Beschluss
1 RVs 71/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:1107.1RVS71.21.00
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Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 22. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 22. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2021 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Gründe Das Amtsgericht Neuss hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht – unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels – das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben, den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass sich eine Prüfung der zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen erübrigt. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Der in Deutschland bereits vielfach – auch wegen Eigentums- und Vermögensdelikten – vorbestrafte Angeklagte arbeitete in der Vergangenheit sowohl in der ehemaligen Sowjetunion als auch in Deutschland an verschiedenen Schulen als (Vertretungs-)Lehrer. Er hatte in der ehemaligen Sowjetunion an einer pädagogischen Hochschule Musik, Sport und Mathematik studiert; „über welche Abschlüsse er genau verfügt, konnte nicht geklärt werden“. Auf seinen Antrag hin erteilte ihm aber das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MWF) mit Urkunde vom 11. März 1997 die nach damaliger Rechtslage noch erforderliche Zustimmung, den akademischen Grad eines Diplom-Sportlehrers zu führen, der dem Angeklagten in der ehemaligen Sowjetunion (vorgeblich) verliehen worden sei. In der Folgezeit kam das Ministerium indes zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte im Rahmen des zuvor genannten Zustimmungsverfahrens eine gefälschte Urkunde über das in der ehemaligen Sowjetunion (vorgeblich) verliehene Diplom vorgelegt habe. Daher nahm das Ministerium – wie dem Angeklagten auch bekannt war – mit rechtskräftigem Bescheid vom 4. Juni 1998 die zuvor erteilte Zustimmung zur Führung des Grades „Diplom-Sportlehrer“ zurück und erklärte die Urkunde vom 11. März 1997 für ungültig. Dennoch wurde der Angeklagte in der Folgezeit erneut an diversen Schulen als Vertretungslehrer angestellt. In diesem Zusammenhang verurteilte ihn aber das Amtsgericht Siegburg am 16. Oktober 2007 rechtskräftig wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts Siegburg hatte der damals geständige Angeklagte in der Zeit von Dezember 2001 bis März 2006 im Rahmen der jeweiligen Bewerbungsverfahren von ihm gefälschte Dokumente vorgelegt, die zum einen seine notwendigen Laufbahnqualifikationen für den Lehrerberuf und zum anderen seine Vorstrafenfreiheit wahrheitswidrig belegen sollten. Nichtsdestotrotz erkannte das Land Hessen mit Urkunde vom 10. August 2010 eine – nicht näher dargelegte – Ausbildung des Angeklagten im Fach Mathematik für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und mit Urkunde vom 25. Oktober 2010 die 1. Staatsprüfung des Angeklagten für das Lehramt an Haupt- und Realschulen für die Fächer Sport und Musik an. b) Spätestens zu Beginn des Jahres 2016 fasste der Angeklagte erneut den Entschluss, als Vertretungslehrer an in Nordrhein-Westfalen gelegenen Schulen zu arbeiten, obwohl ihm aufgrund seiner Vorverurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 16. Oktober 2007 bekannt war, dass seine strafrechtlichen Vorbelastungen seiner Einstellung als Lehrer zwingend entgegenstehen würden und er die erforderliche Vorstrafenfreiheit gegenüber seinem künftigen Arbeitgeber nicht würde nachweisen können. Zudem war dem Angeklagten bewusst, dass er über die für die Einstellung als Vertretungslehrer erforderlichen Laufbahnqualifikationen nicht verfügte. Dennoch bewarb er sich in der Zeit von Februar bis Dezember 2016 über ein Onlineportal als Vertretungslehrer bei drei in Nordrhein-Westfalen gelegenen Schulen. In zwei Fällen kam es in der Folge zu dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Land Nordrhein-Westfalen. So wurde der Angeklagte ab dem 3. Februar 2016, zunächst befristet bis zum 3. April 2016 und sodann bis zum 31. Januar 2017, in einer Gemeinschaftshauptschule in D. (Fall II. 2.) und ab dem 24. August 2016, befristet bis zum 29. August 2017 in einem Gymnasium in K. (Fall II. 3.) als Lehrkraft eingestellt und jeweils in die Entgeltgruppe 11 TV EntgO-L eingruppiert. In beiden Fällen gab der Angeklagte im Rahmen des jeweiligen Bewerbungsverfahrens wahrheitswidrig an, nicht vorbestraft zu sein. Beide Arbeitsverhältnisse wurden bereits kurz nach der Arbeitsaufnahme des Angeklagten – im Fall II. 2. nach drei Monaten und im Fall II. 3. nach circa einem Monat – vorzeitig beendet. Im Dezember 2016 bewarb sich der Angeklagte sodann erfolglos bei einer Gesamtschule in D. als Vertretungslehrer (Fall II. 4.). Den von dieser Gesamtschule gestellten Antrag auf Einstellung des Angeklagten lehnte die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf ab. Jedenfalls in den Fällen II. 3. und 4. legte der Angeklagte im Rahmen des jeweiligen Bewerbungsverfahrens die Zustimmungserklärung des MWF vom 11. März 1997 vor, um dergestalt jeweils zu Unrecht – er verfügte nicht über ein anerkanntes Diplom – seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV EntgO-L zu erreichen. 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Betrug in zwei Fällen (Fälle II. 2. und 3.) und als versuchten Betrug (Fall II. 4.) gewertet. Zur Begründung des (billigend in Kauf genommenen) Vermögensschadens hat das Landgericht jeweils darauf abgestellt, dass die für die Erschleichung eines Beamtenverhältnisses entwickelten Grundsätze ausnahmsweise auf die hier vorliegenden beziehungsweise anvisierten privatrechtlichen Vertragsverhältnisse übertragbar seien, da die dem Angeklagten übertragenen Aufgaben eines Lehrers eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordert hätten. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer in den Fällen II. 2. und 3. einen Vermögensschaden aus dem Umstand hergeleitet, dass der erheblich vorbestrafte Angeklagte wegen fehlender persönlicher Eignung nicht als Lehrer hätte eingestellt werden dürfen. In den Fällen II. 3. und 4. hat das Tatgericht den (billigend in Kauf genommenen) Vermögensschaden (auch) damit begründet, dass der Angeklagte unter Vorlage der bereits für ungültig erklärten Zustimmungserklärung des MWF vom 11. März 1997 seine Anstellung erschlichen habe beziehungsweise eine Anstellung habe erschleichen wollen, die ihm ohne die fälschlich vorgespiegelte Ausbildung überhaupt nicht oder jedenfalls nur gegen eine geringere Bezahlung übertragen worden wäre. II. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung insgesamt nicht stand. 1. Der Anstellungsbetrug ist ein Unterfall des Eingehungsbetruges, bei dem der Eintritt eines Vermögensschadens wie auch sonst nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise so zu ermitteln ist, dass ein Vermögensvergleich bezogen auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung, das heißt der Anstellungsentscheidung beziehungsweise des Vertragsschlusses, vorzunehmen ist. Dabei ist der Wert der gegenseitigen Ansprüche zu vergleichen. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang zwischen der auf Täuschung beruhenden Begründung eines – hier vorliegenden – privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses und der Erschleichung einer Beamtenstellung (vgl. hierzu BGH NStZ 2020, 291 ff.; Satzger in: Satzger/ Schluckebier/ Widmaier, StGB, 5. Auflage [2021], § 263 Rdnrn. 276 ff.). Im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses entsteht dem Arbeitgeber ein Schaden, wenn die Leistungen, die der Täter tatsächlich zu erbringen imstande ist, den bezahlten Lohn nicht wert sind (BGH NJW 1961, 2027, 2028; Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage [2019], § 263 Rdnr. 154). Bei fachlich einwandfreien Leistungen kommt – unter Anwendung der für Beamte entwickelten Grundsätze – ein Schaden dagegen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern und mit Rücksicht darauf die Bezahlung höher ausfällt oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge – ähnlich wie bei Beamten – eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Dauer früherer Beschäftigung abhängen (BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGHSt 17, 254, 256 f.). Darüber hinaus ist ein Gefährdungsschaden darin zu sehen, dass ein Angestellter erhebliche Vorstrafen wegen Vermögensdelikten verschwiegen hatte und in der neuen Stellung über Vermögen des Arbeitgebers verfügen konnte (BGH NJW 1978, 2042, 2043). 2. Das angefochtene Urteil bildet für die vorbezeichneten Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 263 StGB (iVm §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) keine hinreichende Nachprüfungsgrundlage. Die Feststellungen belegen weder, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Land Nordrhein-Westfalen ein irrtumsbedingter Vermögensschaden entstanden ist beziehungsweise nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten entstehen sollte, noch, ob der Angeklagte mit dem erforderlichen Schädigungsvorsatz und in der Absicht rechtswidriger Bereicherung handelte. a) Dass die von dem Angeklagten als Vertretungslehrer erbrachten Leistungen nicht von der geforderten Qualität waren und dies den Schluss zulässt, dass diese Gefahr bereits bei (dem erstrebten) Vertragsschluss bestand, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen und liegt vor dem Hintergrund seines Studiums der Fächer Musik, Sport und Mathematik sowie seiner Berufserfahrung als (Vertretungs-)Lehrer auch nicht ohne Weiteres auf der Hand. b) Da der Angeklagte nach den landgerichtlichen Feststellungen keine besondere Vertrauensstellung im Hinblick auf das Vermögen seines Arbeitgebers erlangte, konnten auch seine im Rahmen der jeweiligen Bewerbungsverfahren getätigten wahrheitswidrigen Angaben, nicht (vermögensrechtlich) vorbestraft zu sein, einen Vermögensschaden in den Fällen II. 2. und 3. nicht begründen. Der in diesem Zusammenhang zur Begründung des Vermögensschadens seitens des Landgerichts gezogene Schluss, dass die für die Erschleichung eines Beamtenverhältnisses entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 45, 1, 6 ff. mwN: Einstellungshindernis aufgrund fehlender persönlicher Eignung) auf die Taten II. 2. und 3. anwendbar seien, ist nicht tragfähig belegt. Die insoweit für Beamte entwickelten Maßstäbe wären nämlich nur dann auf die hier vorliegenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse übertragbar gewesen, wenn die Bezahlung gerade mit Rücksicht auf die besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit besonders hoch festgesetzt worden wäre (vgl. BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGHSt 17, 254, 259). Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass die einem Lehrer übertragenen Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern. Entsprechende Feststellungen dazu, ob gerade mit Rücksicht darauf die Vergütung des Angeklagten besonders hoch festgesetzt worden ist, fehlen im angefochtenen Urteil indes. Vor dem Hintergrund seiner jeweiligen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV EntgO-L liegt die Annahme einer besonders hohen Festsetzung der Vergütung auch nicht nahe. Aus der besonderen Sensibilität des Anstellungsortes mag sich zwar ein berechtigtes Interesse des Arbeitsgebers ergeben haben, dort im Hinblick auf die Vorbildfunktion des Lehrerberufes (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil 2 Sa 122/17 vom 31. März 2017 Rdnr. 35 in: BeckRS 2017, 111084) sowie den damit verbundenen Erziehungsauftrag (§ 57 Abs. 1 SchulG NRW) nur unbestrafte Personen anzustellen. Ein Vermögenswert wird dadurch jedoch nicht tangiert. Ebenso wenig stellen das Ansehen der Schule oder die Lauterkeit ihrer Angestellten einen Vermögenswert dar (vgl. BGHSt 17, 254, 258 f.). Schutzgut des § 263 StGB ist das Vermögen, nicht jedoch die Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers. Daraus folgt – worauf allerdings die Strafkammer vorliegend zu Unrecht abgestellt hat –, dass bei privaten Anstellungsverhältnissen ein Vermögensschaden nicht schon allein deshalb anzunehmen ist, weil der Getäuschte den Täter ohne die Täuschung nicht eingestellt hätte (vgl. OLG Düsseldorf StV 2011, 734, 734). c) Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht betreffend die Fälle II. 3. und 4. dagegen angenommen, dass ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB auch dann vorliegt, wenn der Täter eine Anstellung erschleicht, die ihm ohne die fälschlich vorgespiegelte Ausbildung überhaupt nicht oder nur gegen eine geringere Bezahlung übertragen worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf StV 2011, 734, 734 mwN). In diesem Fall muss aber die von dem Arbeitnehmer (wahrheitswidrig) behauptete Ausbildung unerlässliche Voraussetzung für Anstellung und/ oder Höhe seiner Bezüge sein (vgl. BGH, Urteil 5 StR 401/64 vom 10. November 1964 Rdnr. 7 <WKRS 1964, 14635>). Diese Bedingung wird durch die insoweit unklaren, lückenhaften und widersprüchlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils allerdings nicht ansatzweise belegt. aa) Das Urteil teilt bereits nicht mit, über welche zwingenden Qualifikationen der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten überhaupt hätte verfügen müssen, um einerseits als Vertretungslehrer in Nordrhein-Westfalen eingestellt und andererseits in die Entgeltgruppe 11 TV EntgO-L eingestuft werden zu können. Weder teilt die Kammer den Inhalt der jeweiligen Stellenausschreibungen oder die zur Tatzeit jeweils geltenden Einstellungserlasse des Landes Nordrhein-Westfalen noch die jeweils konkret eingreifenden Regelungen des TV EntgO-L mit. Es bleibt mithin vollkommen unklar, welche Ausbildung für die Anstellung eines Vertretungslehrers einerseits und die Einstufung eines Lehrers in die Entgeltgruppe 11 TV EntgO-L andererseits für das Land Nordrhein-Westfalen unerlässlich gewesen sein soll. Damit kann der Senat aber auch nicht nachvollziehen, ob die – seitens der Kammer aber für allein maßgeblich erachtete – von dem Angeklagten (wahrheitswidrig) behauptete Ausbildung eines Diplom-Sportlehrers zwingende Voraussetzung der Einstellungs- und/ oder Vergütungsentscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen war. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass die Zeugin K. bekundet habe, dass der akademische Grad eines Diplom-Sportlehrers die Einstufung eines Lehrers in die Entgeltgruppe 11 TV EntgO-L rechtfertige, versteht sich die Annahme eines allein infolge des Vortäuschens des Diploms hervorgerufenen Vermögensschadens vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte im Fall II. 2. – nicht ausschließbar – auch ohne Nachweis des Diploms als Vertretungslehrer eingestellt sowie in die Entgeltgruppe 11 TV EntgO-L eingestuft worden ist, nicht von selbst und hätte näherer Feststellungen bedurft. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die behaupteten anderweitigen – allerdings nicht näher festgestellten (dazu sogleich unter bb) – Qualifikationen des Angeklagten ohnehin seine Einstellung als Vertretungslehrer sowie seine Einstufung in die Entgeltgruppe 11 TV EntgO-L gerechtfertigt hätten und damit insoweit der akademische Grad eines Diplom-Sportlehrers im Zeitpunkt der (anvisierten) Vertragsschlüsse jeweils auch keine unerlässliche Voraussetzung gewesen ist. bb) Ferner fehlt es auch an klaren, vollständigen und widerspruchsfreien Feststellungen zu den seitens des Angeklagten in der ehemaligen Sowjetunion erlangten tatsächlichen Abschlüssen, die Relevanz für die Einstellungs- und Eingruppierungsentscheidungen des Landes Nordrhein-Westfalen hätten haben können. So bleibt nach den Feststellungen bereits unklar, ob der Angeklagte in der Vergangenheit den Abschluss eines Diplom-Sportlehrers tatsächlich erlangt und insofern überhaupt im Rahmen der jeweiligen Bewerbungsverfahren den Abschluss dieser Ausbildung wahrheitswidrig behauptet hat. Im Feststellungsteil des Urteils (Bl. 24 UA) führt die Kammer zwar aus, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten „nicht über ein anerkanntes Diplom verfügte“. Diese Feststellung steht jedoch in Widerspruch zu den Feststellungen der Kammer zur Person (Bl. 3 UA), wonach der Angeklagte an einer pädagogischen Hochschule Musik, Sport und Mathematik studiert hatte, indes nur „nicht geklärt werden [konnte]“, „über welche Abschlüsse er genau verfügt“. Diese Ausführungen der Kammer zur Person lassen aber die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte den Abschluss eines Diplom-Sportlehrers tatsächlich erlangt haben könnte. Umstände, die zu einer Auflösung dieses Widerspruchs herangezogen werden könnten, lassen sich dem Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. Insbesondere kann allein aus der Wiedergabe der Begründung des rechtskräftigen Bescheides des MWF vom 4. Juni 1998 nicht beweiskräftig der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte in der ehemaligen Sowjetunion jedenfalls nicht den Abschluss eines Diplom-Sportlehrers erlangt hatte. Aufgrund der damaligen Ermittlungen des MWF wurde der Angeklagte zwar in dem damaligen Verwaltungsverfahren überführt, 1997 gegenüber dem MWF eine gefälschte Urkunde über das in der ehemaligen Sowjetunion vorgeblich verliehene Diplom vorgelegt zu haben. Allerdings wird auch in diesem Zusammenhang der Widerspruch zu den bereits zitierten Feststellungen der Kammer zur Person (Bl. 3 UA) nicht aufgelöst, so dass der Senat auf Grundlage der getroffenen Feststellungen und der Ausführungen der Kammer zur Beweiswürdigung nicht gänzlich ausschließen kann, dass der Angeklagte – trotz Vorlage einer diesbezüglichen Fälschung gegenüber dem MWF im Jahre 1997 – in der ehemaligen Sowjetunion tatsächlich den Abschluss eines Diplom-Sportlehrers erlangt und sich insofern nur – hierauf könnten die seitens der Kammer wiedergegebene Einlassung des Angeklagten in einem 1998 vor dem Amtsgericht Bonn geführten Strafverfahren (Bl. 8 UA) sowie seine Stellungnahme im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Rücknahme der Zustimmungserklärung des MWF vom 11. März 1997 (Bl. 15 UA) hindeuten – in Beweisnot befunden hat. Die Strafkammer hätte zudem angesichts der Urkunden des Landes Hessen vom 10. August 2010 und vom 25. Oktober 2010 die sich aufdrängende Möglichkeit in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte tatsächlich über von ihm im Rahmen des jeweiligen Bewerbungsverfahrens angegebene Qualifikationen verfügte, die – unabhängig von dem Vorliegen des akademischen Grades eines Diplom-Sportlehrers – seine Einstellung als Vertretungslehrer sowie seine Einstufung in die Entgeltgruppe 11 TV EntgO-L hätten rechtfertigen können. cc) Zuletzt lässt sich den Urteilsgründen auch im Gesamtzusammenhang nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, ob die Kammer in den Fällen II. 3. und II. 4. den (billigend in Kauf genommenen) Vermögensschaden vor dem Hintergrund der Verwendung der Zustimmungserklärung des MWF vom 11. März 1997 in der vorgeblich erschlichenen Anstellung als solcher oder nur in einer vorgeblich erschlichenen höheren Arbeitsvergütung erblickt. Letzterenfalls hätte die Kammer aber darlegen müssen, in welche Entgeltgruppe der Angeklagte ohne den Abschluss eines Diplom-Sportlehrers eingruppiert worden wäre und welche Differenz insoweit zu der Entgeltgruppe 11 TV EntgO-L besteht. Entsprechende Feststellungen lassen sich den Urteilsgründen indes nicht entnehmen. dd) Der Senat kann vor diesem Hintergrund auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ansatzweise nachvollziehen, ob der Angeklagte wahrheitswidrig eine Ausbildung behauptet hat, die unerlässliche Voraussetzung für seine Anstellung und/ oder die Höhe seiner Bezüge war. Zudem sind auch der Schädigungsvorsatz des Angeklagten sowie seine Absicht rechtswidriger Bereicherung jeweils nicht tragfähig begründet. Denn die Strafkammer entnimmt diese subjektiven Merkmale des Betruges letztlich ausschließlich den unklaren, unvollständigen und widersprüchlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Vermögensschadens. 3. Wegen dieser Mängel und um insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen, ist das angefochtene Urteil nach § 353, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückzuverweisen. Für eine eigene Sachentscheidung des Senats durch Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO) ist kein Raum, da sich beim gegenwärtigen Sachstand nicht ausschließen lässt, dass in der neuen Hauptverhandlung im Hinblick auf sämtliche dem Angeklagten noch vorgeworfenen Taten weitergehende Feststellungen getroffen werden können, die den Schuldspruch tragen könnten. III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Der neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird nunmehr Gelegenheit haben, festzustellen, welche für die Einstellungs- und Vergütungsentscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen unerlässlichen Qualifikationen der Angeklagte im Rahmen der jeweiligen Bewerbungsverfahren für sich (wahrheitswidrig) in Anspruch genommen hat. Vor dem Hintergrund der bisherigen Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte in der ehemaligen Sowjetunion Musik, Sport und Mathematik studiert und das Land Hessen im Jahre 2010 nicht näher dargelegte Ausbildungen in den Fächern Mathematik, Sport und Musik anerkannt hat, liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte seine jeweiligen Bewerbungen nicht allein auf seinen vorgeblichen Abschluss als Diplom-Sportlehrer gestützt hatte. Sollte sich das neue Tatgericht die Überzeugung verschaffen können, dass der Angeklagte insoweit Qualifikationen für sich in Anspruch genommen hat, die zur jeweiligen Tatzeit unerlässliche Voraussetzungen für seine Anstellung und/ oder die Vergütungshöhe waren, so sind – naheliegenderweise unter Hinzuziehung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – umfassende Feststellungen dazu zu treffen, ob der Angeklagte über die von ihm behaupteten Qualifikationen auch tatsächlich verfügt hat. Gegebenenfalls wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht in diesem Zusammenhang auch in den Blick zu nehmen haben, dass nach den bisherigen Feststellungen der Kammer der Angeklagte in dem 2007 vor dem Amtsgericht Siegburg gegen ihn geführten Strafverfahren gestanden haben soll, nicht über entsprechenden Qualifikationen für das Lehramt zu verfügen. 2. Das neue Tatgericht wird den Sachverhalt zu II. 3. und 4. gegebenenfalls auch in Hinblick auf eine Strafbarkeit nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu würdigen haben.