 U 96/17) abstellende Argumentation der Klägerin: Der Senat hat sich dort an keiner Stelle mit der hier virulenten Rechtsfrage befassen müssen, welche Anforderungen sich in analoger Anwendung des § 10 Abs. 2 S. 1 RVG für die Abrechnung eines Zeithonorars ergeben. Der Senat ist im betreffenden Beschluss keineswegs von seiner oben zitierten Rechtsprechung abgewichen. Soweit die Klägerin einzelne Argumente des Landgerichts (Parallele zum Vorschuss (Rz 1.2 der Berufungsbegründung, GA 220); Frage der Zumutbarkeit des Aufwandes der Angabe des Stundensatzes (Rz 1.3 der Berufungsbegründung, GA 220f), etwaige Anpassung des Stundensatzes (Rz 1.4 der Berufunsgbegründung, GA 221)) angreift, kann dies letztlich auf sich beruhen: Tragender Gesichtspunkt für die Verpflichtung zur Angabe des Stundensatzes in der Abrechnung einer Zeitvergütung ist unabhängig davon die Erwägung, dass Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung das Transparenzgebot ist und sich der Umfang der Spezifizierung nach der Eigenart der in Rede stehenden vereinbarten Vergütungsform richtet. Das Landgericht hat insbesondere richtig angemerkt, dass gerade dann, wenn mehrere Rechtsanwälte, die jeweils unterschiedliche Stundensätze abrechnen dürfen, an den abgerechneten anwaltlichen Tätigkeiten beteiligt waren, die Angabe des jeweils bei der Abrechnung angesetzten Stundensatzes notwendig ist: Der Rechtsanwalt schuldet die Berechnung der Vergütung unter Angabe der einschlägigen Vergütungsparameter, zu denen bei einer nach Zeitaufwand berechneten Vergütung denknotwendig der angesetzte Stundensatz gehört. b) Nachdem die Klägerin in Gestalt des mit der Berufungsbegründung eingereichten Anlagenkonvoluts K 7 geänderte bzw. ergänzte 2. Seiten der streitgegenständlichen Rechnungen (Anlagen K 2 bis K 5) vorgelegt hat, liegt nunmehr indessen eine den Anforderungen des § 10 RVG jeweils in jeder Hinsicht genügende Abrechnung vor. aa) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Anlagenkonvolut K 7 bei der Entscheidung des Senats über die Berufung zu berücksichtigen. Die Klägerin ist mit diesem Sachvortrag nicht etwa nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert: Die Klägerin hat zutreffend angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellte Schlussrechnung eines Architekten im Berufungsrechtszug nicht auf der Grundlage der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben darf (BGH NJW-RR 2004, 167; BGH NJW-RR 2005, 1687, 1687f). Der BGH hat dies damit begründet, dass die prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften die Partei anhalten sollen, zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen, hingegen nicht den Zweck verfolgen, auf eine beschleunigte Schaffung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken. Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für eine Abrechnung einer anwaltlichen Tätigkeit, wenn – wie hier – eine bis zum Abschluss der ersten Instanz vorliegende Rechnung an einem formalen Mangel leidet, der den Eintritt der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs hindert. Vor allem spricht der Grundsatz der Prozessökonomie für die Übertragung der vorzitierten BGH-Rechtsprechung zu Schlussrechnungen eines Architekten. Denn materiell-rechtlich ist (auch) der Rechtsanwalt nicht gehindert, eine neue bzw. eine geänderte Abrechnung vorzulegen (vgl. auch unten). Es überzeugt daher nicht, die Parteien durch Nichtberücksichtigung einer erstmals in zweiter Instanz vorgelegten formell ordnungsgemäßen Rechnung in einen neuen Rechtsstreit zu „treiben“ (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1687, 1687f). Soweit der Beklagte das Augenmerk darauf richtet, dass der BGH (NJW-RR 2005, 1687, 1687f) betont hat, seine Überlegungen bezögen sich nur auf den allein zu entscheidenden Fall der Vorlage einer neuen Schlussrechnung eines Architekten, steht das einer Übertragung auf den Streitfall, der eine anwaltliche Honorarabrechnung zum Gegenstand hat, keineswegs entgegen. Die wesentliche Gemeinsamkeit einer Schlussrechnung eines Architekten einerseits und der Abrechnung iSv § 10 RVG besteht nämlich darin, dass es sich bei beiden um zwingende materiell-rechtliche Anforderungen an die Fälligkeit des jeweiligen Vergütungsanspruchs handelt. Soweit die Beklagte anführt, Schlussrechnungen eines Architekten seien regelmäßig komplexer als anwaltliche Abrechnungen gem. § 10 RVG ist das ersichtlich kein Gesichtspunkt, der für die betreffende BGH-Rechtsprechung zur Fälligkeit von Schlussrechnungen eines Architekten leitend gewesen ist. Auch bei weniger komplexen Rechnungen dienen die Präklusionsvorschriften der ZPO nicht dazu, den Anspruchsteller dazu anzuhalten, materiell-rechtliche Voraussetzungen - wie hier die Fälligkeit - zwingend schon erstinstanzlich zu schaffen. Es ist in Literatur und Rechtsprechung zu § 10 RVG zudem anerkannt, dass der Rechtsanwalt eine unrichtige Berechnung auch noch im laufenden Prozess nachträglich berichtigen kann (BGH NJW 2002, 2774f; Senat NJOZ 2011, 2026, 2030 mwN betreffend Korrektur während der ersten Instanz; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. A. 2021, § 10 Rn 6 mwN; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. A. 2021, § 10 Rn 38 mwN). Dies gilt auch für eine erstmals in der Berufungsinstanz geänderte Abrechnung: Aus den oben zu einer Schlussrechnung eines Architekten angeführten Gründen steht das Präklusionsrecht des § 531 ZPO dem nicht entgegen. Eine darüber hinausgehende schriftliche Erläuterung der Abrechnung ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erforderlich, um den Anforderungen des § 10 RVG zu genügen. Denn eine etwaig inhaltlich unrichtige Berechnung beeinflusst die Wirksamkeit der Mitteilung der Berechnung nicht (vgl. BGH NJW 2007, 2332; BGH NJW 2018, 1479). Aus den unten genannten Gründen ist die Abrechnung der Klägerin nach Vorlage des Anlagenkonvoluts K 7 nunmehr prüfbar. bb) Der Einwand des Beklagten, wonach ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten das Anlagenkonvolut K 7 nicht in der gebotenen Schriftform (§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG, § 126 BGB) zugegangen sei, greift nicht durch. aaa) Die Ergänzung / Korrektur mittels des Anlagenkonvoluts K 7 stellt schon keine Stornierung und Neuerstellung der ursprünglichen - unstreitig vom Partner D. jeweils unterschriebenen - Rechnungen (Anlagen K 2 bis K 5) dar. Der berechnete Betrag hat sich nicht geändert, so dass es insbesondere keiner umsatzsteuerrechtlichen Korrekturen bedarf. Die Rechnungen sind lediglich um Zusatzinformationen betreffend den angesetzten Stundensatz je nach Person und „Rang“ des tätig gewordenen Rechtsanwalts zum besseren Verständnis ergänzt worden. bbb) Jedenfalls ergibt sich die Wahrung der notwendigen Form mit Rücksicht auf Folgendes: Eine Mitteilung der Berechnung in der Vergütungsklageschrift oder in einem anderen Prozessschriftsatz reicht aus; es genügt insbesondere, dass im Prozess vorgelegte Rechnungskopien einem vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatz beigefügt werden. Die Unterzeichnung soll nur sicherstellen, dass die Rechnungen von dem Rechtsanwalt (oder einem bevollmächtigten Vertreter) erstellt und überprüft worden sind (Senat NJOZ 2011, 2026, 2030 mwN). Bei einer Sozietät genügt auch die Unterschrift eines Sozius`, der die Sache selbst nicht bearbeitet hat (v. Seltmann, in: BeckOK RVG, 56. Edition, Stand: 01.09.2021, § 10 Rn 7). Vor diesem Hintergrund ist im Streitfall die Form dadurch gewahrt, dass Rechtsanwalt E. (der zu den Partnern der Klägerin gehört) das Anlagenkonvolut K 7 zusammen mit der von ihm signierten Berufungsbegründung eingereicht hat. Gem. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO genügt insoweit u.a. eine von der verantwortenden Person signierte und auf einem sicheren Übermittlungsweg (hier: „beA“) eingereichte einfache Signatur. Für die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO genügt es, wenn - wie hier - (statt einer eingescannten Unterschrift) die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (zB maschinenschriftlicher Namenszug unter dem Schriftsatz) erfolgt. Wie § 130a Abs. 3 S. 2 ZPO explizit klarstellt, müssen beigefügte Anlagen ihrerseits nicht signiert sein. Soweit der Beklagte überdies moniert, er habe selbst nicht einmal Kopien der neuen 2. Seiten der Rechnungen erhalten, ist dies unschädlich. Denn die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters deckt die Entgegennahme von materiell-rechtlichen Willenserklärungen, die sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits beziehen, wenn sie zur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozessziels oder zur Rechtsverteidigung dienen, ab (BGH NJW 2003, 963, 964 mwN; BAGE 106, 217, 224 = NZA 2003, 1049, 1051). Ferner umfasst die Prozessvollmacht insbesondere die Entgegennahme aller materiell-rechtlichen Erklärungen, die die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen darauf gestützten prozessualen Angriff bzw. die prozessuale Verteidigung schaffen (näher zum Ganzen Toussaint, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. A. 2020, § 81 Rn 25). Demzufolge wirkt die Übermittlung des Anlagenkonvoluts K 7 an den Beklagtenvertreter im Streitfall auch gegen den Beklagten. cc) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es den streitgegenständlichen Rechnungen nach Vorlage des Anlagenkonvoluts K 7 nicht mehr an der erforderlichen Prüfbarkeit. Soweit der Beklagte meint, es fehle nach wie vor an der notwendigen Differenzierung des angesetzten Stundensatzes für Partner einerseits und anwaltliche Mitarbeiter andererseits, ist das nicht nachvollziehbar: Eine Partnertätigkeit wird nur mit insgesamt vier spezifizierten 2. Seiten (GA 225, GA 226, GA 227 und GA 228) abgerechnet. Es findet sich die Angabe, welcher Stundensatz für welchen Rechtsanwalt angesetzt worden ist, und es wird auch mitgeteilt, wieviel Zeit welcher namentlich benannte Rechtsanwalt für welche Tätigkeit aufgewendet hat. Dies entspricht den einschlägigen Anforderungen, da dem Beklagten damit eine Überprüfung ermöglicht wird und die Berechnung zumindest taugliche Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann (vgl. BGH NJW 2011, 63). Insbesondere genügt für die Prüfbarkeit auch unter Beachtung von § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG, dass einer Kurzbezeichnung entnommen werden kann, welche Dienstleistung erbracht wurde (Senat NJW 2012, 621, 622; v. Seltmann, a.a.O., § 10 Rn 27). dd) Lässt sich nach dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz nicht mehr annehmen, dass es der geltend gemachten Forderung an der Fälligkeit mangele, so stellt sich in der Berufungsinstanz nunmehr erstmals die Frage, ob die Honorarklage im Übrigen begründet ist. Dies ist in Bezug auf das Hauptvorbringen, mit dem die Klägerin Vergütung aufgrund der Honorarvereinbarungen verlangt, nicht der Fall. aaa) In der Vergütungsvereinbarung muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll (vgl. näher sogleich). Insbesondere muss geregelt werden, ob die Vergütungsvereinbarung nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll. Fehlt eine solche Festlegung in der Vergütungsvereinbarung, gilt sie nur für das bei ihrem Abschluss bestehende Mandat. bbb) Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, dass die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf die jeweiligen Mandatsumfänge insgesamt unbestimmt ist und sich insbesondere nicht auf zukünftige Mandate erstreckt: (1) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 29.09.2015 (F. ./. 1. A.; 2. B.- Stiftung) . (1.1) In einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll (OLG Karlsruhe NJW 2015, 418; Winkler/Teubel, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 3a Rn 54a; Mayer, in: NJW 2011, 1563, 1565; Bischof, in: in Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., § 3 a Rn. 24). Der nach §§ 133, 157 BGB grundsätzlich möglichen Auslegung sind zum Schutze des Mandanten gewisse Grenzen gesetzt (Schons, in: Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. Auflage 2017, § 3a Rn 65 mwN): Der Auftraggeber muss wissen, mit welchen Vergütungsansprüchen er zu rechnen hat und er muss solche auch selbst berechnen können. Mit „Leerformeln“ lässt sich eine wirksame Vertragsbindung nicht herbeiführen. Für den Mandanten muss es möglich sein, mit der Vergütungsvereinbarung eine ziffernmäßige Berechnung der Vergütung vorzunehmen (OLG Hamm AnwBl. 1986, 452). Insbesondere muss geregelt werden, ob die Vergütungsvereinbarung nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll. Eine pauschale Bezeichnung lässt nicht den Schluss zu, dass eine Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll (OLG Karlsruhe, a.a.O.). (1.2) Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - zu dem Ergebnis, dass die Vergütungsvereinbarung vom 29.09.2015 in Bezug auf den Mandatsumfang insgesamt unbestimmt ist, sich zumindest jedoch nicht auf zukünftige Mandate erstreckt: An potenziell den Mandatsgegenstand spezifizierenden Ausführungen finden sich insoweit lediglich folgende Angaben im gesamten Anlagenkonvolut K 1: - „Mandatsvereinbarung i.S. F../. 1. A.; 2. B.- Stiftung)“; - „Wir werden für Sie sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig“; - „...vielen Dank für ihr Interesse, uns in der im Betreff angegebenen Angelegenheit zu mandatieren“. (1.2.1) Zwar ginge es entgegen der Ansicht des Beklagten zu weit, von der Klägerin die Angabe konkreter Rechtsfragen zu verlangen, solange sich das Mandat nicht auf ein konkretes Rechtsgutachten beschränkt. Von der Klägerin wäre indessen zu erwarten gewesen, dass sie den konkreten Mandatsgegenstand in der Vereinbarung umrissen hätte. Unstreitig (vgl. GA 40) war in 2015 lediglich eine Vollstreckungsgegenklage gegen die B.- Stiftung avisiert. Zudem war zu diesem Zeitpunkt ein erstinstanzliches Klageverfahren der B. gegen die G.-GmbH & Co. KG rechtshängig (GA 40). Das Erfordernis einer Umschreibung des Mandatsgegenstandes bestand im Streitfall nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass nach eigener Schilderung der Klägerin (GA 297) zur bei dem Abschluss der Vereinbarung vorherrschenden Situation gänzlich unklar war, welche streitigen Angelegenheiten infolge des Ausscheidens des Geschäftsführers der Beklagten aus der B. (noch) resultieren würden. Es bestand ein Konglomerat an potenziellen Auseinandersetzungen. Im Falle einer derart unübersichtlichen Situation muss der Rechtsanwalt erst recht auf eine genaue Festlegung des von der Vergütungsvereinbarung abgedeckten Mandatsgegenstandes achten. Wenn die Klägerin sicherstellen wollte, dass (zumindest) das bereits avisierte Verfahren gegen die B.-Stiftung erfasst sein sollte, hätte sie zwecks Spezifizierung diesen Anlass in geeigneter Weise in der Vereinbarung umreißen müssen (zB in einer vergleichbaren Weise, wie die Klägerin es in der Berufungserwiderung vorgenommen hat: GA 296 f). Demzufolge scheidet im Streitfall auch eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf dieses vermeintlich originäre Mandat aus. Erschwerend kommt hier hinzu, dass als weiterer Gegner des Beklagten noch Herr A. erwähnt ist, ohne dass auch nur ansatzweise aus der Vereinbarung hervorgeht, was insoweit Gegenstand des Mandates sein sollte. (1.2.2) Jedenfalls ist der Klägerin darin zu widersprechen, dass sich die Vergütungsvereinbarung „automatisch“ auch auf die späteren Verfahren vor dem LG Düsseldorf mit den Aktenzeichen 15 O 380/17 und 16 O 345/17 erstreckte. Insoweit verfängt nicht das Argument der Klägerin, wonach eine umfassende Beauftragung keiner weiteren Konkretisierung bedürfe. Insbesondere beruft sie sich insoweit vergeblich auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (BeckRS 2017, 142669 Rn. 83): Anders als im dort entschiedenen Fall fehlt es in der streitgegenständlichen Vereinbarung gem. Anlagenkonvolut K 1 (betreffend F. ./. 1. A.; 2. B.- Stiftung) nämlich an einem expliziten (oder sinngemäßen) Passus mit den Worten „ für alle Tätigkeiten “ in der Vergütungsvereinbarung selbst. Es reicht nicht, dass die Vereinbarung keine Beschränkung erkennen lässt; es geht vielmehr – umgekehrt – darum, den Mandatsgegenstand positiv festzulegen. In jedem Falle hätte es somit einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft, dass vereinbarungsgemäß auch künftige Mandate erfasst sein sollen; nur dann könnte man die Vergütungsvereinbarung als eine Art „Rahmenvereinbarung“ verstehen (vgl. Senat AnwBl. 2006, 770). Entsprechendes gilt mit Blick auf die von der Klägerin überdies angeführte Entscheidung des OLG München (NJW-RR 2018, 244). Nach der dort maßgeblichen Vereinbarung (vgl. OLG München, a.a.O. Rn. 44) sollte „in sämtlichen außergerichtlichen zivilrechtlichen Fragestellungen“ beraten und vertreten werden „wie eine ausgelagerte Rechtsabteilung“. Es verhilft der Argumentation der Klägerin auch nicht zum Erfolg, dass nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 2142) das Ausmaß der zeitlichen Beanspruchung bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung noch offen sein darf. Es geht insoweit darum, dass zwar die zeitliche Beanspruchung eines bestimmt bezeichneten Mandats noch offen sein darf, nicht aber der Gegenstand des Mandats als solcher. (1.2.3) Die Klägerin (vgl. GA 72f mit Zeugen-Beweisantritt) kann sich aus rechtlichen Gründen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine weitere Konkretisierung vom Beklagten nicht gewünscht gewesen sei (was dieser indessen auch in tatsächlicher Hinsicht bestreitet: vgl. GA 97). Denn es hätte der Klägerin oblegen, mit Blick auf § 3a Abs. 1 RVG auf eine Inkorporation zukünftiger Mandate in die Vergütungsvereinbarung zu bestehen, wenn sie für diese ein Stundenhonorar wirksam vereinbaren wollte. Die Warn-, Schutz- und Beweisfunktion der Textform gem. § 3a Abs. 1 RVG (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn 31; Winkler/Teubel, a.a.O., § 3a Rn 13f mwN) steht nicht zur Disposition der Parteien. (1.2.4) Schließlich verfängt nicht der Hinweis der Klägerin darauf, dass der Beklagte (insoweit unstreitig) in der Vergangenheit ohne Beanstandung Rechnungen der Klägerin beglich. Der Beklagte hat insoweit überzeugend angemerkt, dass ihm die Unwirksamkeit der Vereinbarung erst nach anwaltlicher Beratung bewusst geworden sei. Wie die Regelung des § 4b S. 2 RVG verdeutlicht, sind nicht geschuldete Zahlungen nach den allgemeinen Regeln kondizierbar. (1.2.5) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 15.01.2021 behauptet hat, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass der Beklagte die Rechnungen vollständig begleichen werde, ist dieses streitige Vorbringen in zweiter Instanz wegen § 296a ZPO ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen, da der Schriftsatz erst am 16.01.2021 (GA 160) und damit außerhalb des gewährten / verlängerten Schriftsatznachlasses bis 15.01.2021 (GA 158) eingegangen ist. Soweit es in einer Nachricht des Beklagtenvertreters (vgl. GA 160) heißt, der bereits eingereichte Schriftsatz werde „nochmals“ eingereicht, ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Schriftsatz bereits vorher frist- und ordnungsgemäß eingegangen sei. Abgesehen davon ändert der einleitend genannte Umstand ohnehin nichts an der mangelnden Bestimmtheit der Vergütungsvereinbarung. (1.2.6) Die rechtlichen Überlegungen der Klägerin, wonach ihre Interpretation der Honorarvereinbarung nicht das gesetzliche Formerfordernis des § 3a Abs. 1 RVG unterlaufe (vgl. Schriftsatz vom 14.09.2022, S. 1 bis S. 4 oben, S. 5 unten f, GA 410), verfangen im Ergebnis nicht. Zwar ist ihr uneingeschränkt darin zuzustimmen, dass Vereinbarungen zur Auftragserteilung grundsätzlich nicht der in § 3a Abs. 1 S. 1 RVG vorgeschriebenen Textform genügen müssen (vgl. statt aller Gerold/Schmidt, a.a.O., § 3a Rn 6a). Jedoch vermag dies nichts daran zu ändern, dass wegen § 3a Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt angegeben werden muss, welche Gegenstände von der Vergütungsvereinbarung erfasst werden sollen. Das betreffende Bestimmtheitserfordernis muss dann zwangsläufig durch der Textform genügende Angaben gewahrt werden. Soweit Angaben zur Auftragserteilung zugleich (mittelbare) Bedeutung für die Festlegung des von der Vergütungsvereinbarung erfassten Mandatsgegenstandes haben, müssen sie demnach (ausnahmsweise) in Textform erfolgen. (2) Die vorstehenden Überlegungen gelten sinngemäß für die weitere Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 05./06.10.2015 (F. ./. B. C.-straße GmbH & Co. KG) . An potenziell den Mandatsgegenstand spezifizierenden Ausführungen finden sich insoweit ebenfalls lediglich folgende Angaben in dem gesamten Anlagenkonvolut K 1: - „Mandatsvereinbarung i.S. F. ./. B. C.-straße GmbH & Co. KG )“; - „Wir werden für Sie sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig“; - „...vielen Dank für ihr Interesse, uns in der im Betreff angegebenen Angelegenheit zu mandatieren“. Zu beachten ist diesbezüglich allerdings, dass Herr A. insoweit - abweichend von der unter (1) thematisierten Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 29.09.2015 - nicht als weiterer Gegner angeführt ist. Doch auch ohne diesen Aspekt fehlt es der Vereinbarung aus den anderen oben erwähnten, hier analog geltenden Gründen an der notwendigen Bestimmtheit. Unstreitig war das Verfahren vor dem LG Düsseldorf (Az. 15 O 380/17, s. Anlage K 3) bei Abschluss der Vereinbarung nicht einmal rechtshängig. Mangels einer expliziten Einbeziehung zukünftiger Mandate ist es daher von der Vereinbarung nicht abgedeckt. ee) Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das vorbeschriebene Bestimmtheitserfordernis ist zwar nicht eine Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarungen, jedoch darf die Klägerin gem. § 4b S. 1 RVG auf Basis der Vergütungsvereinbarung gem. Anlage K 1 keine höhere als die gesetzliche Vergütung mehr fordern (BGHZ 201, 334 = BGH NJW 2014, 2653 ff., s. insbesondere auch den Leitsatz, der sich explizit auf § 3a Abs. 1 S. 1 RVG bezieht; vgl. BGH NJW 2016, 1391 Rn 8). Die gesetzliche Vergütung bedarf insoweit nicht zwingend einer förmlichen Abrechnung gem. § 10 RVG (Winkler/Teubel, a.a.O., § 4 Rn 6). Ebenso wenig gilt insoweit die Hinweispflicht gem. § 49 b Abs. 5 BRAO für die anfallende gesetzliche Vergütung (BGH NJW 2014, 2653). Da der Mandant vielfach damit überfordert wäre, darlegen und beweisen zu müssen, dass die gesetzliche Vergütung unter der vereinbarten Vergütung liegt, ist dem Anwalt die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die gesetzliche Vergütung mindestens in Höhe der vereinbarten Vergütung liegt (Schneider, in: NJW-Spezial 2014, 475; Mayer, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 4b Rn 10 mwN). Nachdem die Klägerin in Reaktion auf den mit Verfügung vom 04.08.2022 erfolgten Hinweis fristgerecht hilfsweise die ihrer Auffassung nach geschuldete gesetzliche Vergütung inklusive Auslagenpauschale und Umsatzsteuern nach den einschlägigen Regelungen des RVG mit Schriftsatz vom 18.08.2022 (GA 315ff) berechnet hat, lässt sich zunächst tatrichterlich feststellen, dass zugunsten der Klägerin gegen den Beklagten insgesamt ein gesetzlicher Honoraranspruch iHv EUR 88.920,02 entstanden ist (dazu unter aaa)). Allerdings ist dieser gesetzliche Vergütungsanspruch weitgehend erloschen (dazu unter bbb)). aaa) Wegen der Einzelheiten der maßgeblichen Berechnung der gesetzlichen Vergütung wird zunächst auf die vorgenannten Ausführungen der Klägerin verwiesen und fortan nur insoweit näher darauf eingegangen, als der Beklagte überhaupt Einwendungen hiergegen vorgebracht hat: (1) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt der Beklagte, dass die unter I.2. seines Schriftsatzes vom 09.09.2022 näher spezifizierten anwaltlichen Tätigkeiten der Klägerin nicht streitgegenständlich seien. Zwar kann auch der Senat im Einklang mit dem Beklagten nicht erkennen, dass diese Tätigkeiten jenen in den (auf die Honorarvereinbarung abstellenden) Rechnungen gemäß Anlagen K 2 bis K 5 zugeordnet werden könnten. Jedoch ist das betreffende Vorbringen der Klägerin gem. § 533 ZPO gleichwohl in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen: Eine Klageänderung iSv § 533 ZPO kann auch in einer sog. nachträglichen Klagehäufung gesehen werden (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 46. Ed., Stand: 01.09.2022, § 533 Rn 4). So liegt der Fall hier: Die Abrechnung der oben genannten Tätigkeiten durch die Klägerin ist so zu verstehen, dass diese im Wege der nachträglichen Klagehäufung geltend gemacht werden, soweit sie nicht ohnehin in den bisherigen, auf die Honorarvereinbarung abstellenden Rechnungen enthalten gewesen sind. Die gem. § 533 Nr. 1 ZPO u.a. notwendige Einwilligung des Beklagten ist darin zu erblicken, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung insgesamt rügelos verhandelt hat (vgl. GA 322). Abgesehen davon liegt aber auch die alternativ ausreichende Sachdienlichkeit der Klageänderung vor. Die Sachdienlichkeit könnte bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise nämlich nur verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt worden wäre, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BGH WM 2020, 841 mwN). Schließlich kann die Klageänderung auch auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Denn das betreffende neue Vorbringen der Klägerin ist der Sache nach unstreitig geblieben und damit in zweiter Instanz zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1508; BGH BeckRS 2021, 36639). Der Beklagte hat sich insoweit auf die Rüge beschränkt, dass das betreffende Vorbringen der Klägerin nicht streitgegenständlich sei, weil die von Ziffer I.2 des Beklagtenschriftsatzes vom 09.09.2022 betroffenen Honorarnoten nicht der dort vom Beklagten eingeblendeten Tabelle zuzuordnen seien. (2) Soweit der Beklagte anmerkt (GA 328), er habe die RVG-Vergütung zugunsten der Klägerin um EUR 4.570,32 zu hoch angesetzt, wird auf die Ausführungen des Senats zur Widerklage Bezug genommen. bbb) Der gesetzliche Honoraranspruch der Klägerin ist indessen teilweise - nämlich iHv EUR 54.432,87 - erloschen. Wie der Beklagte nämlich bereits in erster Instanz unwidersprochen dargetan hat, hat er iHv EUR 250.910,51 Zahlungen an die Klägerin geleistet (vgl. GA 57). Von diesen Zahlungen hat der Beklagte den oben genannten Betrag iHv EUR 54.432,87 bei der Berechnung seiner Widerklageforderung in Abzug gebracht und damit (zumindest konkludent) gem. § 388 BGB die Aufrechnung mit der Rechtsfolge erklärt, dass der gesetzliche Vergütungsanspruch der Klägerin in dieser Höhe gem. §§ 387, 389 BGB erloschen ist. Die Klägerin ist dem nicht entgegen getreten, sondern hat diesbezüglich allein geltend gemacht, dass sämtliche Zahlungen des Beklagten mit Rechtsgrund erfolgt seien (vgl. GA 87ff bzw. GA 170). Soweit der Beklagte meint (GA 328 unten), er habe bei der Bemessung seiner Widerklageforderungen zugunsten der Klägerin einen zu hohen Vergütungsanspruch der Klägerin auf Basis des RVG zugrunde gelegt, trifft das im Ergebnis nicht zu, da die Klägerin inzwischen (vgl. oben zur Klage) eine höhere gesetzliche Honorarforderung geltend macht. Zudem hat der Beklagte seinen Widerklageantrag jedenfalls nicht dahingehend angepasst, so dass hierauf nicht näher einzugehen ist. Wegen des dem Beklagten gegen die Klägerin zustehenden Kondiktionsanspruchs wird auf die (im Rahmen der Entscheidungsgründe betreffend die Berufung des Beklagten) erfolgenden Ausführungen zur Widerklage Bezug genommen, woraus sich im hier interessierenden Kontext die Aufrechnungslage iSv § 387 BGB ergibt. Lediglich aus Gründen der Klarstellung ist festzuhalten, dass in der Erhebung der den Vergütungsanspruch der Klägerin übersteigenden Widerklage keine weitergehende konkludente Aufrechnungserklärung des Beklagten zu erblicken ist: Davon wäre allenfalls dann auszugehen, wenn er - wie nicht - unter Berufung auf seinen Rückerstattungsanspruch „Zahlung Zug um Zug gegen Zahlung“ von der Klägerin verlangt hätte (vgl. BGH NJW 2017, 2102 Rn 20; OLG Hamm BeckRS 2017, 135405; BeckOGK/Skamel, Stand: 01.10.2022, § 388 Rn 10 a.E.; aA KG WM 2018, 121 Rn 61ff). ccc) Insgesamt beträgt das von dem Beklagten an die Klägerin noch zu entrichtende gesetzliche Anwaltshonorar mithin EUR 34.487,15 (= EUR 88.920,02 – EUR 54.432,87). ddd) Soweit die Parteien u.a. darüber streiten, ob die Klägerin ihrer Hinweispflicht nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG genügt hat, kann dies dahinstehen. Gem. § 3a Abs. 1 S. 3 RVG hat die Vergütungsvereinbarung zwar einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Ob die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung diesem Erfordernis genügt, bedarf keiner Entscheidung, da Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes „bloß“ eine Schadensersatzpflicht der Klägerin sein könnte (vgl. nur Winkler/Teubel, a.a.O., § 3a Rn 48f). Der Beklagte hat indessen weder einen etwaigen Schadensersatzanspruch konkretisiert / beziffert noch eine Aufrechnung mit einem solchen erklärt (§ 388 f. BGB). eee) Da die Regelung des § 4b S. 1 RVG nicht etwa die gesetzliche Vergütung garantieren, sondern als eine Art Kappungsgrenze für die nach wie vor – immer noch wirksame aber fehlerhafte – Vergütungsvereinbarung dienen soll, ist zu beachten: Gewährt die fehlerhafte, aber wirksame Vergütungsvereinbarung dem Anwalt niedrigere Gebühren als die gesetzliche Vergütung, bleibt es bei dem entsprechenden Betrag (Schons, in: Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. A. 2017, § 4b Rn 15). Im Streitfall hat der Beklagte allerdings zu Recht selbst nicht etwa geltend gemacht, dass die auf Basis der Honorarvereinbarungen zu entrichtende Vergütung geringer ausgefallen wäre als das vorstehend errechnete gesetzliche Honorar. fff) Soweit die Klägerin als Nebenforderung gestaffelte Verzugszinsen geltend macht, gilt Folgendes: Da sie erstmals mit Schriftsatz vom 18.08.2022 hilfsweise ein gesetzliches Anwaltshonorar beansprucht hat, kann sie erst ab dem auf den Zugang dieses Schriftsatzes folgenden Tag Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB mit Erfolg begehren (vgl. auch Senat, NJOZ 2011, 2026, 2030). Mit Blick auf die Angaben des Beklagten zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (GA 322) geht der Senat von einem Zugang dieses Schriftsatzes am 18.08.2022 beim Beklagtenvertreter aus. II. Die selbständige Berufung des Beklagten ist ganz überwiegend begründet. 1. Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung von Anwaltshonorar iHv EUR 196.477,64 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, § 4b RVG. a) Die Klägerin hat „etwas erlangt durch Leistung“ iSv § 812 Abs. 1 BGB, da der Beklagte an sie unstreitig Anwaltshonorar iHv EUR 250.910,51 (GA 57) gezahlt hat. Hieraus macht der Beklagte mit seiner Widerklage unter Berücksichtigung des von ihm teilweise als berechtigt anerkannten gesetzlichen Honoraranspruchs der Klägerin rechnerisch zutreffend einen Betrag iHv EUR 196.477,64 (= EUR 250.910,51 – EUR 54.432,87) mit der Widerklage geltend. b) Die betreffende Zahlung erfolgte ohne rechtlichen Grund. An einem entsprechenden Rechtsgrund iSv § 812 Abs. 1 S. 1 BGB fehlt es schon deshalb, weil es den zwischen den Parteien vereinbarten Vergütungsvereinbarungen (Anlagenkonvolut K 1) - wie im Zusammenhang mit der Klage im Detail erläutert worden ist - insgesamt an der infolge von § 3a Abs. 1 S. 1 RVG erforderlichen Bestimmtheit fehlt. c) Soweit die Parteien darüber streiten, ob eine vertraglich vereinbarte Vergütung unter Hinweis darauf zurückgefordert werden kann, dass es den Abrechnungen an der Wahrung der von § 10 Abs. 1 RVG vorgegebenen Formalien mangele, kann dies dahinstehen. Denn der hier erkannte Mangel der gem. § 3a Abs. 1 S. 1 RVG notwendigen Bestimmtheit der Angabe des von der Vereinbarung abgedeckten Mandatsgegenstandes geht über eine derartige bloße Formalie zweifelsohne hinaus. In einem solchen Falle kann der Mandant daher das gezahlte Honorar kondizieren, soweit es das alternativ nach dem RVG geschuldete Honorar übersteigt (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2015, 418 Rn 27, Rn 32ff). d) Auf die Hilfsbegründungen des Beklagten, wonach die Klägerin das Zeithonorar nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe bzw. dass das der Klägerin auf Basis der Vergütungsvereinbarung zustehende Anwaltshonorar gem. § 3a Abs. 2 S. 1, § 4b RVG herabzusetzen sei, kommt es mithin jeweils nicht entscheidungserheblich an. e) Soweit die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben hat (vgl. GA 176), bleibt dies ohne Erfolg. Denn die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat nicht im Ansatz etwas zu den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorgetragen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich jeweils in einem Satz ohne Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen. Entsprechendes gilt mit Blick auf den Einwand der Verwirkung, da die Klägerin weder zum Zeit- noch zum Umstandsmoment etwas dargetan hat (vgl. GA 176). 2. Der zuerkannte Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Entrichtung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB analog. Die Widerklage bzw. die Erweiterung der Widerklage sind der Klägerin am 19.05.2020 bzw. am 28.10.2020 zugestellt worden (vgl. GA 65 und GA 121). Soweit der Antrag des Beklagten teilweise von einem früheren Verzugsbeginn ausgeht, ist die Widerklage unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin, soweit ihre Berufung erfolglos geblieben ist, nach § 97 Abs. 1 ZPO und im Übrigen nach § 97 Abs. 2 ZPO analog zu tragen. Die Regelung des § 97 Abs. 2 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Partei erst im höheren Rechtszug infolge eines erst hier eingetretenen Umstandes obsiegt, der nicht dem Bereich der Gegenpartei, sondern ihrem Bereich zuzurechnen ist und den die Partei bereits während des früheren Rechtszuges hätte schaffen bzw. erwirken können (BGHZ 31, 342 (350) = NJW 1960, 766 (768); OLG Frankfurt FamRZ 1994, 118 f ). So verhält es sich hier, da die Klägerin erstmals in zweiter Instanz ordnungsgemäße Honorarrechnungen vorgelegt bzw. hilfsweise ein gesetzliches Honorar geltend gemacht hat. Dass die Klägerin die Kosten der Berufung des Beklagten zu tragen hat, folgt aus § 92 Abs. 2 Alt. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die einschlägigen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht erfüllt sind. IV. Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 09.09.2022 sowie die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 14.09.2022 und vom 26.09.2022 gaben dem Senat jeweils keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a S. 2, 156 ZPO). Streitwert des Berufungsverfahrens : EUR 279.462,96 (Berufung der Klägerin : EUR 82.985,32 (EUR 43.927,85 + EUR 39.057,47: § 45 Abs. 1 S. 2, S. 3 GKG); Berufung des Beklagten : EUR 196.477,64).